| Gericht | SG Neuruppin 14. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.05.2017 | |
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| Aktenzeichen | S 14 SO 121/15 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Gerichtsbescheid | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Der Bescheid vom 1. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2015, wiederum in Gestalt der Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2015 und 12. Mai 2016 wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt dem Kläger den Differenzbetrag zwischen Regelbedarfsstufe 3 und Regelbedarfsstufe 1 für den Leistungszeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2016 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3, anstelle der Regelbedarfsstufe 1.
Der im Jahr D geborene Kläger wohnt mit seinen Eltern zusammen. Er ist gelernter Beton- und Stahlbetonbauer und bezog Arbeitslosengeld II. Ab 2. Januar 2015 befand er sich im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen. Nach dessen Durchlaufen war er dort weiterhin tätig. Am 20. Januar 2015 wurde an ihn der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe ausgegeben. Am 17. Februar 2015 ging der Antrag auf Hilf zum Lebensunterhalt bei dem Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 1. April 2015 bewilligte der Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2016, und legte dabei einen Regelbedarf nach § 27 a SGB XII in Höhe von 320,00 Euro zugrunde.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte am 30. April 2015 Widerspruch ein. Das Bundessozialgericht habe am 23. Juli 2014 entschieden, dass einer erwachsenen Person, die im Haushalt mit anderen gemeinsam lebt, ohne Partner zu sein, seit dem 1. Januar 2011 jeweils die Regelbedarfsstufe 1 zustehe. Ihrem Mandanten sei ein Regelbedarf in Höhe von 399,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 zurück. Anspruchsgrundlage für die Hilfe zum Lebensunterhalt sei § 19 Abs. 1 SGB XII. Mit der Änderung des SGB XII zum 1.1.2011 sei das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des SGB XII (RBEG) eingeführt worden. § 8 RBEG regele die Zuordnung zu Regelbedarfsstufen. Hier sei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG die Regelbedarfsstufe 3 anzuwenden. Bei den Verfahren vor dem Bundessozialgericht habe dieses keine Ausführungen zur Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die das 25. Lebensjahr erreicht haben, und gleichen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII, getätigt. Derzeit sehe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keinen Handlungsbedarf, von der bisherigen Praxis zur Anwendung der Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3 abzuweichen. Die bundesaufsichtliche Weisung sei für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel ergangen. Dort sei ein Aufstockungsbetrag, aber keine Einstufung in die Regelbedarfsstufe 1 verfügt worden.
Der Kläger hat am 12. August 2015 Klage erhoben. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 seien auf ihren Mandanten zu übertragen. Ihm stehe Regelbedarfsstufe 1 zu. Für die Zuordnung sei nicht entscheidend, dass allein ein eigener Haushalt geführt werde. Die Feststellungen des BSG in den Urteilen vom 23. Juli 2014 beschränkten sich nicht auf Leistungsempfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie seien auch auf Sozialhilfeempfänger, die Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, übertragbar. Der Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimme sich ebenso wie der Umfang der Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a Abs. 3 SGB XII i. V. m. der Anlage zu § 28 SGB XII.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid vom 1. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2015, zugestellt am 18. Juli 2015, aufzuheben und dem Kläger Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die vom Kläger in Bezug genommenen Urteile des BSG vom 23. Juli 2014 beträfen ausschließlich Verfahren, in denen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Streit gewesen seien. Sie seien daher nicht übertragbar auf die vorliegende Fallgestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel. Wäre die Entscheidung zu übertragen, müssten Leistungsträger nach dem SGB II ihren Personenkreis der 18- bis 25-jährigen Regelbedarfsstufe 1 gewähren.
Das Gericht hat die Beteiligten im Januar 2017 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Ergänzend hat die Prozessbevollmächtigte ausgeführt, dass nunmehr durch das Regelbedarfsermittlungs- und SGB II/XII Änderungsgesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gesetzlich geregelt sei, dass haushaltsangehörige Personen, wie vorliegend der Kläger, einen Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 haben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, sowie der Einzelheiten des Rechtsstreits, wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten ausdrücklich Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsbildung.
Die Klage ist zulässig.
Allerdings hat die Kammervorsitzende den ausdrücklich gestellten Klagantrag umgedeutet in eine Abänderung statt Aufhebung. Denn an der grundsätzlichen Leistungsbewilligung, hat der Kläger ein Interesse. Streitig ist nur die Höhe der ihm zustehenden Leistung.
Der angefochtene Bescheid vom 1. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2015 und demgemäß § 96 SGG zum Verfahrensgegenstand gewordenen Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2015 und 12. Mai 2016 sind dahingehend abzuändern, dass dem Kläger die Leistungshöhe nach Regelbedarfsstufe 1 in der streitbefangenen Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2016 zusteht.
Der Kläger ist nach der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII, weil es nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die volle Erwerbsminderung liegt vor seit 14. Oktober 2014 bis voraussichtlich 30. November 2018.
