Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 14. Kammer | Entscheidungsdatum | 22.07.2010 | |
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Aktenzeichen | 14 Sa 1741/09, 14 Sa 2539/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG |
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Mai 2009 - 59 Ca 1403/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, hilfsweise über einen Anspruch auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages sowie über Weiterbeschäftigung.
Der am ….. 1955 geboren, heute 54-jährige Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 23. Juni 2005 seit dem 27. Juni 2005 bei der Beklagten – einer bundesunmittelbaren Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung – als vollbeschäftigter Angestellter in Berlin beschäftigt, zunächst als Teamassistent im Jobcenter R.. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrages nebst der Anlage wird auf die Ablichtung auf Bl. 9 – 11 d. A. Bezug genommen (Anlage K 1).
Mit einer Änderungsvereinbarung vom 15. September 2006 vereinbarten die Parteien u. a. die Anwendung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangs (TVÜ-BA) sowie eine Eingruppierung des Klägers in der Tätigkeitsebene VI. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Änderungsvereinbarung wird auf die Ablichtung auf Bl. 12 und 13 d. A. Bezug genommen (Anlage K 2).
Am 30. November 2007 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, in dem sie eine befristete Vollbeschäftigung des Klägers vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008, die Anwendung des TV-BA und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung und den TVÜ-BA für das Tarifgebiet West und die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppe VI (Entwicklungsstufe 2) vereinbarten.
§ 5 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des Arbeitgebers, dem Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen wird auch durch eine lang währende Verwendung des Beschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt.
Mit der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder einer zusätzlichen Aufgabe/Funktion bzw. deren Widerruf kann das Hinzutreten bzw. der Wegfall einer Funktionsstufe verbunden sein. Dies gilt auch bei Veränderung der Funktionsstufentabelle.“
Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtung auf Bl. 14 und 15 d. A. Bezug genommen (Anlage K 3).
Dem Arbeitsvertrag wurde ein Vermerk beigefügt, in dem als Befristungsgrund § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG genannt wird und u. a. folgendes ausgeführt wurde:
„…Zur weiteren Umsetzung des SGB II, hier zur Stabilisierung der Personalstrukturen in den ARGEn und Agenturen mit getrennten Trägerschaften, werden im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit bei Kapitel 6 Titel 425 02 für das Kalenderjahr 2008 insgesamt 5000 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag bereitgestellt.
Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die oben genannte Aufgabe bis zu dem Endtermin 31.12.2008 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit Berlin Nord wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2008 insgesamt 262 Kräfte zu beschäftigen.
Herr R. wird daher – vorbehaltlich der Genehmigung des Personalhaushalts der Bundesagentur für Arbeit durch die Bundesregierung – für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 als Teamassistent im Bereich SGB II befristet beschäftigt. …“
Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Vermerks wird auf die Ablichtung auf Bl. 16 und 17 d. A. Bezug genommen (Bestandteil der Anlage K 3).
In dem Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2008 sind im Kapitel 6 Titel 425 02 Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag ausgebracht (Ablichtung Bl. 51 d. A., Anlage B 1).
In der Anlage 2 zum Haushaltsplan für 2008 ist in einem Haushaltsvermerk zu Titel 425 02 folgendes angegeben:
„In der Übersicht zur Gruppe 425 „für Aufgaben nach dem SGB II“ sind 5.000 (Vorjahr: 5.000) Ermächtigungen für Kräfte befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich zeitlich befristet bis 31. Dezember 2010 ausgewiesen.
Zum 1. Januar 2008 wurde die Zahl der Dauerstellen für die Aufgaben nach dem SGB II um 3.000 aufgestockt. Infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung wird der aktuelle Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen errechnet, bis zum 31. Dezember 2010 zurückgehen. Ab. 1. Januar 2011 wird der dann bestehende Dauerstellenbestand ausreichen, um die Aufgaben des SGB II zu erledigen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein erhöhter Arbeitsanfall und damit größerer, aber temporärer Personalbedarf, der nur durch zusätzlich befristet beschäftigte Kräfte in den Bereichen „Markt und Integration“ bzw. „Leistungsgewährung“ der Arbeitsgemeinschaften bzw. der Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung bewältigt werden kann.“
Der Kläger wurde zuletzt als Teamassistent im Bereich SGB II, im Bereich der Leistungsgewährung, im Jobcenter Ch-W. zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 2.261,28 EUR beschäftigt.
Geschäftsführer des Jobcenters Ch-W. ist Herr L., seine Stellvertreterin Frau B., Bereichsleiter ist Frau S.. Leiter des Teams Person der Regionaldirektion Berlin-Nord ist Herr Lu..
Mit einer E-Mail vom 14. Oktober 2008 wies der Personalratsvorsitzende der Agentur für Arbeit Berlin-Nord Herrn Lu. darauf hin, er habe bereits mit E-Mail vom 24. September 2008 mitgeteilt, dass der Personalrat den Vertragsverlängerungen bezüglich mehrer Arbeitnehmer – darunter der Kläger – bis zum 31. Dezember 2010 zugestimmt habe und bat darum, entsprechend tätig zu werden. Herr Lu. leitete diese E-Mail an den Geschäftsführer des Jobcenters Ch-W. weiter. Frau S. leitete die E-Mail wiederum an die vom Personalrat genannten Arbeitnehmer – darunter der Kläger – weiter mit dem Bemerken: „Hier noch eine schöne Botschaft zum Wochenende.“ Hinsichtlich der Ablichtung des Ausdrucks der E-Mail wird auf Bl. 101 und 102 d. A. Bezug genommen (Anlage K 13).
