Gericht | VG Cottbus 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.03.2018 | |
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Aktenzeichen | VG 5 K 265/11 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0315.5K265.11.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 10a KAG BB, § 173 S 1 VwGO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO |
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2010 (AZ. …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 1.226,16 € festgesetzt wird.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2010 (AZ. …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 1.583,18 € festgesetzt wird.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2010 (AZ. …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 wird aufgehoben, soweit darin einen Betrag von mehr als 1.118,24 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 60/100 und die Beklagte 40/100 der Kosten des Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlusses ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über den Kostenersatz für die Errichtung von Grundstückszufahrten auf den Grundstücken des Klägers.
Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 26, 110, 447 auf der Flur 12 in der Gemarkung ... Die Grundstücke sind in der ... Nummer 16 und 17 der Gemeinde ... belegen. Das klägerische Grundstück ... Nr. 16 (Flurstück 110, Flur 12, Gemarkung ...) liegt südlich der ... und weist zwei Zufahrten auf. Entsprechend der Beschriftung in den Bescheiden ist im Folgenden die westliche Zufahrt als „Zufahrt 1“ und die östliche Zufahrt als Zufahrt 2 bezeichnet. Auf der gegenüberliegenden nördlichen Straßenseite befinden sich, unter der Adresse ... 17, die klägerischen Flurstücke 447 und 26 (Flur 12, Gemarkung ...) mit jeweils einer Zufahrt.
Die Beklagte ließ die südlich und nördlich der ... gelegenen Gehwege in den Jahren 2008 und 2009 in zwei Bauabschnitten ausbauen. Der erste Bauabschnitt umfasste den Ausbau des südlichen Gehweges und wurde als „Gehweg ... zwischen der Zufahrt der Stadtverwaltung und dem Bahnhof“ bezeichnet. Der zweite Bauabschnitt wurde als „Gehweg ... NORD“ bezeichnet und umfasste unter anderem den grundhaften Ausbau der nördlichen Gehwege entlang der ... für den Teil, an dem sich auch die klägerischen Flurstücke befinden. Der Gehweg wurde mit einer Schottertragschicht von 19 cm, einer Bettung aus Brechsand/Splittergemisch von 3 cm und der Altstadtpflasterung Herbstlaub ertüchtigt.
Im Rahmen dieser Baumaßnahmen wurden auch die Grundstückszufahrten hergerichtet. Ebenso wie die Gehwegbefestigung wurden diese mit einer Bettung aus Brechsand-Splitt-Gemisch mit 3 cm und dem Altstadtpflaster Herbstlaub in der Stärke von 8 cm befestigt. Sie verfügen jedoch über eine stärkere Schottertragschicht 0/32 mm von 29 cm und abgesenkte Bordsteine. Alle Zufahrten verlaufen über den erneuerten Gehweg und einen Grünstreifen.
Mit Schreiben vom 14. September 2010 hörte die Beklagte den Kläger zum Kostenersatz für die Errichtung der Grundstückszufahrten bezüglich der hier gegenständlichen Flurstücke an. Mit Bescheiden vom 05. Oktober 2010 setzte die Beklagte folgende Beiträge für die einzelnen Flurstücke fest:
Flurstück | Adresse | Aktenzeichen | Festgesetzter |
110 | ... 16 | 6300.96017-02-39-Z | Zufahrt 1: 1.576,64 € |
26 | ... 17 | 6300.96017-02-21-Z | Zufahrt 1: 1.821,73 € |
447 | ... 17 | 6300.96017-02-19-Z | Zufahrt 1: 1.279,55 € |
In Ansatz gebracht wurden die tatsächlich entstandenen Kosten, die für die Herstellung der Zufahrten erforderlich waren. Diese Kostenermittlung bezieht sich unterschiedslos auf die Fläche zwischen der Fahrbahn und Grundstücksgrenze, die sowohl der Zufahrt als auch als Gehweg diente.
