Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung hat die Beklagte form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet.
Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.
Die gegen die Kündigung vom 29. Mai 2009 gerichtete Feststellungsklage ist unbegründet; damit hat das Berufungsgericht nicht über den als uneigentlichen Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag entscheiden müssen.
Dagegen ist infolge der Klageabweisung hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages der auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gerichtete Hilfsantrag zur Entscheidung angefallen; die Klage ist jedoch auch insoweit unbegründet.
I.
Die angegriffene ordentliche Kündigung vom 29. Mai 2009 ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtsunwirksam; sie hat daher das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtswirksam aufgelöst.
1. Die streitbefangene Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen; sie scheitert auch nicht an einer fehlerhaften sozialen Auswahl, wie der Kläger zu Unrecht meint.
a) Die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung folgt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht schon aus einem einzigen Satz im Schriftsatz der Beklagten vom 2. September 2009; dieser lautet: „Hätten alle Arbeitnehmer den Änderungsvertrag unterschrieben, hätte die Beklagte gegenüber keinem der den Änderungsvertrag unterzeichnenden Arbeitnehmer betriebsbedingte Kündigungen infolge einer erneuten Änderung der Auftragslage („Phase Minus 60 %“) aussprechen müssen und können.“ Nimmt man die Beklagte insoweit beim Wort, so hätte es hinsichtlich der Kündigung des Klägers keine Dringlichkeit gegeben, wie das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt zu Recht ausführt. Das Merkmal des dringenden betrieblichen Erfordernisses ist die gesetzliche Ausgestaltung der Geltung des das gesamte Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu KR-Griebeling 9. Auflg. KSchG § 1 Rn. 528). Damit hat der Arbeitgeber bei seiner Kündigungsentscheidung den Vorrang der Änderungskündigung im Verhältnis zur Beendigungskündigung zu beachten. Hätte es daher für die Beklagte nach ihrer Konzeption im Falle der Einführung des Prämiensystems, die keinen der davon betroffenen Arbeitnehmer auslässt, auch bei einer Steigerung des Auftragsrückgangs kein Bedürfnis für eine betriebsbedingte Beendigungskündigung gegeben, so hätte sie im Mai 2009 dem Rechnung tragen können und müssen, indem sie dem Kläger zur Erreichung dieses Ziels eine entsprechende Änderungskündigung erklärt.
Hingegen ist nach dem gesamten Vortrag der Beklagten offensichtlich, dass der vom Arbeitsgericht aufgezeigte Satz nach seinem reinen Wortlaut nicht dem Kündigungssachverhalt entspricht, den die Beklagte tatsächlich ihrer Kündigungsentscheidung zugrunde gelegt hat. Schon in ihrer Klageeinlassung vom 27. Juli 2009 hat die Beklagte ausgeführt, sie habe sich durch die Einführung des Prämienlohnsystems eine Einsparung in Höhe von Lohnkosten für 22 Mitarbeiter errechnet, so dass aus ihrer Sicht noch ein Personalüberhang von 26 Mitarbeitern übrig geblieben sei; nach Einführung des Prämiensystems habe sie infolge der zunächst gleich bleibenden, wenn auch schlechten Auftrags- und Auslastungslage, von einem weitergehenden Personalabbau zunächst abgesehen. Da die Beklagte nach ihrer Darstellung aber einen weiteren Auftragsrückgang seit der 14. KW hat feststellen müssen, der die durch die Einführung des Prämiensystems erwarteten Einsparungen wieder (zum Teil) aufheben würde, entschloss sie sich im Hinblick auf eine nunmehrige Verlustprognose von 16,3 Mio. Euro (an anderer Stelle - wohl irrtümlich - von 13,6 Mio. Euro, Seite 21 des Schriftsatzes vom 2. September 2009, Bl. 59 d. A.) zu dem Ausspruch der Beendigungskündigungen. Mithin ist es nicht möglich gewesen, über die Kündigungsschutzklage des Klägers wegen des Inhalts eines Satzes in dem bezeichneten Schriftsatz der Beklagten zu seinen Gunsten zu entscheiden.
