Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 30.09.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 N 21.09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 2 Abs 1 Nr 4 ApoG, § 4 Abs 2 ApoG, § 17 Abs 4 ApoBetrO, § 17 Abs 5 ApoBetrO, § 17 Abs 8 ApoBetrO, § 2 Nr 1 GÜG 2003, § 3 GÜG 2003, § 7 Abs 1 GÜG 2003, § 7 Abs 2 GÜG 2003, § 7 Abs 4 GÜG 2003, § 29 Abs 1 Nr 1 GÜG 2003, § 29 Abs 1 Nr 2 GÜG 2003, § 19 Abs 1 Nr 2 GÜG, § 2 AMG, § 5 AMG, § 95 Abs 1 Nr 1 AMG, § 95 Abs 2 AMG, EWGV 3677/90, EGV 111/2005, EGV 273/2004, § 2 Abs 3 StGB, Art 12 Abs 1 S 2 GG |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2009 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 55.000,- € festgesetzt.
I.
Der im Jahr 1936 in Kairo geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, vormals Inhaber der M...-Apotheke in Berlin, wendet sich gegen den Widerruf seiner ihm im Jahr 1973 erteilten Apothekenbetriebserlaubnis.
Er erwarb von Pharmagroßhändlern mindestens 24 kg Ephedrinhydrochlorid und veräußerte diese in der Zeit zwischen Juli 2004 und März 2005 in Lieferungen von meist 2 kg an den Kunden D.... Ephedrin und seine Salze, seit 1984 verschreibungspflichtig, dienen als Grundstoff zur Synthese des in Deutschland verbotenen Betäubungsmittels Methamphetamin (ehemals Pervitin). Ausweislich staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wurde das Ephedrinhydrochlorid überwiegend nach Tschechien verbracht und dort in illegalen Laboren zur sogenannten Partydroge Crystal umgewandelt.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2007 widerrief der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Apothekenbetriebserlaubnis des Klägers. Hiergegen erhob dieser Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen wurde (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2007 - VG 14 A 20.07 -, juris, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 2. April 2008 - OVG 5 S 64.07 -, juris).
In dem zwischenzeitlich gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren lehnte das Amtsgericht Tiergarten - (284b/284) 3 OP Js 1963/05 (45/06) - am 29. Dezember 2008 die Eröffnung des Hauptverfahrens u.a. ab, weil - entsprechend einem Gutachten der Staatsanwaltschaft Berlin vom 25. September 2007 - aufgrund der Aufhebung der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) a.F. in Bezug genommenen EWG-Verordnung Nr. 3677/90 eine Strafbarkeitslücke hinsichtlich der Anwendung des GÜG a.F. für Taten vor dem 1. Januar 2006 bestehe.
Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 1. April 2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Widerrufsbescheid sei nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Apothekengesetzes (ApoG) rechtmäßig, da der Kläger aufgrund strafrechtlicher Verfehlungen die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitze. Dem stehe angesichts dessen, dass die einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen des Apothekengesetzes nicht der Ahndung von Schuld, sondern allein der Gefahrenabwehr dienten, die ausgebliebene strafgerichtliche Verurteilung nicht entgegen, zumal der vom Amtsgericht Tiergarten angenommenen späteren Strafbarkeitslücke keine Veränderung der gesetzgeberischen Bewertung des betreffenden Tuns zugrundeliege. Zwar sei die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und Psychotropensubstanzen, auf deren „jeweils geltende Fassung“ das GÜG a.F. an mehreren Stellen, so auch im Rahmen der Strafvorschriften nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 GÜG a.F., u.a. hinsichtlich der Definition des „Grundstoffes“ (§ 2 Nr. 1 GÜG a.F.) verwiesen habe, mit Wirkung vom 18. August 2005 aufgehoben worden. Durch Art. 3 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 seien jedoch mit Wirkung zum 1. Januar 2006 die in § 2 GÜG a.F. enthaltenen Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 durch Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 abgelöst worden, um - so die Gesetzesmotive - bis zum Inkrafttreten der vollständigen Überarbeitung des Grundstoffrechts insbesondere die Anwendbarkeit des allgemeinen Straftatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GÜG wiederherzustellen. Die vollständige Überarbeitung des seit dem 19. März 2008 geltenden GÜG bestätige ebenfalls, dass von einer Veränderung der gesetzgeberischen Intention als Ursache für eine nachfolgende Straflosigkeit vorliegend nicht gesprochen werden könne. Ein Verhalten wie das dem Kläger ursprünglich im Strafverfahren vorgeworfene sei auch aktuell nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜG strafbar.