Im Anhang zu diesen Bescheiden schlüsselte die Beklagte die Kostenzusammensetzung detailliert auf. Die Darstellung erfolgte nach den einzelnen zu fertigenden Bestandteilen der Zufahrten nebst den Bauleistungen.
In einem weiteren Schritt ermittelte die Beklagte die über die Zufahrt verlaufende anteilige Gehwegfläche. Dafür multiplizierte sie die Breite der Zufahrt in Höhe des darüber verlaufenden Gehweges mit dessen Breite von 1,50 m. Für den Bereich der Zufahrten ergeben sich folgende Gehwegflächen:
Flurstück | Adresse | Gehwegfläche |
110 (Zufahrt 1) | ... 16 | 11 m2 |
110 (Zufahrt 2) | ... 16 | 17 m2 |
26 | ... 17 | 12,50 m2 |
447 | ... 17 | 9,00 m2 |
Diese Gehwegfläche multiplizierte die Beklagte mit einem Einheitspreis pro m2. Für die Zufahrten des Flurstücks 110, die im ersten Bauabschnitt ausgebaut wurden, betrug dieser Einheitspreis 44,04 €/m2. Für die nördlichen Zufahrten des zweiten Bauabschnittes auf den Flurstücken 26 und 447 betrug der Einheitspreis 45,15 €/m2.
Diese Errichtungskosten zog die Beklagte zunächst von den Gesamtherstellungskosten der Zufahrt ab. In einem weiteren Schritt teilte die Beklagte die Errichtungskosten des Gehweges hälftig zwischen sich und dem Kläger auf und erhob in der Folge 50% der Herstellungskosten des Gehweges in den hier gegenständlichen Kostenersatzbescheiden für die Grundstückszufahrt.
Zur Begründung der Beitragserhebung verwies die Beklagte in den Bescheiden auf die Höhe der tatsächlich entstanden Aufwendungen. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten nannte sie § 16 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG).
Gegen sämtliche Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 01. November 2010 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 29. November 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei einer erneuten Überprüfung der Bescheide hätten sich keine rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken ergeben.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage erhoben. Zur Klagebegründung führte er aus, die Herstellung des Bürgersteigs und der Zufahrten sei nicht fachgerecht erfolgt, die Zufahrten und die Baukörper würden große Unebenheiten aufweisen. Es sei zu erwarten, dass die Lebensdauer des hergestellten Baukörpers sehr gering sei. Zudem handele es sich bei der Herstellung der Zufahrten um eine Erneuerung, die zuvor vorhandenen Zufahrten seien funktionstüchtig gewesen. Es gebe Zweifel an der Berechnung der Bescheide. Durch die Erneuerungen der Zufahrten seien Baukörper im Grundstücksbereich derart beschädigt worden, dass eine ordentliche Benutzung nicht mehr gegeben gewesen sei. Überdies sei die Nutzungsdauer der Zuwegung und des Gehweges noch nicht abgelaufen. Der vorzeitige Schaden sei lediglich durch die mangelhafte Wartung der Beklagten am Baukörper und dem Instandhaltungsrückstau entstanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß im Schriftsatz vom 08. August 2011,
die Bescheide der Beklagten über den Ersatz der Herstellungskosten für die Grundstückszufahrten vom 05.10.2010 (Bescheid-Nummern …, …, …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Baumaßnahmen seien entsprechend den vorgeschriebenen Regeln der Technik ausgeführt worden. Alle Zufahrten seien mit dem Kläger abgestimmt worden. Überdies seien Schäden an den Zufahrten oder am Gehweg durch die Beklagte nicht festgestellt und durch den Kläger nicht angezeigt worden. Zudem verweist die Beklagte auf ihren Vortrag im Verfahren 3 K 982/10, das die Straßenbaubeiträge derselben Baumaßnahmen zum Gegenstand hat.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2018, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 23. Februar 2018, hat das Gericht den Kläger zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2018 geladen. Am Vortag der Verhandlung, dem 14. März 2018, ist um 15:09 Uhr ein Fax des Klägers bei Gericht eingegangen. Darin hat der Kläger um die Verlegung der mündlichen Verhandlung am nächsten Tag gebeten. Als Grund gab er an, „unter einer schweren Krankheit, wie sie derzeit leider überall umgeht“ mit starkem Husten, Schüttelfrost und Fieber zu leiden. Zudem informierte er das Gericht, er habe noch am selben Tag einen Arzttermin vereinbart. Mit gerichtlichen Hinweis vom selben Tag per Fax zugestellt um 15:57 Uhr wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Attest bis spätestens zum Beginn der mündlichen Verhandlung am nächsten Tag 09:30 Uhr beizubringen, aus dem sich die Art und Schwere der Krankheit und insbesondere die Verhandlungsunfähigkeit ergibt. Am selben Tag um 23:49 Uhr hat der Kläger per Fax ein ärztliches Attest mit folgendem Inhalt übersandt: „Herr ... ist auf Grund einer akuten Erkrankung nicht reisefähig.