Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Knieschadens des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - .
Der 1951 geborene Kläger war im Anschluss an eine Lehrzeit von Juli 1967 bis Juli 1970 als Gas-Wasser-Installateur zunächst bei verschiedenen Firmen und sodann ab November 1972 für die Firma b Sanitäre Anlagen, Gasheizungen, Duschkabinen tätig. Seit 09. Januar 2001 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, u. a. wegen der Diagnosen: Arthrose des Kniegelenkes, Binnenschädigung der Knie, sonstige Meniskusschädigung, Gonarthrose beider Kniegelenke, Gonarthrose beidseits und Chondropathie beidseits Kniegelenk. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. Oktober 2002 beendet, im Anschluss hieran bezog der Kläger Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Im Oktober 2002 wandte sich der Kläger unter Bezugnahme auf seine Arbeitsunfähigkeit an die Beklagte und überreichte in der Folge Unterlagen zu seiner beruflichen Tätigkeit, Arztbriefe und Entlassungsberichte, aus denen sich u. a. operative Behandlungen bei stationären Aufenthalten im September 1984 wegen einer Meniskopathie rechts medial (Teilresektion des medialen Meniskus), und im November 1988 wegen eines Hinterhornrisses des linken Innenmeniskus ergaben, ferner erfolgten im April 1993 eine arthroskopische Knorpelglättung und Entfernung eines freien Gelenkkörpers wegen einer Chondropathie II. Grades des Kondylus medialis femoris rechts, im Februar 1997 eine arthroskopische partielle Meniskusresektion links, im Januar 2001 eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes und Knorpelglättung, im Februar 2001 eine Arthroskopie und Knorpelglättung im linken Kniegelenk und im Oktober 2001 ambulant eine arthroskopische Knieoperation rechts. Die Beklagte befragte zu den ausgeübten Tätigkeiten den Kläger und die Firma b, letztere teilte am 05. Dezember 2002 mit, dass der Kläger bei ihr im Sanitär- und Kundendienst sowie als Monteur und Bauklempner tätig gewesen sei, ca. 80 Prozent der auszuführenden Arbeiten seien in kniender Haltung ausgeführt worden. Das Evangelische Krankenhaus H übersandte die den Kläger betreffenden Unterlagen über die bereits genannten seit 1984 durchgeführten Eingriffe. Die AOK Berlin und die s übermittelten als zuständige Krankenkassen eine Aufstellung über Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungen des Klägers.
Die Beklagte befragte sodann ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD), für den der technische Angestellte Ham 18. Februar 2003 mitteilte, dass der Kläger seit Juli 1967, also über eine Beschäftigungsdauer von 35 Jahren zu 70 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit als Installateur und zu 30 Prozent als Dachklempner tätig gewesen sei. Die kniebelastenden Tätigkeiten als Installateur und Klempner hätten ca. 30 Prozent der Gesamtarbeitszeit entsprochen, die darin enthaltenen meniskusbelastenden Tätigkeiten durch Hocken oder Knien im Fersensitz hätten bezogen auf die Gesamtarbeitszeit ca. 25 Prozent betragen. Nachdem der Gewerbearzt Dr. S, Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit B, am 02. April 2003 mitgeteilt hatte, die Anerkennung einer BK 2102 nicht vorschlagen zu können, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09. Mai 2003 die Gewährung einer Entschädigung wegen einer BK 2102 der Anlage zur BKV ab. Denn von einer überdurchschnittlichen Meniskusbelastung sei nur dann auszugehen, wenn während eines wesentlichen Teiles der täglichen Arbeitszeit, also mindestens einem Drittel, tatsächlich eine meniskusbelastende Dauerzwangshaltung eingenommen werde, dies sei im Falle des Klägers nicht gegeben gewesen.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser ausführte, dass die Feststellungen des TAD seine berufliche Realität verkannt hätten, holte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ihres TAD ein, für den der Dipl.