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Wohngeld; Vermögen; Vermögensteuer; Vermögensteuerfreibetrag; Missbrauch; missbräuchliche Inanspruchnahme


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 29.07.2010
Aktenzeichen OVG 9 N 8.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 18 Nr 6 WoGG 2

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.496 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 3. Juli 2008 dazu verpflichtet, dem Kläger Wohngeld für den Bewilligungszeitraum ab November 2006 zu gewähren. Die strittige Frage der Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme von Wohngeld durch den Kläger hat das Verwaltungsgericht verneint. Das Urteil ist dem Beklagten am 8. September 2008 zugestellt worden. Er hat am 6. Oktober 2008 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag mit Schriftsätzen vom 20. Oktober 2008 (eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 24. Oktober 2008) sowie vom 9. September 2010, 16. April 2010, 15. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010 begründet.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit Blick auf dieses fristgebundene Darlegungserfordernis wird im Berufungszulassungsverfahren nicht von Amts wegen geprüft, ob und aus welchen Gründen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe vorliegt; vielmehr knüpft die diesbezügliche Prüfung allein an die fristgerechten und auch sonst ordnungsgemäßen Darlegungen des Rechtsmittelführers an.

Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.

1. Die Darlegungen des Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Sie sind zum Teil bereits unbeachtlich, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen. Dies gilt zunächst, soweit sich der Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 20. Oktober 2008, aber auch in späteren Schriftsätzen, schlicht auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München, des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beruft. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Hierfür reicht es nicht aus, schlicht auf die abweichenden Ansichten anderer Gerichte hinzuweisen, ohne auch nur ansatzweise darzutun, aus welchem Grund diese überzeugender sein sollen als das im Zulassungsverfahren angegriffene Urteil (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris). Der Beklagte hat den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO daneben auch nicht genügt, soweit er sich mit seinen Schriftsätzen aus dem Jahr 2010 auf den Wert des Grundstücks in Eichwalde, auf die Entscheidung des Klägers, von seinem Vermögen zu leben und auf den Inhalt des Wohngeldgesetzes 2009 nebst der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift beruft; mit diesem gänzlich neuen Vorbringen hat der Beklagte die Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt.

b) Mit Blick auf das Vorstehende lässt sich die im Zulassungsverfahren beachtliche Argumentation des Beklagten zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Dem Kläger stehe für den Bewilligungszeitraum ab November 2006 kein Wohngeld zu, weil die Inanspruchnahme von Wohngeld durch ihn missbräuchlich im Sinne des § 18 Nr. 6 des Zweiten Wohngeldgesetzes in der seinerzeit maßgeblichen Fassung (im Folgenden nur: WoGG) sei. Der auch für das Wohngeldrecht geltende Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I stehe einer Auslegung des Begriffs der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld anhand von Gesetzesmaterialien nicht entgegen. Aus den Gesetzesmaterialien zur Streichung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG ergebe sich indessen, dass ein Vermögen von etwa 61.000 Euro die Grenze dafür darstelle, ab der die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich sei. Der Kläger habe diese Grenze mit einem Geld- und Wertpapiervermögen von ca. 82.000 Euro überschritten. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass sein liquides Vermögen nach dem Abzug von Schulden unter 61.000 Euro gelegen habe; denn dabei handele es sich um Verbindlichkeiten in Bezug auf ein Ferienhaus. In Zeiten allgemeiner Knappheit und sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel sei derjenige nicht bedürftig und auf die Hilfe der Solidargemeinschaft angewiesen, der sein Vermögen zur Abzahlung eines Ferienhauses nutze. Diese gelte zumal dann, wenn der Abzahlungsbetrag das zu erwartende Wohngeld überschreite.

c) Diese Argumentation begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

aa) Nach § 18 Nr. 6 WoGG besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Annahme, dieser Missbrauchstatbestand sei in Ansehung der Gesetzesmaterialien zur Streichung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG dahin auszulegen, dass ein Vermögen von etwa 61.000 Euro die Grenze dafür darstelle, ab der die Inanspruchnahme von Wohngeld rechtsmissbräuchlich sei, trifft nicht zu.

