Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.05.2010 | |
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Aktenzeichen | 6 L 241/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 1 GG, §§ 169ff AO, § 2 Abs 1 S 1 KAG BB, § 2 Abs 1 S 2 KAG BB, § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 6 KAG BB, § 12 KAG BB |
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 725,90 Euro festgesetzt.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte (sinngemäße) Antrag,
die aufschiebende Wirkung der am 2. Mai 2008 erhobenen Klage (Az. 6 K 403/08) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es mag dahinstehen, ob der Antrag mit Blick auf die Forderungen des § 80 Abs. 6 VwGO bereits unzulässig ist. Denn jedenfalls ist er unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen des Antragsstellers entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d. E. A.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Veranlagung der Antragstellerin zu einem Schutzwasserbeitrag durch Bescheid vom 5. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 weist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine erkennbaren formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten.
Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde C. vom 23. Februar 2010 (Abwasserbeitragssatzung – AWBS 2010), die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. § 16 AWBS), eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Die Abwasserbeitragssatzung 2010 weist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens unter Berücksichtigung der insoweit vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß und mit der Angabe von Ort und Datum vom Bürgermeister der C. ausgefertigt und im Amtsblatt für die Gemeinde C. vom 27. März 2010 öffentlich bekannt gemacht.
Es sind bei summarischer Prüfung auch keine materiellen Satzungsfehler offensichtlich. Solche Bedenken an der materiellen Wirksamkeit der genannten Satzung sind von der Antragstellerin, die mit der Übermittlung des Schriftsatzes des Beklagten im zugehörigen Hauptsacheverfahren 6 K 403/08 vom 16. April 2010 über den Erlass dieser Beitragssatzung in Kenntnis gesetzt wurde, auch nicht geltend gemacht worden.
Derartige ernstliche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht unter Berücksichtigung des rückwirkenden Inkrafttretens der Abwasserbeitragssatzung zum 1. Januar 2007 (§ 16 AWBS 2010).
Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356f; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvR 19/82 -, BVerfGE 67, 1,14, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und - 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und - 48/92 – BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242ff; Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils a.a.O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 – 2BvL 8/64 -, BVerfGE 19,187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, a.a.O.). Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist demnach nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, den er also bei seinem Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. –, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99,461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Für das Vorliegen solcher der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung entgegenstehenden Umstände hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Sie hat keinerlei (gewichtige) Interessen angeführt, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf dem der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen wird, mit einer solchen rückwirkenden Regelung, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht, zu rechnen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war. Denn in einem solchen Fall ist aufgrund des bereits beschlossenen Satzungsrechts ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VIIC 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urteil vom 15. Dezember 1978 – VIIC 3.78 -, KStZ 1979, 71; Beschluss vom 15. April 1983 – 8 C 170/89 -, BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschluss vom 7. Februar 1996 – 8 B 13.96 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht). So liegen die Dinge unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) hier. Sämtliche vor dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung 2010 Geltung beanspruchenden Abwasserbeitragssatzungen des Antragsgegners waren nach der insoweit allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung unwirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der dargelegte Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) vorliegend insoweit dahingehend auswirkt, dass sich das vorangegangene Abwasserbeitragssatzungsrecht des Antragsgegners mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als wirksam erweisen müsste, um die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Beitragsveranlagung auf der Grundlage der Abwasserbeitragssatzung 2010 zu rechtfertigen. Dies ist nicht der Fall.
Dies gilt zunächst für die Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde C. vom 13. Dezember 2005 (Abwasserbeitragssatzung - AWBS 2005), die rückwirkend zum 1. April 2004 in Kraft getreten ist (vgl. § 14 Abs. 1 AWBS 2005).