“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Satzungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2018 entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung vom 21. Februar 2018, welche dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 23. Februar 2018 zuging, hierauf hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Erheblichen Gründe im Sinne von § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO, die eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung erforderten, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt (BVerwG, U. v. 10. Dezember 1985 – BVerwG 9 C 84.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68; BVerwG, U. v. 26. Januar 1989 – BVerwG 6 C 66.86 – BVerwGE 81, 229, 232; BVerwG, U. v. 27. November 1989 – BVerwG 6 C 30.87 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14 S. 9 f.). Allerdings kann ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Ihm obliegt es deshalb, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen (BVerwG, B. v. 21. Dezember 2009 – 6 B 32/09 – Buchholz 303 3 227 ZPO Nr. 32). Dieser Obliegenheit ist der Kläger im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Auf sein Fax vom 14. März 2018 erging umgehend die gerichtliche Aufforderung, ein Attest beizubringen, aus dem sich Art und Schwere der Krankheit und insbesondere seine Verhandlungsunfähigkeit ergibt. Dieser Hinweis ging dem Kläger per Fax um 15:57 Uhr desselben Tages zu. Das per Fax um 23:49 bei Gericht eingegangene Attest erfüllt gleichwohl keine dieser Anforderungen. Ohne eine Angabe zu Art oder Schwere der Krankheit beschränkt es sich auf die Mitteilung, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht reisefähig sei. Dieses Attest ist nicht geeignet, das Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen. Eine Diagnose, die dieser ärztlichen Beurteilung zugrunde liegt, wird nicht angegeben. Der Arzt stellt lediglich eine „akute Erkrankung“ fest. Ob es sich dabei um die vom Kläger geschilderte Erkrankung handelt, ist unklar und wurde vom Arzt auch nicht bestätigt. Die pauschale Feststellung der „Reiseunfähigkeit“ ist vorliegend auch deshalb nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung am nächsten Tag nicht teilnehmen konnte, weil schon der Arztbesuch eine Anreise voraussetzte, zu der der Kläger offensichtlich im Stande war.
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Aufhebung rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Die Bescheide sind an § 10a Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (im Folgenden: KAG) zu messen, der gegenüber § 16 BbgStrG lex specialis ist (vgl. Deppe in Kommunalabgabengesetz – KAG – für das Land Brandenburg, 26. EL September 2017, § 10a Rn. 8f.). Nach der danach maßgeblichen Vorschrift des § 10a KAG können die Gemeinden bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ersetzt werden. Nach § 2 Abs. 1 KAG dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Zudem muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Zwar handelt es sich bei dem Kostenersatz nach § 10a KAG nicht um eine der klassischen Abgabenarten, wie sich jedoch aus der amtlichen Überschrift des II. Abschnittes ergibt. Jedoch versteht der Gesetzgeber den Kostenersatz als Abgabe im weiteren Sinn. Nach § 10a Abs. 3 S. 2 KAG gilt das Satzungserfordernis des § 2 Abs. 1 KAG entsprechend (vgl. Deppe in Kommunalabgabengesetz – KAG – für das Land Brandenburg, 26. EL September 2017, § 10a Rn. 12f.). Die danach erforderliche Satzungsgrundlage bildet die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt ...“ vom 20.08.2007 (im Folgenden: Straßenbaubeitragssatzung [SBS]), öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt ... vom 20.09.2007.
