Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.02.2010 | |
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Aktenzeichen | 5 Sa 2613/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 10a BG BE, § 11 S 2 BAT, § 22 Abs 1 S 1 SchulLbV BE, § 25 Abs 1 Nr 7 SchulLbV BE, Anl 1a VergGr Ia BAT, § 44 TV-L, § 4 TVÜ-L, § 5 TVÜ-L |
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.04.2008 - 86 Ca 19465/07 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2008 ein Entgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 42%, die Beklagte 58%.
IV. Die Revision wird zugelassen.
„§ 3 Anzuwendendes Tarifrecht
(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich – soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist – nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bis zum 8. Januar 2003 geltenden Fassung, sowie den Regelungen, die bis zum 08. Januar 2003 für den Arbeitgeber Land Berlin gegolten haben und zwar auch solchen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) befanden. Dazu gehören insbesondere die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin bis zum 8. Januar 2003 angehört hat, bis dahin vereinbarten Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen der Angestellten.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Vereinbarungen:
a) Die SR 2 l I BAT gelten in der jeweiligen Fassung.
…
(3) Soweit in diesem Arbeitsvertrag auf einzelne Tarifvorschriften Bezug genommen wird, gelten diese in der am 8. Januar 2003 geltenden Fassung, soweit sich aus Absatz 2 oder 4 nichts anderes ergibt.
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 08. Januar 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o.g. Arbeitsbedingungen ersetzen.
…
§ 5 Vergütung, eingruppierungsmäßige Behandlung
Für das Arbeitsverhältnis gelten neben dem in § 3 genannten Tarifrecht die Richtlinien des Landes Berlin über die Vergütung der unter den BAT fallenden Lehrkräfte im Anstellungsverhältnis und der unter den BAT-O fallenden Lehrkräfte im Anstellungsverhältnis, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (LehrerRL) in der jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieser Richtlinien tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften.
Die Lehrkraft erhält danach Vergütung nach Vgr. IIa BAT.
Sie wird auch im Übrigen so behandelt, als ob sie in diese Vergütungsgruppe eingruppiert ist.
…“
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 13.09.2006 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und ab dem 13.09.2007 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Vergütungsdifferenzen zwischen einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT für den Zeitraum 13.09.2006 bis 12.09.2006 und nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf die seit dem 13.09.2007 fällig gewordenen Bruttodifferenzen zwischen einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT.
die Klage abzuweisen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2.4.2008 – 86 Ca 19465/07 – abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.9.2006 bis zum 31.8.2007 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT, ab dem 1.9.2007 bis zum 31.8.2008 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT, sowie ab dem 1.9.2008 ein Vergleichsentgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 31.8.2008 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und ab dem 1.9.2008 ein Entgelt aus Entgeltgruppe 15 TV-L, hilfsweise ein Vergleichsentgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.9.2008 Entgelt aus Entgeltgruppe 14 TV-L, hilfsweise ein Vergleichsentgelt auf Grundlage einer Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen,
ferner,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die aufgelaufenen und auflaufenden Bruttodifferenzen zwischen der der Klägerin zu zahlenden Vergütung/ dem zu zahlenden Entgelt und der der Klägerin gezahlten Vergütung / dem gezahlten Entgelt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bzw. ab späterer Fälligkeit zu verzinsen.
die Berufung zurückzuweisen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2.4.2008 – 86 Ca 19465/07 – abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.9.2006 bis zum 31.8.2007 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT, ab dem 1.9.2007 bis zum 31.8.2008 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT, sowie ab dem 1.9.2008 ein Entgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 31.8.2008 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und ab dem 1.9.2008 ein Entgelt aus Entgeltgruppe 15 TV-L, hilfsweise ein Entgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.9.2008 Entgelt aus Entgeltgruppe 14 TV-L, hilfsweise ein Entgelt auf Grundlage einer Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen,
ferner,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die aufgelaufenen und auflaufenden Bruttodifferenzen zwischen der der Klägerin zu zahlenden Vergütung/ dem zu zahlenden Entgelt und der der Klägerin gezahlten Vergütung / dem gezahlten Entgelt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bzw. ab späterer Fälligkeit zu verzinsen.
die Berufung zurückzuweisen.
