Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 24.10.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 A 2.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 4 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 4 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 4a Abs 3 S 2 BauGB, § 1 Abs 2 Nr 10 BauNVO, § 1 Abs 3 BauNVO, § 11 Abs 1 BauNVO, § 11 Abs 2 BauNVO, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 3 KomVerf BB, § 39 KomVerf BB, § 28 KomVerf BB, § 54 KomVerf BB |
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan 31/09 „Stadt Center“ der Antragsgegnerin.
Das nach der Planbegründung ca. 1,22 ha große Plangebiet liegt an der südlichen Lychener Straße im nordwestlichen Stadtgebiet von Templin. Es umfasst 27 Flurstücke der Fluren 15 und 42 der Gemarkung Templin, deren Eigentümer mit einer Ausnahme die Antragstellerin und die mit ihr wirtschaftlich verbundene K... und B... GmbH sind. Die Entfernung zur Altstadt beträgt ca. 700 m. Die Antragstellerin betreibt im Plangebiet das Einzelhandelszentrum „Stadt Center“, das über ca. 2.500 m² reine Verkaufsfläche verfügt und aus mehreren Ladengeschäften, darunter einem Supermarkt mit ca. 1.300 m², einem Textilfachmarkt mit ca. 412 m² und einem Schuhfachgeschäft mit ca. 196 m² Verkaufsfläche besteht. Es ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Mischbaufläche (M2) dargestellt.
Der Bebauungsplan weist das Plangebiet als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungszentrum aus. Darüber hinaus sind u.a. folgende textliche Festsetzungen enthalten:
1.1: Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungszentrum“ dient vorwiegend der Unterbringung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben für die Wohngebietsversorgung. Zulässig sind nur Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Nahversorgungssortimenten:
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabakwaren; Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel; Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren, Bürobedarf und Blumen.
Weiterhin sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie sonstige Dienstleistungsbetriebe und Büronutzungen zulässig.
1.2: Die Erweiterung des bestehenden Textilmarktes auf dem Flurstück 104 kann zugelassen werden, sofern eine Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschritten wird.
1.3: Die Erweiterung des bestehenden Schuhgeschäftes auf dem Flurstück 107/10 kann zugelassen werden, sofern eine Verkaufsfläche von 235 m² nicht überschritten wird.
1.4: Zentrenrelevante Randsortimente (Non-food-Artikel) von Einzelhandelsbetrieben, die im Kernsortiment Lebensmittel anbieten, sind auf max. 15 % der Verkaufsfläche zulässig.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Am 28. Januar 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Stadt Center“, um eine Verkaufsflächenerweiterung außerhalb des Stadtkerns zu unterbinden und zentrenrelevante Sortimente als Hauptsortimente auszuschließen. Sie sicherte diese Planung mit einer am gleichen Tag beschlossenen Veränderungssperre. Grundlage ist ein von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (im Folgenden: GMA) erstelltes und von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im Jahre 2007 beschlossenes Einzelhandelskonzept der Stadt Templin. Das Konzept enthält u.a. ein Zentrenkonzept, das die Altstadt als Hauptzentrum und zentralen Versorgungsbereich für die Gesamtstadt (A-Zentrum) und das Versorgungszentrum Stadt Center als eines von zwei Nahversorgungszentren für die wohnungsnahe Versorgung (B-Zentrum) ausweist. Es enthält zudem eine Warenliste zur Abgrenzung der zentrenrelevanten Sortimente für die Nahversorgung und der übrigen zentrenrelevanten Sortimente.
In ihrer Sitzung am 5. Mai 2010 billigte die Stadtverordnetenversammlung den Entwurf eines Textbebauungsplans T2 „Stadt Center“ in der Fassung von März 2010. Danach dient das Stadt Center als Nahversorgungszentrum vorwiegend der Unterbringung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben für die Wohngebietsversorgung. Der Planentwurf sah als Art der baulichen Nutzung u.a. vor, dass Einzelhandelsbetriebe mit den in der Templiner Liste festgelegten Nahversorgungssortimenten (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabakwaren, Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren, Bürobedarf und Blumen) zulässig seien, wobei die Verkaufsfläche der Einzelhandelsbetriebe für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren 1.700 m² und die gesamte Verkaufsfläche 2.600 m² nicht überschreiten dürfe. Auf 10% der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben, die im Kernsortiment Lebensmittel anbieten, seien Randsortimente (Non-Food-Artikel) zulässig. Die in derselben Sitzung beschlossene öffentliche Auslegung des 1. Entwurfs erfolgte in der Zeit vom 25. Mai bis zum 28. Juni 2010. Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 nahm die Antragstellerin Stellung und führte aus, ihr Bestandsschutz umfasse aufgrund der erteilten Baugenehmigungen eine weitaus größere Verkaufsfläche als in dem Planentwurf ausgewiesen sei. Überdies verfehle der Plan das erklärte Ziel, die Attraktivität der Templiner Altstadt zu fördern, da es dort an geeigneten Flächen fehle, etwa Lebensmittelvollsortimenter aufzunehmen. Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg monierte mit Schreiben vom 25. Juni 2010 die Festsetzung einer absoluten gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze als unzulässig.
In ihrer Sitzung am 23. März 2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung nach Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen den 2. Entwurf des Bebauungsplans Nr. 31/09 „Stadt Center“ in der Fassung von September 2010 als Bebauungsplan der Innenentwicklung, nunmehr bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen und einem um zwei Flurstücke erweiterten Geltungsbereich. Der Entwurf sah die Ausweisung des Plangebiets als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungszentrum vor und ergänzte die textlichen Festsetzungen um die Regelung, die Erweiterung des bestehenden Textilmarktes könne zugelassen werden, sofern eine Verkaufsfläche von 500 m², und die des bestehenden Schuhgeschäfts, sofern eine Verkaufsfläche von 235 m² nicht überschritten werde. Die in derselben Sitzung beschlossene öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs erfolgte in der Zeit vom 13. April bis 13. Mai 2011. Die Antragstellerin, die zuvor ein von ihr in Auftrag gegebenes „Standortgutachten“ als „Auswirkungsanalyse der geplanten Umstrukturierungen im Stadt Center Templin, Lychener Straße“ der BBE Handelsberatung von Oktober 2010 sowie einen „Ergebnisreport“ zu einer Kundenbefragung im „Stadt Center“ desselben Unternehmens von Mai 2011 eingereicht und auf die Notwendigkeit hingewiesen hatte, besonders die Vergrößerung der Verkaufsfläche des vorhandenen Textilmarktes auf rund 600 m² zuzulassen, da sonst der Wegzug dieses Anbieters aus Templin drohe, bestritt mit Schreiben vom 13. Mai 2011 u.a. die Planrechtfertigung und monierte eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts.
Der von der Antragsgegnerin erstellte 3. Entwurf des Bebauungsplans Nr. 31/09 „Stadt Center“ in der Fassung von September 2011 begrenzte die Erweiterung des bestehenden Textilmarktes und des bestehenden Schuhgeschäfts auf die jeweiligen Flurstücke (Flurstück 104, Flurstück 107/10) und erhöhte die Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben mit dem Kernsortiment Lebensmittel für zentrenrelevante Randsortimente auf 15% der Verkaufsfläche. Diese sowie die darüber hinaus enthaltenen Änderungen in den textlichen Festsetzungen zu der Art der baulichen Nutzung sowie in der Begründung waren jeweils durch grau unterlegte Streichungen oder Ergänzungen kenntlich gemacht. Die Antragsgegnerin führte im September 2011 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch und ließ den 3. Entwurf nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen der Planung abgegeben werden könnten, in der Zeit vom 29. September bis zum 13. Oktober 2011 öffentlich auslegen. Die Antragstellerin rügte dieses Vorgehen mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 als unzulässig und beanstandete u.a. das der Planung zugrunde liegende Einzelhandelskonzept als veraltet.
In ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, nachdem sie sich mehrheitlich für eine „in Block“- Abstimmung ausgesprochen hatte, den Abwägungsvorschlag zum 2. Planentwurf in der Fassung von September 2010, den Abwägungsvorschlag zum 3. Planentwurf in der Fassung von September 2011 sowie den Bebauungsplan 31/09 „Stadt Center“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde auf Anordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Amtsblatt für die Stadt Templin vom 11. Januar 2012 bekannt gemacht.
Die Antragstellerin hat am 20. Februar 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie zusammengefasst im Wesentlichen ausführt:
Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil die Beschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die geänderten Punkte im 3. Planentwurf mangels Abtrennbarkeit unzulässig und die Entscheidung hierüber nicht von der allein zuständigen Stadtverordnetenversammlung getroffen worden sei. Auch verstoße es gegen § 39 Abs. 2 BbgKVerf, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 nicht getrennt über die einzelnen Vorlagen, sondern darüber „en bloc“ abgestimmt habe.
