I.
Die Parteien streiten um dem Ersatz von Schäden am Hausgrundstück der Klägerin.
Der Beklagte zu 1. ist der Nachbar. Er ließ im Dezember 2003 auf seinem Grundstück Arbeiten an seiner Hofzufahrt durchführen, die mit Durchörterung und Abtrag von Material (Erdreich, Beton) verbunden waren.
Auf Veranlassung des Beklagten zu 1. war bereits im Frühjahr 2001 eine entlang der Giebelwand des Hauses der Klägerin verlaufende Treppen- und Podestkonstruktion abgerissen worden.
Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem am 23. Juni 2008 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz, und zwar als Vorschuss in Höhe von 132.500,00 € gemäß §§ 823 Abs. 2, 909, 906 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte zu 1. mit den von ihm beauftragten Arbeiten den Tatbestand des § 909 BGB erfüllt habe.
Das Abtragen von Beton und Erdreich auf dem Grundstück des Beklagten zu 1. unmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück im Dezember 2003 habe am Haus der Klägerin einen so genannten Grundbruch hervorgerufen. Ursache des Grundbruchs sei das Fehlen der erforderlichen Fundamenteinbindungstiefe gewesen. Ein Grundbruch trete ein, wenn der Gründungskörper so stark belastet werde, dass sich unter ihm Gleitbereiche bilden, in denen der Schwerwiderstand des Bodens überwunden werde. Mit dem Abtragen des Erdreiches bis auf die Unterkante der Unterfangung des Hauses der Klägerin habe der Beklagte zu 1. die horizontalen Auflieger entfernt, so dass die Giebelwand des Hauses der Klägerin ausgewichen und die Querwände des Gebäudes sich vertikal gesetzt hätten.
Zwar sei die Grundbruchgefahr möglicherweise schon durch den fehlerhaft durchgeführten Abbruch der Treppenkonstruktion in 2001 durch den Beklagten zu 1. angelegt worden. Die in 2003 aufgetretenen massiven Schäden wären aber vermeidbar gewesen, wenn vor Durchführung der Arbeiten in 2003 die erforderlichen Prüfarbeiten durchgeführt worden wären. Der Beklagte zu 1. habe sich jedoch keinerlei technischer Unterstützung, z.B. durch einen Statiker bedient. Die latente Bruchgefahr aus 2001 habe sich erst aufgrund weiterer Einwirkungen in 2003 realisiert, was zur Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den Bauarbeiten im Dezember 2003 und den danach aufgetretenen Schäden genüge. Der Beklagte zu 1. habe schuldhaft gegen die ihm obliegenden Prüfpflichten verstoßen.
Der Beklagte zu 1. hafte der Klägerin auch verschuldensunabhängig aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Dieser Ausgleichsanspruch diene der Kompensation für den Ausschluss der dem geschädigten Eigentümer zustehenden Abwehransprüche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass auch die Erschütterungen, ausgelöst durch die Durchörterung des Erdreichs in der Hofzufahrt zum Zwecke einer Rohrverlegung durch den Beklagten zu 1., im Zusammenspiel mit den übrigen Baufehlern zum Schadenseintritt geführt hätten. Der Ausgleichsanspruch aus § 906 BGB könne die Höhe des vollen Schadensausgleiches erreichen.
Gegen den Beklagten zu 2. stehe der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 2, 909 BGB zu. Auch dem Beklagten zu 2. sei vorzuwerfen, vor Aufnahme der Arbeiten keinen Statiker zu Rate gezogen zu haben. Dabei könne dahinstehen, ob der Schaden auf die Arbeiten der Mitarbeiter des Beklagten zu 2. vom 4. Dezember oder vom 11. Dezember 2003 zurückzuführen seien. Jedenfalls stehe fest, dass Mitarbeiter des Beklagten zu 2. am 4. Dezember 2003 Abbrucharbeiten (Betonsohle) am Grundstück des Beklagten zu 1. vorgenommen hätten. Weiter stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte zu 2. im Dezember 2003 einen Erdaushub vorgenommen habe und dass dabei 7 LKW-Ladungen Erdaushub abgefahren worden seien. Der Erdaushub sei bis zur Grundsohle des Hauses der Klägerin gegangen unter Verstoß gegen einschlägige DIN-Vorschriften. Der Beklagte zu 2. könne sich nicht nach § 831 Satz 2 1.Alt. BGB entlasten. Von seinen Mitarbeitern habe nicht erwartet werden können, dass diese die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Statikers für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten erkennen könnten. Wertverbesserungen müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich der Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. jeweils mit der Berufung.
Der Beklagte zu 1. meint, ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses bestehe bereits aus rechtlichen Gründen nicht.