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein befristetes Arbeitsverhältnis endet zum 31. Dezember 2008 (Ablichtung Bl. 18 und 19 d. A., Anlage K 4).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 legte der Kläger bei der Beklagten „Einspruch“ gegen diese Mitteilung ein (Ablichtung Bl. 103 d. A., Anlage K14).
Mit einer am 20. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen, der Beklagten am 30. Januar 2009 zugestellten Klage hatte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Annahme eines Angebotes des Klägers zum Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 begehrt und sich hilfsweise gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 gewendet.
Mit einem am 6. Mai 2009 beim Arbeitsgerichts eingegangenen, der Beklagten am 13. Mai 2009 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger den Hilfsantrag als Hauptantrag angekündet, Weiterbeschäftigung verlangt und den ursprünglichen Hauptantrag als Hilfsantrag angekündigt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gerechtfertigt, da der Personalhaushalt der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 30. November 2007 noch nicht von den zuständigen Instanzen der Bundesregierung genehmigt gewesen sei und der Haushaltsplan ohnehin nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen sei.
Weiter hat der Kläger die Ansicht vertreten, mit der in der Anlage 2 zum Titel 425 02 enthaltenen Zweckbestimmung habe die Beklagte in Bezug auf die angenommenen Mehrbedarf lediglich eine Erwartungshaltung formuliert. Für eine wirksame Zweckbestimmung bedürfe es einer Prognose der Beklagten, die mit den konkreten Daten über den zu erwartenden Mehrbedarf an Arbeitskräften unterlegt sein müsse. Allein auf eine unbestimmte bleibende demographische Entwicklung und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu verweisen genüge den Anforderungen an die Prognostizierung des Mehrbedarfs nicht. Zudem bleibe nach der Zweckbestimmung in Anlage 2 zum Titel 425 02 darüber hinaus das Verhältnis zwischen den 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG und der Aufstockung der Zahl der Dauerstellen für die Aufgaben nach dem SGB II um 3.000 zum 1. Januar 2008 vollkommen offen. Es sei offenkundig, dass es keinen Bedarf nach befristeten Arbeitskräften für Aufgaben nach dem SGB II gebe, soweit diese Aufgaben von dem aufgestockten Dauerstellenpersonal wahrgenommen würden. Es liege ein in der Zweckbestimmung selbst verankerter Widerspruch in sich vor, der die Zweckbestimmung für eine wirksame Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG brauchbar mache.
Der Kläger hat ferner die Ansicht vertreten, die Unwirksamkeit der Befristungsabrede folge auch aus § 5 des Arbeitsvertrages vom 30. November 2007, in dem der Beklagten das Recht eingeräumt worden sei, dem Kläger innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen, wodurch die Zweckbestimmung der Anlage 2 zum Titel 425 02 offenkundig durch ein erweitertes Direktionsrecht der Beklagten verlassen worden sei.
Hinsichtlich des Hilfsantrages hat der Kläger die Ansicht vertreten, mit dem Zugang der Zusage von Frau S. vom 17. Oktober 2008 sei eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen, womit sich beide zum Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages verpflichtet hätten. Denn die Zusage sei ihrerseits eine ausdrückliche Reaktion auf die ausdrückliche Anfrage des Klägers vom 17. Oktober 2008 an die Beklagte, vermittelt durch den Personalratsvorsitzenden vom gleichen Tag, dass der erneute Abschluss eines befristeten Vertrages gewünscht werde, und das darin liegende Angebot auf Abschluss einer Vorvereinbarung mit dem Ziel des Abschlusses des weiteren, befristeten Arbeitsvertrages.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 30.11.2007 mit dem 31.12.2008 geendet hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Befristung zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 30.11.2007 tatsächlich weiter zu beschäftigen,
3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers vom 19.12.2008 auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 zu den Arbeitsbedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages vom 30.11.2007 als Teamassistent anzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei aufgrund der durch den Haushaltsplan für das Jahr 2008 zweckgebundenen Mittel entsprechend der Zweckbestimmung beschäftigt worden und aus den für diesen Zweck bereitgestellten Mitteln bezahlt worden.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Prognose über den sachlichen Bedarf an der Arbeitsleistung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sei nicht zu erstellen gewesen.
Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Beklagte der Ansicht, es fehle an einer verbindlichen Einstellungszusage seitens der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst der Anlagen vom 20. Januar 2009, vom 7. April 2009 und vom 6. Mai 2009 Bezug genommen.
