I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, dass er bei mitwirkungspflichtigen Vorhaben bereits zu informieren und zu beteiligen ist, wenn der Vorstand der Berliner Bäder-Betriebe, Anstalt des öffentlichen Rechts (BBB AöR), seine Beschlussvorlage an den Aufsichtsrat der BBB AöR zur Zustimmung abgibt. Anlassfall ist die Fortschreibung des Berliner Bäderkonzepts.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin forderte den Senat mit Beschluss vom 26. April 2007 auf, sein Konzept zur Grundversorgung mit Angeboten der Berliner Bäder als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge aus dem Jahre 2002 in Abstimmung mit der BBB AöR, den Bezirken und dem Berliner Landessportbund fortzuschreiben. Hintergrund ist das Bemühen des Abgeordnetenhauses, einerseits die jährlich notwendigen Zuschüsse aus dem Landeshaushalt für die Bäderbetriebe zu begrenzen, andererseits aber die Versorgung der Bevölkerung mit Bädern als Teil der Daseinsvorsorge aufrechtzuerhalten und gleichzeitig den erheblichen Instandhaltungs- und Sanierungsbedarf bei den Bädern aufzufangen. In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und den beteiligten Senatsverwaltungen beauftragte die BBB AöR die Fa. L. mit der Erarbeitung eines Nutzungs- und Sanierungskonzepts.
Auf der Basis von vier Modellrechnungen der Fa. L. hat der Aufsichtsrat der BBB AöR auf eine entsprechende Vorlage des Vorstandes am 17. Januar 2008 folgenden Beschluss gefasst:
„a) Grundsätzliches
1. Der Aufsichtsrat spricht sich für den Erhalt der 37 Hallenbäder, einschließlich Kombibäder, als eigentliche Kernaufgabe der BBB zur Daseinsvorsorge und Sicherung der unentgeltlichen Nutzung für Schulen, Vereine, Kitas und Horte aus.
2. Der Aufsichtsrat erwartet, dass alle Freibäder verpachtet und von Dritten bewirtschaftet werden.
3. Auch Sommerbäder können, insbesondere in sozialen Brennpunkten, zur Daseinsvorsorge gehören. Der Aufsichtsrat strebt deshalb an, dass die Sommerbäder, soweit dies sinnvoll und wirtschaftlich tragfähig ist, verpachtet werden. Da Sommerbäder Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge sein können, ist auch eine finanzielle Beteiligung der BBB an der baulichen Unterhaltung der Sommerbäder vorstellbar.
4. Nach den Ergebnissen der Untersuchung der von den BBB beauftragten Unternehmensberatung L. sind diese Ziele nicht erreichbar, wenn zur ständigen Instandhaltung der bestehenden Bäder nicht für die laufende bauliche Unterhaltung, spätestens ab 2012, mindestens 5 Mio. Euro p.a. zusätzlich bereitgestellt werden können.“
Den diesem Beschluss im Wesentlichen folgenden Schlussbericht des Berliner Senats vom 1. April 2008 nahm der Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses am 25. Juni 2008 zustimmend zur Kenntnis.
