| Gericht | VG Potsdam 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 26.06.2015 | |
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| Aktenzeichen | VG 6 L 763/15.A | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 27a AsylVfG, § 34 Abs 1 AsylVfG, Art 20 Abs 2 EUV 604/2013, Art 25 EUV 604/2013, Art 8 Abs 4 EUV 604/2013, Art 13 Abs 1 EUV 604/2013, Art 3 Abs 1 EUV 604/2013, § 80 Abs 5 VwGO | |||
Der Prozesskostenhilfe- und der Eilantrag des Antragstellers werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte und innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - nach Zustellung des maßgeblichen Bescheides am 8. Juni 2015 - angebrachte Eilrechtsschutzantrag vom 12. Juni 2015 bleibt in der Sache ohne Erfolg, so dass auch der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers unabhängig von den nicht erfüllten formellen Voraussetzungen abzulehnen ist (§ 166 VwGO; §§ 114 ff. ZPO).
Im Rahmen der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2015 überwiegt letzteres. Denn der Antragsteller zeigt mit der bloßen Behauptung seiner angeblichen Minderjährigkeit keine Rechtmäßigkeitszweifel hinsichtlich des Bundesamtsbescheides oder eine für ihn hiermit verbundene unbillige Härte auf (zum Prüfungsmaßstab vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO); der auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestützte Bundesamtsbescheid dürfte sich vielmehr als rechtmäßig erweisen, so dass dem schon von Gesetzes wegen vorrangigen Vollzugsinteresse der Vorzug gebührt.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2015 zu Recht die unionsrechtliche Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des in Deutschland am 12. Januar 2015 angebrachten Asylantrags des Antragstellers angenommen und daher zu Recht die Abschiebung dorthin angeordnet.
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird nämlich der (Asyl)Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Mit dem angefochtenen Bundesamtsbescheid zeichnet die Antragsgegnerin die sich hiernach ergebende Bestimmung Italiens als des nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats zutreffend nach, weil die zu Tage liegenden Indizien, namentlich die Angabe des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt bei der Befragung am 13. Januar 2015, er sei mit einem Boot von Libyen nach Italien gelangt, belegen, dass der Antragsteller in Italien illegal in den DublinBereich eingereist war.
Dagegen kann der Antragsteller nicht ohne Weiteres damit gehört werden, Deutschland sei nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig, weil er als unbegleiteter Minderjähriger hier (auch) ein Schutzgesuch angebracht hat. Denn das nunmehr behauptete Geburtsdatum (1. Januar 1998) ist nicht belegt oder sonst nachvollziehbar, wohingegen der Antragsteller bei seiner Meldung als Asylsuchender in München am 29. Oktober 2014 zunächst den 31. Dezember 1995 als Geburtsdatum angegeben hatte und die Mitarbeiter des Stadtjugendamts München am 14. Oktober 2014 auf die spätere Behauptung des Antragstellers, er sei 1998 geboren, zur Einschätzung gelangt sind, der Antragsteller sei volljährig. Unter diesen Umständen müsste der Antragsteller plausibel machen, dass das von ihm zunächst angegebene Geburtsdatum nicht allein aus verfahrenstaktischen Erwägungen „korrigiert" worden ist, zumal sich seine vorgebliche Minderjährigkeit nicht aus anderen Umständen, etwa aus einem entsprechend jugendlichen Aussehen, erschließt. Im Übrigen hat der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt (auch) bezüglich der Asylantragstellung und erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien nicht die Wahrheit gesagt, was seine Glaubwürdigkeit von vornherein beeinträchtigt.
Die demnach zu Recht angenommene Zuständigkeit Italiens zeichnet das Bundesamt im angefochtenen Überstellungsbescheid zutreffend nach. Es trifft nach Aktenlage ferner zu, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die italienische Behörde am 5. März 2015 unter Hinweis auf den am 19. Januar 2015 generierten Eurodactreffer „IT1VI02OD4" um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht hat. Italien hat auf das deutsche Ersuchen innerhalb der zweiwöchigen Stellungnahmefrist des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO nicht geantwortet, so dass es für die Prüfung des vom Antragsteller in Deutschland angebrachten Asylantrages zuständig geworden, zu seiner Aufnahme verpflichtet und gehalten ist, angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO läuft seit dem 20. März 2015 und grundsätzlich bis zum 19. (nicht: 21.) September 2015.
