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Recht der Kirchen, Religions und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften


Metadaten

Gericht VG Potsdam 12. Kammer Entscheidungsdatum 06.12.2013
Aktenzeichen VG 12 K 401/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 eine über die bisher gewährte Zuwendung hinausgehende Förderung.

Der Kläger, der bis zum 31. Dezember 2011 dem Landesverband der ... - Land Brandenburg ... (im Folgenden Landesverband ... ) angehörte, beantragte erstmals für das Jahr 2012 Förderung durch den Beklagten.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Festbetrag in Höhe von 73.962,22 € als Anteil an den Gesamtleistungen des Landes zur Förderung ... lebens im Jahr 2012. Ausgehend von einem Betrag von 500.000 € für die Beteiligung des Landes Brandenburg an den Ausgaben der ... n legte der Beklagte seiner Berechnung die „Leitlinien zur Aufteilung der für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung ... lebens bereit gestellten Haushaltsmittel des Landes Brandenburg“ (im Folgenden Leitlinien) zu Grunde und ermittelte den Förderbetrag für den Kläger wie folgt: Gemäß Nr. 2 der Leitlinien nahm er einen Vorwegabzug in Höhe von 100.000 € für Landesverbände vor. An diesem Betrag beteiligte er den Kläger nicht, da er die Anspruchsvoraussetzungen (drei Ortsgemeinden mit mindestens jeweils 80 Mitgliedern) nicht erfüllte. Den Sockelbetrag gemäß Nr. 3 der Leitlinien, für den ein Betrag von 200.000 € zur Verfügung stand, verteilte er unter neun Ortsgemeinden gleichmäßig, sodass auf den Kläger hiernach ein Betrag von 22.222,22 € entfiel. Darüber hinaus wurde gemäß Nr. 4 der Leitlinien der Aufstockungsbetrag von 200.000 € anhand der Mitgliederzahl des Klägers mit 51.740 € berechnet. Dabei legte der Beklagte für den Kläger eine Mitgliederzahl von 375 Mitgliedern zu Grunde. Insgesamt ermittelte er so den Förderbetrag von 73.962,22 €.

Der Kläger hat am 29. Februar 2012 Klage erhoben.

Er trägt vor, der gemäß Nr. 2 der Leitlinien vorgenommene Vorwegabzug von 100.000 € sei rechtswidrig. Damit werde er verpflichtet, sich an den übergeordneten Aufgaben des Landesverbandes zu beteiligen. Solche sogenannten übergeordneten Aufgaben des Landesverbandes erfülle er jedoch für die eigenen Gemeindemitglieder selbst. Weitere übergeordnete Aufgaben des Landesverbandes ... seien nicht erkennbar. Insbesondere verweist er auf die seiner Ansicht nach rechtswidrige Umsetzung der Friedhofsgebührenordnung durch den Landesverband ..., nach der Gemeinden, die nicht Mitglied sind, zur Zahlung von gesonderten Gebühren für Verstorbene verpflichtet sein sollen. Damit erhebe der Landesverband ... gesonderte weitere Gebühren von Nichtmitgliedern für die sogenannten übergeordneten Aufgaben.

Eine Vorverteilung für übergeordnete Aufgaben erscheine insbesondere deshalb unangemessen und unverhältnismäßig, da er 26 Prozent der vom Beklagten im Land Brandenburg erfassten Mitglieder jüdischer Gemeinden aufweise und auch mehr Mitglieder habe, als die vom Beklagten angedachten weiteren drei Mitgliedergemeinden eines Landesverbandes von jeweils 80 Mitgliedern.

Er habe Anspruch auf einen Sockelbetrag von 22.222,22 €, einen Aufstockungsbetrag von 51.740 € und einen Anteil am Vorwegabzug von 18.490,55 €, mithin eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 92.452,77 €. Im Übrigen habe er zusammen mit der ... der Stadt Brandenburg einen Landesverband gegründet. Zusammen umfassten beide Gemeinden 523 Mitglieder; dies seien 36 Prozent der Gesamtmitglieder aller dem Landesverband angeschlossenen Gemeinden. Dieser Landesverband, der Bund jüdischer Kultusgemeinden im Land Brandenburg, sei bislang von dem Beklagten nicht anerkannt. Auch vor dem Hintergrund des Verhältnisses der Gesamtzahl der Mitglieder erscheine der Vorwegabzug gemäß den Leitlinien zur Aufteilung der für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung ... lebens bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes Brandenburg unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 hat der Kläger die Klage erweitert und begehrt auch für das Förderjahr 2013 höhere Leistungen. Der insoweit angegriffene Bescheid vom 21. Dezember 2012 setzt die Förderung für den Kläger auf 63.777,78 Euro (22.222,22 Euro Sockelbetrag + 41.555,56 Euro Aufstockungsbetrag) fest, wobei er eine Mitgliederzahl von 374 zu Grunde legt.

