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Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)


Metadaten

Gericht VG Potsdam 8. Kammer Entscheidungsdatum 06.03.2012
Aktenzeichen 8 L 816/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 169 AO, Art 17 EUGrdRCh, Art 21 EUGrdRCh, Art 41 EUGrdRCh, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 12 Abs 3a KAG BB, § 8 Abs 4 KAG BB, § 8 Abs 7 KAG BB

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 30. September 2011 erhobenen Klage zum Aktenzeichen VG 8 K 1960/11 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 242,19 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der am 30. September 2011 erhobenen Klage zum Az.: VG 8 K 1960/11 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 insoweit anzuordnen, als der festgesetzte Beitrag 3.875,04 € übersteigt,

ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO gegeben, nachdem der Antragsgegner den vorgerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 12. September 2011 abgelehnt hat.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen auch der hier streitige Abwasseranschlussbeitrag gehört, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann aber nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Beitragsbescheides bestehen nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern nur und erst dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Dabei ist zu beachten, dass die vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden kann und das Aussetzungsverfahren keinen Ersatz für das Hauptsacheverfahren darstellen soll. Dies hat zur Folge, dass vordringlich nur diejenigen Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt. Daneben beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auf die Prüfung der äußeren (formellen) Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler. Des Weiteren folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 - OVG 9 S 20.07 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 23. Januar 2008 - OVG 12 S 93.08 -; st. Rspr.).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu einem Anschlussbeitrag in der festgesetzten Höhe für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... für ihr Grundstück ... 74 in ... ... (... ) keinen Bedenken. Die Festsetzung beruht auf der Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde (... ) mit den Ortsteilen und , der Gemeinde mit dem Ortsteil sowie der Stadt ... (... ) vom 9. Dezember 2010 – BS 2010 –.

I.

An der formellen und materiellen Wirksamkeit der Beitragssatzung bestehen bei der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel.

1. Die Antragstellerin hat gegen die Wirksamkeit der beitragsrechtlichen Satzungsregelung und die Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung sinngemäß eingewandt, dass sie verfassungs- und europarechtswidrig seien. So verstoße die Erhebung eines Abwasseranschlussbeitrages für das bereits im Jahr 1979 an die Abwasserentsorgung angeschlossene Wohngrundstück gegen das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG und nach Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dem kann nicht gefolgt werden, denn die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG dar, da das Vermögen als solches nicht von dem Grundrecht erfasst wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86 -; BVerfGE 78, 249 - Fehlbelegungsabgabe -; Beschluss vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -; BVerfGE 95, 267, 300 m. w. N. - Altschuldenregelung -). Das Eigentum an dem Grundstück ist nur im Rahmen der Gesetze, welche nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, gewährleistet. Zu diesen inhaltsgebenden Normen gehören die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, die den kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit eröffnen, Anschlussbeiträge u. a. für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen und Anlagen zu erheben. Als Gegenleistung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG schöpft der Anschlussbeitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung den wirtschaftlichen Vorteil ab, den das Grundstück von dieser Einrichtung vor allem in Bezug auf die Erschließung und Bebaubarkeit hat. Hiervon geht weder eine erdrosselnde Wirkung für die betroffenen Eigentümer aus, noch entzieht die Abgabe ihnen faktisch die Verfügungsgewalt über ihr Grundstück. Gleiches gilt sinngemäß für das nach Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 - EUV - in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 - EU-GR-Charta - (beides in Kraft getreten am 1.12.2009) verbürgte Eigentumsrecht (vgl. VGH München, Urteil vom 30. März 2011 - 4 B 10.2800 -; zit. nach juris, Rn. 34).

Das in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin ins Feld geführte Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 EU-GR-Charta ist schon seinem Wortlaut nach nur auf die Europäische Union und ihre Organe bezogen, nicht aber auf die kommunale Verwaltung der Mitgliedstaaten.

2. Soweit sich die Antragstellerin wegen ihrer Heranziehung auf das Diskriminierungsverbot des Art. 21 EU-GR-Charta und Art. 3 Abs. 1 GG beruft, ist ihr Vortrag schwer nachvollziehbar, insbesondere zu der Frage, an welches dem Diskriminierungsverbot unterliegendes Kriterium der Zweckverband oder der Gesetzgeber die Beitragspflicht geknüpft haben soll. Soweit sie sich auf eine Diskriminierung der schon vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet lebenden Bevölkerung gegenüber der im alten Bundesgebiet lebenden Bevölkerung bezogen hat, vermag dies mangels einer Vergleichbarkeit der Ausgangslage schon nicht zu überzeugen. Infolge des Einigungsvertrages und der dort vorgezeichneten Rechtsangleichung im Beitrittsgebiet mussten die häufig jahrzehntelang nur eingeschränkt instand gehaltenen Entwässerungsanlagen ertüchtigt und zugleich nach Maßgabe der neuen Aufgabenverteilung entflochten und den nunmehr zuständigen Kommunen übertragen werden (vgl. hierzu Kähler, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung im Bezirk Potsdam – Vom staatlichen Betrieb zu den Unternehmen der Gemeinden, 2007, S. 59, 63, 90, 114 ff.). Hieraus resultierte eine historisch betrachtet einmalige Ausgangslage, die eine diskriminierende Behandlung gerade in dem von der Antragstellerin gewählten Zusammenhang mit der so genannten Altanschließerproblematik nicht erkennen lässt.