Diese Satzung dürfte sich bereits deshalb als unwirksam erweisen, weil sie keine wirksame Tatbestandsregelung als notwendigen Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG enthalten dürfte. So bestimmt § 2 Abs. 1 AWBS 2005 zwar in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass ein Grundstück dann der Beitragspflicht unterliegt, wenn es 1. an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden kann, 2. für das Grundstück nach der Abwassersatzung ein Anschlussrecht besteht und 3. das Grundstück a) baulich oder sonstig genutzt wird oder b) für das Grundstück eine bauliche oder sonstige Nutzung festgesetzt ist (z.B. durch Bebauungsplan) oder c) das Grundstück – soweit eine bauliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB) - nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ansteht. In § 2 Abs. 2 AWBS 2005 heißt es jedoch sodann, dass ein Grundstück der Beitragspflicht auch für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AWBS 2005 nicht vorliegen, dann unterliegt, wenn es – z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB (Anm.: Hervorhebung durch die Kammer) – an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird. Hiernach sind Außenbereichsgrundstücke auch dann beitragspflichtig, wenn sie zwar an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen, aber weder baulich oder gewerblich genutzt sind und sich eine solche Bebauung oder Nutzung auch nicht – etwa auf der Grundlage einer ausgereichten Baugenehmigung – konkret abzeichnet. Eine solche Satzungsregelung ist jedenfalls bei summarischer Prüfung unwirksam
Die genannte Satzungsregelung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten der Satzung maßgeblichen, zum 1. Februar 2004 neugefassten Kommunalabgabengesetzes. Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) grundsätzlich nur bebaute bzw. gewerblich genutzte Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die tatsächlich angeschlossen waren, beitragspflichtig waren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133; VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 4. 11. 2009 – 2 S 1396/09 -, KStZ 2010, 21; Urt. vom 28. 9. 2009 – 2 S 482/09 -, KStZ 2010, 33), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. Welche Rechtsfolgen sich aus der Gesetzesänderung für die Heranziehung von Außenbereichsgrundstücken ergeben, ist bislang in der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg nicht abschließend geklärt.
Die Kammer kann auch nach wie vor offenlassen, ob sich die Möglichkeit einer Heranziehung der Außenbereichsgrundstücke durch die KAG-Neuregelung gar nicht geändert oder ob und wenn ja, in welchem Umfang sie eine Erweiterung erfahren hat. Allerdings hat sie bereits entschieden, dass eine Auslegung des Kommunalabgabengesetzes in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung, wonach auch alle unbebauten bzw. gewerblich oder in vergleichbarer (sonstiger) Weise nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht, grundsätzlich abzulehnen ist (vgl. Urteil vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, Seite 12 ff. des E.A.; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.). An dieser Rechtsprechung ist – jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens – festzuhalten und diese dahingehend fortzuentwickeln, dass ohne Vorhandensein einer Bebauung oder gewerblichen bzw. vergleichbaren (sonstigen) Nutzung mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall Außenbereichsgrundstücke auch bei tatsächlich vorhandenem Anschluss nach brandenburgischem Landesrecht grundsätzlich keiner Beitragspflicht unterliegen (ebenso Becker, a.a.O., § 8 Rn. 328 f.; anders wohl Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1991 ff.).
Ausgangspunkt der Betrachtung und der Auslegung der geänderten Vorschrift des § 8 Abs. 6 KAG muss der Vorteilsbegriff sein, der sich durch die KAG-Änderung im Grundsatz nicht geändert hat (so im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr erforderlichen Artzuschlag im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.). Vielmehr hat der Gesetzgeber an diesen Vorteilsbegriff angeknüpft; vgl. die unverändert gebliebene Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG (abweichend Becker in Becker u.a., a.a.O, Rn. 324, der jedoch selbst darauf hinweist, dass sich die Gesetzesbegründung auf den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts bezieht, vgl. LT-Drucks 3/6324, S. 25). Nach dem fortgeltenden § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Vorteilsbegriff ist also ein wirtschaftlicher; aus dem Umstand, dass der Beitrag (nur) von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG erhoben wird, ergibt sich zugleich, dass der Vorteil grundstücksbezogen ist. Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 -, juris Rn. 49). Dieser besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht beziffern, sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er abhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätzlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wobei nach Inkrafttreten des 2. Entlastungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll.Um eine wegen des (fort)geltenden Vorteilsverständnisses erforderliche (mit dem Anschluss oder der Anschlussmöglichkeit verbundene) Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks sicher annehmen zu können, forderte die frühere Rechtsprechung zum KAG a.F. – wie dargelegt - bei Außenbereichsgrundstücken, da es sich insoweit nach der Verkehrsauffassung nicht um Bauland handelt, neben der Notwendigkeit der Bebauung bzw. gewerblichen Nutzung und des potentiell denkbaren Wasserbedarfs bzw. Abwasseranfalls, den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Ver- oder Entsorgungsanlage. Wenn dieser vorhanden war, war nämlich sicher davon auszugehen, dass das Grundstück im Falle seiner Bebauung oder gewerblichen oder vergleichbaren (sonstigen) Nutzung trotz fehlender Baulandqualität in qualifizierter Weise genutzt wurde, so dass die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Ver- oder Entsorgungsanlage tatsächlich gebrauchswertsteigernd und nicht unnütz für das Grundstück war. Die bloße Anschlussmöglichkeit reichte demgegenüber nach alter Rechtslage auch im Falle der Bebauung oder gewerblichen Nutzung nicht aus, weil diese mit dem Risiko behaftet war, dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wurde und das Grundstück dann nicht – auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB – erneut bebaut werden durfte und dementsprechend auch nicht bevorteilt wurde (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des OVG Brandenburg bzw. Berlin- Brandenburg; ferner zur dortigen Rechtslage OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Mai 1989 – 9 L 1/89 -, NST-N 1989, 294; Urteil vom 13. August 1991 – 9 L 274/89 -, Seite 8 des E.A.; Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055).
Dieses Verständnis zugrunde legend scheidet eine Auslegung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F., wonach alle unbebauten bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) nicht genutzten Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, mögen sie an die öffentliche Einrichtung angeschlossen oder lediglich anschließbar sein, grundsätzlich als zu weitgehend aus. Denn das lediglich angeschlossene oder anschließbare, aber nicht bebaute bzw. gewerblich oder vergleichbar (sonstig) genutzte Außenbereichsgrundstück ist – wie ausgeführt - kein Bauland und daher typischer Weise einer Bebauung nicht zugänglich, so dass eine gesicherte Vorteilslage wie bei Baugrundstücken im unbeplanten Innenbereich oder im Gebiet eines Bebauungsplans nicht erreicht wird (wie hier Becker, a.a.O.; ferner zur dortigen Rechtslage die Zitate am Ende des vorstehenden Absatzes sowie: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2000 – 15 A 5328/96 -, Seite 15 ff. des E.A.; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. April 1995 – 5 TH 397/93 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 -, zit. nach juris zu einer Genehmigung nach § 33 BauGB; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 – 2 K 23/97 -, NVwZ-RR 2000, 107, das zwar hinsichtlich der Vorteilsvermittlung für Außenbereichsgrundstücke eine bloße Anschlussmöglichkeit ausreichen lässt, in jedem Fall jedoch eine Bebauung oder gewerbliche oder vergleichbare (sonstige) Nutzung verlangt; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. August 1991, a.a.O., Seite 8 des E.A.; Urteil vom 24. Mai 1989, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 – 9 A 78/06 -, zit. nach juris; Sauthoff, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1055a; a.A. etwa – zur dortigen Rechtslage - OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988 – 3 A 91/86 -, Seite 11 des E.A., wonach auch unbebaute und unbebaubare Grundstücke im Außenbereich durch die bloße Anschlussmöglichkeit in beitragsrechtlicher Hinsicht bevorteilt würden; ebenso OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. März 2000 – 12 A 12497/98 -, Seite 7 des E.A.). Vielmehr ist die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. für Außenbereichsgrundstücke unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches einschränkend jedenfalls so auszulegen, dass Außenbereichsgrundstücke, die weder bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) genutzt, sondern lediglich angeschlossen oder anschließbar sind, grundsätzlich nicht beitragspflichtig sind. Daher ist es in der Regel ausgeschlossen, dass über § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. auch unbebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) nicht genutzte Grundstücke im Außenbereich in den Kreis der beitragsrechtlich relevanten Grundstücke einzubeziehen sind (so aber grundsätzlich Möller in: Driehaus, a.a.O. Rn. 