Die hier zur Anwendung kommende Satzung, insbesondere die Regelung des § 13 SBS zum Kostenersatz für Grundstückszufahrten, erweist sich in dem hier zu prüfenden Umfang als rechtmäßig (hierzu unter 1). Zudem liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung vor (vgl. dazu 2). Gleichwohl ist die konkrete Kostenberechnung der Beklagten fehlerhaft (3) und insoweit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu korrigieren (4).
1. Der Ersatz für die Kosten der Grundstückszufahrt beruht auf einer rechtswirksamen Satzungsregelung (vgl. zum Absehen von einer „ungefragten Fehlersuche“ trotz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes, BVerwG, U. v. 17.04.2002 – 9 CN 1/01 – Rn. 43, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 16.11.2017 – OVG 10 B 1.17 – Rn. 51, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.05.2011 – 9 N 62.09 – Rn. 6, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 25.10.2012 – 9 A 2054/07 – Rn. 72, zitiert nach juris).
Die Regelung zum Kostenersatz für Grundstückszufahrten enthält alle Mindestbestandteile analog § 2 KAG. § 13 Abs. 1 und 2 der SBS regeln den die Abgabe begründenden Tatbestand. § 13 Abs. 3 der SBS bestimmt den Zeitpunkt der Fälligkeit. Der Kreis der Abgabenschuldner wird in § 13 Abs. 4 der SBS festgesetzt. Hier verweist die Beklagte – wohl irrtümlich – auf § 9 der SBS. § 9 der SBS beinhaltet jedoch Regelungen zur Kostenspaltung. Daher ist bei dieser Verweisung von einem redaktionellen Versehen der Beklagten auszugehen. Der Kreis der Abgabenschuldner wird in § 12 der SBS bestimmt. Gleichwohl erweisen sich die Regelungen als inhaltlich wirksam, da sie hinreichend bestimmt sind und im gesetzlichen Rahmen liegen. Insbesondere ist die fehlerhafte Verweisung der Auslegung zugänglich und damit ebenfalls hinreichend bestimmt. Mit den Regelungen in § 13 Abs. 1 und 2 der SBS hat sich die Beklagte entschieden, dass der Kostenersatzanspruch auf der Grundlage der nachweislich tatsächlich entstanden Kosten bzw. Mehrkosten zu ermitteln ist.
Darüber hinaus ist es unschädlich, dass sich die Beklagte in den Bescheiden unzutreffend auf § 16 BbgStrG beruft. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Austausch der Rechtsgrundlage zulässig, soweit nicht die Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage zur einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führt oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.1982 – BVerwG 8 C 12.81 – BVerwGE 64.356; BVerwG, U. v. 19.08.1988 – BVerwG 8 C 29.87 – BVerwGE 80, 96; BVerwG, U. v. 12.04.1991 – BVerwG 8 C 92.89 – NVwZ 1991, 999; BVerwG, U. v. 24.11.1998 – BVerwG 9 C 53.97 – BVerwGE 108, 30; BVerwG, U. v. 31.03.2010 – BVerwG 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010, 636 und zuletzt BVerwG, B. v. 02.06.2014 – 8 B 88/13 – Rn. 10, zitiert nach juris). Sowohl § 16 BbgStrG als auch § 10a KAG i.V.m. § 13 der SBS regeln den Ersatz der Mehrkosten des Straßenbaulastträgers, die durch den besonderen Anliegergebrauch entstehen. Der Rückgriff auf die spezielleren Regelungen der Satzung i.V.m. § 10a KAG in diesem Fall zulässig (vgl. im Umkehrschluss: Deppe in Kommunalabgabengesetz – KAG – für das Land Brandenburg, 26. EL September 2017, § 10a Rn. 6 mit Verweis auf VG Potsdam, U. v. 12.12.2011 – 12 K 238/09 –).
