Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 03.05.2012 | |
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Aktenzeichen | 6 U 38/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Teilurteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.5.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 13 O 166/08 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1.) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, das Abfindungsguthaben des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1.) mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr. 14358 zum 30.6.2008 zu berechnen und diesem darüber Auskunft zu erteilen.
Es wird gegenüber der Beklagten zu 1.) festgestellt, dass den Kläger keine Verpflichtung trifft, aus der Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1.) mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr. 14358 weitere laufende Zahlungen an die Beklagte zu 1.) zu erbringen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3.) in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1.) darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1.500 € leistet.
I.
Der Kläger nimmt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, die Beklagten wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage auf Rückabwicklung seiner Beteiligung bei der Beklagten zu 1.) in Anspruch. Er beruft sich auch auf eine Kündigung und einen Widerruf der Beteiligung an der Beklagten zu 1.).
Die Beklagte zu 1.) ist eine am 26.10.2001 in das Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft. Anleger können sich an ihr über eine Treuhandkommanditistin, die F… GmbH, mittelbar beteiligen. Anlageziel ist vor allem die Investition in Immobilien über direkte Investitionen, aber auch über geschlossene Immobilienfonds bzw. Immobiliengesellschaften (60 %). Daneben sollen Investitionen in offene Investmentfonds (30 %) und in verzinsliche Wertpapieren (10%) stattfinden. Die Beklagte zu 2.), ehemals unter F… GmbH firmierend, ist die Komplementärin der Beklagten zu 1.) sowie Herausgeberin des Emissionsprospektes vom 1.9.2003. Als Alleinvertriebsgesellschaft fungiert im Auftrag der Beklagten zu 1.) die G… GmbH. Sämtliche der vorgenannten Gesellschaften haben ihren Sitz am …ring 14b in H….
Am 3.3.2005 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau in ihren Wohnräumen bei einem Besuch des Beklagten zu 3.) eine formularmäßige Beitrittserklärung zu der Beklagten zu 1.) über eine Summe von 38.400 € inkl. 5 % Agio. Die Laufzeit sollte 16 Jahre betragen, die monatlich zu erbringende Ratenzahlung betrug 200 €. Die Beitrittserklärung enthält eine optisch hervorgehobene, von dem Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die dem Muster der damals geltenden BGB-Info-Verordnung entsprach. Danach sollte die zweiwöchige Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnen.
Weiterhin unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ein formularmäßiges Beratungsprotokoll.
Der Kläger und seine Ehefrau hatten über den Beklagten zu 3.) bereits am 4.2.2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Rente mit einer Laufzeit von 20 Jahren bei dem Kläger und einer Laufzeit von 22 Jahren bei seiner Ehefrau über einen monatlich zu erbringenden Beitrag von jeweils 270,00 € abgeschlossen. Diese zur Altersvorsorge abgeschlossenen Verträge kündigten der Kläger und seine Ehefrau mit Anwaltsschreiben vom 4.3.2005, um die bereits aufgelaufenen Rückkaufswerte in die Beteiligung bei der Beklagten zu 1.) einzubringen. Insgesamt leisteten der Kläger und seine Ehefrau Zahlungen in Höhe von 6.823,59 € an die Beklagte zu 1.).
Mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2007 kündigten der Kläger und seine Ehefrau die Beteiligung bei der Beklagten zu 1.) aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Im Kündigungsschreiben beriefen sie sich darauf, dass die Beteiligung an der Beklagten zu 1.) zur Vermögensbildung oder als Beitrag zur Altersvorsorge ungeeignet sei. Die entsprechenden Empfehlungen begründeten eine Haftung des Anlageberaters und der Fondsgesellschaft.
Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 27.06.2008 erklärten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten zu 1.) den Widerruf ihrer am 3.3.2005 abgegebenen Erklärungen. Unter dem 18.8.2008 trat die Ehefrau des Klägers ihre Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Vorfeld der Vertragsabschlüsse und alle weiteren in diesem Zusammenhang etwaig bestehenden Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) unwiderruflich an den Kläger ab. Die Ehefrau des Klägers unterzeichnete eine weitere Abtretungserklärung vom 1.2.2011 betreffend Ansprüche gegen die Beklagten zu 2.) und 3.).
Der Kläger hat behauptet, der streitgegenständliche Fonds eigne sich als geschlossener Fonds nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge. Wegen der hohen Vertriebskosten könne keine angemessene Rendite erzielt werden.