Zum Tatzeitpunkt habe der Kläger nach der Beweisaufnahme vor der Kammer in der Zeit zwischen Juli 2004 und März 2005 mit dem Verkauf von mehr als zwei Dutzend Kilogramm Ephedrinhydrochlorid an den Zeugen D... vorsätzlich gegen § 7 GÜG a.F. verstoßen und sich damit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GÜG a.F. strafbar gemacht. Er habe Ephedrinhydrochlorid, d.h. salzsaures Ephedrin, welches im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90, Tabelle 1, aufgeführt sei, ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 7 Abs. 1 GÜG a.F.) erworben und veräußert. Von der dem Kläger erteilten Apothekenbetriebserlaubnis seien nur die apothekenüblichen Grundstoffmengen erfasst (vgl. § 7 Abs. 2, Abs. 4 GÜG a.F.), d.h. ausweislich der nachvollziehbaren Angaben des Beklagten angesichts oraler Einzeldosen von Ephedrinhydrochlorid in der Größenordnung von 20 mg die über den pharmazeutischen Großhandel vertriebenen Packungsgrößen von 10 g oder 100 g, die der Kläger schon bei den jeweiligen Verkaufsvorgängen im Kilogrammbereich bei weitem überschritten habe. Seine Behauptungen, er sei lediglich entsprechenden ärztlichen Verordnungen nachgekommen bzw. habe den Kunden jeweils nach dem Verwendungszweck gefragt und mit dem das Rezept ausstellenden Arzt telefoniert (vgl. § 17 Abs. 4, Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung), sei, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführt, durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Im Übrigen wäre der Kläger, falls er - wie von ihm behauptet - von einer arzneilichen Verwendung ausgegangen sein sollte, auch nach § 5 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F.v. 11. Dezember 1998 (Inverkehrbringen von Arzneimitteln, bei denen der begründete Verdacht auf schädliche Wirkungen besteht) strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen gewesen. Das zur Tatzeit strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers, der über Monate hinweg seiner besonderen Verantwortung im Umgang mit Drogenaustauschstoffen nicht gerecht geworden sei und seine gemäß § 7 Abs. 2 GÜG a.F. privilegierte Position dazu ausgenutzt habe, diese Stoffe willfährig in großem Umfang einem pharmazeutischen Laien zukommen zu lassen, belege das Fehlen der für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Zuverlässigkeit. Der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis entspreche auch mit Rücksicht auf den hohen Schutz des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG angesichts des Gewichts des festgestellten Verstoßes und der gerade in dem Bereich, in dem es um das Gefahrenpotential von Drogenaustauschstoffen gehe, hoch zu veranschlagenden Interessen der Allgemeinheit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe, so dass der klägerische Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 nur insoweit Berücksichtigung finden kann, als darin fristgerecht vorgebrachte Gründe näher erläutert werden.
