Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger führt dazu, dass das angefochtene Teilurteil - auch ohne einen entsprechenden Antrag einer der Parteien - aufgehoben werden und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden muss, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO.
A. Das angefochtene Teilurteil ist entgegen den Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 ZPO erlassen worden. Der Erlass eines Teilurteils ist nur zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar ist, Entscheidungsreife hinsichtlich eines Teils des Streitverhältnisse vorliegt und das Teilurteil von der Entscheidung über den nicht entschiedenen Teil des Rechtsstreits unabhängig ist. Dies war hier nicht der Fall.
Das Landgericht hat hier durch Teilurteil über die Klageforderung abschlägig entschieden, zur Hilfsaufrechnung der Beklagten keine Entscheidung getroffen und sich die Entscheidung über die Widerklage durch Schlussurteil vorbehalten.
Formal gesehen hängt die Entscheidung über die Klageforderung und die Hilfsaufrechnung nicht von der Entscheidung über die Widerklage ab. Denn die Beklagte hat einen Teil ihrer Hilfsaufrechnung aufrechterhalten und einen hiervon genau abgrenzbaren Teil zum Gegenstand der Widerklage gemacht. Damit war die Teilbarkeit des Streitgegenstandes gegeben.
Dennoch ist in dieser Fallkonstellation ein Teilurteil unzulässig. Denn die im Teilurteil getroffene Entscheidung ist von der Entscheidung über den restlichen Rechtsstreits nicht unabhängig.
1.) Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die getroffene Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann. Verteidigt sich der Beklagte mit einer Aufrechnung und erhebt er wegen des aufgerechneten Anspruchs Widerklage, kann eine Entscheidung, die nur über die Klage ergeht, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründen (BGHZ 173, 333, zitiert nach Juris). So liegt der Fall hier.
Denn die Hilfsaufrechnung ist eine nicht widerrufbare Gestaltungserklärung. Wird zunächst in voller Höhe die Hilfsaufrechnung erklärt, ist die dann auf die Hilfsaufrechnungsforderungen gestützte Widerklage eine Eventualwiderklage, bei der vorrangig die zuvor erklärte Hilfsaufrechnung zu prüfen ist. Ein Teilurteil über die Klage, der gegenüber mit durch (Eventual-)Widerklage geltend gemachten Forderungen aufgerechnet wird, ist unzulässig, weil eine Widerspruchsfreiheit zwischen einem Teilurteil betreffend die Klage und einem Schlussurteil hinsichtlich der Eventualwiderklage nicht sicherzustellen ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.5.2007, 7 U 167/06, zitiert nach Juris Rn 24; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2004, 11 U 27/04 (Kart), OLGR Frankfurt 2005, 509, zitiert nach Juris Rn 10; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 575, zitiert nach Juris Rn 5).
Das Landgericht musste hier zwar nicht die Hilfsaufrechnung prüfen, weil es die Klage abgewiesen hat. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO ist jedoch, dass das Teilurteil von der Entscheidung des Rest-Streits unabhängig ist. Es muss eine Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil bestehen, wobei in die Beurteilung der Widerspruchsfreiheit die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen ist. Im vorliegenden Fall ist mithin die Möglichkeit einzubeziehen, dass das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, der Klage sei stattzugeben. Wenn dies der Fall ist, muss im Berufungsverfahren die Hilfsaufrechnung geprüft werden, über die das Landgericht noch nicht entschieden hat. Bei einer derartigen Sachlage darf erstinstanzlich nicht über die Klageforderung allein entschieden werden. Vielmehr muss auch eine Entscheidung über die Hilfsaufrechnungsforderungen – und zwar auch die, die zum Gegenstand der (Hilfs-)Wi-derklage gemacht worden sind - getroffen werden.
2.) Selbst wenn man es für zulässig halten sollte, dass der Beklagte von einer Hilfsaufrechnungserklärung teilweise Abstand nimmt und insoweit unbedingt Widerklage erhebt, kommt man hier dennoch dazu, dass das Teilurteil unzulässig ist.
Denn ein Teilurteil ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 4. Februar 1997, VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; v. 30. November 1999, VI ZR 219/98, NJW 2000, 800, 801, insofern in BGHZ 143, 189 nicht abgedruckt; v. 13. April 2000, I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717; v. 28. November 2002, VII ZR 270/01, NJW-RR 2003, 303 f). Bei der Entscheidung über die Forderungen, die die Beklagte weiterhin zur Hilfsaufrechnung stellt und bei derjenigen über die Widerklageforderungen stellen sich dieselben Vorfragen.
So hat die Beklagte geltend gemacht, dass Zahlungen aus ihrem Vermögen abgeflossen seien, obwohl Insolvenzreife bestanden habe. Die Frage, ob die Beklagte zu einem gegebenen Zeitpunkt zahlungsunfähig oder überschuldet war, kann für Hilfsaufrechnungsforderungen und Widerklageforderungen nicht unterschiedlich entschieden werden.
Zudem hat die Beklagte aus einheitlichen Lebenssachverhalten die älteren der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen herausgesucht und insoweit Widerklage erhoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Hilfsaufrechnung. Wenn dabei geltend gemacht wird, ein Unternehmen habe laufende Zahlungen erhalten, für die kein Rechtsgrund vorliege, so kann die Entscheidung für den älteren Teil der Zahlungen nicht anders als für den Rest der Zahlungen ausfallen.
