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Entscheidung 6 U 106/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 02.03.2010
Aktenzeichen 6 U 106/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 301 Abs 1 ZPO, § 247 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.5.2009 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, 2 O 348/07, aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges - auch zur Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens - zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Honorarforderungen der Kläger aus einem Beratungsvertrag sowie um von der Beklagten geltend gemachte Gegenansprüche.

Die Beklagte ist eine GmbH, deren Stammkapital 525.300 Euro beträgt. Die Kläger erwarben im Jahre 2003 die Geschäftsanteile an der Beklagten, die zum B… Konzern gehörte. Der Verkäufer gewährte den Klägern ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. Euro, das diese der Beklagten als verzinsliches Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellten. Bei vertragsgemäßer Rückführung des Darlehens durch die Kläger sollte ihnen die Hälfte erlassen werden.

Die Kläger verhandelten im Oktober 2006 mit den Herren F… und H… über die Übernahme der Geschäftsanteile. Über das Vermögen des Herrn H… war am 11.8.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 391-392 d. A.).

Die Herren H… und F… übersandten den Klägern am 28.10.2006 eine E-Mail (Bl. 564-565 d. A.). Darin werden Vorschläge zur Übernahme der Geschäftsanteile gemacht. Dort heißt es u. a.: "Zahlungen an die bestehenden Gesellschafter zum Ausgleich eigener Verpflichtungen (im Zusammenhang mit der Finanzierung des Unternehmens) können für einen Zeitraum von mindestens 8 Monaten nicht vorgenommen werden. Die absolute Höhe wird zur gegebenen Zeit verhandelt."

Der Kläger zu 1.) antwortete hierauf am 31.10.2006 per E-Mail (Bl. 390 d. A.), dass die Kläger damit einverstanden wären, die Zahlungen an sie zum Ausgleich eigener Verpflichtungen um acht Monate zu verschieben und dass sie eine monatliche Zahlung von 40.000,- EUR (insgesamt 300.000,- EUR) akzeptieren würden.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten einen Beratungsvertrag (Bl. 18-19 d. A.), durch den sich die Kläger verpflichteten, in freier Mitarbeiterschaft die laufende Beratung der Geschäftsführung bei der Fortführung der Vertriebsaktivitäten zu übernehmen. Das Auftragsverhältnis sollte am 1.11.2006 beginnen und zum 28.2.2008 erstmals kündbar sein. Die Kläger sollten für ihre Tätigkeit ab Juli 2007 bis April 2008 eine monatliche Vergütung in Höhe von jeweils 30.000 € erhalten. In § 4 des Vertrages heißt es, dass, wenn der Vertrag vorfristig außerordentlich gekündigt werde, die ausstehenden Beträge sofort in Summe fällig werden. Diese Vereinbarung haben neben den Klägern die Herren Ha… und Gy…, die damaligen Geschäftsführer der Beklagten, unterzeichnet. Die Herren F… und H… zeichneten mit "einverstanden". Der Beratungsvertrag trägt das Datum vom 1.11.22006.

Die Kläger verkauften mit notarieller Urkunde vom 3.11.2006 (UR-Nr. 2191/2006 des Notars … in C…, Bl. 8-17 d. A.) ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zum Kaufpreis von 1,00 € an die Herren F… und H…. Gleichzeitig übertrugen sie ihre Geschäftsanteile an sie. In dem Vertrag heißt es u. a.

§ 2a Weitere Erklärungen

1. Die (Kläger) haben Ansprüche aus einem Darlehensvertrag gegen die (Beklagte) und haben ihrerseits Verpflichtungen aus einem ihnen durch eine dritte Gesellschaft gewährten Darlehen in gleicher Höhe. …

Die Erwerber erklären ihre Absicht, diese Verpflichtung der (Kläger) aus dem von dritter Seite gewährten Darlehen … zeitlich auf Ende Juni 2007 zu verschieben. Wird dies erreicht, werden die (Kläger) die Fälligkeit der ihnen von der (Beklagten) geschuldeten Zahlung ebenfalls auf diesen Zeitpunkt stunden. …

2. Die Parteien erklären weiter ihre Absicht, dass zwischen der (Beklagten) und den (Klägern) Vereinbarungen über Beratungsverträge mit zu bestimmenden Honorierungen geschlossen werden. Die Parteien wissen, dass der Abschluss solcher Verträge von der Geschäftslage der (Beklagten) abhängt.