Der Beklagte zu 3.) sei von der G… GmbH für den Vertrieb des Fonds eingeschaltet worden. Der Beklagte zu 3.) habe den Kläger und seine Ehefrau Anfang des Jahres 2005 angerufen, um mit ihnen einen Termin zu vereinbaren. Er, der Kläger, und seine Ehefrau hätten eine sichere Altersvorsorge gewünscht, was sie dem Beklagten zu 3.) auch mitgeteilt hätten. Der Beklagte zu 3.) habe ihnen versprochen, die Beteiligung an der Beklagten zu 1.) sei absolut sicher, ohne jegliches Risiko und mit einer Mindestverzinsung von 4 %. Die Anlage sei zur Altersvorsorge gut geeignet. Über Risiken habe der Beklagte zu 3.) nicht aufgeklärt. Weder sei das Konzept der Beteiligung erklärt worden noch sei über ein Totalverlustrisiko oder überhaupt über ein Risiko gesprochen worden. Es sei weder über die Möglichkeit der teilweise erheblichen Fremdfinanzierung der Vermögensgegenstände der Beklagten zu 1.) noch über das Risiko der fehlenden Fungibilität gesprochen worden. Gerade hierauf sei es dem Kläger und seiner Ehefrau jedoch angekommen. Auch eine Aufklärung über die erheblichen Kosten und deren Folge für die Rendite habe nicht stattgefunden. Auch habe der Beklagte zu 3.) nicht dargelegt, aus welchem Grund und in welcher Höhe ihm und der G… GmbH Rückvergütungen bzw. Innenprovisionen von der Beklagten zu 1.) gewährt worden seien. Der Emissionsprospekt sei ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau nicht übergeben worden. Die Beratung sei komplett ohne Prospekt erfolgt. Zu beanstanden sei auch, dass der Beklagte zu 3.) die Eheleute nicht auf die warnenden Hinweise des K…-Reports vom 9.12.2004 hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds hingewiesen habe. Insoweit habe der Beklagte zu 3.) ihm obliegende Nachforschungspflichten verletzt.
Der Kläger hat gemeint, ihm stehe ein Rückabwicklungsanspruch nach den Grundsätzen des widerrufenen Haustürgeschäfts zu, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Seine geltend gemachten Ansprüche ergäben sich auch aus dem Gesichtspunkt der außerordentlichen Kündigung und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagten zu 1.) und 2.) seien - wie sich aus dem Prospekt ergebe - Initiatoren des Anlagemodells. Beide hätten dem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck erweckt, als sei ihnen der Prospekt zuzurechnen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) müssten sich das Verhalten des Beklagten zu 3.) überdies zurechnen lassen gemäß § 278 BGB. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft könnten in vorliegender Konstellation nicht zur Anwendung kommen.
Der Kläger hat Klage zunächst nur gegen die Beklagte zu 1.) erhoben und sie dann auf die Beklagten zu 2.) und 3.) erweitert. Er hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.823,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der F… GmbH & Co. KG mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr. 14358,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.063,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sind, soweit dieser im Zusammenhang mit dem Erwerb der im Klageantrag zu 1. bezeichneten Beteiligung steht,
4. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Anteils in Annahmeverzug befinden,
5. festzustellen, dass den Kläger keine Verpflichtung trifft, aus den im Antrag zu l. bezeichneten Verträgen weitere Zahlungen an die Beklagte zu 1.) zu erbringen,
6. für den Fall, dass dem Antrag zu 1. hinsichtlich der Beklagten zu 1.) nicht stattgegeben wird, hilfsweise
a) die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, das Abfindungsguthaben des Klägers zu berechnen und diesem darüber dann Auskunft zu erteilen,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch das vertretungsberechtigte Organ an Eides Statt zu versichern,
c) an den Kläger das Abfindungsguthaben in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und diesen sowie die Drittwiderbeklagte aus der im Antrag zu 1. bezeichneten Beteiligung zu entlassen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben gemeint, die Emissionskosten der Beteiligung seien offen im Prospekt dargelegt worden, dessen Inhalt der Kläger und seine Ehefrau auch vor der Unterzeichnung der Beteiligung zur Kenntnis genommen hätten, wie diese auch schriftlich in der Beitrittserklärung bestätigt hätten.