Im Monatsgespräch am 24. Januar 2008 informierte der Beteiligte den Antragsteller darüber, dass die Fa. L. ein Konzept vorgelegt habe, das bereits im Wirtschaftsausschuss und im Aufsichtsrat in mehreren Sitzungen behandelt worden sei. Wenn möglich sollten alle Freibäder verpachtet werden; das Interessenbekundungsverfahren sei eingeleitet. Für zwei Bäder lägen Kaufanfragen vor. Der Beteiligte kündigte ein Personalkonzept an, welches mit dem Antragsteller beraten werden solle. Der Antragsteller wies seinerseits darauf hin, dass er jedenfalls nach § 90 Nr. 4 und Nr. 5 PersVG Berlin bei der Umstrukturierung mitwirke. Er benötige zur Beratung des zu erarbeitenden Personalkonzepts dieselben Unterlagen, über die auch der Vorstand verfüge, insbesondere den Auftrag an die Fa. L. und deren Gutachten, die Unterlagen für das Interessenbekundungsverfahren sowie die Kaufanfragen etc. Der Vorstand müsse bereits Entscheidungen getroffen haben, weil anders Vorlagen an die beteiligten Gremien keinen Sinn ergäben. Verbunden damit sei zwangsläufig auch eine Personalentwicklungsplanung mit möglichen Auswirkungen auf Dienstpostenbewertungen und Stellenverlagerungen. Würde der Antragsteller erst beteiligt, nachdem die Entscheidungen dem Wirtschaftsausschuss und Aufsichtsrat vorgelegt worden seien, würde die Beteiligung bei den beabsichtigten Betriebsbeschränkungen leerlaufen, weil dann keine Einflussmöglichkeit mehr bestünde. Der Beteiligte wies demgegenüber darauf hin, dass der Vorstand noch keine Entscheidung getroffen habe und somit auch kein Beteiligungs- oder Informationsrecht bestehe. Die abschließende Befassung im Abgeordnetenhaus stehe noch aus. Sobald seitens des Vorstandes Entscheidungen im Sinne von § 90 Abs. 4 und 5 PersVG Berlin getroffen würden, werde er das Beteiligungsverfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eröffnen.
Am 14. August 2008 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, der Auftrag an die Fa. L., der Vorschlag an Wirtschaftsausschuss und Aufsichtsrat sowie die Einleitung eines Interessenbekundungsverfahrens setzten Entscheidungen des Beteiligten voraus, an denen er, der Antragsteller, mitzuwirken habe. Solle das Beteiligungsrecht nicht leerlaufen, müsse er auf die Entscheidung der Dienststellenleitung noch Einfluss nehmen können.
Er hat beantragt
festzustellen, dass der Beteiligte durch die Umsetzung der Fortschreibung des „Bäderkonzepts“ Informations- und Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt hat,
hilfsweise
festzustellen, dass Beschlussempfehlungen des Beteiligten an die Beschlussgremien nach dem Bäder-Anstaltsgesetz zum „Bäderkonzept“ mitwirkungspflichtig sind.
Der Beteilige hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags vorgetragen, nach Beratung im Wirtschaftsausschuss entscheide der Aufsichtsrat darüber, welches der im Zwischenbericht dargestellten Szenarien er favorisiere, die letzte Entscheidung liege dann nach parlamentarischer Diskussion beim Abgeordnetenhaus; es handele sich mithin um ein Konzept des Senats von Berlin, nicht aber um eines des Beteiligten. Dieser habe nur die Grunddaten geliefert, aber keine Entscheidung getroffen. Auch die Einholung eines externen Gutachtens basiere nicht auf seiner Entscheidung, sondern auf einem Auftrag des Aufsichtsrates. Bei dem Gutachten L. handele es sich im Übrigen um Unterlagen, die lediglich der internen Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters dienten und auf deren Herausgabe der Personalrat keinen Anspruch habe. Frühestens nachdem das Abgeordnetenhaus eine grundsätzliche Entscheidung getroffen habe, wäre diese dann von ihm, dem Beteiligten, umzusetzen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber seien Mitwirkungsrechte weder nach § 90 Nr. 4 noch nach Nr. 5 PersVG Berlin eröffnet. Sei aber ein Mitwirkungsrecht (noch) nicht ausgelöst, bestehe auch kein Unterrichtungsanspruch.