1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die bestehende Strafbarkeitslücke für die Anwendung des § 29 des Gesetzes zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können - Grundstoffüberwachungsgesetz - vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835) i.d.F. der Änderung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) (GÜG a.F.) außer Acht gelassen, geht fehl. Das angegriffene Urteil legt ausführlich und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen dar, dass - unter Zugrundelegung einer von der Staatsanwaltschaft Berlin mit Gutachten vom 25. September 2007 und sich dem anschließend vom Amtsgericht Tiergarten bejahten auf das GÜG a.F. bezogenen Strafbarkeitslücke - das Ausbleiben einer strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers grundsätzlich nicht hindert, dessen Verstöße gegen das GÜG a.F. und das AMG als „strafrechtliche Verfehlung“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG anzusehen, da die einschlägigen Bestimmungen des Apothekengesetzes allein präventiven Zwecken, hingegen nicht der Ahndung von Schuld dienen und keinen Strafcharakter haben und demzufolge eine strafrechtliche Schuldfeststellung nicht voraussetzen. Hieran anknüpfend und vom Kläger nicht angegriffen befasst sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Frage, ob der späteren Strafbarkeitslücke eine Veränderung der gesetzgeberischen Bewertung des klägerischen Handels zugrundelag, aufgrund welcher die apothekenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers anders zu beurteilen wäre, und gelangt im Hinblick auf die gesetzliche Entwicklung und die Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderungen zutreffend zu dem Ergebnis, dass von einer Veränderung der gesetzgeberischen Intention als Ursache für eine nachfolgende Straflosigkeit nicht gesprochen werden kann und zudem das dem Kläger ursprünglich im Strafverfahren vorgeworfene Verhalten auch zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch strafbar war. Folgerichtig ist desweiteren vom Verwaltungsgericht erörtert worden, ob der Kläger gegen § 7 Abs. 1 GÜG a.F. verstoßen und damit den - zur Tatzeit gültigen - Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GÜG a.F. verwirklicht hat, wobei das erstinstanzliche Gericht der Ansicht war, dass der Erwerb und die Veräußerung von Ephedrinhydrochlorid im Kilogrammbereich bei weitem die apothekenübliche Grundstoffmenge überschritten habe. Mit seinem hiergegen gerichteten Einwand, die Bewertungskriterien für den Begriff der apothekenüblichen Grundstoffmenge von Ephedrinhydrochlorid hätten sich offensichtlich im Zuge der Vorbereitung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004, in Kraft seit 18. August 2005, erheblich verschärft, und das Verwaltungsgericht habe insoweit verschiedene von ihm vorgelegte Beweismittel aus den Jahren 2005 und 2008, u.a. ein Schreiben von C... GmbH vom 25. April 2005, nicht gewürdigt, verkennt der Kläger zunächst, dass die angegriffene Entscheidung für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens folgerichtig und zutreffend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Handelns (Juli 2004 bis März 2005) abgestellt hat, so dass späteren Schreiben zu einer ggfs. geänderten Rechtslage keine Entscheidungserheblichkeit zuzukommen vermag. Zum Tatzeitpunkt bedurfte der Kläger ausgehend von § 7 Abs. 1 GÜG a.F. für die Bestellung des in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 (ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1) bezeichneten Grundstoffs Ephedrin und der Salze dieses Stoffes bei Pharmagroßhändlern und den Verkauf an den Kunden D... einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Zwar stand gemäß § 7 Abs. 2 GÜG a.F. eine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich. Von der Apothekenbetriebserlaubnis waren jedoch nach § 7 Abs. 4 GÜG a.F. nur die apothekenüblichen Grundstoffmengen erfasst. Hinsichtlich der Apothekenüblichkeit hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei unter Zugrundelegung der für nachvollziehbar erachteten Darlegungen des Beklagten angesichts oraler Einzelgaben von Ephedrinhydrochlorid (20 mg) die über den pharmazeutischen Großhandel vertriebenen Packungsgrößen von 10 oder 100 mg als üblich für die Rezeptur in der Apotheke angesehen. Soweit der Kläger demgegenüber meint, aus der Auskunft der C... GmbH vom 25. April 2005, wonach nach Rücksprache mit dem BfArM bei Auslieferungen von Ephedrin in der Größenordnung von einem Kilogramm oder mehr an eine einzelne Apotheke nicht mehr automatisch davon auszugehen sei, dass es sich um eine GÜG-konforme Verwendung handele, lasse sich der Schluss ziehen, vor dem Zeitpunkt der Mitteilung habe auch bei Mengen über einem Kilogramm Ephedrinhydrochlorid eine GÜG-konforme Verwendung vorgelegen, geht er fehl. Eine solche Mengenangabe ist spekulativ und lässt sich insbesondere nicht den insoweit maßgeblichen Vorschriften entnehmen. Weder die mit Wirkung zum 18. August 2005 aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates noch die nachfolgende Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1) sah bei Stoffen der Kategorie 1, welcher Ephedrin unterfällt, einen Schwellenwert vor. Entsprechendes gilt auch für die von § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 2 Nr. 1 GÜG i.d.F. vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) und § 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜG vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) (GÜG n.F.) in Bezug genommene Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (vgl. Art. 3 Abs. 2, Anhang I Kategorie 1; Art. 3 Abs. 2 Satz 3: „im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereich“); dort sind in Art. 6 Ausnahmen von den Pflichten gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 nur für Vorgänge mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I vorgesehen, wenn die betreffenden Mengen in einem Zeitraum von einem Jahr die in Anhang II angegebenen Mengen nicht überschreiten. Ephedrin ist jedoch in dieser Verordnung ebenfalls der Kategorie 1 unterstellt.
