Gericht | LG Cottbus 2. Strafkammer | Entscheidungsdatum | 14.06.2010 | |
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Aktenzeichen | 22 Wi Qs 16/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. März 2010 aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 11. Juni 2008 (1756 Js 9485/06) abgelehnt wurde.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 11. Juni 2008 (1756 Js 9485/06) wird zur Hauptverhandlung zugelassen und insoweit das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten vor dem Amtsgericht Cottbus - Schöffengericht - eröffnet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Cottbus als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt, soweit die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen wurde, die Staatskasse.
I.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht.
Sie wirft dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 11. Juni 2008 (1756 Js 9485/06) Steuerhinterziehung und versuchte Steuerhinterziehung, begangen in der Zeit vom 31. Mai 2002 bis zum 24. April 2003, vor.
Der Angeschuldigte soll die … Unternehmensberatung betrieben und seiner Verpflichtung eine (Jahres-) Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001, die spätestens bis zum 31. Mai 2002 einzureichen war, nicht nachgekommen sein. Auf den nicht erklärten Jahresumsatz in Höhe von 282.667 DM soll eine Umsatzsteuer in Höhe von 45.226,72 DM = 23.124,05 € entstanden sein und sich nach einem Vorsteuerabzug von 9.440 DM eine Zahllast in Höhe von 35.786,72 DM = 18.297,46 € ergeben haben. Ferner soll der Angeklagte trotz freiberuflicher Einkünfte in Höhe von 196.428 DM auch die zum 31. Mai 2002 fällige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 nicht abgegeben haben. Da bis zur Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens weder eine Schätzung des Finanzamtes erfolgt, noch 95 % der Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Veranlagungsbezirk beendet gewesen seien, habe der Angeschuldigte sich des Versuchs der Einkommensteuerhinterziehung schuldig gemacht. Es seien Einkommensteuer in Höhe von 67.691 DM = 34.609,86 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.723 DM = 1.903,54 € abzuführen gewesen.
Mit weiterer Anklageschrift vom 18. Februar 2008 (1220 Js 40582/06) wirft die Staatsanwaltschaft Cottbus dem Angeschuldigten vor, gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert Verfolgten ….., dessen Verfahren zwischenzeitlich abgetrennt wurde, in der Zeit von Januar 2003 bis 9. Mai 2003 einen Betrug zum Nachteil des Geschädigten … begangen zu haben. Der Geschädigte soll durch den ….. veranlasst worden sein, einen Geldbetrag in Höhe von 10T € auf das Konto der … GmbH, deren Geschäftsführer der Angeschuldigte gewesen sei, zu zahlen. Die Summe habe mit einer Rendite von 9% angeblich bei der …. Lebensversicherungs AG in …. angelegt werden sollen. Ein entsprechender Anlagevertrag mit der …Lebensversicherungs AG soll aber nie geschlossen worden sein.
Die Verfahren wurden mit Beschluss vom 16. April 2009 bei dem Amtsgericht Cottbus - Schöffengericht - verbunden.
Das Amtsgericht Cottbus lehnte mit Beschluss vom 17. März 2010 die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Anklageschrift vom 11. Juni 2008 - insoweit ausdrücklich tenoriert - aus rechtlichen Gründen ab. Aus den Beschlussgründen ergibt sich, dass die Eröffnung auch hinsichtlich der Anklageschrift vom 18. Februar 2008 - insoweit aus tatsächlichen Gründen - abgelehnt wurde.
Die Steuerstraftaten seien verjährt. Die letzte Maßnahme mit verjährungsunterbrechender Wirkung vor der Anklageerhebung am 19. Juni 2008 sei gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens bei der Durchsuchung am 24. April 2003 gewesen. Soweit danach noch Akteneinsicht gewährt und die erste Beschuldigtenvernehmung durchgeführt worden sei, sei dadurch die Verjährung nicht erneut unterbrochen worden. Es handele sich bei diesen Ermittlungshandlungen um ebenfalls in § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB genannte Unterbrechungstatbestände, die alternativ nebeneinander stünden und die Verjährung in einem Verfahren nur einmal unterbrechen könnten.