2. Die Voraussetzungen für den Kostenersatz liegen teilweise vor. Bei dem überwiegenden Teil der abgerechneten Baumaßnahmen handelt es sich um die Herstellung oder Erneuerung, jedenfalls aber um eine Verbesserung der Grundstückszufahrten, § 13 Abs. 1 der SBS. Hinsichtlich der Zufahrt 2 des Flurstücks 110 konnte die Beklagte allerdings nicht darlegen, dass die Baumaßnahmen erforderlich waren. Folglich kann sie für diese Zufahrt keinen Kostenersatz vom Kläger verlangen.
Die Herstellung einer Zufahrt erfolgt, wenn diese erstmals geschaffen bzw. straßenbautechnisch befestigt wird. Straßenrechtlich ist auch von einer (erstmaligen) Herstellung einer Zufahrt auszugehen, wenn eine Überfahrt über einen Grünstreifen, die bislang lediglich aus einer unbefestigten Fahrspur bestand, durch eine befestigte Zufahrt ersetzt wird (vgl. Deppe in Kommunalabgabengesetz – KAG – für das Land Brandenburg, 26. EL September 2017, § 10a Rn. 36, 37).
Unter Erneuerung wird im Straßenbaubeitragsrecht die Wiederherstellung einer (Teil-) Anlage nach völliger Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, verstanden, wobei sie durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt wird (vgl. OVG Frankfurt (Oder),. U. v. 23.03.2000 – 2 A 226/98 – MittStGB Bbg 2000, 213/220). Im Regelfall findet eine Erneuerung statt, wenn die öffentlichen Straßen nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer beziehungsweise wegen ihrer vollständigen Abnutzung erneuert wird und in diesem Zusammenhang die ebenfalls abgenutzte Zufahrt durch eine solche von neuzeitlicher Bauweise bei gleicher Ausdehnung ersetzt wird (vgl. Deppe in Kommunalabgabengesetz – KAG – für das Land Brandenburg, 26. EL September 2017, § 10a Rn. 38).
Für die Entstehung der Ersatzpflicht kann eine Zuordnung der Baumaßnahmen für die Zufahrten auf den Flurstücken 26, 447 und die Zufahrt 1 auf dem Flurstück 110 zu den Tatbestandsvarianten des § 13 SBS dahinstehen, da sie in gleichem Maß ersatzpflichtig sind. Auf der Grundlage der Fotodokumentation (GA, Bl. 37), der durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder und der Schilderung der Sachbearbeiterin der Beklagten ist für diese Zufahrten von einer Herstellung auszugehen, da diese erstmalig straßenbautechnisch befestigt wurden. Auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbildern ist der Zustand der nördlichen Zufahrten auf den Flurstücken 26 und 447 vor den Baumaßnahmen fotografiert. Darauf ist zu erkennen, dass Teile von beiden Zufahrten mit zerbrochenen Betonplatten versehen sind, die lose nebeneinander auf dem Sand verlegt wurden. Der Zustand vor den Baumaßnahmen für die Zufahrt 1 des Flurstücks 110 ergibt sich aus der Lichtbilddokumentation zu den Baumaßnahmen der Gehwege (Bl. 37 ff. d. GA). Nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist auf der Seite 4 der Dokumentation (Bl. 40 d. GA) auf dem markierten Bild in der linken, unteren Ecke die klägerische Einfahrt 1 zum Flurstück 110 abgebildet. Darauf ist zu erkennen, dass auch diese Zufahrt nur zum Teil mit alten, unebenen und zerbrochenen Betonplatten versehen ist. Der übrige Teil besteht aus Sand. Ausgehend von diesem Zustand spricht bereits vieles dafür, dass die Baumaßnahmen der Beklagten erstmalig eine straßenbautechnische Befestigung der Zufahrten hergestellt haben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Betonplatten bereits eine Art Befestigung der Zufahrt darstellten, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Zufahrten aufgrund des dokumentierten Zustands