Der weitere Einwand des Klägers, die angegriffene Entscheidung gehe von einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 GÜG a.F. aus und sehe seine Unkenntnis der Bestimmungen des GÜG als einen vermeidbaren Verbotsirrtum an, obwohl das Amtsgericht Tiergarten einen Vorsatz für sehr fraglich gehalten habe, verkennt, dass das Verwaltungsgericht insoweit eine eigenständige Prüfungskompetenz hat und dessen rechtliche Bewertung auf eine Beweisaufnahme gestützt ist. Im Übrigen mag der Kläger zwar ein „juristischer Laie“ sein; von seiner Kenntnis der Bestimmungen des GÜG ist das Verwaltungsgericht jedoch aufgrund der im Wesentlichen schon seit 1994 unverändert währenden Geltung und der mehrere Jahrzehnte umfassenden Erfahrung des Klägers als Apotheker zu Recht ausgegangen.
Ohne Erfolg bleiben ferner die Rügen des Klägers, soweit sie sich der Sache nach auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu § 17 Abs. 4 und 5 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) beziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Behauptungen des Klägers, er habe die ihm angelasteten Verkäufe von Ephedrin jeweils nur in Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 17 Abs. 4 ApBetrO (wonach Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen sind), getätigt und er habe, um § 17 Abs. 5 ApBetrO Genüge zu tun (wonach bei einer Verschreibung, bei der sich - u.a. - „sonstige Bedenken“ ergeben, das Arzneimittel nicht abgegeben werden darf, bevor die Unklarheit beseitigt ist), jeweils nach dem Verwendungszweck gefragt, daraufhin mit dem Rezept ausstellenden Arzt telefoniert und jedes Mal die Auskunft erhalten, der Patient D... sei zuverlässig, durch die Beweisaufnahme vor der Kammer als widerlegt angesehen. Der Kläger hat keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die gerichtliche Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, so dass Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils vorliegen (zu diesem Erfordernis vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, juris Rn. 27 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 7 N 71.13 -, juris Rn. 7). Mit seinen Einwänden, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass er deshalb keine Rezepte zu seiner Entlastung habe vorlegen können, weil Privatrezepte nach Abgabe des verschriebenen Mittels dem Kunden wieder ausgehändigt würden, und dass zudem der Arzt E... eine Beweisführung durch eine Löschung seiner Rezeptausstellungen im PC habe verhindern können, verkennt er, dass die erkennende Kammer insoweit der von ihr - ohne Fehler in der Beweiswürdigung - aufgrund verschiedener Aspekte für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen D..., er habe in der Apotheke des Klägers das Ephedrin jeweils ohne Rezept erhalten, gefolgt ist. Auch mit der Bedeutung des am 3. Mai 2005 ausgestellten Rezeptes der Praxis E... hat sich die erstinstanzliche Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers beanstandungsfrei befasst, indem sie ausgeführt hat, dass der Zeuge D... ausweislich seiner Aussage und auch nach der eigenen Aussage des Klägers erst nach dessen Hinweis auf das Erfordernis der Vorlage einer Endverbleibserklärung mit dem besagten Rezept erschienen sei, das Rezept aufgrund dieser besonderen Situation keinen Rückschluss auf die Existenz vorangegangener Rezepte zulasse und der Zeuge D... zudem eingeräumt habe, es Anfang Mai 2005, anders als zuvor, in der klägerischen Apotheke doch noch einmal mit einem Rezept versucht zu haben. Ebenso wenig die gerichtliche Beweiswürdigung zu erschüttern vermag die vom Kläger im Zulassungsverfahren als Beweis angebotene „Übersicht der Ephedrinlieferungen des Zeugen D... mittels Rezept, ausgefertigt durch KHK […]“; im Gegenteil bestätigt diese den Zeitraum von Juli 2003 bis Mai 2004 umfassende Übersicht die vom Verwaltungsgericht dem angegriffenen Urteil zugrundegelegte Aussage des Zeugen D..., dass er in den Jahren 2003/2004 einige Rezepte von seinem Hausarzt E... erhalten und in anderen Apotheken eingelöst habe, während er später in verschiedenen Apotheken den Erwerb von Ephedrin ohne Rezept versucht und insoweit schließlich beim Kläger Erfolg gehabt habe.