Es sei durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2007, das Verfahren im Hinblick auf das anhängige Steuerfestsetzungsverfahren gemäß § 396 AO auszusetzen, die Verjährung auch nicht zum Ruhen gebracht worden. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, eine Aussetzung gemäß § 396 Abs. 3 AO setze voraus, dass die Steuerrechtslage unklar sei. Eine auf Schwierigkeiten bei der Beweis- und Sachverhaltsvermittlung gestützte Aussetzung sei ermessensfehlerhaft und könne die Wirkungen des § 396 Abs. 3 AO nicht auslösen.
Hier könne angesichts der Ausführungen des Angeschuldigten in den Rechtsbehelfen gegen die Festsetzungsbescheide nicht davon ausgegangen werden, dass eine unklare Steuerrechtslage bestanden habe. Vielmehr sei es überwiegend um die Feststellung und Wertung von durch den Angeschuldigten eingereichten Unterlagen gegangen. Diese seien auch während des vermeintlichen Ruhens nicht geprüft und vielmehr der Ausgang des über das Vermögen des Angeschuldigten geführten Insolvenzverfahrens abgewartet worden. Die nunmehr erhobene Anklage beruhe auf den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden, woraus sich ergebe, dass keine so unklare Steuerrechtslage bestanden habe. Einer Aussetzung des Verfahrens habe es damit ersichtlich nicht bedurft.
Hinsichtlich des dem Angeschuldigten des Weiteren vorgeworfenen Betruges sprächen die glaubhaften Angaben des Geschädigten gegen eine Tatbeteiligung des Angeschuldigten. Es sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass der gesondert verfolgte …, dessen Angaben bereits teilweise widerlegt seien, die Tathandlung begangen habe und nunmehr auf den Angeschuldigten abwälzen wolle. Da objektive, den die Tat bestreitenden Angeschuldigten belastende Beweismittel nicht vorhanden seien, könne von einer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht ausgegangen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2010, beim Amtsgericht Cottbus am selben Tage eingegangen.
Die Steuerstraftaten seien wegen des zwischenzeitlichen Ruhens der Verjährung auf Grund der Aussetzungsentscheidung nicht verjährt. Zweck der Aussetzung sei es, nach Möglichkeit widerstreitende Entscheidungen im Besteuerungs- und im Strafverfahren zu verhindern. Es sei hier nur deshalb nicht zu weiteren Entscheidungen im Steuerrechtsstreit gekommen, weil mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeschuldigten eröffnet worden sei. Die Steuerforderungen seien durch das Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Weder der Angeschuldigte noch der Insolvenzverwalter hätten der Anmeldung widersprochen, so dass deshalb weitere Entscheidungen – etwa durch das Finanzgericht – nicht notwendig gewesen seien.
Bei der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Betrugstat aus tatsächlichen Gründen, nehme das Amtsgericht die der Hauptverhandlung vorbehaltene Beweiswürdigung vorweg. Es könne nicht die Eröffnung abgelehnt werden, wenn es insbesondere auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen und den persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung ankomme.
Der Angeschuldigte wurde zu dem Rechtsmittel gehört.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, §§ 210 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO. Sie hat in der Sache hinsichtlich der Anklage vom 11. Juni 2008 (1756 Js 9485/06) Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Das Gericht beschließt gemäß § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung.
1. Einer Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der mit Anklageschrift vom 11. Juni 2008 (1756 Js 9485/06) angeklagten Steuerstraftaten steht nicht das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen.
Die Verjährungsfrist für die Steuerstraftaten beträgt gemäß § 369 Abs. 2 AO, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjährungsfrist begann mit Tatbeendigung. Hinsichtlich der unterlassenen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 begann die Verjährungsfrist, da es sich um eine Fälligkeitssteuer handelt, mit Ablauf der Anmeldungsfrist am 31. Mai 2002. Der des Weiteren angeklagte Versuch der Einkommensteuerhinterziehung war mit der vor Abschluss von 95% der Veranlagungsarbeiten erfolgten Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens am 24. April 2003 beendet.