1.
2.
2.1
„Die Lehrkräfte sind nach der Vergütungsgruppe des BAT eingruppierungsmäßig zu behandeln, die nach § 11 Satz 2 BAT der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Zur Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen gehören auch ggfs. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften abzuleistende Probe- oder Bewährungszeiten sowie eine ggfs. erforderliche Befähigungszuerkennung. Mit Teil A der Richtlinien wird eine möglichst weitgehende Gleichstellung der im Beamtenverhältnis und im Anstellungsverhältnis tätigen Lehrkräfte in Bezug auf die Vergütung bezweckt. Kommt daher bei beamteten Lehrkräften aus beamtenrechtlichen Gründen die Besoldung nach einer bestimmten (höheren) Besoldungsgruppe erst nach Ableistung eines Zeitraumes in Betracht, steht auch einer entsprechenden Lehrkraft im Angestelltenverhältnis nicht früher Vergütung nach der vergleichbaren Vergütungsgruppe zu (BAG vom 25. November 1987 – 4 AZR 386/87 – AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).“
„Für die Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind vergleichbar
die Angestellten
den Beamten
der Vergütungsgruppe
der Besoldungsgruppe
…
I b
A 14
I a
A 15
II a
A 13
…“
„§ 9 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt,
3. a) die vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung oder Befähigung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).
(3) Der Senat kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
§ 10 Beamter auf Lebenszeit
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
1. die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. sich in einer Probezeit bewährt hat.
…
§ 10 a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter
…
2. der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten, insbesondere der Leiter von Schulen sowie ihrer Vertreter, …
…
werden … zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. …
(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit … befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit … übertragen worden ist …
(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. …
Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. …“
§ 2 Laufbahnen, Laufbahngruppen
…
(4) Der Landesdienst gliedert sich in die Laufbahnen
…
4. des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes
…
§ 13 Probezeit
Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen … des höheren Dienstes drei Jahre. …
§ 15 Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird; dies gilt nicht für die Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 10 a des Landesbeamtengesetzes …
…
(2) Befördert werden darf nur der Beamte, der neben der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten nach seinen dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und seine Eignung für dieses Amt in der Erprobungszeit nachgewiesen hat. Die Erprobungszeit nach Satz 1 dauert in den Laufbahnen … des höheren Dienstes sechs Monate. …
(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt, soweit dies nicht bereits in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 22 Abs. 1 … geregelt ist, die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses.
…
(5) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Abweichend von Satz 1 rechnen Dienstzeiten bei Beamten, die bei oder nach Zulassung zur Probezeit angestellt werden, frühestens von der Beendigung der Probezeit an …
…
§ 22 Nähere Regelungen
(1) Das Nähere über die Laufbahnen der Beamten (§ 2 Abs. 4) regelt der Senat durch Rechtsverordnung
…“
§ 8
Zur Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen gehören:
als Eingangsamt das Amt des Lehrers an Sonderschulen (Besoldungsgruppe A 13),
als Beförderungsämter das Amt des Zweiten Sonderschulkonrektors, des Sonderschulkonrektors, des Sonderschulrektors (Besoldungsgruppe A 14),
das Amt des Sonderschulrektors, des Seminardirektors (Besoldungsgruppe A 15)
§ 11
(1) In den einzelnen Laufbahnen gemäß §§ 6 bis 9 dürfen bei Beförderungen die unter dem jeweiligen Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter übersprungen werden.
§ 19
(1) Der Erwerb der Befähigung für die Laufbahnen nach den § 6, 7, 8, 9 und 10 wird durch das Lehrerbildungsgesetz geregelt.
