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Widerruf einer Prozesshandlung und Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 18.03.2010
Aktenzeichen 5 K 1410/06 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 15 Abs 1 VwVG BB

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren hinsichtlich der Verfügung vom 21. November 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 in der Hauptsache erledigt hat. Insoweit wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung und gegen die darauf beruhende Festsetzung eines Zwangsgeldes.

Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 28. April 2005 das 16.959 qm große Grundstück xxx in xxx, das direkt am Wandlitzsee liegt. Der vordere, an der xxx. gelegene Grundstücksteil ist mit einem zwischen 1938 und 1940 errichteten privaten Wohnhaus samt Anbauten und Nebengebäuden bebaut. Diese Gebäude wurden zwischen ca. 1949 und 2004 als xxx genutzt. Der größte Teil des Grundstücks liegt in dem Gebiet, das durch Beschluss Nr. 7-1/65 des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) vom 12. Januar 1965 unter Schutz gestellt wurde (Landschaftsschutzgebiet „Wandlitz-Biesenthal-Prendener Seengebiet“). Auf dem Grundstück, in der Nähe des Wandlitzsees, befindet sich ein durch Quellen gespeistes kleineres Gewässer. Ungefähr auf halber Höhe zwischen dem Ufer des Wandlitzsees und dem Haus wurde nach Angaben der Kläger etwa im Jahr 1980 ein Zaun errichtet. Der Bereich zwischen Zaun und Ufer wurde danach nicht mehr genutzt und auch nicht gärtnerisch gepflegt, so dass er sich zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks durch die Kläger in einem naturbelassenen Zustand befand.

Im Auftrag jedenfalls des Klägers wurde am 14. November 2005 damit begonnen, Bäume zu fällen und Pflanzen zu roden. Am 16. November 2005 sichtete der Beklagte vor Ort die vom Kläger bereits durchgeführten Maßnahmen und ordnete zunächst mündlich die sofortige Einstellung der Arbeiten auf dem Grundstück an und begründete dies ausweislich des Protokolls (Bl. 2 VV) „wiederholt“ mit Hinweis auf die „Eingriffsregelung“, den „Biotopschutz (Uferzone, Kleingewässer)“ und die „BaumschutzVO“ .

Unter Bezugnahme auf die mündliche Einstellungsverfügung ordnete der Beklagte sodann mit Bescheid vom 21. November 2005, zugestellt am 23. November 2005, gegenüber dem Kläger die „Einstellung der Maßnahmen (Baumfällungen und Biotopzerstörung) und die Einstellung der Beräumung des Grundstückes von den gefällten Baumstämmen, Stubben und Astmaterial“ an und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass „dieser Ordnungsverfügung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachgekommen werde“, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € an. Zugleich setzte er für den Erlass des Bescheides eine Gebühr in Höhe von 330,60 € fest.

Zur Begründung führte er aus: Die vom Kläger veranlassten umfangreichen Baumfällungen und Gebüschrodungen seien ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG). Zugleich sei die Vegetation am betroffenen Ufer des Wandlitzsees zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt worden. Die Maßnahmen hätten insoweit in einem nach dem BbgNatSchG gesetzlich geschützten Biotop (Gewässerufer, § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG) stattgefunden und seien ebenfalls als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten. Gemäß § 17 Abs. 6 BbgNatSchG sei daher dieser ungenehmigte Eingriff einzustellen und die Wiederherstellung des früheren Zustands anzuordnen. Der Beklagte führte im Einzelnen aus, dass alle Handlungen, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können, als Eingriff zu werten seien. Die zwischen dem Hausgrundstück und dem Seeufer des Wandlitzsees liegende Fläche sei dadurch gekennzeichnet, dass sie sich teilweise als alter Baumbestand mit verschiedenartigem altem, aber vitalem Baumbestand, Seeufer mit Erlenbruchcharakter und einem mitten im Gelände liegenden Kleinstgewässer erweise. Die durchgeführten Baumfällungen, Gebüschbeseitigungen und Uferbeeinträchtigungen führten zu einer Zerstörung dieses Lebensraumes. Die Eingriffe in Natur und Landschaft seien ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung vorgenommen worden. Zudem habe der Kläger auf dem zum Innenbereich zählenden Grundstücksteil zwei Linden, eine Eiche und eine Kiefer sowie 43 Erlen ohne die erforderliche Baumfällgenehmigung gemäß Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg fällen lassen.