Darüber hinaus sei der Bebauungsplan materiell rechtswidrig. Es fehle bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, weil das Konzept, die historische Altstadt zu stärken, wegen deren baulicher Kleinteiligkeit und fehlender Kundenparkplätze in ausreichender Zahl nicht umgesetzt werden könne. Der Plan verstoße überdies gegen § 11 Abs. 2 BauNVO. Das ihm zugrunde liegende Einzelhandelskonzept sei unschlüssig, widersprüchlich und nicht zu verwirklichen, da es reine Spekulation sei, dass in der Altstadt genügend große Verkaufsflächen geschaffen werden könnten. Einschränkungen für den Einzelhandel an dem einen Ort seien aber nicht gerechtfertigt, wenn sich die andernorts geplante Ansiedlung aus tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lasse. Die Stadt Templin in ihrer Funktion als Mittelzentrum werde im Ergebnis durch den Bebauungsplan geschwächt, da dadurch Kaufkraft aus dem „Stadt Center“ abgezogen und nicht an anderer Stelle im Stadtgebiet aufgefangen werde.
Der Bebauungsplan leide weiter an Abwägungsfehlern. So seien die Sortimentsbeschränkungen vorgenommen worden, ohne alle Belange sachgerecht abzuwägen. Die Bezugnahme auf das Einzelhandelskonzept ersetze diese Abwägung nicht. Dass eine Einzelfallbetrachtung möglich sei, zeige die Aufnahme der Blumen in das Nahversorgungssortiment. Weiter seien die Belange der Wirtschaftstreibenden außerhalb der Altstadt unberücksichtigt geblieben. Die Antragsgegnerin habe sich nicht mit den konkreten Auswirkungen der Festsetzungen auseinander gesetzt, obwohl sie für das „Stadt Center“ in wirtschaftlicher Hinsicht existenzgefährdend sein könnten. Der erweiterte Bestandsschutz für den Textilmarkt und das Schuhgeschäft bedeute keinen Vorteil, da er auf die angrenzenden Flächen begrenzt worden sei und so eine tatsächliche Neustrukturierung der Ladengeschäfte verhindere. Die Festsetzung einer Obergrenze von 500 m² als Verkaufsfläche für den Textilmarkt sei willkürlich. Der Plan verhindere eine flexible Nutzung, die für Handelsimmobilien unabdingbar sei. Die Sortimentsbegrenzungen seien zu eng und gefährdeten den Bestand des „Stadt Center“. Der mögliche Leerstand von Ladengeschäften aufgrund des fehlenden Angebots zentrenrelevanter Sortimente könne der Beginn einer Abwärtsspirale sein. Schließlich sei das der Planung zugrunde liegende Einzelhandelskonzept veraltet, da es die gestiegene Bedeutung des Internethandels außer Acht lasse. Die eingereichten, aktuelleren Studien der BBE Handelsberatung seien dagegen nicht berücksichtigt worden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan 31/09 „Stadt Center“ vom 14. Dezember 2011, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Templin vom 11. Januar 2012, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Beschränkung der Möglichkeit, zum 3. Planentwurf Stellung zu nehmen, sei nach § 4a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB gerechtfertigt. Im Übrigen liege es materiell-rechtlich in ihrem planerischen Ermessen, welche Ziele sie verfolge und welche Teile des Gemeindegebiets in welchem Umfang sie für Einzelhandelsbetriebe zur Verfügung stelle. Die in der Altstadt benötigten größeren Betriebseinheiten könnten durch die Zusammenlegung bestehender Ladenflächen, die Zulassung höherer baulicher Dichten und andere städtebauliche Maßnahmen erreicht werden. So sei es zuletzt gelungen, den Drogeriemarkt R... dort anzusiedeln. Gerade bei einer laut Einzelhandelskonzept bestehenden Leerstandsquote von ca. 25% sei die angestrebte Stärkung der Altstadt nicht durch den Abzug der zentrenrelevanten Sortimente in andere Stadtteile zu gefährden. Die ausreichende wohnungsnahe Versorgung durch das „Stadt Center“ wäre auch ohne einen Textil-Discounter nicht beeinträchtigt, zumal dessen Wegzug eher unwahrscheinlich sei. Im Gegensatz zu dem beschlossenen Einzelhandelskonzept, mit dem sich die Abwägungsvorschläge umfassend auseinander setzten, zeige das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der BBE Handelsberatung keine Entwicklungschancen für die sanierte Altstadt auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und der Streitakte verwiesen.
Der zulässige Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
I. Der Bebauungsplans 31/09 „Stadt Center“ ist nicht wegen formeller Fehler unwirksam.
1. Die erneute Auslegung des geänderten 3. Planentwurfs in der Zeit vom 29. September 2011 bis zum 13. Oktober 2011 ist - anders als die Antragstellerin meint - ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Die Antragsgegnerin hatte von der Möglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen der Planung abgegeben werden könnten, und hierauf in der öffentlichen Bekanntmachung der erneuten Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hingewiesen. Ferner hatte sie die Änderungen und Ergänzungen, zu denen Stellungnahmen abgegeben werden konnten, mit ausreichender Deutlichkeit in dem Planentwurf kenntlich gemacht, indem sie die betreffenden Stellen durch graue Unterlegungen hervorgehoben hat (vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 19. Juli 2013 - 10 D 107/11.NE -, juris Rn. 37).
a) Soweit die Antragsgegnerin in der textlichen Festsetzung 1.1 im zweiten Satz das Wort „nur“ eingefügt und den Hinweis auf die „örtlichen Gegebenheiten der Templiner Liste“ gestrichen hat, ist nicht der Regelungsgehalt der Festsetzung betroffen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Klarstellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42/09 -, juris Rn. 7). Da Blumen nach der im Rahmen des Einzelhandelskonzepts aufgestellten Templiner Liste kein Produkt der Nahversorgung darstellen, nach der getroffenen Festsetzung aber zugelassener Bestandteil des Nahversorgungssortiments sind, diente die Streichung laut Auskunft der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung allein der Beseitigung einer gewissen Widersprüchlichkeit. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Änderung von materieller Qualität, zumal die in der Festsetzung enthaltene Aufzählung der Produkte, die als Bestandteile des Nahversorgungssortiments zugelassen sind, unverändert geblieben ist. Bei der Änderung der textlichen Festsetzung 1.5 handelt es sich gleichfalls nur um eine solche redaktioneller Art.
Ebenso wenig kommt es auf die in der Planbegründung vorgenommenen Änderungen an. Eine die erneute Auslegung erfordernde Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist grundsätzlich nur gegeben, wenn Festsetzungen des Bebauungsplans (nachträglich) geändert oder ergänzt werden. Die (bloße) Änderung oder Ergänzung der Begründung des Planentwurfs erfordert nur dann eine erneute Auslegung, wenn der Planentwurf - anders als hier - ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden ist (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08 -, juris Rn. 27).
b) Soweit die mit dem 3. Planentwurf vorgenommenen Änderungen den Festsetzungsgehalt des künftigen Bebauungsplans betreffen, steht die eingeschränkte Beteiligungsmöglichkeit im Einklang mit § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB.
aa) Dies gilt zunächst für die ersatzlose Streichung der in den vorherigen Entwürfen des Bebauungsplans in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Begrenzung der gesamten Verkaufsfläche der Einzelhandelsbetriebe für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren auf 1.700 m², die ausweislich der Begründung zum 3. Entwurf auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit einer solchen Festsetzung beruht.
Ob die Zulässigkeit einer eingeschränkten Beteiligung zusätzlich zu den oben unter 1. genannten Voraussetzungen eine räumliche Abgrenzbarkeit der Änderungen oder Ergänzungen von der übrigen Planung im Hinblick auf ihre Auswirkungen bzw. planerischen Zusammenhänge erfordert (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 19. Juli 2013, a.a.O., juris Rn. 48, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1989 - 4 NB 7.89 -, juris Rn. 19; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2013, § 4a Rn. 27), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. In jedem Fall sind Stellungnahmen nicht nur bezogen auf die zu kennzeichnenden Änderungen und Ergänzungen für die unmittelbar betroffenen Grundstücke bzw. Flächen selbst zulässig, sondern auch bezogen auf die Auswirkungen, die von diesen Änderungen und Ergänzungen auf den weiteren Einwirkungsbereich ausgehen, da auch diese Auswirkungen abwägungserheblich sind (vgl. Krautzberger, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1989, Rn. 21).