Mit Beschluss vom 18. November 2008 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Hauptantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nachdem der Beteiligte im Termin zur mündlichen Anhörung den Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt habe, dass alle vorhandenen Bäder beibehalten werden sollten, zusätzlich das Stadtbad F. rekonstruiert und dann wiedereröffnet werden solle und weitere Überlegungen gegenwärtig nicht akut seien, habe sich das Informationsbegehren erledigt. Das Beteiligungsbegehren habe sich ebenfalls erledigt. Die Beschlussempfehlung des Beteiligten an den Aufsichtsrat, den Senat von Berlin oder das Abgeordnetenhaus von Berlin entfalteten keine Rechtswirkungen mehr. Der Aufsichtsrat entscheide über die Planung, Sanierung, Schließung und Übertragung von Schwimmbädern ohne rechtliche Bindung an Vorlagen des Beteiligten. Der Senat von Berlin und das Abgeordnetenhaus von Berlin seien ebenfalls nicht an Vorschläge und Empfehlungen des Beteiligten gebunden. Mit der nunmehr vom Aufsichtsrat getroffenen Entscheidung hätten sich die Beschlussempfehlungen des Beteiligten erledigt. Dies gelte sowohl bei einer die Vorlage bestätigenden als auch bei einer abweichenden Entscheidung des Aufsichtsrats. Der Hilfsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Beschlussempfehlungen des Beteiligten an die Beschlussgremien nach dem Bäder-Anstaltsgesetz seien keine personalvertretungsrechtlichen Maßnahmen, die mitwirkungspflichtig wären. Der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle seien noch keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne, wenn sie nicht bereits eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnähmen oder unmittelbar festlegten. Der Aufsichtsrat werde aber - wie gesagt - durch Beschlussempfehlungen des Beteiligten in keiner Weise an seiner freien Entscheidung gehindert. An eine Mitbestimmung oder Mitwirkung des Antragstellers sei erst zu denken, wenn der Beteiligte die Entscheidungen des Aufsichtsrats in die Tat umsetzen wolle. Die Beteiligung setze zeitlich zwischen dem Entschluss des Dienststellenleiters und der Verwirklichung der beabsichtigen Maßnahme ein.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er ausführt: Bereits die Beschlussempfehlung des Beteiligten an die Gremien der BBB AöR sei als Maßnahme zu qualifizieren, weil sonst in Ansehung der Entscheidungshoheit des Aufsichtsrats das Mitwirkungsrecht des Personalrats bei einer Organisationsentscheidung, die zu einer Einschränkung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen führten, praktisch leerliefe. Der Vorstand sei verpflichtet, Beschlüsse des Aufsichtsrats auszuführen, und ihm, dem Antragsteller, verbleibe dann kein wirkliches Mitspracherecht. Gegebenenfalls müsse der Aufsichtsrat eine Entscheidung der Personalvertretung zur Zustimmung/Beteili-gung vorlegen.
Unter Bezugnahme auf den Anlassfall beantragt er,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. November 2008 zu ändern und festzustellen, dass
1. der Personalrat im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens zu beteiligen ist, bevor der Vorstand seine Beschlussvorlage an den Aufsichtsrat abgibt, die die Tatbestände des § 90 Nr. 4 und Nr. 5 PersVG Berlin erfüllen und bezüglich derer der Aufsichtsrat notwendig entscheidungsbefugt ist,
2. der Beteiligte verpflichtet ist, dem Personalrat mit Einleitung des Mitwirkungsverfahrens alle für die Entscheidung des Vorstands maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, einschließlich vorbereitender Gutachten Dritter.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, auch nach der zustimmenden Kenntnisnahme des Hauptausschusses sei noch keine mitwirkungspflichtige Maßnahme umgesetzt worden. Die BBB AöR verpachte bereits seit dem Jahre 2002 Freibäder; im Jahre 2002 sei zunächst ein Freibad, im Jahre 2003 seien sechs weitere Freibäder und seit 2004 seien weitere zwei Freibäder verpachtet worden. Das Strandbad W. werde bis zum heutigen Tage von der BBB AöR selbst betrieben. Hierfür habe es ein Interessenbekundungsverfahren gegeben, welches inzwischen beendet worden sei, da sich der beabsichtigte Erfolg nicht eingestellt habe. Ein Verkauf von Bädern sei nicht beabsichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen.
