Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.06.2010 | |
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Aktenzeichen | 6 L 8/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 161 Abs 2 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 88 VwGO |
1. Auf den Fortsetzungsantrag des Antragstellers wird das Verfahren fortgesetzt. Der Beschluss des Berichterstatters der Kammer vom 25. März 2008 (6 L 49/08) ist unwirksam.
2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der im Bescheid vom 04. Dezember 2007 festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 25% und der Antragsgegner zu 75%.
3. Der Streitwert wird auf 59,70 Euro festgesetzt.
I.
Mit Bescheid vom 04. Dezember 2007 setzte der Antragsgegner Grundgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung für das Erhebungsjahr 2006 in Höhe 119,40 Euro fest. Eine Mengengebühr wurde nicht geltend gemacht. Ferner setzte er die Vorauszahlungen für 2007 auf 119,40 Euro fest und bestimmte als Fälligkeitsdatum der einzelnen Abschläge jeweils den 15. der Monate April, Juni, August, Oktober und Dezember.
Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 Widerspruch und stellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; letzteren lehnte der Antragsgegner unter dem 02. Januar 2008 ab. Mit Antrag vom 08. Februar 2008 -Eingang bei Gericht am 09. Februar 2008- begehrte der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 6 L 49/08 geführt.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 setzte der Antragsgegner die Gebühren für das Jahr 2007 (endgültig) auf 119,40 Euro fest.
Mit Schriftsatz vom 07. März 2008 erklärte der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als im streitgegenständlichen Bescheid Vorauszahlungen für Grundgebühren für das Kalenderjahr 2007 festgesetzt worden sind. Der Antragsgegner schloss sich dieser Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 25. März 2008 stellte der Berichterstatter der Kammer das Verfahren (insgesamt) ein und legte die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte auf.
Unter dem 17. April 2008 wandte sich der Antragsteller mit einem als Gegenvorstellung überschriebenen Schriftsatz an das Gericht und machte geltend, dass eine Erledigung lediglich im Hinblick auf die Vorauszahlungen für das Jahr 2007 erklärt worden sei. Ferner teilte er u.a. mit, dass hinsichtlich des verbleibenden Teils des Bescheides vom 04. Dezember 2007, insbesondere im Hinblick auf eine möglicherweise erfolgte Grundgebührenfestsetzung für 2006 der Antrag nicht für erledigt erklärt worden sei und das Verfahren fortgesetzt werden solle. Mit Schreiben vom 21. November 2008 fragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen gestellten Fortsetzungsantrag nach dem Sachstand im Verfahren.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 wurde das Verfahren wieder eingetragen und ein neues Aktenzeichen vergeben (6 L 8/10).
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2010 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 04. Dezember 2007 zurück. Klage ist vom Antragsteller nicht erhoben worden. Mit Schreiben vom 26. März 2010 erklärte der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und verwies darauf, dass der Hauptsacherechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid beendet und dieser bestandskräftig geworden sei.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners das Empfangsbekenntnis zu der Verfügung des Gerichts 30. März 2010 erst unter dem 06. Mai 2010 an das Gericht zurück übersandt hatte, teilte dieser mit Schreiben vom 20. Mai 2010 mit, dass der Erledigungserklärung des Antragstellers widersprochen werde. Eine bis zum 11. Juni 2010 angekündigte weitere Stellungsnahme ist bis zum heutigen Tage bei Gericht nicht eingegangen.