Vorliegend bestand die Möglichkeit, über die unmittelbare Bedeutung der geänderten Festsetzung hinaus zu den damit verbundenen gesamtplanerischen Auswirkungen gehört zu werden. Der Wegfall der Verkaufsflächenobergrenze betrifft nicht nur das gesamte Plangebiet, sondern wirkt sich darüber hinaus insbesondere auf die in der Altstadt von Templin ansässigen Einzelhändler aus, denen es ungeachtet der eingeschränkten Beteiligungsmöglichkeit unbenommen war, eine ggf. befürchtete Beeinträchtigung der mit der Planung an sich beabsichtigten Stärkung der Altstadt als gesamtplanerische Auswirkung der Änderung geltend zu machen. Der Hinweis der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Templin vom 21. September 2011 auf die eingeschränkte Beteiligungsmöglichkeit war auch nicht geeignet, Betroffene von einer etwaigen Stellungnahme abzuhalten. Dem Beteiligungsverfahren liegt insoweit das Bild eines an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürgers zugrunde, der die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet verfolgt und insbesondere bei eigener Betroffenheit sich über das mögliche Ausmaß einer beabsichtigten Planänderung informiert und ggf. mit Anregungen und Bedenken zur Planung beiträgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22/08 -, juris Rn. 4). Der in erster Linie auf die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange gerichtete Zweck des Beteiligungsverfahrens war damit ungeachtet der von der Antragsgegnerin gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgenommenen Einschränkung erfüllt. Denn die Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange ist kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2/87 -, juris Rn. 21).
bb) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen vorgenommene Erhöhung des Anteils der zulässigen Verkaufsfläche für Randsortimente (Non-Food-Artikel) von 10% auf 15% sowie die Ergänzung der Zentrenrelevanz dieser Randsortimente. Auch hiervon sind das gesamte Plangebiet und die in der Altstadt von Templin ansässigen Einzelhändler betroffen mit der Folge, dass die Erhebung entsprechender Einwendungen zulässig war.
Ebenso verhält es sich, soweit die Antragsgegnerin im 3. Planentwurf in Ziff. 1.2 und 1.3 der textlichen Festsetzungen die Erweiterungsmöglichkeiten des bestehenden Textilmarktes und des bestehenden Schuhgeschäfts auf das jeweilige - genau bezeichnete - Flurstück begrenzt hat. Soweit die Antragstellerin befürchtet, es werde ihr hierdurch die für eine effiziente Verwaltung des Einkaufszentrums notwendige Flexibilität bei Umstrukturierungen genommen, ist sie aufgrund der eingeschränkten Beteiligung gerade nicht gehindert gewesen, diesen Belang als Auswirkung der geänderten Festsetzung geltend zu machen.
b) Ein beachtlicher formeller Fehler folgt ferner nicht aus dem Umstand, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Entscheidung über die eingeschränkte Beteiligung bei der Auslegung des 3. Planentwurfs vom 29. September 2011 bis zum 13. Oktober 2011 gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffen hat, obwohl die Stadtverordnetenversammlung hierfür zuständig war.
aa) Ausweislich des Aufstellungsvorgangs hat die Stadtverordnetenversammlung einen entsprechenden Beschluss nicht gefasst. Die eingeschränkte Beteiligung beruht vielmehr auf der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 21. September 2011, die u.a. den Hinweis enthält, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen der Planung abgegeben werden können. Hierzu war der Bürgermeister nicht befugt.
Die organschaftliche Zuständigkeit ergibt sich aus den kommunalrechtlichen Bestimmungen, da § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB über die materielle Rechtsgrundlage hinaus keine Regelung bzgl. des zuständigen Gemeindeorgans enthält. Die Gemeindevertretungen sind gemäß § 28 Abs. 1 BbgKVerf für alle Angelegenheiten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, während der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Hauptverwaltungsbeamter der Gemeinde gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen hat. Dies sind Angelegenheiten, die aufgrund ihrer Häufigkeit und Regelmäßigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören (vgl. Schumacher, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: Dezember 2013, § 54 Anm. 7.1). Um ein solches, gleichsam alltäglich vorkommendes Verwaltungsgeschäft handelt es sich bei der Entscheidung über die Durchführung einer lediglich eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung erkennbar nicht (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 4a Rn. 22). Dies ergibt sich bereits aus dem Ausnahmecharakter der nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zu treffenden Entscheidung. Denn sofern von der Bestimmung kein Gebrauch gemacht wird, ist nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bei der erneuten Auslegung eines Planentwurfs der Regelfall einer umfassenden Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gegeben.
bb) Der Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeiten stellt indes keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar (vgl. Krautzberger, a.a.O.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 19. Juli 2013 - 10 D 107/11.NE -, juris Rn. 62, zur Verkürzung der Stellungnahmefrist).
§ 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf ist nicht einschlägig. Der Fehler betrifft nicht den von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 14. Dezember 2011 beschlossenen Erlass des Bebauungsplans als Satzung, sondern einen Verfahrensschritt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung als Teil des bundesrechtlich geregelten Aufstellungsverfahrens. Es handelt sich ferner nicht um einen nach den bundesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) beachtlichen Fehler. Insbesondere hieraus wird deutlich, dass nicht jede Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans beachtlich sein soll. Der festgestellte Zuständigkeitsfehler ändert zudem nichts daran, dass das Beteiligungsverfahren, das nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist, hinsichtlich des geänderten Planentwurfs im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und damit sein vorrangiger Zweck, die Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials erreicht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2/87 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26).
c) Ein Verfahrensfehler liegt schließlich nicht darin, dass die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in öffentlicher Sitzung am 14. Dezember 2011 ausweislich Ziffer 13 der vorgelegten Niederschrift mehrheitlich beschlossen hat, über die ihr vorliegenden Abwägungsvorschläge zum 2. Planentwurf in der Fassung vom September 2010, zum 3. Planentwurf in der Fassung von September 2011 und über den Bebauungsplan 31/09 „Stadt Center“ in der Fassung von Oktober 2011 als Satzung „in Block“ abzustimmen.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bedurfte es keiner einstimmigen Beschlussfassung. Zwar regelt § 39 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf, dass ein Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen ist, wenn das Gesetz Einstimmigkeit vorsieht, die Vorschrift bestimmt jedoch nicht die Abstimmungsgegenstände, bei denen dies erforderlich ist. Eine rechtliche Bestimmung, aus der sich die Notwendigkeit einer einstimmigen Beschlussfassung ergibt, hat die Antragstellerin nicht benannt. Dass sich die Stadtverordneten der Antragsgegnerin in der Sitzung am 14. Dezember 2011 im Wege eines Antrags zur Geschäftsordnung auf das Erfordernis der Einstimmigkeit geeinigt hätten, ist von der Antragstellerin gleichfalls nicht dargetan und ebenso wenig ersichtlich wie eine entsprechende gesetzliche Bestimmung. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einen Bebauungsplan, der in einem En-bloc-Verfahren beschlossen worden ist, wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang für unwirksam erklärt hat, kann die Antragstellerin daraus nichts für ihre Position herleiten (vgl. Urteil vom 17. März 1987 - 7 a NE 10.85 -, BauR 1987 S. 409f.). In dem dortigen Fall wurde in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang - anders als hier - über mehrere sachlich nicht zusammenhängende Abstimmungsgegenstände abgestimmt. Der weitere, von der Antragstellerin erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die gerügte Vorgehensweise verstoße gegen die Bestimmungen über den notwendigen Inhalt der Ladung zur Stadtverordnetenversammlung, ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich. Die Antragstellerin hat weder die Jahresfrist eingehalten noch die verletzte Vorschrift bezeichnet.
Unabhängig hiervon hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 14. Dezember 2011 ausweislich der von der Antragstellerin zum Verfahren gereichten Sitzungsniederschrift nicht en-bloc, sondern getrennt über die Abwägung zum 2. Planentwurf, die Abwägung zum 3. Planentwurf und den Bebauungsplan abgestimmt. Dies belegen die in der Niederschrift einzeln ausgewiesenen und zudem unterschiedlich ausgefallenen Abstimmungsergebnisse. Bereits aus diesem Grund geht die Rüge der Antragstellerin, eine blockweise Abstimmung über die einzelnen Vorlagen schließe eine eigenständige inhaltliche Abwägungsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung aus, ins Leere. Abgesehen davon, dass jeder Stadtverordnete die Möglichkeit hat, durch Anträge zur Geschäftsordnung eine andere Sachbehandlung zu erreichen, liegen in der Regel auch Einzelabstimmungen vorbereitete Abwägungsvorschläge zu Grunde, eine Vorgehensweise, die üblich und nicht zu beanstanden ist.
II. Der Bebauungsplans 31/09 „Stadt Center“ weist keine materiellen Fehler auf.
1. Es bestehen keine Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung.
a) Dieses Kriterium dient nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Unbeachtlichkeit von Fehlern und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt (vgl. z. Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13/11 -, juris Rn. 9, 11). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21/07 -, juris Rn. 17).
Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, eine Verkaufsflächenerweiterung außerhalb des Stadtkerns der Stadt Templin zu unterbinden und zentrenrelevante Sortimente als Hauptsortimente auszuschließen. Diese Planung beruht auf einem Einzelhandelskonzept, das die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 5. September 2007 auf der Grundlage eines Gutachtens der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (im Folgenden: GMA) von Juni 2007, das eine Entwicklung bis zum Jahre 2020 vorzeichnet, als städtebauliche Planungsgrundlage beschlossen hat. Es enthält ein abgestuftes Zentrenkonzept, das die Altstadt als zentralen Versorgungsbereich („A-Zentrum“) und das Stadt Center als eines von zwei Zentren zur Nahversorgung der umgebenden Wohnbevölkerung (B-Zentrum) ausweist. Bei dem von der Antragsgegnerin damit angestrebten Zentrenschutz handelt es sich um ein legitimes städtebauliches Ziel (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). In das planerische Ermessen der Gemeinde gehört deshalb die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., juris Rn. 18), um den angestrebten Zentrenschutz durch einen auch nur partiellen Einzelhandelsausschluss in anderen Gebieten und die damit verbundene Lenkung der Verkaufsflächenentwicklung zu erreichen.
Die rechtliche Bedeutung eines solchen Konzepts geht über die eines abwägungsrelevanten Belangs nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB hinaus. Es ersetzt eine eingehendere planerische Differenzierung auf der Ebene des Bebauungsplans, sofern es geeignet ist, die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 26), und seine Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist. Angesichts der den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit beschränkt sich hierauf die gerichtliche Überprüfung (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 105/12.NE -, juris Rn. 58; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Juli 2007 - 1 D18/05 -, juris Rn. 72; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10399/11 -, juris Rn. 34).
b) Das von der Antragsgegnerin am 5. September 2007 auf der Grundlage des GMA-Gutachtens von Juni 2007 beschlossene Einzelhandelskonzept ist geeignet, die Verkaufsflächenentwicklung im Gebiet der Stadt Templin nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu lenken. Es wird im Einzelnen plausibel dargelegt, welche tatsächlichen Vorgaben und Bewertungen den Analysen sowie den hierauf aufbauenden Empfehlungen zu Grunde liegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit von unzutreffenden Annahmen ausgegangen oder überzogene Einschätzungen getroffen worden wären.
aa) Das Konzept beruht auf umfangreichen Ermittlungen u.a. zu den maßgeblichen Strukturdaten und der Kaufkraft, der Anzahl der Betriebe, der Verkaufsflächen, dem Umsatz sowie der Einzelhandelsstruktur (Einzelhandelsausstattung nach Sortimenten) und verfolgt die Weiterentwicklung der städtischen Einzelhandelsstruktur auf der Grundlage eines abgestuften Zentrenkonzepts. Dabei fungiert die Altstadt (A-Zentrum) als zentraler Versorgungsbereich mit einer Versorgungsfunktion für die Gesamtstadt und den Verflechtungsbereich des Mittelzentrums als größter zusammenhängender städtebaulich integrierter Einkaufsbereich mit einem hohen Maß an Aufenthaltsqualität und insgesamt dort angesiedelten 53 % der Betriebe, 25 % der Verkaufsflächen und ca. 28 % der Umsatzleistung in der Stadt Templin. Das Stadt Center dient neben dem nördlich gelegenen städtebaulich integrierten Standort Dargersdorfer Straße als eines der zwei Nahversorgungszentren (B-Zentrum) der wohnungsnahen Versorgung für den verdichteten Wohnbereich östlich der Lychener Straße und an der Neustädter Straße mit einem fußläufigen Einzugsbereich von ca. 2.700 Einwohnern und einer Entfernung zur Altstadt von 700 m (800 m für das Nahversorgungszentrum Dargersdorfer Straße). Hinzu kommt der dezentrale Agglomerationsbereich nördlich der Lychener Straße am Siedlungsrand ohne Integration in die gewachsene Siedlungsstruktur mit gesamtstädtischen, überregionalen Versorgungsfunktionen (mit Discounter, Getränkemarkt sowie Bau- und Heimwerkermarkt als Magnetbetriebe) und einer Entfernung von 1.400 m zur Altstadt. Die genannten Zentren werden im Einzelnen untersucht, wobei die vorhandenen Nachteile der Altstadt ausdrücklich benannt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Einzelhandelsstandortes Templin ausgesprochen werden. Danach sind entsprechende Maßnahmen schwerpunktmäßig auf Strukturverbesserungen sowie eine Erhöhung der Attraktivität der Altstadt zu konzentrieren und dadurch im Segment der zentrenrelevanten Sortimente Ansiedlungen und Erweiterungen auf die Altstadt zu lenken. Etwaige Erweiterungsvorhaben des B-Zentrums Stadt Center sollten auf nicht zentrenrelevante Sortimente beschränkt werden, um eine Bedeutungsstärkung des B-Zentrums durch Ausweitung der Einzelhandelsnutzungen zu vermeiden. Ergänzt wird die beschriebene Zentrenstruktur durch eine festgelegte örtliche Liste nahversorgungs- und zentrenrelevanter sowie nicht zentrenrelevanter Sortimente, die auf dem Einzelhandelserlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 10. April 2007 basiert, der sog. Templiner Liste.
bb) Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
(1) Dies gilt zunächst für den methodischen Vorwurf, die Antragsgegnerin habe eine nicht vorhandene Konkurrenzsituation zwischen der Altstadt und dem Stadt Center unterstellt, während sich die beiden Einzelhandelsstandorte tatsächlich ergänzten, indem in der Innenstadt Platz für kleinteilige Läden sei und Geschäfte mit größerem Raumbedarf sich im Stadt Center ansiedelten mit der Folge, dass die Antragsgegnerin mögliche Synergieeffekte verkannt bzw. gar nicht ermittelt habe. So gehe das von der Antragstellerin eingereichte Standortgutachten der BBE Handelsberatung (im Folgenden: BBE) von Oktober 2010 davon aus, dass eine Erweiterung des Stadt Center im Segment der zentrenrelevanten Waren unschädlich sei, weil damit lediglich eine geringfügige Erhöhung des Marktanteils von 4,5 % auf 5,5 % einhergehe.
Unabhängig davon, dass eine Konkurrenz zwischen den beiden Standorten bei gleichem Warenangebot allein mit Blick auf die Zahl der vorhandenen Stellplätze und die räumliche Konzentration der Geschäfte im Stadt Center auf der Hand liegt, kommt es hierauf nicht an. Eine etwaige Konkurrenzsituation ist nicht entscheidend i.S. einer unabdingbaren Voraussetzung für die vorliegende Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Denn die von der Antragstellerin beschriebene Ergänzung der Einzelhandelsstandorte ist gerade nicht das Ziel der Planung wie auch ein erhöhter Marktanteil des Stadt Center ausdrücklich nicht gewünscht ist. Vielmehr beabsichtigt die Antragsgegnerin den Einzelhandel nach den Maßgaben des oben beschriebenen gesamtstädtischen abgestuften Zentrenkonzepts zu lenken, einem von ihrem planerischen Ermessen gedeckten legitimen Planungsziel. Insoweit ergibt sich eine etwaige Unschlüssigkeit des Einzelhandelskonzepts nicht aus den von der Antragstellerin zu etwaigen Synergieeffekten vermissten Ermittlungen, da solche nicht geboten waren. Der von der Antragstellerin zusätzlich vorgelegte Ergebnisreport der BBE von Mai 2011 ist gleichfalls ohne Aussagekraft, da er nur den seinerzeit bestehenden Zustand abbildet und dessen vermeintliche Vorzüge aufzeigt, ohne sich mit dem auf Veränderung gerichteten Ansatz des Einzelhandelskonzepts auseinanderzusetzen.
(2) Das gleiche gilt soweit die Antragstellerin weitere Bedenken gegen die Methodik des Gutachtens erhebt. Der Einwand, es sei versäumt worden, sich mit den Bedürfnissen zu beschäftigen, die in der Altstadt anzusiedelnde Discounterbetriebe mit preisgünstigeren Warensortimenten an mögliche Standorte stellten, greift nicht durch.