1993 allerdings mit der Einschränkung, dass dies zwar nicht jedes unbebaute Grundstück im Außenbereich betreffe, das zufällig an eine Straße grenze, in der auch die Hauptver- oder –entsorgungsleitungen verliefen, wohl aber etwa (ausnahmsweise) bebaubare Baulücken in Splittersiedlungen). Eine Betrachtung, wonach auch unbebaute bzw. nicht gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) genutzte Außenbereichsgrundstücke, die (lediglich) angeschlossen oder gar nur anschließbar sind, beitragspflichtig seien, ist mit dem Vorteilsverständnis des § 8 Abs. 2 KAG nicht vereinbar, weil solche Grundstücke keine Gebrauchswertsteigerung erfahren. § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nennt insoweit nur ein Element des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs, und zwar die gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung oder Anlage von einem Grundstück aus. Daneben tritt aber, damit von einer Gebrauchswertsteigerung die Rede sein kann, noch das Erfordernis einer qualifizierten Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks selbst, die bei fehlendem oder vorhandenem Anschluss grundsätzlich nur bei Vorhandensein einer Bebauung oder gewerblichen Nutzung gegeben ist. Allenfalls mag – ohne dass dies i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) überwiegend wahrscheinlich wäre – etwas dafür sprechen, auch solche Außenbereichsgrundstücke als beitragspflichtig anzusehen, die – einen Anschluss oder zumindest eine Anschlussmöglichkeit vorausgesetzt – zwar nicht bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) genutzt sind, bei denen sich aber eine Bebauung oder sonstige Nutzung mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall – etwa auf der Grundlage einer ausgereichten, noch wirksamen Baugenehmigung – konkret abzeichnet, da auch hier eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit bestehen dürfte. Auf einen tatsächlichen Anschluss käme es im einen wie im anderen Falle nicht an (so etwa zur dortigen Rechtslage Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 537; Kirchmer, KAG für das Land Sachsen- Anhalt, § 6 Anm. 1.1.4.2, S. 177; a.A. jeweils zur dortigen Rechtslage Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August 1998 – 23 B 97.1134 -, Friedl/Wiethe-Körprich in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 720; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1032). Ferner könnte möglicherweise danach zu differenzieren sein, ob eine bestehende Altbebauung im Außenbereich ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Anlage noch genutzt werden darf oder bereits einem Nutzungsverbot unterliegt und aus diesem Grunde im Sinne einer Vorteilsbetrachtung unbeachtlich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008 – 6 L 228/06 -, S. 18 des E.A.; Urt. vom 17. September 2009, a.a.O.). Auch könnte im Bereich der Wasserversorgung einem unbebauten bzw. gewerblich nicht genutzten Außenbereichsgrundstück mit Wasserbedarf ein beitragsrelevanter Vorteil dadurch vermittelt werden, dass es tatsächlich an eine Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen wird (so etwa für Weidegrundstücke OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. März 2000, a.a.O.; OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988, a.a.O.; Mildner in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369; Dietzel, a.a.O., § 8 Rn. 552). Letztere Fragen kann die Kammer aber letztlich ebenso unbeantwortet lassen wie die weitere Frage, ob sich mit Blick auf die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes die Möglichkeit einer Heranziehung der Außenbereichsgrundstücke überhaupt geändert und eine gewisse oder auch nicht unerhebliche Erweiterung erfahren hat, weil nunmehr Beitragssatzungen auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für welche eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit sowie eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist und sie bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (in diesem Sinne etwa VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 8 L 817/07 -, juris Rn. 19; vgl. hierzu mit deutlicher Tendenz in diesem Sinne ferner ausführlich, Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O.; die bloße Anschlussmöglichkeit bebauter Außenbereichsgrundstücke für die Vorteilsvermittlung nach dortiger Rechtslage für ausreichend erachtend auch OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988, a.a.O.). Denn eine Satzungsregelung der in Rede stehenden Art, die für die Annahme einer Vorteilsvermittlung für Außenbereichsgrundstücke im Bereich der Abwasserentsorgung pauschal allein auf das Vorhandensein eines Anschlusses abstellt, steht jedenfalls auch bei Annahme einer Änderung der Rechtslage für die Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken mit den dann anzunehmenden gesetzlichen Vorgaben aus den dargelegten Gründen nicht im Einklang.