Ihr weiterer Einwand, die Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung, die diese durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 294) erhalten hat, stelle nicht mehr auf „objektive Anhaltspunkte“ für das Entstehen der Beitragspflicht ab, sondern auf den willkürlichen Umstand, wann eine wirksame Beitragssatzung erlassen worden sei, verkennt, dass die Wirksamkeit einer Beitragssatzung keineswegs in das Belieben der Abgaben erhebenden Behörde gestellt wird, sondern sich nach objektiv-rechtlichen gesetzlichen Vorgaben bemisst. Eine wirksame Satzung ist im Übrigen auch in anderen Bundesländern zwingende Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. Dietzel in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 569 für Nordrhein-Westfalen; Birk, a. a. O., Rn. 685a und 685b für Baden-Württemberg; Lohmann, a. a. O., Rn. 893 für Hessen; Sauthoff, a. a. O., Rn. 1663 für Mecklenburg-Vorpommern).

3. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der in § 4 BS 2010 bestimmte kombinierte Vollgeschossmaßstab willkürlich und daher nichtig sei, weil er auf die zulässige und nicht auf die tatsächliche Bebauung eines Grundstücks abstelle, wie das im Falle einer vollständig ausgeschöpften Bebaubarkeit geboten sei. Dies übersieht, dass sich der wirtschaftliche Vorteil, den ein Grundstück nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kanalisation hat, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung eines Grundstücks beschränkt, sondern sich vielmehr am Grad der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks orientieren muss, um den nachhaltigen und dauerhaften wirtschaftlichen Vorteil abzugelten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 ; zit. nach juris, Rn. 55; so schon OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -; zit. nach juris, Rn. 71). Entsprechend wäre es unzulässig, für die Bemessung nur auf die verwirklichte Baunutzung abzustellen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000, a. a. O., Rn. 72; Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 - S. 17, 27 des Entscheidungsabdrucks).

4. Soweit die Antragstellerin die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes nach § 3 BS 2010 rügt, muss es der Aufklärung in der Hauptsache überlassen bleiben, ob der Herstellungsaufwand zu hoch oder das übernommene Anlagevermögen zu niedrig angesetzt worden ist. Desgleichen vermag die Behauptung, dass der Zweckverband bei der Kalkulation Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten fälschlicherweise als Herstellungskosten deklariert habe, im gegenwärtigen Verfahrensstadium keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung zu begründen.

Andere durchgreifende Mängel der Errichtung oder Ausgestaltung der Beitragssatzung sind weder geäußert worden noch sind sie aus anderen Gerichtsverfahren bekannt geworden.

II.

Sonstige Gründe für die Rechtswidrigkeit der Heranziehung, unabhängig von der Gültigkeit der zugrundegelegten Beitragssatzung selbst, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht von einer Festsetzungsverjährung ausgegangen werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. §§ 169 f. AO ist eine Steuer- bzw. Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer bzw. Abgabe entstanden ist, beginnt. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages nach § 8 Abs. 4 KAG die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, die auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Danach ist die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Antragstellerin frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde (... ) mit den Ortsteilen und , der Gemeinde mit dem Ortsteil sowie der Stadt ... (... ) vom 2. Dezember 2004 zum 1. Januar 2005 entstanden.

Sämtliche vorgängigen Schmutzwasserbeitragssatzungen des WAZV ... sind nach Maßgabe des bis zum 1. Februar 2004 maßgeblichen kommunalen Anschlussbeitragsrechts nichtig gewesen.

Die ab dem 13. Dezember 1993 Geltung beanspruchende Beitragssatzung vom 29. Oktober 1993 stellte in § 4 Abs. 7 a) im Rahmen des kombinierten Vollgeschossmaßstabs zur Ermittlung der Vollgeschosszahl bei bebauten Grundstücken in unbeplanten Gebieten - was offenbar Regelungsgegenstand der im Wortlaut widersprüchlichen Satzungsbestimmung sein sollte - auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ab. Wie oben dargestellt, ist eine solche Ermittlung unzulässig. Fehlte es aber an einer wirksamen Regelung über die anzusetzende Geschosszahl von bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, folgt hieraus im Hinblick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsmäßigen Beitragsbemessungsregelungen die Unwirksamkeit der Maßstabsregelungen insgesamt (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000, a. a. O., Rn. 72). Ohne eine wirksame Maßstabsregelung ist die gesamte Satzung nichtig, da die Maßstabsregelung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG zum Mindestinhalt einer kommunalabgabenrechtlichen Abgabensatzung gehört (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000, a. a. O., Rn. 69).