Die Beklagte zu 1.) und 2.) haben behauptet, die Beklagte zu 1.) habe mit dem Vertrieb und der Einwerbung des Gesellschaftskapitals nichts zu tun. Dies sei allein Aufgabe der G… GmbH gewesen. Ob der Beklagte zu 3.) für diese aufgetreten sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Auch die Beklagte zu 2.) sei nicht am Vertrieb der Beteiligungen beteiligt gewesen. Etwaige fehlerhafte Anlageberatung sei der Beklagten zu 1.) als Fondsgesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zurechenbar.
Der Beklagte zu 3.) hat behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten bei ihm angerufen, da sie die von ihm vermittelten Lebensversicherungen nicht mehr gewollt hätten. Darauf sei ein Termin am 9.2.2005, 19.00 Uhr, vereinbart worden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten hierbei eine Anlage gewünscht, an die sie nicht jederzeit heran könnten. Er habe sie über die Nachteile der Kündigung der bestehenden Versicherungsverträge aufgeklärt. Er habe den Eheleuten dann am 9.2.2005 das Produkt der Beklagten zu 1.) eingehend anhand des Emissionsprospekts erläutert. Er habe den Eheleuten den Prospekt zur weiteren Prüfung auch dagelassen. Ein Folgetermin habe am 3.3.2005 stattgefunden. Die Eheleute hätten ausdrücklich betont, dass diese Anlage eine Sparmöglichkeit mit Renditemöglichkeit sein sollte und keine Altersvorsorge. Hierzu hätten sie ihr Eigenheim.
Drittwiderklagend hat der Beklagte zu 3.) beantragt,
festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten gegen ihn keine Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der durch die Drittbeklagten erfolgten Zeichnung einer Beteiligung an der F… GmbH & Co. KG unter der Kundennummer: 106310 und der Kundennummer: 14358 zustehen.
Die Drittwiderbeklagte hat beantragt,
die Drittwiderklage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die Drittwiderklage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Das Landgericht hat den Kläger, den Beklagten zu 3.) sowie die Drittwiderbeklagte gemäß § 141 ZPO angehört (Bl. 375-378 d. A. und Bl. 431-440 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 5.4.2011 hat der Beklagte zu 3) den Rechtsstreit hinsichtlich der erhobenen Drittwiderklage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Drittwiderbeklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Drittwiderklage des Beklagten zu 3.) in der Hauptsache erledigt ist.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 280 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag bestehe nicht. Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Beklagten zu 3.) andererseits sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Eine Pflichtverletzung stehe jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Der Beklagte zu 3.) habe vorgetragen, er habe in zwei Gesprächen sowohl mündlich über die Risiken der Anlage als auch durch die Übergabe des entsprechenden Verkaufsprospekts informiert. Der Prospekt lege die Risiken der Beteiligung ausführlich dar. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass dieser Vortrag unrichtig sei. Dagegen spreche seine schriftliche Bestätigung, den Emissionsprospekt erhalten zu haben.
Auf ein Widerrufsrecht könne sich der Kläger nicht berufen. Es könne offen bleiben, ob eine Haustürsituation bei Abschluss des Vertrages vorgelegen habe. Denn jedenfalls entspreche die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung den gesetzlichen Anforderungen.
Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Beklagten zu 3.) sei die Erledigung seiner Drittwiderklage festzustellen. Sie sei zulässig und begründet gewesen und habe sich durch die weitere Abtretungserklärung der Drittwiderbeklagten erledigt.
Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 27.5.2011, hat der Kläger durch bei Gericht am 23.6.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 26.8.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen am 21.7.2011 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Der Kläger behauptet unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, er und seine Ehefrau hätten übereinstimmend bekundet, keinen Prospekt erhalten zu haben. Es habe nur ein, nicht zwei Beratungsgespräche gegeben. Das Landgericht habe es unterlassen, seine Ehefrau insoweit zu vernehmen. Selbst wenn der Kläger den Prospekt erhalten und nicht durchgelesen haben sollte, spreche dies für das bestehende Vertrauensverhältnis zum Beklagten zu 3.) und begründe kein Verschulden gegen sich selbst.
Aus den Aussagen des Beklagten zu 3.) ergebe sich, dass er weder ausreichend aufgeklärt noch selbst die Risiken der vermittelten Anlage erkannt habe. Er habe selbst nicht geäußert, auf das Risiko fehlender Fungibilität hingewiesen zu haben. Hierzu sei er jedoch ungefragt verpflichtet gewesen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte insoweit fernliegend behauptet habe, über Zinserträge nicht gesprochen zu haben.