Die Androhung des Zwangsmittels stelle das geeignete Mittel zur Durchsetzung der Forderungen der Ordnungsverfügung da, weil bei Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung der in Kauf genommene Schaden an der Natur irreparabel sei. Die Androhung sei geeignet und erforderlich, um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete er damit, dass jede weitere Störung des Gebietscharakters irreparable Schäden verursachen würde.

Mit Änderungsbescheid vom 22. November 2005 wurde der Bescheid vom 21. November 2005 dahingehend geändert, dass das Grundstück von den gefällten Gehölzbestandteilen beräumt werden durfte. An der Anordnung der Einstellung der Maßnahmen (Baumfällung und Biotopzerstörung) wurde festgehalten.

Mit Schreiben vom 25. November 2005 legten beide Kläger Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sie beabsichtigten, auf dem Grundstück die ursprüngliche Gartengestaltung wiederherzustellen. Es sei ein Gartenfachbetrieb beauftragt worden, und bei der Planung und bisherigen Durchführung habe man die einschlägigen naturschutzrechtlichen Regelungen berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2006, zugestellt am 13. Mai 2006, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger das mit Verfügung vom 21. November 2005 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € mit folgender Begründung fest: Am 09. Mai 2006 sei anlässlich einer Begehung festgestellt worden, dass entgegen der Anordnung die Uferzonen beider Gewässer weiter beeinträchtigt und teilweise zerstört worden seien. So sei ein Graben zwischen dem Kleingewässer und dem Wandlitzsee geschaffen worden, mit der Folge, dass der Wasserspiegel des Kleingewässers erheblich gesunken sei und der dort mit hoher Wahrscheinlichkeit im Uferbereich abgelegte Amphibienlaich zwangsläufig austrocknen musste. Außerdem sei das Umfeld durch Erdarbeiten (Aufschüttungen und Abgrabungen, bei denen sichtbar die Bodenschichtungen zerstört wurden) sowie weitere Gräben zerstört worden. An beiden Gewässern sei praktisch keine Ufervegetation mehr vorhanden. Damit seien die Anordnungen nicht eingehalten worden. Außerdem sei durch das Freilegen eines Quellbereiches ein weiteres, nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BbgNatSchG geschütztes Biotop beeinträchtigt worden. Trotz der ausführlichen Darlegung der naturschutzrechtlichen und -fachlichen Gegebenheiten und der Bereitschaft des Beklagten, alle Ermessenspielräume zu Gunsten der Kläger auszufüllen, bestehe beim Kläger keine Einsicht, die Verfügung zu erfüllen. Damit seien die Voraussetzungen für die Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels gegeben.