B. Dass eine Gefahr divergierender Entscheidungen besteht, wird hier daran deutlich, dass der erkennende Senat derzeit davon ausgeht, dass die Klageforderung begründet sein dürfte.
Den Klägern dürfte nach derzeitiger Aktenlage ein Anspruch auf Zahlung von 300.000 € zustehen, ohne dass von ihnen Beratungsleistungen geschuldet wären.
Wie sich aus dem dem Abschluss des Beratungsvertrages und des Geschäftsanteilskaufvertrages vorausgehenden Schriftverkehr ergibt, haben die Kläger als Ausgleich für den Verkauf der Geschäftsanteile an der Beklagten von den Herren H… und F… eine Geldzahlung verlangt, die diese entweder nicht zahlen konnten oder wollten. Deshalb haben sich die Kläger mit den Herren H… und F… dahingehend verständigt, dass sich die Beklagte verpflichtet, an die Kläger 300.000 € zu bezahlen. Dies ist auch nicht streitig. Denn die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, sie habe den Beratungsvertrag "anlässlich der Übernahme der Geschäftsanteile an der Beklagten von den Klägern durch die neuen Gesellschafter F… und H… unterzeichnet"; wenn mit den Klägern keine feste Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden wäre, "wäre der Kauf- und Abtretungsvertrag jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt so geschlossen worden." Der Abschluss des Beratungsvertrages war mithin für die Kläger Voraussetzung für den Geschäftsanteilsverkauf. Angesichts dessen gab es für das Landgericht keine Veranlassung, Beweis über die Frage zu erheben, ob die beiden Verträge untrennbar miteinander verbunden waren. Darüber, dass dies so war, gibt es zwischen den Parteien keinen Streit. Unstreitig ist auch, dass die Herren H… und F… für den Erwerb der Geschäftsanteile an der Beklagten nichts zahlen wollten oder konnten, dass sie die Geschäftsanteile ohne den Abschluss des Beratungsvertrages jedoch nicht erhalten hätten.
Bei einer derartigen Sachlage dürfte die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden können, die Kläger hätten die nach dem Beratungsvertrag vereinbarten Leistungen nicht erbracht. Wegen des unstreitigen Zusammenhangs mit dem Geschäftsanteilsverkauf und des Inhalts der Korrespondenz der alten und der neuen Gesellschafter per E-Mail vor Abschluss der beiden Verträge dürfte davon auszugehen sein, dass die Kläger überhaupt keine Leistungen zu erbringen hatten, um die von der Beklagten versprochene Vergütung fordern zu können. Die Beklagte ist, weil die Geschäftsanteilserwerber - einer von ihnen insolvent - nichts für die Geschäftsanteile zahlten, eine Zahlungsverpflichtung eingegangen. Die pro forma vereinbarte Gegenleistung - eine "Beratung" ihrer neuen Geschäftsführung - benötigte die Beklagte nicht. Dies haben die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch bestätigt. So haben sie ausdrücklich erklärt, sie hätten die Beklagte bereits vor dem Anteilserwerb beraten und seien mehrfach um Hilfe gebeten worden. Dass sie als neue Geschäftsführer und Gesellschafter nunmehr ihrerseits der Beratung der ehemaligen Gesellschafter bedurft hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei einer derartigen Sachlage stellt das versprochene "Berater"honorar eine Zahlung dar, die die Kläger von einem Verkauf an die Herren H… und F… "überzeugen" sollte.
Der Senat ist wegen der unzulässigen Entscheidung des Landgerichts in Form eines Teilurteils jedoch daran gehindert, der Klage stattzugeben (so auch BGH, Urteil vom 12.1.1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379 im umgekehrten Fall der Entscheidung über eine Widerklage durch Teilurteil bei Aufrechnung mit einem Teil der Klageforderung, zitiert nach Juris, Rn 23).
C. Da das Landgericht sich bisher mit der Hilfsaufrechnung und der Widerklage nicht befasst hat, besteht auch keine Veranlassung dafür, dass der Senat den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zieht. Dieser Teil des Rechtsstreits übersteigt betragsmäßig die Klageforderung um ein Mehrfaches. Das Hinaufziehen des in erster Instanz verbliebenen Rechtsstreits hätte zur Folge, dass ohne sachlich gerechtfertigten Grund praktisch der gesamte nach dem Teilurteil anhängig gebliebene Prozess erst in zweiter Instanz beginnen würde. Das ist nicht sachdienlich (BGH, Urteil vom 12.1.1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, zitiert nach Juris).
D. Eine Kostenentscheidung für dieses Berufungsverfahren hatte zu unterbleiben. Sie bleibt dem Landgericht bei seinem erneut zu fällenden Urteil vorbehalten.
Dieses Urteil brauchte auch nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt zu werden. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn aus dem aufgehobenen Teilurteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte. Dann würde ein für vorläufig vollstreckbares Urteil benötigt, um eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das aufgehobene landgerichtliche Teilurteil hatte keinen vollstreckbaren Inhalt.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.