b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG haben vorgelegen.
aa) Weist der Arbeitgeber auf einen anhaltenden Auftragsrückgang hin, der nach seiner Prognose auch nicht nur vorübergehend ist, so kann er seine Kündigung auf den außerbetrieblichen Grund in der Hinsicht stützen, dass er die Zahl der Arbeitsplätze dem durch den Auftragsrückgang bedingten, verminderten Arbeitsanfall anpasst und im Umfang des weggefallenen Arbeitsbedarfs sein Personal abbaut. Der betriebsbedingte Grund kann aber auch darin liegen, dass der Arbeitgeber den durch außerbetriebliche Gründe bedingte Rückgang des Arbeitsanfalls zum Anlass nimmt, seinen Betrieb in seinem Betriebsablauf durch eine gestaltende Unternehmerentscheidung umzuorganisieren, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Von den Gerichten für Arbeitssachen ist voll nachzuprüfen, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Es handelt sich insoweit nur um eine bloße Missbrauchskontrolle der unternehmerischen Entscheidung. Dabei zielt diese weder darauf ab, dem Arbeitgeber organisatorische Vorgaben zu machen, noch darf sie dazu dienen, die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu prüfen, die den Arbeitgeber gerade zu dem von ihm gewählten Konzept geführt haben. Es geht allein um die Verhinderung von Missbrauch. Verstöße gegen gesetzliche und tarifliche Normen sollen genauso verhindert, wie Diskriminierung und Umgehungsfälle vermieden werden (vgl. Rost Beilage 1 zu NZA 2009, S. 23/24). Es muss ausgeschlossen werden, dass das verbleibende Personal überfordert oder benachteiligt wird; der Arbeitgeber darf keinen Vorwand suchen dürfen, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb trotz bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten zu drängen (vgl. BAG 8 AZR 299/05 vom 4. Mai 2006, NZA 06, 1096; BAG 2 AZR 442/05 vom 6. Juli 2006, NZA 07, 139).
Eine Unternehmerentscheidung kann allerdings auch darin liegen, dass der Arbeitgeber sich aus betriebsbedingten Gründen dazu entschließt, durch Personalabbau Kosten einzusparen. Denn eine kündigungsrechtlich grundsätzlich hinzunehmende Unternehmerentscheidung kann nicht nur in der Umgestaltung der Arbeitsabläufe, sondern auch darin liegen festzulegen, mit welcher Stärke der Belegschaft des Betriebes zukünftig das Unternehmensziel erreicht werden soll bzw. welche Kapazität an einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten werden muss (vgl. BAG 2 AZR 480/04 vom 2. Juni 2005, NZA 06, 207; BAG 2 AZR 442/05 vom 6. Juli 2006 a. a. O.; BAG 2 AZR 38/04 vom 23. November 2004, NZA 05, 986).
Allerdings hat der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Fällen, in denen seine unternehmerische Entscheidung nahe an den Kündigungsentschluss heranrückt, seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit im Rahmen einer ihm obliegenden Vortragslast zu verdeutlichen (vgl. BAG 2 AZR 443/05 vom 6. Juli 2006, NZA 07, 197; BAG 2 AZR 434/05 vom 18. Oktober 2006, NZA 07, 552; BAG 2 AZR 399/04 vom 7. Juli 2005, NZA 06, 266). Zwar können an die Vortragslast des Arbeitgebers erhöhte Anforderungen gestellt werden, wenn es um den behaupteten Wegfall von Arbeitsplätzen langjährig beschäftigter Arbeitnehmer geht. Hingegen darf auch bei dieser Prüfung nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Vortragslast des Arbeitgebers keinen Selbstzweck darstellt. Auch insoweit gilt die Maßgabe, dass es darauf ankommt, die missbräuchliche Ausübung des Kündigungsrechts zu verhindern (vgl. BAG 2 AZR 443/05 vom 6. Juli 2006, NZA 07, 139).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auffassung der Beklagten, die Kündigung sei nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG betriebsbedingt, nicht zu beanstanden.