Der hier vertretenen Auffassung steht die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg nicht entgegen. Zwar hat dieses in seiner Entscheidung vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, veröff. in juris) in einem Normenkontrollverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2005 – 15 A 2667/02 -, NVwZ-RR 2005, 742; Urteil vom 26. November 2002 – 15 A 1833/01 -, NVwZ-RR 2003, 383; Beschluss vom 7. März 2001 – 15 A 399/01 -, BeckRS 2005 Nr. 24820; grundlegend Urteil vom 15. Februar 2000, a.a.O., Seite 15 ff. des E.A. mit gewissen Einschränken zu Art und Entstehung des Anschlusses) – wenn auch ohne nähere Problematisierung und ohne auf § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. einzugehen – folgende, den Beitragstatbestand betreffende Satzungsregelung unbeanstandet gelassen: „(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.“ Diese Tatbestandsregelung ist indes der hier in Rede stehenden – jedenfalls bei summarischer Prüfung - nicht vergleichbar. Sie differenziert nach Grundstücken, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (qualifizierter Bebauungsplan), Grundstücken, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und zur Bebauung anstehen (unbeplanter Innenbereich) und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken. Unter die letztgenannte Gruppe werden die Außenbereichsgrundstücke subsumiert, da es sich insoweit – auch wenn die Grundstücke im Außenbereich bebaut sind – nach der Verkehrsauffassung nicht um Bauland handelt. Für diese Grundstücke kommt es auf den tatsächlichen Anschluss an die Einrichtung an, wobei als weitere Voraussetzung hinzutritt, dass sie bebaut bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) genutzt sind und potentiell Abwasser anfällt (vgl. im Einzelnen hierzu OVG Nordrhein- Westfalen, jeweils a.a.O.; Dietzel in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 547 ff.; Becker, a.a.O., § 8 Rn. 326). Aus dem systematischen Zusammenhang von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) AWBS 2005, der ausdrücklich auf das Vorhandensein einer Bebauung oder sonstigen Nutzung abhebt, und Abs. 2 AWBS 2005, der zudem Außenbereichsgrundstücke ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch – wie ausgeführt – gerade, dass es nach dem Willen des Satzungsgebers allein auf das Vorhandensein eines tatsächlichen Anschlusses nicht nur dann ankommen soll, wenn das Grundstück – was, wie dargelegt, bei Außenbereichsgrundstücken der Fall ist - keinen Baulandcharakter hat, sondern auch dann, wenn es nicht baulich oder sonstig genutzt wird. Dies ist – wie dargelegt – unzulässig.
Es lässt sich nach dem Erkenntnisstand auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass es sich bei § 2 Abs. 2 AWBS 2005 um eine lediglich teilnichtige Regelung handelt, die die Wirksamkeit der übrigen, den Beitragstatbestand betreffenden Regelungen des § 2 AWBS 2005 unberührt lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 2 A 135/97 – m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A. und vom 23. September 2004 – 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.). Diese Voraussetzungen liegen hier unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabes nicht vor. Bei der allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung muss es vielmehr als nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern mindestens als offen angesehen werden, ob die Beitragssatzung auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre. Hierbei handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, deren Klärung sich dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzieht und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Die Abwasserbeitragssatzung 2005 erweist sich darüber hinaus auch deshalb als unwirksam, weil die in ihr getroffene Maßstabsregelung (§ 3 AWBS 2005) gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt mit der Folge, dass der Beitragsmaßstab als Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nichtig ist.
Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG muss sich der Satzungsgeber bei der Gestaltung der Maßstabsregelung für die Erhebung von Beiträgen an den Vorteilen orientieren, die die öffentliche Einrichtung oder Anlage für die Beitragspflichtigen bietet. Die Vorschrift knüpft an den bereits oben ausführlich dargelegten Vorteilsbegriff gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG an. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht beziffern, sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er abhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätzlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wobei nach Inkrafttreten des 2. Entlastungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll. Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25). Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 – 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE –, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 2 B 19/03 –, LKV 2004, 375).
Der in § 3 AWBS 2005 normierte sog. kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab ist hiernach zwar grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.), der sich im Unterschied zum wirklichkeitsnäheren Geschossflächenmaßstab durch Praktikabilität und Durchschaubarkeit gerade in Gebieten auszeichnet, in denen das Maß der baulichen Nutzung nicht im Bebauungsplan festgelegt ist, und der den Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks auch hinreichend zum Ausdruck bringt (zum Vorstehenden vgl. ausführlich OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff. m. w. N.).