Durch ein Urteil vom 19. Mai 2009 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 30. November 2007 mit dem 31. Dezember 2008 geendet hat und die Beklagte verurteilt, dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Befristung zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 30. November 2007 tatsächlich weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht m Wesentlichen ausgeführt, die dreiwöchige Klagefrist sei gewahrt, weil der Kläger schon in der Klageschrift klargestellt habe, dass er die Befristungskontrollklage vorsorglich im Hinblick auf § 17 TzBfG erhoben habe und vom Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsvertrages ausgehe. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen. Diese Norm sei auf die Beklagte nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht als Haushaltsgesetzgeber über die bestimmte Verwendung von Haushaltsmitteln bestimme. Es fehle an der notwendigen unmittelbaren demokratischen Legitimation. Die Genehmigung durch ein Exekutivvorgang des Bundes, der Bundesregierung, ersetze nicht eine eigene Entscheidung eines demokratisch legitimierten Haushaltsgebers. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, ein hinreichender Befristungsgrund ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, weil es bezüglich eines sachlichen Grundes an einer auch konkreten Tatsachen beruhenden Prognose der Beklagten fehle und lediglich Ungewissheit darüber bestanden habe, ob die zusätzlich 5.000 befristet angestellten Mitarbeiter für die Bearbeitung von Vorgängen im Zusammenhang von SGB II über den Befristungszeitpunkt hinaus benötigt würden. Schließlich hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 21. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 7. August 2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Oktober 2009 – mit einem am 2. Oktober 2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 29. Juli 2009 und die Berufungsschrift am 8. Oktober 2009 zugestellt worden. Mit einem am 23. November 2009 – nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis zum 23. November 2009 – bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger ergänzend zum Hilfsantrag den Weiterbeschäftigungsantrag erweitert.
Die Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil entgegen und ist der Ansicht, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sei auch auf die Beklagte anwendbar, da sich diese Norm auf alle nach Haushaltsrecht aufgestellten Haushalte beziehe. Zudem trage die Genehmigungsbedürftigkeit durch die Bundesregierung dafür Sorge, dass ein hinreichend demokratisches Legitimationsniveau gewahrt sei.
Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien erfüllt, weil der Kläger aus Haushaltsmitteln vergütet worden sei, die im Sinne dieser Norm haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt gewesen seien und der Kläger entsprechend beschäftigt worden sei. Die hier in Rede stehenden Haushaltsmittel des Haushalts der Beklagten seien mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer versehen. Der Haushaltsgeber der Beklagten habe sich nicht darauf beschränkt, Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit zu stellen. Vielmehr habe er die Haushaltsmittel des Kapitels 6 Titel 425 02, was er im Haushaltsplan ausdrücklich festgelegt habe, für die Beschäftigung von 5.000 Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen für den nur noch bis zum 31. Dezember 2010 bestehenden erhöhten Arbeitsanfall im SGB II-Bereich bestimmt, der zum einem nicht mit der schon erhöhten Anzahl von Dauerangestellten bewältigt werden könne, der aber zum anderen, was die Beklagte ausdrücklich prognostiziert habe, infolge der bei Aufstellung des Haushaltsplan absehbar demographischen Entwicklung sowie der Arbeitsmarktentwicklung und des zu erwartenden damit einhergehenden Sinkens der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bis zum 31. Dezember 2010 soweit zurückgehen werde, dass der Arbeitsanfall mit den Dauerangestellten bewältigt werden könne. In die Festlegung sei zum einen die konkrete Zweckbestimmung enthalten, in der die dem befristet beschäftigten Kläger zu übertragenden Aufgaben bezeichnet würden – nämlich eine Tätigkeit im SGB II-Bereich -, und es werde ferner klargestellt, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht um einen dauerhafte, sondern um eine nur vorübergehend anfallende Aufgabe handele, nämlich um die Abdeckung eines nur noch bis längstens zum 31. Dezember 2010 bestehenden erhöhten Arbeitsanfalls, wobei ferner noch begründet werde, warum es sich um eine nur vorübergehende Aufgabe handele. Als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dürfe die Beklagte keine Verpflichtungen eingehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt seien. Die Beklagte sei somit an die haushaltsrechtlichen Vorgaben gebunden gewesen, Verträge nur bis zum 31. Dezember 2010 für die im Haushaltsplan genannte Aufgabe von vorübergehender Dauer abzuschließen. Sie habe dem nicht entgegenhandeln und gleichwohl Verträge auf unbestimmte Zeit abschließend dürfen. Andererseits habe sie, da sie ihre öffentliche Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen müsse, die Einstellungen auch nicht einfach unterlassen dürfen. Wie sich aus der Zahl der Ermächtigung ergebe, gehe es dabei auch nicht nur um das Arbeitsverhältnis des Klägers und auch nicht nur um die Agentur für A. Berlin Nord.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Befristung sei darüber hinaus auch aus dem Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
Hierzu behauptet die Beklagte, sie habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger die Prognose stellen können und gestellt, dass für dessen Beschäftigung Haushaltsmittel nur bis zum 31. Dezember 2010 zur Verfügung stehen würden, weil der Haushalt die Prognose erhalten habe, dass für das Projekt mit der Zweckbestimmung in Kapitel 6 Titel 425 02 die Mittel nur bis zum 31. Dezember 2010 zur Verfügung stehen würden. Die Beklagte habe in ihrem Haushalt auch hinsichtlich der zu erledigenden Aufgaben die aufgrund der angegebenen Kriterien nachvollziehbare Prognose gestellt, dass der noch bestehende erhöhte Arbeitsanfall ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr bestehen werde.