bb) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Beklagte die Kündigung nicht mit einer notwendigen Anpassung der Anzahl der Arbeitsplätze in der Produktion an das verminderte Auftragsvolumen mit der (etwaigen) Folge erklärt, dass eine so genannte Selbstbindung an diese ausschließlich auf außerbetriebliche Umstände geknüpfte Begründung entstanden wäre (vgl. dazu BAG 8 AZR 299/05 vom 4. Mai 2006, NZA 06, 1096; BAG 2 AZR 321/84 vom 30. Mai 1985). Schon in ihrer Klageeinlassung hat die Beklagte auf ihre Entscheidung zur Einsparung des Arbeitsplatzes des Klägers hingewiesen, die sie im Hinblick auf den durch den festgestellten, weiteren Auftragsrückgang erwarteten Verlust von 16,3 Mio. Euro getroffen hat; sie hat dazu auch vorgetragen, evtl. Verzögerungen in der Fertigstellung und das Entstehen von Arbeitsrückständen bei der Abarbeitung in Kauf genommen zu haben. Ihr Vortrag, sie habe „ausschließlich infolge“ des drastischen Auftrags- und Auslastungsrückgangs Überlegungen zum Personalabbau angestellt, besagt unter diesen Voraussetzungen nichts anderes, als dass sie diesen außerbetrieblichen Umstand „zum Anlass genommen hat“, diese auf die Einsparung des Arbeitsplatzes des Klägers gerichtete Entscheidung getroffen zu haben. Damit ist die Frage der fehlenden sozialen Rechtfertigung der Kündigung nach den dargestellten Grundsätzen zu einer solchen zu überprüfen, die die Rechtsprechung zur „personellen Umstrukturierung“ in Gestalt der Personalreduzierung entwickelt hat.
Schon im Herbst 2008 stellt die Beklagte einen Auftragsrückgang fest, in der Folgezeit ging es um die Streichung von 48 Arbeitsplätzen, was die Beklagte dann zunächst nicht weiterverfolgte, weil die Betriebspartner zum Abschluss der Betriebsvereinbarungen Nr. 163 bis 165 kamen. Auch der Kläger räumt ein, dass im Jahre 2009 ein Auftragsrückgang zu verzeichnen war; allein die Höhe des Rückgangs ab der 14. KW (Vortrag der Beklagten: rund 60 %) und die des für das Jahr 2010 prognostizierten Rückgangs (Kläger: lediglich 18 %) ist zwischen den Parteien streitig. Wenn die Beklagte sodann sich im Hinblick auf den seit Herbst 2008 andauernden Auftragsrückgang entschließt, dem mit Personalreduzierung zu begegnen, so bedarf es dazu gerade nicht einer detaillierten Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen sich eine entsprechend geringere, dauerhafte Auslastung ergibt, die rechnerisch den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers oder gar derjenigen aller 13 gekündigten Arbeitnehmer belegt (vgl. dazu auch BAG 2 AZR 434/05 vom 18. Oktober 2006, NZA 07, 552). Die Beklagte nahm vielmehr Produktionsrückstau mit längeren Produktionszeiten in Kauf. Wie sie mit Recht vorträgt, hat es ihres Vortrags zu der durch den Rückgang der Aufträge bedingten fehlenden Auslastung im Produktionsbereich des Klägers allein zur Darlegung der Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit ihrer Unternehmerentscheidung bedurft.
