I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Kosten für das erledigte Umgangsverfahren dem Antragsteller auferlegt und den Verfahrenswert auf 3.000,- € festgesetzt. Der Antragsteller meint, die Kosten seien gegeneinander aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). Sie ist grundsätzlich statthaft. Beschlüsse in Familiensachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Amtsgericht nur über die Kosten entscheidet, sind gem. § 58 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Der teilweise in der Literatur (Schael, FPR 2009, 11, 195) vertretenen gegenteiligen Ansicht, dass es sich bei isolierten Kostenentscheidungen nicht um Endentscheidungen i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG handele, auf die allein der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit habe begrenzen wollen, folgt der Senat nicht.
Allerdings ist der Begriff Endentscheidung bereits in dem bis zum Inkrafttreten des FamFG geltenden Verfahrensrecht (§ 621e Abs. 1 ZPO) verwendet worden. Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung sind isolierte Kostenentscheidungen keine Endentscheidung i.S.v. § 621e Abs. 1 ZPO. Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 621e ZPO durch das 1. EheRG beabsichtigt habe, den Rechtsmittelzug in selbstständigen FGG-Familiensachen demjenigen in zivilprozessualen Familiensachen anzugleichen (BGH FamRZ 1990, 1102 m.w.N.). Da isolierte Kostenentscheidungen, wie sie in zivilprozessualen Verfahren anfallen können, lediglich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar seien, mit der der Rechtsmittelzug ende, könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 621e ZPO für selbstständige Kostenentscheidungen in FGG-Familiensachen einen hiervon abweichenden Rechtsmittelzug bis zum BGH eröffnen wollte. Hierfür sei auch sonst kein besonderes Bedürfnis zu erkennen (BGH a.a.O.).
Dieses Verständnis vom Begriff der Endentscheidung i.S.v. § 621e ZPO lässt sich nicht dem vom Gesetzgeber in § 38 Abs. 1 FamFG verwendeten Begriff der Endentscheidung zu Grunde legen. Verfahrensgegenstand i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG kann auch das Kosteninteresse der Beteiligten sein. Insbesondere die Entscheidung, mit der über die Kosten - als einzig verbliebenen Verfahrensgegenstand - entschieden wird, ist deshalb eine solche i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG. Dass der Gesetzgeber den in § 38 FamFG geregelten Begriff der „Endentscheidung“ in dem vorgenannten Sinne verstanden hat, ergibt sich aus dem dem FGG-Reformgesetz zu Grunde liegenden Regelungszweck. Dieser besteht zwar ebenfalls in einer Harmonisierung des Rechtsmittelrechts in FamFG-Verfahren mit dem anderer Verfahrensordnungen, insbesondere dem der ZPO (BT-Ds 16/6308, S. 166, 203 jew. rechte Spalte). Andererseits verfolgt die Reformgesetzgebung aber auch das Ziel, den Rechtsmittelzug stärker als bisher darauf auszurichten, die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitsatzentscheidungen des BGH zu prägen und fortzuentwickeln (BT-Ds 16/6308, S. 166, 167). Der Begriff der Endentscheidung, die mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden kann, ist deshalb nach seiner Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG auch bewusst weiter gefasst als der des § 621e ZPO. Endentscheidungen sind danach alle den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigenden und insoweit instanzbeendenden Beschlüsse. Betrifft das Verfahren nach Erledigung im Übrigen nur noch den Kostenpunkt ist demnach die abschließende Entscheidung über diesen – verbliebenen – Verfahrensgegenstand nach § 38 Abs. 1 FamFG eine Endentscheidung. Dass mit diesem Beschwerderecht für isolierte Kostenentscheidungen vom angestrebten Reformziel der Harmonisierung des Rechtsmittelrechts abgewichen wird, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. So ist in der Gesetzesbegründung zu § 38 FamFG ausgeführt: „Die Entscheidungen werden als Endentscheidungen nunmehr gesetzlich definiert. Die Entscheidung muss die Instanz abschließen. Dies wird zumeist die Entscheidung in der Hauptsache sein, kann aber, wenn die Hauptsache weggefallen ist, auch eine Kostenentscheidung sein.“ (BT-DS, 16/6308, S. 195). Nach dem Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff der Endentscheidung soll mithin auch die (isolierte) Kostenentscheidung wie die Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten künftig mit der Beschwerde anfechtbar sein, wenn der Beschwerdeführer mit mehr als 600,- € beschwert ist oder die Beschwerde zugelassen wurde (BT-DS, 16/6308, S. 167).
Aber auch aus dem Gesetz selbst lässt sich entnehmen, dass Kostenentscheidungen nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Begriff der beschwerdefähigen „Endentscheidungen“ (§ 38 Abs. 1 FamFG) erfasst sind. So bestimmt § 228 FamFG, dass die an und für sich für Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gem. § 61 FamFG geltende Beschwer ausnahmsweise nicht für die Beschwerde gegen eine Entscheidung in einer Versorgungsausgleichssache gilt, sondern nur für die Anfechtung einer dieses Verfahren betreffenden Kostenentscheidung. Dann aber ist die Annahme, der Gesetzgeber habe die Kostenentscheidung von der Anfechtbarkeit nach § 58 Abs. 1 FamFG ausgenommen, nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde ist jedoch gleichwohl unzulässig, weil die gem. § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdesumme von mehr als 600,- € nicht erreicht ist und weil das Familiengericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG).
Mit der Beschwerde will der Antragsteller erreichen, dass er nur mit 50 % der Gerichtskosten und seinen außergerichtlichen Kosten belastet wird.
Die darüber hinausgehenden Kosten (das entspricht seiner Beschwer) betragen insgesamt 340,- €:
a) 50 % der Gerichtskosten für das Umgangsverfahren erster Instanz:
Die Gerichtskosten belaufen sich gem. FamGKG KV 1321 auf eine ermäßigte Gebühr von 0,5 aus dem vom Familiengericht zutreffend nach § 45 Abs. 1 Ziff. 2 FamGKG mit 3.000,- € festgesetzten Gegenstandswert; mithin auf: 22,25 € (= 0,5 x 89,- € x 0,5);
b) Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin:
Als außergerichtliche Kosten fallen für die Antragsgegnerin ihre Anwaltskosten an. Hierfür sind gem. RVG VV 3100 als Verfahrensgebühr 1,3 Gebühren nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 316,18 € zu veranschlagen.
Damit ist aber die Beschwerdesumme von (mehr als) 600,- €, wie in § 61 Abs. 1 FamFG gefordert, nicht erreicht.
Anders, als der Antragsteller meint, hat seine Beschwerde keine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nicht nach dem Wert des Umgangsverfahrens, sondern nach dem wirtschaftlichen Interesse bzgl. der zu tragenden Kosten. Die mit § 61 FamFG erfolgte Zuordnung der Kostenbeschwerde zum Kreis der vermögensrechtlichen Streitigkeiten folgt der Erwägung
, „... dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten ausmacht, ob er sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung in der Hauptsache wendet“
(BT-DS 16/6308, S. 204). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen verzichtet und auch für diese Entscheidungen einen Zulässigkeitswert von mehr als 600,- € vorgeschrieben (vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., Rnr. 98 zu § 58, Rnr. 21 zu § 61; Musielak/Borth, FamFG, 1. Aufl., Rnr. 2 zu § 61 m.w.N.; OLG Stuttgart, B. v. 03.11.2009, 15 UF 243/09 – Zit. nach Juris; OLG Hamburg, B. v. 10.11.2009, 7 WF 187/09 – Zit. nach Juris).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Beschwerdewert: bis 600,- €.