Das vermittelte Geschäft habe einen Ratensparplan dargestellt. Die dafür erforderliche Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, soweit darin für den Beginn der Widerrufsfrist angegeben werde, dass diese "frühestens" mit dem Erhalt der Belehrung zu laufen beginne.
Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme des ursprünglich angekündigten Berufungsantrages zu 2.),
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.823,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der F… GmbH & Co. KG mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr. 14358,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.741,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sind, soweit dieser im Zusammenhang mit dem Erwerb der im Klageantrag zu 1. bezeichneten Beteiligung steht,
4. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Anteils in Annahmeverzug befinden,
5. festzustellen, dass den Kläger keine Verpflichtung trifft, aus den im Antrag zu l. bezeichneten Verträgen weitere laufenden Zahlungen auf die Beteiligung des Klägers an die Beklagte zu 1.) zu erbringen,
6. für den Fall, dass dem Antrag zu 1. hinsichtlich der Beklagten zu 1.) nicht stattgegeben wird, hilfsweise
a) die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, das Abfindungsguthaben des Klägers zu berechnen und diesem darüber dann Auskunft zu erteilen,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch das vertretungsberechtigte Organ an Eides Statt zu versichern,
c) an den Kläger das Abfindungsguthaben in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und diesen sowie die Drittwiderbeklagte aus der im Antrag zu 1. bezeichneten Beteiligung zu entlassen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der F… GmbH & Co. KG mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr. 14358.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten das landgerichtliche Urteil für richtig.
Der Beklagte zu 3.) meint, aus seiner Aussage ergebe sich, dass er den Kläger und dessen Ehefrau ausreichend aufgeklärt habe.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) meinen, sie seien im Hinblick auf angebliche Beratungsfehler des Beklagten zu 3.) nicht passiv legitimiert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.2.2012 hat das Berufungsgericht den Kläger und den Beklagten zu 3.) als Partei und die Ehefrau des Klägers als Zeugin zur Anbahnung und zum Hergang der Besprechung in dem Termin am 3.3.2005 angehört bzw. vernommen.
In diesem Termin haben der Kläger, die Drittwiderbeklagte und der Beklagte zu 3.) einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte zu 3.) an den Kläger 1.500 € zahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
Zu entscheiden war allein noch über die Berufung des Klägers gegen die Beklagten zu 1.) und 2.), nachdem sich der Kläger und der Beklagte zu 3.) unwiderruflich verglichen haben und der Rechtsstreit sich im Verhältnis dieser Parteien in der Hauptsache erledigt hat.
Die Entscheidung ergeht im Wege eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 ZPO. Über die Anträge zu 1.) bis 5.) kann abschließend entschieden werden. Der Klageantrag zu 6.) stellt eine Stufenklage nach § 254 ZPO dar, über die derzeit nur in der ersten Stufe entschieden werden kann. Der Rechtsstreit im Übrigen ist noch nicht entscheidungsreif und bleibt in der Berufungsinstanz anhängig.
Die gegen die Beklagte zu 1.) und 2.) gerichteten Klageanträge zu 1.) bis 4.) sind in vollem Umfang abzuweisen; die Klage hat jedoch in ihren gegen die Beklagte zu 1.) gerichteten Anträgen zu 5.) und 6.a.) Erfolg.
I. Der Klageantrag zu 1.) war abzuweisen.
1.) Gegen die Beklagte zu 1.) stehen dem Kläger weder aus eigenem noch abgetretenem Recht Ansprüche auf Rückzahlung der vollen von ihm und seiner Ehefrau eingelegten Beträge Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung zu.
a.) Dies gilt zum einen schon deshalb, weil bei einer Kündigung der Beteiligung oder bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer GmbH & Co. KG in Form eines Haustürgeschäftes die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen und deshalb Ansprüche auf volle Rückzahlung der Beteiligung im Regelfall ausscheiden. Auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Irreführung des beitretenden Kommanditisten sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu beschränken, nach denen die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam zu behandeln und lediglich mit Wirkung ex nunc kündbar ist. Dies gilt auch für Anlagemodelle, bei denen der Anleger nicht direkt Gesellschafter ist, sondern sich - wie hier - mittelbar über eine Treuhandgesellschafterin an der Gesellschaft beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2001, II ZR 304/00, NJW 2001, 2718; BGH, Urteil vom 19.7.2004, II ZR 354/02, NJW-RR 2004; BGH, Beschluss vom 12.7.2010, II ZR 160/09; jeweils zitiert nach Juris). Eine Beendigung der Beteiligung des Klägers und seiner Ehefrau – aus welchem Grund auch immer - würde deshalb nur dazu führen, dass der ausscheidende Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben erhält. Dieses ist bisher nicht berechnet worden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es mit den vom Kläger und seiner Ehefrau geleisteten Einlagen identisch ist.
