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Schließung einer Betriebskrankenkasse - Anfechtung der Schließungsverfügung - Antragsbefugnis


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 02.12.2011
Aktenzeichen L 9 KR 264/11 B ER ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 153 SGB 5, § 155 SGB 5, § 164 SGB 5, § 54 Abs 1 S 2 SGG

Leitsatz

Einem Beschäftigten einer Krankenkasse fehlt für die Anfechtung der Schließungsverfügung der Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde die Antragsbefugnis.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin, die bei der City BKK beschäftigt war, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2011 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es rechtsfehlerfrei abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2011 anzuordnen, mit dem die Antragsgegnerin die CITY BKK zum 1. Juli 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung geschlossen hat. Deshalb muss auch der im Beschwerdeverfahren geänderte Antrag, die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG anzuordnen, ohne Erfolg bleiben.

Sowohl der beim Sozialgericht gestellte als auch der im Beschwerdeverfahren geänderte Antrag sind unzulässig. Der Antragstellerin fehlt für ihr Begehren die für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGG erforderliche Antragsbefugnis nach dem im vorliegenden Verfahren entsprechend anzuwendenden § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn es ist ausgeschlossen, dass durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, die CITY BKK zu schließen, Rechte der Antragstellerin verletzt werden. Die Antragstellerin kann eine Verletzung eigener Rechte durch die für sofort vollziehbare erklärte Schließung der CITY BKK weder aus §§ 153, 155, 164 SGB V noch aus Art. 9 Abs. 3 oder Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herleiten.

1.) Nach § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V wird eine Betriebskrankenkasse von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach Satz 2 der Vorschrift den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. § 153 SGB V ist schon nach seinem Wortlaut als Vorschrift des Aufsichtsrechts ausschließlich dazu bestimmt, die Erbringung des Krankenversicherungsschutzes für gesetzlich Krankenversicherte durch solche Krankenkassen auszuschließen, die zur Sicherstellung dieses Schutzes dauerhaft nicht in der Lage sind. Als Maßnahme des Aufsichtsrechts greift die Norm in die Rechte der betroffenen Krankenkasse ein, die deshalb zur Anfechtung der Schließungsverfügung berechtigt ist. Drittschutz verleiht die Vorschrift grundsätzlich nicht: Weder können Dritte mit Erfolg ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen eine Krankenkasse erzwingen noch ein Einschreiten abwehren (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2007, B 1 A 3/06 R, zitiert nach juris m.w.N.). Ob das im Fall der Anfechtung der Schließung einer Krankenkasse auch für ihre Versicherten gilt, mag zweifelhaft sein. Denn neben dem Schutz des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor den Folgen der Teilnahme solcher Leistungsträger, die keine Gewähr für die ordnungsgemäße Erbringung der im SGB V vorgesehenen Leistungen bieten, soll die Vorschrift zumindest auch die Versicherten dauerhaft nicht leistungsfähiger Krankenkassen vor einer Gefährdung ihres Versicherungsschutzes bewahren. Die Beschäftigten einer geschlossenen Krankenkasse hingegen sind ebenso wie Leistungser- bringer zur Anfechtung einer Schließungsverfügung nicht berechtigt; für sie bringt die Schließungsverfügung unmittelbar keinen Eingriff in geschützte Rechte mit sich, so dass sie lediglich reflexhaft von der Schließungsverfügung betroffen sind. Denn durch die Schließungsverfügung selbst werden keine Regelungen getroffen, die die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten einer geschlossenen Krankenkasse oder die Ansprüche der Leistungserbringer betreffen.

2.) Erst durch §§ 155, 164 Abs. 2 bis 4 SGB V werden die Folgen aus der Schließungsverfügung für die Beschäftigten einer geschlossenen Krankenkasse normiert: Im für die Beschäftigten schlimmsten Fall enden ihre Vertragsverhältnisse mit der geschlossenen Krankenkasse mit dem Tag ihrer Schließung oder Auflösung. Ob die im Gesetz normierten Folgen der Schließung einer Krankenkasse eintreten, ist jedoch nicht im Anfechtungsprozess gegen die Schließungsverfügung, sondern in einem Verfahren über das Fortbestehen der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten einer Krankenkasse mit dieser vor den Arbeitsgerichten zu prüfen: Denn die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz). In diesen Rechtsstreiten ist insbesondere auch zu prüfen, ob und wie §§ 155 und 164 Abs. 2 bis 4 SGB V (verfassungskonform) ausgelegt und angewendet oder ob sie - etwa wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 oder 12 Abs. 1 GG - nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müssen. Denn ein Erfolg in den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten nicht von der Rechtmäßigkeit der Schließungsverfügung abhängen muss, zeigen die Verfahren anderer Beschäftigter der geschlossenen Betriebskrankenkasse vor den Arbeitsgerichten Hamburg und Berlin, in denen diese mit ihrem Begehren auf Feststellung des Fortbestehens ihrer Beschäftigungsverhältnisse ggf. mit der Betriebskrankenkasse in Abwicklung obsiegt haben (vgl. ArbG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, zitiert nach juris; ArbG Berlin, Urteil vom 23. November 2011, 21 Ca 7861/11, zitiert nach einer Pressemitteilung von juris). Deshalb verstößt eine Versagung der Klagebefugnis für die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch nicht gegen die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie vor den Arbeitsgereichten ausreichenden Rechtsschutz zu erlangen vermag.

3.) Die Antragsbefugnis kann schließlich auch nicht aus dem Begehren der Antragstellerin abgeleitet werden, das Fortbestehen der geschlossenen Krankenkasse als ihrer Arbeitgeberin erreichen zu wollen. Denn weder aus den Bestimmungen des SGB V noch aus Art. 9 und 12 Abs. 1 GG lässt sich ein Anspruch eines Beschäftigten herleiten, seinen Arbeitgeber vor hoheitlichen Maßnahmen zu schützen, um ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm auch tatsächlich fortsetzen zu können. Weder das einfache Gesetzesrecht noch die Verfassung geben einem Arbeitnehmer ein Abwehrrecht gegen Maßnahmen der Ordnungsbehörden gegen seinen Arbeitgeber, mit denen diesem eine Fortsetzung gewerblicher Betätigung wegen Unzuverlässigkeit untersagt wird. Erst recht kommt dann eine Anfechtung der Schließung einer Krankenkasse durch einen ihrer Arbeitnehmer nicht in Betracht, weil durch die Schließung der Krankenkasse zunächst ausschließlich die uneingeschränkte Fortsetzung der behördlichen Tätigkeit der Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) beendet wird.

Da die Beschwerde deshalb ohne Erfolg bleibt, muss die Antragstellerin gemäß § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen; die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 52, 63 Gerichtskostengesetz.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).