Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 19.02.2014 | |
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Aktenzeichen | L 10 AS 354/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 63 SGB 10, § 5 RVG |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, in welcher Höhe die Kosten von zwei Widerspruchsverfahren von der Beklagten zu erstatten sind.
Der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten lebende Kläger nahm am 01. Oktober 2008 Arbeit in S auf und beantragte dazu Trennungskostenbeihilfe. Diese bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 bis einschließlich März 2009 iHv 260,00 EUR monatlich. Ende November 2008 zeigt der Kläger an, dass er den Beschäftigungsort wechseln und nunmehr in N arbeiten werde. Am 19. Januar stellte er einen Antrag auf Gewährung von Umzugskostenbeihilfe; seine Auslagen würden 574,07 EUR betragen. Zur Zusammensetzung des Betrages ist den Akten nichts zu entnehmen
Mit Bescheid vom 22. April 2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht begründet, da der Kläger seinen Hauptwohnsitz nicht verlege. Mit Bescheid vom gleichen Tage hob die Beklagte zudem den Bescheid vom 10. Oktober 2008 über die Bewilligung von Trennungskostenbeihilfe, deren Zahlung sie zum 31. Januar 2009 eingestellt hatte, von Beginn an auf und verfügte eine Erstattungsverpflichtung iHv 1040,00 EUR. Es habe an den Voraussetzungen dieser Leistung gefehlt, da der Kläger im Haushalt seiner Eltern gelebt und keine abgeschlossene Wohnung innegehabt habe.
Mit Schreiben vom 09. Mai 2009, dass eine 6 Seiten umfassende Begründung enthielt, legte der Kläger gegen beide Entscheidungen Widerspruch ein. Nach entsprechender interner Willensbildung (weder die Trennungskostenbeihilfe noch die Umzugskostenbeihilfe setzten die Aufgabe einer eigenen Wohnung voraus) hob die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2009 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. April 2009 auf, dem Widerspruch sei damit vollständig entsprochen worden; Kosten, auch die eines Bevollmächtigten, würden auf Antrag im notwendigen Umfang erstattet. Mit weiteren Bescheid vom 15. Juni 2009 bewilligte die Beklagte Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 422,11 EUR (Rechtsmittelbelehrung: Widerspruch). Die Nachzahlung der Trennungskostenbeihilfe ab dem 01. Februar 2009 wurde zunächst nicht veranlasst. Der Bevollmächtigte des Klägers mahnte dies mit Schreiben vom 28. Juni 2009 erfolgreich an.
Mit Schreiben vom 11. August 2009 rechnete der Bevollmächtigte des Klägers die Widerspruchsverfahren in Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der Weise ab, dass er bezüglich des Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine Geschäftsgebühr iHv 350,00 EUR ansetzte (Bezugnahme Nr 2400 der Anlage 1 zu § 2 Abs 2 RVG – Vergütungsverzeichnis <VV RVG> in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung; diese wird im Weiteren zugrunde gelegt) und zudem eine Erledigungsgebühr in gleicher Höhe in Ansatz brachte (Nr 1005 VV RVG). Bezüglich des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Umzugskostenbeihilfe setzte er die Geschäftsgebühr mit 240,00 EUR an und berechnete ebenfalls eine Erledigungsgebühr, in diesem Fall von 280,00 EUR. Der gesamte Rechnungsbetrag einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer betrug danach 1.499,40 EUR (773,50 EUR für das Widerspruchsverfahren bzgl der Trennungskostenbeihilfe, 642,60 EUR für das Widerspruchsverfahren zu den Umzugskosten).
Mit zwei Bescheiden vom 20. August 2009 lehnte die Beklagte in beiden Verfahren eine Erstattung von jeweils mehr als 309,40 EUR ab. Das Widerspruchsverfahren betreffend die Aufhebung und Erstattung der Trennungskostenbeihilfe rechtfertige höchstens den Ansatz der Schwellengebühr von 240,00 EUR, da Aufwand und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht als überdurchschnittlich bewertet werden könnten. Eine Erledigungsgebühr sei nicht zu erstatten, da nicht im Sinne des Gesetzes eine Erledigung „durch die anwaltliche Mitwirkung“ eingetreten sei. Dies sei nur der Fall bei einer besonderen Mitwirkung, die über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelf hinausgehe und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung „auf sonstige Weise“ gerichtet sei. Hier sei keine Tätigkeit solcher Art in einem vergütungspflichtigen Maß erbracht worden.
Vergleichbare Ausführungen zur Erledigungsgebühr enthielt auch der weitere Bescheid betreffend die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu der Umzugskostenbeihilfe.
