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Entscheidung 26 Sa 1664/15


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer Entscheidungsdatum 28.01.2016
Aktenzeichen 26 Sa 1664/15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 13 BauGewSoziKassenVerTV

Leitsatz

1. Ist Betriebszweck das Erstellen und Aufstellen von Fertiggaragen, steht es der Sozialkassenpflichtigkeit nicht entgegen, wenn Aufstellen sowie Anpassen vor Ort durch Drittfirmen im Auftrag und nach konkreten Weisungen des Herstellers erfolgen.

2. Es kommt nicht darauf an, ob die geschuldete Werkleistung vollständig durch eigene Mitarbeiter oder zum geringen Teil auch durch ein anderes Unternehmen erbracht wird.

3. Mit der Garage als Fertigbauteil wird die konventionelle Arbeitsweise bei der Herstellung einer Garage ersetzt (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07, Rn. 25). Die Beklagte stellt diese Bauteile stationär her.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.06.2015 – 64 Ca 60102/15 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.265,72 EUR (vierzehntausendzweihundertfünfundsechzig, 72/100) zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate Dezember 2009 bis November 2010.

Die Beklagte erstellt in einer Fertigungshalle Garagen. Die Seiten werden dabei in einem Guss gefertigt. Sodann werden die Garagen noch bei der Beklagten auf Betonbodenplatten gestellt und mit diesen fest verbunden. Darüber hinaus setzt die Beklagte Türen bzw. Tore und Installationen wie Abflüsse und Antriebe ein bzw. bringt diese an. Die Garagen werden bei entsprechendem Auftrag noch in der Fertigungshalle verputzt und auch gestrichen. Die Dächer der Garagen werden mit einer Fertigmasse versehen. Die Beklagte fertigt etwa 14 bis 16 Garagen monatlich, wobei mehrere Garagen zeitgleich parallel erstellt werden.

Gegenstand der Verträge mit den Kunden und Betriebszweck der Beklagten ist die Fertigung und das Aufstellen von Garagen auf den Grundstücken der Auftraggeber. Dazu gehören ggf. auch Anpassungsmaßnahmen vor Ort. So enthalten die durch die Beklagte vorgelegten Rechnungen zB Angaben wie „Stück E-Installation“, „Leistung der Mittelwand“ oder „Zusammenlegung der Entwässerung“, „senkrechte Fugen zum Haus mit Kunststoffleisten geschlossen“, „Endmontage und Verleistung der Mittelwandaussparung“. Den Transport zu den Kunden führt die Beklagte nach ihren Vorgaben durch Subunternehmer durch. Streitig ist unter den Parteien, ob die Beklagte ggf. erforderliche Anpassungs- bzw. Endarbeiten vor Ort ebenfalls durch Subunternehmer oder durch eigene Mitarbeiter vornehmen lässt.

Auf eine entsprechende Anfrage des Klägers teilte die Beklagte diesem mit Schreiben vom 3. September 2014 Folgendes mit:

„1.a.) auf die Herstellung von Betongaragen entfallen 100 % der Gesamtarbeitszeit
b.) …
c.) …

2. Die hergestellten Fertigteilgaragen werden zu 100 % durch die IBW I. Betonwerk GmbH aufgestellt.

3. A.) Die IBW – I. Betonwerk GmbH stellt keine Betonfertigteile her und es werden auch keine Betonfertigteile eingebaut.

b.) es werden keine Betonfertigteile an „Dritte“ veräußert.