Das Zwangsgeld wurde in der Folgezeit zwangsweise eingezogen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006, zugestellt am 19. Mai 2006, wies der Beklagte gegenüber beiden Klägern den Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung vom 21. November 2005 mit folgender Begründung zurück: Die Kläger planten, die gesamte Grundstücksfläche als Garten zu gestalten und zu nutzen. Eine solche Gartennutzung widerspreche jedoch den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Im LSG „Wandlitz-Biesenthal-Prendener Seengebiet“ sei es verboten, den Charakter des Gebietes zu verändern. Die bisherigen Abholzungen hätten den Landschaftscharakter jedoch bereits erheblich verändert. Bei den bereits begonnenen Maßnahmen handele es sich um genehmigungsbedürftige Eingriffe im Sinne von § 10 BbgNatSchG. Ebenso seien nach § 32 BbgNatSchG geschützte, naturnahe Bereiche von Gewässern (Uferzone Wandlitzsee, Kleingewässer) zerstört bzw. beeinträchtigt worden, indem die Ufervegetation fast vollständig beseitigt worden sei. Um weiteren Schaden zu vermeiden und zur Sachverhaltsermittlung sei es deshalb geboten gewesen, gemäß § 17 Abs. 6 BbgNatSchG die Einstellung des Vorhabens anzuordnen. Es sei auch erforderlich, die Verfügung aufrecht zu erhalten, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Der Kläger legte gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit Schreiben vom 28. Mai 2006 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig sei. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 € sei nicht von der Zwangsgeldandrohung gedeckt. Denn zum einen seien die in der Festsetzung aufgeführten Handlungen nicht Bestandteil der Untersagungsverfügung vom 21. November 2005. Zum anderen sei das Zwangsgeld unverhältnismäßig hoch. Der Beklagte habe keinerlei Erwägungen zur Angemessenheit der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angestellt. Dass das Zwangsgeld der Höhe nach nicht angemessen sei, ergebe sich daraus, dass von den drei mit der Verfügung vom 21. November 2005 angeordneten Verboten – Baumfällung, Biotopzerstörung und Beräumung des Grundstückes – das Verbot der Beräumung des Grundstücks bereits mit Bescheid vom 22. November 2005 wieder aufgehoben worden sei. An das Verbot, weitere Bäume zu fällen, habe er sich gehalten. Das Verbot der Biotopzerstörung sei schließlich zu unbestimmt, als das es vom Kläger überhaupt befolgt werden könnte. Konkrete Handlungen, die unter dieses Verbot fielen, seien auch nicht in der Begründung des Bescheides genannt worden. Allein die Gebüschbeseitigungen und die Baumfällungen stellten die einzigen konkreten Handlungen dar, die im gesamten Bescheid genannt worden seien. Doch gerade diese Handlungen seien nach Erlass der Ordnungsverfügung nicht mehr vorgenommen worden. Stattdessen behaupte der Beklagte in dem Festsetzungsbescheid vom 11. Mai 2006 eine weitere Beeinträchtigung einer Uferzone, diesmal durch das Anlegen eines Grabens, wodurch der Wasserspiegel im Kleingewässer gesunken sein soll. Das Anlegen eines Grabens sei jedoch gar nicht verboten worden. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Festsetzung der Vollstreckung der angelegte Ufergraben bereits wieder beseitigt worden. Der Graben sei nur für eine kurzfristige Trockenlegung des Teiches erforderlich gewesen, um ein Ausbaggern des Schlammes zu ermöglichen. Von einer Zerstörung des Teiches könne nicht die Rede sein. Auch der den Teich umgebende Quellbereich sei nicht durch Abgrabungen zerstört worden, sondern die knapp hundertjährige defekte Drainage sei durch eine neue, funktionstüchtige ausgetauscht worden. Der Kläger bestreitet, dass durch den Graben Amphibienlaich ausgetrocknet sei. Jedenfalls rechtfertige dies nicht ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 €.

Der Beklagte wies gegenüber dem Kläger den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2006, zugestellt am 27. Juni 2006, zurück und erhob für den Erlass des Bescheides eine Gebühr in Höhe von 330,60 €. Er führte zur Begründung aus, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht mehr ankomme. Es käme allein auf die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit, nicht aber auf die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels an. Die Zwangsgeldfestsetzung beziehe sich ausschließlich auf das Verbot der Biotopzerstörung; auf die Beeinträchtigung des Quellbereichs sei außerdem lediglich hingewiesen worden. Das Anlegen eines Grabens sei verboten gewesen, weil es in einem nach § 32 BbgNatSchG gesetzlich geschütztem Biotop stattgefunden habe, nämlich in den Uferzonen des Wandlitzsees und des Kleingewässers. Zum anderen sei der Wasserstand im Kleingewässer rapide abgesenkt worden, was ebenfalls eine Beeinträchtigung darstelle. Außerdem hätten in dessen Uferbereichen weitere Aufschüttungen und Abgrabungen stattgefunden, wodurch der vormals vorhandene natürliche bzw. naturnahe Zustand beseitigt worden sei. Der Kläger habe zudem zu Unrecht einen Ermessensausfall beanstandet: Gemäß § 24 VwVG BB setze die Behörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der bestimmten Frist erfüllt werde. Der Behörde stehe kein Ermessen zu; § 23 VwVG BB finde keine Anwendung.