-Ing. L am 26. November 2003 ausführte, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit meniskusbelastenden Tätigkeiten im Umfang von etwa 20 Prozent der Gesamtarbeitszeit ausgesetzt gewesen sei. Der Einschätzung lägen die Angaben des Klägers sowie eigene Erfahrungswerte zugrunde. Übereinstimmung bestehe mit den Angaben des Klägers im Hinblick auf das Verlöten und Verlegen der Vor- und Rücklaufleitungen. Bei der Gesamtabschätzung für die Rohrmontage dürfte jedoch beim Kläger eine Verfehlung vorlägen, da technisch und baulich bedingt nicht jeder Rohstrang und jeder Bogen am Boden oder Sockelbereich verlötet werden müsse und somit keine Meniskusbelastung vorliege. Ein Teil der Rohrmontage erfolge bereits schon am Rohrbock oder an der Werkbank.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück, da der Kläger nicht in mindestens einem Drittel der täglichen vollschichtigen Arbeitszeit meniskusbelastende Tätigkeiten ausgeübt habe.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Berlin ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie, Sportmedizin, Durchgangsarzt Dr. M vom 08. August 2005 eingeholt, der ausführte, dass beim Kläger im Bereich beider Kniegelenke folgende Erkrankungen feststellbar seien:
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Chondromalacie II. bis III. Grades (femoral, tibial und retropatellar) beider Kniegelenke, |
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Zustand nach 4 arthroskopischen Meniskusteilentfernungen und Knorpelglättungen rechts (1984, 1993, 2001 zweifach) sowie 3 arthroskopischen Meniskusentfernungen und Knorpelglättungen links (1988, 1997 und 2001), |
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Gonarthrose Stadium I beidseits. |
Bei seiner Tätigkeit als Gas-Wasser-Installateur sowie als Dachklempner sei der Kläger sowohl statischen als auch dynamischen Belastungen der Kniegelenke in überdurchschnittlichem Maße jahrzehntelang ausgesetzt gewesen. Aus dem gut dokumentierten medizinischen Verlauf ergebe sich ein seitengleicher erheblicher Verschleiß im Bereich der Kniegelenke. Es handele sich um das Krankheitsbild einer beidseitigen primären Meniskopathie, die im Sinne der erstmaligen Entstehung durch die berufliche Exposition gegenüber knie- und meniskusbelastenden Tätigkeiten erklärt werden müsse. Von Bedeutung sei, dass der Kläger sich bereits erstmalig im Alter von 33 Jahren einer arthoskopischen Operation des rechten Kniegelenkes habe unterziehen müssen und sodann regelmäßig in kürzeren Abständen die Eingriffe sowohl rechts als auch linksseitig hätten wiederholt werden müssen. Im Zeitpunkt der Erstoperation habe der Kläger bereits auf 17 Berufsjahre verweisen können. Irgendwelche traumatischen Ereignisse seien nicht vorausgegangen. Ein derartiger vorzeitiger erheblicher Verschleiß des Meniskusgewebes bei fehlender Ursache für die Entstehung einer sekundären Meniskopathie sei der beruflich bedingten erheblichen knie- und meniskusbelastenden Tätigkeit als Installateur und Dachklempner zuzuordnen. Die von der Beklagten vorgenommene Trennung in kniebelastende Tätigkeiten und meniskusbelastende Tätigkeiten sei nach der einschlägigen Literatur sehr schwierig und in der Praxis kaum möglich. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage ab 2001 für beide Kniegelenke 20 v. H.
Hierzu brachte die Beklagte eine Stellungnahme des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. S vom 17. Oktober 2005 bei, der u. a. ausführte, dass Meniskusveränderungen im Sinne einer primären Meniskopathie am rechten Kniegelenk des Klägers nicht nachgewiesen seien. Ob es sich bei den Veränderungen am linken Kniegelenk im November 1988 um eine primäre oder sekundäre Meniskusschädigung gehandelt habe, müsse dahingestellt bleiben. Selbst wenn man hier eine primäre Meniskopathie unterstellte, da die Veränderungen grundsätzlich konform gingen mit einer derartigen primären Meniskopathie, müsse insoweit dahingestellt bleiben, ob diese tatsächlich wesentlich teilursächlich auf die berufliche Exposition des Klägers zurückzuführen sei oder ob die Alternativursachen (Tischtennis spielen, reine Schadensdisposition ohne erkennbare äußere Ursache) in der Kausalität führend seien. Jedenfalls wäre die MdE bei abstrakter Bewertung des Funktionszustandes der unteren Gliedmaßen mit unter 10 v. H. einzuschätzen.