Am 1. Juli 2007 stellten die Kläger der Beklagten die erste Rate aus dem Beratungsvertrag in Höhe von 30.000,- Euro in Rechnung, am 01.08.2007 die zweite Rate. Zahlungen erfolgten seitens der Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 19.11.2007 kündigten die Prozessbevollmächtigten der Kläger wegen ausbleibender Zahlungen den Beratungsvertrag und forderten vergeblich Zahlung des Gesamthonorars von 300.000,- Euro bis 26.11.2007.

Die Kläger haben behauptet, der Beratungsvertrag sei unmittelbar nach Beurkundung des notariellen Geschäftsanteilskaufvertrages am 3.11.2006 abgeschlossen worden. Der Beratungsvertrag sei falsch datiert. Die vereinbarte Vergütung stelle keine verdeckte Kaufpreiszahlung dar.

Hintergrund dieses Beratungsvertrages sei es gewesen, sicherzustellen, dass die Kläger ihren eigenen Verpflichtungen nachkommen könnten, welche sie im Zusammenhang mit dem früheren Erwerb der Geschäftsanteile eingegangen waren. Sie hätten dafür Leistungen in Höhe von 300.000,- Euro für erforderlich gehalten. Im Übrigen seien die Erwerber zur Kaufpreiszahlung nicht bereit, möglicherweise auch nicht in der Lage gewesen, so dass man sich im Beisein des beurkundenden Notars und rechtlicher Berater dazu verständigt habe, einen Beratungsvertrag abzuschließen mit einer Vergütungsregelung, welche dem wirtschaftlichen Interesse beider Seiten Rechnung trage.

Nach Abschluss des Beratungsvertrages sei es den Klägern in Zusammenarbeit mit der jetzigen Geschäftsführung der Beklagten gelungen, erhebliche Verbindlichkeiten der Beklagten durch mit Gläubigern verhandelte Forderungsverzichte abzubauen. Weitergehende Gegenleistungen seien durch die Beklagte nicht abgefragt worden.

Die Kläger haben gemeint, sie hätten Anspruch auf Zahlung des Gesamthonorars. Zwischen den Parteien des Geschäftsanteilskaufvertrages sei vereinbart worden, dass eine entsprechende Gegenleistung für die Geschäftsanteile nicht zu erbringen sei, eine Regelung zur Sicherung der wirtschaftlichen Interessen der Kläger sei im Beratungsvertrag getroffen worden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 300.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus jeweils 30.000,- Euro ab dem 1.8.2007, 1.9.2007, 1.10.2007, 1.11.2007 sowie aus 180.000,- Euro ab dem 20.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.169,67 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, den Klägern stehe kein Beratungshonorar zu. Beratungsleistungen seien nicht erbracht worden. Der Kläger zu 1.) habe den Geschäftsanteilserwerbern wahrheitswidrig erklärt, es seien größere Aufträge an die Beklagte zu erwarten, die er auch nach der Anteilsveräußerung betreuen wolle. Üblicherweise werde in einem derartigen Fall eine Provisionsvereinbarung geschlossen. Dies sei hier unterblieben, weil die Kläger auf eine feste Zahlungsvereinbarung gedrängt hätten. Anderenfalls wäre der Kauf- und Abtretungsvertrag jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt so geschlossen worden.

Die Beklagte hat behauptet, die Kläger hätten sich zu ihren Lasten aus dem Gesellschaftsvermögen rechtsgrundlos bereichert. Es sei jedenfalls gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen worden. Die Gesellschaft habe über einen längeren Zeitraum verdeckte Gewinnausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Kläger vorgenommen, dies in Höhe von 1.610.698,67 Euro.

Die Beklagte hat zunächst hilfsweise die Aufrechnung mit den Zahlungen aus ihrem Vermögen in der Reihenfolge ihrer Schilderungen erklärt, dann jedoch Widerklage erhoben, zunächst beschränkt auf Zahlungen im Jahr 2005.

Die Beklagte hat deshalb widerklagend beantragt,

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 839.339,28 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kläger haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie haben behauptet, Gegenansprüche der Beklagten bestünden nicht. Die Jahresabschlüsse der Beklagten wiesen bis 2005 erhebliche Gewinnvorträge aus. Dass der B…-Konzern ab 2007 die Beklagte nicht mehr unterstützen würde, begründe für sich nicht die Annahme der Insolvenzreife der Beklagten.

Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 29.9.2008 (Bl. 477 d. A.), ergänzt durch Beschluss vom 10.2.2009 (Bl. 515 d. A.), Beweis erhoben zu der Behauptung der Kläger, dass Kaufvertrag und Beratungsvertrag am gleichen Tag unterzeichnet und dergestalt miteinander verbunden waren, dass der eine ohne den anderen nicht abgeschlossen worden wäre, und dass, weil die Geschäftsanteilserwerber keinen Kaufpreis hätten zahlen wollen, vereinbart worden sei, dass die Beklagte einen ausgehandelten Betrag von 300.000 € an die Kläger zahlen sollte, durch Vernehmung mehrerer Zeugen (Bl. 510-511, 549-557 d. A.)

Das Landgericht hat die Klage durch am 11.5.2009 verkündetes Teilurteil abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten die Ausführung konkreter Beratungsleistungen nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Auch für eine konkrete Zahlungszusage für die erste Rate seitens der Geschäftsführung hätten die Kläger keinen Beweis angetreten. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Kauf- und Beratungsvertrag allein in ihrem wirtschaftlichen Interesse unmittelbar miteinander verbunden worden seien, weil die Erwerber keinen Kaufpreis hätten zahlen können. Dies hätten die Kläger nicht bewiesen. Hinsichtlich der Widerklage sei der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.

Gegen dieses Teilurteil, ihnen zugestellt am 10.6.2009, haben die Kläger durch bei Gericht am 7.7.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 6.8.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Kläger meinen, bei der Beweisaufnahme sei der untrennbare Zusammenhang zwischen Kauf- und Beratungsvertrag bewiesen worden. Das Gesamtregelungswerk über den Anteilserwerb sei während des Notartermins verhandelt worden. Es habe keine Beratungspflichten der Kläger begründet werden sollen. Grund für die konkret gewählte vertragliche Konstellation sei der Umstand, dass die Geschäftsführer der Beklagten kein eigenes wirtschaftliches Risiko hätten übernehmen wollen und können. Eine für die Erwerber risikolose Umsetzung des Anteilsübergangs sei durch den Beratungsvertrag gewährleistet worden.

Die Kläger beantragen,

das am 11.5.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 2 O 348/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 300.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus jeweils 30.000,- Euro ab dem 1.8.2007, 1.9.2007, 1.10.2007, 1.11.2007 sowie aus 180.000,- Euro ab dem 20.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.169,67 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig.

Sie behauptet, Grund für den Anteilsverkaufs sei der gefährdete Teilerlass des B…-Darlehens gewesen. Die neuen Gesellschafter hätten für eine nahezu insolvente Gesellschaft keinen Kaufpreis in Höhe von 300.000 € bezahlen wollen. Die Kläger hätten ein Interesse daran gehabt, dass die neuen Gesellschafter die Insolvenz der Beklagten abwendeten, damit Zahlungen auf das Gesellschafterdarlehen erfolgen könnten.

Die Beklagte meint, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger führt dazu, dass das angefochtene Teilurteil - auch ohne einen entsprechenden Antrag einer der Parteien - aufgehoben werden und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden muss, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO.

A. Das angefochtene Teilurteil ist entgegen den Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 ZPO erlassen worden. Der Erlass eines Teilurteils ist nur zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar ist, Entscheidungsreife hinsichtlich eines Teils des Streitverhältnisse vorliegt und das Teilurteil von der Entscheidung über den nicht entschiedenen Teil des Rechtsstreits unabhängig ist. Dies war hier nicht der Fall.

Das Landgericht hat hier durch Teilurteil über die Klageforderung abschlägig entschieden, zur Hilfsaufrechnung der Beklagten keine Entscheidung getroffen und sich die Entscheidung über die Widerklage durch Schlussurteil vorbehalten.

Formal gesehen hängt die Entscheidung über die Klageforderung und die Hilfsaufrechnung nicht von der Entscheidung über die Widerklage ab. Denn die Beklagte hat einen Teil ihrer Hilfsaufrechnung aufrechterhalten und einen hiervon genau abgrenzbaren Teil zum Gegenstand der Widerklage gemacht. Damit war die Teilbarkeit des Streitgegenstandes gegeben.

Dennoch ist in dieser Fallkonstellation ein Teilurteil unzulässig. Denn die im Teilurteil getroffene Entscheidung ist von der Entscheidung über den restlichen Rechtsstreits nicht unabhängig.

