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Altersrente nach Altersteilzeitarbeit; Beamter; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 15.09.2011
Aktenzeichen L 22 R 457/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 237 SGB 6

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der seit 01. Oktober 2009 Regelaltersrente als monatliche Rente in Höhe von 931,07 € bezieht, begehrt von der Beklagten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab 01. Februar 2009.

Der 1944 geborene Kläger, der eine Ausbildung als Lehrer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule absolvierte, war in seinem Beruf bis 27. Juni 1995 versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Urkunde des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vom 26. Juni 1995 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung und mit Urkunde des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis O-R vom 25. Mai 1998 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt.

Unter dem 26. Februar 2003 erteilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) auf den vom Kläger gestellten Antrag auf Prüfung der Vertrauensschutzregelungen bei vorzeitigen Altersrenten sowie zum Rentenbeginn „die Renteninformation - Ihr aktueller Kontostand“. Sie teilte darin mit, dass der Kläger diese persönliche Renteninformation, die die bislang erworbenen Rentenanwartschaften, die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, eine Hochrechnung der künftigen Altersrente und die bisher gezahlten Beiträge aufführe, von nun an regelmäßig erhalte. Der Renteninformation waren u. a. der Bescheid vom 26. Februar 2003 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), mit dem die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1996 als verbindlich festgestellt wurden, und die „Rentenauskunft - kein Rentenbescheid“ vom 26. Februar 2003 beigefügt. Diese Rentenauskunft enthält folgende Hinweise: Wir erteilen Ihnen Auskunft über die derzeitige Höhe der Regelaltersrente, die Ihnen aus den im beiliegenden Versicherungsverlauf dargestellten rentenrechtlichen Zeiten bei Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen würde. Außerdem sind Aussagen zu den versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr enthalten. Hinweise zur Höhe der Rente: Die Rentenanwartschaft ist nach den geltenden Bestimmungen errechnet worden. ... Die Rentenauskunft ist deshalb nicht rechtsverbindlich. Hinweise zum Rentenanspruch und zu den Wartezeiten: Eine Rente wird nur gezahlt, wenn die Wartezeit, die persönlichen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Rentenantrag gestellt ist. ... Für die verschiedenen Rentenarten sind unterschiedliche Wartezeiten mit rentenrechtlichen Zeiten zu erfüllen. ... Danach (d. h. nach den bisher gespeicherten Zeiten) sind zu berücksichtigen: 357 Monate Beitragszeit und 49 Monate Anrechnungszeit. ... Die Wartezeit für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder für Frauen beträgt 15 Jahre mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Diese Wartezeit ist erfüllt. ... Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit kann gezahlt werden, wenn das maßgebende Lebensalter erreicht ist, nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen sowie bei Rentenbeginn Arbeitslosigkeit vorgelegen hat oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert worden ist und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Außerdem müssen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sein. Hinweise zum maßgeblichen Lebensalter für Altersrenten: Außer der Regelaltersrente, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden kann, besteht - vorausgesetzt, dass die sonstigen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden - (siehe hierzu die vorhergehenden Ausführungen unter dem Abschnitt „Hinweise zum Rentenanspruch und zu den Wartezeiten“) die Möglichkeit, Altersrenten zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Dies kann allerdings zu einem Rentenabschlag führen, ... Aus den gesetzlichen Regelungen zu den Rentenabschlägen ergibt sich für Sie Folgendes: ... Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit: Kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01. Oktober 2009. Mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01. Oktober 2004. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente zu dem genannten Zeitpunkt würde zu einer Minderung der Rente um 18,0 % führen.