Der Kläger beantragt,

1.den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2012 einen Festbetrag in Höhe von 92.452,77 € als Anteil an den Gesamtleistungen des Landes Brandenburg zur Förderung ... lebens im Jahr 2012 zu bewilligen,
2.den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2012 einen Festbetrag in Höhe von 79.718,33 € als Anteil an den Gesamtleistungen des Landes Brandenburg zur Förderung ... lebens im Jahr 2013 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Bei der Verteilung der Leistungen bestehe ein erheblicher Ermessensspielraum der Verwaltung für die Festlegung sachgerechter Verteilungsmaßstäbe. Dabei sei der unterschiedlichen Größe und Bedeutung der verschiedenen Teilhabeberechtigten angemessen Rechnung zu tragen. Die Landesregierung habe Leitlinien zur Aufteilung der für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung ... lebens bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes Brandenburg erarbeitet, die der Verteilung der Mittel zu Grunde lägen. Wesentlicher Bestandteil dieser Leitlinien sei die Aufteilung und Zuordnung des im Haushaltsplan bereit gestellten Gesamtbetrages in drei Blöcken: Ein Vorwegabzug für Landesverbände, ein Betrag zur Ausreichung gemeindebezogener Sockelbeträge sowie ein weiterer Betrag zur Ermittlung mitgliederbezogener Aufstockungsbeträge. Der in den Leitlinien festgelegte Vorwegabzug in Höhe von 100.000 € entspreche den durch die staatskirchlichen Grundsätze der Neutralität und Parität gezogenen Grenzen und sei nicht rechtswidrig. Dem liege die Erwägung zu Grunde, dass die Schaffung gemeindeübergreifender Strukturen vielfach einen wirtschaftlicheren Mitteleinsatz gewährleiste. Dies gelte insbesondere für die Finanzierung des Personaleinsatzes. Im Übrigen verpflichte er durch den Vorwegabzug den Kläger nicht zur Beteiligung an den Lasten des Landesverbandes ..., sondern berücksichtige die aus überregionaler Aufgabenwahrnehmung folgenden Synergieeffekte und damit die besondere Effizienz dieser Form der Mittelverteilung. Der Kläger könne dem nicht entgegen halten, dass er keine Leistungen des Landesverbandes ... in Anspruch nehme und stattdessen alle Aufgaben selbst erledige. Er dürfe ohne Verletzung des Selbstbestimmungsrechtes des Klägers berücksichtigen, dass jedenfalls bezogen auf das Land als Ganzes eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in vielen Bereichen wirtschaftlicher sei und daher einen wirkungsvolleren Mitteleinsatz gewährleiste. Der Hinweis des Klägers auf die seiner Ansicht nach rechtswidrige Friedhofsgebührensatzung des Landesverbandes ... sei irreführend und belege nicht die Annahme, dass der Landesverband keine übergeordneten Aufgaben für alle ... n erfülle.

Die Darstellung des Klägers, dass er gemeinsam mit der ... Stadt Brandenburg einen gemeinsamen Landesverband jüdischer Gemeinden im Land Brandenburg gegründet habe, der vom Beklagten nicht anerkannt worden sei, sei in dieser Form missverständlich und erwecke den unzutreffenden Eindruck einer Benachteiligung des Klägers gegenüber dem bestehenden Landesverband. Der Hinweis darauf, dass die Konstituierung nicht in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen könne, folge allein aus dem geltenden Recht.

Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. April 2013 abgelehnt. Die nachfolgende Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (OVG 6 M 37.13).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere als die durch die Bescheide vom 30. Januar 2012 und 21. Dezember 2012 festgesetzte Förderung; die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, § 114 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seiner Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 im Rahmen der in den Haushaltsplänen ausgewiesenen Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden. Dabei ergibt sich die rechtliche Grundlage für die Gewährung der Zuschüsse unmittelbar aus den jeweiligen Gesetzen über die Feststellung der Haushaltspläne für das Land Brandenburg für die Haushaltsjahre 2012 und 2013/2014 (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A 744/03 - zitiert nach juris, Rz. 34), durch die vom Landesgesetzgeber jeweils ein Betrag von 500.000 Euro als Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden zur Verfügung gestellt worden ist (Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 vom 19. Dezember 2011, GVBl. I 2011, Nr. 36, Kapitel 06180 Funktionsziffer 685 80 bzw. Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 vom 18. Dezember 2012, GVBl. I 2012, Nr. 32, Kapitel 06180 Funktionsziffer 685 80).

Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte weder die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten noch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt (§ 114 VwGO).

