Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Ihnen steht als Erbengemeinschaft zur gesamten Hand gegen den beklagten Landkreis gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ein Schadensersatzanspruch wegen der rechtswidrigen Fällung zweier Eschen auf dem Grundstück … Straße 21 in L… in Höhe von insgesamt 1.339,43 € zu.
1. Die Amtswalter des Beklagten haben mit der Fällung der Bäume ohne vorherige Aufforderung an die Kläger, die Bäume selbst zu beseitigen, eine Amtspflicht verletzt. Die Fällung der auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Bäume stellt eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 BGB dar und fällt damit als unerlaubte Handlung in den Anwendungsbereich des § 839 BGB, soweit sie nicht gerechtfertigt ist. Ein Rechtfertigungsgrund für die Fällung der Bäume folgt vorliegend nicht aus den Regelungen des Brandenburgischen Straßengesetzes. Zwar dürfen gemäß § 26 Abs. 2 BbgStrG Anpflanzungen, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, nicht angelegt oder unterhalten werden; sie sind auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Abs. 1 Verpflichteten, hier den Klägern als Grundstückseigentümern, binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzungen auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen. Die Amtspflichtverletzung hätte danach abgesehen von der Frage, ob die Bäume sich in einem Zustand befanden, der ihre vollständige Beseitigung überhaupt erforderte, in der unterbliebenen Aufforderung an die Kläger gelegen, die Bäume innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen.
Den Amtswaltern des Beklagten fällt auch ein Verschulden zur Last, da sich die Verkennung der Eigentumslage an den Bäumen jedenfalls als leicht fahrlässig darstellt. Der Beklagte selbst behauptet nicht, vor der Fällung Feststellungen zur Eigentumslage getroffen zu haben.
2. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ist den Klägern auch ein Schaden entstanden. Dieser beläuft sich auf den Wert des Holzes der gefällten Bäume, an dessen Verwertung die Kläger infolge der Beseitigung durch den Beklagten gehindert waren. Dafür, dass die Bäume wegen der festzustellenden Mängel völlig wertlos waren, bestehen weder nach den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen noch nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Ga… Anhaltspunkte. Allerdings ist der den Klägern entstandene Schaden nicht nach den Wiederbeschaffungskosten für die Ersatzanpflanzung entsprechend großer Bäume beziehungsweise einer erlittenen Wertminderung des Grundstücks zu berechnen.
Im Einzelnen gilt zur Schadensberechnung im Streitfall Folgendes:
2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Urteil vom 13. Mai 1975, Az. VI ZR 85/74, zitiert nach juris Rn. 14 ff.) kann der Geschädigte ohnehin nur in Ausnahmefällen die vollen Wiederbeschaffungskosten für zerstörte Bäume ersetzt verlangen. Im Übrigen beschränkt sich sein Ersatzanspruch auf die Wiederbeschaffungskosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufwenden würde, sowie einen gegebenenfalls darüber hinaus verbleibenden Minderwert des Grundstückes (BGH, a.a.O.).
Im Streitfall steht einer Schadensberechnung auf der Grundlage einer Wertminderung des Grundstücks allerdings entgegen, dass die Bäume aufgrund ihres Zustandes in Bezug auf das Grundstück keinen maßgeblich wertbildenden Faktor (mehr) darstellten.
Allerdings ist den Klägern darin Recht zu geben, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Ga…, welches der Senat für überzeugend hält, die Fällung der Bäume nicht in dem Sinne erforderlich war, dass allein auf diese Weise eine Gefährdung anderer ausgeschlossen und damit die Verkehrssicherheit gewährleistet werden konnte. Vielmehr geht auch der Sachverständige davon aus, dass in Anbetracht des Befundes - der Stamm war gesund und zeigte keine Zeichen von Pilzbefall oder Fäulnis - die Standsicherheit des Stammes als solchem auch durch einen radikalen Rückschnitt der Krone hätte erreicht werden können. Allerdings wäre in diesem Fall nur ein Torso übriggeblieben und ein möglicher Austrieb hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen - wenn überhaupt - nur zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt. Bei dieser Sachlage steht zwar nicht fest, dass die Bäume zwingend gefällt werden mussten. Bliebe aber von den Bäumen bei dem erforderlichen radikalen Rückschnitt nur ein „Torso“ übrig, so kann der Wert der Bäume nicht mehr nach ihrer Bedeutung als einem für das Grundstück insgesamt wertbildenden Faktor bemessen werden. Stehen auf dem Grundstück Bäume, welche nur durch einen massiven Kronenrückschnitt erhalten werden können, so können diese das Grundstück nicht mehr in maßgeblichem Umfang wertbildend prägen. Denn die - vom Privatgutachter H… (S. 13 des Privatgutachtens, Bl. 25) zu Recht hervorgehobenen - vielfältigen und wertsteigernden Funktionen für ein Grundstück können allein Bäume erfüllen, die (auch optisch) intakt sind und über eine (erhebliche) Krone verfügen. Ein Torso vermag dies nicht.