Den im November 2007 gestellten Antrag auf u. a. Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, mit dem auf eine Altersteilzeitvereinbarung als Beamter mit dem Staatlichen Schulamt hingewiesen wurde, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2007 ab: Im maßgebenden Zehnjahreszeitraum vom 01. Dezember 1997 bis 30. November 2007 seien keine Pflichtbeiträge nachgewiesen. Des Weiteren liege keine Verminderung der Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) für mindestens 24 Kalendermonate vor, weil als Beamter keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werde.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger unter Hinweis auf die Auskunft vom 26. Februar 2003 Bezug auf die Hinweise zu den Rentenabschlägen und machte geltend, es sei dort an keiner Stelle ein Hinweis auf das Erfordernis von acht Jahren Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI enthalten gewesen. Er habe auf die verbindliche Auskunft vertraut, weil eine verbindliche Auskunft angefordert worden sei. Ohne diese Auskunft hätte er am 06. November 2005 keinen Antrag auf Verkürzung der Altersteilzeit eingereicht. Der Kläger legte Kopien seiner Anträge vom 07. Dezember 2003 und 06. November 2005 auf Altersteilzeit bzw. auf Verkürzung der Altersteilzeit im Blockmodell nach dem Landesbeamtengesetz nebst den entsprechenden Bescheiden des Staatlichen Schulamtes P vom 13. Januar 2004 und 14. Dezember 2005 vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In den erstellten - unverbindlichen - Rentenauskünften würden - neben einer Auskunft über die mutmaßliche Rentenhöhe - nur Aussagen zu den bei Auskunftserteilung erfüllten Wartezeiten der einzelnen Rentenarten (nach dem Inhalt des Versicherungskontos zu diesem Zeitpunkt) und zum jeweils frühestmöglichen Rentenbeginn der Altersrenten (mit und ohne Abschlag) getroffen, mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass die jeweilige Rente aber nur zu diesem Zeitpunkt beginnen könne, wenn auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die pauschalierende Aussage über den möglichen Rentenbeginn stelle somit keine Zusicherung eines Anspruches im Sinne des § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar.

Dagegen hat der Kläger am 26. März 2008 Klage beim Sozialgericht Neuruppin erhoben.

Er hat vorgetragen: Zwar handele es sich bei der Altersteilzeit des Klägers nicht um eine Altersteilzeit im Sinne der §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG. Die Altersteilzeit des Klägers sei dem jedoch gleichzustellen, da es sich vorliegend um eine Lücke des Gesetzes handele. Der Gesetzgeber sei nämlich in seiner Formulierung davon ausgegangen, dass entweder Altersteilzeit durch Versicherungspflichtige nach dem ATG oder Altersteilzeit nach den Vorschriften der Beamtengesetze in Anspruch genommen werde. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Erwerbsbiografien homogen verliefen, also eine Verbeamtung nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung bereits frühzeitig erfolge. Die beim Kläger nur nach den Landesbeamtengesetzen mögliche Altersteilzeit müsse der Altersteilzeit nach dem ATG gleichgestellt werden. Es müsse auch erwogen werden, ob Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht gebiete, den Zehnjahreszeitraum auf einen Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit auszudehnen. Schließlich ergebe sich der Anspruch des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe in der Auskunft vom 26. Februar 2003 darauf hinweisen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit nach Altersteilzeitarbeit nicht vorlägen, wie dies bei den Wartezeiten erfolgt sei. Der Hinweis der Unverbindlichkeit der Rentenauskunft beziehe sich lediglich auf die Rentenhöhe. Darüber hinaus sei von der Frage, ob vorliegend eine rechtsverbindliche Auskunft erteilt worden sei, die Erteilung einer vorliegend irreführenden Auskunft zu unterscheiden.

Die Beklagte hat eine Regelungslücke nicht erkennen können, da sich § 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI i. V. m. den §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG explizit auf die Verminderung der Arbeitszeit in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erstrecke. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches könne das Begehren gleichfalls nicht erreicht werden, denn selbst bei einem Fehlverhalten eines Leistungsträgers könne nur die Leistung, auf die auch bei richtiger Beratung Anspruch bestünde, bezogen werden.