Weiter behauptet die Beklagte, sie habe im Jahr 2004 durchaus eine Bedarfsberechnung angestellt und sei dabei unter Zugrundelegung bestimmter Betreuungsschlüssel zu dem Ergebnis gelangt, dass nach Abzug der nach dem Stellenplan zur Verfügung stehenden und der von Kommunen zu stellenden Kräfte und des durch die Inanspruchnahme von Amtshilfe und die Beauftragung Dritter zu deckenden Bedarfs noch eine Deckungslücke von 5.000 Kräften verbleibe. Sie sei dann davon ausgegangen und habe davon ausgehen können, dass dieser Arbeitskräftebedarf nur vorübergehend bis Ende 2007 bestehe, weil die zu erwartende Arbeitsmarktentwicklung und die eingeleiteten Reformobjekte begründeterweise erwarten ließen, dass diese 5.000 Kräfte nur bis zum 31. Dezember 2007 benötigt würden. Bekanntlich sei die Arbeitsmarktentwicklung dann auch positiv gewesen, denn die Arbeitslosenzahl habe sich von im Jahrsdurchschnitt 2004 nach 4.381.300 nach vorübergehendem Anstieg auf schließlich 3.776.400 im Jahresdurchschnitt des Jahres 2007 verringert. Gleichwohl habe sich Ende 2007 gezeigt, dass vorübergehend bis Ende 2010 weiterhin ein hoher Personalbedarf bestehen würde. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes 2008 habe die Beklagte davon ausgehen können, dass bis Ende 2010 die Arbeitsmarktentwicklung weiter so positiv verlaufen würde und mit einem Rückgang der Arbeitslosen zu rechnen gewesen sei. Ein weiterer Rückgang der Arbeitslosenzahl ab 2011 sei aus der demographischen Entwicklung zu erwarten gewesen. Die 3.000 neuen Dauerstellen seien nach dem Haushaltsplan ausschließlich für die Übernahme bisher befristet Beschäftigter des SGB II-Bereiches vorgesehen gewesen.
Schließlich ist die Beklagte – erstmals im Schriftsatz vom 13. Juli 2010 – der Ansicht, der Kläger könne sich nicht mehr gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages zum 31. Dezember 2008 wenden, wenn seine Behauptung zuträfe, die Parteien hätten am 17. Oktober 2008 eine Vereinbarung getroffen, mit der sich beide zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages verpflichtet hätten, weil insoweit durch den Kläger kein Vorbehalt erklärt worden sei.
Bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrages ist die Beklagte der Ansicht, dieser könne keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf geendet habe.
Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Beklagte der Ansicht, es fehle schon an der Darlegung eines entsprechenden Angebotes des Klägers. Zudem fehle es an einer Zusage der Beklagten an den Kläger, mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Hinsichtlich der Anschlussberufung ist die Beklagte der Ansicht, diese sei unzulässig, weil der Kläger lediglich pauschal auf die erstinstanzlichen Darlegungen Bezug nehme.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 59 Ca 1403/09 – vom 19. Mai 2009 abzuändern und die Kläger abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 59 Ca 1403/09 – vom 19. Mai 2009 zurückzuweisen,
für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung
2. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers vom 19.12.2008 auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 zu den Arbeitsbedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages vom 30.11.2007 als Teamassistent anzunehmen,
3. die Beklagte zu verurteilen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Befristung bzw. über das Zustandekommen eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 30.11.2007 tatsächlich weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, die Befristung des Arbeitsvertrages sei weder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG noch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wirksam.
Der Kläger ist der Ansicht, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gelte nur für Bundes- und Länderhaushaltsgesetze. Jedenfalls fehle es im vorliegenden Fall aber an einem wirksamen Haushaltsplan zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 30. November 2007. Ferner fehle es an einer nachvollziehbaren konkreten Zweckbestimmung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer für die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel in Kapitel 6 Titel 425 02 hinsichtlich der Beschäftigung befristeter Kräfte. Die Zwecksetzung sei in sich unschlüssig und in der Gesamtbetrachtung nicht nachvollziehbar, was sich schon aus einem Vergleich der Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung des Kapitels 5 Titel 425 02 des Haushaltsplanes der Beklagten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ergebe.
Weiter ist der Kläger der Ansicht, es fehle an einem ausreichenden Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich einer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Gegen das Vorliegen eines Sachgrundes für die Befristung spreche schon der Umstand, dass der Haushaltsgeber zweimal in Folge die glatte und nicht konkret nachgewiesene Zahl 5.000 als vermeintlichen Bedarf für befristete Stellen bis Ende 2010 genannt habe. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass hinter dieser Zahl eine hinreichend konkrete Befassung des Haushaltsgebers mit den Verhältnissen der jeweiligen Stellen stehe.
Hinsichtlich der Hilfsanträge ist der Kläger der Ansicht, mit dem Zugang der Zusage von Frau S. vom 17. Oktober 2008 sei eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen, womit sich beide zum Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages verpflichtet hätten. Zudem liege ein Verstoß gegen den arbeitrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil die Arbeitverträge aller anderen mit demselben Sachgrund befristet beschäftigten Arbeitnehmer im Jobcenter Ch-W. befristet bis zum 31.12.2010 verlängert worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 2. Oktober 2009, 5. Oktober 2009, 23. November 2009, 29. Dezember 2009, 15. Januar 2010, 20 Januar 2010, 13. Juli 2010, jeweils nebst der Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 21. Januar 2010 und vom 22. Juli 2010 Bezug genommen.
A.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht i. S. d. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
B.
Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist bezüglich der Hauptanträge zulässig.
1.