abgenutzt und damit von der Beklagten zu erneuern waren. Im Übrigen dürften die Baumaßnahmen jedenfalls auch eine Verbesserung der Zufahrten darstellen, da diese an die Regeln der Technik angepasst wurden. Mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und der Verfügbarkeit besserer Materialien dürfte demnach mit einer Erneuerung der alten Straße regelmäßig auch eine technische Verbesserung einhergehen, so dass sich die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ nicht klar voneinander abgrenzen lassen, sondern ineinander fließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 31.08.2007 – 9 N 148.05 – Rn. 7f., 17, zitiert nach juris).
Demgegenüber sind die Voraussetzungen für den Kostenersatz der Zufahrt 2 auf dem Flurstück 110 nicht erfüllt. Nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten wies diese Zufahrt vor den Baumaßnahmen ein Kleinsteinpflaster aus Granit auf. Nach Aussagen der Beklagten war die Zufahrt in einem unebenen Zustand. Eine Dokumentation des Zustands der Zufahrt vor den Baumaßnahmen der Beklagten ist nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht hinreichend darlegen, dass die Baumaßnahmen an der Zufahrt 2 ebenfalls nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich waren, obwohl diese unstreitig bereits eine Befestigung aufwies.
Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7a des FStrG auf den Kostenersatz nach § 10a KAG übertragbar (vgl. Deppe in Kommunalabgabengesetz – KAG – für das Land Brandenburg, 26. EL September 2017, § 10a Rn. 53). Danach ist grundsätzlich vom Bestehen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der Herstellung und dem Erhalt einer Zufahrt zu seinem Grundstück auszugehen. Erst dadurch ist die Erschließung des Grundstücks sichergestellt. Wird eine Zufahrt im Zuge einer Straßenbaumaßnahme erneuert oder verändert, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Zufahrt zuvor abgenutzt und ihre Erneuerung deswegen erforderlich war. Da die Zufahrt den Anschluss an die öffentliche Straße bieten soll, muss sie etwa bei Veränderungen der Fahrbahn oder des Gehweges so angepasst werden, dass sie diese Aufgabe auch weiterhin wahrnehmen kann. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg (B. v. 29. November 2017 – OVG 9 M 8.17 – Rn. 8, zitiert nach juris) ist für eine Veränderung der Zufahrt bereits ausreichend, wenn sachliche Gründe für die Veränderung bestehen. Wie sich aus § 18 Abs. 4 Satz 1 BbgStrG ergibt, zählt hierzu eine Anpassung an die technischen Regelwerke (s. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 494; Deppe in Kommunalabgabengesetz – KAG – für das Land Brandenburg, 26. EL September 2017, § 10a Rn. 58 ff.).
Die Beklagte muss aber für jede Zufahrt prüfen, ob die Veränderung der Zufahrt für die weitere Zugänglichkeit des Grundstücks tatsächlich erforderlich war oder ob auch die bisherige Zufahrt in der Lage gewesen wäre, diese Funktion zu erfüllen und ob sie dem technischen Regelwerk entspricht. Es ist daher ihre Obliegenheit, die Notwendigkeit der Maßnahme zu dokumentieren, denn im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung trägt sie die Darlegungslast, dass die Umgestaltung der Zufahrt erforderlich war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.07.2006 – OVG 1 B 21.05 – zu § 16 BbgStrG). Andernfalls kann sie dafür keinen Kostenersatz verlangen (vgl. VG Potsdam, U. v. 21.10.2011 – 12 K 670/08 – zitiert nach Deppe in Kommunalabgabengesetz – KAG – für das Land Brandenburg, 26. EL September 2017, § 10a Rn. 54).