In diesem Zusammenhang vermag sich der Antragsteller weder darauf zu berufen, dass sein Asylantrag (erst) am 12. Januar 2015 formell bei der nach nationalem Recht zuständigen Bundesamtsaußenstelle aufgenommen worden ist, noch darauf dass in Art. 23 Abs. 2 1. UA Dublin III-VO für die Wiederaufnahmeanfrage in Fällen von Eurodac-Treffermeldungen eine Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung vorgesehen ist. Denn einerseits liegen derartige Fristenverstöße nicht vor; andererseits kann sich der Antragsteller auf die diesbezüglichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung nicht berufen.
Die Asylantragstellung des Antragstellers in Deutschland ist am 12. Januar 2015 erfolgt. Insoweit bestimmt nämlich Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesamts aus § 5 AsylVfG; gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist der Asylantrag zudem bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Folglich ist hinsichtlich des Verfahrensfristregimes der Dublin III-Verordnung nicht auf (irgend-) eine Meldung als Asylsuchender bei irgendeiner Behörde oder sonstigen Stelle zu einem möglicherweise völlig beliebigen Zeitpunkt abzustellen, sondern ausschließlich auf die formelle Asylantragstellung bei der zuständigen Bundesamtsaußenstelle. Ansonsten hätte es ein Ausländer in der Hand, durch eigene Verfahrensgestaltung den Lauf gesetzlicher Fristen zu bestimmen, ohne dass die zuständige Behörde den Verfahrensgang beeinflussen könnte.
Hiernach hat das Bundesamt unzweifelhaft innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 1. UA Dublin III-VO um die Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht.
Darüber hinaus verleihen die in Rede stehenden Fristbestimmungen dem Einzelnen kein subjektiv-öffentliches Recht. Vielmehr ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach dem Dublin-Regime zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. „N.S.“ -, NVwZ 2012, 417).
Der Antragsteller vermag sich ebenfalls nicht darauf zu berufen, dass Deutschland von dem nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO in Abweichung vom unionsrechtlichen Zuständigkeitsregime des Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO zulässigen Selbsteintritt in das Asylverfahren des Antragstellers keinen Gebrauch gemacht hat. Der Antragsteller hat auch insoweit keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland - im mitgliedstaatlichen Verhältnis zu Italien - nach freiem Ermessen von der Möglichkeit eines Selbsteintritts in sein Asylverfahren Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 „Puid" -, NVwZ 2014, 129; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 14 A 1140/14.A -, juris).
Der Zuständigkeit Italiens steht im gegenwärtigen Zeitpunkt überdies nicht entgegen, dass eine Überstellung dorthin deshalb unmöglich ist, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU- Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 2.UA Dublin III-VO), so dass Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 3. UA Dublin III-VO zuständig wäre. Solche wesentlichen Gründe liegen nicht zu Tage.
Italien weist unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Umstände und in Ansehung fehlender konkreter Einzelfallumstände des Antragstellers keine hier berücksichtigungsfähigen systemischen Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung nach Italien der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt wird, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-Grundrechtcharta unterworfen zu sein (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.). Dabei stehen einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems nicht schon (irgend)eine Verletzung von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel" entgegen (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331, unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom 2. April 2014 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336), sondern nur regelhafte Defizite des Asyl- und/oder Aufnahmeverfahrens, die den Antragsteller in seiner konkreten Situation betreffen können, sowie allenfalls außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO.
Mit Blick auf die Entscheidungen des EGMR (vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, ZAR 2013, 336; vom 18. Juni 2013, Nr. 53825/11, ZAR 2013, 338; vom 4. November 2014, Nr. 29217/12; vom 13. Januar 2015, Nr. 51428/10), des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014, 2 BvR 939/14, juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vom 25. September 2013, OVG 3 S 68.13; vom 17. Juni 2013, OVG 7 S 33.13; juris), des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vom 14. November 2013, 4 L 44/13, juris), des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (vom 30. Januar 2014, 4 LA 167/13, AuAS 2014, 44) sowie der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz (vom 21. Februar 2014, 10 A 10656/13, juris) und NordrheinWestfalen (vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, juris; vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris), auf die sämtlich Bezug genommen wird, können pauschal behauptete systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens in dieser Allgemeinheit nicht angenommen werden. Der Antragsteller selbst hat insoweit überhaupt nichts Konkretes angeführt.