Die auf § 17 Abs. 8 ApBetrO bezogenen Rügen des Klägers gehen schon deshalb ins Leere, weil dieses Vorschrift, wonach bei begründetem Verdacht auf Mißbrauch die Abgabe eines Arzneimittels zu verweigern ist, nicht Prüfungsgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war. Soweit sie der Sache nach auf die erstinstanzlichen Ausführungen zu § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO Bezug nehmen, gehen sie überwiegend an den gerichtlichen Feststellungen vorbei. Entgegen der Darstellung des Klägers ist das Verwaltungsgericht keineswegs davon ausgegangen, dass der Zeuge D... auf Nachfragen „des Klägers immer geantwortet [habe], das Ephedrin für den Sport zu benötigen“. Vielmehr legt das angegriffene Urteil dar, der Zeuge habe bekundet, mit dem Kläger über die konkrete Verwendung des Ephedrinhydrochlorids nie gesprochen zu haben. Gegenstandslos ist ferner der klägerische Einwand, seine „Aussage […], er habe die Ephedrin-Verschreibungen zur Verwendung für die Haut gehalten, [sei] durchaus nachvollziehbar“; denn hinsichtlich derartiger Vorstellungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es unter Zugrundelegung der rezeptlosen Aushändigung des Ephedrins an den Zeugen D... folgerichtig die klägerische Behauptung von Telefonaten mit dem Arzt E... als widerlegt angesehen und bekräftigend angeführt, schon der Arzt habe bei seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die entsprechende Behauptung des Klägers verneint. Diese Beweiswürdigung vermag der Kläger nicht mit dem bloßen Einwand einer möglichen „Schutzbehauptung“ des Arztes E... zu erschüttern. Nicht zielführend ist ferner sein Hinweis darauf, auch der Apotheker der G...-Apotheke habe angegeben, dass der Arzt E... „die Ordnungsgemäßheit des Rezeptes bestätigt habe“. Denn abgesehen von dem fehlenden Bezug zum vorliegenden Verfahren ging es insoweit um einen Ephedrin-Verkauf am 29. August 2003, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Zeuge D... nach eigener Aussage noch ärztliche Verordnungen erhalten hatte.
Ebenfalls erfolglos greift der Kläger der Sache nach die Wertung des Verwaltungsgerichts an, aufgrund seines zur Tatzeit strafrechtlich relevanten Verhaltens fehle es ihm an der für die Apothekenleitung erforderlichen Zuverlässigkeit. Die insoweit ausschließlich monierte gerichtliche Feststellung, er habe unter Ausnutzung seiner Apothekenbetriebserlaubnis Drogenaustauschstoffe in großem Umfang willfährig in Verkehr gebracht, stützt sich - ebenso wie die vom Kläger kritisierte Feststellung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, er sei objektiv in die in großem Stil organisierte Herstellung der Droge Crystal eingebunden gewesen - beanstandungsfrei auf den erstinstanzlich ermittelten Sachverhalt und die Schwere und Häufigkeit der festgestellten Verstöße, aufgrund derer der Kläger in schwerwiegendem Maße gegen die Berufspflichten eines Apothekers verstoßen hat.