Das Feststellungsinteresse folgt unmittelbar aus § 17 Satz 1 TzBfG wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat.
Dem Interesse des Klägers an der Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch die Befristung vom 30. November 2007 nicht zum 31. Dezember 2008 beendet worden, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger sich darauf beruft, mit dem Zugang einer Zusage der Frau S. vom 17. Oktober 2008 sei eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen, womit sich beide zum Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages verpflichtet hätten.
Entgegen der von der Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 13. Juli 2010 geäußerten Ansicht hätte der Kläger selbst dann nicht auf sein Recht verzichtet, die Unwirksamkeit der Befristung bis zum 31. Dezember 2008 geltend zu machen, wenn die Parteien ein vorbehaltslosen Folgevertrag geschlossen hätten.
Der vorbehaltslose Abschluss eines Folgevertrages steht dem rechtlichen Interesse an einer gegen den vorhergehenden befristeten Vertrag gerichteten Feststellungsklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG nicht entgegen. Denn ein vertraglicher Verzicht, sich insbesondere auch im Rahmen der Überprüfung des Folgevertrages auf die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrages zu berufen, liegt darin regelmäßig nicht. Dies gilt umso mehr, als das Gesetz für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung eine dreiwöchige Frist vorsieht, die ab der vereinbarten Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages beginnt (§ 17 Satz 1 TzBfG). Soll gleichwohl bereits vor Ablauf dieser Frist vertraglich auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit verzichtet werden, so muss dies in der vertraglichen Vereinbarung unmissverständlich zum Ausdruck kommen (vgl. entsprechend BAG, 26.07.2000, 7 AZR 43/99, NZA 2001, 264 zum BeschFG).
Das Vorliegen eines vertraglich vereinbarten Verzichts ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
2.
Der Weiterbeschäftigungsantrag ist ausreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da im Arbeitsvertrag der Parteien eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers in der Tätigkeitsebene VI vereinbart ist und über den Inhalt der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit zwischen den Parteien kein Streit besteht.
II.
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge auch begründet.
1.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 30. November 2007 mit dem 31. Dezember 2008 geendet.
a)
Die Befristungsabrede ist nicht gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG Kraft Gesetzes wirksam, weil der Kläger die Klage rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG am 20. Januar 2009 bei Gericht eingereicht hat und die Zustellung bei der Beklagten am 30. Januar 2009 demnächst i. S. d. § 167 ZPO erfolgt ist.
Unerheblich ist, dass der Befristungskontrollantrag zunächst lediglich als Hilfsantrag angekündigt war. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 2a der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG).
b)
Die vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.
aa)
Ob sich die Beklagte auf die im § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG normierte Befristungsmöglichkeit berufen kann, obwohl der Haushaltsplan der Beklagten als rechtsfähiger bundesunmittelbarer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) nicht durch ein Haushaltsgesetz von einem Haushaltsgesetzgeber verabschiedet, sondern nach § 61a Abs. 1 und 2 SGB IV vom Vorstand der Beklagten aufgestellt, vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Bundesregierung genehmigt wird, konnte dahinstehen.
Für die einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts dahin, dass das Merkmale der Haushaltsmittel i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind, spricht allerdings die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. hierzu z. B. BAG, 16.10.2008, 7 AZR 360/07, NZA 2009, 676).
Die durch § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG bewirkte Verkürzung der richterlichen Inhaltskontrolle von Befristungsabrede im Vergleich zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 TzBfG bezieht ihre verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 GG) Legitimation daraus, dass der Haushaltsgesetzgeber selbst durch die Aufstellung des Haushaltsplanes mit entsprechenden Befristungsmöglichkeiten die Verkürzungen des grundgesetzlich gewährten Bestandschutzes bestimmt. Die sachliche Rechtfertigung einer Befristung unmittelbar durch ein Parlamentsgesetz ist notwendiges Korrelat der Beschränkung der richterlichen Kontrollbefugnis nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Die mangelnde demokratische Legitimation der Beklagten bei der Aufstellung ihres Haushaltes ist nicht mit der Genehmigung der Bundesregierung geheilt worden. Die Ausgestaltung des von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten und garantierten Bestandschutzes kann nur der Gesetzgeber, nicht aber die Bundesregierung vornehmen; genauso wenig kann die Bundesregierung im Einzelfall durch Genehmigung des Haushaltes einer unterstaatlichen Körperschaft das Ausmaß des Bestandschutzes festlegen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 27.05.2009, 24 Sa 1398/08, Revision beim BAG zum 7 AZR 654/09).
bb)
Die Befristung erweist auch dann als unwirksam, wenn die Beklagte sich auf den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann.
(1)
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der Rechtsprechung des BAG ist zudem - wie bereits bei der wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung(aF) - erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Diese Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist geboten, da nur unter diesen Voraussetzungen eine den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben genügende Befristungskontrolle gewährleistet ist (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 843/08 m.w.N., n.v., zitiert aus juris).