b.) Im Übrigen scheiden Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter fehlerhafter Anlageberatung nach den §§ 280, 311 Abs. 2 und 3 BGB aus Verschulden bei Vertragsverhandlung und Vertrauenshaftung gegen die Gesellschaft, der der Anleger beitritt, bereits dem Grunde nach aus.
Eigene Beratungsleistungen hat die Beklagte zu 1.) nicht erbracht. Beraten hat allein der Beklagte zu 3.). Dieser ist ein freier Vermittler und ist auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht direkt für die Beklagte zu 1.) tätig geworden, sondern allenfalls für die G… GmbH, die die Beklagte zu 1.) mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragt hat. Der Beklagten zu 1.) kann eine etwa fehlerhafte Anlageberatung durch den Beklagten zu 3.) nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.
Die Beklagte zu 1.) ist nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers eine Kapitalanlagegesellschaft in Form einer Publikumskommanditgesellschaft ist. Sie nimmt zur Kapitalsammlung eine Vielzahl von Anlegern als Gesellschafter auf, wobei die Beteiligung hier nicht im Wege einer direkten Gesellschafterstellung erfolgt, sondern im Wege einer indirekten Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin. Für derartige Anlagegesellschaften hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Sonderrecht der Publikumsgesellschaften herausgebildet.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass derjenige, der einer Publikumsgesellschaft beitritt, um sein Vermögen anzulegen, bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonstige Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung verlangen kann, weil eine etwa fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 21.7.2003, II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, zitiert nach Juris Rn 19).
2.) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) auf volle Rückzahlung der geleisteten Einlagen nach den §§ 280, 311 BGB besteht ebenfalls nicht.
Denn eine etwa fehlerhafte Anlageberatung führt zunächst nur zu Schadensersatzansprüchen gegen denjenigen, der die Beratung vorgenommen hat. Die Beklagte zu 2.) hat den Kläger und seine Ehefrau jedoch nicht beraten.
Die Rechtsprechung hat die Haftung ausgedehnt auf alle das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft. Zu diesem Personenkreis gehört die Beklagte zu 2.) als juristische Person nicht. Die Beklagte zu 2.) kann jedenfalls nicht als Initiatorin des Anlagemodells auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, weil ihr der Prospekt inhaltlich zuzurechnen wäre. Ein schadenstiftendes Verhalten der Beklagten zu 2.) hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen. Denn der Kläger macht mit der vorliegenden Klage gerade nicht geltend, der Prospekt sei inhaltlich unrichtig. Im Gegenteil beruft er sich auf die Prospektangaben, um darzulegen, dass die Beratungsleistung des Beklagten zu 3.) fehlerhaft sei.
Das Verhalten des Beklagten zu 3.) kann der Beklagten zu 2.) jedoch nicht zugerechnet werden. Denn sie war auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht für den Vertrieb verantwortlich, dies war vielmehr die G… GmbH. Sie hatte auch nicht die G… GmbH mit der Beschaffung des Gesellschaftskapitals beauftragt, dies war vielmehr die Beklagte zu 1.), so dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte zu 3.) von der G… GmbH in den Vertrieb eingeschaltet worden war oder ob er als freier Vermittler tätig geworden ist.
Die Beklagte zu 2.) haftet nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auch deshalb nicht, weil sie nicht Vertragspartnerin des Klägers und seiner Ehefrau geworden ist und kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.1.2009, III ZR 74/08, MDR 2009, 446, zitiert nach Juris). Vielmehr ist die Beklagte zu 2.) beim Beitritt des Klägers und seiner Ehefrau zur Beklagten zu 1.) überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Die Beitrittserklärung war nicht an sie gerichtet, sondern an die Treuhandkommanditistin, die F… GmbH, die am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt ist.
II.) Dem Kläger steht jedoch gegen die Beklagte zu 1.) ein Anspruch auf Berechnung eines Auseinandersetzungsguthabens und auf Auskunftserteilung über dessen Höhe zu.