§ 22
(1) Die Probezeit für die Laufbahnen gemäß §§ 6, 7, 8, 9 und 10 dauert grundsätzlich zwei Jahre. Sie kann für Beamte, die die zweite Staatsprüfung mit einer besseren Prüfungsnote als „befriedigend“ bestanden haben und deren praktische Bewährung der Prüfungsleistung entspricht, bis auf ein Jahr gekürzt werden.
§ 23
Die Vorschriften über die Probezeit gelten nicht für Bewerber für die Laufbahnen des … Lehrers an Sonderschulen …, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind.
§ 25
(1) Es setzt voraus die Beförderung
…
7. zum Sonderschulrektor die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen … und eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) [gemeint ist hierbei unstreitig § 15 Abs. 5 LfbG a.F.]
Von Bedeutung war schließlich noch § 12 LBiG a.F., in dem u.a. bestimmt ist:
…
(2) Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erwirbt der Lehramtsanwärter die Befähigung zur Anstellung als
…
3. Lehrer an Sonderschulen für Sonderpädagogik …“
2.2
2.3
2.3.1
„§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Lehrkräfte des Landes Berlin im Sinne des § 44 TV-L.
§ 2 Generelle Übernahmebestimmungen
(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der von § 1 erfassten Lehrkräfte finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite, und der dbb Tarifunion, ggfs. gemeinsam mit einer oder vertreten durch eine andere Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden.
…
§ 3 Allgemeine Maßgaben
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 gelten sämtliche Vorschriften, bei denen aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen eine Anpassung eintritt (z.B. Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 TV-L, § 19 Abs. 4 TVÜ-Länder, soweit darin auf § 6 TVÜ-Länder verwiesen wird, § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder) in statischer Fassung nach dem Stand vom 1. November 2006. Dementsprechend gelten - die Anlage A 1 zum TV-L für das Tarifgebiet West vom 1. September 2008 an, … .
Die übrigen Anlagen zum TV-L sowie § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 … TVÜ-Länder gelten nicht.
…
(8) Die im TV-L und im TVÜ-Länder (einschließlich deren Anlagen) genannten, mit Jahreszahlen verbundenen Stichtage (Daten) werden um den Zeitraum hinausgeschoben, der zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages liegt [Hinweis: (22 Monate)] …
Die ersetzten Daten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Regelung.“
„Lfd. Nr.
Vorschrift
Datum vom
wird ersetzt durch
26.
§ 4 Abs. 2 TVÜ-Länder
November 2006
September 2008
27.
§ 4 Abs. 2 TVÜ-Länder
Oktober 2006
August 2008
…
30.
§ 5 Abs. 1 TVÜ-Länder
Oktober 2008
August 2008
…
34.
§ 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder
November 2006
September 2008
35.
§ 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder
Oktober 2006
August 2008
…
38.
§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder
1. Nov. 2008
1. Sept. 2010
39.
§ 6 Abs. 2 S. 1 und 3 TVÜ-Länder
1. Nov. 2008
1. Sept. 2010
…“
§ 44 TV-L lautet auszugsweise:
„Nr. 1: Zu § 1 Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen … .“
„ § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT/ BAT-O) … nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B … den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. …
(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise höher eingereiht worden.
…
§ 5 Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet.
(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/ BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen.
…
(4) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- beziehungsweise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2006 erfolgt. § 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
…
§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten
(1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/ BAT-O – mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Januar 2008 im Tarifgebiet West um 2,9 v.H. erhöht und auf volle 5 Euro aufgerundet. Die Erhöhung einschließlich Aufrundung gilt im Tarifgebiet Ost ab 1. Mai 2008. Zum 1. November 2008 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT/BAT- O gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 20.
(2) Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2008 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. …“
2.3.2
3.
3.1
3.2
4.
5.
6.
7.
8.
9.