Mit Urteil vom 24. März 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Infolge seiner Verbeamtung am 26. Juni 1995 habe der Kläger in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente keine acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Zudem handele es sich bei der dem Kläger gewährten Altersteilzeit angesichts seiner Beamteneigenschaft nicht um eine Altersteilzeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG. Eine analoge Anwendung des § 237 Abs. 1 SGB VI komme nicht in Betracht, denn es fehle an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Es sei nicht ersichtlich, dass das SGB VI bzw. das ATG mit Blick auf so genannte „Mischlaufbahn-Beamte“ etwas nicht regele, was es nach seinem Regelungskonzept und seiner Entstehungsgeschichte eigentlich hätte regeln sollen. Vielmehr mache die gesetzliche Rentenversicherung die Gewährung von Leistungen von der Erbringung von Beiträgen oder Versicherungszeiten abhängig. Die begehrte Altersrente könne auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches beansprucht werden. Die Rentenauskunft vom 26. Februar 2003 stelle keine Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflichten dar. Insbesondere sei ihr keine verbindliche Zusicherung eines Anspruches auf eine Altersrente zu entnehmen. Vielmehr enthalte sie den ausdrücklichen Hinweis, dass in den letzten zehn Jahren vor Beginn einer Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sein müssten.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Mai 2010, dem Dienstag nach Pfingstmontag, eingelegte Berufung des Klägers.

Er ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe nicht vorgehabt, Beamte, die von der Möglichkeit eines Altersteilzeitdienstes Gebrauch machten, rentenversicherungsrechtlich schlechter zu stellen als Angestellte. Vielmehr diene das Konzept der Altersteilzeit statusübergreifend sowohl für Beamte als auch für Arbeitnehmer dem Interesse der Arbeitgeber/Dienstherrn an der Erhaltung oder Herstellung einer ausgewogenen Altersstruktur. Bei der vom Sozialgericht zugrunde gelegen Auslegung würde Altersteilzeit für Beamte quasi aus rentenrechtlichen Gründen typischerweise nicht in Betracht kommen können, soweit es sich um so genannte „Mischlaufbahn-Beamte“ handele. Diese „Mischlaufbahn-Beamten“ seien geradezu typisch für den öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer. Dem Gesetzgeber sei dieses Problem nicht bewusst gewesen. Nicht einmal die Beklagte sei sich des Problems bewusst gewesen, wie ihren Hinweisen zum Rentenabschlag zu entnehmen sei. Sämtliche Vorbehalte, die die Rentenauskunft enthalte, seien nicht auf den Status des Klägers als Beamten bezogen gewesen. Entweder sei also die erteilte Rentenauskunft richtig und § 237 SGB VI analog auf den Kläger anzuwenden oder aber die Auskunft sei falsch, weswegen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben sei, denn der Kläger hätte seine Disposition, in Altersteilzeit als Beamter einzutreten, nicht getroffen, wenn er richtig informiert worden wäre. Die Beklagte habe zwischenzeitlich auch erkannt, dass die Rentenauskünfte in der bisherigen Fassung offensichtlich falsch seien, denn wie die Kopie der anliegenden Rentenauskunft vom 15. Mai 2008 für einen anderen Versicherten zeige, werde nunmehr sehr viel vorsichtiger formuliert, nämlich: „Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt, ergibt sich für Sie Folgendes:“. So wie die Beklagte ihre Rentenauskünfte verstehe, also als unverbindlich, seien sie für Planungsentscheidungen in dieser Lebensphase unbrauchbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2008 zu verurteilen, dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab 01. Februar 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. § 237 Abs. 1 SGB VI sei zum 01. Januar 2000 zur Klarstellung neu gefasst worden, indem ausdrücklich auf die Arbeitzeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG abgestellt werde. Dies zeige, dass sich der Gesetzgeber genau damit auseinandergesetzt habe, für wen § 237 SGB VI gelten solle. Der Kläger habe aus der Rentenauskunft ersehen können, dass er die Voraussetzungen der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht erfüllen könne. Die Behauptung des Klägers, die Rentenauskunft vom 26. Februar 2003 sei falsch, entbehre jeder Grundlage. Standardschriftstücke der Beklagten, wozu unzweifelhaft eine Rentenauskunft zähle, seien selbstverständlich redaktionellen Änderungen unterworfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 27. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, denn er erfüllt die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 3 b und Nr. 4 SGB VI nicht. Einer erweiternden Auslegung sind diese Regelungen nicht zugänglich. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet aus.