Darüber hinaus ist der klägerische Vortrag zum Instandhaltungsstau nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Kostenersatz infrage zu stellen. Dieser ist bei einer Herstellung bzw. einer Verbesser- oder Erneuerung der Anlage nicht relevant, da deren Maßnahmezweck durch reine Instandhaltungsmaßnahmen ohnehin nicht hätten erreicht werden können (vgl. VG Kassel, B. v. 11.05.2017 – 6 L 821/17 – zitiert nach juris). Auch spielt der für eine beitragsfähige Erneuerung relevante Zeitablauf bzw. die Nutzungsdauer einer Anlage für den Tatbestand der Herstellung bzw. Verbesserung keine Rolle (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 22. EL 2016, § 8 Rn. 289f.).
Soweit der Kläger rügt, die Herstellung der Zufahrten erfolgte nicht fachgerecht, erweist sich dieses Vorbringen schon als zu pauschal, indem es sich in einer bloßen Wertung erschöpft. Wollte man diesen Vortrag als Rüge einer nicht dem Stand der Technik entsprechende Baumaßnahmen auslegen, so ergibt sich demgegenüber aus den Bauplanungen und dem Vortrag der Beklagten, dass die verwendeten Materialien und deren Verarbeitung unter Einhaltung der entsprechenden DIN Normen geplant und errichtet worden sind. Zudem lassen Mängel, die die Benutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, den Kostenersatzanspruch nach § 10a KAG grundsätzlich unberührt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29. November 2017 – OVG 9 M 8.17 – Rn. 9, zitiert nach juris).
3. Steht damit fest, dass die Voraussetzungen für den Kostenersatz für drei der vier Zufahrten vorliegen, erweist sich vor dem rechtlichen Hintergrund des § 10a KAG i. V. m. § 13 der SBS der in den Bescheiden festgesetzte Kostenersatz als fehlerhaft.
Die Ermittlung des Kostenaufwands ist hingegen nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 1 SBS ist der Beklagten der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu erstatten. Der Aufwand wird dabei auf Grundlage der der Beklagten nachweislich tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Diese Kosten hat die Beklagte in den jeweiligen Anhängen zu den Bescheiden aufgelistet und durch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen in dem Verwaltungsvorgang hinreichend nachgewiesen.
Als fehlerhaft erweist sich allerdings die Berechnung der Beklagten, soweit die Zufahrt gleichzeitig als Gehweg genutzt wird. Nach den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 der SBS kann die Beklagte die Mehrkosten bei der Errichtung des Gehweges vom Kläger verlangen, die anfallen, weil die Überfahrt über einen Gehweg verläuft und dadurch dieser Teil des Gehweges aufwändiger hergestellt werden muss, als dies für den allgemeinen Gebrauch durch Menschen bzw. Fahrräder erforderlich gewesen wäre. Dagegen können die Kosten für die Herstellung des Gehweges als solche nicht im Rahmen von § 13 Abs. 2 der SBS, sondern nur über den Straßenbaubeitrag geltend gemacht werden (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29. November 2017 – OVG 9 M 8.17 – Rn. 5, zitiert nach juris). Folglich muss die Beklagte für einen Kostenersatz nach § 13 Abs. 2 der SBS die Errichtungskosten des „normalen“ Teils des Gehweges und des „mit dem Fahrzeug befahrbaren“ Teils des Gehweges ermitteln und diese gegenüberstellen, um dadurch die Mehrkosten, verursacht durch die Überfahrt des Gehweges, zu berechnen.