Die Verjährung ist vor Erhebung der Anklage am 19. Juni 2008 hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung zuletzt gemäß §§ 369 Abs. 2 AO, 78c Abs 1 Nr. 1 StGB durch die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens anlässlich der Durchsuchung vom 24. April 2003 unterbrochen worden. Die nochmalige Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Akteneinsichtsgewährung vom 16. Mai 2003 und die erste Beschuldigtenvernehmung vom 24. Mai 2006 unterbrachen die Verjährungsfrist - wie im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt - nicht erneut. Es unterbricht nur jeweils die erste der vorgenommenen Maßnahmen. Auch hinsichtlich der versuchten Einkommensteuerhinterziehung kam es aufgrund der genannten Maßnahmen zu keiner Unterbrechung der Verjährungsfrist, auch wenn der Beginn der Verjährungsfrist und der Unterbrechungstatbestand der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens zeitlich zusammen fielen. Die Unterbrechungstatbestände des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB stellen auf die Kenntnis des Beschuldigten von dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ab. Diese Kenntnis war seit dem 24. April 2003 gegeben, so dass keine weiteren Unterbrechungen aufgrund des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB mehr eintreten konnten.
Die Verjährung war dennoch nicht zur Zeit der Anklageerhebung am 19. Juni 2008 abgelaufen. Denn die Verjährung ruhte gemäß § 396 Abs. 3 AO seit der mit Verfügung vom 23. Juli 2007 getroffenen Anordnung der Aussetzung des Steuerstrafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, die selbst noch innerhalb der Verjährungsfrist getroffen wurde.
Nach § 396 Abs. 1 AO kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, wenn die Beurteilung der Tat von der Vorfrage abhängt, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind. Zweck der Aussetzung ist es - auch wenn die Strafgerichte eine uneingeschränkte Vorfragenkompetenz behalten und die steuerrechtlichen Entscheidungen keine Bindung entfalten – widersprüchliche Erkenntnisse im Straf- und im Besteuerungsverfahren möglichst zu vermeiden. Die Strafverfolgungsorgane haben dabei dennoch den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Teilweise wird vertreten, dass eine Aussetzung erst in Betracht komme, wenn sich die Frage nach der Strafbarkeit auf das grundsätzliche (Nicht-) Bestehens eines Steueranspruchs zuspitze und es hierbei nur noch um die Auslegung steuerrechtlicher Normen gehe. Als nicht vorfragenrelevant sollen daher Zweifel bezüglich der Höhe der hinterzogenen Steuern ausscheiden (so: Wisser in Klein, Kommentar zur AO, 9. A., § 396, RNr. 2).
Hier waren im Besteuerungsverfahren steuerrechtliche Vorfragen zu klären. So war z.B. hinsichtlich der Umsatzsteuer problematisch, welche Umsätze von der Umsatzsteuerpflicht umfasst waren. In dem steuerlichen Vorabbericht vom 7. Juli 2005 (Bl. 222 – 247 d.A. ) sah die Steuerfahndungsstelle z.B. bei dem Angeschuldigten die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 21 UStG für Leistungen, die er im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft mit der ….. für das Arbeitsamt …. erbrachte, als nicht gegeben an (Vorabbericht Tz. 10.2.2.). Der Angeschuldigte wandte dagegen mit Schreiben vom 16. Juli 2005 (Bl. 248 – 256 d.A.) u.a. ein, dass er als selbstständiger Dozent umsatzsteuerbefreit gewesen sei. Das FA …. habe in einem anderen Steuerstrafverfahren in einem ähnlichen Fall die Umsatzsteuerfreiheit für solche „Annexleistungen“ anerkannt. Bereits zu dieser Frage bestand mithin eine rechtlich zu bewertende Vorfrage, die in jedem Fall eine Aussetzung des Strafverfahrens im Hinblick auf eine Vorabklärung im Besteuerungsverfahren zur Meidung divergierender Entscheidungen rechtfertigte.
Steuerrechtliche Fragen waren ferner auch hinsichtlich der Anerkennung von Fremdleistungen als Werbungskosten zu klären. Die Steuerfahndung sah Drittleistungen, wie Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- und Buchhaltungskosten, die der Angeschuldigte für die durch ihn gecoachten Unternehmer bezahlte, als nicht betrieblich veranlasst an (Vorabbericht Tz. 10.3.5.). Auch hiergegen wandte sich der Angeschuldigte in dem genannten Schreiben.