Nach § 237 Abs. 1 SGB VI gilt: Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. vor dem 01. Januar 1952 geboren sind,

2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

3. b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,

4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert und

5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Der im September 1944 geborene Kläger ist zwar vor dem 01. Januar 1952 geboren, hat das 60. Lebensjahr im September 2004 vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren, auf die Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet werden (§ 51 Abs. 1 SGB VI), mit 357 Monaten Beitragszeit erfüllt.

Er hat jedoch zum einen nicht die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG im genannten Umfang vermindert. Als Beamter wird er von dieser Vorschrift nicht erfasst.

§ 2 Abs. 1 ATG knüpft an Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 2 ATG) an, die für Arbeitnehmer gewährt werden, die nach der Definition der Altersteilarbeit durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) sind (Altersteilzeitarbeit).

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Versicherungsfrei sind hingegen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III u. a. Beamte, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08. Oktober 1999 (GVBl. I 1999, 446) - a. F. - (jetzt § 61 Abs. 3 Satz 1 LBG i. d. F. des ab 09. April 2009 geltenden Gesetzes vom 03. April 2009 - GVBl. I 2009, 26 - n. F.) verliert der Beamte für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge (Besoldung) (nur), wenn er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, also nicht im Falle seiner Dienstunfähigkeit wegen Krankheit (§ 40 Abs. 1 Satz 3 LBG a. F., § 61 Abs. 1 LBG n. F.). Nach § 45 Abs. 3 LBG a. F., § 62 Satz 1 LBG n. F. erhalten Beamte Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (grundsätzlich) nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG setzt der Anspruch auf die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 ATG voraus, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v. H. aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Die genannten Voraussetzungen des ATG liegen nicht vor, denn nach dem 27. Juni 1995 war weder der Kläger nach dem SGB III versicherungspflichtig beschäftigt noch entrichtete ein Arbeitgeber insbesondere zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Zum anderen hat der Kläger im maßgebenden Zehnjahreszeitraum vor der zum 01. Februar 2009 beanspruchten Rente keine acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.

Der letzte Pflichtbeitrag wurde für Juni 1995 gezahlt.

Ein Tatbestand, der zur Verlängerung des Zehnjahreszeitraums führen könnte, liegt nicht vor.

Eine erweiternde Auslegung des § 237 Abs. 1 Nrn. 3 b und 4 SGB VI scheidet aus.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt eine Analogie voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben. Eine Gesetzesanalogie besteht hingegen nicht darin, die Rechtsfolge einer Gesetzesnorm, weil im Einzelfall erwünscht, auf einen im Gesetz nicht geregelten Fall zu übertragen (unter Bezugnahme auf Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, abgedruckt in NJW 2003, 2601 m. w. N.; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 4 R 19/07 R).

Der Kläger behauptet zwar eine solche Regelungslücke. Er benennt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den von ihm genannten Sachverhalt übersehen haben könnte. Solche Anhaltspunkte gibt es tatsächlich nicht.

Der Sachverhalt des so genannten „Mischlaufbahn-Beamten“ ist seit eh und je bekannt (vgl. den vom Sozialgericht genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82, abgedruckt in BVerfGE 76, 256 = NJW 1988, 1015 mit den dort genannten zahlreichen Fallgestaltungen). Das ATG trat zum 01. August 1996 in Kraft (Art. 10 Satz 1 Gesetz vom 23. Juli 1996 - BGBl. I 1996 1078), so dass auch die im Beitrittsgebiet bestandenen sozialversicherungsrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen Verhältnisse, insbesondere von Lehrern, bekannt waren. Angesichts dessen deutet nichts darauf hin, dass bei Schaffung des ATG der Gesetzgeber davon ausgegangen sein könnte, die Erwerbsbiografien seien homogen verlaufen.