Hintergrund für diese Annahme sind der Umstand, dass nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG Wohngeld nicht gewährt wurde, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögensteuer zu entrichten hatte, und der Umstand, dass der letzte Vermögensteuerfreibetrag für eine natürliche Person bei 120.000 DM, also bei umgerechnet etwa 61.000 Euro gelegen hat (vgl. § 6 Abs. 1 VStG). § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG ist seit dem 1. Januar 1997 ins Leere gegangen, weil die Vermögensteuer seit diesem Zeitpunkt in Deutschland nicht mehr erhoben wird. Dies beruht darauf, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93, 121 ff.; juris) die unterschiedliche vermögensteuerliche Bewertung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen als gleichheitswidrig bemängelt und dass der Gesetzgeber innerhalb der ihm belassenen Übergangsfrist keine Nachbesserung vorgenommen hat. Mit Blick auf den eingetretenen Funktionsverlust ist § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG im Zuge einer Neufassung des § 18 WoGG durch Art. 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 gestrichen worden (BGBl. I S. 2671, 2676). In der Begründung des zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs heißt es dazu (BT-Drs. 14/1523, S. 186):

"Eine materielle Änderung liegt insoweit nicht vor, da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinne der neuen Nummer 6 (bisheriger § 18 Abs. 3) sein dürfte."

Hieraus zieht der Beklagte den Schluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers trotz der Streichung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG ein Wert in der Größe des letzten Vermögensteuerfreibetrages für eine natürliche Person von etwa 61.000 Euro die wohngeldrechtliche Vermögensgrenze bleiben sollte, und zwar nunmehr in Gestalt eines Richtwertes dafür, ab wann vorhandenes Vermögen die Inanspruchnahme von Wohngeld als missbräuchlich erscheinen lassen soll.