Der Vorabbericht monierte auch die Anerkennungsfähigkeit der Kosten für „…. Schlangenshow“, die bei einem durch den Angeschuldigten organisierten Unternehmerabend auftrat und deren Bezahlung über eine Barquittung abgewickelt wurde.
Es war damit sowohl hinsichtlich der Umsatz- als auch der Einkommensteuer - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - in einigen Fragen eine unklare Steuerrechtslage gegeben. Es ging nicht allein um die Feststellung und Wertung von Unterlagen, sondern auch um die Einordnung steuerrechtlicher Tatbestände. Die Aussetzung ist daher nicht ermessensfehlerhaft gewesen, so dass sie selbst nach dem Maßstab des Amtsgerichts das Verfahren zum Ruhen brachte.
Die Aussetzungsanordnung entfaltet nach Auffassung der Kammer im Übrigen nur dann nicht die Wirkungen des § 396 Abs. 3 AO, wenn sie nichtig ist oder willkürlich mit dem alleinigen Zweck angeordnet wurde, das Ruhen der Verjährung zu bewirken. Davon kann hier keine Rede sein. Die Aussetzung wurde im Hinblick auf die gegen die Steuerbescheide eingelegten Rechtsbehelfe verfügt. Wegen der anhängigen Rechtsbehelfe stand auch die Klärung der Rechtsfragen in der Finanzverwaltung oder in einem finanzgerichtlichen Verfahren im Raume. Die Aussetzungsentscheidung war demnach nicht zu beanstanden. Sie ist auch in der Akte mit der Verfügung vom 23. Juli 2007 (Bl. 347 d.A.) ausreichend dokumentiert worden. Zwar sind nicht im Einzelnen die Gründe für die Aussetzung beschrieben worden, jedoch führt dies nicht dazu, dass sie als unwirksam anzusehen wäre. Die Gründe ergeben sich aus dem Zusammenhang der Verfügung mit dem steuerrechtlichen Vorab- und dem strafrechtlichen Bericht des Finanzamtes und den Einwendungen des Angeschuldigten.
Auch die Tatsache, dass es zu einer Prüfung der Fragen im Steuerfestsetzungsverfahren nicht mehr gekommen ist, führt nicht zur Annahme einer nichtigen oder willkürlichen Aussetzung. Das Rechtsbehelfsverfahren wurde nach Mitteilung der Finanzverwaltung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeschuldigten unterbrochen. Die Finanzbehörde hat die strittigen Steuerforderungen nach Eröffnung zur Insolvenztabelle angemeldet. Das Verfahren wurde, nachdem mitgeteilt wurde, dass die Steuerforderungen zur Tabelle festgestellt wurden, durch die Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen. Die Aussetzung erbrachte ausschließlich deshalb keine weiterführenden Ergebnisse im Besteuerungsverfahren.
Es ist für die angeklagten Steuerstraftaten jeweils auch ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Die Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ergibt sich aus den Mitteilungen des Finanzamts. Der Angeschuldigte bestreitet das auch nicht.
Für die Verfahrenseröffnung hinreichend sicher ist auch, dass durch den Angeschuldigten für das Jahr 2001 Umsatzsteuer und Einkommensteuer abzuführen war. Das ergibt sich im Einzelnen aus dem steuerlichen Vorab- und dem strafrechtlichen Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Cottbus, auf den verwiesen werden kann, und den dort angeführten Belegen.
2. Hinsichtlich des in der Anklageschrift vom 18. Februar 2008 (1220 Js 40582/06) beschriebenen Betruges hat das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dabei kann offenbleiben, ob in der vorläufigen Bewertung der Beweismittel ein hinreichender Tatverdacht angenommen werden kann. Es stehen bereits rechtliche Gründe einer Eröffnung entgegen.
Denn der Anklagesatz entspricht hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Angeschuldigten nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO. Der Anklagesatz hat die gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes mit der Darstellung des entsprechenden Vorganges zu belegen. Eine hiergegen verstoßende Anklageschrift darf das Gericht nicht zulassen (Meyer-Goßner, StPO, 52. A., § 200, RNr. 8).