Die Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 208/96) gibt eindeutig zu erkennen, dass mit dem ATG ein Problem der Sozialversicherung gelöst werden sollte. Nach der Zielsetzung (Seite 1) war Anlass für die vorgesehenen Regelungen die erhebliche Ausweitung der Frühverrentungspraxis in den letzten Jahren. Durch diese Art der betrieblichen Personalanpassung wurden gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung mit Kosten belastet, die letztlich nur über höhere Beitragssätze zu finanzieren waren. Durch den Einsatz von Altersteilzeitarbeit ließen sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen, ohne dass dies zu Lasten der Sozialversicherung ginge. Als Lösung (Seite 2) wurde die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für die Sozialpartner vorgesehen, um den gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vereinbaren zu können, um damit gleichzeitig die Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitarbeit und Altersrente durch Umgestaltung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu gewährleisten. Im besonderen Teil der Gesetzesbegründung zum ATG (Seiten 29, 30, 31 und 32) ist dazu zu den §§ 1 bis 3 ATG weiter ausgeführt: Die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer trägt dazu bei, zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose zu eröffnen und den Arbeitsmarkt zu entlasten. Dies führt bei der Bundesanstalt zu Entlastungen, indem sie von Leistungen für Arbeitslose frei wird, die sie sonst nach dem Arbeitsförderungsgesetz hätte erbringen müssen. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ATG macht die Erbringung der Leistungen davon abhängig, dass der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens drei Jahre eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hat, die die Beitragspflicht begründet hat. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ATG muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, ... Im besonderen Teil der Gesetzesbegründung zum SGB VI (Seiten 41 und 42) wird zu § 38 SGB VI, mit dem die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bis zum 31. Dezember 1999 geregelt wurde (Gesetz vom 23. Juli 1996 - BGBl. I 1996 1078 und Gesetz vom 20. Dezember 1999 - BGBl. I 1999 2494), zum angefügten Satz „Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Buches liegt vor, wenn für den Versicherten nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 v. H. des Vollzeitarbeitsentgelts gezahlt worden sind“ ausgeführt: Die Ergänzung beschreibt den Personenkreis, der nach Altersteilzeitarbeit Anspruch auf die vorzeitige Altersrente hat. Dabei wird an die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG angeknüpft. Mit dieser Begründung wird damit zugleich deutlich, dass mit § 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI zum 01. Januar 2000 lediglich eine Klarstellung der schon bisher geltenden Regelung (so insbesondere Bundestags-Drucksache 14/1831 Seite 9) beabsichtigt war, also seit Schaffung der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit zum 01. August 1996 keine inhaltliche Änderung erfolgt ist.

Die Entstehungsgeschichte zeigt mithin, dass es entgegen der Behauptung des Klägers kein statusübergreifendes Konzept der Altersteilzeitarbeit gab oder gibt.

Eine Belastung der Sozialversicherung tritt im Falle einer Frühverrentung des Klägers nicht ein, denn er ist Beamter. Es gibt daher keinen sachlichen Grund, die auf § 39 Abs. 7 und 5 LBG a. F. beruhende Arbeitszeitermäßigung der Verminderung der Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG gleichzustellen oder die Zehnjahresfrist auf einen Zeitraum bis zum 30. Juni 1985 auszudehnen.