Dass sich der Antragsteller seinen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungen und Obliegenheiten in Italien zu entziehen sucht, mag vielleicht menschlich nachvollziehbar sein; rechtlich stellt sich dieses Verhalten als ein unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten missbräuchliches „forum shopping" dar. Es ist kein konkretes Vorkommnis und kein bestimmter Umstand erkennbar, weshalb es ihm nicht zumutbar sein könnte, seine Rechte in Italien zu verfolgen. Der Antragsteller kann sich von Rechts wegen den im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls nicht aussuchen. Er lässt nicht erkennen, dass und inwieweit er sich nur vergeblich zur Durchsetzung seiner Rechte Gehör bei den zuständigen italienischen Stellen verschaffen würde oder sich dort ggf. auch nicht um gerichtliche Hilfe und evt. um anwaltliche Unterstützung bemühen könnte, was ihm in Deutschland indes problemlos möglich zu sein scheint.
Hingegen wird der Asylantrag des Antragstellers im Falle einer Überstellung in Italien in einem grundsätzlich funktionierenden Asylverfahren bearbeitet und der Antragsteller wird derweil voraussichtlich angemessen versorgt. Es ist ihm zumutbar, sein Schutzgesuch in Italien zu verfolgen.
Ein Asylsuchender kann in Italien sowohl bei den Polizeihauptquartieren (Questuras) als auch bei der Grenzpolizei in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen (vgl. aida-Report vom November 2013, S. 9). Dieser Antrag wird registriert und dem Asylsuchenden eine Unterkunft, bisweilen auch nur eine Notunterkunft zugewiesen. Freilich ist bekannt geworden, dass die Zuweisung einer Unterkunft einige Zeit - bis zu mehrere Monate - dauern kann, insbesondere in den italienischen Ballungsräumen (vgl. UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 6; gleichlautend von Dezember 2013; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2013, S. 2). Entgegen älteren Auskünften haben die zuständigen italienischen Behörden aber zwischenzeitlich erhebliche Anstrengungen unternommen, das Registrierungsverfahren für Asylanträge durch ein neues Onlinesystem und interne Anweisungen zu beschleunigen, die Bearbeitung von Einzelfällen im gesamten Verfahren zu verbessern und die Zeit zwischen Antragstellung und Registrierung zu überwachen und Verzögerungen entgegenzuwirken (UNHCR, a. a. O., S. 6). In dieser Übergangszeit sorgen an den Flughäfen Hilfsorganisationen für eine erste Betreuung der Asylsuchenden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 5), und der Staat sorgt in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (CARA) für eine vorläufige Unterbringung. Anschließend erfolgt eine Unterbringung in den SPRAR-Einrichtungen und FER-Projekten. Selbige Einrichtungen stehen auch dann zur Verfügung, wenn Dublin-Rückkehrer bei noch nicht beendetem Asylverfahren wieder aufgenommen werden (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 3, und Auskunft vom 21. August 2013 an das OVG Magdeburg, S. 2).
Allerdings kann dieser Verfahrensgang angesichts der anhaltend hohen, derzeit offenbar weiter steigenden Zahl von Asylsuchenden insbesondere aus Afrika nicht immer gewährleistet werden. Es ist ferner bekannt geworden, dass in Mailand für die Registrierung eines Asylantrags in systemfremder Weise zusätzlich eine Wohnungsbestätigung des Asylsuchenden verlangt wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 5). Je nach Status des Asylsuchenden und nach konkretem Aufnahmeort ergibt sich ein recht unterschiedliches Bild, das oftmals von Überbelegungen und personellen Engpässen in den Aufnahmeeinrichtungen, bei der Verfahrensbearbeitung und in der Gesundheitsversorgung geprägt ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 20 ff., amnesty international, Jahresbericht 2013 Italien).
Gleichwohl rechtfertigen diese überwiegend nur punktuellen Befunde nicht die Feststellung, dass in Italien gravierende, systemische Mängel bei der Aufnahme von Asylbewerbern bestehen, die in der Breite alle Asylsuchenden einer erniedrigenden Behandlung aussetzten. So ist festzustellen, dass die Anzahl der Unterbringungsplätze bis Ende Februar 2015 auf 30.000 erhöht werden konnte, davon CARA/CDA 9.504 und SPRAR 20.596 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. März 2015, S. 2). Hinzu kommen Ende Februar 2015 etwa 37.000 Unterbringungsplätze in temporären Strukturen, wo die Versorgung der Asylbewerber in der Regel sichergestellt ist (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. März 2015; vgl. auch UNHCR, Juli 2013 S. 10 ff.). Soweit es allerdings um den Schutz von unbegleiteten oder von ihren Eltern bzw. Sorgeberechtigten getrennten Kindern (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 19) oder psychisch erkrankte Menschen geht, kann eine Überstellung in Einzelfällen unzumutbar sein. Dass das italienische Asylanerkennungsverfahren nicht den unionsrechtlichen Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. L 337/9 „Qualifikationsrichtlinie n.F.“) entsprechen würde und insbesondere keinen Schutz vor einem Refoulement gewähren würde, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 20 f.).
