Die Klage hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unzulässig (I.). Die Anträge zu 2. und 3 sind zulässig, aber unbegründet (II.).
I. Der Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung vom 21. November 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 ist unzulässig, weil die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Denn mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten am 01. Dezember 2008 und 12. Januar 2009 bei Gericht verzichteten die Beteiligten auf eine Sachentscheidung, d.h. die Rechtshängigkeit in der Hauptsache ist ipso iure entfallen. Mit dem Vorliegen von wirksamen Erledigungserklärungen ist dem Gericht prozessual eine Entscheidung zur Hauptsache versagt. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Da im vorliegenden Verfahren der Kläger seinen Sachantrag aufrecht erhalten hat, hatte das Gericht durch Urteil festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die gegenseitigen Erledigungserklärungen beendet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. August 1998 – 4 B 75/98 – NVwZ-RR 1999, 407 f., juris Rn. 3 .m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 2009 – 10 S 1851/09 – juris Rn. 3, ebenfalls m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 161 Rn. 15).
Die Rechtshängigkeit wurde auch nicht durch den von den Klägern mit Schriftsatz vom 04. Juni 2009 erklärten Widerruf wiederhergestellt, denn der Widerruf ist unwirksam. Erledigungserklärungen unterliegen wie alle Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung (ZP0) enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregeln verbietet sich, weil die Interessenlage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. August 1998, a.a.O.). Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Prozesshandlung unter bestimmten Umständen widerrufen werden kann. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt. Für einen solchen Restitutionsgrund haben die Kläger jedoch weder etwas vorgetragen noch sind dafür anderweitig Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. August 1998 m.w.N.). An alldem gemessen verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, die – anwaltlich vertretenen - Kläger an ihrer Erledigungserklärung festzuhalten. Denn maßgeblich für die Entscheidung der Kläger, die Erledigungserklärung zu widerrufen war das Urteil der 7. Kammer vom 19. Mai 2009 (7 K 1588/06), durch das den Klägern offensichtlich erst bewusst wurde, dass sie die rechtlichen Folgen einer Erledigungserklärung, die sich auch auf die Zwangsgeldandrohung bezieht, möglicherweise nicht ausreichend bedacht hatten. Eine solche juristische Bewertung kann aber im vorliegenden Fall nicht zum Widerruf berechtigen, zumal die Kläger nicht durch eine richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen wurden.
Ist somit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Rechtsstreit in der Hauptsache wirksam für erledigt erklärt worden, ist auch der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung unzulässig. Denn auch insoweit ist es dem Gericht mit Blick auf die prozessualen Folgen einer wirksamen übereinstimmenden Erledigungserklärung verwehrt, über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Verfügungen zu befinden (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 2009, a.a.O., juris Rn. 3).
II. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 2. die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung begehrt. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da sich die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 € durch den Bescheid vom 11. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 als rechtmäßig erweist
Eine rechtmäßige Zwangsgeldfestsetzung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG BB) setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung ein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder – wie hier - auf Unterlassung gerichtet ist (§ 15 Abs. 1 VwVG BB). Soweit der Adressat der Verfügung die in der Verfügung enthaltene Verpflichtung nicht erfüllt hat, setzt die Behörde das Zwangsmittel fest (§ 24 VwVG BB). Ein Zwangsgeld darf auf der Grundlage der § 20 VwVG BB schriftlich festgesetzt werden, wenn es zuvor schriftlich in einer bestimmten Höhe angedroht worden ist (§ 23 Abs. 1, Abs. 5 VwVG BB). Diese Voraussetzungen sind bei dem vom Beklagten mit Bescheid vom 11. Mai 2006 festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € erfüllt.
Die Unterlassungsverfügung vom 21./22. November 2005, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, die Maßnahmen „Baumfällung“ und „Biotopzerstörung“ einzustellen, war im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung ein im Sinne von § 15 Abs. 1 VwVG BB vollziehbarer Verwaltungsakt, da dieser für sofort vollziehbar erklärt wurde und der Widerspruch des Klägers vom 25. November 2005 mithin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltete. Bestandteil der Verfügung vom 21. November 2005 war auch die folgende Androhung: „Sollte dieser Ordnungsverfügung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachgekommen werden, drohe ich ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € an.“
Auf die Frage, ob der auf Unterlassung gerichtete Verwaltungsakt und die Zwangsgeldandrohung vom 21. und 22. November 2005 rechtmäßig sind, kommt es vorliegend nicht mehr an, da die einzelnen Regelungen nicht nichtig und aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch nicht mehr anfechtbar sind. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 1984 -4 C 31.81 – juris und vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 – juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 03. März 1997 – 2 S 24.96 – juris Rn. 20).
Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit muss die Zwangsgeldandrohung allerdings dem Bestimmtheitserfordernis nach § 23 Abs. 5 VwVG BB genügen; ansonsten kann sie nicht wirksame Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sein. Denn die Vorschrift des § 23 Abs. 5 VwVG BB dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Das entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen. Die – hier eingetretene – Bestandskraft der Zwangsgeldandrohung vermag zwar Einwendungen etwa gegen die Verhältnismäßigkeit ihrer Höhe oder die Wahl des angedrohten Zwangsmittels im Verfahren gegen die Zwangsmittelfestsetzung auszuschließen; sie kann jedoch nicht dazu führen, dass so schwerwiegende Fehler der Zwangsmittelandrohung, die ihr die Geeignetheit für den bestimmungsmäßigen Zweck nehmen, für die spätere Zwangsmittelfestsetzung unbeachtlich sind. Leidet die Zwangsgeldandrohung an einem so schwerwiegenden Fehler, der ihre hinreichende Bestimmtheit ausschließt, kann sie trotz Unanfechtbarkeit nicht taugliche Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sein (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. August 1995 – 5 S 71/95 – NVwZ-RR 1996, 612, juris Rn. 30 ff. m.w.N.).
Vorliegend ist das Zwangsgeld in einer in diesem Sinne „bestimmten“ Höhe angedroht worden, auch wenn bei der Zwangsgeldandrohung nicht zwischen den verschiedenen Verpflichtungen der Untersagungsverfügung (Verbot der Baumfällung, der Biotopzerstörung und – zunächst - der Beräumung) unterschieden wird. Grundsätzlich ist mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz zwar geboten, dass eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen erkennen lassen muss, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (so BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 – 1 A 10/95 – juris, Rn. 35). Diesen Anforderungen wird die Zwangsgeldandrohung aber insgesamt gerecht, da sie so zu verstehen ist, dass der Beklagte sowohl für einen einzelnen Verstoß gegen eine der Verpflichtungen als auch bei mehreren Verstößen gegen alle Verpflichtungen zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € angedroht hat. Denn in der Zwangsgeldandrohung wird bereits für den Fall, dass der Ordnungsverfügung „nicht ausreichend“ nachgekommen wird, das Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € angedroht. Entscheidend ist insofern, dass es sich vorliegend um eine Unterlassungsverfügung handelt und es dem Beklagten nicht möglich war, jeden einzelnen Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aufzuführen. Um Lücken in der Ordnungsverfügung auszuschließen, hat der Beklagte daher ein einheitliches Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzt. Dies war für den Kläger auch ohne weiteres erkennbar.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die vom Beklagten zunächst mündlich ausgesprochene und dann mit Bescheiden vom 21./22. November 2005 schriftlich erlassene Verpflichtung, die „Biotopzerstörung“ zu unterlassen, hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2004. Dies ergibt eine Auslegung der Bescheide.
Eine Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 – BVerwGE 84, 335 und vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 – BVerwGE 123, 261;vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 13 B 1809/09 – juris Rn. 17 m.w.N.). Insofern ist unter Anwendung der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätze zur Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille zu erforschen, und Erklärungen sind in ihrem Gehalt so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Danach sind empfangsbedürftige Willenserklärungen – zu denen auch behördliche Gebotsverfügungen gehören – aus der Sicht des Empfängers, der dabei der Erklärung nicht den aus seiner Sicht und in Anbetracht ihm bekannter Umstände den ihm günstigsten Erklärungsgehalt unterlegen darf, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit dahin zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2008 – 1 S 155.08 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist – ausgehend vom Empfängerhorizont des Klägers - die vom Beklagten ausgesprochene Verpflichtung, Maßnahmen der „Biotopzerstörung“ zu unterlassen, so zu verstehen, dass alle Maßnahmen im Bereich von auf dem Grundstück befindlichen Biotopen verboten waren, die diese zerstören oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
Zwar ergibt sich dies nicht allein aus dem Tenor der Bescheide vom 21. und 22. November 2005, wo nur von „Biotopzerstörung“ die Rede ist. In der Begründung des Bescheides vom 21. November 2005 bezieht sich der Beklagte allerdings auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 10 und 32 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG). Er legt weiter dar, dass alle Handlungen, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können, als Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Abs. 1 BbgNatSchG zu werten sind, für die nach § 17 BbgNatSchG eine behördliche Genehmigung beantragt werden muss. Im Bescheid vom 22. November 2005 heißt es zudem, dass das Grundstück von den gefällten Gehölzbestandteilen beräumt werden darf, aber keine neuen bzw. weiteren Eingriffe auf dem Grundstück zulässig sind. Da der Beklagte bereits im Termin am 16. November 2005 mündlich die sofortige und umfassende Einstellung der begonnenen Maßnahmen angeordnet hat und er im Bescheid vom 21. November 2005 auf die mündliche Einstellungsverfügung Bezug nimmt, ist die Untersagungsverfügung aus der Sicht eines verständigen Empfängers so zu verstehen, dass die Unterlassungspflicht sich nicht auf den Biotopschutz beschränkte, sondern umfassend zu verstehen war. Dem Beklagten ging es ersichtlich darum, alle (bisherigen und zukünftigen) Maßnahmen zu unterbinden, die als Eingriff im Sinne von § 10 Abs. 1 BbgNatSchG zu werten sind. Selbst wenn man aber – zugunsten des Klägers - den Bescheid so auslegt, dass „Biotopzerstörung“ sich nur auf Maßnahmen an Biotopen bezog, ergibt sich doch – insbesondere durch den Hinweis auf § 32 BbgNatSchG - mit hinreichender Klarheit, dass alle Maßnahmen verboten sind, die das betroffene Biotop nicht nur (endgültig) zerstören, sondern auch sonst erheblich oder nachhaltig stören.