Dieser Schluss überzeugt nicht. Die zitierte Passage aus den Gesetzesmaterialien enthält lediglich eine inhaltlich vage ("regelmäßig") und hinsichtlich der eigenen Überzeugungsgewissheit vorsichtige ("dürfte") Einschätzung der als gegeben angesehenen Rechtslage, mit der sie sich im Übrigen nicht näher auseinandersetzt. Sie würde vermutlich bereits inhaltlich überdehnt, wenn man ihr entnehmen wollte, dass ein Vermögen von 61.000 Euro den Richtwert für eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld im Sinne des § 18 Nr. 6 WoGG darstellt. Ungeachtet dessen kann sie insoweit nicht die Auslegung des § 18 Nr. 6 WoGG anhand der anderen üblichen Auslegungskriterien überwinden, die in eine andere Richtung deuten. Der in § 18 Nr. 6 WoGG geregelte Missbrauchstatbestand ist unverändert aus dem bis dahin geltenden § 18 Abs. 3 WoGG übernommen worden. Weder der Wortlaut noch die ursprüngliche systematische Stellung oder die Entstehungsgeschichte dieses Missbrauchstatbestandes geben einen Anhalt dafür, ihn gerade ab Vorhandensein eines Vermögens von etwa 61.000 Euro als erfüllt anzusehen. Das Zweite Wohngeldgesetz hat schon in seiner Ursprungsfassung nicht nur Einkommensgrenzen, sondern auch schon eine wohngeldrechtliche Vermögensgrenze in Gestalt eines Wohngeldausschlusses bei bestehender Vermögensteuerpflicht enthalten (vgl. den damaligen § 20 Satz 1). Der Missbrauchstatbestand hatte bei seiner Einfügung in das Zweite Wohngeldgesetz die Funktion, diese Grenzen zu ergänzen, nicht aber, wohngeldrechtliche Einkommens- oder Vermögensgrenzen originär zu ziehen. Soll dem Missbrauchstatbestand des Zweiten Wohngeldgesetzes eine originäre wohngeldrechtliche Vermögensgrenze entnommen werden, liegt darin ein Funktionswandel. Ein solcher Funktionswandel ist bei gesetzlichen Vorschriften zwar nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass die betreffende Bestimmung Hinreichendes für die neue Funktion hergibt. Dies ist beim Missbrauchstatbestand des Zweiten Wohngeldgesetzes hinsichtlich der ihm vom Beklagten zugeschriebenen Vermögensgrenze von etwa 61.000 Euro nicht der Fall. Diese Grenze kann insbesondere nicht über allgemeine Bedürftigkeitsformeln in ihn hineingelesen werden. Nach § 18 Satz 1 der Ursprungsfassung des Zweiten Wohngeldgesetzes wurde Wohngeld versagt, soweit seine Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich war. Diese Regelung ist durch den Missbrauchstatbestand gerade ersetzt worden, weil sie als zu weit gefasst angesehen wurde und weil rechtstaatliche Bedenken gegen sie erhoben worden waren (vgl. BT-Drs. 9/3903, S. 83) Dies schließt es aus, den Missbrauchstatbestand durch Formeln auszufüllen, die letztlich wieder auf den Inhalt des § 18 Satz 1 WoGG hinauslaufen. Ungeachtet dessen geben entsprechende Formeln für sich genommen nichts für eine Vermögensgrenze von gerade 61.000 Euro her. Soll dem § 18 Nr. 6 WoGG eine originäre Vermögensgrenze entnommen werden, kann seine diesbezügliche Konkretisierung allenfalls unter Rückgriff auf das an Vermögen erfolgen, was der Gesetzgeber ausweislich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG selbst lange Zeit für wohngeldrechtlich unschädlich gehalten hat. Dies ist keineswegs nur ein Vermögen im realen Wert von bis zu 120.000 DM oder etwa 61.000 Euro gewesen. Vielmehr konnte - eben wegen der später vom Bundesverfassungsgericht bemängelten vergleichsweise günstigen vermögensteuerlichen Bewertung von Grundbesitz - bei entsprechender Zusammensetzung auch ein real deutlich wertvolleres Vermögen wohngeldunschädlich sein, weil es den Vermögensteuerfreibetrag noch nicht überstieg (vgl. in diesem Zusammenhang auch schon BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1976 - VIII C 8.75 -, Buchholz 454.71 § 18 II. WoGG). Die damit gegebene weitreichende Vermögenstoleranz des Wohngeldrechts mag ihre Ursache darin gehabt haben, dass der Gesetzgeber das Wohngeldbewilligungsverfahren nicht auch noch mit komplizierten Vermögensbewertungen belasten, sondern insoweit über die pauschale Anknüpfung an das Vermögensteuerrecht einfach halten wollte. Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Wert von 61.000 Euro nicht als absolute wohngeldrechtliche Vermögensgrenze angesehen hat. Vor diesen Hintergrund kann das in der Annahme eines "Missbrauchs" liegende Unwerturteil nicht schon dann getroffen werden, wenn das Vermögen des Antragstellers gerade über 61.000 Euro liegt; soweit dem Missbrauchstatbestand des § 18 Nr. 6 WoGG überhaupt eine Vermögensgrenze zu entnehmende sein soll, ist sie jedenfalls deutlich höher anzusiedeln.

Ob Gleiches auch für den Missbrauchstatbestand des § 21 Nr. 3 WoGG 2009 gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Diese Bestimmung gilt für den vorliegenden Fall zeitlich nicht. Ohne dass es noch darauf ankäme, ist allerdings ist darauf hinzuweisen, dass § 21 Nr. 3 WoGG 2009 im Gesetzgebungsverfahren um den Zusatz "insbesondere wegen erheblichen Vermögens" erweitert worden ist. Den entsprechenden Vorschlag hat der Bundesrat wie folgt begründet (vgl. BT-Drs. 16/6543, S. 118, Hervorhebung nur hier):

