Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 06.02.2019 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 871/14 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0206.6K871.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 KAG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Entrichtung von Abfallentsorgungsgebühren.
Der Beklagte erhebt von der Klägerin für das ihr gehörende und von ihr bewohnte Grundstück T... in 0... Abfallgebühren. Mit Schreiben vom 7. Juni 2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie dessen Müllentsorgungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 kündige und keine Entsorgungen mehr wünsche. Nachdem der Beklagte die Klägerin in den Folgejahren dennoch zu Abfallgebühren herangezogen hatte, erhob sie am 25. Oktober 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus (VG 6 K 1027/13), mit der sie die Feststellung begehrte, dass sie hinsichtlich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege und dass das mit dem Beklagten ggf. bestehende Entsorgungsverhältnis durch die von ihr ausgesprochene Kündigung beendet worden sei.
Mit Abfallgebührenbescheid seines Eigenbetriebes Abfallwirtschaft vom 14. Februar 2014 setzte der Beklagte die Abfallgebühr 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 auf einen Betrag in Höhe von 31,36 Euro fest. Dieser Betrag setzte sich bei einem veranschlagten Regelvolumen für eine Person von 360 Litern aus einem Grundbetrag in Höhe von 30,04 Euro und einer Behältermietgebühr in Höhe von 1,32 Euro zusammen. Mit Schreiben vom 10. März 2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr Kündigungsschreiben vom 7. Juni 2003 darauf verwies, dass sie die Müllentsorgungsleistung des Beklagten nicht in Anspruch genommen habe.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014, der Klägerin zugestellt am 26. Mai 2014, zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Bestimmungen der Abfallentsorgungs- und der Abfallgebührensatzung des Landkreises, wonach jeder Eigentümer eines Grundstückes, auf dem Abfälle zur Entsorgung anfallen können, verpflichtet sei, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen und diese auch zu benutzen. Da auf dem Grundstück der Klägerin eine Person mit Hauptwohnung gemeldet sei, sei davon auszugehen, dass Abfälle anfallen, also ein Anschluss- und Benutzungszwang vorliege. Der Müllentsorgungskündigung könne daher nicht zugestimmt werden.
Mit Abfallgebührenbescheid vom 13. Februar 2015 setzte der Beklagte die Abfallgebühr 2015 auf einen Betrag in Höhe von 73,54 Euro (72,04 Euro Grundbetrag und 1,50 Euro Behältermietgebühr) fest, wobei er ein Regelvolumen von 720 Litern für zwei Personen zu Grunde legte. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 12. März 2015, zu dessen Begründung sie ergänzend geltend machte, dass das Grundstück nur von ihr bewohnt werde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2015, der Klägerin zugestellt am 5. Juni 2015, zurück. Zur Begründung verwies er erneut auf den für das Grundstück bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang und führte ergänzend aus, dass ausweislich der Einwohnermeldedaten zum Stichtag 31. Oktober 2014 neben der Klägerin Frau D... mit Nebenwohnung unter der Anschrift gemeldet sei. Zur Reduzierung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Personenzahl könne eine Abmeldung der Nebenwohnung erfolgen, die Reduzierung könne aber auch unter Vorlage eines Nachweises, dass die Person dauerhaft außerhalb des Grundstückes untergebracht sei, beantragt werden.
Auch für die Jahre 2016 bis 2018 zog der Beklagte die Klägerin zur Entrichtung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von jährlich 73,54 Euro (Abfallgebührenbescheid vom 12. Februar 2016) bzw. ab 2017 in Höhe von jährlich 76,02 Euro (Abfallgebührenbescheide vom 10. Februar 2017 und vom 9 Februar 2018) heran. Die hiergegen jeweils erhobenen Widersprüche der Klägerin blieben erfolglos.