Die Kläger haben am 13. Juni 2006 Klage gegen die Untersagungsbescheide vom 21. und 22. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 erhoben (5 K 1410/06). Aufgrund der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen haben der Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2008, Eingang bei Gericht 01. Dezember 2008, und die Kläger mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009, Eingang bei Gericht am selben Tage, die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache erklärt. Die Kläger widerriefen ihre Erledigungserklärung jedoch mit Schriftsatz vom 04. Juni 2009, Eingang bei Gericht am selben Tag, und beantragten zugleich die Fortsetzung des Verfahrens. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine Entscheidung des VG Frankfurt (Oder) vom 19. Mai 2009 (7K 1588/06). In dem dort geführten Verfahren habe sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt, dass bei einer Zwangsgeldfestsetzung die Höhe des Zwangsgeldes nicht mehr zu überprüfen sei, wenn der Rechtsstreit über den die Zwangsgeldandrohung enthaltenen Bescheid in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sei. Aus diesem Grunde sei die Fortsetzung des Verfahrens über den der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegenden Bescheid vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006, der auch die Zwangsgeldandrohung enthalte, erforderlich.

Der Kläger hat am 19. Juli 2006 Klage, Eingang bei Gericht am selben Tage, gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 11. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 (5 K 1602/06) erhoben.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 04. Februar 2010 die Verfahren 5 K 1410/06 und 5 K 1602/06 aufgrund Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 5 K 1410/06 weitergeführt.

Die Kläger begründen die Klage im Wesentlichen mit den im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren angeführten Begründungen. Der Kläger trägt vor, dass er davon ausgegangen sei, dass die vorübergehende Trockenlegung des Kleingewässers erlaubt gewesen sei. Die Ansicht des Beklagten, dass es sich bei dem Kleingewässer um ein Biotop im Sinne von § 32 BbgNatSchG handele, sei ihm vor der Zwangsgeldfestsetzung nicht bekannt gewesen, und im Übrigen teile er diese Auffassung auch nicht. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Höhe des Zwangsgeldes. Er ist der Ansicht, dass maximal ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € angemessen gewesen wäre.

Die Kläger beantragen,

1. die Ordnungsverfügung vom 21. November 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 21. November 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 rechtswidrig war.

Der Kläger beantragt darüber hinaus,

2. die Zwangsgeldfestsetzung vom 11. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 aufzuheben

sowie

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Verfahren hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Untersagungsverfügung vom 21. November 2005 durch die Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht mehr Verfahrensgegenstand sei. Der Widerruf der Kläger liefe ins Leere.

Im Übrigen tritt er der Klage entgegen und hält die Zwangsgeldfestsetzung für rechtmäßig. Das Zwangsgeld sei unter dem Eindruck der Situation auf dem Grundstück anlässlich der Feststellung der Verstöße zwingend erforderlich gewesen, um mit allem Nachdruck die Maßnahmen zu unterbinden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unzulässig (I.). Die Anträge zu 2. und 3 sind zulässig, aber unbegründet (II.).

I. Der Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung vom 21. November 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 ist unzulässig, weil die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Denn mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten am 01. Dezember 2008 und 12. Januar 2009 bei Gericht verzichteten die Beteiligten auf eine Sachentscheidung, d.h. die Rechtshängigkeit in der Hauptsache ist ipso iure entfallen. Mit dem Vorliegen von wirksamen Erledigungserklärungen ist dem Gericht prozessual eine Entscheidung zur Hauptsache versagt. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Da im vorliegenden Verfahren der Kläger seinen Sachantrag aufrecht erhalten hat, hatte das Gericht durch Urteil festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die gegenseitigen Erledigungserklärungen beendet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. August 1998 – 4 B 75/98 – NVwZ-RR 1999, 407 f., juris Rn. 3 .m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 2009 – 10 S 1851/09 – juris Rn. 3, ebenfalls m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 161 Rn. 15).

