I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat das dem Kläger in den Zeiträumen vom 26. bis 27. April 2003, 1. bis 9. Mai 2003 und 14. bis 30. Mai 2003 gewährte Krankengeld unzutreffend berechnet. Da sich ein höherer Anspruch auf Krankengeld für diese Zeiträume ergibt, ist er in seinen Rechten verletzt.
1) Der Kläger hat unstreitig gemäß den §§ 44 Abs. 1, 46 S. 1 Nr. 2 SGB V einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld in den genannten Zeiträumen, da er nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig war. Die Berechnung des Krankengeldes richtet sich nach § 47 SGB V. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift beträgt es 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist nach Satz 2 der Vorschrift mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist eine Berechnung nach § 47 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB V nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.
a) Die Berechnung des Regelentgelts des Klägers richtet sich nach § 47 Abs. 2 S. 3 SGB V. Denn eine Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 2 ist bereits deshalb nicht möglich, weil eine sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebende wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des Satzes 2 nicht ermittelbar ist. Eine arbeitsvertragliche Regelung über die wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit existiert nicht. Die Zahl der Einsatztage in den einzelnen Kalendermonaten differiert erheblich. Einer Aufstellung des ZDF vom 19. April 2007 kann entnommen werden, dass er z.B. im Oktober 2003 17 Einsatztage und im August 2003 22 Einsatztage hatte, während er im Dezember 2003 nur 3 Einsätze leistete. Wieviele Einsatztage in jedem Kalendermonat geleistet werden, richtet sich nach den individuellen Dienstplänen, die sich u.a. nach dem Bedarf der Sendeanstalt, aber auch nach den Bedürfnissen der Honorarkräfte richten. Eine Verpflichtung, bestimmte Einsätze ableisten zu müssen, besteht nicht. Dementsprechend sind die pro Woche verrichteten Arbeitsstunden so unregelmäßig, dass eine regelmäßig zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit nicht feststellbar ist.
b) Demnach gilt nach § 47 Abs. 2 S. 3 SGB V der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmaliges Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Als Arbeitsentgelt ist dabei das Entgelt zu berücksichtigen, das der Beitragbemessung unterliegt (§ 47 Abs. 1 S. 1 SGB V). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) richtet sich der Anspruch auf Krankengeld nach der Art des zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Versicherungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 30. Dezember 2004, B 1 KR 27/03 B, zitiert nach juris). Dieser Grundsatz setzt sich bei der Berechnung des Krankengeldes fort; nur das Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das das bestehende zum Krankengeld berechtigende Versicherungsverhältnis begründet, kann auch bei der Berechnung berücksichtigt werden. Zur Überzeugung des Senats bestanden entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit drei (Dauer-) Beschäftigungsverhältnisse, die jeweils für sich eine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V begründeten. Damit sind für die Berechnung des Krankengeldes auch die Arbeitsentgelte aus diesen drei Beschäftigungen heranzuziehen.
aa) Es bestanden zeitgleich drei (Dauer-) Beschäftigungsverhältnisse, weil sie nicht jeweils nach jedem Einsatztag endeten. Nach § 7 des Sozialgesetzbuchs/Viertes Buch (SGB IV) ist „Beschäftigung“ die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer ist danach, wer unselbständige Arbeit leistet, d.h. von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht kann zwar, insbesondere bei Diensten höherer Art, erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht (vgl. u.a. BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 m.w.N.). Die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist nicht stets notwendige Voraussetzung für den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 13). Für die Frage, ob es sich um ein Dauerbeschäftigungsverhältnis handelt oder um mehrere befristete Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisse, kommt es darauf an, ob eine ausdrückliche Vereinbarung über das Bestehen eines unbefristeten Rechtsverhältnisses vorliegt oder ob es eine sonstige – auch stillschweigende – Abrede gibt, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998, B 7 AL 108/97 R, SozR 3 - 4100 § 104 Nr. 16 m. w. N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechtsverhältnissen von Mitarbeitern von Rundfunk- und Fernsehanstalten, die auch bei der Beurteilung, ob eine Dauerbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, anzuwenden ist (vgl. BSG, a.a.O.), kann ein Dauerarbeitsverhältnis auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Einsätze jeweils vorher verabredet werden, und zwar auch dann, wenn dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, einzelne Einsätze abzulehnen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber auf diese Weise keinen Spitzen- oder Saisonbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften abdecke, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötige, als er unbefristet eingestellt habe. Voraussetzung sei jedoch, dass der einzelne Arbeitnehmer häufig und ohne größere Unterbrechungen herangezogen werde und er von seinem Ablehnungsrecht regelmäßig keinen Gebrauch mache, der Arbeitnehmer also darauf vertrauen könne, auch in Zukunft herangezogen zu werden (BAG, Urteil vom 22. April 1998, 5 AZR 92/97, zitiert nach juris). Auch in diesen Fällen ist u.a. darauf abgestellt worden, ob die Anstalt innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann (BAGE 77, 226, 234). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang (ohne Abschluss dahingehender Vereinbarungen) zur Arbeit herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich "zugewiesen" werden. Ein Indiz für die ständige Dienstbereitschaft und damit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses könne die Genehmigungspflicht von Urlaub sein, ebenfalls das Aufstellen von Dienstplänen, das regelmäßig nur dann sinnvoll sei, wenn Dienstbereitschaft der darin aufgenommenen Beschäftigten erwartet werden könne. Auch bei Einsätzen aufgrund jeweils vorhergehender telefonischer Anfragen des Arbeitgebers könne ein Dauerarbeitsverhältnis entstehen, sofern die oben genannten Kriterien vorliegen.