Er macht ferner geltend, die vom Landgericht festgestellten Tatsachen seien unvollständig bzw. widersprüchlich und machten eine erneute Feststellung notwendig. Anders als vom Landgericht angenommen, habe nicht er in 2001, sondern der von ihm seinerzeit beauftragte Bauunternehmer K… B… die Treppe zurückgebaut. Eine auf §§ 823 Abs. 2, 909 BGB gestützte Haftung sei mangels schuldhafter Pflichtverletzung ausgeschlossen; ihn treffe kein Verschulden. Denn er habe mit dem Maurermeister K… B… einen fachkundigen Bauunternehmer mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren ordnungsgemäßer Durchführung betraut. Das Landgericht habe zudem hinsichtlich der Ursächlichkeit bzw. der haftungsbegründenden Mitursächlichkeit der Durchörterung der Grundstückseinfahrt widersprüchliche Feststellungen getroffen. So habe nicht er, sondern die S… GmbH (seine Streithelferin) die Durchörterung vorgenommen. Die von ihm in Auftrag gegebenen Durchörterungsarbeiten hätten für sich genommen noch nicht zum Grundbruch geführt. Dass die Durchörterung den nachfolgenden Schadenseintritt begünstigt habe, führe dagegen nicht zu einer haftungsbegründenden Ursächlichkeit.
Der Beklagte zu 1. meint, es fehle das nach § 256 ZPO erforderliche Rechtschutzinteresse der Feststellungsklage. Bereits im selbstständigen Beweisverfahren seien die Kosten für Instandsetzungsarbeiten vom dortigen Sachverständigen ermittelt worden. Zudem sei der Feststellungstenor rechtsfehlerhaft, als die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet worden seien. Es fehle hier an einer gesamtschuldnerischen Haftung, weil der Beklagte zu 1. wegen des Treppenabbruches und der Durchörterung, der Beklagte zu 2. wegen des Aushubs von 7 Lkw-Ladungen haften solle. Eine deliktische Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens des Beklagten zu 2. zu Lasten des Beklagten zu 1. scheide aus, weil ihn - den Beklagten zu 1. - weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden treffe.
Der Beklagte zu 1. ist ferner der Ansicht, er sei nicht Störer hinsichtlich der am 11. Dezember 2003 durchgeführten und den Grundbruch auslösenden Vertiefungsarbeiten. Unmittelbar habe er die Arbeiten nicht ausgeführt. Auch sei er nicht mittelbarer Störer, da er den Beklagten zu 2. lediglich beauftragt habe, den vorhandenen Betonbelag abzubrechen und die Hofauffahrt neu zu pflastern. Dagegen habe er nicht den Auftrag erteilt, insgesamt Erdmassen in einem Umfang von 7 Lkw-Ladungen Erdreich bis weit unter die Gründungskante abzutragen. Insoweit habe der Beklagte zu 2. eigenmächtig gehandelt. Anders als vom Beklagten zu 2. behauptet, habe er diesen nicht beauftragt, die ersten 1,5 Meter der Auffahrt zu begradigen.
Er meint weiter, jedenfalls treffe die Klägerin ein Mitverschulden (§ 254 BGB) am Schadensereignis und der Schadenshöhe. Die Klägerin habe den Eintritt erster Schäden nicht sogleich mitgeteilt. Er hätte bei einer Mitteilung nach Auftreten der ersten Schäden noch reagieren können, da an diesem Tage die Arbeiten am Grundstück des Beklagten zu 1. noch nicht beendet gewesen seien.
Fehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, ein Abzug „neu für alt“ lasse sich nicht feststellen. Hier liege ein Vorteil vor, weil der alte Balkon durch einen neuen Balkon ersetzt worden sei und Ausbesserungsarbeiten am Gebäude erfolgt seien. Der Sachverständige habe zudem nicht das Alter des Hauses (150 Jahre) hinreichend berücksichtigt.
Der Beklagte zu 1. vertritt die Ansicht, die in der Berufung erstmals gestellten Hilfsanträge seien unzulässig, da sie eine unzulässige Klageänderung bzw. Klageerweiterung darstellten.
Der Beklagte zu 2. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Er macht geltend, im Schadensersatzrecht bestehe kein Vorschussanspruch.
Er hafte auch nicht nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB. Das Landgericht habe nämlich nicht festgestellt, ob er im Jahre 2003 überhaupt eine Grundstücksvertiefung vorgenommen habe, die zum Verlust der Standsicherheit iSd. § 909 BGB geführt habe. Soweit eine Grundstücksvertiefung im hinteren Grundstücksbereich erfolgt sei, sei diese für das Schadensereignis nicht kausal geworden; für den vorderen Grundstücksbereich in welchem der Grundbruch letztlich aufgetreten sei, fehlten Feststellungen zu einer relevanten Vertiefung. In diesem Zusammenhang meint der Beklagte zu 2., er habe keine Verpflichtung gehabt, einen Statiker einzuschalten.
