Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 12.05.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 S 24.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 49 Abs 2 KrW-/AbfG, § 1 iVm Anl 2 Tarifstelle 3.17.1 LaborGebO BB, § 146 Abs 4 VwGO |
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 125 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2010, mit dem ihr im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Transportgenehmigung gemäß §§ 49 Abs. 1 und 50 Abs. 2 Nr. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 7 Transportgenehmigungsverordnung (TgV) eine Gebühr in Höhe von 250 EUR auferlegt wurde. Gegen diesen am 14. Juli 2010 abgesandten Bescheid hat die Antragstellerin am 11. August 2010 Widerspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt, den der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. August 2010 zurückgewiesen hat.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 9. Februar 2011 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Bescheid vom 30. Juni 2010 über die Ablehnung der genannten Transportgenehmigung sei wegen eines verspätet erhobenen Widerspruchs bestandskräftig geworden, im Übrigen lasse er aber auch keine offensichtlichen Rechtsmängel erkennen. Greifbare Anhaltspunkte für Mängel der Gebührenerhebung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
Zwar trifft es zu, dass der die Erteilung der Transportgenehmigung ablehnende Bescheid vom 30. Juni 2010 entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme nicht bestandskräftig geworden ist, da die Antragstellerin gegen den am 3. Juli 2010 zugestellten Bescheid bereits am 3. August 2010 vorab per Telefax fristwahrend Widerspruch erhoben hatte. Dies hat der Antragsgegner mit dem Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung, man habe dieses Telefax dem Verwaltungsgericht bei Vorlage der Verwaltungsvorgänge versehentlich nicht beigefügt, auch eingeräumt.
Unzutreffend ist allerdings die Annahme der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe bei der weiteren Prüfung der Sachentscheidung, d.h. der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Transportgenehmigung, berücksichtigen müssen, dass die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für eine belastende Amtshandlung voraussetze, dass diese ihrerseits rechtmäßig oder zumindest unanfechtbar sein müsse, wie der Senat mit Urteil vom 8. Juli 2010 - OVG 11 B 19.08 - entschieden habe. Denn Gebühren dürften gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 GebG Bbg nur bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde erhoben werden. Auch seien belastende Amtshandlungen nur dann als zurechenbar veranlasst anzusehen, wenn sie rechtmäßig ergangen seien, wie das OVG Brandenburg mit Urteil vom 19. Februar 2003 - OVG 2 D 24/02 NE - entschieden habe.
Die Antragstellerin verkennt, dass eine „belastende Amtshandlung“, wie sie den zitierten Urteilen zugrundelag, hier überhaupt nicht in Rede steht. Während dort die Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung im Rahmen einer behördlichen Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung bzw. im Rahmen einer behördlichen Kontrolltätigkeit, d.h. belastender Maßnahmen, zu prüfen war, die als zurechenbar veranlasst nur dann angesehen werden kann, wenn diese belastenden Amtshandlungen selbst rechtmäßig waren, geht es vorliegend um die Frage, ob auch für die Ablehnung einer Transportgenehmigung, mithin einer begünstigenden Amtshandlung, Gebühren erhoben werden können.
Dass die Erhebung von Gebühren auch bei Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer öffentlichen Leistung, d.h. vorliegend einer Transportgenehmigung nach dem KrW-/AbfG, generell zulässig ist, belegt § 17 Satz 1 GebG Bbg (vgl. auch BVerwGE 13, 214, 219; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 69 m.w.N.). Jedenfalls im konkreten Fall gibt es auch keine Veranlassung, die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnungsentscheidung in der Sache bereits in das Verfahren über eine Aussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der diesbezüglichen Gebührenforderung vorzuverlagern. Denn die Antragstellerin wird durch die Verpflichtung zur Zahlung der hier für eine ablehnende Bescheidung ihres Antrags berechneten und festgesetzten Gebühren in Höhe von 250 EUR bereits vor Eintritt der Bestandskraft schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Gebühren im Fall einer - von ihr für zutreffend gehaltenen - positiven Bescheidung ihres Antrags weder niedriger wären noch gar entfallen würden, sondern im Gegenteil sogar erheblich höher festzusetzen wären (vgl. § 17 GebGBbg). Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners hat die Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Auch § 14 Abs. 3 GebG, auf den die Antragstellerin verweist, steht einer Erhebung nur solcher Gebühren und Auslagen entgegen, die - anders als hier - bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären.
Dass die Gebührenforderung von vorliegend 250 EUR, hinsichtlich derer sonstige Bedenken - insbesondere gebührenrechtlicher Art - nicht geltend gemacht werden, für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird schon nicht behauptet, dafür ist auch nichts ersichtlich.
Bei dieser Sachlage bleibt es beim durch den Gesetzgeber für die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten bestimmten grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses vor dem privaten Aussetzungsinteresse des Abgaben- und Kostenschuldners.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).