Mit der Klage wurde das Begehren auf Zahlung weiterer Kosten in Höhe von 880,60 EUR – Differenz zwischen dem in Rechnung gestellten und dem gezahlten Betrag für beide Widerspruchsverfahren – weiterverfolgt. Es wird geltend gemacht, nach § 14 Abs Satz 1 RVG habe der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, zu bemessen. Dies sei mit der Rechnung korrekt geschehen, die Beklagte habe diese in rechtswidriger Art und Weise gekürzt. Der bisherige Vortrag wird vertieft und den Umfang des Verfahrens betreffend ergänzt. Bzgl der Aufhebung und Erstattung der Trennungskostenbeihilfe, sei dieser insbesondere auch deshalb erheblich gewesen, weil – zurückzuführen auf ein Organisationsverschulden des Beklagten – es trotz telefonischer Absprache eines ersten Termins eines zweiten Termins bedurft hätte, um Akteneinsicht nehmen zu können.
Die Beklagte hat sich auf die Begründung ihrer Bescheide berufen.
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2012 abgewiesen. Es hat auf die Begründung der Widerspruchsbescheide der Beklagten Bezug genommen und zum Widerspruchsverfahren betreffend die Aufhebung und Erstattung der Trennungskostenbeihilfe ergänzend ausgeführt, allein das Tätigkeitsfeld – Sozialrecht, insbesondere Sozialverfahrensrecht nach Maßgabe des 10. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) – führten, auch wenn es einer Fachanwaltszulassung zugänglich sei, nicht automatisch zur Beurteilung als umfangreich oder schwierig. Das konkrete Verwaltungsverfahren habe nach seinen tatsächlichen Zuschnitt keine vom Regelfall abweichenden Aufwand oder höhere Schwierigkeit geboten und damit keine die Merkmale über das durchschnittliche Maß hinaus steigernden Momente aufgewiesen. Dies gelte auch für die verwaltungspraktische Gegebenheit, dass die Durchführung der Akteneinsicht nicht unproblematisch gewesen sei. Anspruch auf eine Erledigungsgebühr bestehe nicht. Diese setzte ein besonderes Hinwirken des Anwalts auf eine unstreitige Erledigung, ähnlich der Situation beim Abschluss eines Vergleichs, voraus und werde nicht durch Tätigkeiten ausgelöst, die vom Anwalt ohnehin im Verfahren verlangt würden. Der Tatbestand der Erledigungsgebühr werde hier weder durch eine sorgfältige Widerspruchsbegründung erfüllt noch durch das Mahnschreiben, da bei dessen Abfassung der Erfolg des Widerspruchsverfahrens bereits eingetreten gewesen sei. Soweit bzgl der Höhe der Umzugskosten eine Erledigungsgebühr geltend gemacht werden, sei diese ebenfalls nicht angefallen. Wenn eine Abstimmung mit dem Kläger darüber stattgefunden habe, in welchem Umfang Ansprüche geltend gemacht werden sollten, sei dies eine regelhaft notwendige Maßnahme und kein besonderes zusätzliches Tätigwerden.
Mit der Berufung wird das Begehren weiterverfolgt. Neben Kritik an der Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid werden zur Sache die bisherigen Argumente wiederholt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in der mündlichen Verhandlung zur Zusammensetzung der Umzugskosten befragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ebenso zu den Ausführungen des Vertreters der Beklagten zu diesem Punkt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2012 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Cottbus zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Kostenfestsetzungsbescheide vom 20. August 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. August 2009 zu verurteilen, den Berufungskläger von dem Restvergütungsanspruch seines Prozessbevollmächtigten aus der Rechnung vom 11. August 2009 iHv 880,60 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie zulassungsfrei, da die Klage eine Geldleistung betrifft und der Wert des Beschwerdegegenstandes zumindest 750,00 EUR beträgt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zwar erreichen die noch geltend gemachten Kosten den maßgebenden Schwellenwert nicht, wenn sie einzeln betrachtet werden. Sie sind jedoch nach allgemeiner Auffassung entsprechend § 5 Zivilprozessordnung zu addieren, da es sich um gleichartige Forderungen handelt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 RdNr 16).