Deshalb war der in Ziffer 6.) hilfsweise gegen die Beklagte zu 1.) erhobenen Stufenklage in der ersten Stufe zu entsprechen, die für den Fall erhoben ist, dass dem Klageantrag zu 1.) gegen die Beklagte zu 1.) nicht stattgegeben wird. Der Senat hat dabei im Tenor den für die Berechnung des Abfindungsguthabens maßgeblichen Zeitpunkt im Tenor ergänzt.
Der Beteiligungsvertrag des Klägers und seiner Ehefrau ist durch den am 27.6.2008 erklärten Widerruf, der Treuhandkommanditistin F… GmbH zugegangen am 30.6.2008, in Wegfall geraten. Der Kläger und seine Ehefrau können mit Ablauf des 30.6.2008 aus der Beklagten zu 1.) ausscheiden.
1.) Die vom Kläger und seiner Ehefrau der Beklagten zu 1.) gegenüber erklärte Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund vom 19.10.2007 ist nicht wirksam.
Eine ordentliche Kündigung war nach der Beitrittserklärung frühestens nach 120 Monaten möglich, zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 19.10.2007 dagegen noch nicht.
Für eine außerordentliche Kündigung lag kein wichtiger Grund vor. Zwar berechtigt eine arglistige Täuschung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Publikums-Kommanditge-sellschaft oder eines seiner Organvertreter zur fristlosen außerordentlichen Kündigung (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, Anh § 177a Rn 58 m. w. N.). Eine solche lag hier jedoch nicht vor. Allenfalls der Beklagte zu 3.) kann hier - wenn überhaupt - den Kläger und seine Ehefrau getäuscht haben. Für dessen Verhalten muss die Beklagte zu 1.) jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht einstehen.
2.) Die Abgabe einer Erklärung, wonach er und seine Ehefrau den Beitritt zur Beklagten zu 1.) angefochten hätten, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
3.) Der Kläger und seine Ehefrau haben jedoch ihren Beitritt zur Beklagten zu 1.) nach den §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 BGB mit Schreiben vom 27.6.2008 wirksam widerrufen, weil es sich bei dem Beitritt um ein Haustürgeschäft gehandelt hat und sie noch zum Widerruf berechtigt waren.
a.) Die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft im Wege einer Kapitalanlage stellt eine "entgeltliche Leistung" i. S. von § 312 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2001, II ZR 304/00, zitiert nach Juris), so dass bei der Zeichnung in privaten Wohnräumen grundsätzlich ein Widerrufsrecht besteht.
b.) Die Kläger haben die Beitrittserklärung vom 3.5.2005 unstreitig in ihren privaten Wohnräumen, mithin in einer Haustürsituation, unterzeichnet. Der Beklagte zu 3.) hat sie dort aufgesucht.
c.) Die in der Beitrittserklärung vom 3.5.2005 enthaltene Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Die Widerrufsfrist hat durch deren Erteilung deshalb nicht zu laufen begonnen, § 355 Abs. 3 BGB.
Die Beitrittserklärung enthält einen hervorgehobenen Testabschnitt mit einer Widerrufsbelehrung, die dem Wortlaut des Musters zu § 14 Abs. 1 und 3 InfoV in der im Jahre 2005 geltenden Fassung entspricht. Diese Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die Angaben zum Fristbeginn unklar sind. Denn dort heißt es, dass die Widerrufsfrist "frühestens" mit Erhalt der Belehrung beginne. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB entspricht (BGH, Urteil vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10, zitiert nach Juris Rn 14 m. w. N.).
d.) Dass die Kläger den Beklagten zu 3.) zur Zeichnung der Beitrittserklärung vorher in ihre Privaträume bestellt hätten, so dass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre, § 312 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F., hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1.) schon nicht hinreichend dargetan.
Zwar hat der Beklagte zu 3.) dargelegt, er sei zwei Mal bei dem Kläger und seiner Ehefrau in deren privaten Wohnräumen gewesen. Der zweite Termin am 3.3.2005, bei dem es zur Zeichnung der Beteiligung gekommen sei, sei bei dem ersten Termin am 9.2.2005 verabredet worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1.) sich dieses Vorbringen des Beklagten zu 3.) zu eigen gemacht hätte.
Selbst wenn die Beklagte zu 1.) sich dieses Vorbringen jedoch zu Eigen gemacht hätte, würde dies das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nicht zum Erlöschen bringen.