§ 3 AWBS 2005 enthält indes keine vollständige Maßstabsregelung. Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Maßstabsregelungen ist die vorliegende Verteilungsregelung wegen Lückenhaftigkeit fehlerhaft und ungültig. Ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung damit der notwendige Mindestgehalt einer Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (vgl. zu dieser Satzung bereits: Urteil der Kammer vom 28. Dezember 2004 – 6 K 616/03 -, S. 9 f. des E.A. und Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2004 – 6 L 754/03 -, S. 3 des E.A; OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2004 – 2 B 31/04 -, S. 5 des E.A.). Der Gleichheitssatz und der Bestimmtheitssatz verlangen insoweit, dass der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet in Betracht kommenden Beitragsfälle hinreichend klar und berechenbar regelt. Werden bestimmte Grundstücke von dieser Maßstabsbestimmung nicht erfasst, so führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Bestimmung (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 9. August 2002 – 6 L 857/00 -, S. 6 des E.A.; Beschluss vom 18. Februar 2004 – 6 L 255/03 – S. 11 des E.A.) und damit der gesamten Satzung.
So ist zum Einen nach den in dieser Vorschrift enthaltenen Bemessungsfaktoren nicht (hinreichend) erkennbar, nach welchen Kriterien im Außenbereich gelegene Grundstücke, soweit sie der Beitragspflicht unterliegen, am Aufwand zu beteiligen sind. Zwar gibt § 3 Abs. 1 Nr. 1 AWBS 2005 insoweit vor, wie die Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich zu ermitteln ist. Abgesehen davon, dass der Satzung nicht zu entnehmen ist, wie die Grundstücksfläche bei nicht bebauten bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken im Außenbereich – wenn man diese Grundstücke entgegen der hier vertretenen Auffassung für beitragspflichtig erachtet - zu ermitteln ist, findet sich in § 3 AWBS 2005 keinerlei Regelung dazu, wie auf (bebauten) Grundstücken im Außenbereich die Zahl der nach § 3 Abs. 2 AWBS 2005 zu berücksichtigenden Vollgeschosse zu bestimmen ist. Zum anderen enthält § 3 Abs. 3 AWBS 2005 keinerlei Regelungen dazu, wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die maßgebliche Zahl der Geschosse zu ermitteln ist, wenn ein Bebauungsplan nur die Gebäudehöhe festsetzt. In der genannten Vorschrift ist vielmehr lediglich der Fall eines Bebauungsplans geregelt, der entweder die höchstzulässige Zahl der Geschosse oder die Grundflächen- und/oder –Baumassenzahl ausweist. Davon dass es im Gebiet des Einrichtungsträgers weder bebaute Außenbereichsgrundstücke noch Bebauungspläne mit Festsetzungen lediglich der Gebäudehöhe gibt, kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Hiergegen spricht im Übrigen, dass die Abwasserbeitragssatzung 2010 diesbezüglich jeweils (nunmehr) ausdrückliche Regelungen enthält (vgl. § 6 Abs. 5 und 6 AWBS 2010). Mit einer Ungültigkeit der Maßstabsregelung ist auch der Kalkulation des in § 4 AWBS 2005 festgelegten Beitragssatzes die Grundlage entzogen
Die Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde vom 22. Juni 2004 (Abwasserbeitragssatzung - AWBS 2004), die am 1. August 2004 - dem Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde C. vom 31. Juli 2004 - in Kraft getreten ist (vgl. § 14 Abs. 1 AWBS 2004), erweist sich – ungeachtet der Frage nach ihrer formellen Wirksamkeit – jedenfalls hinsichtlich der zum Beitragstatbestand (§ 2 AWBS 2004) und zum Beitragsmaßstab (§ 3 AWBS 2004) getroffenen Regelungen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens aus den gleichen Gründen als unwirksam wie die – (weitgehend) inhaltsgleiche - Abwasserbeitragssatzung 2005. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.