Der Ansatz des Einzelhandelskonzepts geht über die Ansiedlung sogenannter Discounter, sei es aus der Lebensmittel- oder der Textilbranche, hinaus und sieht den Schwerpunkt der künftigen Stadtkernentwicklung vielmehr in einer mittel- bis langfristig stärkeren Konzentration des Geschäfts- und Dienstleistungsbesatzes, da die Konzentration von Einzelhandelsbetrieben vielfältige Verbundeffekte mit den benachbarten Gastronomie- und sonstigen Dienstleistungsbetrieben ermögliche. Aus Gründen des Betriebstypenmixes und wegen der üblichen Magnetwirkung für den kleinstrukturierten Facheinzelhandel bzw. für kleine Dienstleistungsbetriebe sei die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zwar grundsätzlich wünschenswert, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine unabdingbare Prämisse des Konzepts handelt. Vielmehr geht eine Empfehlung auch dahin, vorrangig den Ausbau der Funktionen des integrierten A-Zentrums Altstadt durch größere und leistungsfähigere Betriebe zu unterstützen, ohne dass in diesem Zusammenhang auf das Preisniveau der Warensortimente abgestellt würde. Im Übrigen liegt dem Einzelhandelskonzept eine Bestandsaufnahme aller im Stadtgebiet ansässigen Betriebe des Ladeneinzelhandels und des Ladenhandwerks (Totalerhebung) im Mai 2007, eine Kartierung der integrierten Versorgungslage der Altstadt Ende Mai 2007 zur Dokumentation der Nutzungsstruktur sowie eine Darstellung der wesentlichen Standortanforderungen unterschiedlicher Betriebstypen des Nahrungs- und Genussmitteleinzelhandels in tabellarischer Form zu Grunde.
c) Das von der Antragsgegnerin beschlossene Einzelhandelskonzept liefert schließlich hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung, dass seine Realisierung nicht erkennbar ausgeschlossen ist.
aa) Es weist zwar auf die teils problematischen Rahmenbedingungen der Altstadt für eine Erhaltung und Weiterentwicklung der Einzelhandelsfunktionen hin und benennt im Wesentlichen die historisch bedingte kleinteilige Parzellierung, die zum Teil stark überalterte Baustruktur und die Nutzungsdurchmischung als Standortnachteil. Die Durchschnittsgröße der vorhandenen Betriebe sei mit 69 m² deutlich kleiner als an anderen Standorten. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge seien straßenbegleitend angeordnet und größere Stellplatzanlagen nicht vorhanden. Es seien Leerstand bzw. Fehlnutzungen von bis zu 25 % zu verzeichnen. Gleichwohl sei die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe anzustreben, da sie eine Magnetwirkung auf den kleinstrukturierten Einzelhandel ausübten.
Zugleich werden in dem Konzept jedoch plausible Vorschläge zur Stabilisierung des integrierten Versorgungszentrums unterbreitet. So wird zunächst der Zuschnitt des sog. A-Zentrums an der Möglichkeit einer Flächenakquirierung orientiert, indem unter Berücksichtigung der Größe und Maßstäblichkeit des Templiner Stadtkerns Bereiche einbezogen werden sollen, die bisher keine oder eine untergeordnete Einzelhandelsbedeutung aufwiesen, um durch die Einbindung dieser angrenzenden Flächen sicherzustellen, dass nicht bebaute und sich ggf. perspektivisch ergebende Standorte für die Ansiedlung größerer Betriebseinheiten genutzt werden könnten. Des Weiteren wird vor allem ein intensives Flächen- und Interessenmanagement empfohlen, um insbesondere die Ansiedlung eines größerflächigen Einzelhandelsbetriebs zu ermöglichen, der andere Betriebe und potentielle Kunden anziehen soll. Schließlich sollte eine Erweiterung der nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimente in B-Zentren vermieden werden. Konkretere Vorschläge zur Bekämpfung der aufgezeigten Standortnachteile enthalten die Abwägungsbeschlüsse. Dort wird u.a. eine Mobilisierung der Flächen im Bestand angeregt, um mittel- bis langfristig eine stärkere Konzentration des Geschäfts- und Dienstleitungsbesatzes in der Altstadt zu erreichen. Es sollen deshalb bei Einzelhandelsvorhaben im bestehenden Bebauungszusammenhang, etwa der Erweiterung vorhandener Läden oder dem Neubau im Blockinnenbereich, höhere bauliche Dichten als bei anderen Nutzungen zugelassen oder aber durch die Zusammenlegung bestehender Ladenflächen die benötigten größeren Betriebseinheiten geschaffen werden. Gerade angesichts des erhöhten Realisierungsaufwands solcher Maßnahmen in der kleinteiligen Altstadt sei es wichtig, die angestrebte Stärkung nicht schon durch eine Ansiedlung von Betrieben mit zentrenrelevanter Sortimentsstruktur in anderen Stadtbereichen zu gefährden.
bb) Fehlende detaillierte Ermittlungen zur Umsetzbarkeit des Einzelhandelskonzepts rechtfertigen entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht den Schluss, das Konzept sei keine taugliche Planungsgrundlage. Konkrete Erhebungen, ob die im Einzelnen genannten Vorschläge letztlich zielführend sein können, waren jedenfalls für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Planung nicht geboten, da es insoweit auf die Realisierbarkeit einzelner Empfehlungen oder gar Vorhaben nicht ankommt.
Die Frage, ob ein ausreichendes Angebot an Erweiterungsflächen und Parkplätzen vorhanden ist, um die gewünschte Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe bzw. die Schaffung größerer und leistungsfähigerer Betriebe in der Altstadt zu ermöglichen, wird im Einzelhandelskonzept entgegen der Auffassung der Antragstellerin behandelt, indem auf leer stehende Ladeneinheiten (25 %) und Fehlnutzungen durch Dienstleister hingewiesen sowie der Bestand straßenbegleitender Stellplätze zunächst als ausreichend erachtet wird. Im Übrigen sind beide Punkte gerade Gegenstand des vorgeschlagenen zielgerichteten Flächen- und Interessenmanagements in Kooperation mit der Stadt Templin, den Grundstückseigentümern und potenziellen Investoren/Betreibern. Dass das Einzelhandelskonzept noch nicht in vollem Umfang, und zwar weder bezogen auf die Altstadt noch auf das weitere B-Zentrum (Dagersdorfer Straße), sondern mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan derzeit lediglich für eines der beiden B-Zentren umgesetzt wird, ist unschädlich. Hierin liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein Planungsträger ist nicht gehindert, sich die rechtfertigende Wirkung eines Planungskonzeptes auch im Falle seiner nicht vollständigen Umsetzung zu Nutze zu machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzepts zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O., Rn. 12). Letzteres ist hier der Fall, da der Ausschluss großflächiger Betriebe mit nahversorgungs-/ zentrenrelevanten Waren außerhalb der Altstadt geeignet ist, das städtebaulich integrierte Versorgungszentrum (A-Zentrum) zu sichern und zu stärken. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert.
Die der Planung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse weisen zudem ein hohes Veränderungspotential auf, z.B. die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke, so dass eine eingehendere Ermittlung der Realisierbarkeit einzelner Maßnahmen - wenn überhaupt möglich - keine gesicherte und damit taugliche Planungsgrundlage darstellte. Ohnehin käme einer solchen Erhebung keine Aussagekraft zu, da die hier zu beurteilende Planung in erster Linie darauf gerichtet ist, ein städtebauliches Ziel für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21/07 -, juris Rn. 19).
cc) Schließlich stehen der Realisierbarkeit des Einzelhandelskonzepts weder denkmalschutzrechtliche noch bauordnungsrechtliche Belange entgegen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, die im Bereich der Altstadt vorgeschlagenen baulichen Maßnahmen zur Schaffung größerer Laden-/Betriebseinheiten wären wegen der Denkmaleigenschaft zahlreicher Gebäude sowie aus Gründen des Brandschutzes nicht möglich.
Zwar ist die historische Altstadt Templins einschließlich der mittelalterlichen Stadtbefestigung mit ihrem näheren Außenbereich Gegenstand einer Denkmalbereichssatzung, die den Stadtgrundriss mit der mittelalterlichen Stadtbefestigung, die das äußere Erscheinungsbild der Stadt prägende Substanz der baulichen Anlagen und die Silhouette der Stadt unter Schutz stellt (§ 2 Abs. 1 Denkmalbereichssatzung für die Historische Altstadt von Templin). Dennoch scheitert die Umsetzung etwaiger baulicher Maßnahmen nicht zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4/98 -, juris Rn. 24; Bayer. VGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 15 N 07.1093 -, juris Rn. 29, jeweils zur Vollzugsfähigkeit von Bebauungsplänen), da eine unter anderem für bauliche Veränderungen eines Denkmals nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG erforderliche Erlaubnis zu erteilen ist, soweit die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können (§ 9 Abs. 2 BbgDSchG). Ebenso ist es möglich, den erforderlichen Brandschutz durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen. Ob die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung entsprechende Erwägungen angestellt hat, ist für die Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ohne Belang.
2. Die für das gesamte Plangebiet getroffene Festsetzung sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungszentrum ist von der Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 3 Satz 1 BauNVO gedeckt, da es sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet.
Der anzustellende Vergleich der konkreten Festsetzungen des dargestellten Sondergebiets mit den normierten abstrakten Zweckbestimmungen der anderen Baugebietstypen ohne Berücksichtigung der Möglichkeiten der Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 5 ff. BauNVO oder der faktischen Verhältnisse im Plangebiet ergibt hier einen wesentlichen Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO, weil der von der Antragsgegnerin für das Plangebiet beabsichtigte Festsetzungsgehalt sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht mit einer entsprechenden Festsetzung nicht erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11/97 -, juris Rn. 10; Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 -, juris Rn. 12).