Auch was unter einem Biotop zu verstehen ist, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Bescheid. Der Beklagte führte in dem Bescheid aus, dass er die Vegetation am Ufer des Wandlitzsees als Biotop und damit als gesetzlich geschützt ansieht. Der Kläger konnte allerdings im Umkehrschluss nicht davon ausgehen, dass nur das Ufer des Wandlitzsees als Biotop im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG als geschützt und damit als von der Unterlassungspflicht betroffen galt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Kläger bereits mündlich im Termin am 16. November 2005 darauf hingewiesen hat, dass er das Kleingewässer für ein gesetzlich geschütztes Biotop hielt (vgl. insofern das Protokoll, Bl. 2 der Verwaltungsvorgänge), was der Kläger bestreitet. In der schriftlichen Begründung des Bescheides vom 21. November 2005 findet sich zwar kein Hinweis hierauf. Erst in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 legt der Beklagte dar, dass er das Kleingewässer für ein Biotop im Sinne von § 32 BbgNatSchG hält. Da der Widerspruchsbescheid jedoch erst nach Festsetzung des Zwangsgeldes erlassen worden ist, kann er für die hier in Rede stehende Auslegung nicht herangezogen werden. Dass im Bescheid vom 21. November 2005 nicht näher auf das Kleingewässer eingegangen wurde, ist jedoch insofern verständlich, als der Beklagte mit diesem Bescheid begründen wollte, weshalb er die am 16. November 2005 festgestellten Maßnahmen untersagt hat. Zu diesem Zeitpunkt wurde am Kleingewässer aber nicht gearbeitet. Für den Kläger war jedenfalls durch den Verweis auf § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG hinreichend deutlich, dass zumindest alle dort aufgezählten Biotope von der Unterlassungspflicht umfasst waren. Ausgehend vom Bildungsstand des Klägers hätte diesem bei der gebotenen Lektüre des Gesetzestextes klar sein müssen, dass das Kleingewässer ein im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG stehendes Gewässer ist und dementsprechend alle Maßnahmen verboten sind, die das Kleingewässer zerstören oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Dass der Kläger, wie seinem Vortrag zu entnehmen ist, hinsichtlich des Biotopschutzes die Meinung des Beklagten für rechtsfehlerhaft hält, ist unerheblich, da die Untersagungsverfügung zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Maßnahmen vollziehbar war und mittlerweile – aufgrund der Erledigung – bestandskräftig ist.
Der Beklagte war sodann gemäß § 24 Satz 1 VwVG BB berechtigt, dass angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, da der Kläger gegen die im Bescheid vom 21./22. November 2005 enthaltene Unterlassungspflicht der „Biotopzerstörung“ verstoßen hat.