Er gehört damit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, weil insoweit gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII dauerhafte volle Erwerbsminderung Voraussetzung ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach dem 3. Kapitel des SGB XII, den §§ 27 ff. SGB XII. Der Kläger verfügte in der streitigen Zeit allenfalls über Einkommen aus der Werkstatt für behinderte Menschen und nach den Feststellungen des Beklagten, trotz vorhandenem PKW‘s, verfügte er über kein zu berücksichtigendes Vermögen. § 27 a SGB XII definiert den notwendigen Lebensunterhalt, Regelbedarf und Regelsätze. Gemäß § 27 a Abs. 3 SGB XII sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigten.
Nach der Anlage zu § 28 unterfällt der Kläger vom Wortlaut her der Regelbedarfsstufe 3, als erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts würde die dortige Zuordnung eine unterschiedlichen Behandlung von SGB II und SGB XII Leistungsempfängern bedeuten, wobei das SGB II von einer Haushaltsersparnis nur bei einer Bedarfsgemeinschaft nach § 20 SGB II ausgehe.
Bereits in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2009, Az.: B 8 SO 8/08 R, FEVS 61, 108 stand einer Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII beziehenden Mutter, die mit ihrem 36jährigen Sohn, der Arbeitslosengeld II erhielt, in Haushaltsgemeinschaft lebt, ein Anspruch auf den sogenannten Eckregelsatz zu. Die dortige Klägerin war im Jahr 1940 geboren. Die Entscheidung erging noch zur Regelsatzverordnung. Ebenso, wie die Urteile des BSG vom 23. März 2010, Az.: B 8 SO 17/09 R, FEVS 62, 345 und das Urteil vom 9. Juni 2011, Az.: B 8 SO 11/10 R, FEVS 63, 294, stand erwachsenen Leistungsberechtigten Sozialhilfeempfängern in Haushaltsgemeinschaft mit anderen ein ungeminderter Regelsatz zu, da Haushaltsersparnisse nur angenommen werden könnten, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB XII oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII bildeten.
Anders als der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 ausführt, hat sich damit das Bundessozialgericht sehr wohl mit der Ungleichbehandlung von über 25jährigen Leistungsbeziehern in Leistungssystemen des SGB II und SGB XII auseinandergesetzt, mit dem Ergebnis, dass der Regelsatz des Haushaltsvorstandes zustand.
Mit den ab 1. Januar 2011 eingeführten Regelbedarfsstufen nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz hat das Bundessozialgericht diese Entscheidungen fortgeführt, nun in Bezug auf die Regelbedarfsstufe, mit dem Ergebnis, dass ein erwachsener Sozialhilfeempfänger, die mit anderen Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden, den Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 zu erhalten haben, Urteile vom 23. Juli 2014, Az.: B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 12/13 R; B 8 SO 31/12 R. Diese Rechtsprechung setzt sich fort mit Urteilen vom 24. März 2015, B 8 SO 5/14 R und B 8 SO 9/14 R sowie vom 24. Februar 2016, Az.: B 8 SO 13/14 R. Das Bundessozialgericht hatte zwar Fälle von Leistungsbeziehern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu entscheiden, es spricht aber in den Urteilsgründen von Sozialhilfeleistungsbeziehern. Darunter fällt auch der Kläger.
Soweit der Beklagte meint, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe keinen Handlungsbedarf gesehen für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, so wird diese Leistung nicht als Auftragsverwaltung und auf Kosten des Bundes ausgeführt. Nur im Bereich der Auftragsverwaltung erging die bundesaufsichtliche Weisung gemäß Artikel 85 Abs. 3 Grundgesetz Nr. 2005/1. Gemäß § 46 a Abs. 1 SGB XII erstattet der Bund (u. a.) auch 2014 100 % der Nettoausgaben der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den zuständigen Trägern. Die zuständigen Träger bestimmen sich gemäß § 46 b SGB XII nach Landesrecht. Gemäß § 4 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum SGB XII des Landes Brandenburg in der Fassung ab 1. Januar 2014 wird die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur dann als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit ausgeführt, soweit sie nicht der Bundesauftragsverwaltung aufgrund von § 46 a Abs. 1 SGB XII unterliegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist somit für eine bundesaufsichtliche Weisung für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zuständig. Eine fehlende Weisung kann somit nicht die weitere Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 herbeiführen, bei eindeutiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Im Übrigen hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 1. Dezember 2016 zu Az.: B 14 AS 21/15 R sich zum Regelbedarf einer unter 25jährigen schwangeren Klägerin, die mit ihrem Vater in einem Haushalt zusammenlebte, verhalten. Im Ergebnis hat es festgestellt, dass der abgesenkte Regelsatz für unter 25jährige gesetzlich geregelt ist, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II und verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestanden, unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 – Juris. Im Übrigen war der Kläger im streitbefangenen Leistungszeitraum über 25 Jahre alt, nämlich 30 und 31 Jahre.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.