Nachdem die Klägerin am 1. Juni 2014 ihre unter dem Aktenzeichen VG 6 K 1027/13 bereits beim Verwaltungsgericht Cottbus anhängige Klage hinsichtlich des Abfallgebührenbescheides für das Jahr 2014 erweitert hatte, hat die Kammer das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 3. Juni 2014 abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Am 3. Juli 2015 hat die Klägerin ihre vorliegende Klage auf den Abfallgebührenbescheid 2015, am 6. Mai 2016 auf den Abfallgebührenbescheid 2016, am 23. Juni 2017 auf den Abfallgebührenbescheid 2017 und am 9. April 2018 auf den Abfallgebührenbescheid 2018 erweitert.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Abfallgebührenerhebung des Beklagten ihr Kündigungsrecht nach dem Bürgerschutzgesetz sowie den Umstand missachte, dass sie die Entsorgungsleistungen tatsächlich nicht in Anspruch nehme. Der Anschluss- und Benutzungszwang sowie das fehlende Kündigungsrecht seien unverständliche Eigenmächtigkeiten in der Abfallordnung; es werde ein grundrechtswidriger Gebührenzwang betrieben, der einer Müllvermeidung zuwider laufe. Der Eigenbetrieb des Beklagten sei ein privater Dienstleister, weshalb die Abfallbeseitigung nicht dem Finanzbedarf öffentlicher Haushalte diene. Fragwürdig sei zudem, weshalb die Müllentsorgung personenbezogen nach den Einwohnermeldeamtsdaten erfolgten, selbst wenn gemeldete Personen abwesend seien und schon deshalb keine Müllentsorgung benötigten. Vorliegend werde eine weitere Person berücksichtigt, die sich aber nur selten auf dem Grundstück aufhalte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014, den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 13. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2015, den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2016, den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 10. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2017 und den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 aufzuheben sowie
2. den Beklagten zu verpflichten, die entrichteten Gebühren zurückzuerstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Auf Grund des Anschluss- und Benutzungszwangs bestehe eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Müllentsorgung, der sich die Klägerin nicht einseitig entziehen könne. Da sie trotz entsprechenden Hinweises auch keinen Beleg für die von ihr geltend gemachte Abwesenheit der mit Nebenwohnung bei ihr gemeldeten Person vorgelegt habe, seien beide ab dem Stichtag 31. Oktober 2014 auf dem Grundstück gemeldeten Personen bei der Berechnung der Abfallgebühren zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 18. August 2017 (VG 4 K 1027/13) hat das Verwaltungsgericht Cottbus die gegen das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist bestandskräftig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang und die beigezogenen Satzungsunterlagen (11 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Über die Klage kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Klägerin und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 ist der Rechtsstreit zudem gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Abfallgebührenbescheid vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014, der Abfallgebührenbescheid vom 13. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2015, der Abfallgebührenbescheid vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2016, der Abfallgebührenbescheid vom 10. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2017 und der Abfallgebührenbescheid vom 9. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 sind jeweils rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dementsprechend hat sie auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr entrichteten Gebühren, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
1. Der Abfallgebührenbescheid 2014 findet seine Rechtsgrundlage in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Satzung zur Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises S... (Abfallgebührensatzung) vom 5 Dezember 2012 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Spree-Neiße-Kreis vom 29. Dezember 2012) in der Fassung der am 1. August 2013 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 12. Juni 2013 (Amtsblatt vom 13. Juli 2013) – AbfallGebS 2013 -, die den insoweit streitgegenständlichen Erhebungszeitraum erfasst. Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung hat die Klägerin geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Ebenso wenig bestehen materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung und namentlich gegen den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 AbfallGebS 2013 normierten Grundbetrag. Dieser wird für den Anschluss des Grundstückes an die Abfallentsorgung, die Entsorgung von Papier, Schrott, Sperrmüll, Weihnachtsbäume, haushaltsübliche Mengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle), die Sammlung, Erfassung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronikgeräten, die Bewirtschaftung der Recyclinghöfe und die Beseitigung herrenloser Abfälle sowie für die Entsorgung der auf dem Grundstück bis zu einem jährlichen Regelbehältervolumen von 360 l pro Person anfallenden gemischten Siedlungsabfälle erhoben Damit handelt es sich um eine einheitliche pauschalierte Benutzungsgebühr, deren Betrag sich aus fixen (abfallmengenunabhängigen) und variablen (abfallmengenabhängigen) Kosten (Fest-, Basis- oder Sockelgebühr) sowie einer Mindestgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zusammensetzt.
Die Erhebung einer – von der nur die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten erfassenden Grundgebühr im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu unterscheidenden - Fest-, Basis- oder Sockelgebühr hinsichtlich der fixen Vorhaltekosten (Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung) und der variablen Kosten etwa für die Entsorgung von Elektronikschrott, Sperrmüll und Altpapier ist trotz Fehlens einer diesbezüglichen speziellen Regelung im Kommunalabgabengesetz grundsätzlich zulässig (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 – OVG 9 S 17.07 -, S. 4 EA; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 21).
