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Wohngeld; Antrag auf Zulassung der Berufung; Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren; hinreichende Erfolgsaussichten; ernstliche Richtigkeitszweifel; Zahlung bewilligten Wohngeldes auf ein vom Kläger benanntes Konto; befreiende Wirkung; Zahlung auf ein neues Konto


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 09.05.2014
Aktenzeichen OVG 6 N 37.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 1, § 20 SGB 10

Leitsatz

Zur Frage der befreienden Wirkung der Zahlung bewilligten Wohngeldes auf ein von dem Wohngeldempfänger bei Antragstellung benanntes Konto.

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2013 sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 525 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf erneute Auszahlung des dem Kläger mit Bescheid vom 23. Mai 2012 bewilligten Wohngeldes in Höhe von insgesamt 525 Euro auf ein anderes als das von ihm ursprünglich angegebene Konto zu Recht abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte den Zahlungsanspruch des Klägers erfüllt habe, indem er das Wohngeld auf das von dem Kläger angegebene Konto bei der Deutschen Bank überwiesen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Deutsche Bank das auf das Konto des Klägers gezahlte Wohngeld mit offenen Forderungen gegenüber dem Kläger verrechnet habe, denn Erfüllung trete bei der Banküberweisung bereits mit der Gutschrift ein und jedenfalls mit der Verrechnung habe die Deutsche Bank das überwiesene Wohngeld gutgeschrieben. Die von dem Kläger geltend gemachte Mitteilung einer neuen Bankverbindung durch das Gesundheitsamt führe schon deswegen zu keiner anderen Beurteilung, weil die Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes in dem Schreiben vom 16. Februar 2012 nicht erklärt habe, das Wohngeld sei ausschließlich nur noch auf das Konto bei der Berliner Sparkasse zu zahlen. Abgesehen davon sei das Gesundheitsamt auch nicht bevollmächtigt gewesen, für den Kläger zu handeln. Das insoweit allein maßgebliche Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an dieser Würdigung auf.

Der Kläger macht geltend, bei Mitteilung einer neuen Bankverbindung des Gläubigers an den Schuldner habe die Überweisung auf das Girokonto keine Tilgungswirkung mehr. Das sei hier mit Blick auf das Schreiben des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamts des Bezirks an das Wohnungsamt des Bezirks vom 16. Februar 2012 anzunehmen. Am Ende dieses Schreibens werde ausgeführt, der Kläger „teilt zudem seine aktuelle Kontoverbindung mit“. Durch diese Formulierung werde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger die Zahlung des Wohngeldes ausschließlich auf sein neues Konto bei der Berliner Sparkasse wünsche. Gegenteiliges anzunehmen ergäbe keinen Sinn.

Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit schon deshalb nicht dargelegt, weil in dem Schreiben vom 16. Februar 2012 mit der darin enthaltenen Formulierung nicht „eindeutig und klar“ mitgeteilt wird, dass der Kläger die Zahlung noch ausstehender Wohngeldbeträge „ausschließlich auf das neu eröffnete Konto“ wünsche. Die von dem Betroffenen insoweit zu leistenden Angaben müssen „unmissverständlich“ sein (BSG, Urteil vom 14. August 2003 - B 13 RJ 11/03 R -, Rn. 23 bei juris). Daran fehlt es. Dass der Kläger „seine aktuelle Kontoverbindung“ mitteilt, schließt nicht zwingend und unmissverständlich aus, dass seine bisherige Kontoverbindung noch besteht und er keine Zahlung dorthin mehr wünscht. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass nach den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil der Kläger auch bei seiner Vorsprache am 1. März 2012 u.a. noch einen Kontoauszug der Deutschen Bank sowie weitere Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich ebenfalls nur die Bankverbindung bei der Deutschen Bank ergeben habe.

Auf die Frage einer Bevollmächtigung des Gesundheitsamtes durch den Kläger bzw. auf die etwaige Zurechenbarkeit der Kenntnisse des Gesundheitsamtes für das Wohngeldamt kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.

Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X folgt nichts Anderes. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte angesichts der dargelegten Gesamtumstände keine Veranlassung hatte, Nachforschungen hinsichtlich der Kontoverbindung des Klägers anzustellen. Vielmehr hätte es dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I selbst oblegen, entsprechende Angaben zu diesen allein in seiner Sphäre liegenden Umständen zu machen. Ein durch die Missachtung dieser Mitwirkungspflichten entstandenes Risiko kann er nicht unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz auf die Behörde abwälzen.

Vorliegend kommt hinzu, dass das Amtsgericht Mitte bereits am 26. April 2012 und damit rund einen Monat vor Erlass des leistungsgewährenden Bescheides am 23. Mai 2012 einen Betreuer für den Kläger bestellt hatte, so dass ungeachtet der problematischen gesundheitlichen und psychischen Verfassung des Klägers eine rechtzeitige klare und eindeutige Mitteilung hinsichtlich des Wunsches auf Auszahlung des Wohngeldes auf das Konto bei der Sparkasse hätte erfolgen können.

Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, er sei im Zeitpunkt der Auszahlung des Wohngeldes Ende Mai 2012 nicht mehr Gläubiger des Kontos bei Deutschen Bank gewesen, weil diese das Konto bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2012 zum 1. Mai 2012 gekündigt habe. Insoweit weist der Beklagte in seiner Erwiderung zur Begründung des Berufungszulassungsantrags vom 20. November 2013 zu Recht darauf hin, dass ein Geldinstitut in Nachwirkung eines erloschenen Girovertrages im Interesse des früheren Kunden noch befugt sei, eingehende Zahlungen für ihn entgegenzunehmen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06 -, BGHZ 170, 121 ff., Rn. 12 bei juris). Von dieser Befugnis hat die Deutsche Bank vorliegend offenbar Gebrauch gemacht, indem sie den von dem Beklagten überwiesenen Betrag für den Kläger angenommen hat. Ob die Bank diesen Betrag mit dem dort zu Lasten des Klägers bestehenden Saldo verrechnen durfte, betrifft allein das (giro-) vertragliche Innenverhältnis zwischen dem Kläger und dem Geldinstitut, ändert aber nichts daran, dass der Beklagte seinerzeit mit befreiender Wirkung auf das Konto bei der Deutschen Bank zahlen konnte.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens war mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO aus den unter 1. dargelegten Gründen abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).