Hierzu hat sich Dr. M mit Stellungnahme vom 27. Juni 2007 dahin geäußert, bei seiner Einschätzung zu bleiben. Neue Gesichtspunkte seien vom Beratungsarzt der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Zur Schwierigkeit der Unterscheidung zwischen meniskusbelastenden und kniebelastenden Tätigkeiten habe er sich geäußert. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien ausweislich der Vorgabe zu unterstellen gewesen. Die Histopathologie des linken Kniegelenkes spräche auch nach Dr. S schon für eine primäre Meniskopathie, bei der Rückführung auf das Tischtennisspielen des Klägers werde jedoch die willkürliche Argumentationskette des Beratungsarztes sichtbar, der hier als Alternativursache für die primäre Meniskopathie das Tischtennisspiel herangezogen wissen wolle, während er für das rechte Kniegelenk mit sekundären Meniskusveränderungen zur möglichen Kausalitätskette keine Stellungnahme oder Erklärung gebe. Das Tischtennisspiel habe jedoch nach Aktenlage lediglich in einem zeitlich befristeten Rahmen stattgefunden, verschwindend vom zeitlichen Umfang gegen die Zeiträume mit meniskusbelastenden Tätigkeiten, die der Kläger beruflich über Jahrzehnte gehabt habe. Hier über eine Alternativursache zu sprechen, erscheine mehr als konstruiert. Soweit sich in den Unterlagen Ausführungen zu einer Luxation der Kniescheibe fänden, bestünde hier keinerlei Zusammenhang mit einer Meniskusschädigung, weder mit einer primären noch einer sekundären Meniskopathie. Die rechtsseitige Verrenkung der Kniescheibe könne ohnehin nicht eine linksseitige primäre Meniskopathie erklären. Nicht zu folgen sei auch den Ausführungen des Dr. S zur Höhe der MdE. Ein Streckdefizit von 10 Grad sowie ein Beugedefizit von 15 Grad rechts, eine mehrfach arthroskopisch nachgewiesene drittgradige Chondromalacie (Knorpelschädigung) sowie radiologisch nachgewiesene subchondrale Sklerosierungen im Bereich der Schienbeinkopfgelenkflächen beidseits mit innenseitiger medialer Gelenkspaltverschmälerung seien keineswegs alterstypische Normalbefunde, sondern Ausdruck der Schädigung im Sinne der Gonarthrose Stadium I. Die Bewegungseinschränkung inklusive Schwellneigung des rechten Kniegelenkes führe zu einer Funktionsminderung, die eine alleinige Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v. H. rechtfertige. Die Schmerz- und Schwellneigung des linken Kniegelenkes müsse in der MdE-Bewertung berücksichtigt werden. Hieraus resultiere die Gesamt-MdE von 20 v. H.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 hat das Sozialgericht Berlin daraufhin die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ab 01. Januar 2001 eine Rente nach einer MdE von 20 v. H. zu zahlen. Nach den Ermittlungen des TAD in dem Bericht vom 18. Februar 2003 sei die Tätigkeit des Klägers als Installateur und Dachklempner knie-, insbesondere meniskusbelastend gewesen. Aufgrund der über 30jährigen Ausübung der Tätigkeit sei diese „mehrjährig“ im Sinne des BK-Tatbestandes verrichtet worden. Die Tätigkeit sei auch in ihrem zeitlichen Umfang je Arbeitstag belastend im Sinne der BK Nr. 2102 gewesen. Die Annahme, dass derartige Tätigkeiten mindestens im Umfang von einem Drittel je vollem Arbeitstag verrichtet werden müssten, gehe zurück auf ein Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2000, Aktenzeichen L 2 KN 96/97 U,
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), wo indes letztlich nicht zu entscheiden gewesen sei, welchen genauen zeitlichen Anteil der Schicht die kniebelastende Tätigkeit einnehmen müsse, um als gefährdend im Sinne der BK Nr. 2102 gelten zu können. Zudem fehle für die Annahme einer derartigen Mindestbelastungszeit die Grundlage. Die medizinischen Voraussetzungen für die BK 2102 seien ebenfalls gegeben, da beim Kläger nach den gutachterlichen Feststellungen des Dr. Min beiden Kniegelenken das Krankheitsbild einer primären Meniskopathie vorliege, die ursächlich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sei. Der Rentenbeginn ergebe sich aus § 9 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) und beruhe auf der gutachterlichen Bewertung des Dr. M, wonach die MdE ab 2001 20 v. H. betrage.