Art. 12 Abs. 1 GG garantiert für Arbeitsverhältnisse einen staatlichen Mindestbestandsschutz. Diesen hat der Gesetzgeber für die Befristung von Arbeitsverträgen durch das TzBfG näher ausgestaltet. Das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG soll den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt daher nur dann vor, wenn ein objektiv feststellbares, anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers daran besteht, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Entsprechend diesem gesetzgeberischen Anliegen muss die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Zweckbestimmung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel so beschaffen sein, dass sie eine Nachprüfung anhand objektiver Umstände ermöglicht, ob mit der Bereitstellung der Mittel einem berechtigten Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an einer nur befristeten Beschäftigung Rechnung getragen wird. Die Zweckbestimmung muss daher erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Hierbei muss es sich zwar nicht um eine von den Daueraufgaben abgrenzbare Zusatzaufgabe des öffentlichen Arbeitgebers handeln, wie zB ein Sonderprogramm. Es können auch Mittel für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten Arbeitsanfalls im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers bereitgestellt werden. Auch in diesem Fall muss die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung jedoch objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 843/08 m.w.N.)..
Diese Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten. § 14 Abs. 1 TzBfG dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Nach § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung haben die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge entweder sachliche Gründe(Buchst. a) oder die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge (Buchst. b) oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse (Buchst. c) festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 14 Abs. 1 TzBfG für das Erfordernis sachlicher Gründe entschieden. Die Auslegung von § 14 Abs. 1 TzBfG hat sich an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der Begriff des sachlichen Grundes in § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Derartige Umstände können sich zB aus der besonderen Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. einem legitimen sozialpolitischen Ziel eines Mitgliedstaats ergeben(vgl. etwa EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 96 mwN). Für einen sachlichen Grund iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung genügt es nicht, dass ein Gesetz oder eine sonstige Bestimmung nationalen Rechts den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulässt. Erforderlich ist vielmehr die Festlegung objektiver Faktoren, die mit den Besonderheiten der Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. Die Bestimmung darf nicht dazu dienen, einen ständig und dauerhaft bestehenden Bedarf zu decken (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 107). Einer haushaltsrechtlichen Regelung nationalen Rechts, die die befristete Beschäftigung ermöglicht, muss sich daher entnehmen lassen, dass die Haushaltsmittel für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer bereitgestellt werden. Dabei muss die Zweckbestimmung eine Prüfung anhand objektiver Umstände ermöglichen, ob die Beschäftigung nicht in Wahrheit zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs erfolgt (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 843/08).
(2)
Der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2008 enthält keine ausreichende Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer. Nach dem Haushaltsvermerk zu Titel 425 02 in der Anlage 2 zum Haushaltsplan werden „für Aufgaben nach SGB II“ pauschal 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zusätzlich zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2010 ausgewiesen. Bei den Aufgaben nach dem SGB II handelt es sich um Daueraufgaben der Beklagten.
Zwar ist dem Haushaltsvermerk zu entnehmen, dass mit Hilfe der befristet beschäftigten Arbeitnehmer ein mit dem vorhandenen unbefristet beschäftigten Stammpersonal, das zum 1. Januar 2008 um 3.000 Arbeitnehmer aufgestockt werden würde, nicht zu bewältigender Arbeitsanfall in den Bereichen „Markt und Integration bzw. Leistungsbewährung“ der Arbeitsgemeinschaften bzw. der Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung abgedeckt werden sollte. Ferner ist dem Haushaltsvermerk zu entnehmen, dass der aktuelle Personalbedarf, der sich aus der „Auswahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ errechne, bis zum 31. Dezember 2010 zurückgehen werde und dass ab dem 1. Januar 2011 dann der bestehende Dauerstellenbestand ausreichen werde, um die Aufgaben des SGB II zu erledigen. Dem Haushaltsplan und der Anlage 2 zu Titel 425 02 lässt sich jedoch nicht hinreichend deutlich entnehmen, auf welchen objektiv vorliegenden und nachprüfbaren Umständen diese Entwicklung beruhen soll.
Nach dem Haushaltsvermerk zu Titel 425 02 ging die Beklagten von einem künftig rückläufigen Arbeitsaufkommen infolge der Arbeitsmarktentwicklung aus.
Der Haushaltsmittelgeber kann sich bei seiner Prognose über die vorübergehende Dauer des Beschäftigungsbedarfs nicht ohne nähere Analyse auf die Erwartung stützen, dass sich zukünftig infolge der allgemeinen Arbeitsmarktentwicklung ein rückläufiges Arbeitsaufkommen einstellen werde (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 843/08 zum Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2005).
Ferner ging die Beklagte nach dem Haushaltsvermerk von der „absehbaren demographischen Entwicklung“ aus. Auch hier fehlt es an einer anhand von konkreteren Angaben nachprüfbaren Grundlage für eine objektiv fundierte Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf bei der Beklagten. Die pauschale Bezugnahme auf die demographische Entwicklung ist unzureichend.
Der Haushaltsplan und die Anlage 2 enthalten somit keine objektiven und nachprüfbaren Vorgaben, die gewährleisten könnten, dass die bereitgestellten Mittel tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden.
Dies erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil die Beklagte die gleichlautende Zahl von 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag schon im Haushaltsplan für 2005 für 3 Jahre aufgebracht hatte, zum 1. Januar 2008 die Zahl der Dauerstellen um 3.000 aufstockte und wiederum pauschal 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag aufbrachte.
c)
Die vereinbarte Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
aa)
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich zB aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird - etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, deren Umsetzung die befristungsrechtlichen Vorschriften des TzBfG dienen. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).
Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).
Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).