Gleiches gilt für die Erhebung einer Mindestgebühr, wie sie vorliegend gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AbfallGebS 2013 für ein jährliches Regelbehältervolumen von bis zu 360 Litern pro mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeter Person erhoben wird. Bei der Mindestgebühr handelt es sich um eine Benutzungsgebühr für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, die sich insoweit am Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme orientiert, als bis zu einer bestimmten Grenze, die nach der (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme zu bemessen ist, eine Pauschalgebühr erhoben wird, die dem Abgabengläubiger die Feststellung der Verbrauchs- oder Leistungsmenge und die Berechnung der Gebühr hieraus erspart. Damit stellt sie eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, deren Satz regelmäßig in einer der angenommenen (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme entsprechenden Höhe festgesetzt wird, wobei der dabei angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen darf (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Die Erhebung einer solchen Mindestgebühr ist zwar in § 6 Abs. 4 KAG an sich nicht vorgesehen, jedoch stellt § 9 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) in der am 3. Juli 2014 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 Nr. 8 lit. b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I 2014 Nr. 25) eine spezialgesetzliche, die Erhebung von Mindestgebühren, die Regelung pauschalierter Mindestinanspruchnahmen sowie die Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ausdrücklich zulassende Rechtsgrundlage dar. Mindestgebühren oder ein pauschaliertes Mindestmaß der Inanspruchnahme unter gleichzeitiger Fiktion der Inanspruchnahme konnten aber auch schon vor Inkrafttreten der genannten Regelung und damit bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier in Rede stehenden Abfallgebührensatzung 2013 gemäß § 9 BbgAbfBodG a.F. mit der Gewährleistung einer umweltverträglichen, geordneten Abfallentsorgung gerechtfertigt werden (vgl. hierzu bereits ausführlich Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 23 ff., und Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 33 ff.).
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es werde (grund-)rechtswidrig ein der Müllvermeidung zuwider laufender Gebührenzwang betrieben, legt sie keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Satzung dar.
Zwar ist bei der Festsetzung von Mindestgebühren ebenso wie bei der Bestimmung eines Mindestvolumens als pauschalierte Inanspruchnahme das in § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BbgAbfBodG n.F. geregelte zwingende bzw. in § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG a. F. als Soll-Vorschrift formulierte Gebot, mit dem Gebührenmaßstab Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung zu schaffen, zu beachten. Hieraus folgt, dass der jeweilige Satzungsgeber durch wirksame gebührenrechtliche Anreize lenkend auf ein Abfallvermeidungsverhalten seiner Anschlussnehmer hinzuwirken hat, für die die Vermeidung und Verwertung von Abfällen eine Senkung der Gebührenhöhe zur Folge haben muss. Allerdings ist dem Satzungsgeber für die konkrete Festlegung der Anreize im Gebührensystem ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser hat bei der Ausgestaltung des Gebührenssystems auch zahlreiche andere, teils sogar widerstreitende Kriterien zu berücksichtigen, etwa die Sicherstellung einer ausreichenden und ortsnahen Entsorgungskapazität sowie einer geordneten Abfallentsorgung, wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die Planbarkeit von Touren unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur sowie etwa die Gewährleistung einer Kalkulationssicherheit und einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf alle Gebührenpflichtigen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 32 ff., und Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 42 ff.).
Soweit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AbfallGebS 2013 mit dem Grundbetrag u.a. eine Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 360 Litern pro mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeter Personen und Jahr erhoben wird, entspricht dies im Fall der Klägerin gerade einmal einer 4,5maligen Entleerung der 80-Liter-Tonne im Erhebungszeitraum 2014 bzw. dem Ansatz eines Abfallvolumens von knapp sieben Litern pro Person und Woche. Eine spürbare Rechtsbeeinträchtigung ist hiermit nicht verbunden.
Zudem entspricht das mit der Erhebung von (Mindest-)Gebühren auch verbundene Ziel, die Gebührenschuldner zur tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung zu bewegen und einen bestehenden Anschluss- und Benutzungszwanges durchzusetzen, um zu verhindern, dass vorhandene Abfälle illegal oder nicht sachgerecht entsorgt werden, den in § 1 BbgBodAbfG normierten gesetzgeberischen Zielen der Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung. Denn diese soll insbesondere verhindern, dass sich die Abfallerzeuger ihrer Abfälle illegal entledigen bzw. dass aus Gründen der Ersparnis hygienisch bedenkliche Zustände entstehen (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 25).
Fest-, Basis- oder Sockelgebühren und Mindestgebühren können unproblematisch nebeneinander erhoben werden (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 42 a.E., und Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 52 a. E.), weshalb auch die Bildung einer Einheitsgebühr insoweit grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt. Diese hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht, insbesondere hat sie die in § 2 Abs. 1 AbfallgebS 2013 normierte Höhe des Gebührensatzes für den Grundbetrag von 30,04 Euro pro Person und Jahr und die dem zugrunde liegende Kalkulation des Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Angesichts dessen war eine nähere Überprüfung im Wege der Amtsermittlung jenseits der von der Klägerin erhobenen Bedenken (dazu noch unten) nicht veranlasst und konnte sich die Kammer insbesondere auf eine Plausibilitätskontrolle der Kalkulation anhand der vom Beklagten übersandten Unterlagen beschränken, die hier keine konkreten Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Kostenansatz oder fehlerhafte Ansätze bei den Maßstabseinheiten und damit Gebührensätzen ergab.