Das von der Antragsgegnerin geplante Nahversorgungszentrum lässt sich dem als Alternative allein in Betracht kommenden Kerngebiet, das nach § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient, nicht zuordnen. Denn als Handelsbetriebe sind nur solche des Einzelhandels, d.h. zum Vertrieb der Waren und Dienstleistungen an den Endverbraucher, zugelassen, die zudem auf Sortimente der täglichen Nahversorgung beschränkt sind. Auch wenn nach der textlichen Festsetzung 1.1 u.a. Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sind, entspricht der hier gewählte Festsetzungsgehalt nicht dem großformatigen Gebietscharakter eines Kerngebiets. Dass die von der Antragsgegnerin zugelassenen Nutzungen zum Teil mit dem Katalog des § 7 Abs. 2 BauNVO der im Kerngebiet zulässigen Nutzungen übereinstimmen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da derartige Überschneidungen in der Natur der Planung eines Nahversorgungszentrums liegen.
3. Die in dem Bebauungsplan (textliche Festsetzung 1.1) angeordnete Beschränkung auf Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten, in einer Positivliste aufgeführten Nahversorgungssortimenten ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig und städtebaulich gerechtgertigt.
a) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist für sonstige Sondergebiete u.a. die Art der Nutzung festzusetzen, wobei die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht an die Möglichkeiten der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3/07-, juris Rn. 16).
Mit der hier für das Stadt Center (B-Zentrum) festgesetzten Beschränkung auf genau definierte Nahversorgungssortimente verfolgt die Antragsgegnerin das legitime städtebauliche Ziel, die innerstädtische Kernzone (A-Zentrum) zu stärken (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Dabei ist sie nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet würden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle neue Ansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2004 - 4 BN 33/04 -, juris Rn. 4). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21/07 -, juris Rn. 19).
b) Die angeordnete Sortimentsbeschränkung verstößt nicht gegen das nicht nur für die Planung insgesamt, sondern für jede ihrer Festsetzungen geltende Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 17).
Auch in dieser Hinsicht ist das Einzelhandelskonzept nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das ihrer Planung zu Grunde liegende Konzept inkonsistent umsetzen würde. Auf der Grundlage der Prognosen zur Kaufkraft-, Umsatz- und Verkaufsflächenentwicklung bis 2020 sollen bei Ergänzungspotenzialen im Segment der zentrenrelevanten Sortimente Ansiedlungen und Erweiterungen auf die Altstadt gelenkt werden. Bezogen auf den Standort des Nahversorgungszentrums Stadt Center soll gleichfalls eine Steuerung der Einzelhandelsentwicklung erfolgen, da eine Ausweitung der Einzelhandelsnutzungen zur Bedeutungsstärkung des B-Zentrums führen würde. Insoweit sei der Bebauungsplan darauf ausgerichtet, für den Standort des Stadt Center verlässliche Vorgaben für eine nachhaltige Sicherung und Entwicklung als Nahversorgungszentrum festzulegen (vgl. Planbegründung S. 23, 24). Grundlage für Art und Umfang der Sortimentsbeschränkungen sind die in dem Einzelhandelskonzept festgelegten Versorgungsbereiche (zentraler Versorgungsbereich Altstadt, Nahversorgungszentren mit den Standorten Stadt Center und Dagersdorfer Straße) sowie eine entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festgelegte Sortimentsstruktur, die unterscheidet zwischen nahversorgungsrelevanten Sortimenten, zentrenrelevanten Sortimenten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten (vgl. Planbegründung S. 25, 26). Ob die Antragsgegnerin bei diesen sich gesetzten städtebaulichen Zielen die Belange der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt hat, ist eine Frage der Abwägung.
4. Die in den textlichen Festsetzungen 1.2 für den im Plangebiet bestehenden Textilmarkt und 1.3 für das bestehende Schuhgeschäft bestimmten Verkaufsflächenobergrenzen sind auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der hier gewählten Form, nämlich als in absoluten Zahlen für das jeweilige Flurstück genannte Quadratmeterangaben, zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3/07-, juris Rn. 16; Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 36/87 -, juris Rn. 29).
Die darüber hinaus auch für diese Festsetzungen erforderliche städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ist gegeben, da sie nicht im Widerspruch zu dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin stehen. Mit der Beschränkung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe auf solche mit Nahversorgungssortimenten und der festgelegten Sortimentsliste (textliche Festsetzung 1.1) sind Schuhgeschäfte und Textil-Fachmärkte nicht mehr allgemein zulässig. Ausweislich der Planbegründung (S. 27, 28) soll den beiden bestehenden Betrieben ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt werden, der eine Erhöhung der Verkaufsfläche um jeweils ca. 20 % ermögliche und so beiden Ladengeschäften eine Entwicklungsmöglichkeit eröffne, zumal dies zu keinen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Altstadt führe (wird näher dargelegt).
5. Der Bebauungsplan wahrt schließlich die Anforderungen des Abwägungsgebots.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, juris Rn. 29). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 20).
a) Der gerügte partielle Abwägungsausfall, den die Antragstellerin darin sieht, dass erkennbar keine sachgerechte Abwägung im Hinblick auf die Sortimentsbeschränkungen stattgefunden habe und das Einzelhandelskonzept eine solche nicht ersetzen könne, ist nicht festzustellen.
Die in der Planbegründung und den Abwägungsvoten enthaltenen wiederholten Bezugnahmen auf das im Jahr 2007 beschlossene Einzelhandelskonzept sind nicht zu beanstanden. Es entspricht der Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, dass das Einzelhandelskonzept Eingang in die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16/07 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1/13 -, juris, Rn. 19). Ebenso ist es zulässig, auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin für geeignet erachteten, schlüssigen gesamtstädtischen abgestuften Zentrenkonzepts und mit Blick auf das Ziel, den Standort Stadt Center als integriertes Nahversorgungszentrum zu stabilisieren und gleichzeitig schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Altstadt Templin zu vermeiden (vgl. Planbegründung S. 7), eine hierauf abgestimmte Auswahl der Sortimente, die der Nahversorgung zuzurechnen und damit im Plangebiet zulässig sind, bereits im Einzelhandelskonzept zu treffen.
Unabhängig hiervon hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nicht mit dem Hinweis auf ihr Einzelhandelskonzept begnügt, sondern die von der Planung betroffenen Belange ermittelt und entsprechend abgewogen. Insbesondere die Zulassung von Blumenläden im Plangebiet zeigt, dass die Antragsgegnerin auf der Ebene des Bebauungsplans eine eigenständige Auswahlentscheidung getroffen und die Vorgaben des Einzelhandelskonzepts nicht nur schematisch übertragen hat. Denn sie hat die im Einzelhandelskonzept enthaltene Templiner Liste und die darin genannten nahversorgungsrelevanten Sortimente in der textlichen Festsetzung 1.1 um Blumenläden erweitert, da die Ziele des Einzelhandelskonzepts dadurch nicht gefährdet werden (Aufstellungsvorgang Bl. 456R, 457; Planbegründung S. 26).
b) Ebenso wenig liegt ein Abwägungsdefizit vor.
aa) Das Planungskonzept und die Begründung des Bebauungsplanes basieren auf dem von der GMA erstellten und der Antragsgegnerin beschlossenen Einzelhandelskonzept für die Stadt Templin aus dem Jahr 2007. Die Zeitspanne, die zwischen der Erstellung des Konzepts und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Dezember 2011 liegt, rechtfertigt unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines Ermittlungsdefizits.