Die Grenzen des Ermessens, das dem Beklagten bei der Entscheidung über die Vergabe der vom Landesgesetzgeber mit den Haushaltsplänen zur Verfügung gestellten Zuwendung für jüdische Kulturgemeinden zustand, ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und aus den in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV verankerten staatskirchenrechtlichen Grundsätzen der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgesellschaften. Nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes steht der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber. Als Konsequenz seiner Neutralität ist der Staat gegenüber den religiösen und weltanschaulichen Gruppen grundsätzlich zur Gleichbehandlung verpflichtet, was zugleich die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ausschließt. Insoweit umfasst das Gebot der staatskirchenrechtlichen Parität die Gleichberechtigung verschiedener Bekenntnisse und Bekenntnisgemeinschaften auf der Grundlage ihrer Gleichwertigkeit und ihres Gleichranges (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 -, BVerfGE 19, 1, 8; BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 -, BVerfGE 19, 206, 216 f.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012 - 47/11 -, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 -, BVerwGE 87, 115, 127; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Mai 2005, a. a. O). Allerdings gebietet das Grundgesetz nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleich behandelt, vielmehr sind Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheit der einzelnen Religionsgesellschaften bedingt sind (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/91, BVerfGE 19, 1, 8). Deshalb ist der Staat insbesondere bei Maßnahmen (zulässiger) positiver Religionspflege nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung vorhanden sind. Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Begünstigungen zählen die Größe, die soziale Bedeutung und den Grad öffentlicher Wirksamkeit einer Religionsgemeinschaft oder ihre Geschichte, regionale Verbreitung, Organisiertheit, karitatives Engagement, soziale Aktivität, kulturelle Qualifikation oder soziologische Erscheinung im Einzelfall (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012, - 47/11 - zitiert nach juris, m. w. N.).

Mit Blick auf die dem Kläger gewährte Förderung genügt die Verteilung der durch die Haushaltspläne und Haushaltsgesetze für die Jahre 2012 und 2013 zur Verfügung gestellten Mittel zwischen den jüdischen Gemeinschaften im Land Brandenburg diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere konnte der Beklagte den vom Kläger angegriffenen Vorwegabzug von 100.000 Euro für Landesverbände vornehmen. Dieses Vorgehen widerspricht nicht dem Gebot der paritätischen Förderung von Religionsgemeinschaften.

Der Beklagte konnte seiner Förderentscheidung die von ihm aufgestellten „Leitlinien zur Aufteilung der für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung ... lebens bereit gestellten Haushaltsmittel des Landes Brandenburg“ (Leitlinien) zu Grunde legen, die als ermessenslenkende Vorschrift durch das Gericht auf Ermessensfehler hin überprüft werden können. Die vom Beklagten vorgenommenen Erwägungen zur Einführung des Vorwegabzugs sind nicht zu beanstanden. Sie ergeben sich insbesondere aus der Begründung der Leitlinien.

Darin führt der Beklagte aus, durch den Vorwegabzug werde dem Umstand Rechnung getragen, dass Landesverbände Serviceleistungen erbringen, die Einzelgemeinden wegen ihrer geringen Größe nicht anbieten könnten, beispielsweise rabbinische Angebote, Verwaltungsarbeit, Hilfe bei der Wirtschaftsführung, soziale Betreuungsleistungen, Rechtsrat, kulturelle Angebote, zentrale Gottesdienste, religiöse Feiern. Der Vorwegabzug gewährleistete ferner die Einbindung in größere Gemeinschaften, wie den Zentralrat der Juden in Deutschland, die Union progressiver Juden, den Bund gesetzestreuer Juden, die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden. Die übergeordneten Gemeinschaften ermöglichten Vertretung im Krankheitsfall, Kontakte zu rabbinischen Gerichten und ins Ausland und bewirkten durch diese internationale Einbindung Stabilität und Dauerhaftigkeit der Ortsgemeinden. Den Landesverbänden entstünden hierbei nicht nur Personalkosten, sondern auch Kosten für die Anmietung oder sonstige Beschaffung von Räumlichkeiten sowie allgemeine Sachkosten.

Damit beruht die Entscheidung für den Vorwegabzug darauf, dass der Beklagte die Aufgabenwahrnehmung von Landesverbänden für kleinere Gemeinden und deren Einbindung in nationale und internationale Gremien anerkennt und davon Stabilität und Dauerhaftigkeit der den Landesverbänden angehörenden Ortsgemeinden erwartet.