Dass die Bäume erheblich geschädigt waren, steht auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen S… und K… fest. Beide Zeugen bekundeten, dass die Bäume krank gewesen seien. Es sei bei beiden Bäumen bereits mehrfach Totholz entfernt worden, sodass immer weniger Baumsubstanz verblieben sei. Die Krone habe in den Verkehrsbereich hineingeragt. Der Zeuge K…, Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten, bekundete, Hauptgrund für die Fällung sei gewesen, dass die Eschen im Kronenbereich abgängig gewesen seien und sehr viel Totholz in der Krone vorhanden gewesen sei. Bei einer alternativen Pflegemaßnahme durch weitere Entfernung von Totholz aus der Krone wäre lediglich der Stamm übrig geblieben. Es sei - wie sich aus dem Baumschauprotokoll ergebe - Faulholz am Stämmling zu erkennen gewesen; hierdurch habe das Auseinanderbrechen der Äste gedroht.
Die Aussagen der beiden Zeugen zum Zustand der Bäume vor der Fällung werden auch durch die Baumschauprotokolle der Jahre 2001 bis 2005 belegt. So ergibt sich bereits aus dem Baumschauprotokoll aus dem Jahre 2002 (Bl. 75), dass an beiden Bäumen Totholz und Faulherde vorhanden waren. Bei der nächsten Baumschau am 21.09.2003 (Bl. 76) wurden ebenfalls an beide Bäumen Faulstellen und Totholz festgestellt, darüber hinaus an dem einen Baum ein bruchgefährdeter Stämmling und Zugzwiesel, an dem anderen Baum Ästungswunden und baumfremder Bewuchs. Die Vitalität wurde als „schwach/gering“ eingeschätzt. Bei der Untersuchung am 24.06.2005 (Bl. 78,79) wurden an dem einen Baum starker Totholzbesatz, ein Faulherd am Stämmling und ein Riss im Stammfuß festgestellt, an dem anderen Baum ebenfalls starker Totholzbesatz, bruchgefährdete Äste und ein Faulherd am Stammkopf.
Die von der Berufung formulierten Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin S… greifen nicht durch. So ist die Zeugin nicht allein deshalb unglaubwürdig, weil sie sich an den Zustand der Bäume erinnern konnte, obwohl sie an diesem Tag insgesamt 113 Bäume besichtigt hat oder weil sie sich an bestimmte Details, etwa an die Schrägstellung des Baumes und das Hereinragen der Krone in den Verkehrsbereich erinnern konnte, nicht aber daran, wie weit entfernt von der Straße die Bäume gestanden haben. Soweit die Berufung rügt, die Aussage der Zeugin S… stehe insoweit in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen K…, als die Zeugin S… die Schräglage der Bäume als Grund für die Fällung angegeben habe, trifft dies nicht zu. Die Zeugin S… hat vielmehr ausgeführt (Seite 4 des Protokolls oben), dass die Schrägstellung allein nicht der Grund für die Fällung gewesen sei.
Nicht zutreffend ist der Einwand der Berufung, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit der Aussage des Zeugen H… auseinandergesetzt. Das Landgericht hat (Seite 8, 1. Absatz des Urteils) mit nachvollziehbaren Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, ausgeführt, weshalb die Aussage des Zeugen H… zu keiner abweichenden Feststellung führt.