Der Senat versteht die im Termin zur mündlichen Anhörung gestellten Anträge des Antragstellers dahin, dass er festgestellt wissen möchte, dass der Beteiligte - wie im Anlassfall der Fortschreibung des Bäderkonzepts - verpflichtet ist, ihn zu beteiligen und zu unterrichten, bevor er dem Aufsichtsrat die entsprechende Beschlussvorlage zur Zustimmung zuleitet. Angesichts der Zusage des Beteiligten, das Mitwirkungsverfahren vor einer Umsetzung des Bäderkonzepts in Form der Verpachtung oder des Verkaufs eines von ihm betriebenen Bades in Gang zu setzen, ist das mit dem ursprünglichen Hauptantrag verfolgte Begehren der Feststellung einer Verletzung des Informations- und Beteiligungsrechts bei der Umsetzung der Fortschreibung des Bäderkonzepts erledigt. Gleichwohl ist dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse für einen abstrakten Feststellungsantrag im Hinblick auf in Zukunft zu erwartende ähnliche Fallkonstellationen nicht abzusprechen. Der Beteiligte hat sich im Termin auf die geänderten Anträge sachlich eingelassen.
Die zulässigen Anträge sind jedoch unbegründet.
1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Personalrat im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens zu beteiligten ist, bevor der Vorstand seine Beschlussvorlage an den Aufsichtsrat abgibt.
Zu Recht besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass es sich bei einer Verpachtung oder einem Verkauf von Bädern aus dem Betrieb der BBB AöR an Dritte um Einschränkungen der Dienststelle im Sinne von § 90 Nr. 4 PersVG Berlin handelt. Denn mit diesen Maßnahmen geht eine den Verlust oder die Verlagerung von Arbeitsplätzen indizierende Verkleinerung der Dienststelle einher, die wiederum Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen und damit das Mitwirkungsrecht nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin auszulösen geeignet ist. Als derartige Einschränkungen kommen hier die Verpachtung aller Freibäder (Bäder an natürlichen Gewässern) sowie die Verpachtung der Sommerbäder (Bäderbauten im Freien) in Betracht, soweit dies sinnvoll und wirtschaftlich tragfähig ist (vgl. den im Schlussbericht des Berliner Senats vom 1. April 2008 wiedergegebenen Beschluss des Aufsichtsrates der BBB AöR vom 17. Januar 2008, Abghs.-Drs. 16/1336, S. 24 f.).
Ebenso wenig im Streit ist, dass Verpachtung und Verkauf von Schwimmbädern der Zustimmung des Aufsichtsrats der BBB AöR bedürfen. Die Berliner Bäderbetriebe als vom Land Berlin unterhaltene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sind nach § 1 Abs. 2 des Bäder-Anstaltsgesetzes - BBBG - vom 25. September 1995 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195), zuständig für den Betrieb von Schwimmbädern. Sie haben u.a. für den Betrieb, die Unterhaltung und Verwaltung von Schwimmbädern zu sorgen; sie dürfen Schwimmbäder schließen, insbesondere einzelne oder sämtliche Schwimmbäder an Dritte verpachten oder veräußern und die dort beschäftigten Arbeitnehmer, wenn sie dem Betriebsübergang widersprechen, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung dem neuen Betreiber zur Verfügung stellen; die Arbeitnehmer bleiben in diesem Falle Beschäftigte der Anstalt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 BBBG). Zuständig für solche Vorhaben ist der Vorstand, der die Geschäftsführung innehat (vgl. §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 1 BBBG), die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BBBG) und über alle Personalangelegenheiten der Beschäftigten entscheidet (vgl. § 10 Abs. 10 Satz 1 BBBG). Ungeachtet dieser Zuständigkeiten bedarf die Schließung von Bädern, wozu nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BBBG auch die Verpachtung und der Verkauf gehören, der Zustimmung des Aufsichtsrates der BBB AöR (vgl. §§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8, 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 BBBG), dem u.a. zwei vom Personalrat der Anstalt zu bestellende Arbeitnehmervertreter angehören (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 BBBG).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass es sich bei den Beschlussvorlagen oder -empfehlungen des Vorstandes an den Aufsichtsrat zur Verpachtung bzw. zum Verkauf von Bädern (noch) nicht um personalvertretungsrechtliche Maßnahmen handelt, die mitwirkungspflichtig wären.
Nach § 84 Abs. 1 PersVG Berlin ist, soweit die Personalvertretung an Entscheidungen mitwirkt, die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr zu erörtern. Ausgangspunkt der Beurteilung ist daher der Begriff der Maßnahme, wie er auch der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin zugrundeliegt (vgl. Germelmann/Binkert, PersVG Berlin, 2. Aufl., Rn. 9 zu § 84).
