Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 11.11.2010 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 B 22.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 44 BG BB, § 5 Abs 1 BhV, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 BhV, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 Anl 2 BhV, § 28 SGB 5 |
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2009 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen im Jahre 2006.
Die 1957 geborene Klägerin ist als Studienrätin im Dienst des Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 v.H.. Unter dem 22. Mai 2006 beantragte sie die Gewährung einer Beihilfe. Hierzu legte sie eine Rechnung der Zahnärztinnen für Kieferorthopädie Dr. B./Dr. L. vom 30. März 2006 über insgesamt 248,50 Euro vor. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Juni 2006, wiederholt mit Bescheid vom 10. Juli 2006, die Gewährung der Beihilfe für einen Teilbetrag von 108,22 Euro ab und wies darauf hin, dass es sich hierbei um kieferorthopädische Leistungen handele, die bei einem Erwachsenen nur bei schwerer Kieferanomalie, die nicht vorliege, beihilfefähig seien. Mit weiterem Antrag vom 17. Juli 2006 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Rechnung der Dr. B./Dr. L. vom 30. Juni 2006 über insgesamt 69,84 Euro die Gewährung einer weiteren Beihilfe. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2006, ebenfalls unter Hinweis darauf, dass es sich um kieferorthopädische Leistungen handele, ab.
Die Klägerin erhob gegen die Bescheide Widerspruch und legte zur Begründung eine ärztliche Stellungnahme nebst Erhebungsbogen über ihren Parodontiumstatus des Zahnarztes Dr. G: vom 17. August 2006 vor und wies darauf hin, dass es sich bei den Behandlungen nicht um „Schönheitsreparaturen“, sondern um medizinisch notwendige Maßnahmen gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 wies der Beklagte die Widersprüche zurück: Zur Begründung wies er auf den Beihilfeausschluss für kieferorthopädische Leistungen bei Erwachsenen nach Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften hin.
Unter dem 16. Oktober 2006 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Rechnung des Kieferorthopäden Dr. E. vom 28. September 2006 erneut die Gewährung einer Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 190,29 Euro. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2006 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2007 zurück.
Die Klägerin hat am 4. Oktober 2006 Klage erhoben gegen die Bescheide vom 9. Juni 2006, 10. Juli 2006 und 10. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006. Am 7. Juni 2007 hat sie die Klage auf den Bescheid vom 2. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2007 erweitert.
Zur Begründung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich bei den Behandlungen um zahnmedizinisch notwendige Behandlungen gehandelt habe. Die von ihrer Krankenversicherung eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie Dr. von K./Dr. M. vom 8. Oktober 2006 belege zudem, dass aufgrund der parodontalen Vorschädigung ihrer Zähne eine Langzeitretention erforderlich sei. Die Eingliederung eines Kleberetainers (festsitzende Haltespange) im Oberkiefer werde befürwortet, um eine langfristige Stabilisierung der Zähne zu gewährleisten. Alternativ könne eine dauerhafte Verblockung auch prothetisch über Kronen erreicht werden. Retainer seien jedoch deutlich kostengünstiger und schonten die Zahnhartsubstanz.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 10. März 2009 stattgegeben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin verpflichtet, der Klägerin auf Rechnungsbeträge über 108,22 Euro (Beihilfeantrag vom 22. Mai 2006) und über 69,84 Euro (Beihilfeantrag vom 17. Juli 2006) sowie über 190,29 Euro (Beihilfeantrag vom 16. Oktober 2006) Beihilfe zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen seien beihilfefähig. Der Beihilfeausschluss nach Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften stehe dem nicht entgegen. Zwar sei die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Leistungen, da die Klägerin das 18. Lebensjahr überschritten habe, vom Wortlaut her ausgeschlossen. Die Altersbegrenzung gelte nach dem Sinn und Zweck aber nur für kieferorthopädische Leistungen, die der Behandlung einer (schweren) Kieferanomalie dienten, nicht aber für kieferorthopädische Maßnahmen zu anderen Zwecken. Maßgeblich sei die Notwendigkeit der Maßnahme, die hier ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie Dr. von K./Dr. M. vom 8. Oktober 2006 aufgrund der parodontalen Schädigung der Zähne der Klägerin gegeben sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der hier allein einschlägigen Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften eine Beihilfefähigkeit für kieferorthopädische Leistungen bei Erwachsenen angenommen; derartige Leistungen seien aber nur bei der Behandlung einer schweren Kieferanomalie mit einer kombinierten kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Maßnahme beihilfefähig. Bei der Klägerin liege weder eine schwere Kieferanomalie vor, noch sei eine kieferchirurgische Behandlung erforderlich gewesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend: Die Notwendigkeit der kieferorthopädischen Maßnahme „Langzeitretention“ ergebe sich aus der parodontalen Schädigung einer im Erwachsenenalter erworbenen Zahnerkrankung. Soweit eine alternative Behandlungsmaßnahme, nämlich die dauerhafte Verblockung über eine prothetische Überkronung zu erreichen gewesen sei, stelle dies eine zahnmedizinisch nicht vertretbare Lösung dar. Die Retainer seien erforderlich gewesen, um die Zahnsubstanz zu schonen. Es handele sich um eine deutlich kostengünstigere Lösung. Es liege ein Ausnahmefall vor. Zudem sei im Widerspruchsverfahren auch ein kieferorthopädischer Behandlungsplan der Dr. B./Dr. L. vom 27. August 2006 vorgelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) des Beklagten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil kann keinen Bestand haben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für ihre Aufwendungen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen im Jahre 2006.