Insoweit geht der Privatgutachter H… von unzutreffenden Grundlagen aus, wenn er (S. 15 des Privatgutachtens, Bl. 27 d. A.) ausführt, die Bäume seien in gutem Zustand und Wurzelraum und Kronenbereich seien nicht beschädigt gewesen. Wie er selbst anmerkt, konnte es sich insoweit nur um eine „Vermutung“ handeln, da die Bäume nicht mehr vorhanden waren. Wie sich aus der Vernehmung des Privatgutachters H… als sachverständigem Zeugen (Bl. 163 ff.) ergibt, bezog sich seine Feststellung zur Stand- und Bruchsicherheit des Baumes überhaupt nur „soweit der Stamm reicht“, also nicht auf Stämmling, Stammkopf und Kronenansatz. Er selbst führte in seiner Aussage aus, zum Zustand im Bereich oberhalb des Stammes keine Aussage treffen zu können. Er könne auch nicht ausschließen, dass sich bei einem der Bäume im Zwieselbereich eine Faulstelle befunden habe. Damit lässt sich ein Widerspruch der Zeugenaussagen zum Privatgutachten H… nicht feststellen.
Bei dieser Sachlage steht zwar nicht fest, dass die Fällung der Bäume in dem Sinne erforderlich war, dass allein ein Zurückschneiden die Standsicherheit nicht gewährleistet hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine totale Kronenkürzung insoweit genügt hätte.
Daraus folgt aber nicht, dass der Schaden nach dem Wert der Bäume als Grundstücksbestandteile zu bestimmen wäre. Unbeschadet dessen, dass die Mitarbeiter des Beklagten (selbstverständlich) nicht darüber entscheiden durften, die in fremdem Eigentum (der Kläger) stehenden Bäume zu fällen oder stehen zu lassen und auch wirtschaftliche Gründe nicht maßgeblich sein konnten, kann der Senat im Ergebnis der Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen und des Gutachtens des Sachverständigen Ga… nicht feststellen, dass den Bäumen nach einem erforderlichen totalen Rückschnitt der Krone ein Wert zukam, welcher dem intakter Bäume entspricht.
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Feststellungen des Sachverständigen Ga… auf einer den Umständen geschuldeten relativ dürftigen Tatsachengrundlage beruhen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Höhe des eingetretenen Schadens zur Beweislast der Kläger steht und diese einen höheren Schaden als den Holzwert der Bäume nicht nachgewiesen haben.
2.2. Die Angaben des Sachverständigen Ga… zum Holzwert können auch im Hinblick auf seinen Hinweis, die Ermittlung des Holzwertes nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten gehöre nicht zu seinem Fachgebiet, nur ein Anhaltspunkt für die Wertbestimmung sein. Er bemisst auf der Grundlage eines Preises von 177,00 €/Festmeter (fm) den „erntekostenfreien“ Holzerlös auf 599,44 €. Nach der Auskunft des Amts für Forstwirtschaft Lb… vom 14.01.2008 (Bl. 142), auf die sich die Kläger berufen, erzielte Eschenholz auf der Submission 2007 einen Preis von 247,00 €/fm. Soweit der Holzwert durch das Amt für Forstwirtschaft auf dieser Grundlage mit 1.684,54 € bemessen worden ist, muss berücksichtigen werden, dass diese Auskunft von der doppelten Holzmenge ausgeht (2 x 3,41 fm). Legt man, was angesichts der detaillierten und von den Klägern nicht angegriffenen Berechnung der Holzmenge durch den Gutachter Ga… sachgerecht ist, das von diesem ermittelte Volumen von 4,23 fm zu Grunde, so relativiert sich auch nach dem vom Amt für Forstwirtschaft genannten höheren Preis die Differenz zu dem vom Sachverständigen ermittelten Ergebnis auf 296,10 €.
Mit den vorgenannten Angaben liegen dem Senat zureichende Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung (§ 287 ZPO) vor, zumal die Kläger eine wesentlich höhere „Wertschöpfung“ im Fall einer Weiterverarbeitung nur allgemein dargetan haben. Der Senat schätzt den nach dem Holzwert zu bemessenden Schaden auf der Grundlage des dem Sachverständigengutachten Ga… zu entnehmenden Holzvolumens, welches allerdings weder um „Erntekosten“ noch um einen nicht nachvollziehbaren Abzug für Schnittverluste zu kürzen ist, auf insgesamt 1.044,81 € (4,23 fm x 247,00 €/fm).