"Sowohl die bisherige Fassung des Wohngeldgesetzes als auch der vorliegende Gesetzentwurf stellen die Ablehnung des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen nicht auf eine gesetzliche Grundlage. Bisher hatte der Gesetzgeber in der Begründung zur letzten Novelle des Wohngeldgesetzes zu erkennen gegeben, dass der ursprünglich in § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung enthaltene Ablehnungsgrund eines vermögensteuerpflichtigen bzw. nicht unerheblichen Vermögens inhaltlich beibehalten werden sollte. Sofern die antragstellende Person aufgrund der Neuregelung in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin kein Wohngeld erhalten soll, weil sie über erhebliches Vermögen verfügt, müsste zumindest jetzt zur Rechtssicherheit eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden. Sollte dies mit der jetzigen Novelle unterbleiben, dürfte die bisherige Argumentation, erhebliches Vermögen sei grundsätzlich eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld, nicht mehr aufrechterhalten werden können. Der Hinweis auf die Freibeträge nach § 6 des Vermögensteuergesetzes, das bereits außer Kraft getreten ist, kann dann nicht mehr überzeugend herangezogen werden, insbesondere weil das Vermögen der antragstellenden Person für die Gewährung von Wohngeld grundsätzlich unberücksichtigt bleibt."

In dieser Begründung wird erkennbar ein kritischer Ton gegenüber der Sichtweise angeschlagen, die der ersatzlosen Streichung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG zu Grunde gelegen hat, und zwar durchaus auch für die Vergangenheit. Dies ist nicht nur eine Bestätigung der hier vorgenommenen Auslegung des § 18 Nr. 6 WoGG; es zeigt auch, dass Einschätzungen der Rechtslage in Gesetzesmaterialien durchaus variabel sind und ihnen deshalb mit Vorsicht zu begegnen ist.

bb) Soweit der Beklagte die Inanspruchnahme von Wohngeld durch den Kläger im Sinne des § 18 Nr. 6 WoGG für missbräuchlich hält, weil der Kläger aus seinem Vermögen Abzahlungen für ein ihm gehörendes "Ferienhaus" in Eichwalde getätigt hat, genügt auch dies nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Bei den angesprochenen Abzahlungen handelt es sich um Vermögensumschichtungen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass es dabei nicht um den Erwerb eines konsumtiven Luxusgegenstands gegangen ist, sondern um eine Immobilie, deren Behalt auch als Ausgabe zur Alterssicherung angesehen werden kann. Wenn das Zweite Wohngeldgesetz in weitem Umfang "vermögenstolerant" gewesen ist, muss dies indessen gerade auch für Vermögen gelten, das unter anderem der Alterssicherung dient.

2. Aus den Darlegungen des Beklagten ergibt sich schließlich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Der Beklagte meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Frage aufwerfe, ob unter dem Begriff "[rechts]missbräuchlich" im Sinne von § 18 Nr. 6 WoGG auch die Inanspruchnahme von Wohngeld bei Vorhandensein von beträchtlichem Vermögen zu verstehen sei. Dies greift nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Frage bereits deshalb zu verneinen ist, weil § 18 Nr. 6 WoGG nur noch für Altfälle von Bedeutung ist. Denn ungeachtet dessen ist die aufgeworfene Frage auch im Übrigen nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu vermitteln. Soweit der Beklagte unter einem "beträchtlichem Vermögen" gerade ein Vermögen in der Größe des klägerischen Vermögens meint, ist nämlich auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit die Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Soweit der Beklagte unter einem "beträchtlichen Vermögen" ein Vermögen ab etwa 61.000 Euro versteht, bedarf es keines Berufungsverfahrens, um die aufgeworfene Frage zu verneinen. Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, lässt sich bereits im Berufungszulassungsverfahren klären, dass der Wert von 61.000 Euro nicht als Grenze dafür angesehen werden kann, ab wann vorhandenes Vermögen die Inanspruchnahme von Wohngeld im Sinne des § 18 Nr. 6 WoGG als missbräuchlich erscheinen lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).