Angesichts des für den Beklagten geltenden Gebotes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung rechtfertigt diese Erwägung die gesonderte Förderung von Landesverbänden. Die mit Hilfe von Landesverbänden erstrebte Stabilität der geförderten Gemeinden ist geeignet, den von ihm festgelegten Förderzweck „Wiederaufbau und Aufrechterhaltung ... lebens in Brandenburg“ zu sichern. Außerdem kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung der Vorabberücksichtigung von Landesverbänden auf die zulässigen Differenzierungskriterien der regionalen Verbreitung sowie der Organisiertheit der ... n in Landesverbänden berufen (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012 - 47/11 - zitiert nach juris, Rz. 48). Mit Blick auf Letzteres spricht für die vom Beklagten beabsichtigte Sicherung der Erfüllung des Zuwendungszweckes auch, dass der Landesverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Dies ist ebenfalls ein zulässiges Differenzierungskriterium beim Umgang des Staates mit Religionsgemeinschaften (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012 - 47/11 - zitiert nach juris, Rz. 41).

Bei der Aufstellung der Leitlinien ist der Beklagte zu Recht von der zu diesem Zeitpunkt im Land Brandenburg vorgefundenen Konstellation, in der verschiedene, auch sehr kleine Gemeinden, in einem Landesverband zusammengeschlossen waren, ausgegangen. Die in seiner Förderentscheidung anerkannte Aufgabenwahrnehmung von Landesverbänden erfüllte damals einzig der dem Bild der Leitlinien entsprechende Landesverband der ... n des Landes Brandenburg (... ). Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes der ... n des Landes Brandenburg vom 9. Dezember 2010 i. d. F. der Änderung vom 23. Juni 2011 hat er die Aufgabe, die religiösen wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen der ... n in Brandenburg und ihrer Mitglieder gegenüber der Landesregierung und übergeordneten Jüdischen Verbänden zu vertreten. Diese Aufgaben werden entsprechend § 2 Abs. 2 der Satzung insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung der Gotteshäuser, Unterstützung und Hilfeleistung für die ... n dieses Landesverbandes bei der Verwirklichung ihrer religiösen Arbeit, Unterstützung bei der Integration von jüdischen Emigranten, Koordinierung der Arbeit mit anderen jüdischen Organisationen. Diese so in der Satzung festgeschriebene und vom Beklagten zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Leitlinien vorgefundene Solidargemeinschaft unter den zusammengeschlossenen ... n rechtfertigt die vorgenommene Differenzierung.

Darüber hinaus ist der Beklagte aber bei der Aufstellung der Leitlinien nicht lediglich von der im Zeitpunkt ihrer Aufstellung vorhandenen Situation ausgegangen, sondern hat die Möglichkeit des Hinzutretens neuer Landesverbände in Betracht gezogen und entsprechende Regelungen vorgesehen. Er hat insoweit sein Ermessen nicht allein zu Gunsten des damals bestehenden Landesverbandes, dem der Kläger nicht mehr angehört, ausgeübt. Vielmehr hat er künftige Entwicklungen berücksichtigt. Der Kläger kann in den Genuss der Förderung für Landesverbände kommen, wenn er einen solchen Landesverband gründet.

Soweit der Beklagte für neu hinzutretende Landesverbände die Beteiligung am Vorwegabzug von der Größe des Landesverbandes - mindestens drei Gemeinden mit einer Mitgliederzahl von mindestens 80 Mitgliedern - abhängig macht, ist dies nicht zu beanstanden. Der hierfür genannte Grund, dass insoweit ein vergleichbarer Bedarf bei kleineren Landesverbänden - wie dem des Klägers - noch nicht bestehe, da dieser keine Serviceleistungen für andere, kleinere Gemeinden erbringe, ist nachvollziehbar. Auch wenn der Kläger für sich genommen bereits mehr als 240 Mitglieder aufweist, ist er nicht in der Pflicht, Serviceleistungen auch noch für andere, gerade kleinere Gemeinden zu erbringen bzw. diese zu unterstützen oder zu vertreten.

Aus diesem Grund vermag der Kläger auch mit seinem Vortrag, dass der Vorwegabzug deshalb unverhältnismäßig hoch sei, da er, obwohl er über 26 % des Mitgliederbestandes aller ... n im Land Brandenburg aufweise, nicht in dessen Genuss käme, die Rechtswidrigkeit des Vorwegabzugs nicht zu begründen. Auch wenn rein rechnerisch auf Grund des Vorwegabzuges eine höhere Pro-Kopf-Förderung für Mitglieder von dem Landesverband angehörenden Gemeinden ausgekehrt wird, ist darin bei der derzeitigen Summe von 100.000 Euro für den Vorwegabzug, der damit lediglich ein Fünftel der Gesamtförderung ausmacht, noch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Parität zu erkennen. Mitgliederzahlen von Religionsgemeinschaften sind nicht das allein zulässige Differenzierungskriterium. Im Übrigen sagt die Mitgliederzahl für sich betrachtet über die Intensität des religiösen Lebens nichts Hinreichendes aus (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012 - 47/11 - zitiert nach juris, Rz. 53).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 34.431 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ergibt sich aus dem vom Kläger zusätzlich geforderten Zuwendungsbetrag (§ 52. Abs. 3 VwGO).