Es ist in der Tat so, dass aus den genannten Gründen der Gesetzesbegründung so genannte „Mischlaufbahn-Beamte“, die zuletzt als Beamte tätig waren, typischerweise nicht von § 237 Abs. 1 SGB VI erfasst werden (sollen). Dabei geht es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darum, Beamte, die von einer beamtenrechtlichen Altersteilzeitregelung Gebrauch machen, rentenversicherungsrechtlich schlechter zu stellen. Es ist vielmehr zu fragen, aus welchem sachlichen Grund der Gesetzgeber berechtigt sein könnte, Beamte im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begünstigen, indem er dort den systemwidrigen Sachverhalt der beamtenrechtlichen Altersteilzeitregelung berücksichtigt. Der Kläger verkennt, dass es sich bei den beiden Alterssicherungssystemen, der Beamtenversorgung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, um unterschiedliche Systeme handelt, so dass jede „Vermengung“ von beamtenrechtlichen Sachverhalten mit solchen Sachverhalten der gesetzlichen Rentenversicherung als systemwidrige Durchbrechung einer besonderen Begründung bedarf. Diese fehlt. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass derjenige, der sich mit seinem (freiwilligen) Wechsel in das Beamtenverhältnis mit den daraus resultierenden Vorteilen entschieden hat, zugleich die Nachteile in Kauf nehmen muss, die sich daraus mit dem gleichzeitigen Eintritt von Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung dort für ihn ergeben.

Altersrente nach Altersteilzeitarbeit kann der Kläger auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches herleiten.

Mit diesem von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch (vgl. BSG SozR 1200 § 14 Nr. 1) wird ein auf sozialversicherungsrechtlichen Ausgleich durch Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Zustand hergestellt. Er setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Versicherungsträger eine gerade gegenüber dem Antragsteller bestehende Pflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat und daraus ein sozialrechtlicher Nachteil dem Antragsteller ursächlich entstanden ist. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch schafft kein neues Recht. Er ermöglicht lediglich die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger vornehmlich seiner Beratungspflicht in vollem Umfang nachgekommen wäre. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung in Fortbildung des geschriebenen Rechts entwickelt worden und dient dazu, lückenfüllend Entscheidungen und Handlungen durch Verwaltungsfehler zu korrigieren, für die das Gesetz keine ausdrücklichen Vorschriften vorhält (vgl. dazu umfassend Gagel in Sozialgerichtsbarkeit - SGb - 2000, 517 sowie die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 06. März 2003 - B 4 RA 38/02 R, vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R, vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R sowie vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R).

Es liegt seitens der Beklagten schon kein Beratungsmangel oder eine irreführende Auskunft vor.

Die Beklagte hat in der Rentenauskunft vom 26. Februar 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sein müssen. Wenn demgegenüber mit dem Widerspruch vorgebracht wurde, die Beklagte habe an keiner Stelle einen Hinweis auf § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI gegeben, zeigt dies, dass der Kläger die Auskunft nicht (vollständig) gelesen hat.

Der Kläger bezieht sich in seinem Widerspruch auf die Aussagen in der Auskunft zu den Rentenabschlägen und meint, die Beklagte habe damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bestätigt. Dabei verkennt der Kläger jedoch, dass unter den Hinweisen zum maßgeblichen Lebensalter für Altersrenten, die die entsprechende Aussage enthalten, einleitend ausdrücklich und in Fettdruck darauf hingewiesen wird, dass dies, vorausgesetzt, dass die sonstigen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden, gilt, was der Kläger offensichtlich ebenfalls nicht gelesen hat. In der redaktionell geänderten Fassung nach der vom Kläger vorgelegten Rentenauskunft vom 15. Mai 2008 einen anderen Versicherten betreffend wird dies in derselben Weise dargestellt, indem ausgeführt wird: Werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) erfüllt, ergibt sich für Sie Folgendes: Kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01. April 2013. Mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01. April 2008. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente zu dem genannten Zeitpunkt würde zu einer Minderung der Rente um 18,0 % führen.

Aus dem der Renteninformation vom 26. Februar 2003 beigefügten Versicherungsverlauf und dem Bescheid vom 26. Februar 2003 nach § 149 Abs. 5 SGB VI hat der Kläger darüber hinaus ersehen können, dass er wegen des letzten Pflichtbeitrages im Juni 1995 die erforderliche Anzahl von Pflichtbeiträgen im maßgebenden Zehnjahreszeitraum bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllen konnte.