Rechtsgrundlage für den Beihilfeanspruch ist § 44 Abs. 1 LBG Bln a.F. in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -), die hier bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen in der Fassung der 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 anzuwenden ist. Die Beihilfevorschriften verstoßen zwar gegen den Vorbehalt des Gesetzes und sind deshalb nichtig (st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - juris Rn. 9 ff.; zuletzt etwa Urteil vom 26. August 2009 - 2 C 62.08 - juris Rn. 8). Dies gilt auch, soweit die Beihilfevorschriften des Bundes - wie hier - durch Landesgesetz als Landesrecht inkorporiert worden sind. Sie verlieren dadurch nicht den Charakter von Verwaltungsvorschriften. Deshalb hatte das beklagte Land - wie mittlerweile geschehen (vgl. § 76 LBG Bln n.F.) - die Regelungen über die Fürsorge zu Gunsten seiner Beamten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für den eigenen Rechtskreis den grundsätzlichen Erfordernissen anzupassen. Für die Übergangszeit bis zum In-Kraft-Treten des neuen Rechts ist allerdings von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen. Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 24.03 - juris Rn. 9 m.w.N.).
Hiernach wird Beihilfeberechtigten auf Antrag Beihilfe zu den Aufwendungen gewährt, die ihnen u.a. als Folge einer Erkrankung entstehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und wenn die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2, die in Nr. 2 bestimmt, dass Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig sind, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern; zudem ist ein Heil- und Kostenplan vorzulegen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen sind hiernach nicht beihilfefähig. Die Klägerin ist 1957 geboren und hat damit das 18. Lebensjahr vollendet. Da bei ihr weder eine schwere Kieferanomalie besteht noch eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich war und auch nicht durchgeführt wurde, kommt eine Ausnahme von der Altersbegrenzung nach Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV nicht in Betracht.
Eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, liegt vor bei angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, bei skelettalen Dysgnathien (Kieferfehlstellungen) und bei verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen (vgl. amtliche Begründung zur sachgleichen Regelung in § 28 SGB V, BT-Drs. 12/3608 S. 79). Hiervon kann bei der Klägerin, die ausweislich der zahnärztlichen Stellungnahmen des Dr. G: vom 17. August 2006 und der Fachzahnärzte Dr. von K./Dr. M. vom 8. Oktober 2006 unter einem fortgeschrittenen Knochenabbau im Bereich der oberen Schneidezähne und einer parodontalen Schädigung der Zähne leidet, nicht ausgegangen werden. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend.
Zudem erforderte die Erkrankung der Klägerin keine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung; eine solche wurde auch nicht durchgeführt. Die geltend gemachten Aufwendungen beschränkten sich – unstreitig - auf kieferorthopädische Maßnahmen. Die Erforderlichkeit und tatsächliche Durchführung von allein kieferorthopädischen Maßnahmen reicht für eine Beihilfefähigkeit nach Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut. Aber auch der Sinn und Zweck streiten für eine dem Wortlaut entsprechende Auslegung. Denn mit dieser Regelung hat sich der Vorschriftengeber der Rechtslage im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen; dort werden die Kosten für eine allein kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen nicht mehr übernommen, weil der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass mit der Behandlung aus medizinischen Gründen vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden soll und kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen in aller Regel nur ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgen (vgl. Amelungk/Schröder, Bundesbeihilfeverordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2009, Band I, § 6 BhV Anm. 3 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 28 SGB V, a.a.O. sowie VGH München, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 14 B 04.2997 – juris Rn. 17). Damit kommt eine Beihilfefähigkeit ausschließlich in Betracht, wenn eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich ist. Insofern führen auch die zahnärztlichen Stellungnahmen des Dr. G: und der Fachzahnärzte Dr. von K./Dr. M. nicht weiter, da diese ebenfalls nur von der Notwendigkeit einer ausschließlich kieferorthopädischen Maßnahme (Einsatz von Retainern) ausgehen. Der von der Klägerin eingereichte kieferorthopädische Behandlungsplan der Dr. B./Dr. L. vom 27. August 2006 sieht ebenfalls nur eine kieferorthopädische Behandlung vor.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass die durchgeführten Maßnahmen kostengünstiger seien als die alternativ mögliche prothetische Verblockung der betroffenen Zähne über Kronen, die beihilfefähig sei, kann dies nicht dazu führen, dass an sich nicht beihilfefähige Aufwendungen erstattungsfähig werden. Andernfalls würden über einen Umweg nicht beihilfefähige Leistungen zu beihilfefähigen Leistungen. Da zudem die Beihilferegelung ein Erstattungssystem darstellt, kommt es nur auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an (vgl. Mildenberger, Kommentar zur BhV, Anm. 5 (15) zu § 6 Abs. 1 Nr. 1; VGH München, a.a.O. juris Rn. 18 und VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2002 – Au 7 K 02.384 – juris Rn. 38 m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass der Beihilfeausschluss nach Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, sind nicht erkennbar.
Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Kosten ihrer kieferorthopädischen Behandlung unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein solcher unmittelbar auf den Grundsatz der Fürsorgepflicht gestützter Anspruch kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann nur bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 – juris Rn. 11 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG, Urteil vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 – juris Rn. 14 sowie Urteil des Senats vom 14. Juli 2009 – OVG 4 B 5.08 – UA S. 10), mithin dann, wenn der Beamte erhebliche Aufwendungen für medizinisch notwendige und unabdingbare Behandlungen aufgrund des Beihilfeausschlusses selber tragen müsste und dadurch wirtschaftlich so belastet würde, dass er an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre. Davon kann vorliegend angesichts der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen nicht ausgegangen werden; Gegenteiliges macht auch die Klägerin nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG liegen nicht vor.