Die Arbeiten vom 4. Dezember 2003 oder vom 11. Dezember 2003 seien für den Schaden nicht kausal geworden. Dafür spreche auch, dass sich die Bruchstelle im Bereich der ehemaligen Treppenkonstruktion befinde. Zu den Arbeiten am 4. Dezember 2003 - Aufnahme des Betonbelages - habe das Landgericht nicht festgestellt, wie viel Bodenbelag aufgenommen und abgefahren worden sei. Mit diesem Abtrag sei die Gründungsebene im Bereich der Kalksandsteinunterfangung nicht erreicht worden. Am 11. Dezember 2003 bei Wiederaufnahme der Arbeiten durch den Beklagten zu 2. sei der Boden so durchwühlt und verändert vorgefunden worden, dass die Hofauffahrt nicht ohne das Einbringen von Recyclingmaterial habe befahren werden können. Auch beim Aufbringen des Recyclingmaterials sei die verwendete Menge nicht geeignet gewesen, die Gründungsebene von 50 cm im Erdreich zu erreichen. Sofern das Landgericht von etwas anderem ausgehe, habe es fehlerhaft die Aussagen der Zeugen B… und So… gewertet. Fehlerhaft sei die Feststellung des Sachverständigen hinsichtlich des Umfanges des Erdabtrages. Nicht Berücksichtigung habe zudem gefunden, dass sich im hinteren oberen Hausbereich die Fundamentsohle auf Höhe der Betonplatte und der Pflasterung befunden habe. Dies habe dazu geführt, dass der Sachverständige von falschen Mengenangaben hinsichtlich des Abtrages ausgegangen sei
.
Der Beklagte zu 2.meint, er habe nicht schuldhaft gehandelt; im Übrigen könne er sich entlasten. Er habe einen seit 20 Jahren als Baggerfahrer tätigen - erfahrenen - Mitarbeiter eingesetzt. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden.
Der Beklagte zu 1., sein Streithelfer und der Beklagte zu 2. beantragen jeweils,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage - auch in Form der Hilfsanträge - abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt
die Berufungen zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie für den Fall, dass ein Vorschuss für Instandsetzungsarbeiten nicht bestehe,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie und M… K…, geboren am …. Oktober 1965, 146.406,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr und M… K…, geboren am …. Oktober 1965, sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagten auf dem Nachbargrundstück …straße 9, F…, an der Grenze zum Grundstück der Klägerin Bauarbeiten durchgeführt haben, die im Dezember 2003 zu einem Grundbruch des Hauses …straße 8 führten.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie meint, ein Mitverschulden komme nicht in Betracht, da sie bei Auftreten der ersten Schäden (klemmende Türe) noch keine Kenntnis von der bereits erfolgen Durchörterung der Hofzufahrt des Nachbargrundstückes gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
Die Akten des selbständigen Beweisverfahren (13 OH 7/04 - Landgericht Frankfurt (Oder) -) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
A.
Die Berufung des Beklagten zu 1. und die des Beklagten zu 2. ist jeweils zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 5177, 519, 520 ZPO).
B.
1.
Es war über den Grund des von der Klägerin geltend gemachten Ersatzanspruches vorab zu entscheiden, da der Streit insoweit entscheidungsreif ist ( § 304 Abs. 1 ZPO).
Zugleich war durch Teilurteil über einen Teil des geltend gemachten Ersatzanspruches, nämlich soweit die von der Klägerin gezahlten Gutachterkosten von insgesamt 17.846,77 € betroffen sind, zu entscheiden. Diesbezüglich liegt ebenfalls Entscheidungsreife vor (§ 301 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Schäden ist der Rechtsstreit fortzuführen.
2.
Auf die Berufung der Beklagten war die landgerichtlichen Entscheidung abzuändern, da die Klage im Hauptantrag betreffend Vorschussleistung unbegründet ist.
Entgegen der Ansicht des Landgerichtes besteht ein solcher Anspruch auf Vorschuss betreffend die Instandsetzungsarbeiten bereits dem Grunde nach nicht. Ein Vorschussanspruch ist dem Deliktsrecht, auf das die Klageforderung gestützt ist, fremd. Ein solcher Anspruch kommt nur innerhalb vertraglicher Beziehungen in Betracht.
Die Klage ist jedoch in den Hilfsanträgen begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden zu, die durch die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück des Beklagten zu 1. im Dezember 2003 ausgelöst worden sind.
Die Klägerin ist als Miteigentümerin befugt, Ansprüche aus dem Eigentum geltend zu machen (§ 1011 BGB) und auch Zahlung an ihren geschiedenen Ehemann zu verlangen.
3.
Die Beklagten zu 1. und 2. haften der Klägerin als Gesamtschuldner gem. §§ 823 Abs. 2, 909 BGB i.V.m. § 840 BGB wegen eines schuldhaften Pflichtverstoßes auf Ersatz der geltend gemachten Schäden dem Grunde nach.
Die Vorschrift des § 909 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, § 909, Rd. 9). Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstückes die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Daneben haftet der Beklagte zu 1. verschuldensunabhängig auf Ersatz der Schäden nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
a.
Der Beklagte zu 1. hat durch die dem Beklagten zu 2. in Auftrag gegebenen Arbeiten auf seinem Grundstück sowie die entweder selbst durchgeführten oder durch seine Streithelferin durchgeführten Arbeiten auf der Hofzufahrt schuldhaft das Eigentum der Klägerin beschädigt.
Dies steht fest im Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme.