Die Rechtshängigkeit wurde auch nicht durch den von den Klägern mit Schriftsatz vom 04. Juni 2009 erklärten Widerruf wiederhergestellt, denn der Widerruf ist unwirksam. Erledigungserklärungen unterliegen wie alle Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung (ZP0) enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregeln verbietet sich, weil die Interessenlage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. August 1998, a.a.O.). Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Prozesshandlung unter bestimmten Umständen widerrufen werden kann. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt. Für einen solchen Restitutionsgrund haben die Kläger jedoch weder etwas vorgetragen noch sind dafür anderweitig Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. August 1998 m.w.N.). An alldem gemessen verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, die – anwaltlich vertretenen - Kläger an ihrer Erledigungserklärung festzuhalten. Denn maßgeblich für die Entscheidung der Kläger, die Erledigungserklärung zu widerrufen war das Urteil der 7. Kammer vom 19. Mai 2009 (7 K 1588/06), durch das den Klägern offensichtlich erst bewusst wurde, dass sie die rechtlichen Folgen einer Erledigungserklärung, die sich auch auf die Zwangsgeldandrohung bezieht, möglicherweise nicht ausreichend bedacht hatten. Eine solche juristische Bewertung kann aber im vorliegenden Fall nicht zum Widerruf berechtigen, zumal die Kläger nicht durch eine richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen wurden.

Ist somit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Rechtsstreit in der Hauptsache wirksam für erledigt erklärt worden, ist auch der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung unzulässig. Denn auch insoweit ist es dem Gericht mit Blick auf die prozessualen Folgen einer wirksamen übereinstimmenden Erledigungserklärung verwehrt, über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Verfügungen zu befinden (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 2009, a.a.O., juris Rn. 3).

II. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 2. die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung begehrt. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da sich die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 € durch den Bescheid vom 11. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 als rechtmäßig erweist

Eine rechtmäßige Zwangsgeldfestsetzung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG BB) setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung ein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder – wie hier - auf Unterlassung gerichtet ist (§ 15 Abs. 1 VwVG BB). Soweit der Adressat der Verfügung die in der Verfügung enthaltene Verpflichtung nicht erfüllt hat, setzt die Behörde das Zwangsmittel fest (§ 24 VwVG BB). Ein Zwangsgeld darf auf der Grundlage der § 20 VwVG BB schriftlich festgesetzt werden, wenn es zuvor schriftlich in einer bestimmten Höhe angedroht worden ist (§ 23 Abs. 1, Abs. 5 VwVG BB). Diese Voraussetzungen sind bei dem vom Beklagten mit Bescheid vom 11. Mai 2006 festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € erfüllt.

Die Unterlassungsverfügung vom 21./22. November 2005, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, die Maßnahmen „Baumfällung“ und „Biotopzerstörung“ einzustellen, war im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung ein im Sinne von § 15 Abs. 1 VwVG BB vollziehbarer Verwaltungsakt, da dieser für sofort vollziehbar erklärt wurde und der Widerspruch des Klägers vom 25. November 2005 mithin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltete. Bestandteil der Verfügung vom 21. November 2005 war auch die folgende Androhung: „Sollte dieser Ordnungsverfügung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachgekommen werden, drohe ich ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € an.“

Auf die Frage, ob der auf Unterlassung gerichtete Verwaltungsakt und die Zwangsgeldandrohung vom 21. und 22. November 2005 rechtmäßig sind, kommt es vorliegend nicht mehr an, da die einzelnen Regelungen nicht nichtig und aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch nicht mehr anfechtbar sind. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 1984 -4 C 31.81 – juris und vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 – juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 03. März 1997 – 2 S 24.96 – juris Rn. 20).

Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit muss die Zwangsgeldandrohung allerdings dem Bestimmtheitserfordernis nach § 23 Abs. 5 VwVG BB genügen; ansonsten kann sie nicht wirksame Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sein. Denn die Vorschrift des § 23 Abs. 5 VwVG BB dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Das entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen. Die – hier eingetretene – Bestandskraft der Zwangsgeldandrohung vermag zwar Einwendungen etwa gegen die Verhältnismäßigkeit ihrer Höhe oder die Wahl des angedrohten Zwangsmittels im Verfahren gegen die Zwangsmittelfestsetzung auszuschließen; sie kann jedoch nicht dazu führen, dass so schwerwiegende Fehler der Zwangsmittelandrohung, die ihr die Geeignetheit für den bestimmungsmäßigen Zweck nehmen, für die spätere Zwangsmittelfestsetzung unbeachtlich sind. Leidet die Zwangsgeldandrohung an einem so schwerwiegenden Fehler, der ihre hinreichende Bestimmtheit ausschließt, kann sie trotz Unanfechtbarkeit nicht taugliche Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sein (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. August 1995 – 5 S 71/95 – NVwZ-RR 1996, 612, juris Rn. 30 ff. m.w.N.).

