Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 30.05.2013 | |
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Aktenzeichen | 5 W (Lw) 3/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Sache wird unter Aufhebung des auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2013 ergangenen Teil-Beschlusses und des Verfahrens an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.
I.
Die Beteiligten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem am 14. Februar 2008 verstorbenen J… H… verbunden, dem Ehemann der Antragstellerin und Vater der Antragsgegnerinnen. Zum Nachlass gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2013 ergangenem „Teil-Beschluss“ hat das Landwirtschaftsgericht den Betrieb antragsgemäß der Antragstellerin zugewiesen, ohne über die Abfindung der übrigen Miterben zu entscheiden. Das Amtsgericht hält eine Teilentscheidung über die Zuweisung mit § 16 GrdstVG für vereinbar und in der Sache zum Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebes „dringend für angezeigt“. Gegen diese ihr am 28. Februar 2013 zugestellte Entscheidung wenden sich die Antragsgegnerinnen mit ihrer am 14. März 2013 eingelegten Beschwerde, mit der sie die Gerichtsbesetzung, die Zulässigkeit einer Teilentscheidung über die Zuweisung und die inhaltliche Richtigkeit der Zuweisungsentscheidung, insbesondere die, Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers rügen.
II.
Das Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegt (§ 1 Nr. 2, § 9 LwVG, §§ 58 ff. FamFG), hat Erfolg.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG ist der Abfindungsanspruch bei der Zuweisung festzusetzen. Daraus wird – soweit ersichtlich – allgemein gefolgert, dass die Entscheidung über die Abfindung nicht zurückgestellt und einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben darf (Netz, GrdstVG, 6. Aufl. 2013, § 16 Rn. 7.3.1.4; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl. 2012, S. 482, Rn. 23).
Die vom Landwirtschaftsgericht zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung angeführte Kommentarstelle (Netz a. a. O., § 16 Rn. 7.3.1.13.1) betrifft den Antrag auf Abfindung in Grundstücken nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GrdstVG und bejaht lediglich die Möglichkeit, dass eine auf Zahlung eines Geldbetrages lautende Abfindungsentscheidung des Landwirtschaftsgerichts noch durch das Beschwerdegericht abgeändert werden kann, wenn ein Antrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GrdstVG erst im zweiten Rechtszug gestellt wird.
Die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, vorab über die Zuweisung beschließen zu können, vermag nicht zu überzeugen. Sie birgt die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Wäre die Teilentscheidung des Gerichts nach der Zivilprozessordnung ergangen, läge ein unzulässiges Teilurteil vor. Aus der Voraussetzung der Entscheidungsreife in § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgert die Rechtsprechung, dass ein Teilurteil nur zulässig sei, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird, und damit die (auch nur theoretische) Gefahr sich widersprechender Teilurteile ausgeschlossen ist. Ein Teilurteil darf deswegen nur ergehen, wenn die Beurteilung des durch das Teilurteil entschiedenen Anspruchs, auch unter Berücksichtigung einer möglicherweise abweichenden Beurteilung durch ein Rechtsmittelgericht im Instanzenzug, vom Ausgang des Streits über die weiteren Ansprüche vollständig unabhängig ist (statt vieler BeckOK-ZPO/Elzer, § 301 Rn. 8 m.w.Nachw.). Diese Erwägungen gelten bei der Entscheidung durch Beschluss in gleicher Weise.
Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Verfahrens an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG). Ob es hierfür eines ausdrücklichen Zurückverweisungsantrages nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG bedarf oder ob ein solcher Antrag mangels Entscheidung in der Sache gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG sowie entsprechend § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO entbehrlich ist, kann auf sich beruhen, nachdem die Antragsgegnerinnen einen solchen Antrag im Verhandlungstermin gestellt haben. Die im Fall einer unzulässigen Teilentscheidung ohnehin regelmäßig nötige Zurückverweisung (vgl. BGH NJW-RR 1994, 379, juris Rn. 23 ff.; Zöller/Heßler, 29. Aufl. 2012, § 538 Rn. 30, 55) ist im Streitfall auch in Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG geboten, weil die Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Abfindung eine, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 11 BG), aufwändige Beweiserhebung erfordert.