Diesen Schaden hat der Beklagte den Klägern zu ersetzen. Soweit der Beklagte meint, die Kläger hätten eigene Fällkosten oder solche der Ersatzvornahme erspart, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Ebenso wenig greift die über 922,20 € erklärte Hilfsaufrechnung (Bl. 125) durch. Zum einen steht nach dem Gutachten des Sachverständigen Ga… gerade nicht fest, dass die Stämme - gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme - gefällt werden mussten. Im Übrigen haben die Kläger (unstreitig) vorgetragen, dass sie die Bäume selbst gefällt hätten und keine Kosten entstanden wären. Ein eigener Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Fällkosten unter dem Gesichtspunkt der Ersatzvornahme (Hilfsaufrechnung) scheitert daran, dass die Erstattung der Kosten gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgStrG voraussetzt, dass dem Grundstückseigentümer zuvor eine Frist zur Beseitigung der Anpflanzung gesetzt wurde.
3. Ferner sind den Klägern als Schaden die Kosten für das in Auftrag gegebene Gutachten in Höhe von 294,53 € zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, dass die vom Privatgutachter H… zu Grunde gelegte Berechnungsmethode im Streitfall nicht zielführend und damit das Gutachten im Ergebnis insgesamt nicht „verwertbar“ war. Grundsätzlich sind die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind; dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (vgl. nur Palandt, 69. Aufl., Rn. 58 zu § 249 BGB m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die „Unrichtigkeit“ des Gutachtens auf einer Obliegenheitsverletzung des Geschädigten (§ 254 BGB) beruht, er also etwa schuldhaft einen ungeeigneten Gutachter auswählt oder diesem für die Begutachtung wesentliche Informationen vorenthält (z. B. Verschweigen von Vorschäden, vgl. a.a.O. m.w.N.). Im Streitfall war die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, weil die Kläger die Höhe des Schadens nicht selbst beurteilen konnten. Eine Pflichtverletzung bei der Bestellung des Gutachters fällt den Klägern nicht zur Last. Dass ihnen eine (gravierende) Schädigung der Bäume bekannt gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte, der davon ausging, die Bäume stünden auf öffentlichem Straßenland, den Klägern die Baumschauprotokolle zur Kenntnis gegeben oder diese bei der Abstimmung etwaiger Pflegemaßnahmen einbezogen hätte. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass die Kläger die „Unverwertbarkeit“ des Privatgutachtens zu vertreten haben.
4. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286, 288 BGB aufgrund des Mahnschreibens vom 15.03.2007 begründet.
5. Schließlich sind den Klägern als Nebenkosten die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen, auf die sie ausweislich der vorgelegten Kostenrechnung in Anspruch genommen worden sind und die sie nach ihrer unstreitigen Behauptung beglichen haben. Diese sind, allerdings nur bezogen auf einen Gegenstandswert, der dem ersatzfähigen Schaden entspricht, erstattungsfähig. Letzterer beläuft sich auf 1.339,34 € (Holzwert 1.044,81 € zzgl. Gutachterkosten 294,53 €). Der 1,3 - fache Gebührensatz nach KV 2300 erscheint angemessen, weiterhin ist eine Erhöhung nach KV Nr. 1008 um 0,9 wegen dreier weiterer Auftraggeber zu berücksichtigen. Bei einem Gegenstandswert von bis 1.500,00 € beläuft sich die volle Gebühr auf 105,00 €, die 2,2 - fache Gebühr mithin auf 231,00 €. Da die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 2 RVG nicht gegeben sind, kommt eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Anlage 1 RVG (gegenwärtig) nicht in Betracht. Der ersatzfähige Betrag beläuft sich folglich auf
|
231,00 € |
2,2-fache Gebühr nach einem Gegenstandswert bis 1.500,00 € |
20,00 € |
Post-/Telekompauschale |
251,00 € |
|
47,69 € |
19 % USt. |
298,69 € |
|
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung dieses Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Mit Rücksicht darauf sieht der Senat gemäß §§ 711, 713 ZPO von Vollstreckungsschutzanordnungen ab.
Streitwert im Berufungsrechtszug: 5.744,52 €.