Von einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gesprochen werden bei einer Handlung und Entscheidung, die den Rechtsstand der Bediensteten oder eines einzelnen Bediensteten berührt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 - BVerwG 6 P 15.01 -, juris Rn. 14). Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 6.94 -, juris Rn. 16, m.w.N.), weil sie nur der Willensbildung der Dienststelle dienen, dieser interne Prozess aber noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Fischer/Goeres in Fürst GKÖD, V K § 69 Rn. 6 und 7a zu BPersVG, m.w.N.).
Um solche vorbereitenden Tätigkeiten handelt es sich bei den Beschlussvorlagen oder -empfehlungen des Vorstandes an den Aufsichtsrat der BBB AöR. Das Letztentscheidungsrecht bei Bäderschließungen liegt nach der Verfassung der Berliner Bäderbetriebe beim Aufsichtsrat. Dieser wird - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - durch Beschlussempfehlungen des Vorstandes in keiner Weise an seiner freien Entscheidung gehindert. Gerade weil - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - die Dienststelle als Einheit zu betrachten und die Entscheidung des Aufsichtsrates in die Betrachtung einzubeziehen ist, da sonst die Beteiligung des Personalrats leerzulaufen droht (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall der Zustimmung eines Kultusministeriums zur Aufhebung einer Schule durch den kommunalen Schulträger Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2006 - BVerwG 6 P 4.05 -, juris Rn. 12 f.), kann der Willensbildungsprozess der Dienststelle in der Zustimmung des Aufsichtsrats unterliegenden Angelegenheiten frühestens mit der Entscheidung des Aufsichtsrates abgeschlossen sein. Im Stadium der Willensbildung in der Dienststelle aber hat der Personalrat noch kein Mitwirkungsrecht, sondern erst nach dessen Abschluss.
Obwohl die Formulierung des Antrags zu 1, den der Antragsteller nach Erörterung im Anhörungstermin ausdrücklich auf die Feststellung der Mitwirkungspflicht bei Beschlussvorlagen oder -empfehlungen des Vorstandes an den Aufsichtsrat beschränkt hat, den Senat insoweit zu keiner Entscheidung zwingt, sieht er sich im Hinblick auf den Beschwerdevortrag, nötigenfalls habe der Aufsichtsrat den Antragsteller zu beteiligen, zu der Klarstellung veranlasst, dass auch der Beschluss des Aufsichtsrates vom 17. Januar 2008 noch keine Maßnahme im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin darstellt.
Zunächst spricht der Wortlaut des Beschlusses gegen eine abschließende Willensbildung bei den Berliner Bäderbetrieben. Danach „erwartet“ der Aufsichtsrat, dass alle Freibäder verpachtet und von Dritten bewirtschaftet werden und „strebt an, dass die Sommerbäder…verpachtet werden.“ Unter Ziffer 4 des Beschlusses werden diese Vorgaben als „Ziele“ bezeichnet, die nur erreichbar seien, wenn das Land Berlin weitere finanzielle Mittel bereit stelle. Das nimmt ersichtlich Bezug auf die Regelung in § 4 Abs. 2 BBBG, wonach das Land Berlin einen Zuschuss gewährt, soweit die Anstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist. Ohne die Zustimmung des Abgeordnetenhauses zu dem einen weiteren Zuschussbedarf auslösenden Konzept wäre dieses nicht umsetzbar gewesen und hätte überdacht werden müssen. Unabhängig davon, ob eine erneute Zustimmung des Aufsichtsrates bei einzelnen Bäderschließungen erforderlich ist oder nicht, handelt es sich bei dem Aufsichtsratsbeschluss auch der Sache nach um ein „Konzept“, d.h. um eine Zielvorgabe im Sinne eines Planes zur Betriebsänderung. Anders als nach § 111 Satz 1 und 2 Nr. 1 BetrVG erfüllen solche Betriebsänderungen im Planungsstadium, auch wenn sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, (noch) nicht den Begriff der Maßnahme im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin. Anders als das Betriebsverfassungsgesetz verlagern §§ 84 Abs. 1 Satz 1, 90 Nr. 4 und 5 PersVG Berlin die Mitwirkung gerade nicht auf das Planungsstadium vor, sondern belassen es auch bei wesentlichen Betriebsänderungen bei dem Begriff der Maßnahme als dem die Beteiligungspflicht auslösenden Merkmal (zur anderen Rechtslage nach dem Betriebsverfassungsgesetz vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. September 1976 - 1 AZR 784/75 -, juris Rn. 20, wonach das Vertretungsorgan das Beteiligungsrecht verletzt, wenn es den Aufsichtsrat vor dem Betriebsrat einschaltet).