Die Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger stehen höhere Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 63 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 1 SGB X als von der Beklagten in den Bescheiden vom 20. August 2009, bestätigt durch die zugehörigen Widerspruchsbescheide, zuerkannt wurden, nicht zu. Das Gericht entscheidet nach § 123 SGG über den erhobenen Anspruch, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Hier war dem Umstand, dass der Bevollmächtigte des Klägers einen gesetzlich nicht vorgesehenen Freistellungsantrag gestellt hat, keine Bedeutung beizumessen, da das sachliche Begehren – höhere Kostenerstattung – hinreichend deutlich geworden ist. Das Begehren wird dem entsprechend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt. Einer Verpflichtungsklage des Inhalts, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten als notwendig zu bestimmen (§ 63 Abs 2, Abs 3 Satz 2 SGB X) bedarf es nicht, da dies durch die Bescheide, mit denen für jedes Widerspruchsverfahren Kosten iHv 309,40 EUR zuerkannt wurde, konkludent geschehen ist (vgl etwa BSG, Urteil vom 09. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, RdNr 18).
Die angefochtenen Bescheide vom 20. August 2009 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 25. August 2009 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere besteht bzgl des Widerspruchsverfahren gegen die Aufhebung der Bewilligung von Trennungskostenbeihilfe kein Anspruch auf Erstattung einer der den Betrag von 240,00 EUR übersteigenden Geschäftsgebühr und es besteht auch in keinem der Verfahren ein Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr.
Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendung zu erstatten. Nach § 63 Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen ua eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (dazu bereits oben). Gebühren und Auslagen iS des § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Diese sind bei Beauftragung eines Rechtsanwalts seit dem 01. Juli 2004 nach Maßgabe des RVG sowie des VV – hier in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung – zu bestimmen, § 1 Abs 1 und 2 Abs 2 Satz 1 RVG. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Geschäftsgebühr ist Nr 2400 des VV RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine Geschäftsgebühr, die einen Beitragsrahmen von 40,00 EUR bis 520,00 EUR umfasst, wobei eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Schwellengebühr). Die bestimmte Gebühr wird auf die Höhe des Schwellenwertes gekappt, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind (etwa BSG, Urteil vom 05. Mai 2010 – B 11 AL 14/09 R, RdNr 16 mwN). So ist die Sachlage hier, die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren betreffend die Auflegung der Trennungskostenbeihilfe war weder überdurchschnittlich umfangreich noch überdurchschnittlich schwierig.
Zur Begründung ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des SG Bezug zu nehmen (Seite 5 letzter Absatz, Seite 6 Absätze 1 und 2 des Gerichtsbescheides vom 21. Dezember 2012). Ergänzend ist zur Schwierigkeit der Angelegenheit darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, das der Streitfall mit dem Sozialrecht eine dem allgemein tätigen Anwalt nicht unbedingt geläufige, häufig als speziell betrachtete Materie betrifft, für sich betrachtet nicht die Schwierigkeit steigernd wirkt, es ist vielmehr auch die konkrete Sachlage abzustellen (BSG, aaO, RdNr 19; BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, RdNr 35). Die Bearbeitung des vorliegenden Sachverhalts war nicht überdurchschnittlich schwierig. Es ging um die Aufhebung einer bewilligten Leistung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit, damit um eine in Grundsatz geläufige Problemlage, wobei ein relativ einfach strukturierter Anspruch einer Einzelperson in Frage stand. Die Schwierigkeit steigernde Momente, wie sie das Bundessozialgericht beispielhaft in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 01. Juli 2009 – dort RdNr 33 – aufgelistet hat (Umgang mit problematischen Mandanten, sprachliche oder akustische Verständigungsprobleme, eingehende Auseinandersetzungen mit medizinischen oder anderen Fachgutachten, umfangreiche Beweiswürdigung, Berücksichtigung der Verhältnisse bei Personenmehrheit) lagen nicht vor, ebenso wenig sind Sachverhaltselemente dargelegt oder erkennbar, von denen vergleichbare Auswirkungen ausgehen und die ein ähnliches Gewicht haben könnten.
Ein überdurchschnittlicher Umfang der Angelegenheit folgt nicht aus dem erfolglosen ersten Versuch, Einsicht in die Verwaltungsakte zu nehmen. Abgesehen davon, dass konkreter Vortrag zum Umfang des Zeitverlustes nicht erfolgt ist, ergibt sich dies aus einer sachgemäßen Einschätzung des Aufwandes, der hier insgesamt mit angemessener Akteneinsichtseinnahme verbunden war. Im Zeitpunkt der Akteneinsicht umfasste der (für zwei isoliert abgerechnete Widerspruchsverfahren) einzusehende Aktenvorgang 200 Seiten, war korrekt geführt und bestand überwiegend und leicht erkennbar aus Unterlagen, die nicht mit dem streitigen Verfahren im Zusammenhang stehen (Material, das Bewerbungs- und Fahrkostenerstattungen betrifft). Da damit, ausgehend vom Vorgang der Akteneinsicht selbst der Aufwand als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten ist (verglichen etwa mit Vorgängen, in denen medizinisches Material oder Einkommensunterlagen in durchschnittlichen Umfang zu sichten sind) hebt allein eine missglückte Terminsvereinbarung bzw die dadurch vergeudete Zeit nicht den Gesamtaufwand des Verfahrens (der Bezugspunkts der Würdigung ist) auf ein überdurchschnittliches Maß (vgl zum Bewertungszusammenhang auch BSG Urteil vom 01. Juli 2009, aaO, RdNr 29 ff, dort: Fertigung von 6 Schriftsätzen zur Begründung durchschnittlichen Aufwands herangezogen).