Der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht es nicht entgegen, wenn der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende des mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags hinaus andauert. Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist. Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Die vereinbarte Vertragsdauer erlangt nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Vertragsdauer muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den behaupteten Sachgrund nicht in Frage stellt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs ist daher nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 7 TzBfG normierten Sachgründe gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt. Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).
Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dies erfordert jedoch nicht, dass der befristete beschäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen. Er darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nur nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).
bb)
Die Beklagte behauptet in der Berufungsinstanz, sie habe beim Abschluss des Vertrages mit dem Kläger am 30. November 2007 die Prognose stellen können und gestellt, dass für dessen Beschäftigung Haushaltsmittel nur bis zum 31. Dezember 2010 zur Verfügung stünden. Denn der Haushalt für das Jahr 2008 habe die Prognose enthalten, dass für das Projekt mit der Zweckbestimmung im Kapitel 6 Titel 425 02 die Mittel nur bis zum 31. Dezember 2010 zur Verfügung stehen würden. In dem Haushalt habe die Beklagte hinsichtlich der zu erledigenden Aufgaben die aufgrund der angegebenen Kriterien auch die nachvollziehbare Prognose gestellt, dass der noch bestehende erhöhte Arbeitsanfall ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr bestehen werde.
Dass der Haushaltsplan und die Anlage 2 keine objektiven und nachprüfbaren Vorgaben enthalten, die gewährleisten könnten, dass die bereitgestellten Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt würden, wurde oben unter b, bb (2) bereits ausgeführt.
Die Beklagte hat auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht die tatsächliche Grundlage für die Prognose vom 30. November 2007 vorgetragen. Sie hat lediglich vorgetragen, dass sie „im Jahre 2004 durchaus eine Bedarfsberechnung angestellt“ habe und dabei unter Zugrundelegung bestimmter Betreuungsschlüssel zu dem Ergebnis gelangt sei, dass nach Abzug der nach dem Stellenplan zur Verfügung stehenden und der von den Kommunen zu stellenden Kräfte und des durch die Inanspruchnahme von Amtshilfe und die Beauftragung Dritter zu deckenden Bedarfs noch eine Deckungslücke von 5.000 Kräften verbleibe. Ende des Jahres 2007 habe sich gezeigt, dass vorübergehend bis Ende 2010 weiterhin ein hoher Personalbedarf bestehen werde. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes 2008 habe die Beklagte davon ausgehen können, dass bis Ende 2010 die Arbeitsmarktentwicklung weiter so positiv verlaufe und mit einem Rückgang der Arbeitslosen zu rechnen sei. Ein weiterer Rückgang der Arbeitslosenzahl ab 2011 sei aus der demographischen Entwicklung zu erwarten gewesen. Aufgrund welcher genauen Zahlen dies so gewesen sein soll, hat die Beklagte nicht dargelegt. Das Arbeitsgericht hatte in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter I. 2 d ausdrücklich u. a. ausgeführt, es fehle an einer Offenlegung der Tatsachengrundlagen dieser Einschätzung der Arbeitsmarktentwicklung. Dennoch hat die Beklagte hierzu in der Berufungsinstanz nichts weiter vorgetragen.
d)
Die Befristung ist nicht wegen nur vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel für die Beschäftigung des Klägers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
aa)
Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Rechtsprechung des BAG können im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht. Es ist aber grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu einem nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wird, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll. In einem derartigen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Diese Rechtsprechung beruht auf Parallelwertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen. Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften. Während eine solche Entscheidung in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten getroffen wird, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen der Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel. An diesen Grundsätzen hat das BAG auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund festgehalten (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer seine Vergütung aus Mitteln erhält, die für die befristete Beschäftigung bestimmt waren, er aber nicht aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wird, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden war und anschließend wegfallen sollte (vgl. BAG, 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633).
bb)
Ob sich die Beklagte im vorliegenden Fall auch nur vorübergehend zur Verfügung stehende Haushaltsmittel als Sachgrund für die Befristung berufen kann, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2008 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien am 30. November 2007 noch nicht von der Bundesregierung genehmigt worden war. Dies erfolgte bezüglich der endgültigen Fassung erst Anfang Januar 2008. Die Beklagte behauptet, dass die Bundesregierung den vom Verwaltungsrat der Beklagten am 15. November 2007 festgestellten Haushalt für das Jahr 2008 mit der Maßgabe, den Haushaltsvermerk zu Titel 425 02 in der Anlage 2 mit bestimmten Formulierungen zu fassen, am 19. Dezember 2007 genehmigt habe, was der Kläger bestreitet. Zu diesem Zeitpunkt war der befristete Arbeitsvertrag der Parteien jedoch schon geschlossen worden.
Nach der Rechtsprechung des BAG zum Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist es zwar nicht erforderlich, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages Haushaltsmittel in einem Haushaltsgesetz ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertraglaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn bei Vertragsschluss aufgrund konkreter Tatsachen prognostiziert werden kann, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertraglaufzeit aus Haushaltsmittel bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine derartige Prognose kann im Bereich der Landesverwaltungen z. B. für gerechtfertigt sein, wenn sich der Entwurf eines Haushaltsgesetzes, auf dessen Bestimmungen die Befristung gestützt werden könnte, bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet oder der Inhalt des Entwurfs feststeht und er zeitnah in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden soll (vgl. BAG, 22.04.2009, 7 AZR 443/07, NZA 2009, 1143).