Gleiches gilt für die in § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfallGebS 2013 getroffene Regelung, wonach der Grundbetrag regelmäßig als Jahresgebühr zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, also antizipiert zu Beginn des Erhebungszeitraumes entsteht. Auch insoweit hat weder die Klägerin Bedenken geltend gemacht, noch bestehen sie im Übrigen. Vielmehr ist im Anwendungsbereich des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes davon auszugehen, dass den Einrichtungsträgern trotz Fehlens einer ausdrücklich zulassenden Ermächtigung grundsätzlich die Möglichkeit einer antizipierten Gebührenerhebung eingeräumt ist, was auch für Verbrauchs- bzw. Mengengebühren und Fest-, Basis- oder Sockelgebühren gilt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 – OVG 9 L 504/06 -, S. 3 ff. EA; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 48 ff., und Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 23 ff.). Erforderlich – und ausreichend – ist insoweit, dass die im Lauf des Erhebungszeitraumes zu erbringenden (weiteren) Leistungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraumes nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind sowie dass der Einrichtungsträger bereits zu Beginn des Leistungs- bzw. Erhebungszeitraumes nicht nur unerhebliche Vorleistungen erbracht hat und dass bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass sich die Person des Gebührenpflichtigen im Gebührenjahr regelmäßig nicht ändern wird (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 51, und Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 26.). Gemessen hieran begegnet die antizipierte Gebührenerhebung vorliegend keinen Bedenken, insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beklagte jedenfalls durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes erhebliche (Vor-)Leistungen erbracht hat, ohne die die Abfallentsorgung während des Jahres nicht sichergestellt werden könnte.
Schließlich begegnen weder der in §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 AbfallGebS bestimmte Personenmaßstab (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2012 – 5 C 206/10.N -, juris Rn. 59) noch die Normierung einer jährlichen Behältermietgebühr in Höhe von 1,32 Euro für einen 80-Liter-Abfallbehälter in § 2 Abs. 3 AbfallGebS 2013 Bedenken.
Hinsichtlich ihrer konkreten Veranlagung im Erhebungszeitraum 2014 begründet das Vorbringen der Klägerin ebenfalls keine durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken.
Voraussetzung für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach dem Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz ist grundsätzlich die – tatsächliche - Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (vgl. § 4 Abs. 2 KAG). Im Bereich der Abfallentsorgung privater Haushaltungen ist allerdings zum einen davon auszugehen, dass die - die Erhebung der hier in Rede stehenden Gebühr – wie dargelegt - rechtfertigende – Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistungen der öffentlichen Einrichtung bereits mit dem bloßen, für die Grundstückseigentümerin/den Grundstückseigentümer erkennbaren Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers am bzw. auf dem Grundstück bzw. einer durch die (technische) Satzung vorgesehenen Anfahrstelle verwirklicht ist, wenn aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung sowie eine entsprechende Leistungsbereitschaft des Entsorgungsträgers besteht (vgl. ausführlich bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 13. November 2013 – VG 6 K 690/12 -, juris Rn. 17; und Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 62, jeweils m. w. N.).
Zum anderen wird, soweit in dem einheitlichen Grundbetrag hier Mindestentleerungsgebühren enthalten sind, die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 AbfallGebS 2013 insoweit fingiert, so dass eine Inanspruchnahme derselben durch die Klägerin entsprechend zu vermuten ist. Eine solche satzungsrechtliche Fiktion ist nicht nur bei Bestehen eines wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs zulässig, vielmehr begründet schon die bundesgesetzliche Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Pflicht zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung, die die ansonsten grundsätzlich bestehende Notwendigkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme bzw. das darin enthaltene subjektive Element ersetzt und die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gewissermaßen fingiert. Denn wer zur Überlassung von Abfällen verpflichtet ist, darf eine – dann nämlich rechtswidrige – Eigenentsorgung nicht vornehmen. Mit der Gebührenerhebung soll insoweit ein Anreiz erzeugt werden, der abfallrechtlichen Überlassungspflicht nachzukommen; der Nachteil, der Gebührenschuldnern entsteht, die unter Verstoß gegen diese Pflichten die ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nicht nutzen, steht mit dem legitim verfolgten Zwecken der Gebührenerhebung in Einklang (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04 -, juris Rn. 56; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 76).