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen hier Dauerbeschäftigungsverhältnisse vor. Der Kläger ist seit 1999 für den ORB und den SFB tätig gewesen, seit 2000 für das ZDF. Größere Unterbrechungen der Tätigkeiten sind nicht bekannt, vielmehr sprechen die vorliegenden Unterlagen dafür, dass durchgehend Einsätze von dem Kläger geleistet wurden. Für die Tätigkeit mit dem SFB war die Zusammenarbeit für mehrere Jahre sogar schriftlich vereinbart worden. Aber auch für die anderen Rundfunkanstalten ergibt sich durch die tatsächliche langjährige Praxis und die regelmäßige Heranziehung ohne größere Unterbrechungen, dass eine dauerhafte regelmäßige Zusammenarbeit beabsichtigt war. Die Anstellungen erfolgten ersichtlich nicht zur Deckung von Spitzenbedarf, sondern zur Deckung des regelmäßigen Bedarfs an Arbeitskräften. Auch die weitere konkrete Verfahrensweise, wie die Erstellung von Dienstplänen, die Anwendung der Tarifverträge für sog. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a des Tarifvertragsgesetzes (TVG), die Gewährung von Urlaub, respektive einer Urlaubsvergütung (vgl. Honorarbescheinigungen des ZDF) sowie die Zahlung von Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 28. bis 30. April 2003 und den 13. Mai 2003 sind Indizien für ein Dauerarbeitsverhältnis. Auch wenn der Kläger die Möglichkeit hatte, Dienste abzulehnen, sich also nicht in den Dienstplan einzutragen, sind jedoch tatsächlich regelmäßig Beauftragungen erfolgt, so dass das formale bestehende Ablehnungsrecht in den Hintergrund tritt.
c) Dagegen ist für eine Berechnung des Krankengeldes unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Monate kein Raum. Die gesetzliche Vorschrift des § 47 Abs. 2 S. 3 SGB V sieht eine solche Berechnungsweise nicht vor; abweichend vom Gesetz ist sie nicht möglich. Soweit § 21 Abs. 7 der Satzung der Beklagten in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung vorsah, dass, soweit bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion nicht erfülle, die Kasse die Berechnung und Zahlung des Krankengeldes im Sinne des SGB V den individuellen Erfordernissen anpassen könne, kann eine derartige Berechnungsweise hierauf nicht gestützt werden. Denn die Satzungsbestimmung verstößt gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 3 SGB V. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung die Satzung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen kann, die sicherstellen, dass das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. Demnach muss die Satzung selbst die Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen und darf dies nicht der Verwaltung überlassen. § 21 Abs. 7 der Satzung der Beklagten enthält aber keinerlei Vorgabe für die Berechnung in solchen Fällen, sondern überlässt der Verwaltung die „Anpassung an die individuellen Erfordernisse“. Eine derartige Blankettübertragung der Entscheidung über die Art der Krankengeldberechnung an die Verwaltung ist nicht zulässig. Da das Gesetz den Fall der nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung abschließend geregelt und dem Satzungsgeber die Regelungsbefugnis übertragen hat, ist eine andere von § 47 Abs. 2 SGB V abweichende Berechnung – ggf. im Wege der Analogie – nicht möglich. Hierfür fehlte es an einer Regelungslücke.
2) Für die ab dem 25. April 2003 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist demnach das Krankengeld wie folgt zu berechnen: Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum ist der März 2003. Demnach sind die in diesem Monat abgerechneten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, also 3.875,25 € (SFB: 1.238,24 €, ORB: 499,20 € ZDF: 2.137,81 €). Das Regelentgelt ist der dreißigste Teil hiervon und beträgt 129,18 €. Das Krankengeld beträgt 70. v.H. des Regelentgelts, also 90,42 €. Es darf jedoch 90 v.H. des Nettoentgelts nicht übersteigen. Das Gesamtnettoentgelt beläuft sich auf 2.165,75 €, also kalendertäglich 72,19 € (der dreißigste Teil). Hiervon 90 v.H. sind 64,97 € kalendertäglich. Da dieser Betrag niedriger ist als 70 v.H. des Regelentgelts, beträgt das Krankengeld somit 64,97 €.
Für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Mai 2003 gilt, dass der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum nicht mindestens vier Wochen umfasst, da im Engeltabrechnungszeitraum April 2003 die Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. April 2003 liegt (vgl. 47 Abs. 2 S. 1 SGB V). Wie in einem Fall das Krankengeld zu berechnen ist, bei dem der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum keine vier Wochen umfasst, ist durch das Gesetz nicht geregelt. Daher ist das Regelentgelt individuell zu schätzen (BSG, SozR 4-2500 § 47 Nr. 4). Eine sachgerechte Schätzung kann in der Weise erfolgen, dass der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum zu Grunde gelegt wird, der keine Arbeitsunfähigkeit enthält, also wiederum der März 2003. Denn dies spiegelt die Einkommensverhältnisse des Klägers vor Beginn der Erkrankung, die zu zwei kurz aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeiten geführt hat, wieder. Demnach beträgt auch hier das Krankengeld, da es auf 90 v.H. des Nettoentgeltes begrenzt ist, kalendertäglich 64,97 €.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt das Ergebnis der Hauptsache.
III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.