II.
a. Auf den Fortsetzungsantrag des Antragstellers ist zunächst die Fortsetzung des Verfahrens auszusprechen und der Einstellungsbeschluss vom 25. März 2008 für unwirksam zu erklären. Das Begehren des Antragstellers, wie es mit den Schriftsätzen vom 17. April 2008 und 21. November 2008 zum Ausdruck gebracht wurde, ist dabei als Fortsetzungsantrag auszulegen (vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Zwar hat der Antragsteller seinen Schriftsatz vom 17. April 2008 als "Gegenvorstellung" bezeichnet. Indes kommt in dem Schreiben deutlich das Fortsetzungsbegehren zum Ausdruck, indem sich der Antragsteller gegen die Einstellung des Verfahrens insgesamt wendet, obwohl sich seine Erledigungserklärung lediglich auf einen Teil des Antragsbegehrens nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehe. Dass er einen Fortsetzungsantrag gestellt hat, hat der Antragsteller dann auch nochmals mit Schreiben vom 21. November 2008 klargestellt. Die darin enthaltene Anfrage bezog sich auf den Sachstand des Verfahrens unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 17. April 2008 und den dort gestellten Fortsetzungsantrag (Hervorhebung durch das Gericht). Sollte hingegen ein Fortsetzungsbegehren im Schriftsatz 17. April 2008 noch nicht enthalten gewesen sein, so wäre dieses dann aber spätestens mit dem Schreiben 21. November 2008 als bei Gericht angebracht anzusehen, indem der Antragsteller ausdrücklich auf einen Fortsetzungsantrag Bezug nahm. Da der Fortsetzungsantrag für sich genommen auch keiner Fristbindung unterliegt, ist dieser auch dann zulässig, wenn erst mit dem Schriftsatz vom 21. November 2008 ein Fortsetzungsantrag gestellt worden sein sollte.
Der Fortsetzungsantrag ist auch begründet. Die mit Beschluss vom 25. März 2008 ausgesprochene Einstellung des Verfahrens ist fehlerhaft. Das gesamte Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. Dezember 2007 beendende übereinstimmende Erklärungen über die Erledigung der Hauptsache liegen nicht vor. Der erhobene Eilrechtsschutzantrag betraf dabei neben den Vorauszahlungen für 2007 auch die Grundgebührenfestsetzung für das Jahr 2006. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Antragsschriftsatz vom 08. Februar 2008 selbst, in welchem in der Antragsbegründung sowohl die Regelungen bezüglich der Vorauszahlungen für 2007 als auch die Festsetzung von Grundgebühren für 2006 aufgegriffen werden. Demgegenüber betraf die Erklärung des Antragstellers hinsichtlich einer Erledigung der Hauptsache vom 07. März 2008 lediglich die Vorauszahlungen für 2007. Ausdrücklich heißt es: "erkläre ich den Antrag ... insoweit ... für erledigt, als im streitgegenständlichen Bescheid Vorauszahlungen von Grundgebühren für das Kalenderjahr 2007 festgesetzt worden sind." Lagen mithin den gesamten Streitgegenstand betreffende Erledigungserklärung nicht vor, so war das Verfahren (noch) nicht beendet und eine Einstellung des gesamten Verfahrens hätte ebenso wenig ausgesprochen werden dürfen, wie eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, die nur einheitlich getroffen werden kann.
b. Das (fortgesetzte) Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine die Vorauszahlungen für 2007 betreffende wirksame teilweise Erledigungserklärung des Antragstellers liegt -wie aufgezeigt- vor. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2008 angeschlossen.
c. Bezüglich des von den Erledigungserklärungen vom 07. März 2008 und 19. März 2008 nicht erfassten Teils des Streitgegenstands hinsichtlich der Festsetzung von Grundgebühren für das Jahr 2006 ist auf die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 26. März 2010 festzustellen, dass das Verfahren erledigt ist. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. März 2010 die Erledigung in der Hauptsache erklärt hat und der Beklagte dieser Erledigungserklärung ausdrücklich mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 widersprochen hat, war das in der einseitigen Erledigungserklärung enthaltene Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller nunmehr die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache begehrt. In der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung eines Antragstellers ist regelmäßig ein entsprechender Erledigungsfeststellungsantrag enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 1980 - Az.: 3 C 120.79 -, BVerwGE 60, 328 [330]; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Februar 2009 -1 L 59/08-, zitiert nach Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rn. 20 m. w. N.). Insoweit handelt es sich um eine privilegierte Form der Antrags- bzw. Klageänderung, die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Platz greift (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rdn. 20, 29a), wobei dahinstehen kann, ob sich eine solche Feststellung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog oder nach § 123 VwGO richtet. Gibt nur der Antragsteller eine Erledigungserklärung ab, so hat sich die gerichtliche Prüfung -von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen- darauf zu beschränken, ob die behauptete Erledigung durch ein Ereignis nach Antragstellung bzw. Klageerhebung tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Fällt diese Prüfung positiv aus, so ist dem Feststellungsantrag stattzugeben, anderenfalls ist das Rechtsschutzbegehren zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.1997 -4 NB 35.96-, NVwZ 1998, 1064 m.w.N.). Das Interesse an einer solchen Feststellung folgt unmittelbar daraus, dass es sich um die einzige Möglichkeit des Klägers bzw. Antragstellers handelt, die Kostenlast zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1995 -4 B 247.94-, zitiert nach Juris).