Nach den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen H… steht fest, dass die auf Veranlassung des Beklagten zu 1. durchgeführten Arbeiten zu einem Grundbruch am Hause der Klägerin mit den vorgetragenen Rissen und Setzungserscheinungen geführt haben.
Der Beklagte zu 1. hat im Dezember 2003 eine Grundstücksvertiefung im Sinne des § 906 BGB durchführen lassen, wodurch dem Boden des Nachbargrundstückes die Stütze entzogen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus der Klägerin bereits vorgeschädigt und zwar durch Arbeiten, die der Beklagte unter Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt in 2001 hatte durchführen lassen.
(1)
Von folgendem Geschehensablauf ist auszugehen:
Die Grundstücke der Klägerin und des Beklagten zu 1. weisen eine Neigung auf (s. Lichtbilder Bl. 190, 417 d.A.).
Der Geländehöhenunterschied zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem des Beklagten zu 1. ist bis zum Frühjahr 2001 durch eine gemauerte Stützwand und eine ca. 1 m breite, im massiven Block hergestellte Treppenanlage abgesichert worden; der Treppenblock hat gleichzeitig die Funktion einer Schwergewichtsstützwand erfüllt ( s. Lichtbilder Bl. 30, 118 d.A.). Nach dem Abriss der Treppenstützwand ist eine Fundamentunterfangung der Giebelwand mit Ausnahme der dort befindlichen Erkervorlage durch Kalksandsteine mit einer im Einzelnen umstrittenen Einbautiefe erfolgt. Parallel zum Giebel wurde eine 10 bis 15 cm dicke und 1,0 bis 1,50 m breite Betonschicht als Sohle eingebaut.
Diese Betonsohle ist im Dezember 2003 auf Veranlassung des Beklagten zu 1. entfernt worden; Mitarbeiter des Beklagten zu 2. setzten zu diesem Zwecke einen Bagger ein.
Nun ist zwar zwischen den Parteien streitig, auf welchem Niveau die Betonsohle in den Baugrund eingebunden war. Nach Behauptungen der Beklagten soll die Oberkante der Betonsohle ca. 50 cm über der Unterkante der Giebelwandunterfangung plaziert gewesen sein. Für diesen Fall, so hat der Sachverständige H…, welcher selbst die Einbindungstiefe nicht hat feststellen können wegen bereits erfolgter Entfernung der Sohle, ausgeführt, habe bis zu den Arbeiten in Dezember 2003 keine Grundbruchgefahr vorgelegen (Gutachten vom 13.12.2004, S. 17). Der Sachverständige hat Alternativberechnungen unter Zugrundelegung verschiedener Einbindungstiefen durchgeführt (Gutachten a.a.O.).
Letztlich kann die Einbautiefe dahin stehen.
Der Sachverständige hat nämlich zur Überzeugung des Senates weiter ausgeführt, dass lediglich die
Zuordnung
einzelner Schäden zu einzelnen Maßnahmen eine Kenntnis der erforderlichen Einbindungstiefe voraussetzen würde (s. Gutachten vom 13.12.2004, S. 17; Gutachten vom 13.8.2007, S. 10), dass jedoch eindeutig die Arbeiten des Beklagten zu 1. in 2001 dazu geführt hätten, dass die Kippsicherheit der Giebelwand verloren gegangen sei und diese rechnerisch als nicht mehr standsicher anzusehen gewesen sei.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist es unerheblich, welche Schäden welchen Maßnahmen zuzuordnen sind. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bildeten nämlich sämtliche Baumaßnahmen (in 2001 und 2003) die „conditio sine qua non“ für den Schaden der Klägerin.
Die Giebelwand hatte weitgehend ihre statische Funktion in 2001 verloren. Weder die an der betroffenen Giebelwandecke aufnehmbare Grundbruchlast war der summierten Vertikallast gewachsen noch hat die Stützwand zusätzliche Lasten aus einer Umverlagerung der Lasten aufnehmen können.
Durch den im Dezember 2003 erfolgten Abtrag der Betonsohle hat sich dann, selbst wenn keine weiteren Erdarbeiten ausgeführt worden wären, ein labiler Zustand nahe dem Bruchzustand eingestellt, so der Sachverständige H… (Gutachten vom 13.8.2007, S. 4).
Hinzu kommen die vom Beklagten zu 1. veranlassten Durchörterungsarbeiten im Dezember 2003. Diese sind mitursächlich für den eingetretenen Grundbruch.
Wie der Sachverständige H… im Termin vor dem Landgericht ausgesagt hat (Bl. 610 d. A.), wies die Giebelwand des Hauses der Klägerin in 2001 eine Restsicherheit auf durch Randabstützung unten an der Gartenwand parallel zur Straße und zum anderen durch die Halterung oben an der Erkerwand. Die von der Durchörterung ausgehende Erschütterung hat diese Restsicherheit beseitigt. Zwar muss ein ordnungsgemäßes Fundament derartige Erschütterungen aushalten, dies gilt jedoch nicht bei den vorstehend beschriebenen Schädigungen der Giebelwand. Die Erschütterungen der Durchörterung waren der berühmte „Funke“, der die bereits mit Gas gefüllte Wohnung zur Explosion brachte, so der Sachverständige im Termin vor dem Landgericht (Bl. 611 d.A.).