Denn das Vorbringen des Beklagten zu 3.), dass er am 9.2.2005 mit dem Kläger und seiner Ehefrau einen Prospekt durchgegangen sei und diesen den Eheleuten überlassen habe, hat der Kläger bestritten. Die vor dem Senat erneut durchgeführte Anhörung des Beklagten zu 3.) und des Klägers als Partei sowie die Vernehmung der Zeugin K… hat nicht zur Überzeugung des Senates führen können, dass zwei Beratungstermine stattgefunden haben und dass sie den vom Beklagten zu 3.) behaupteten Inhalt gehabt hätten. Die Aussagen des Beklagten zu 3.) und diejenige des Klägers und seiner Ehefrau als Zeugin widersprachen sich in den vorstehend genannten Aspekten grundlegend. Da der Senat keinen Anlass hat, dem Beklagte zu 3.) mehr Glauben zu schenken als dem Kläger und der Zeugin K…, ist die Behauptung des Beklagten zu 3.), dass es zwei Beratungsgespräche gegeben habe, als nicht bewiesen anzusehen.
Angesichts dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob eine zweite Verhandlung in den Privaträumen eines Verbrauchers, die bei einer – nicht auf vorherige Bestellung zustande gekommenen - ersten Verhandlung verabredet worden ist, überhaupt das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB entfallen lassen kann. Da zwei mündliche Verhandlungen in den privaten Räumen des Klägers und seiner Ehefrau nicht bewiesen sind, ist davon auszugehen, dass es lediglich am 3.3.2005 eine mündliche Verhandlungen über den Beitritt zur Beklagten zu 1.) gegeben hat.
Dass die mündliche Verhandlung am 3.3.2005 auf Bestellung des Klägers und seiner Ehefrau zustande gekommen wäre, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 3.) die Eheleute angerufen hat oder umgekehrt einer der Eheleute den Beklagten zu 3.). Selbst wenn der Kläger oder seine Ehefrau den Beklagten zu 3.) zu einem Beratungsgespräch eingeladen hätten, würde dies das Widerrufsrecht nicht entfallen lassen. Eine vorhergehende Bestellung des Verbrauchers im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist nur anzunehmen, wenn die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung in die Privatwohnung sich gerade auf das Geschäft bezieht, das aufgrund der Verhandlungen zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15.4.2010, III ZR 218/09, ZIP 2010, 1084, zitiert nach Juris). Dass der Kläger oder seine Ehefrau den Beklagten zu 3.) mit dem Ansinnen zu sich bestellt hätten, eine Beteiligung an der Beklagten zu 1.) zu zeichnen, hat keiner der Beklagten vorgetragen.
e.) Der von dem Kläger und seiner Ehefrau erklärte Widerruf ist gegenüber der Treuhänderin, erklärt worden. Sie ist die richtige Erklärungsempfängerin, weil sie in der Widerrufserklärung als solche benannt ist.
3.) Schuldnerin des Rückgewähranspruchs nach erfolgtem Widerruf ist die Beklagte zu 1.), auch wenn der Kläger und seine Ehefrau an der Beklagten zu 1.) nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin F… GmbH beteiligt sind (BGH, Urteil vom 2.7.2001, II ZR 304/00, zitiert nach Juris Rn 8).
III.) Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2.) - nach Teilberufungsrücknahme nur in einem gegenüber der ersten Instanz eingeschränkten Umfang - vorgerichtliche Anwaltskosten geltend macht, musste die Klage abgewiesen werden. Ein auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verzuges besteht nicht, § 286 Abs. 1 BGB.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass nicht schon die anwaltliche Kündigungserklärung vom 19.10.2007, sondern erst die spätere anwaltliche Widerrufserklärung vom 27.6.2008 den hier im Tenor zu 1.) ausgeurteilten Abrechnungsanspruch ausgelöst hat. Nur mit der Erfüllung dieses Anspruchs kann sich die Beklagte zu 1.) im Verzug befunden haben. Die anwaltlichen Gebühren, namentlich die Geschäftsgebühr, ist jedoch bereits vor Verzugseintritt entstanden, nämlich spätestens mit der Erklärung der Kündigung der Beteiligung. Ihre Entstehung ist mithin nicht kausal auf einen Verzug der Beklagten zu 1.) mit der Erfüllung eines Abrechnungsanspruchs zurückzuführen.