Die GMA hat das Aufstellungsverfahren begleitet und ihren Sachverstand mit teils ausführlichen Stellungnahmen vom 3. Dezember 2009, 23. Juli 2010 und 10. August 2011 bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Bearbeitung erhobener Einwände eingebracht. Darüber hinaus hat die Firma bzgl. der spezifischen standort-, markt- und potenzialseitigen Rahmenbedingungen des Einzelhandelsplatzes Templin in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils ein Monitoring durchgeführt mit dem Ergebnis, dass sich die lokalen Verhältnisse seit 2007 kaum bis wenig verändert hatten, so dass die Ausgangsparameter auch weiterhin weitgehend gesetzt waren. Weder beim Einzelhandelsbestand seien signifikante Veränderungen zu konstatieren gewesen noch seien in punkto Einwohnersituation und -entwicklung bzw. Nachfragesituation (Größe des Einzugsgebietes und ladeneinzelhandelsrelevantes Nachfragevolumen) Entwicklungen eingetreten, die das Zentrenkonzept aus dem Jahr 2007 Ende 2011 in einem völlig anderen Licht erscheinen ließen. Nach Einschätzung der GMA wäre eine Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes zum damaligen Zeitpunkt im Grundsatz nicht zu anderen Ergebnissen oder Empfehlungen gekommen (vgl. Stellungnahme vom 10. August 2011; Planbegründung S. 23).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass weder die Grundlagen noch die konkreten Ermittlungen, auf denen die vorstehend dargestellte Bewertung der Monitoring-Ergebnisse beruht, im Aufstellungsvorgang dokumentiert wurden und damit im Einzelnen nicht überprüfbar sind. Ausweislich der Darlegungen im Einzelhandelskonzept von Juni 2007 zu Aufgabenstellung und Methodik wurden die Entwicklungsperspektiven des Einzelhandels der Stadt Templin bereits im Frühjahr 2002 umfassend untersucht, bewertet und zu einem bis zum Jahr 2010 ausgelegten Einzelhandelskonzept verarbeitet. Um die Chancen und Perspektiven der Templiner Innenstadt bis zum Jahr 2020 zu bewerten und darauf aufbauend ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept zu erarbeiten, seien die wesentlichen Eckdaten der Vorläuferuntersuchung aktualisiert und für die Einkaufslagen im Stadtgebiet präzisiert worden. Zu den die Fortschreibung und Ergänzung der Eckdaten zur Einzelhandelsentwicklung der Stadt umfassenden wesentlichen Arbeitsschritten gehörte nach den Ausführungen im Konzept u.a. die Aktualisierung der einzelhandelsbezogenen Basisdaten auf der Grundlage einer aktualisierten Bestandsaufnahme und ergänzenden gutachterlichen Bewertung der Leistungsfähigkeit sowie die Ermittlung des künftigen Verkaufsflächenbedarfs nach Sortimenten, Betriebstypen und Standorten, wobei Letzteres in Analogie zur Systematik der amtlichen Statistik erfolge. Der Untersuchung liege eine Feingliederung zugrunde, die sich an die Einzelhandelsstatistik anlehne. Die weitere Vorgehensweise wird im Einzelhandelskonzept unter dem Punkt Methodik (I. 2.) im Einzelnen dargelegt. Auch wird in dem Kapitel Grundzüge der Einzelhandelsentwicklung (I. 3.) unter der Überschrift Entwicklung der Betriebstypen auf die Auswirkungen des Internet-Handels eingegangen. Die Ergebnisse dieser Vorgehensweise werden in den Kapiteln II. bis V. auf ca. 50 Seiten gemessen an den allgemeinen Grundsätzen zur Würdigung und Verwertung von Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei ungeeignete bzw. wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden angewandt worden wären, sind weder ersichtlich, noch von der Antragstellerin vorgetragen. Angesichts dessen und in Anbetracht des langen Beobachtungszeitraums (2002 - 2011) sowie des oben beschriebenen Ausgangs der jährlichen Überprüfungen ist eine Dokumentation der Untersuchungsprozesse und -ergebnisse im Aufstellungsvorgang nicht erforderlich gewesen. Davon abgesehen werden Planungskonzepte naturgemäß für einen längeren Zeitraum (hier bis zum Jahr 2020) erstellt und sind deshalb nicht aufgrund jedweder Veränderung infrage zu stellen, grundlegend zu überprüfen und ggf. anzupassen.
bb) Ein Ermittlungsdefizit ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht darin zu sehen, dass etwaige bei einer Realisierung der im Einzelhandelskonzept enthaltenen Empfehlungen für eine Stärkung und Weiterentwicklung der Altstadt Templins als A-Zentrum auftretende denkmalschutzrechtliche Fragen ausweislich der Protokolle in die Abwägung jedenfalls ausdrücklich keinen Eingang gefunden haben.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan stellt eine Teilumsetzung des Einzelhandelskonzepts von Juni 2007 dar. Er ist laut Begründung darauf ausgerichtet, für den Standort des Stadt Center verlässliche Vorgaben für eine nachhaltige Sicherung und Entwicklung als Nahversorgungszentrum festzulegen und damit eine möglichst weitgehende Planungs- und Investitionssicherheit zu vermitteln. Zugleich sollen aber auch problematische Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Altstadt vermieden werden (vgl. Planbegründung S. 24). Insoweit waren in die Abwägung in erster Linie die öffentlichen und privaten Belange einzustellen, die die wirtschaftliche Zukunft des Stadt Center und der dort ansässigen Einzelhändler sowie das Verhältnis dieses Standortes zum zentralen Versorgungsbereich Altstadt betreffen. Die Realisierbarkeit der im Einzelhandelskonzept enthaltenen Empfehlungen für den Einzelhandelsstandort Altstadt, insbesondere die Möglichkeit, bisher ungenutzte Flächen zu akquirieren, ist dagegen lediglich bei der Frage von Bedeutung, ob das Einzelhandelskonzept insgesamt nachvollziehbar, widerspruchsfrei und nicht erkennbar unrealistisch ist und damit die vorliegende Planung städtebaulich rechtfertigt sowie als taugliche Planungsgrundlage in die Abwägung eingestellt werden durfte. Dies ist aus den oben bereits dargestellten Gründen der Fall.
Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin im September 1994 für die historische Altstadt von Templin eine Denkmalbereichssatzung und im März 1995 für die Stadt Templin eine Sanierungssatzung erlassen. Aus der Vorbemerkung des Einzelhandelskonzepts geht hervor, dass dessen inhaltliche Schwerpunkte und die Abwicklungsmodalitäten mit Vertretern der Stadtverwaltung und der BSG Brandenburgische Stadterneuerungsgesellschaft mbH als Sanierungsträger der Stadt Templin abgestimmt wurden. Zudem sollte die Analyse die notwendigen Informationen vor dem Hintergrund der seit 1991 laufenden Innenstadtsanierung zusammenstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass Bedenken oder Einwände gegen die Umsetzung des Einzelhandelskonzepts aus denkmalschutz- oder bauordnungsrechtlichen Gründen erhoben worden wären. Insoweit mussten sich der Antragsgegnerin jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Planaufstellungsverfahrens Ermittlungen zum Denkmalschutz in der Altstadt nicht aufdrängen.
cc) Weiter hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans die wirtschaftlichen Belange der Antragsstellerin und die Auswirkungen der Planung auf die Entwicklungsmöglichkeiten des Stadt Center angemessen berücksichtigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und gewichtet.
(1) Zwar verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, dem Standort Stadt Center keine uneingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten bzgl. Warensortimente und Verkaufsflächenerweiterungen einzuräumen, da der Schwerpunkt des Einzelhandelskonzepts auf Strukturverbesserungen sowie der Erhöhung der Attraktivität der Altstadt liegt. Dies liegt im Rahmen ihrer Planungshoheit, denn die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1/13 -, juris, Rn. 17). Dennoch ist der Bebauungsplan darauf gerichtet, für das Stadt Center verlässliche Vorgaben für eine nachhaltige Sicherung und Entwicklung als Nahversorgungszentrum festzulegen und damit eine möglichst weitgehende Planungs- und Investitionssicherheit zu vermitteln (Planbegründung S. 23, 24). Bereits Art und Inhalt der getroffenen Festsetzungen macht deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine bloße „Feigenblattplanung“ handelt, sondern konkreten, berücksichtigungswerten Belangen der Antragstellerin und einzelner Händler im Rahmen der durch das Planungsziel vorgegebenen Möglichkeiten Rechnung getragen worden ist. Dies zeigt neben der Erweiterung der Positivliste zulässiger Sortimente um Blumen, die im ursprünglichen Einzelhandelskonzept nicht zu den Nahversorgungssortimenten gehörten, die 20%ige Erhöhung der jeweiligen Verkaufsfläche zweier bestehender Einzelhandelsbetriebe, um den beiden Ladengeschäften gewisse Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Des Weiteren ergibt sich aus der festgesetzten Geschoßflächenzahl von 0,4 ein Erweiterungspotenzial von knapp 500 m² Verkaufs- bzw. Nutzfläche, die vorrangig dem Ausbau des Supermarktes zu einer zeitgemäßen Verkaufsflächengröße (Zusammenlegung mit Getränkemarkt) dienen, aber auch einen Entwicklungsspielraum für die zugelassenen ergänzenden sonstigen Nutzungen wie Dienstleistungen, Praxen, Gaststätten usw. eröffnen soll (Planbegründung S. 30). Ähnliches gilt für die Heraufsetzung des Flächenanteils für Randsortimente (Non-Food-Artikel) für Einzelhandelsbetriebe mit dem Kernsortiment Lebensmittel von ursprünglich 10 % auf nunmehr 15 %, da dieser Wert dem Umsatzanteil entspricht, den Supermärkte im Durchschnitt mit diesen Waren erzielen (Planbegründung S. 29).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt in den festgesetzten Sortimentsbeschränkungen keine Entwertung früherer Investitionen der Antragstellerin in die „Handelsimmobilie Einkaufszentrum“. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung geprüft, ob damit bisher zulässige Grundstücksnutzungen nach § 34 BauGB aufgehoben und möglicherweise Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB ausgelöst werden, und ist dabei beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, die vorgenommenen Sortimentsbeschränkungen führten zwar dazu, dass künftig nicht mehr jede Einzelhandelsnutzung zulässig sei, die hierin liegende Einschränkung der Nutzungsbefugnisse löse aber keine Schadensersatzansprüche aus. Dem Eigentümer verblieben ausreichend Möglichkeiten für eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks (vgl. Planbegründung S. 27).