Ausgehend hiervon vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, sie habe die Entsorgungsleistungen nicht in Anspruch genommen, nicht durchzudringen.
Insbesondere besteht für das Grundstück der Klägerin ein wirksamer Anschluss- und Benutzungszwang. Dies hat das Verwaltungsgericht Cottbus bereits mit Urteil vom 18. August 2017 – VG 4 K 1027/13 – (juris) festgestellt; den dortigen Ausführungen schließt sich die Kammer – auch soweit es die Vermutung betrifft, dass auf dem von der Klägerin tatsächlich bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen - an. Die Klägerin hat auch im vorliegenden Verfahren nichts substantiiert vorgetragen, das den Erfahrungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, erschüttern könnte.
Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beklagte auf bzw. an dem Grundstück der Klägerin einen Abfallbehälter – nämlich den Behälter R80 mit der Behälternummer 000002524, für den er eine entsprechende Behältermietgebühr erhebt – aufgestellt hat. Dem Vorbringen der Klägerin ist nichts Entgegenstehendes zu entnehmen.
Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin das durch den Anschluss- und Benutzungszwang begründete öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungsverhältnis auch nicht wirksam kündigen können. Das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs bestimmt sich ausschließlich nach den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen; die einseitige Erklärung einer Grundstückseigentümerin/eines Grundstückseigentümers, nicht mehr an der Abfallentsorgung teilnehmen zu wollen bzw. zu „kündigen“, ist vielmehr ohne jede rechtliche Bedeutung, soweit und solange die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang vorliegen und die Voraussetzungen für eine Befreiung hiervon – wie hier - nicht gegeben sind (vgl. hierzu bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 18. August 2017 – VG 4 K 1027/13 –, juris Rn. 29).
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Beklagten als privater Dienstleister tätig werde, verkennt sie, dass sich der Beklagte der Organisationsform des Eigenbetriebes nur zur Erfüllung der ihm in abfallrechtlicher Hinsicht obliegenden – öffentlich-rechtlichen -Pflichtaufgaben bedient, was keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
2. Der Abfallgebührenbescheid 2015 findet seine Rechtsgrundlage in der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Abfallgebührensatzung vom 5 November 2014 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Spree-Neiße-Kreis vom 13. Dezember 2014) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11. März 2015 (Amtsblatt vom 11. April 2015) – AbfallGebS 2015 -, die den insoweit streitgegenständlichen Erhebungszeitraum erfasst. Formelle und materiell-rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich, wofür auf die obigen Ausführen Bezug genommen wird.
Ebenso wenig unterliegt auch insoweit die konkrete Veranlagung der Klägerin durchgreifenden Bedenken.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Ermittlung des hier erhobenen Grundbetrages gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 AbfallGebS 2015 von zwei auf dem Grundstück gemeldeten Personen ausgegangen ist. Dass neben ihr ihre Tochter mit Nebenwohnsitz auf dem Grundstück gemeldet ist, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt.
Mit ihrem bloßen, durch nichts substantiierten Vortrag, ihre Tochter halte sich kaum auf dem Grundstück auf, vermag die Klägerin die Rechtswidrigkeit der hier verfahrensgegenständlichen Gebührenerhebung insoweit nicht zu begründen. Der Beklagte war nicht gehalten, die Personenzahl zu reduzieren. Hierfür hätte es gemäß § 4 Abs. 12 AbfallGebS 2015 vielmehr eines Nachweises bedurft, dass die Tochter der Klägerin im Erhebungszeitraum dauerhaft außerhalb des Grundstückes untergebracht ist. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin jedoch trotz entsprechender Aufklärung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2015, in dem dieser ihr ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, durch Einreichung eines entsprechenden Nachweises (zum Beispiel einer Arbeitgeber- oder einer Immatrikulationsbescheinigung) die Reduzierung der zu berücksichtigenden Personenzahl noch rückwirkend zum 1. Januar 2015 zu erwirken, weder gegenüber dem Beklagten noch im vorliegenden Klageverfahren geführt.
3. Gleiches gilt schließlich auch hinsichtlich der Abfallgebührenbescheide 2016, 2017 und 2018. Diese finden in der Abfallgebührensatzung 2015 bzw. 2017 (vom 5 Oktober 2016, Amtsblatt vom 16. Dezember 2016, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2017, Amtsblatt vom 12. Januar 2018) jeweils eine keinen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegende Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der konkreten Veranlagung der Klägerin in diesen Erhebungsjahren wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Klägerin hat insoweit keine über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehenden oder weiter substantiierten Rügen vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.