Selbst wenn man - mit dem Beteiligten - im Beschluss des Aufsichtsrats keine Zielvorgabe, sondern bereits die endgültige Zustimmung zur Verpachtung aller Frei- und einzelner Sommerbäder sehen wollte, bliebe es dabei, dass erst die Umsetzung der Entscheidung des Aufsichtsrats durch den Vorstand in jedem einzelnen Fall einer Badschließung das Merkmal der Maßnahme erfüllte. Denn nach § 84 Abs. 1 PersVG Berlin ist die beabsichtigte Maßnahme „vor der Durchführung“ mit der Personalvertretung zu erörtern. Durchführen kann die geplante Einschränkung der Dienststelle aber nur der Vorstand, nicht der Aufsichtsrat. Die Geschäftsführung und Vertretung der BBB AöR nach außen obliegt allein dem Vorstand (zur Bestimmung des maßgeblichen Entscheidungsträgers im Rahmen von § 82 Abs. 1 BPersVG anhand des Kriteriums „mit Wirkung nach außen“ vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 1996 - BVerwG 6 P 29.93 -, juris Rn. 38). Nur er ist zu einer Einschränkung der Dienststelle rechtlich befugt. Er entscheidet auf der Grundlage einer generellen Freigabe der Bäder zur Schließung durch den Aufsichtsrat im Einzelfall, wann und in welcher Form ein Schwimmbad geschlossen wird. Erst wenn der Vorstand diese Einzelfallentscheidung getroffen hat - wobei offen bleiben mag, ob diese Entscheidung bereits im Ingangsetzen eines Interessenbekundungsverfahren oder eines Ausschreibungsverfahrens zu erblicken wäre - kann er den Antragsteller sinnvoll beteiligen. Denn vorher stehen die mit einer Schließung einhergehenden und das Mitwirkungsverfahren bestimmenden Folgen für das Personal der BBB AöR nicht fest. Bei beachtlichen Einwänden des Antragstellers gegen eine Bäderschließung dem Grunde nach hat der Vorstand ggf. den Aufsichtsrat erneut zu befassen.
2. Der Antrag zu 2 ist nach Klarstellung im Anhörungstermin ebenso wie der Antrag zu 1 als abstrakter Feststellungsantrag unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass dieser festgestellt wissen möchte, dass der Beteiligte in dem Anlassfall vergleichbaren Fällen verpflichtet ist, ihm bereits mit der Beschlussvorlage oder -empfehlung an den Aufsichtsrat alle für die Entscheidung des Vorstande s maßgeblichen Unterlagen einschließlich externer Gutachten zur Verfügung zu stellen.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG Berlin ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Aufgabe der Personalvertretung besteht im vorliegenden Fall in der Mitwirkung bei der Einschränkung der Dienststelle. Nach § 84 Abs. 1 PersVG Berlin ist die mitwirkungspflichtige Maßnahme rechtzeitig mit der Personalvertretung zu erörtern. Somit fällt der Zeitpunkt der „rechtzeitigen“ Unterrichtung mit dem Zeitpunkt der „rechtzeitigen“ Mitwirkungsvorlage zusammen. Da nach dem Vorstehenden die Dienststelle zu einer Beteiligung des Antragstellers an Beschlussvorlagen oder -empfehlungen an den Aufsichtsrat nicht verpflichtet ist, kann der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt auch noch keine umfassende Unterrichtung beanspruchen.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.