Auch dem Einwand des Klägers, mit dem dieser dem angegriffenen Urteil sinngemäß nicht eine fehlende, sondern eine fehlerhafte Interessenabwägung entgegenhält, muss der Erfolg versagt bleiben. Der Kläger verkennt insoweit bereits, dass das Verwaltungsgericht nicht nur einen „Restverdacht“, sondern - nach entsprechender Beweisaufnahme - die vorsätzliche Verwirklichung des zur Tatzeit gültigen Straftatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GÜG a.F. sowie des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.V.m. § 5 AMG bejaht hat. Darüber hinaus rügt der Kläger zu Unrecht, es finde „unzureichende Berücksichtigung“, dass er keine weiteren Verstöße unternommen bzw. entsprechende Verstöße sofort nach Kenntnis der gültigen Bestimmungen unterlassen habe und die Apotheke die Existenzgrundlage seiner Familie darstelle. Angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend bejahten Schwere, der mehr als dutzendfachen Wiederholung der Verstöße sowie des - vorliegend sogar realisierten - Gefahrenpotentials von Drogenaustauschstoffen war dieses nicht gehalten, die - ggfs. auf dem Druck eines schwebenden Strafverfahrens beruhende - unbeanstandete Führung der Apotheke von März 2005 bis August 2007 sowie die mutmaßlich ebenfalls unbeanstandete Führung seit Erhalt der Apothekenbetriebserlaubnis im Jahr 1973 durchschlagend zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (so bereits Beschluss des Senats vom 2. April 2008 - OVG 5 S 64.07 -, juris Rn. 11). Die Bedeutung der Apotheke als Existenzgrundlage für die Familie des Klägers hat die erstinstanzliche Kammer mit Hinweis auf den hohen Schutz des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bedacht, insoweit jedoch zu Recht den Interessen der Allgemeinheit höheres Gewicht zuerkannt.
Da die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers - wie vorstehend ausgeführt - die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen vermögen, kann dahinstehen, ob diese Einwände - jedenfalls zum Teil - schon deshalb gar nicht entscheidungserheblich sind, weil der Kläger mit dem allein innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichten Begründungsschriftsatzes vom 21. Juli 2009 die weiteren, auf § 5 AMG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AMG gestützten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen hat.
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Mit seiner Auffassung, die vorliegende Rechtssache weise überdurchschnittliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung und Bewertung einer Gesetzeslücke auf, da das Gutachten der Staatsanwaltschaft Berlin vom 25. September 2007 eine Strafbarkeitslücke angenommen habe, während das Verwaltungsgericht strafrechtliche Verfehlungen des Klägers i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG festgestellt habe, verkennt der Kläger erneut den Inhalt der angegriffenen Entscheidung: Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil die vom Amtsgericht Tiergarten in dessen Beschluss vom 29. Dezember 2008 unter Hinweis auf das genannte Gutachten der Staatsanwaltschaft Berlin angenommene Strafbarkeitslücke, die im Anschluss an den vorliegend streitigen Tatzeitraum - mit Wirkung vom 18. August 2005 - eingetreten sei, zugrundegelegt und widerspruchsfrei das Vorliegen einer strafrechtlichen Verfehlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG zum Tatzeitpunkt erörtert. Der weitere Einwand des Klägers, der Verweis in der erstinstanzlichen Entscheidung auf eine Strafbarkeit des klägerischen Verhaltens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜG n.F. helfe nicht über die Unbestimmtheit des GÜG a.F. hinweg, geht ebenfalls ins Leere. Denn auch insoweit hat das Verwaltungsgericht nicht die Unbestimmtheit des GÜG a.F. seit dem 18. August 2005, dem Tag der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4677/90, negiert. Vielmehr hat es die Hintergründe der späteren Strafbarkeitslücke unter dem Aspekt einer möglichen Veränderung der gesetzgeberischen Bewertung eines entsprechenden Verhaltens betrachtet, um die (strafrechtliche) Relevanz des ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalts bezogen auf die apothekenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers beurteilen zu können.
3. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung. Eine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage zeigt der Kläger nicht auf. „Die Frage nach dem unbestimmten Rechtsbegriff der apothekenüblichen Menge eines überwachungspflichtigen Grundstoffs“ ist einzelfall- und stoffbezogen zu klären und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit der Kläger „das Problem der Blankettvorschriften“ für grundsätzlich bedeutsam erachtet, d.h. die Klärung der Frage begehrt, inwieweit die Verweisung in Blankettvorschriften auf ausfüllende Vorschriften wie etwa EU-Normen dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht, fehlt es sowohl an einer konkreten Fragestellung als auch an der Entscheidungserheblichkeit. Es ist nicht Aufgabe der Obergerichte, Rechtsgutachten allgemeiner Art zu erstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).