cc) Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Beklagten zur Einsparung des Arbeitsplatzes des Klägers offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Liegt eine den Wegfall des Arbeitsplatzes bedingende Unternehmerentscheidung vor und wird diese auch umgesetzt, so spricht die Vermutung dafür, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. BAG 2 AZR 1037/06 vom 13. März 2008, NZA 08, 878). Diese Vermutung besteht aber dann nicht ohne weiteres, wenn die Unternehmerentscheidung nahe an die Kündigungsentscheidung heranrückt oder gar sich mit dieser selbst deckt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber - wie ausgeführt - die Vortragslast hinsichtlich der Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit (vgl. dazu ErfK Oetker 10. Auflg. KSchG § 1 Rn. 292; KR-Griebeling KSchG § 1 Rn. 557 - 559). Dieser ist die Beklagte voll nachgekommen.
aaa) Die Beklagte hat die Durchführbarkeit der Einsparung des Arbeitsplatzes des Klägers im Einzelnen dargetan. Mit Schriftsatz vom 2. September 2009 hat sie die Aufgaben des Klägers mit ihrem jeweiligen zeitlichen Umfang und diejenigen dargestellt, die nach ihrer Entscheidung von den 9 Arbeitnehmern des Bereichs Zieherei Allgemein (genauer wohl: Rohrzieherei und Rohrlinie-Nebenbetrieb), die die Arbeiten des Klägers miterledigen sollen, auszuführen sind. Da infolge des seit Herbst 2008 eingesetzten Auftragsrückgangs zur Zeit der Kündigung der Arbeitsanfall sich danach gleichmäßig um 35 % verringert hat, ist die Durchführbarkeit nachvollziehbar. Bekräftigt werden die Angaben der Beklagten noch durch ihren Vortrag in der Berufungsbegründung. Für den Bereich Rohrzieherei fiel danach im Februar 2009 (vor Einführung der Kurzarbeit) eine Produktion von nur 1.793,83 t an, während im Vergleichsmonat Februar 2008 2.610,93 t produziert worden waren; die Anzahl der Mitarbeiter war aber gleich geblieben.
bbb) Auch gegen die Nachhaltigkeit der Unternehmerentscheidung bestehen nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Bedenken. Die Beklagte hat im Mai 2009 nicht nur auf eine kurzfristige, geringfügige Schwankung im Personalbedarf reagiert, die der Annahme der Nachhaltigkeit unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Dringlichkeit entgegenstehen könnte (vgl. dazu ErfK-Oetker KSchG § 1 Rn. 236). Im Hinblick auf den seit Herbst 2008 anhaltenden Auftragsrückgang - die Beklagte hat dazu auf den Wegfall bzw. den Rückgang von Aufträgen bestimmter Kunden im Schriftsatz vom 2. September 2009 (Seite 79, Bl. 192 d. A.) verwiesen - ist es für das Berufungsgericht nachvollziehbar gewesen, dass im Mai 2009 hinsichtlich der Auftragslage von einem dauerhaften Rückgang und damit auch von einem dauerhaften Rückgang des Arbeitsanfalls im Produktionsbereich des Klägers ausgegangen ist, selbst wenn es ungeachtet der vom Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten, deren Richtigkeit nicht aufgeklärt worden ist, seit der 14. KW des Jahres 2009 nicht noch zu einem weiteren Auftragsrückgang von rund 60 % pro Monat gekommen ist.
Auf die Behauptungen des Klägers zu Überstunden und zur Samstagsarbeit hat die Beklagte argumentativ erwidert (vgl. ihren Schriftsatz vom 2. September 2009, S. 79 - 80, Bl. 192 f. d. A. und ihren Schriftsatz vom 12. Februar 2010, S. 4, Bl. 520 d. A.). Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist zum Zeitpunkt der Kündigung nicht voraussehbar gewesen, was sich aus den Ausführungen der Beklagten - vom Kläger nicht bestritten - zu den Gründen ergibt, die sie zu dieser Annahme veranlasst haben.