4. Das IBW – I. Betonwerk GmbH gehört keiner Innung an, bzw ist nicht Mitglied eines Verbandes.“

In der Zeit von Dezember 2009 bis November 2010 waren bei der Beklagten durchweg vier gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, einer davon geringfügig. Unter den Parteien ist nicht streitig, dass der nach der Klagerücknahme in der Berufungsinstanz durch den Kläger noch geltend gemachte Betrag zutreffend berechnet ist.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Herstellung im Werk und das Aufstellen und Anpassen der Garagen vor Ort – auch für den Fall, dass dies durch Subunternehmer durchgeführt worden sein sollte – unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV-Bau falle mit der Folge der Sozialkassenpflichtigkeit der Beklagten. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte lasse die Garagen nicht nur durch eigene Mitarbeiter herstellen, sondern durch diese auch aufstellen und nehme ggf. auch Anpassungen vor. Zudem hat sich der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 3. September 2014 an ihn berufen. Außerdem weist der Kläger auf den Inhalt einer früheren Homepage der Beklagten hin, wonach durch sie Großraumgaragen vor Ort montiert würden, wobei der Umstand, dass es eine entsprechende Homepage der Beklagten gegeben hat, unter den Parteien nicht streitig ist.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.932 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie unterhalte keinen Fertigbaubetrieb im Tarifsinne. Dem stehe entgegen, dass sie die Garagen nicht selbst aufstelle, sondern diesen Vorgang durch Subunternehmen durchführen lasse. 20 vH des Auftragsvolumens entfielen zudem auf Sonderbauteile, die auf Kundenwunsch speziell angefertigt würden. Keiner der Mitarbeiter sei jemals bei einem Kunden vor Ort gewesen. Das Schreiben vom 3. September 2014 an den Kläger stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen hat sie sich auf ein Negativattest der Bundesagentur für Arbeit vom 4. Mai 2015 zur Winterbauumlage berufen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das im Wesentlichen damit begründet, dass die Herstellung von Betonfertiggaragen keinen Fertigbau im Tarifsinne darstelle. Die Garagen würden nicht in Fertigbauweise hergestellt. Neben der Produktion von Bauteilen wäre das Zusammenfügen dieser Bauteile auf einer Baustelle zu dem Gesamtbauwerk Voraussetzung. Daran fehle es, da die Garagen nicht beim Kunden, sondern in der Halle der Beklagten zusammengesetzt würden. Im Übrigen stelle die Beklagte auch keine Fertigbauteile her. Der Umstand, dass die Garagen aus mehreren Bau- und Werkstoffen bestünden, rechtfertige noch nicht den Schluss, dass mit der stationären Herstellung von Fertiggaragen die konventionelle Arbeitsweise des Garagenbaus auf einer Baustelle ersetzt werde. Am Ende der Produktion in der Halle stehe hier nicht nur ein Fertigbauteil, sondern ein fertiges Produkt, welches veräußert werde.

Der Kläger hat gegen das ihm am 15. September 2015 zugestellte Urteil am 22. September 2015 Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 16. November 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung wiederholt er unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Jedenfalls hätte sein Vortrag, wonach die Beklagte nicht nur die Fertiggaragen im Werk herstelle, sondern diese auch selbst aufstelle bzw. bei den Kunden einbaue, durch das Arbeitsgericht nicht ohne Beweisaufnahme übergangen werden dürfen. Dafür sprächen auch Rechnungen, in denen die Beklagte Endmontageleistungen aufführe. Entsprechendes ergebe sich aus den Angaben auf der Homepage der Beklagten. Nur die Transportwege würden von einem Subunternehmer geleistet. Den Einbau vor Ort bei dem Kunden nehme die Beklagte sodann wieder mit eigenen Mitarbeitern vor.

Unabhängig davon sei auch bereits das Zusammensetzen der Einzelteile, aus der die Fertiggarage bestehe, ein Zusammenfügen von Fertigbauteilen iSd Tarifnorm. Das habe aber zur Folge, dass alle im Betrieb ausgeführten Arbeiten unabhängig davon, ob die im Werk fertiggestellten Garagen später von Drittfirmen oder eigenen Mitarbeitern der Beklagten ausgeliefert oder aufgestellt werden, unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV fielen. Ausreichend sei es nach der eindeutigen Formulierung der Tarifnorm nämlich, dass die Fertigbauteile durch den Betrieb zusammengefügt werden. Ein Einbau sei danach nicht zwingend erforderlich. Die Fertiggaragen würden aber gerade durch die Zusammenfügung mehrerer Einzelteile hergestellt.

Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme der Klage, der die Beklagte zugestimmt hat und mit der er dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Mitarbeiter im fraglichen Zeitraum nur 410 Euro brutto monatlich erhalten hat, zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Juni 2015 – 64 Ca 60102/15 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.265,72 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und weist darauf hin, dass das Aufstellen vor Ort nicht länger als 15 Minuten dauere im Verhältnis zu dem zweitägigen Produktionsprozess in der Halle der Beklagten. Es komme auf die Zusammenstellung auf der Baustelle an.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 16. November 2015, vom 11. Januar 2016 und vom 18. Januar 2016 sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2016.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist auch begründet, da die Klage begründet ist.

1) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines der Höhe nach unstreitigen Betrages von 14.265,72 Euro. Die von der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Arbeiten unterfielen im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV.

a) Die maßgeblichen Vorschriften des VTV lauten:

“§ 1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;…“

b) Ein Betrieb ist dann dem Baugewerbe im tariflichen Sinne zuzuordnen, wenn seine betrieblichen Tätigkeiten entweder in der Einzelaufstellung (§ 1 Abs. 2 Abschn. V VTV) genannt sind oder unter die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I - III des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Frage, ob im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, ist auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Erläutern die Tarifvertragsparteien ein solches Tätigkeitsbeispiel in einem Klammerzusatz, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die im Klammerzusatz genannten Beispiele das Tätigkeitsbeispiel erfüllen (vgl. BAG 2. Juli 2008 – 10 AZR 305/07, Rn. 21). Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Einschätzung der Arbeitsverwaltung, die den Charakter von Tätigkeiten auf Grund anderslautender Vorschriften dahingehend beurteilt, ob ein Betrieb zur Winterbauumlage herangezogen wird. Dies kann anderen Kriterien unterliegen als denjenigen zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV (vgl. BAG 2. Juli 2008 – 10 AZR 305/07, Rn. 22).

c) Danach wird der Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, denn in ihrem Betrieb werden Fertigbauarbeiten iSd § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV ausgeführt.

aa) Fertigbau ist die Herstellung eines Gebäudes in Fertigbauweise (Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. Stichwort “Fertigbau”). Fertigbauweise ist eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decken oder Wände (Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. Stichwort “Fertigbauweise”; Peter Lexikon der Bautechnik Stichwort “Fertigbauweise”). Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können, wie zB Wandbauteile mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche (Peter Lexikon der Bautechnik Stichwort “Fertigbauteile”). Ein Betrieb führt damit nur dann Fertigbauarbeiten im Sinne des tariflichen Tätigkeitsbeispiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt. Bei einem solchen Verständnis werden Tätigkeiten, bei denen vorgefertigte Bauelemente schon immer oder doch jedenfalls seit langem nach Herkommen und Üblichkeit in der Baubranche “fertig” eingebaut werden, vom Tarifbegriff “Fertigbauarbeiten” nicht erfasst, zB der Einbau von Türen, Toren und Fenstern (BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 287 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 128; 2. Juli 2008 – 10 AZR 305/07, Rn. 24).

bb) Die Beklagte stellt Fertigbauteile her. Die Garagen bestehen aus Bauteilen, die aus mehreren Bau- und Werkstoffen bestehen, nämlich dem Betonkubus, der in einem Stück in klassischer Betongussweise hergestellt wird, und je nach der individuellen Bestellung des Kunden sodann verputzt und mit einem Farbanstrich versehen werden sowie einem Tor, ggf. Fenstern, Installationen usw. Mit diesem Fertigbauteil wird die konventionelle Arbeitsweise bei der Herstellung einer Garage ersetzt. Die Beklagte stellt diese Bauteile stationär her. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt nicht von dem, über den das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 2. Juli 2008 (10 AZR 305/07, dort Rn. 25) zu entscheiden hatte.

cc) Die Beklagte lässt - jedenfalls nach ihrem eigenen, dem Vortrag des Klägers und ihrer eigenen Stellungnahme vom 3. September 2014 allerdings entgegen stehenden Vortrag - diese Betonfertigteile bei den Auftraggebern nicht durch eigene Mitarbeiter, aber durch Drittfirmen nach ihren Weisungen aufstellen/einfügen. Dieser Vortrag der Beklagten kann als richtig unterstellt werden, ohne dass er dadurch gegenüber dem Vortrag des Klägers erheblich würde. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte die geschuldete Werkleistung vollständig durch eigene Mitarbeiter oder zT durch ein anderes Unternehmen erbringen lässt. Entscheidend ist die dem Auftraggeber geschuldete Gesamtleistung. Diese besteht aber auch nach dem Vortrag der Beklagten in der Erstellung der Garagen und deren Aufstellung vor Ort sowie den ggf. notwendigen Anpassungsarbeiten bei dem Auftraggeber, welche nach der Darstellung der Beklagten einen zeitlich nur geringen Umfang ausmachen. Betriebszweck ist die Erstellung und das Aufstellen der Garagen einschließlich der Nebenarbeiten vor Ort. Jedenfalls ganz überwiegend wird dies durch eigene Mitarbeiter der Beklagten bewirkt. Soweit Dritten der Transport übertragen ist und ggf. auch das Abstellen der Garagen bzw. Anpassungsmaßnahmen vor Ort, wird dadurch der Betriebszweck realisiert. Das Aufstellen und Anpassen vor Ort macht dabei nur einen geringen zeitlichen Umfang bei der Verwirklichung des Betriebszwecks aus, nach Darstellung der Beklagten lediglich 15 Minuten neben den zwei Tagen für die Errichtung der Garage. Selbst bei Hinzurechnen der Fahrzeiten überwöge die Fertigungszeit noch deutlich. Zudem werden die Mitarbeiter der angeblich insoweit beauftragten Unternehmen nach konkreten Vorgaben/Weisungen der Beklagten tätig. So werden die Anpassungsmaßnahmen nicht etwa durch den Bauherrn mit dem durch die Beklagte beauftragten Fuhrunternehmen abgestimmt, sondern mit der Beklagten als Auftragnehmerin.