1.) Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die getroffene Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann. Verteidigt sich der Beklagte mit einer Aufrechnung und erhebt er wegen des aufgerechneten Anspruchs Widerklage, kann eine Entscheidung, die nur über die Klage ergeht, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründen (BGHZ 173, 333, zitiert nach Juris). So liegt der Fall hier.

Denn die Hilfsaufrechnung ist eine nicht widerrufbare Gestaltungserklärung. Wird zunächst in voller Höhe die Hilfsaufrechnung erklärt, ist die dann auf die Hilfsaufrechnungsforderungen gestützte Widerklage eine Eventualwiderklage, bei der vorrangig die zuvor erklärte Hilfsaufrechnung zu prüfen ist. Ein Teilurteil über die Klage, der gegenüber mit durch (Eventual-)Widerklage geltend gemachten Forderungen aufgerechnet wird, ist unzulässig, weil eine Widerspruchsfreiheit zwischen einem Teilurteil betreffend die Klage und einem Schlussurteil hinsichtlich der Eventualwiderklage nicht sicherzustellen ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.5.2007, 7 U 167/06, zitiert nach Juris Rn 24; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2004, 11 U 27/04 (Kart), OLGR Frankfurt 2005, 509, zitiert nach Juris Rn 10; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 575, zitiert nach Juris Rn 5).

Das Landgericht musste hier zwar nicht die Hilfsaufrechnung prüfen, weil es die Klage abgewiesen hat. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO ist jedoch, dass das Teilurteil von der Entscheidung des Rest-Streits unabhängig ist. Es muss eine Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil bestehen, wobei in die Beurteilung der Widerspruchsfreiheit die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen ist. Im vorliegenden Fall ist mithin die Möglichkeit einzubeziehen, dass das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, der Klage sei stattzugeben. Wenn dies der Fall ist, muss im Berufungsverfahren die Hilfsaufrechnung geprüft werden, über die das Landgericht noch nicht entschieden hat. Bei einer derartigen Sachlage darf erstinstanzlich nicht über die Klageforderung allein entschieden werden. Vielmehr muss auch eine Entscheidung über die Hilfsaufrechnungsforderungen – und zwar auch die, die zum Gegenstand der (Hilfs-)Wi-derklage gemacht worden sind - getroffen werden.

2.) Selbst wenn man es für zulässig halten sollte, dass der Beklagte von einer Hilfsaufrechnungserklärung teilweise Abstand nimmt und insoweit unbedingt Widerklage erhebt, kommt man hier dennoch dazu, dass das Teilurteil unzulässig ist.

Denn ein Teilurteil ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 4. Februar 1997, VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; v. 30. November 1999, VI ZR 219/98, NJW 2000, 800, 801, insofern in BGHZ 143, 189 nicht abgedruckt; v. 13. April 2000, I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717; v. 28. November 2002, VII ZR 270/01, NJW-RR 2003, 303 f). Bei der Entscheidung über die Forderungen, die die Beklagte weiterhin zur Hilfsaufrechnung stellt und bei derjenigen über die Widerklageforderungen stellen sich dieselben Vorfragen.

So hat die Beklagte geltend gemacht, dass Zahlungen aus ihrem Vermögen abgeflossen seien, obwohl Insolvenzreife bestanden habe. Die Frage, ob die Beklagte zu einem gegebenen Zeitpunkt zahlungsunfähig oder überschuldet war, kann für Hilfsaufrechnungsforderungen und Widerklageforderungen nicht unterschiedlich entschieden werden.

Zudem hat die Beklagte aus einheitlichen Lebenssachverhalten die älteren der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen herausgesucht und insoweit Widerklage erhoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Hilfsaufrechnung. Wenn dabei geltend gemacht wird, ein Unternehmen habe laufende Zahlungen erhalten, für die kein Rechtsgrund vorliege, so kann die Entscheidung für den älteren Teil der Zahlungen nicht anders als für den Rest der Zahlungen ausfallen.

B. Dass eine Gefahr divergierender Entscheidungen besteht, wird hier daran deutlich, dass der erkennende Senat derzeit davon ausgeht, dass die Klageforderung begründet sein dürfte.

Den Klägern dürfte nach derzeitiger Aktenlage ein Anspruch auf Zahlung von 300.000 € zustehen, ohne dass von ihnen Beratungsleistungen geschuldet wären.