Ob diese Grundsätze auch eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG übertragen werden können, ist zweifelhaft, zumal in dem vorliegenden Fall nicht ein Haushaltsgesetz sondern ein vom Verwaltungsrat der Beklagten festgestellter Haushaltsplan als Grundlage für die Befristung diente, der von der Bundesregierung gemäß § 71a Abs. 2 SGB IV zu genehmigen war. Diese Frage konnte jedoch dahinstehen.
cc)
Denn die Kammer konnte nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte am 30. November 2007 aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellt hatte, für die Beschäftigung des Klägers stünden Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung.
(1)
Der Kläger wurde nicht aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden war und anschließend wegfallen sollte. Stattdessen wurde der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten lediglich aus Mitteln vergütet, die für die befristete Beschäftigung von 5.000 Arbeitnehmern bestimmt waren. Dass dies nicht ausreichend ist, wurde oben unter aa) ausgeführt.
(2)
Zwar war die Haushaltsermächtigung nachdem der Bundesregierung am 20. November 2007 zur Genehmigung vorgelegten Haushaltsplan 2008 der Beklagten für die 5.000 befristeten Einstellungen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt.
Diese Tatsache ist jedoch nicht ausreichend. Es handelt sich hierbei um einen von der Beklagten selbst entworfenen Haushaltsplan, dem – wie oben unter b), bb), (2) bereits ausgeführt wurde – nicht zu entnehmen war, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die befristete Beschäftigung von 5.000 Arbeitnehmern nur bis zum 31. Dezember 2010 erforderlich sein sollte. War bereits aus diesen Gründen die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt (siehe oben b), bb), (2)), kann sich ein sachlicher Grund für die Befristung aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auch nicht durch einen schlichten Verweis der Beklagten auf diesen Haushaltsplan ergeben, ohne dass die Beklagte näher darlegt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sie im November 2007 die entsprechende Prognose gestellt haben will. Bereits im Jahr 2004 hatte die Beklagte die Prognose angestellt, bis zum 31. Dezember 2007 würden 5.000 befristet beschäftigte Arbeitnehmer benötigt. Diese Prognose war offensichtlich falsch, denn spätestens im November 2007 kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass sie von den 5.000 befristet beschäftigten Arbeitnehmern 3.000 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen würde und darüber hinaus wiederum 5.000 Arbeitnehmer befristet einzustellen habe, für weitere 3 Jahre. Dies spricht dafür, dass die Beklagte keine konkrete Berechnung des Personalbedarfs vorgenommen hatte, sondern weiterhin mit pauschal 5.000 befristet beschäftigten Arbeitnehmern Daueraufgaben erledigen wollte in der Hoffnung, dass möglicherweise 3 Jahre später der Arbeitsanfall zurückgehen würde oder die Bundesregierung wiederum der Umwandlung eines Teils der befristet beschäftigten Arbeitsverhältnisse in unbefristete zustimmen würde. Wie oben unter aa) ausgeführt wurde, reicht die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung für eine fundierte Prognose i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG jedoch nicht aus.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Befristungsrechtsstreits zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 30. November 2010 als vollbeschäftigter Angestellter in der Tätigkeitsebene VI weiterbeschäftigt zu werden.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch während des Kündigungsschutzprozesses aus den §§ 611, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB, wobei die Generalklausel des § 242 BGB dabei durch die Wertentscheidung der Artikel 1 und 2 GG ausgefüllt wird. Grundsätzlich begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsschutzprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. 2. 1985 GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass ein Gericht für Arbeitssachen auf eine entsprechende Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers festgestellt hat oder gleichzeitig feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
b)
Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts über den Weiterbeschäftigungsanspruch sind bei einem Rechtsstreit über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses entsprechend anzuwenden. Denn in einem solchen Fall ist es ebenso wie in einem Kündigungsrechtsstreit unklar, ob das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der vereinbarten Befristung hinaus fortbesteht. Die Interessenlage ist damit die gleiche wie in einem Kündigungsrechtsstreit (vgl. BAG, 13.06.1985, 2 AZR 410/84, NZA 1986, 562).
c)
Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Unwirksamkeit der Befristung festgestellt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihre Interessen aufgrund zusätzlicher Umstände die Interessen des Klägers an der Weiterbeschäftigung überwiegen. Im Übrigen hat die Beklagte den Kläger inzwischen unstreitig sogar in die Widerspruchsabteilung befördert.
3.
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag (Abschluss eines bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Arbeitsvertrages) bedürfte es nicht, weil der Kläger bereits mit dem Hauptantrag obsiegt hat (siehe oben II. 1.).
C.
Einer Entscheidung über die im Wege der Anschlussberufung des Klägers erfolgten Klageerweiterung (hilfsweise Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über das Zustandekommen eines befristeten Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2009 bis zum 31 Dezember 2010) bedurfte es ebenfalls nicht, weil der Kläger mit dem Hauptantrag und dem entsprechenden Weiterbeschäftigungsantrag obsiegt hat (siehe oben B., II., 1 und 2).
D.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
II.
Die Revision wurde für die Beklagte zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Sollten sich die von der Beklagten behaupteten Erwartungen erfüllen, kann es zum 31. Dezember 2010 zur Beendigung von bis zu 4.999 weiteren Arbeitsverhältnissen und einer entsprechenden Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bundesweit kommen.