Gegen dieses ihr am 05. November 2007 zugegangene Urteil richtet sich die am 20. November 2007 eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass mindestens ein Drittel der täglichen vollschichtigen Arbeitszeit meniskusbelastend verrichtet werden müsse, um vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK Nr. 2102 ausgehen zu können. Der Verordnungstext definiere dies zwar nicht genau. Insoweit werde jedoch auf die Ausführungen des Kommentars „Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, M 2102.3, S. 5/6“ verwiesen, wonach nicht jede kniebelastende Tätigkeit auch meniskusschädigend sei, sowie auf das bereits genannte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Bereits nach den Ausführungen des Merkblattes für die ärztliche Untersuchung kämen nur Dauerzwangshaltungen für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen in Betracht, die folglich während eines wesentlichen Teils der täglichen Arbeitszeit eingenommen worden sein müssten. Eine kurzfristige Belastung durch Hock- und Fersensitzstellung stelle keine Dauerzwangshaltung dar. Mit dem Beurteilungskriterium von einem Drittel der Arbeitszeit sei ein der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Versicherten dienendes Beurteilungskriterium gefunden worden. Beigebracht wurde eine weitere Stellungnahme des TAD vom 29. Oktober 2009, wonach an den vorherigen Einschätzungen festgehalten werde. Auch liege medizinisch kein Krankheitsbild im Sinne der BK 2102 vor, insoweit werde auf die Ausführungen des Dr. S verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise: „Der Kläger hat als Anmerkungen zu den TAD-Berichten vom 30. Oktober 2003 und vom 26. November 2003 (Anlagen zum Schriftsatz vom 20. September 2007) im Einzelnen seine täglichen Arbeitstätigkeiten u. a. als Installateur im Bereich Altbausanierung und die hieraus resultierenden meniskusbelastenden Tätigkeiten dargestellt. Zum Beweis dafür, dass die Schilderung seiner Arbeitstätigkeiten und die hieraus resultierende Meniskusbelastung zutreffend ist, beruft sich der Kläger auf das Zeugnis seines früheren Arbeitgebers E B.“
Der Kläger verweist hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen auf die Ausführungen des Dr. M. Hinsichtlich der arbeitstechnischen Voraussetzungen ist er bei der Auffassung geblieben, dass auch die vom TAD festgestellte Belastung einer kniebelastenden Tätigkeit zu ca. 30 Prozent der Gesamtarbeitszeit und einer meniskusbelastenden Tätigkeit zu ca. 20 Prozent ausreichend sei. Abgesehen davon seien die diesbezüglichen Einschätzungen des TAD jedoch unzutreffend, wie er wiederholt ausgeführt habe. Tatsächlich sei er zu etwa 50 Prozent der täglichen Arbeitszeit meniskusbelastend tätig gewesen. Denn entgegen den Feststellungen des TAD habe er bei den von ihm vorgenommenen Wohnungssanierungen nicht mit einer Werkbank arbeiten können, sondern die Arbeitsvorbereitungen auf dem Fußboden vornehmen müssen. Ferner habe der TAD außer Acht gelassen, dass er bei seiner Arbeit Sicherheitsschuhe getragen habe, die eine entspannte, die Kniegelenke und Menisken nicht belastende kniende Position nicht zugelassen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.