Vorliegend ist das Zwangsgeld in einer in diesem Sinne „bestimmten“ Höhe angedroht worden, auch wenn bei der Zwangsgeldandrohung nicht zwischen den verschiedenen Verpflichtungen der Untersagungsverfügung (Verbot der Baumfällung, der Biotopzerstörung und – zunächst - der Beräumung) unterschieden wird. Grundsätzlich ist mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz zwar geboten, dass eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen erkennen lassen muss, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (so BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 – 1 A 10/95 – juris, Rn. 35). Diesen Anforderungen wird die Zwangsgeldandrohung aber insgesamt gerecht, da sie so zu verstehen ist, dass der Beklagte sowohl für einen einzelnen Verstoß gegen eine der Verpflichtungen als auch bei mehreren Verstößen gegen alle Verpflichtungen zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € angedroht hat. Denn in der Zwangsgeldandrohung wird bereits für den Fall, dass der Ordnungsverfügung „nicht ausreichend“ nachgekommen wird, das Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € angedroht. Entscheidend ist insofern, dass es sich vorliegend um eine Unterlassungsverfügung handelt und es dem Beklagten nicht möglich war, jeden einzelnen Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aufzuführen. Um Lücken in der Ordnungsverfügung auszuschließen, hat der Beklagte daher ein einheitliches Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzt. Dies war für den Kläger auch ohne weiteres erkennbar.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die vom Beklagten zunächst mündlich ausgesprochene und dann mit Bescheiden vom 21./22. November 2005 schriftlich erlassene Verpflichtung, die „Biotopzerstörung“ zu unterlassen, hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2004. Dies ergibt eine Auslegung der Bescheide.

Eine Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 – BVerwGE 84, 335 und vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 – BVerwGE 123, 261;vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 13 B 1809/09 – juris Rn. 17 m.w.N.). Insofern ist unter Anwendung der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätze zur Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille zu erforschen, und Erklärungen sind in ihrem Gehalt so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Danach sind empfangsbedürftige Willenserklärungen – zu denen auch behördliche Gebotsverfügungen gehören – aus der Sicht des Empfängers, der dabei der Erklärung nicht den aus seiner Sicht und in Anbetracht ihm bekannter Umstände den ihm günstigsten Erklärungsgehalt unterlegen darf, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit dahin zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2008 – 1 S 155.08 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist – ausgehend vom Empfängerhorizont des Klägers - die vom Beklagten ausgesprochene Verpflichtung, Maßnahmen der „Biotopzerstörung“ zu unterlassen, so zu verstehen, dass alle Maßnahmen im Bereich von auf dem Grundstück befindlichen Biotopen verboten waren, die diese zerstören oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.

Zwar ergibt sich dies nicht allein aus dem Tenor der Bescheide vom 21. und 22. November 2005, wo nur von „Biotopzerstörung“ die Rede ist. In der Begründung des Bescheides vom 21. November 2005 bezieht sich der Beklagte allerdings auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 10 und 32 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG). Er legt weiter dar, dass alle Handlungen, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können, als Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Abs. 1 BbgNatSchG zu werten sind, für die nach § 17 BbgNatSchG eine behördliche Genehmigung beantragt werden muss. Im Bescheid vom 22. November 2005 heißt es zudem, dass das Grundstück von den gefällten Gehölzbestandteilen beräumt werden darf, aber keine neuen bzw. weiteren Eingriffe auf dem Grundstück zulässig sind. Da der Beklagte bereits im Termin am 16. November 2005 mündlich die sofortige und umfassende Einstellung der begonnenen Maßnahmen angeordnet hat und er im Bescheid vom 21. November 2005 auf die mündliche Einstellungsverfügung Bezug nimmt, ist die Untersagungsverfügung aus der Sicht eines verständigen Empfängers so zu verstehen, dass die Unterlassungspflicht sich nicht auf den Biotopschutz beschränkte, sondern umfassend zu verstehen war. Dem Beklagten ging es ersichtlich darum, alle (bisherigen und zukünftigen) Maßnahmen zu unterbinden, die als Eingriff im Sinne von § 10 Abs. 1 BbgNatSchG zu werten sind. Selbst wenn man aber – zugunsten des Klägers - den Bescheid so auslegt, dass „Biotopzerstörung“ sich nur auf Maßnahmen an Biotopen bezog, ergibt sich doch – insbesondere durch den Hinweis auf § 32 BbgNatSchG - mit hinreichender Klarheit, dass alle Maßnahmen verboten sind, die das betroffene Biotop nicht nur (endgültig) zerstören, sondern auch sonst erheblich oder nachhaltig stören.