dd) Auch der Umstand, dass die Beklagte seit Anfang März 2009 die Kurzarbeit eingeführt hat, die nach ihrem eigenen Vorbringen im Rechtsstreit mindestens bis Ende August 2010 fortwähren soll, spricht nicht gegen das Vorliegen betriebsbedingter Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber ungeachtet einer andauernden Kurzarbeit, die zum Zwecke der Überbrückung eines vorübergehenden Arbeitsmangels eingeführt worden ist, einzelnen Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigen, wenn weitergehende außer- oder innerbetriebliche Umstände vorliegen, die zum dauerhaften Wegfall des Bedürfnisses der Weiterbeschäftigung dieser Arbeitnehmer geführt haben (vgl. etwa BAG 2 AZR 494/96 vom 26. Juni 1997, NZA 97, 1286). Ein solcher innerbetrieblicher Umstand kann auch in einer Rationalisierungsmaßnahme oder in einer personellen Umstrukturierung durch Reduzierung des Personalbestandes liegen.
Unstreitig ging es bei den Vereinbarungen der Betriebspartner seit Januar bis Februar 2009 auch um die Vermeidung des seitens der Beklagten erklärten Ziels des Abbaus von 48 Arbeitsplätzen. Durch die Einführung des Prämienentgeltsystems erreichte sie eine Kosteneinsparung, die aber nicht den von ihr ermittelten Personalüberhang voll ausglich, sondern ihn nur auf 26 Arbeitsplätze reduzierte. Da der Auftragsverlust im Vergleich zum Vorjahr unstreitig weiter anhielt - zwischen den Parteien ist allein streitig, ob die Verluste sich seit der 14. KW noch vergrößerten - setzte sich die Beklagte nicht durch die Einführung der Kurzarbeit zum 1. März 2009 deswegen in Widerspruch, weil sie dem Kläger und mit ihm noch weiteren 12 Arbeitnehmern betriebsbedingt mit der Erwägung kündigte, es bedürfe einer weiteren Kostenreduzierung durch Einsparung von Arbeitsplätzen in der Produktion, was für sie auch durch den anhaltenden Auftragsrückgang und den damit verbundenen, verminderten Arbeitsanfall im Produktionsbereich, dessen Ende für die Beklagte nicht absehbar gewesen ist, ohne weiteres umsetzbar gewesen ist.
Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht nicht darüber zu entscheiden, ob die Einführung der Kurzarbeit überhaupt einen geeigneten Gesichtspunkt darstellen kann, der sozialen Rechtfertigung einer auf eine gestaltende Unternehmerentscheidung gestützte Kündigung selbst dann entgegenzustehen, wenn sich die der Unternehmerentscheidung zugrunde liegende Maßnahme als durchführbar und nachhaltig herausgestellt hat.
ee) Die Kündigung verstieß auch nicht in der Hinsicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger zur Vermeidung einer Beendigungskündigung im Wege der Änderungskündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe des auf der BV Nr. 165 beruhenden Änderungsvertrages (erneut) anzubieten. Die Beklagte hat sich im Mai dazu entschieden, zum Zwecke der (weiteren) Kostensenkung von der durch die Nichtannahme ihres vorherigen Angebots eröffneten rechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, zu Lasten des Klägers, der nicht in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes gelangte, die personelle Umstrukturierung umzusetzen und seinen Arbeitsplatz einzusparen. Dieses unternehmerische Gestaltungsrecht ist dem Arbeitgeber - wie dargelegt - kündigungsrechtlich nur verwehrt, wenn seine Ausübung missbräuchlich ist. Ein Missbrauch kann aber nicht allein darin liegen, dass der Arbeitgeber auch Möglichkeit gehabt hätte, auf die Maßnahme zu verzichten und im Streitfall den Kläger ohne weitere Kosteneinsparung weiterzubeschäftigen (vgl. dazu KR-Etzel KSchG § 2 Rn. 112).
c) Wie sich in den Erörterungen mit den Parteien in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Berufungsgericht herausgestellt hat, liegt der Kern der Problematik des Streitfalls in der Frage, ob die Kündigung wegen fehlerhafter sozialer Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG rechtsunwirksam ist. Auch dies hat das Berufungsgericht jedoch zu Gunsten der Beklagten entschieden.
aa) Die Rüge der fehlerhaften sozialen Auswahl scheitert allerdings nicht an einer fehlenden Vergleichbarkeit der vom Kläger im Schriftsatz vom 31. August 2009 benannten Arbeitnehmer, die er durchweg für erheblich weniger sozial schutzbedürftig hält.