Schließlich kommt hinzu, dass der Beklagte zu 1. durch den Beklagten zu 2. Erdaushubarbeiten hat durchführen lassen, die die Gründungssohle des Hauses der Klägerin erreichten (s. hierzu unten). Die sichtbare Länge des freigelegten Fundaments belief sich auf 13 cm x 25 cm = 325 cm. Dies stellt einen eindeutigen Verstoß gegen die Vorschriften der DIN 4123 dar, so der Sachverständige.
Laut Sachverständigen liegt die Besonderheit des Falles darin, dass sich die Gefahren für dieses Gebäude schrittweise mit jedem weiteren konstruktiv relevanten Bauabschnitt erhöht hätten, mithin also die Sicherheit des Gebäudes bis zum Bruchzustand reduziert worden sei. Tatsächlich hat die Gründung des Hauses der Klägerin bereits durch die im Frühjahr 2001 durchgeführten Abrissarbeiten im Bereich der geschädigten Giebelwand weitgehend ihre statische Funktion verloren. Auslösend für das Schadensereignis vom 11. Dezember 2003 war, dass der Beklagte zu 1. vom 5. Dezember 2003 an selbst Tiefbauarbeiten für die Verlegung von Strom- und Wasserleitungen in Verlegetiefen von 0,6, bis 1,5 Meter durchführen hat lassen. So hat der Beklagte zu 1. im unterirdischen Vortrieb eine Wasserleitung mittels Hochdruckpressgerät parallel zu der geschädigten Giebelwand verlegt. Bereits unmittelbar danach hatten sich erste Setzungen im Fußbodenbereich des angrenzenden Hauses der Klägerin gezeigt.
Die Kumulation der im Einzelnen dargestellten Maßnahmen hat den Eintritt des Schadens herbeigeführt, so der Sachverständige, wobei im vorliegenden Rechtsstreit dahin stehen kann, welcher Maßnahme das größere Gewicht zukommt. Die Klärung dieser Frage wird, ebenso wie der Grad des Verschuldens, dem internen Ausgleich der Gesamtschuldner vorbehalten bleiben.
(2)
Der Beklagte zu 1. hat schuldhaft gehandelt, wobei es für die Haftung aus § 906 Abs. 2 BGB darauf nicht ankommt.
Er hat gegen die ihm obliegenden Prüf- und Sorgfaltspflichten verstoßen.
Einen Grundstückseigentümer trifft bei der Durchführung von Vertiefungsarbeiten, sei es durch Abbruch des Betonbelages, sei es durch Erdaushub, eine eigenverantwortliche Prüfpflicht, ob die geplanten Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstückes führen können (BGH NJW 1996, 3205; NJW 2001, 1865). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte bereits in 2001 schadensträchtige Maßnahmen hat durchführen lassen durch Beseitigung der Treppenanlage. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte zu 1. in keiner Weise nachgekommen. Er hat vor Beginn der Arbeiten weder statische Untersuchungen durchführen lassen noch hat er sich bei der Planung und Durchführung der Abrissarbeiten der Treppenanlage von einem Fachmann beraten lassen. Die Vorschriften der DIN 4123 über „Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude“ sind nicht eingehalten worden, so der Sachverständige H….
Soweit der Beklagte zu 1. sich darauf zurückziehen will, er habe die Abbrucharbeiten an der Treppe 2001 nicht selbst ausgeführt, sondern den Bauunternehmer K… B… beauftragt, kann ihn das nicht entlasten. Ein Grundstückseigentümer kommt seiner Verpflichtung regelmäßig nur dann nach, wenn er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßen Durchführung betraut (vgl. BGH NJW 1996, 3205; BGH NJW 2001, 1865). Nach dem Vortrag des Beklagten zu 1. steht bereits nicht fest, dass es sich bei dem beauftragte Bauunternehmer K… B… um einen solchen fachkundigen Bauunternehmer gehandelt hat. Zu der Qualifikation dieses Bauunternehmers hat der Beklagte zu 1. nichts weiter vorgetragen.
Gleiches gilt, soweit der Beklagte zu 1. die S… GmbH, deren Geschäftsführer er selbst ist, mit der Durchführung der Durchörterungsarbeiten betraut haben will. Denn die vor- bezeichneten Umstände hätten ihm zwingend Anlass geben müssen, vor Durchführung der Bauarbeiten die Gefahrenlage für das Nachbarhaus zu prüfen.
Eben die gleichen Grundsätze gelten hinsichtlich der Beauftragung des Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. Die vom Beklagten zu 2. ausgeführten Arbeiten verstoßen gegen DIN-Vorschriften und allgemeinen Sorgfaltspflichten. Der Beklagte zu 1. muss sich dies zurechnen lassen, da er als Bauherr jedenfalls seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist.