dd) Die Beklagte stellt zudem den vervollständigten Kubus bereits auf ihrem Gelände auf vorgefertigte Bodenplatten. Diese zunächst auf ihrem Grundstück stehende „Gesamtkonstellation“ lässt sie – ihren Vortrag als wahr unterstellt – später bei den Kunden abstellen. Hier kann es dahinstehen, wann das Bauwerk in diesem Fall erstellt bzw. seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt ist. Die Beklagte stellt jedenfalls ein Bauwerk her, das im Rahmen des Betriebsablaufs, zu dem hier auch das Verbringen und Aufstellen an einem anderen Ort gehört, irgendwie mit dem Erdboden verbunden wird oder infolge seiner eigenen Schwere auf dem Erdboden ruht. Die tarifliche Bestimmung erfordert dabei nicht, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden wird und nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient (vgl. BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 130). Allerdings soll das Bauwerk “Garage” erst dann seinem bestimmungsgemäßen Zweck zugeführt und damit fertiggestellt sein, wenn es auf dem Boden bzw. Fundament steht und somit als Garage nutzbar ist (vgl. BAG 2. Juli 2008 – 10 AZR 305/07, Rn. 26). Der Begriff des Fundamentes ist dabei nicht eng auszulegen, es genügt für die Annahme vielmehr jede gesonderte (eigene) Einrichtung, die eine feste Verbindung des aufstehenden Bauwerkes mit dem Grund und Boden bewirkt. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden wird beispielsweise durch einen gegossenen Zementboden auch dann hergestellt, wenn dieser sich nicht in der Erde oder im Boden befindet (vgl. BFH 10. Juni 1988 - III R 65/84, BFHE 154, 143). Dies trifft damit auch auf den bereits in dem Betrieb der Beklagten gegossenen Boden zu (vgl. BAG 2. Juli 2008 – 10 AZR 305/07, Rn. 27).

Folgt man der Argumentation des BAG, wonach als Verbindung des aufstehenden Bauwerks mit dem Grund bereits bewirkt ist, wenn dieses auf den in dem Betrieb gegossenen Boden gestellt wird, kommt es uU nicht einmal mehr auf das „Aufstellen“ bei dem Kunden an. Dieses wäre bereits bei der Beklagten erfolgt. Die Beklagte stellt nämlich den Kubus regelmäßig bereits bei sich auf den Estrich und verbindet ihn auch bereits dort fest mit diesem, wie der Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung eingehend geschildert hat. Ob und ggf. in welchem Umfang die Garagen bis zum Abtransport bei der Beklagten bereits genutzt wurden/werden, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

ee) Durch das Vorgehen der Beklagten wird mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt. Die Beklagte ersetzt die konventionelle Bauweise einer Garage, deren Wände ursprünglich gemauert, deren Boden gegossen und deren Dach entweder als Steil- oder Flachdach gefertigt worden war. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass Garagen “schon immer” als Fertigteile verwendet wurden. Der Sozialkassenpflichtigkeit kann sich ein Unternehmen nicht dadurch entziehen, dass es einen Schritt durch ein anderes Unternehmen durchführen lässt. Andernfalls könnten sich Unternehmen der Fertigbaubranche auch dadurch der Beitragspflicht entziehen, dass sie ein Bauwerk – ggf. sogar auf einem Estrich - irgendwo errichteten und dieses dann durch ein anderes Unternehmen zum Aufstellort bringen ließen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der tariflichen Regelung entgegen, wonach schon das Herstellen von Fertigbauteilen ausreichend ist, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb zusammengefügt werden. Gemeint ist – jedenfalls auch - der Herstellungsprozess, dh das Zusammenfügen zum Zwecke der Herstellung von Fertigbauteilen, nicht (jedenfalls nicht nur) das Zusammenfügen der Fertigbauteile zum Gesamtwerk. Ein Betrieb, der die Herstellung eines Bauwerkes schuldet, das aus von ihm hergestellten Fertigbauteilen zusammengefügt wird, fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau (vgl. BAG 2. Juli 2008 – 10 AZR 305/07, Rn. 28; 20. September 2000 - 4 ABR 63/98).

c. Es kommt daher nicht darauf an, ob der betriebliche Geltungsbereich auch über die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 2 VTV eröffnet ist. Nach dem zuvor Ausgeführten wäre aber auch das der Fall.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bei der festzulegenden Kostenquote war die teilweise Klagerücknahme in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.