Hier wird bereits aus dem Anklagesatz nicht hinreichend deutlich, welche als Betrug zu wertende täterschaftliche Handlung dem Angeschuldigten zur Last gelegt werden soll. Der Anklagesatz beschreibt zwar noch einigermaßen detailliert die Erklärungen und Handlungen des gesondert verfolgten …. gegenüber dem Zeugen …. und dessen darauf basierende Zahlung der 10 T€ auf das Konto der … GmbH. Hinsichtlich des Angeschuldigten wird jedoch lediglich ausgeführt, es sei der durch den Geschädigten am 9. Mai 2003 unterzeichnete Abbuchungsauftrag auf ihn als Geschäftsführer der …. GmbH ausgezeichnet gewesen. Er sei ferner zu diesem Zeitpunkt mit dem gesondert Verfolgten …. kontoberechtigt gewesen.
Die Anklage lässt dabei offen, welche Tatbeiträge der Angeschuldigte im Einzelnen geleistet haben soll. Eine Beteiligung des Angeschuldigten an den Täuschungshandlungen des Zeugen ….. ergibt sich nicht und wird ihm nach der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen. Es sind weder entsprechende eigene Handlungen noch eine Veranlassung der Täuschung durch …. oder Absprachen mit ….. beschrieben. Die Tatsache, dass der Angeschuldigte auf dem Abbuchungsauftrag der …. GmbH als Geschäftsführer genannt ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Der in der Akte befindliche Abbuchungsauftrag ist nicht durch den Angeschuldigten unterzeichnet. Die Anklage führt nach dem Verständnis der Kammer auch nicht aus, dass der Auftrag durch den Angeschuldigten veranlasst oder abgesandt wurde. Vielmehr sei der Auftrag „auf den Angeschuldigten als Geschäftsführer der …. GmbH ausgezeichnet gewesen“. Das genügt - ebenso wie die Mitinhaberschaft einer Kontoberechtigung - nicht, um eine Betrugshandlung des Angeschuldigten anzunehmen. Aus den Aussagen des Zeugen ….. finden sich im Übrigen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Tathandlung des Angeschuldigten.
Zwar ergeben sich aus den „Mitteilungen“ des gesondert Verfolgten …. (Bl. 36ff. d.A.) Hinweise. Danach soll der Angeschuldigte als Geschäftsführer der …. GmbH beschlossen haben, als Rückversicherungsmakler auf dem Markt aufzutreten und gegenüber dem Zeugen ….. die Urkunde für die Kapitalanlegemöglichkeit ausgestellt haben. Der Angeschuldigte soll ihn, …., auch von dem Geldeingang informiert haben. Diese vage Darstellung findet sich in dem Anklagesatz jedoch nicht wieder. Es ist auch zweifelhaft, ob aus diesen Angaben eine Täterschaft oder eine Beihilfehandlung des Angeschuldigten herzuleiten wäre. Eine solche Beteiligung des Angeklagten hätte im Übrigen auch in dem Anklagesatz beschrieben werden müssen, um diesem eine effektive Verteidigung zu ermöglichen. Im Ergebnis hat das Amtsgericht daher die Eröffnung hier zu Recht abgelehnt. Auf eine Würdigung der Aussagen des Zeugen ….. und des gesondert verfolgten …. kommt es, da bereits der Anklagesatz die Tat unzureichend beschreibt, nicht an.
Die Kammer hat erwogen, ob im hier zu entscheidenden Fall vor der Entscheidung über eine Nichteröffnung auch eine Rückgabe der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Mangelbehebung in Betracht kommt und dies im Ergebnis verneint. Bereits der Angeschuldigte hat in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 3. März 2008 darauf hingewiesen, dass ein angebliches gemeinschaftliches Handeln mit dem … weder in der Begründung noch mit Beweismitteln „untersetzt“ sei. Auch das Amtsgericht hat bereits vor Erlass der angegriffenen Entscheidung Bedenken hinsichtlich der Tatbeschreibung geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 2 StPO.