Der Sachverständige hat insoweit erläuternd angeführt, dass bei diesem Erdaushub das Fundament des Nachbargebäudes – also das Haus der Klägerin – abgegraben worden sei. Der Erdaushub sei bis unter die Gründungssole des Nachbargebäudes erfolgt. Die Oberkante der Gründung des Nachbargebäudes habe freigelegen. Unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. R… L…, dort Anlage 1 mit zwei Fotografien vom 12. Dezember 2003 (Bl. 55 und 56 der Beiakte) hat er unter besonderer Berücksichtigung von Bild 2, das am 12. Dezember 2003 aufgenommen worden ist, ausgeführt, sei die Situation des oberen Knickpunktes der Hoframpe darauf zu erkennen. In diesem Bereich seien augenscheinlich keine Unterfangungsarbeiten durchgeführt worden. Sichtbar sei vielmehr die ursprüngliche Feldsteingründung mit darüber liegendem Giebelwandmauerwerk. Die sichtbare Länge der freiliegenden Fundamente betrage 13 x 25 cm = 325 cm. Die DIN 4123 lasse abschnittsweise aber nur maximal 125 cm Länge je Abgrabung zu (Seite 22 und 23 des Gutachtens, Bl. 397 und 398 d.A.). Ergänzend hat der Sachverständige hierzu in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. August 2007 ausgeführt, dass es technisch nicht möglich gewesen sei, die tatsächlich durchgeführte Ausführung im Bereich der Rampenwand straßenseitig der Giebelwand abschnittsweise mit Abschnitten kleiner als 1,25 Meter herzustellen, da sich die austragende Wand nicht habe gemäß DIN 4123 unterfangen lassen. Das Verfahren nach DIN 4123 wäre nur aufgrund der Randbedingungen in der Giebelwand erlaubt und durchführbar gewesen. Mithin sei hier jede Art der Fundamentabgrabung als unzulässig zu bewerten (Bl. 4 und 5 der gutachterlichen Stellungnahme, Bl. 492 und 493 d.A.).
Der Senat folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen, da sie nachvollziehbar sind und zudem von der DIN 4123 gestützt werden. Nach Ziffer 7.3 der DIN – Aushubabschnitte im Bereich des Erbblockes - gilt, dass für den Fall, dass ein Erdblock wegen der geplanten Gründung oder Unterfangung abgetragen werden muss, dies zur Vermeidung eines Grundbruchs nur abschnittsweise durch Stichgeräte oder Schächte von höchstens 1,25 Meter Breite geschehen dürfe. Dies ist hier durch den vom Beklagten zu 1. beauftragten Beklagten zu 2. nicht beachtet worden. Vielmehr ist es auf einer Länge von 3,25 Metern – also deutlich mehr als dem Doppelten der zulässigen 1,5 Meter – zu einer Abgrabung des Bodenaushubes und damit zum Entzug der Stütze für das Grundstück der Klägerin gekommen.
Für diese Pflichtverletzung infolge der Nichteinhaltung der DIN Vorschriften hat der Beklagte zu 1. einzustehen. Er hat zumindest fahrlässig gehandelt. Er kann sich nicht damit entschuldigen, dass er einen Dritten mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt hat. Auch hier gilt, dass bereits die durchgeführten Bauarbeiten im Jahre 2001 und Anfang Dezember 2003 unter Berücksichtigung der Lage der Grundstücke besonderen Anlass gaben, sich von den Fähigkeiten des Bauausführenden zu überzeugen und gegebenenfalls selbst einzuschreiten, den Nachweis über statische Berechnungen und das Einhalten der DIN nachvollziehen zu können.
(3)
Der Beklagte zu 1. handelte schuldhaft, zumindest fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die konkrete örtliche Situation der beiden Grundstücke, deren Gefälle sowie die vorhandene Stützwand zwischen dem Grundstück des Beklagten zu 1. und der Klägerin sowie die Lage und Ausgestaltung der massiv errichteten Treppenanlage und ferner das Alter des Gebäudes der Klägerin (ca. 150 Jahre) ergaben aus objektiver Sicht eine erhöhte Gefahrenlage. Für den Beklagten zu 1., der im weitesten Sinne selbst dem Bau ausführenden Gewerbe zuzurechnen ist, bestand Anlass zu Zweifeln, ob der Abriss der Treppenanlage in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen des Nachbarhauses Rechnung tragen würde, ferner, ob Abgrabungen bis zur Gründung des Nachbarhauses nicht Gefahren für die Standfestigkeit eben dieses Hauses mit sich bringen würden.
Vor Beauftragung der einzelnen Arbeiten hätte der Beklagte zu 1. daher zwingend fachmännischen Rat einholen müssen.
Selbst wenn der Bauunternehmer K… B… als Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) des Beklagten zu 1. anzusehen wäre, so könnte vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. den ihm insoweit obliegenden Entlastungsbeweis geführt hat (§ 831 Abs. 1 BGB). Aus dem Vorbringen des Beklagten zu 1. lässt sich nicht entnehmen, dass er bei der Auswahl der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. nicht die konkrete Menge des Erdaushubs vorgegeben hat. Wie der Sachverständige H… nämlich überzeugend ausgeführt hat (siehe unten), war die vom Beklagten zu 1. beauftragte Neugestaltung der Hofzufahrt nur unter beträchtlichem Erdaushub zu realisieren.
b.