Auch die Beitragssatzungen zur Abwassersatzung der Gemeinde C. vom 11. Dezember 2001 (Abwasserbeitragssatzung – AWBS 2001) ist bei summarischer Prüfung jedenfalls aus materiellen Gründen unwirksam.
Weder ist nach den in § 3 AWBS 2001 enthaltenen Bemessungsfaktoren (hinreichend) erkennbar, wie auf (bebauten) Grundstücken im Außenbereich die Zahl der nach § 3 Abs. 2 AWBS 2001 zu berücksichtigenden Vollgeschosse zu bestimmen ist noch enthält § 3 Abs. 3 AWBS 2001 Regelungen dazu, wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die maßgebliche Zahl der Geschosse zu ermitteln ist, wenn ein Bebauungsplan nur die Gebäudehöhe festsetzt. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur Abwasserbeitragssatzung 2005 Bezug genommen.
Schließlich erweisen sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch die Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde C. vom 12. April 1994 (Abwasserbeitragssatzung – AWBS 1994), die Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde A-Stadt vom 21. April 1998 (Abwasserbeitragssatzung – AWBS 1998) und die Beitragssatzungen zur Abwassersatzung der Gemeinde A-Stadt vom 25. Mai 1999 (Abwasserbeitragssatzung – AWBS 1999) zumindest in materieller Hinsicht als unwirksam.
Die Abwasserbeitragsatzungen 1994, 1998 und 1999 sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil ihre Maßstabsregelungen mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Satzung unwirksam sind. Als fehlerhaft erweisen sich die Vorschriften zur Ermittlung der Geschosszahl bei bebauten Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl noch Baumassenzahl festsetzt. Während in beplanten Gebieten nach § 3 Abs. 5 AWBS 1994/1998/1998 die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse gilt und nach § 3 Abs. 6 lit. b AWBS 1994/1998/1999 in unbeplanten Gebieten bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend ist, kommt es nach § 3 Abs. 6 lit. a AWBS 1994/1998/1999 bei bebauten (- die Abwasserbeitragssatzungen 1998 und 1999 sprechen von „eingebauten“ -) Grundstücken auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse an. Darin liegt eine Privilegierung der Eigentümer bebauter Grundstücke im unbeplanten Gebiet, bei denen die vorhandene Geschosszahl hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, gegenüber Beitragspflichtigen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans wie auch gegenüber Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke, für die jeweils auf die -- nach dem Bebauungsplan oder nach der näheren Umgebung -- zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese verwirklicht wird. Diese Ungleichbehandlung ist nach dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG, jedenfalls aber dem Bemessungsansatz der Satzung sachlich nicht gerechtfertigt; denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich danach nach der rechtlich zulässigen, nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung. Sie ist auch nicht aus Erwägungen der Praktikabilität zu rechtfertigen (vgl. dazu ausführlich: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, juris Rn. 72). Damit fehlt es an einer wirksamen Regelung über die bei bebauten, nicht im Geltungsbereich eines die Geschosszahl oder die Baumassenzahl festsetzenden Bebauungsplans liegenden Grundstücken anzusetzende Geschosszahl. Hieraus folgt im Hinblick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung die Unwirksamkeit der Maßstabsregelung des § 3 AWBS 1994 bzw. 1998 bzw. 1999 insgesamt. Mit einer Ungültigkeit der Maßstabsregelung ist auch der Kalkulation des in § 4 AWBS 1994/1998/1999 festgelegten Beitragssatzes die Grundlage entzogen. Infolge der Unwirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung 1994 geht die 1. Änderungssatzung zu dieser Beitragssatzung vom 3. Dezember 1996 ins Leere.