Auch was unter einem Biotop zu verstehen ist, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Bescheid. Der Beklagte führte in dem Bescheid aus, dass er die Vegetation am Ufer des Wandlitzsees als Biotop und damit als gesetzlich geschützt ansieht. Der Kläger konnte allerdings im Umkehrschluss nicht davon ausgehen, dass nur das Ufer des Wandlitzsees als Biotop im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG als geschützt und damit als von der Unterlassungspflicht betroffen galt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Kläger bereits mündlich im Termin am 16. November 2005 darauf hingewiesen hat, dass er das Kleingewässer für ein gesetzlich geschütztes Biotop hielt (vgl. insofern das Protokoll, Bl. 2 der Verwaltungsvorgänge), was der Kläger bestreitet. In der schriftlichen Begründung des Bescheides vom 21. November 2005 findet sich zwar kein Hinweis hierauf. Erst in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 legt der Beklagte dar, dass er das Kleingewässer für ein Biotop im Sinne von § 32 BbgNatSchG hält. Da der Widerspruchsbescheid jedoch erst nach Festsetzung des Zwangsgeldes erlassen worden ist, kann er für die hier in Rede stehende Auslegung nicht herangezogen werden. Dass im Bescheid vom 21. November 2005 nicht näher auf das Kleingewässer eingegangen wurde, ist jedoch insofern verständlich, als der Beklagte mit diesem Bescheid begründen wollte, weshalb er die am 16. November 2005 festgestellten Maßnahmen untersagt hat. Zu diesem Zeitpunkt wurde am Kleingewässer aber nicht gearbeitet. Für den Kläger war jedenfalls durch den Verweis auf § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG hinreichend deutlich, dass zumindest alle dort aufgezählten Biotope von der Unterlassungspflicht umfasst waren. Ausgehend vom Bildungsstand des Klägers hätte diesem bei der gebotenen Lektüre des Gesetzestextes klar sein müssen, dass das Kleingewässer ein im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG stehendes Gewässer ist und dementsprechend alle Maßnahmen verboten sind, die das Kleingewässer zerstören oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Dass der Kläger, wie seinem Vortrag zu entnehmen ist, hinsichtlich des Biotopschutzes die Meinung des Beklagten für rechtsfehlerhaft hält, ist unerheblich, da die Untersagungsverfügung zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Maßnahmen vollziehbar war und mittlerweile – aufgrund der Erledigung – bestandskräftig ist.

Der Beklagte war sodann gemäß § 24 Satz 1 VwVG BB berechtigt, dass angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, da der Kläger gegen die im Bescheid vom 21./22. November 2005 enthaltene Unterlassungspflicht der „Biotopzerstörung“ verstoßen hat.

