Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß §§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers verneint.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet i. V. m. dem u. a. in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitergehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
Nach diesen Maßstäben war zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 09. November 2006 (vollständige Einreichung der Unterlagen zu der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen. Denn die hier streitbefangenen Fragen der Verrechnung im Sinne von §§ 51, 52 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch und ihrem Verhältnis zu § 114 Insolvenzordnung erschienen vor dem damaligen Hintergrund als nicht abschließend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Sozialgericht im Ergebnis die Klage später rechtskräftig abgewiesen hat, denn maßgebend ist - wie bereits ausgeführt - der Entscheidungszeitpunkt 09. November 2006.
2. Indessen waren Monatsraten in Ansatz zu bringen. Dies folgt aus § 115 Abs. 2 ZPO, wonach bei einem einzusetzenden Einkommen von 350,00 € eine Monatsrate von 115,00 € in Ansatz zu bringen ist. Vorliegend ist ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 312,00 € vorhanden, welches in der Kategorie bis 350,00 € anzusiedeln ist. Dieses anrechenbare Einkommen ergibt sich daraus, dass von den Einkünften des Klägers aus einer Rentenleistung in Höhe von 886,15 € insgesamt 532,50 € abzuziehen sind. Diese beinhalten die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einen einbehaltenen Betrag als sonstige Zahlungsverpflichtung und den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO. Weitere Kosten waren hingegen nicht abzusetzen. Soweit Kosten für Strom, Telefon, Rundfunk- und Fernsehgebühren, Beteiligung am Lebensunterhalt und zur medizinischen Versorgung in Ansatz gebracht wurden, handelt es sich durchweg um Leistungen, die bereits in dem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO enthalten sind. Soweit der Kläger Wohnkosten in Ansatz gebracht hat, konnten diese ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger sie nicht glaubhaft gemacht hat. Der Kläger hat trotz ausdrücklicher richterlicher Fristsetzung die Wohnkosten nicht mit Unterlagen belegt. Dies führte dazu, dass nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.