Die Beitragssatzung vom 13. Juni 1996 enthielt unter § 4 Abs. 2 c) zur Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche eine Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m für im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke. Ferner fehlte ein nach der damaligen Rechtslage erforderlicher Artzuschlag für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke sowie für Grundstücke in Kerngebieten (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000, a. a. O., Rn. 73; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -; zit. nach juris, 7. LS; Urteil vom 7. Dezember 2004, a. a. O., S. 20).

Letzteres fehlte auch in den Beitragsbemessungsregelungen der Beitragssatzungen vom 26. Oktober 2000 und vom 4. Dezember 2003.

Die zwischenzeitlich und zum Teil auch nachfolgend ergangenen Änderungssatzungen zu diesen Stammsatzungen waren grundsätzlich nicht geeignet, dem ursprünglichen Mangel abzuhelfen, da die jeweilige Stammsatzung rechtlich nicht existent war und daher keinen Anknüpfungspunkt für Änderungsvorschriften bieten konnte; die Änderungssatzungen selbst genügten nicht den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (vgl. dazu OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - zit. nach juris, Rn. 66).

Wenn aber die Beitragspflicht frühestens am 1. Januar 2005 entstanden ist, begann die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit dem 1. Januar 2006 und wurde infolge der am 7. Oktober 2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG (GVBl. I 2008, 217) bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Infolgedessen erfolgte die Festsetzung des Anschlussbeitrags mit Bescheid vom 24. Mai 2011 noch vor Ablauf der Festsetzungsverjährung.

Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Verjährungsvorschriften des Kommunalabgabengesetzes in einem ihre Nichtigkeit nach sich ziehenden Wertungswiderspruch zu den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften stünden. Es gibt gute, zumindestens nachvollziehbare Gründe, den Aufgabenträgern der Abwasserentsorgung die Möglichkeit zu eröffnen, die für die Herstellung dieser Anlagen entstandenen Kosten über eine Beitragserhebung auf die letztlich davon begünstigten Grundstückseigentümer abzuwälzen, solange kein schützenswertes Vertrauen entstanden ist. Ein solches schützenswertes Vertrauen ist auch für die sogenannten Altanlieger, d.h. diejenigen Eigentümer, deren Grundstücke bereits zu DDR-Zeiten an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden sind, nicht festzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -; zit. nach juris, Rn. 51). Insbesondere ist die bloße Erwartung, das geltende Recht - wozu auch die Verjährungsvorschriften des Abgabenrechts gehören - werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 58 m. w. N.). Denn letztlich haben auch die Altanschließer von den erst nach dem Beitritt im Jahr 1990 geschaffenen öffentlichen Abwassereinrichtungen wirtschaftliche Vorteile, die sich in dem dauerhaften Recht der Inanspruchnahme einer modernisierten und den technischen Anforderungen nach § 66 BbgWG entsprechenden Abwasserentsorgungseinrichtung widerspiegeln und die Nutzbarkeit des Grundstücks zu baulichen und gewerblichen Zwecken ermöglichen oder aufrecht erhalten.

2. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass sie bereits in den Jahren vor der Wiedervereinigung Beiträge und Gebühren für die Kanalisation gezahlt habe, sich mithin inzident auf das Verbot doppelter Heranziehung beruft, hat die Kammer Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung. Soweit bekannt ist, gab es seinerzeit weder das Institut eines Anschlussbeitrags noch vergleichbare Finanzierungsinstrumente für die Abwasserentsorgung. Vielmehr dürfte der Aufwand zur Kanalisierung ganz überwiegend aus dem Staatshaushalt finanziert worden sein (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -; Mitt.StGB Bbg. 2002, 126, 129).

3. Das Vorbringen, der Antragsgegner sei zu Unrecht von einer zweigeschossigen Bebaubarkeit ausgegangen, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Ob die Umgebungsbebauung lediglich eingeschossig ist und daher der erhöhte Nutzungsfaktor von 1,25 im Rahmen der Beitragserhebung rechtswidriger Weise gewählt worden ist, muss im Klageverfahren gegebenenfalls vor Ort aufgeklärt werden. Der Einwand an sich ist indessen nicht geeignet, im gegenwärtigen Verfahrensstadium eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Antragstellerin im Klageverfahren zu begründen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in abgabenrechtlichen Eilverfahren ¼ des streitigen Betrages zu Grunde legt.