Nach alledem kommt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nur ausnahmsweise für besonders schutzbedürftige Personen (vgl. Art. 21 Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013, ABl. L 180/96 „Aufnahmerichtlinie n.F.“; derzeit: Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003, ABl. L 31/18 „Aufnahmerichtlinie a.F.“) ein Verbot der Rücküberstellung nach Italien in Betracht. Dies folgt sowohl aus der sog. „Tarakhel-Entscheidung“ des EGMR vom 4. November 2014 (a.a.O.) als auch im Gegenschluss aus der neueren EGMR-Entscheidung vom 13. Januar 2015 („A.M.E.“), wonach ein „able young man with no dependents“ (lebenstüchtiger junger Mann ohne abhängige Familienangehörige) in Italien keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EGMR erfährt. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen einer besonderen Schutzbedürftigkeit erfüllt, wird nicht einmal behauptet, nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass keineswegs „die Mängelfreiheit des (italienischen) Asylsystems" unterstellt wird - wie übrigens auch das deutsche Asylsystem durchaus Mängel aufweist. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihn spezifische regelhafte Verstöße Italiens gegen die einschlägigen asyl- und/oder aufnahmerechtlichen Verpflichtungen in seiner konkreten Situation in erniedrigender bzw. unmenschlicher Weise betreffen können (vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 „Abdullahi" -, NVwZ 2014, 208; ferner: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, a.a.O.). Aus der Verfolgungs- und sonstigen Fluchtgeschichte etwa resultierende seelische Belastungen des Antragstellers bestehen hier wie dort gleichermaßen. Trotz aller amtsbekannten Defizite des italienischen Asylverfahrens ist es aber nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsteller im Falle einer „Dublin-Überstellung" sogleich Zugang zur dortigen Asylbehörde erhalten kann (vgl. z.B. UNHCR von Dezember 2013 unter 6.). Im Übrigen schulden die Mitgliedstaaten keine gleichen, insbesondere keine auf dem vergleichsweise hoch erscheinenden deutschen Niveau liegenden Asyl- und Aufnahmebedingungen. Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK begründen eine Unterlassenspflicht für Italien (Verbot, jemanden einer bestimmten Behandlung zu unterwerfen). Dass Italien seine Asylbewerber aktiv unmenschlich oder erniedrigend behandelt, und zwar nicht in Einzelfällen, sondern systemisch, wird von keiner Erkenntnisquelle gestützt (OVG Münster, Urteil vom 24. April 2015, a.a.O.).
Nichts anderes folgt aus dem offenbar nicht nachlassenden massenhaften Zustrom von Migranten über das Mittelmeer nach Italien. Denn mit dem steigenden Zustrom von Migranten aus Drittländern geht eine ganz erhebliche, ebenfalls steigende Anzahl illegal aus Italien in andere Mitgliedstaaten weiterwandernder Migranten einher, die - wie der Antragsteller und zahlreiche weitere Eritreer, deren Verfahren beim erkennenden Gericht anhängig sind - im Wege des „forum shopping" offensichtlich günstigere Verhältnisse z.B. in Deutschland suchen, was wiederum keinen Rückschluss auf systemisch überforderte Aufnahmekapazitäten in Italien zulässt.
Außergewöhnliche humanitäre Gründe (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO) für einen Selbsteintritt Deutschlands in die Prüfung seines Asylantrages hat der Antragsteller - unabhängig von der Frage, ob er sich hierauf berufen kann - nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf Italien nicht erkennbar.
2.
Schließlich liegen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor; es steht im Sinne der Vorschrift fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann. Nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ist Italien nämlich verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Darauf, dass die (konkreten) Überstellungsmodalitäten zwischen Deutschland und Italien - nach Maßgabe der zwischenstaatlichen Verwaltungsübung - geklärt sind, und ob zumindest eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des als zuständig bestimmten Mitgliedstaats vorliegen muss, kommt es für die Frage nicht an, ob es feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, zumal es dem Antragsteller unbenommen ist, freiwillig nach Italien zu reisen. Es gibt zumindest keinen stichhaltigen Anhalt dafür, dass Italien das unionsrechtliche Vertrauen in Bezug auf den Antragsteller nicht rechtfertigen wird. Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.) ergibt nämlich die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
Zuletzt hat der Antragsteller kein Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht, das seiner Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).