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Der -ursprünglich zulässige- Rechtsstreit hat sich, bezogen auf die Grundgebührenfestsetzung für 2006, erledigt. Ein erledigendes Ereignis liegt in jeder sich außerhalb des Prozesses ergebenden Veränderung der Sach- und Rechtslage, die für sich betrachtet die Abweisung des Antrags des Klägers bzw. Antragstellers als unzulässig oder unbegründet rechtfertigt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 04. Dezember 2007 ist in Bestandskraft erwachsen, nachdem der Antragsgegner den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2010 zurückgewiesen und der Antragsteller eine Anfechtungsklage nicht erhoben hat. Damit ist dem Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers objektiv die Grundlage genommen. Denn aufgrund der Widerspruchsbescheidung durch den Antragsgegner gibt es keinen (zulässigen) Hauptsacherechtsbehelf mehr, in Bezug auf den die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1VwGO angeordnet werden könnte. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und damit die Erfolgsaussicht eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO scheidet von vornherein aus, wenn über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid entschieden wurde und der Antragsteller -wie hier- einen weiteren Rechtsbehelf innerhalb der Klagefrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) nicht erhoben hat. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt nämlich voraus, dass der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist, sei es, dass infolge der Bestandskraft der Antrag bereits unstatthaft ist oder sei es, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Soweit der Eintritt des erledigenden Ereignisses auf Entscheidungen des Antragstellers zurückzuführen sein sollte, weil er nach Erlass des Widerspruchsbescheides keine Anfechtungsklage erhoben hat, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Darauf, ob der Antragsteller aus freien Stücken die weitere Rechtsverfolgung aufgegeben hat, kommt es nicht an. Bei einseitiger Erledigungserklärung ist die begehrte Feststellung vom Gericht dann auszusprechen, wenn objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Die Umstände, die zum Eintritt der Erledigung geführt haben, insbesondere die Frage, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, könnten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu Lasten des Klägers bzw. Antragstellers berücksichtigt werden, falls der Antragsgegner der Erledigungserklärung zustimmt. Letzteres wäre die geeignete Reaktion des Antragsgegners auf eine "verschleierte Klagerücknahme" durch außerprozessuale Antragsrücknahme oder Verzicht auf Rechtsbehelfe jedenfalls dann, wenn sonst ein Prozessverlust des Antragstellers zu erwarten gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1995, a.a.O.). Durch die Weigerung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat dieser aber (zu Lasten seines Mandanten) eine Berücksichtigung der Umstände, die zum Eintritt der Erledigung geführt haben könnten, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO verhindert.
d. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Feststellung der Erledigung hinsichtlich der Grundgebührenfestsetzung für 2006 betroffen ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des ursprünglichen Antragsbegehrens in Bezug auf die Vorauszahlungen für 2007 ist Grundlage der Kostenentscheidung § 161 Abs. 2 VwGO. Hiernach entscheidet das Gericht, ist der Rechtsstreit – wie hier – in der Hauptsache für erledigt erklärt, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat bei der Billigkeitsentscheidung einen Ermessensspielraum, der durch verschiedene sich überlagernde Erwägungen geprägt wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 161 Rdn. 22). Neben den Erfolgsaussichten der Hauptsache spielen aus besonderen Kostenvorschriften entlehnte Wertungskriterien ebenso eine Rolle wie die Frage, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Dies vorangestellt entspricht es der Billigkeit, in Bezug auf die Vorauszahlungen für 2007 die Kosten hälftig den Beteiligten aufzuerlegen, da sich die Erfolgsaussichten als offen darstellen. Dies dürfte zwar nicht mehr daraus folgen, dass die satzungsrechtlichen Grundlagen der Gebührenerhebung zweifelhaft erscheinen mögen, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 26. November 2008 -OVG 9 B 17.08-) die rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene Schmutzwassergebührensatzung des vom 25. September 2007 (SGS) als wirksam angesehen hat. In der Rechtsprechung der Kammer und des Oberwaltungsgericht Brandenburg bzw. Berlin-Brandenburg noch nicht geklärt ist aber, ob Vorauszahlungen auf Grundgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung verlangt werden können für einen Zeitraum, in welchem der Einrichtungsträger nicht über einen wirksam durch Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang verfügt hat. Dies betrifft vorliegend insbesondere den Zeitraum bis zum 30. Juni 2007, denn bis zur Veröffentlichung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 25. Juni 2007 im Amtsblatt für das Land C-Stadt-Land dürfte wirksames, einen Anschluss- und Benutzungszwang enthaltenes Satzungsrecht nicht gegeben gewesen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2008 -9 B 19.08-, veröffentlicht in Juris; zu dem entsprechenden Übertragungsbeschluss der Gemeinde A-Stadt hinsichtlich der dezentralen Schmutzwasserentsorgung auch VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2007 -6 K 524/06-). Bedenklich erscheint vor diesem Hintergrund zudem die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen, da Grundgebühren -bei fehlendem tatsächlichen Abtransport von Fäkalwasser bzw. Fäkalien durch den Antragsgegner bzw. in dessen Auftrag- im Erhebungszeitraum erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die dezentrale Abwasserentsorgung gefordert werden dürfen; dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn die Gebührensatzung -wie hier nach § 2 Abs. 2- eine zeitlich gestaffelte Grundgebühr vorsieht (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 18. Februar 2010 -6 L 152/08- und 15. April 2010 -6 L 283/09-, veröffentlicht in Juris). Darauf, dass im Jahr 2007 ein Abtransport von Fäkalien durch den Antragsgegner bzw. dessen Beauftragten erfolgen werde, dürfte die Grundgebührenvorauszahlung ebenfalls nicht zu stützen sein. Zwar existiert ein Einlieferungsbeleg über die Anlieferung von Fäkalien und Fäkalschlämmen auf die Kläranlage des Antragsgegners vom 08. November 2006. Allein der Umstand, dass ein Unternehmen auch als Verwaltungshelfer für den Antragsgegner tätig ist, bedeutet aber noch nicht, dass es jedes Mal, wenn es Fäkalien von einem Grundstück abpumpt, als Verwaltungshelfer tätig wird. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Abpumpen gerade im Auftrag des jeweiligen Trägers der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2009 -OVG 9 N 180.08-). Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, dass der Entsorgungsauftrag unmittelbar gegenüber der Firma UNIROR Universal-Rohrreinigungs GmbH erteilt worden sei und die Entscheidung, die Fäkalien der Klaranlage des Antragsgegners anzudienen, eine solche der Firma gewesen sei. Dem ist der Antragsgegner auch nicht entgegen getreten. All dies rechtfertigt es, die Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzsgesuches hinsichtlich der Vorauszahlungen für das Jahr 2007 als offen anzusehen und den Beteiligten die Kosten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die tenorierte Kostenfolge trägt dem Rechnung.
e. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages (hier insgesamt 2.158,60 Euro) zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll. Dies betrifft vorliegend die Grundgebühren für das Jahr 2006 und die Vorauszahlungen für 2007 von jeweils 119,40 Euro.