Die Klägerin hat auch gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (§§ 823 Abs. 2, 909 BGB).
Der Beklagten zu 2. hat in schuldhafter Weise eine Vertiefung durchgeführt, wodurch das Grundstück der Klägerin die erforderliche Stütze verloren hat.
Der Anspruch aus § 909 richtet sich nicht nur gegen den Grundstückseigner (Beklagten zu 1.), sondern gegen jedermann, der eine Vertiefung herbeiführt.
Durch den vom Beklagten zu 2. bzw. seine Mitarbeiter vorgenommenen Bodenaushub auf dem Grundstück des Beklagten zu 1. am 11. Dezember 2003 ist es, wie der Sachverständige H… festgestellt hat, zu einer Freilegung des Fundamentes am Hause der Klägerin auf einer Länge von 325 cm gekommen (Lichtbilder Bl. 276, 277 d.A.). Diese Länge überschreitet die nach DIN 4123 abschnittsweise maximal zulässige Länge von 125 cm je Abgrabung, wie ausgeführt.
Der Erdaushub steht fest durch die Aussagen des Zeugen K… B…, der vor dem Landgericht bekundet hat, er habe einen LKW beladen mit Bodenmaterial, nicht etwa wie vom Beklagten zu 2. behauptet, mit Recyclingmaterial gesehen, ferner durch die Feststellungen des Sachverständigen H…. Dieser hat ausgeführt, dass angesichts der neuen Rampengeometrie der Hofzufahrt, welche steiler ausgeführt werden musste, da wegen Anbringens eines Ausfahrttores der Knickpunkt der schrägen Ebene verlegt werden musste (s. Skizze zum Gutachten vom 19.2.2008, Bl. 594), ein Erdaushub von 44 cm, gemessen von der Oberkante der alten Sohle bis zum Niveau wie aus der Skizze (Bl. 594 d. A.) ersichtlich, erforderlich war. Dieser Erdaushub erfolgte auch entlang der Grundstücksgrenze, die Hofauffahrt hinauf bis zur bereits vorhandenen Hofpflasterung. In der Stellungnahme vom 13. August 2007 hat der Sachverständige weiter erläutert, dass die Herstellung der gewünschten Rampe es entgegen den Ausführungen des Beklagten zu 2. auch bedingt habe, nicht nur den Abtrag der vorhandenen Betonsohle, sondern auch Erdabtrag vorzunehmen.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ( dort Seite 15 ) ausgeführt hat, ergibt dies einen Aushub für mindestens 6 LKW-Ladungen. Dem ist zu folgen.
Nach den Berechnungen des Sachverständigen (Gutachten vom 19. Februar 2008, S. 7) lag die Standsicherheit des Hauses der Klägerin vor den Abgrabungsarbeiten in der „Grauzone der reduzierten Standsicherheit“, nach den Abgrabungsarbeiten im so genannten „rechnerischen Bruchzustand“.
Soweit der Beklagte zu 2. die Kausalität zwischen von ihm durchgeführten Arbeiten und den Schäden an dem Haus der Klägerin bestreitet und ausführt, er habe den Aushub nur im hinteren Teil des Grundstücks vorgenommen – und somit nicht in dem Bereich, an dem es später am Haus der Klägerin die Bruchstelle aufgetreten ist – greift dieses Bestreiten nicht durch. Zunächst ist es tatsächlich so, dass im geschädigten Eckbereich der Giebelwand des klägerischen Hauses das Erdreich auf einer Höhe mit der Gründungsunterkante des Gebäudes angetroffen worden ist. Hierzu hat der Sachverständige erläutert, dass gerade im Bereich des Bruches wegen Überschreitens aller Tragreserven an dieser Stelle sogleich eine Anschüttung eines Erdpolsters erfolgt sei und deshalb das Niveau der Abgrabung zum Zeitpunkt des Bruches nicht dokumentiert worden sei. Aus den Fotos zu den Abgrabungen im hinteren Grundstücksbereich – mithin dem Bereich, in dem der Beklagte zu 2. tatsächlich tätig war – sei die spätestens nach dem ersten Erkennen des tatsächlichen Gründungsniveaus notwendig gewordene weitere Unterfangung der Giebelwand vom Beklagten zu 2. weder angemahnt worden, noch habe er die Abgrabungen eingestellt. Durch diese Abgrabungen sind, so der Sachverständige, die letzten Tragreserven des Hauses der Klägerin bzw. dessen Gründung verbraucht worden.
Die vom Beklagten zu 2. durchgeführten Arbeiten sind mithin ebenfalls kausal für die am Hause der Klägerin eingetretenen Schäden geworden.
Der Beklagte zu 2. hat gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen, da seine Tätigkeit nicht den Vorgaben der DIN 4123 nicht entspricht.