Denn die von ihm veranlassten Maßnahmen führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Veränderung der Uferzone des Wandlitzsees und des Kleingewässers. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der vom Beklagten angefertigten Fotodokumentation. Auf den im Ortstermin am 16. November 2005 gefertigten Fotos ist das Kleingewässer deutlich abgebildet (Bl. 12, 13, 14, 47 der Verwaltungsvorgänge). Im Vergleich mit früher gefertigten Fotos (vgl. Bl. 20 ff. der Verwaltungsvorgänge) ist gut erkennbar, dass um das Kleingewässer herum Bäume gefällt und Büsche gerodet wurden, das Kleingewässer selbst aber nicht betroffen war. Den am 09. Mai 2006 (vgl.Bl. 97 bis 103 der Verwaltungsvorgängen) gefertigten Fotos ist zu entnehmen, dass mit einem Bagger ein Graben ausgehoben wurde, der vom Kleingewässer zum Ufer des Wandlitzsee führte und über den, offensichtlich aufgrund eines angelegten Gefälles, das Wasser des Kleingewässers in den Wandlitzsee ablief. Der Wasserspiegel des Kleingewässers stellt sich als deutlich niedriger dar als noch im November 2005. Im Bereich des Kleingewässers sind zudem erhebliche Erdaufschüttungen und Umgrabungen erkennbar. Es ist deutlich zu sehen, dass der gesamte Uferbereich des Kleingewässers und – aufgrund des Grabens – auch der Uferbereich des Wandlitzsees betroffen war. Vegetation ist – bis auf offensichtlich frischen Grasaustrieb – praktisch nicht mehr erkennbar. Der Kläger hat zudem, wie er selbst vorträgt, den Teichboden ausgebaggert. Auch wenn – wie der Kläger vorträgt – der Graben nur vorübergehend gelegt wurde, um das Ausbaggern und die Erneuerung der Drainage zu ermöglichen, waren die durchgeführten Maßnahmen von so erheblicher Konsequenz für den Zustand des Kleingewässers, dass der Kläger gegen das vom Beklagten verfügte Unterlassungsgebot verstoßen hat.
Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes kein Ermessen ausgeübt hat ob mit Blick auf die Mehrstufigkeit des Vollstreckungsverfahrens der Vollzugsbehörde bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes überhaupt ein Ermessen zusteht (vgl. insoweit OVG Bautzen, Beschluss vom 09. Februar 2010 – 3 A 47/08 – juris, Rn.5 und OVG Weimar, Beschluss vom 22. April 2002 – 1 EO 184/02 – juris Rn. 6 beide m.w.N. zum Streitstand), kann im Ergebnis offen bleiben. Grundsätzlich bleibt – wie oben dargestellt - die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung und damit die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Höhe des Zwangsgeldes wegen deren Unanfechtbarkeit bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes außer Betracht. Zwar wird erörtert, ob ein teilweiser Verzicht auf die Festsetzung des Zwangsgeldes in der vollen Höhe ausnahmsweise dann nahe liegt, wenn sich der der Vollstreckung Unterworfene nach der Androhung des Zwangsmittels teilweise rechtstreu verhalten hat (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Februar 1994 – 5 S 1411/93 – juris). Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass das Zwangsgeld seinen Zweck als Beugemittel verliere, wenn es zum Zeitpunkt seiner Festsetzung einen Willen des Pflichtigen nicht mehr zu beugen gilt und in einem solchen Fall ein – teilweiser – Verzicht auf das Zwangsgeld geboten sei (vgl. ausführlich zum Für und Wider: OVG Magdeburg, Urteil vom 13. März 1996 – 2 L 60/95 – juris Rn. 27 ff).
Einer Entscheidung dieses Streites bedarf es jedoch vorliegend nicht, da in der – unanfechtbaren – Zwangsgeldandrohung das Zwangsgeld in voller Höhe bereits von vornherein für den Fall vorgesehen war, dass die Verpflichtung „nicht ausreichend“ erfüllt wird. Die vom Kläger vorgetragene „Rechtstreue“ kann der Klage daher nicht zum Erfolg verhelfen, weil er immer noch in einem Maße rechtswidrig gehandelt hat, dass die Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung in vollem Umfang erfüllt wurden. Bei dieser Sachlage konnte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass das Zwangsgeld als Beugemittel weiterhin gerechtfertigt ist, da mit weiteren Zuwiderhandlungen gegen das zu vollstreckende Untersagungsgebot zu rechnen war. Dabei ist auch zu beachten, dass bei Unterlassungspflichten aufgrund eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung für die Annahme, dass der Adressat des Verwaltungsakts gegen seine Verpflichtung verstoßen wird, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Der vorangegangene Verstoß indiziert in der Regel die Wiederholungsgefahr (so VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Februar 1994 – 5 S 1411/93 – juris Rn. 5).
Der auf der Grundlage von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellte Annexantrag (zu 3.) ist mangels Erfolg des Hauptantrages auf Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung ebenfalls erfolglos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Gründe die Berufung nach § 124 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.661,20 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes in der ab 01. Juli 2004 geltenden Fassung (GKG).