Wie sich aus dem dem Abschluss des Beratungsvertrages und des Geschäftsanteilskaufvertrages vorausgehenden Schriftverkehr ergibt, haben die Kläger als Ausgleich für den Verkauf der Geschäftsanteile an der Beklagten von den Herren H… und F… eine Geldzahlung verlangt, die diese entweder nicht zahlen konnten oder wollten. Deshalb haben sich die Kläger mit den Herren H… und F… dahingehend verständigt, dass sich die Beklagte verpflichtet, an die Kläger 300.000 € zu bezahlen. Dies ist auch nicht streitig. Denn die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, sie habe den Beratungsvertrag "anlässlich der Übernahme der Geschäftsanteile an der Beklagten von den Klägern durch die neuen Gesellschafter F… und H… unterzeichnet"; wenn mit den Klägern keine feste Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden wäre, "wäre der Kauf- und Abtretungsvertrag jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt so geschlossen worden." Der Abschluss des Beratungsvertrages war mithin für die Kläger Voraussetzung für den Geschäftsanteilsverkauf. Angesichts dessen gab es für das Landgericht keine Veranlassung, Beweis über die Frage zu erheben, ob die beiden Verträge untrennbar miteinander verbunden waren. Darüber, dass dies so war, gibt es zwischen den Parteien keinen Streit. Unstreitig ist auch, dass die Herren H… und F… für den Erwerb der Geschäftsanteile an der Beklagten nichts zahlen wollten oder konnten, dass sie die Geschäftsanteile ohne den Abschluss des Beratungsvertrages jedoch nicht erhalten hätten.

Bei einer derartigen Sachlage dürfte die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden können, die Kläger hätten die nach dem Beratungsvertrag vereinbarten Leistungen nicht erbracht. Wegen des unstreitigen Zusammenhangs mit dem Geschäftsanteilsverkauf und des Inhalts der Korrespondenz der alten und der neuen Gesellschafter per E-Mail vor Abschluss der beiden Verträge dürfte davon auszugehen sein, dass die Kläger überhaupt keine Leistungen zu erbringen hatten, um die von der Beklagten versprochene Vergütung fordern zu können. Die Beklagte ist, weil die Geschäftsanteilserwerber - einer von ihnen insolvent - nichts für die Geschäftsanteile zahlten, eine Zahlungsverpflichtung eingegangen. Die pro forma vereinbarte Gegenleistung - eine "Beratung" ihrer neuen Geschäftsführung - benötigte die Beklagte nicht. Dies haben die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch bestätigt. So haben sie ausdrücklich erklärt, sie hätten die Beklagte bereits vor dem Anteilserwerb beraten und seien mehrfach um Hilfe gebeten worden. Dass sie als neue Geschäftsführer und Gesellschafter nunmehr ihrerseits der Beratung der ehemaligen Gesellschafter bedurft hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei einer derartigen Sachlage stellt das versprochene "Berater"honorar eine Zahlung dar, die die Kläger von einem Verkauf an die Herren H… und F… "überzeugen" sollte.

Der Senat ist wegen der unzulässigen Entscheidung des Landgerichts in Form eines Teilurteils jedoch daran gehindert, der Klage stattzugeben (so auch BGH, Urteil vom 12.1.1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379 im umgekehrten Fall der Entscheidung über eine Widerklage durch Teilurteil bei Aufrechnung mit einem Teil der Klageforderung, zitiert nach Juris, Rn 23).

C. Da das Landgericht sich bisher mit der Hilfsaufrechnung und der Widerklage nicht befasst hat, besteht auch keine Veranlassung dafür, dass der Senat den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zieht. Dieser Teil des Rechtsstreits übersteigt betragsmäßig die Klageforderung um ein Mehrfaches. Das Hinaufziehen des in erster Instanz verbliebenen Rechtsstreits hätte zur Folge, dass ohne sachlich gerechtfertigten Grund praktisch der gesamte nach dem Teilurteil anhängig gebliebene Prozess erst in zweiter Instanz beginnen würde. Das ist nicht sachdienlich (BGH, Urteil vom 12.1.1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, zitiert nach Juris).

D. Eine Kostenentscheidung für dieses Berufungsverfahren hatte zu unterbleiben. Sie bleibt dem Landgericht bei seinem erneut zu fällenden Urteil vorbehalten.

Dieses Urteil brauchte auch nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt zu werden. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn aus dem aufgehobenen Teilurteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte. Dann würde ein für vorläufig vollstreckbares Urteil benötigt, um eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das aufgehobene landgerichtliche Teilurteil hatte keinen vollstreckbaren Inhalt.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.