Weiter hat die Antragsgegnerin nicht nur gesehen, dass die getroffenen Festsetzungen bereits bei bloßen Nutzungsänderungen ggf. relevant werden, sondern auch in Rechnung gestellt, dass ein Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die Betroffenen die Wirkung einer Teilenteignung haben kann mit der Folge, dass der Bestandsschutz ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht erhält, und angesichts dessen moderate Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt. Gerade der Umstand, dass die Antragsgegnerin dem bestehenden Textilmarkt und dem vorhandenen Schuhgeschäft – wie erwähnt – einen erweiterten Bestandsschutz eingeräumt hat, obwohl es sich hierbei nunmehr um gebietsfremde Nutzungsarten handelt, zeigt, dass sie die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, insbesondere deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1/78 u.a. -, juris Rn. 46) angemessen in den Blick genommen hat. Die Begrenzung auf die belegenen Flurstücke liegt dabei in der Natur des Bestandsschutzes, auch wenn dies etwaige Möglichkeiten zur Umstrukturierung des Einkaufszentrums einschränkt. Eine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin liegt hierin nicht. Die Antragsgegnerin ist angesichts der bau- und räumlichen Gestaltung des Stadt Center nicht gehalten, im Rahmen der Planung die effektivste und flexibelste Ausnutzung der vorhandenen Verkaufsflächen zu gewährleisten. Dass die Antragsgegnerin eine mehr als 20 %ige Erweiterung der Verkaufsflächen für die zentrenrelevanten Sortimente Schuhe und Bekleidung im Hinblick auf das Ziel der Stärkung des A-Zentrums abgelehnt hat, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht willkürlich, sondern Ausdruck konsistenter Planung und beruht zudem auf einer fachgutachterlichen Äußerung der GMA in der Stellungnahme vom 23. Juli 2010.
(2) Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung eingehend mit den von der Antragstellerin als Betreiberin des Stadt Center vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt, ohne dass Anzeichen für eine Fehlgewichtung ersichtlich sind.
Dem von der Antragstellerin aufgrund der festgesetzten Sortimentsbeschränkungen befürchteten wirtschaftlichen Niedergang des Einkaufszentrums hält die Antragsgegnerin noch unerschlossene Kapazitäten für Nutzungen entgegen, die durchaus nachgefragt würden und trotz der festgesetzten Sortimentsbeschränkungen bestünden. Sie weist in der Abwägungsentscheidung darauf hin, dass neben den im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen der Schank- und Speisewirtschaften, der Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, der sonstigen Dienstleistungsbetriebe und Büronutzungen auch der Bereich der Nahversorgungssegmente noch nicht ausgeschöpft worden sei. Wie eine von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Kundenbefragung ergeben habe, sei insbesondere die Ansiedlung einer im Plangebiet bisher nicht vorhandenen Apotheke, eines Buchladens, eines Ladens für Schreibwaren und Bürobedarf sowie einer Metzgerei denkbar und wünschenswert. Insoweit kann die Antragstellerin nicht mit dem Einwand gehört werden, eine Vermietung frei gewordener Flächen sei derzeit nicht möglich, durch den damit einhergehenden Leerstand drohten Sonderkündigungen anderer Händler mit der Folge, dass bereits bestehende und zu erwartende Leerstände eine Abwärtsspirale in Gang setzten. Unabhängig davon, dass ihr während einer Übergangszeit die mit Umstrukturierungsmaßnahmen naturgemäß verbundenen Nachteile und Einbußen zuzumuten sind, hat sie nicht vorgetragen, mit der Realisierung bisher nicht genutzter Kapazitäten und durch die streitgegenständliche Planung eingeräumter Möglichkeiten überhaupt begonnen zu haben. Zudem ist die Argumentation der Antragstellerin nicht schlüssig, da bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans Leerstand im Stadt Center zu verzeichnen war, der nicht auf die vorgenommenen Sortimentsbeschränkungen zurückgeführt werden kann. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die im Einzelhandelskonzept enthaltene positive Einschätzung der Leistungskraft des Stadt Center als B-Zentrum und der noch nicht realisierten - neuen - Nutzungsoptionen waren Ermittlungen zu den konkreten Aussichten etwaiger Nachvermietungen entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht geboten.
Weiter hat die Antragsgegnerin den Einwand, der bestehende Textildiscounter werde den Standort Templin angesichts der fehlenden uneingeschränkten Erweiterungsmöglichkeiten am Standort Stadt Center vollständig aufgeben, in den Abwägungsvorschlägen unter Hinweis auf Pressemitteilungen des Discounters beanstandungsfrei bewertet und mit tauglichen Argumenten für nicht durchgreifend erachtet. Das Gleiche gilt, soweit sie ausführt, die durch die Planung ermöglichten Anpassungs- und Veränderungsmöglichkeiten ließen den von der Antragstellerin befürchteten mittelfristigen Zusammenbruch des Standortes nicht erwarten, auch wenn derzeit Ladenflächen leer stünden. Dafür spreche, dass das Stadt Center im Einzelhandelskonzept aufgrund seiner beachtlichen Umsatzanteile, der stadträumlichen Lage sowie der baulichen Ausprägung als Standort mit hoher Leistungsfähigkeit angesehen werde. Hierbei hat die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungsvoten gleichzeitig in Rechnung gestellt, das insbesondere angesichts der in Templin langfristig sinkenden Bevölkerungs- und Kaufkraftzahlen im Stadt Center Umsatzeinbußen zu verzeichnen sein können. Ihre Bewertung, dies rechtfertige jedoch nicht die allgemeine Zulassung zentrenrelevanter Sortimente sowie die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Altstadt, ist nicht zu beanstanden.
Ferner haben die von der Antragstellerin vorgelegten Expertisen der BBE Eingang in die Abwägungsentscheidung gefunden. Wie bereits zur städtebaulichen Rechtfertigung der Planung ausgeführt worden ist, geht das vorgelegte Standortgutachten von einem abweichenden Untersuchungsansatz aus, da es sein Augenmerk auf die seinerzeit bestehende Situation des Einzelhandels gerichtet und eine Fehlentwicklung verneint hat, während die vorliegende Planung mit der Umsetzung des beschlossenen Zentrenkonzepts eine Veränderung der Verteilung des Einzelhandels im Stadtgebiet erreichen möchte. Aus diesem Grund war auch die von der Antragstellerin vermisste Befragung der in der Altstadt ansässigen Händler während des Aufstellungsverfahrens nicht erforderlich. Die im Ergebnisreport der BBE von August 2013 enthaltene Befragung der in der Altstadt rund um den Marktplatz ansässigen Einzelhändler bezieht sich bereits nicht auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Planaufstellung. Außerdem handelt es sich bei der durchgeführten Befragung der Händler zu den Auswirkungen des Stadt Center auf ihre eigenen Betriebe um eine nicht verifizierbare Tatsachenerhebung, die zudem vielfach Sortimente betrifft, die dort ohnehin nicht angeboten werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin auch die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Ost Brandenburg im Rahmen der Abwägung berücksichtigt (vgl. Aufstellungsvorgang Bl. 446, 447, 461 R).
c) Schließlich ist kein Fehler im Abwägungsergebnis festzustellen.
Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Stadt an der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts mit dem Ziel der Stärkung und Erhaltung der Funktionalität des zentralen Versorgungsbereiches Altstadt stärker gewichtet als das Interesse der Grundstückseigentümer des Stadt Center an einer unbeschränkten Zulassung zentrenrelevanter Sortimente. Der mit der Planung vorgenommene Interessenausgleich steht nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der in die Planung eingestellten Belange.
Die Antragsgegnerin hat die Wirkungen der von ihr im streitgegenständlichen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen insbesondere der Sortimentsbeschränkung nicht verkannt, in der Abwägung berücksichtigt und bestehenden Nutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten (Textilmarkt und Schuhgeschäft) moderate Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt. Darüber hinaus ist es ihr aber nicht verwehrt, die vorhandenen Nutzungen im Übrigen festzuschreiben, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu verhindern und ihr Einzelhandelskonzept umzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36/05 -, juris Rn. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.