Die Renteninformation und Rentenauskunft vom 26. Februar 2003 entsprechen dem Gesetz. Zu darüber hinausgehenden Angaben war die Beklagte nicht verpflichtet.

§ 109 SGB VI in der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I 2002, 754) bestimmte u. a.: Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die ihr zugrunde liegende Altersrente; es sei denn, die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters ist offensichtlich ausgeschlossen (§ 109 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VI). Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Fall ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde (§ 109 Abs. Satz 1 SGB VI). Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind nicht rechtsverbindlich (§ 109 Abs. 4 SGBVI).

Seit dem 01. Januar 2004 sieht § 109 SGB VI (im Wesentlichen) Folgendes vor (Gesetz vom 26. Juni 2001 – BGBl I 2001, 1310 -, Gesetz vom 20. April 2007 – BGBl I 2007, 554 -, Gesetz vom 19. Dezember 2007 – BGBl I 2007, 3024 – und Gesetz vom 3. April 2009 BGBl I 2009, 700): Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt (§ 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI). Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen (§ 109 Abs. 2 SGB VI).

Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,

2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,

3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,

4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,

5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind (§ 109 Abs. 3 SGB VI).

Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,

2. eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,

3. Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten

a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,

b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,

c) nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente

zu zahlen wäre,

4. auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die ihr zugrunde liegende Altersrente; diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist,

5. allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (§ 109 Abs. 4 SGB VI).

Daraus wird ersichtlich, dass konkrete Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen bestimmten Rentenanspruch in der Renteninformation und Rentenauskunft nicht verlangt werden können. Dies mag der Kläger für unbefriedigend halten. Um eine konkrete Beratung nach § 14 SGB I hat der Kläger jedoch nicht ersucht, so dass die Beklagte dazu nicht verpflichtet gewesen ist. Auf die Möglichkeit einer solchen unentgeltlichen Beratung wurde in der Rentenauskunft vom 26. Februar 2003 hingewiesen.

Auf die Frage der Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit der Rentenauskunft kommt es entgegen dem Vorbringen des Klägers und ungeachtet der oben genannten Vorschrift des § 109 SGB VI nicht an, denn sie enthält keine Fehler. Der Kläger hat daher auch auf diese Rentenauskunft vertrauen dürfen. Die Tatsache, dass der Kläger aus ihr die falschen Schlussfolgerungen gezogen hat und sich deswegen in seinem Vertrauen enttäuscht sieht, ist nicht auf ein Verhalten der Beklagten, sondern auf eigenes Verhalten zurückzuführen, denn, wie ausgeführt, hat er die Rentenauskunft ersichtlich nicht (vollständig) gelesen. Für eigenes fehlerhaftes Verhalten des Klägers hat die Beklagte jedoch nicht einzustehen.

Darüber hinaus könnte der Kläger selbst im Falle einer falschen oder irreführenden Beratung seitens der Beklagten keine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen.

Wie dargelegt kann mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lediglich der Zustand herbeigeführt werden, der nach dem Gesetz möglich ist. Nach der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis und dem Ende seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung am 27. Juni 1995 konnte er bei Erteilung der Renteninformation und Rentenauskunft vom 26. Februar 2003 bis zum 01. Februar 2009 die Voraussetzungen von acht Jahren Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nicht mehr erfüllen, es sei denn er wäre aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI) ausgeschieden.

Soweit der Kläger letztendlich geltend macht, ohne die Auskunft hätte er seine Disposition, in Altersteilzeit als Beamter einzutreten, nicht getroffen, verweist er auf einen Sachverhalt, der ohnehin nicht von der Beklagten verändert werden kann. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann nämlich keine Amtshandlung verlangt werden, die vom Sozialleistungsträger, also der Beklagten, nicht erbracht werden kann.

Schließlich enthält die Renteninformation und Rentenauskunft vom 26. Februar 2003 nicht die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X), nämlich dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeitarbeit zu bewilligen.

Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.