Dem Kläger steht die in beiden Verfahren geltend gemachte Erledigungsgebühr nicht zu. Deren Rechtsgrundlage findet sich in Nr 1005 VV RVG iVm Nr 1002 VV RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr für die Erledigung im sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG); die Gebühr umfasst einen Rahmen von 40,00 bis 520,00 EUR. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (so Erläuterungen zu Nr 1002 RVV RVG). Die Erledigungsgebühr kann nach der Rechtsprechung für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet (BSG vom 05. Mai 2010, aaO, RdNr 22 mwN; dazu dass besonders intensiver Sachvortrag nicht ausreicht, BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 62/12 R, RdNr 24). Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird.
Bezüglich des Erinnerungsschreibens vom 28. Juni 2009 handelt es sich um eine Aktivität, die nicht dem Widerspruchsverfahren zuzuordnen ist und bereits deshalb nicht als Teil desselben vergütet werden kann. Es handelt sich nicht im oben dargelegten Sinne um eine Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens. Das Schreiben ist nämlich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch den Bescheid vom 15. Juni 2009 gefertigt und versandt worden. Es diente insoweit zur Durchsetzung der Rechte, die der ursprüngliche Bewilligungsbescheid betreffend die Trennungskostenbeihilfe vom 10. Oktober 2008 gewährte, der nach Aufhebung des ihnen aufhebenden Bescheides wieder maßgebend für die Ansprüche des Klägers war. Das Schreiben vom 28. Juni 2009 ist damit als Teil des diesen Bescheid betreffenden Verwaltungsverfahren (iS einer Mahnung/Vorbereitung einer isolierten Leistungsklage) zu verstehen, es ist aber nicht Teil des Widerspruchsverfahrens, das allein vergütungsfähig nach § 63 SGB X ist. Ergänzend sei angemerkt, dass das Schreiben selbst wenn man einen Bezug zum Widerspruchsverfahren herstellen wollte, nicht zur Begründung einer Erledigungsgebühr ausreicht, da es dann als „Routineannex“ zum erfolgreichen Widerspruchsverfahren zu bewerten wäre.
Auch bzgl des Widerspruchsverfahrens über die Umzugskosten ist eine Erledigungsgebühr nicht abrechnungsfähig. Das Widerspruchsverfahren ist nach Teilabhilfe durch Bescheid vom 15. Juni 2009 nicht weiterverfolgt worden; dass Rechnung gestellt wurde, ist als konkludente Erledigungserklärung anzusehen. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass in diesem Zusammenhange eine Erledigungsgebühr anfällt, wenn nämlich nachvollziehbar eine substantielle anwaltliche Tätigkeit dafür ursächlich war, dass ein Anspruch (teilweise) fallengelassen wurde. Dass eine solche Situation nicht gegeben war, ist bereits auf Grund der Auskünfte des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung des Senats deutlich geworden. Insoweit war der Prozessbevollmächtigte, dem seine Handakten vorlagen, weder in der Lage darzutun, wie der ursprünglich mit dem gegenüber der Behörde gestellten Antrag verlangte Betrag zusammengesetzt war, noch konnte er auch nur grob oder nur ansatzweise reproduzieren, aus welchen Erwägungen auf die weiteren Bemühungen zur Durchsetzung des nicht befriedigten Teils des Anspruchs verzichtet wurde. Damit ist auszuschließen – jedenfalls ist nicht dargetan und belegt –, dass der vom Bevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift als „auf eine außergerichtliche Erledigung gerichtete Kommunikation des Bevollmächtigten mit seinem Mandanten“ beschriebene Vorgang mehr beinhaltete als die qualifizierte Verständigung über den (nach Teilabhilfe) verbleibenden Streitgegenstand. Dies gehört aber zur ordnungsgemäßen Vertretung im Widerspruchsverfahren, die durch den allgemeinen Gebührentatbestand abgegolten ist.
Jedenfalls weil dem Kläger nichts zuzusprechen war, besteht auch kein Zinsanspruch.
Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG Cottbus kam nicht in Betracht, da es bereits an den § 159 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG zu entnehmenden tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nr 1, 2 SGG.