Diese Nichteinhaltung ist schuldhaft erfolgt. Der Beklagte zu 2. hat zumindest fahrlässig gehandelt. Er ist selbst im Tiefbau tätig und verfügt über Fachwissen. Er hat trotz der von ihm erkannten baulichen Veränderungen am Fundament es unterlassen, vor Beginn der Arbeiten oder während der Arbeiten einen Statiker hinzuzuziehen. Ein derartiges Verlangen hat er auch nicht an den Bauherren, den Beklagten zu 1. gestellt.
Auch hat er nicht vor Beginn der Arbeiten den Grund untersucht etwa durch Schürfgruben, um dadurch rechnerische Annahmen für die richtige Bearbeitung der Rampenwand treffen zu können. Auch für den Fall, dass sein eigenes Fachwissen nicht ausgereicht hätte, hätte er aber erkennen können, dass er einen erfahrenen Dritten, etwa einen Statiker, vor Durchführung der Arbeiten hätte betrauen müssen oder bis zu dessen Betrauung die Arbeiten hätte einstellen müssen.
Auch für den Fall, dass die von ihm eingesetzten Arbeiter als Verrichtungsgehilfin nach § 831 BGB zu bewerten seien sollten, ist dem Beklagten zu 2. nicht der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gelungen. Das insoweit allein erfolgte Vorbringen, er habe einen seit zwanzig Jahren als Baggerfahrer tätigen erfahrenen Mitarbeiter eingesetzt, genügt insoweit nicht. Dieser ist nicht als der oben beschriebene erforderliche Fachmann anzusehen.
4.
Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin bestehen nicht (§ 254 BGB).
Dies gilt sowohl für ein etwaiges Mitverschulden beim Entstehen als bei einer Vergrößerung des Schadens. Ein Mitverschulden hinsichtlich des Entstehens des Schadens scheidet bereits aus, weil die Klägerin auf eine sachgerechte Durchführung der Bauarbeiten vertrauen durfte.
Gleiches gilt für einen Beitrag zum Schadensumfang.
Allein daraus, dass die Klägerin am 8. Dezember 2003 festgestellt hat, dass eine Innentür ihres Hauses klemmte, begründet hier die unterlassene sofortige Anzeige dieses Umstandes kein Mitverschulden. Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass am 8. Dezember 2003 bereits die hinreichende Standsicherheit ihres Hauses aufgrund der im Frühjahr 2001 vorgenommenen Abrissarbeiten an der Treppenanlage sowie die am 3. Dezember 2003 vorgenommenen Durchörterungsarbeiten nicht mehr gewährleistet war und sich der Boden gesenkt hatte. Zum anderen ist seitens der Beklagten auch nicht hinreichend dargelegt worden, dass bei einer rechtzeitigen Schadensmeldung der Eintritt eines größeren Schadens verhindert worden wäre.
Mithin besteht der Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach. Die Beklagten zu 1. und 2. haften als Gesamtschuldner gem. § 840 BGB. Welcher Verantwortungsanteil auf dem Beklagten zu 1. und auf den Beklagten zu 2. jeweils entfallen wird, bleibt bei einem internen Ausgleich der Gesamtschuldner vorbehalten und ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites. Denn aus § 840 Abs. 1 BGB folgt nicht, dass die Haftung mehrerer Verantwortlicher stets gleich hoch sein muss. Viel mehr kann der Haftungsumfang unterschiedlich sein (Palandt/Sprau, a.a.O., § 840 Rd. 3).
5.
Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals gestellten Hilfsantrag zu Ziffer 1. sind die Beklagten zu 1. und 2. im Wege des Teilurteils zur Zahlung von 17.846,77 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Dieser hilfsweise geltend gemachte Übergang vom Anspruch auf Vorschuss zu dem auf Schadensersatz ist vorliegend zulässig nach § 264 Nr. 3 ZPO.
Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 1 insgesamt die Zahlung in Höhe von 146.406,77 € nebst Zinsen geltend macht, ist der Anspruch derzeit in Höhe des genannten Teilbetrages bereits begründet.
Der Betrag von 17.846,77 € setzt sich zusammen aus den geltend gemachten Kosten für die gutachterliche Stellungnahme der … C… mbH Beratende Ingenieurgesellschaft D…, so wie sich die Kosten aus der Kostenaufstellung vom 14. Juli 2004 zum Aktenzeichen 10 D 007-04 Kosten (Bl. 40 – 42 d.A.) ergeben sowie für die Kosten des Sanierungskonzeptes der … C… mbH Beratende Ingenieurgesellschaft D…, wie sie sich aus der Kostenaufstellung ebenfalls vom 14. Juli 2004 (Bl. 43 – 45 d.A.) ergeben. Diese Kosten sind Teil des zu ersetzenden Schadens, da sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (§ 249 BGB; BGH NJW 2007, 1450).
Ein Abzug „neu für alt“ in dieser Schadensposition kommt aus rechtlichen Gründen bereits nicht in Betracht.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Über weiteren Schadensersatz sowie den Feststellungsantrag für künftige Schäden einschließlich eines etwaigen Vorteilsausgleiches wird mit Schlussurteil zu entscheiden sein.
6.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
7.
Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.