Ist mithin die Schmutzwasserbeitragssatzung 2010 hinsichtlich der Regelung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht zu beanstanden, ist sie bei summarischer Prüfung auch im Übrigen in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie erfüllt den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt, da sie Regelungen zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 SWBS 2010) dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 4 SWBS 2010), dem Abgabenmaßstab (§ 6 SWBS 2010), dem Abgabensatz (§ 5 SWBS 2010) sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 10 SWBS 2010) enthält. Weder hat die Antragstellerin insoweit Gründe, die für die Unwirksamkeit der vorgenannten Regelungen sprechen könnten, (substantiiert) dargelegt noch sind solche Fehler nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahren ersichtlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 SWBS 2010 enthaltenen Regelung zur Verwirklichung des Abgabentatbestandes bei Außenbereichsgrundstücken. Nach dieser Regelung wird für ein Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Beitrag erhoben, wenn das Grundstück dauerhaft oder vorübergehend mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, bebaut ist und durch eine betriebsfertig hergestellte öffentliche Schmutzwasseranlage erschlossen wird und für das Grundstück die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasseranlage besteht oder das Grundstück tatsächlich an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist. Ob diese Regelung den Vorgaben der oben genannten Vorschrift des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. genügt, insbesondere welche Rechtsfolgen sich aus der Gesetzesänderung für die Heranziehung von Außenbereichsgrundstücken ergeben, wirft – wie oben dargelegt – schwierige Rechtsfragen auf, die sich einer abschließenden Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entziehen und deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Dass die in Rede stehende Regelung im Hauptsacheverfahren einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird, ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Immerhin erklärt sie nicht – in, wie dargelegt, unzulässiger Weise – unbebaute bzw. gewerblich oder vergleichbar (sonstig) nicht genutzte Außenbereichsgrundstücke für beitragspflichtig und trägt mit dem Abstellen auf die bloße Anschlussmöglichkeit zumindest dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. Rechnung.
Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragstellerin zu einem Kanalanschlussbeitrag mit dem Bescheid vom 5. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008.
Die Antragstellerin ist gemäß § 8 Abs. 1 SWBS 2010 beitragspflichtig, da sie – wie sie selbst vorträgt – im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin des veranlagten Grundstücks war (vgl. Zulässigkeit einer auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. des Erlasses des Beitragsbescheid abstellenden Satzungsregelung: Becker, a.a.O., § 8 Rn. 152).
Hinsichtlich der Frage der Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der 1. Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum beimessen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (a.a.O.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner – wie bereits oben ausgeführt – bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2007 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Abwasserbeitragssatzung 2010 als 1. – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptverfahren - wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Antragsstellerin erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom 1. April 2008 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach dieser KAG- Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens der Abwasserbeitragssatzung 2010 (erst) am 1. Januar 2007 entstanden ist.
Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfanges dürfte der Beitragserhebung unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen - entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b (KAG) i. V. m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegenstehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2010 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG bestimmt sodann, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 KAG oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens am 1. Januar 2007, dem Tag des Inkrafttretens der Abwasser-beitragssatzung 2010, entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 5. Dezember 2007 wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen. Auf die – zudem tatsächlich und rechtlich schwierige und damit sich einer abschließenden Klärung im vorliegenden Verfahren ohnehin entziehende - zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Abwasserentsorgungseinrichtung vor dem Grundstück der Antragstellerin bereits im Jahre 2001 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich im Jahre 2003 - fertig gestellt war, kommt es insoweit nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht an
Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der 1. Beitragssatzung vertrauen durften, entgegen der Auffassung der Antragstellerin dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt stellt zunächst keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Ein solcher Fall ist - wie ausgeführt - gegeben, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen, bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist. So liegt der Fall hier nicht. Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge tritt erst nach der Gesetzesänderung ein, nämlich mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung 2010 als erster wohl rechtswirksamer Beitragssatzung zum 1. Januar 2007, die ihrerseits erstmals eine Beitragspflicht für das Grundstück der Antragstellerin begründet(e). Hierin liegt auch kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.). Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Wirkung nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356). Die Antragstellerin konnte lediglich die Erwartung hegen, dass es dem Antragsgegner bei unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück zu begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -; Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
Eine unechte Rückwirkung ist – wie ausgeführt - (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Antragstellerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Antragstellerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Antragstellerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen die Antragstellerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -).
Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, wie dargelegt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil v. 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten der Antragstellerin weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran dürfte es hier fehlen. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Antragstellerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragstellerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, jedenfalls nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung selbst dann nicht erkennbar, wenn man von der Anschließbarkeit ihres Grundstücks bereits im Jahre 2001 ausginge. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht (substantiiert) dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen sie in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zum Herstellungsbeitrag getroffen hat bzw. haben will.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragsstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind. Dass der Antragsstellerin derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.