Denn die von ihm veranlassten Maßnahmen führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Veränderung der Uferzone des Wandlitzsees und des Kleingewässers. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der vom Beklagten angefertigten Fotodokumentation. Auf den im Ortstermin am 16. November 2005 gefertigten Fotos ist das Kleingewässer deutlich abgebildet (Bl. 12, 13, 14, 47 der Verwaltungsvorgänge). Im Vergleich mit früher gefertigten Fotos (vgl. Bl. 20 ff. der Verwaltungsvorgänge) ist gut erkennbar, dass um das Kleingewässer herum Bäume gefällt und Büsche gerodet wurden, das Kleingewässer selbst aber nicht betroffen war. Den am 09. Mai 2006 (vgl.Bl. 97 bis 103 der Verwaltungsvorgängen) gefertigten Fotos ist zu entnehmen, dass mit einem Bagger ein Graben ausgehoben wurde, der vom Kleingewässer zum Ufer des Wandlitzsee führte und über den, offensichtlich aufgrund eines angelegten Gefälles, das Wasser des Kleingewässers in den Wandlitzsee ablief. Der Wasserspiegel des Kleingewässers stellt sich als deutlich niedriger dar als noch im November 2005. Im Bereich des Kleingewässers sind zudem erhebliche Erdaufschüttungen und Umgrabungen erkennbar. Es ist deutlich zu sehen, dass der gesamte Uferbereich des Kleingewässers und – aufgrund des Grabens – auch der Uferbereich des Wandlitzsees betroffen war. Vegetation ist – bis auf offensichtlich frischen Grasaustrieb – praktisch nicht mehr erkennbar. Der Kläger hat zudem, wie er selbst vorträgt, den Teichboden ausgebaggert. Auch wenn – wie der Kläger vorträgt – der Graben nur vorübergehend gelegt wurde, um das Ausbaggern und die Erneuerung der Drainage zu ermöglichen, waren die durchgeführten Maßnahmen von so erheblicher Konsequenz für den Zustand des Kleingewässers, dass der Kläger gegen das vom Beklagten verfügte Unterlassungsgebot verstoßen hat.

Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes kein Ermessen ausgeübt hat ob mit Blick auf die Mehrstufigkeit des Vollstreckungsverfahrens der Vollzugsbehörde bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes überhaupt ein Ermessen zusteht (vgl. insoweit OVG Bautzen, Beschluss vom 09. Februar 2010 – 3 A 47/08 – juris, Rn.5 und OVG Weimar, Beschluss vom 22. April 2002 – 1 EO 184/02 – juris Rn. 6 beide m.w.N. zum Streitstand), kann im Ergebnis offen bleiben. Grundsätzlich bleibt – wie oben dargestellt - die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung und damit die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Höhe des Zwangsgeldes wegen deren Unanfechtbarkeit bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes außer Betracht. Zwar wird erörtert, ob ein teilweiser Verzicht auf die Festsetzung des Zwangsgeldes in der vollen Höhe ausnahmsweise dann nahe liegt, wenn sich der der Vollstreckung Unterworfene nach der Androhung des Zwangsmittels teilweise rechtstreu verhalten hat (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Februar 1994 – 5 S 1411/93 – juris). Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass das Zwangsgeld seinen Zweck als Beugemittel verliere, wenn es zum Zeitpunkt seiner Festsetzung einen Willen des Pflichtigen nicht mehr zu beugen gilt und in einem solchen Fall ein – teilweiser – Verzicht auf das Zwangsgeld geboten sei (vgl. ausführlich zum Für und Wider: OVG Magdeburg, Urteil vom 13. März 1996 – 2 L 60/95 – juris Rn. 27 ff).

Einer Entscheidung dieses Streites bedarf es jedoch vorliegend nicht, da in der – unanfechtbaren – Zwangsgeldandrohung das Zwangsgeld in voller Höhe bereits von vornherein für den Fall vorgesehen war, dass die Verpflichtung „nicht ausreichend“ erfüllt wird. Die vom Kläger vorgetragene „Rechtstreue“ kann der Klage daher nicht zum Erfolg verhelfen, weil er immer noch in einem Maße rechtswidrig gehandelt hat, dass die Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung in vollem Umfang erfüllt wurden. Bei dieser Sachlage konnte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass das Zwangsgeld als Beugemittel weiterhin gerechtfertigt ist, da mit weiteren Zuwiderhandlungen gegen das zu vollstreckende Untersagungsgebot zu rechnen war. Dabei ist auch zu beachten, dass bei Unterlassungspflichten aufgrund eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung für die Annahme, dass der Adressat des Verwaltungsakts gegen seine Verpflichtung verstoßen wird, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Der vorangegangene Verstoß indiziert in der Regel die Wiederholungsgefahr (so VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Februar 1994 – 5 S 1411/93 – juris Rn. 5).

Der auf der Grundlage von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellte Annexantrag (zu 3.) ist mangels Erfolg des Hauptantrages auf Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung ebenfalls erfolglos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Gründe die Berufung nach § 124 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.661,20 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes in der ab 01. Juli 2004 geltenden Fassung (GKG).