IV.) Der auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu 1.) und 2.) hinsichtlich weiterer Schäden gerichtete Klageantrag zu 3.) war abzuweisen, weil eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1.) und 2.) nicht besteht.
V.) Auch der auf Feststellung des Annahmeverzuges hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gerichtete Antrag zu 4.) war insgesamt abzuweisen.
1.) Eine entsprechende Feststellung gegenüber der Beklagten zu 1.) kommt nicht in Betracht.
Zwar ist der Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, in solchen Fällen zulässig, in denen eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 31.5.2000, XII ZR 41/98). Die Klage ist im Hauptantrag zu 1.) auf eine Verurteilung der Beklagten zu 1.) und 2.) zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung gerichtet.
Der Klageantrag zu 1.) ist jedoch unbegründet, begründet ist allein der Hilfsantrag zu 6.) gegen die Beklagte zu 1.). Bezogen auf diesen Hilfsantrag hat der Kläger keine entsprechende Feststellung beantragt, der Feststellungsantrag zu 4.) ist vielmehr unbedingt und in ersichtlichem Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 1.) als Hauptantrag gestellt. Er teilt deshalb dessen Schicksal und muss abgewiesen werden.
2.) Da der Klageantrag zu 1.) auch gegen die Beklagte zu 2.) keinen Erfolg hat, musste auch die gegen sie gerichtete Feststellungsklage zu 4.) abgewiesen werden.
VI.) Dem Klageantrag zu 5.) gegen die Beklagte zu 1.) war zu entsprechen. Da der Kläger und seine Ehefrau wirksam mit Wirkung zum 30.6.2008 den Widerruf ihrer Beteiligung erklärt haben, wirkt dies dahin, dass sie ab Wirksamwerden des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft aus der Beklagten zu 1.) als mittelbare Kommanditisten ausscheiden. Der Kläger ist deshalb auch nicht verpflichtet, weitere laufende monatliche Zahlungen in Höhe von 200 €, zu denen er und seine Ehefrau sich ausweislich des Zeichnungsscheins verpflichtet haben, zu leisten.
C. Soweit es den Beklagten zu 3.) angeht, ist der Rechtsstreit durch den zwischen ihm, dem Kläger und der Drittwiderbeklagten geschlossenen Vergleich in der Hauptsache erledigt, so dass über seine außergerichtlichen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91a ZPO entschieden werden kann. Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten insgesamt dem Kläger aufzuerlegen, weil er im Verhältnis zum Beklagten zu 3.) voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre.
Der gegen den Beklagten zu 3.) gerichtete Klageantrag zu 1.) kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil er prozessuale Mängel aufweist. Es bestehen Zweifel, ob der Beklagte zu 3.) Gesamtschuldner mit den übrigen Beklagten sein kann, soweit der Kläger aus einem Widerruf eines Haustürgeschäftes das Ausscheiden aus der Beklagten zu 1.) betreibt. Der Kläger hat nicht erklärt, wie er seine Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Übertragung seiner Beteiligung und derjenigen seiner Ehefrau an die verschiedenen Beklagten erfüllen will. Eine antragsgemäße Verurteilung auf den Klageantrag zu 1.) wäre nur wahlweise gegen die Beklagte zu 1.) und 2.) oder gegen den Beklagten zu 3.) vollstreckbar, ein Umstand, der für seine Unzulässigkeit spricht.
Jedenfalls ist eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3.) nicht bewiesen. Den Kläger trifft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beweislast dafür, dass dem Beklagten zu 3.) eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung zur Last fällt. Diesen Beweis hat er nicht zu führen vermocht. Dies hat bereits das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Aus diesem Grunde scheitert die Klage gegen den Beklagten zu 3.) auch in ihren Anträgen zu 2.), 3.), 4.) und 5.).
Soweit sich der Beklagte zu 3.) im Hinblick auf das ihn treffende Prozessrisiko zur Zahlung eines Betrages von 1.500 € verpflichtet hat, ist diese Zahlung so gering, dass im Hinblick auf den Streitwert auch eine teilweise Belastung des Beklagten zu 3.) mit Kosten nicht gerechtfertigt ist, vgl. § 92 Abs. 2 ZPO.
D. Da der Senat durch Teilurteil entscheidet, war die Kostenentscheidung im Übrigen dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO, soweit es die Kostenentscheidung zu Gunsten des Beklagten zu 3.) angeht, auch aus § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.