Vorliegend hat die Beklagte ausweislich der Gesamtkalkulation vom 19.08.2010, beigefügt zum Anhörungsbescheid vom 14.09.2010 (vgl. Beiakte II), die Bereiche der Zufahrten komplett von dem Straßenbaubeitrag ausgenommen. Für diese Bereiche werden die Aufwendungen für die Gehwegherstellung im Rahmen des Kostenersatzes für die Zufahrten erhoben. Auch Kosten, für die zu Unrecht kein Straßenbaubeitrag erhoben wurde, können nicht auf der Grundlage des § 10a KAG beigetrieben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29. November 2017 – OVG 9 M 8.17 – Rn. 5, zitiert nach juris).
4. Dementsprechend sind die Bescheide jedenfalls insoweit aufzuheben, als sie die Kosten für die Herstellung des Gehweges betreffen. Für die Ermittlung dieser Kosten sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Baumaßnahmen der Grundstückszufahrten als Ausgangspunkt zu wählen. Der Rückgriff der Beklagten auf den Einheitspreis von 44,04 bzw. 45, 51 €/m2 für die Berechnung der Gehwegherstellungskosten ist dagegen nicht zulässig, da diesem offensichtlich eine andere Kalkulation zugrunde liegt. Ein Vergleich der Zusammensetzung des Einheitspreises mit der Auflistung in der einzelnen Arbeitsschritte in den Anhängen der Bescheide hat ergeben, dass die tatsächlichen Kosten für die Errichtung der Zufahrt höher sind, als sie in den Einheitspreis für die Gehwegherstellung eingestellt werden. Daher ist der Quadratmeterpreis nach den tatsächlichen Errichtungskosten der Zufahrt zu berechnen. Dieser ist dann mit der Fläche der Zufahrt zu multiplizieren und von der Gesamtsumme abzuziehen. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgender Kostenersatz:
Flur | Akten- | Gehweg | Gesamt | Zufahrt- | Quadrat- | Gehweg- | Kosten- |
110 | 9,00 | 1484,35 | 36,49 | 40,6782 | 366,1044 | 1.118,2455 | |
26 | 12,50 | 2106,17 | 50,336 | 41,8422 | 523,0277 | 1.583,1422 | |
447 | 11,00 | 1822,71 | 33,61 | 54,2311 | 596,5429 | 1.226,1670 |
Durch diese Berechnung wird gewährleistet, dass die Unterscheidung in den Kosten auch dem Verhältnis zwischen der Zufahrts- und der Gehwegfläche entspricht.
Die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für Überfahrt des Gehweges durch die klägerischen Zufahrten konnte die Beklagte trotz mehrfacher entsprechender gerichtlicher Hinweise vom 23. Oktober 2012, 25. Januar 2013 und zuletzt vom 12. Februar 2018 nicht darlegen. Daher können diese nicht durch das Gericht festgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und trägt dem Verhältnis des Obsiegens und Verlierens beider Seiten Rechnung. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht die Entscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Beschluss:
Der im Protokoll wiedergegebene Tenor des Urteils im Verfahren 5 K 265/11 ist hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt zu korrigieren:
Der Kläger trägt 60/100 und die Beklagte 40/100 der Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der verkündete und im Protokoll wiedergegebene Tenor des Urteils wies hinsichtlich der Kostenentscheidung eine offensichtliche Unrichtigkeit auf. Diese war gemäß § 118 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen zu korrigieren.
In Anwendung von § 155 Abs. 1 VwGO waren die Kosten des Verfahrens in Entsprechung des Obsiegens und Verlierens der Beteiligten aufzuteilen. Der Kläger unterliegt mit seinem Angriff der Kostenbescheide in Höhe von 60% des ursprünglich streiten Betrages und die Beklagte unterliegt hinsichtlich der übrigen 40%. Folglich hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu 60 vom Hundert und die Beklagte zu 40 vom Hundert zu tragen.