Während die Beklagte noch „arglos“ im Rahmen der vom Berufungsgericht im Termin am 2. März 2010 angesprochenen Problematik der sozialen Auswahl, die vom Arbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht behandelt worden ist, noch eingeräumt hat, diejenigen benannten Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - in der Entgeltgruppe 4 eingruppiert seien, halte sie von der Tätigkeit her gesehen für vergleichbar, ist sie in der Folgezeit nach Rückbesinnung auf den Arbeitsvertrag der Parteien mit seiner genauen Tätigkeitsbeschreibung zu der Auffassung gelangt, dem Kläger fehle im Verhältnis zu den benannten Arbeitnehmern die nötige „arbeitsplatzbezogene Austauschbarkeit“. Dem kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet des offensichtlichen Fehlgriffs der Beklagten - es muss heißen arbeitsvertragliche Austauschbarkeit (vgl. BAG 2 AZR 907/06 vom 5. Juni 2008, NZA 08, 1120) - überzeugt der Einwand nicht.
Danach fehlt es an der Vergleichbarkeit im Sinne der Grundsätze zur sozialen Auswahl, wenn der Arbeitnehmer auf der Grundlage des maßgeblichen Arbeitsvertrages nicht auf denjenigen Arbeitsplatz einseitig vom Arbeitgeber um- oder versetzt werden kann, den derjenige Arbeitnehmer einnimmt, den der klagende Arbeitnehmer im Rahmen seiner Rüge der fehlerhaften sozialen Auswahl für erheblich weniger sozial schutzwürdig hält. Richtig ist auch, dass die Benennung einer vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldeten Tätigkeit im Arbeitsvertrag ein Umstand sein kann, der eine die soziale Auswahl hindernde Begrenzung der Um- oder Versetzungsmöglichkeit beinhalten kann (vgl. dazu BAG 2 AZR 725/97 vom 17. September 1998, NZA 98, 1332). Hingegen überzeugt der bloße Hinweis der Beklagten auf den (alten) Arbeitsvertrag der Parteien das Berufungsgericht nicht.
Die Parteien haben während der langen Dauer der Beschäftigung des Klägers nicht zu erkennen gegeben, dass sie mit der Festlegung der Tätigkeit des Klägers im Arbeitsvertrag überein gekommen sind, die Zuweisung einer anderen Tätigkeit - und sei es auch nur eine solche mit der selben eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit - sei nur aufgrund einer einverständlichen Vertragsänderung möglich. Eine dermaßen starke Einengung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts wäre mit den Erfordernissen eines reibungslosen Arbeitsablaufs im Produktionsbereich eines Metall verarbeitenden Industriebetriebes überhaupt nicht vereinbar und von der Beklagten mit Sicherheit auch nicht gewollt. Dagegen spricht auch, dass die Beklagte den Kläger zwar schriftlich über die Änderung seines Lohnes bei geänderter Tätigkeit informiert, nicht aber die Änderung der Tätigkeit selbst schriftlich dokumentiert, oder gar mit dem Kläger schriftlich vereinbart hat. Auch die Abrede im Arbeitsvertrag über die Unwirksamkeit nur mündlich getroffener „Nebenabreden“ passt in dieses Bild.
bb) Ist mithin die Vergleichbarkeit des Klägers zumindest mit denjenigen Arbeitnehmern zu bejahen, die er benannt hat und die in derselben Entgeltgruppe eingruppiert sind, so hat er sich prinzipiell auch zu Recht auf den Arbeitnehmer H. berufen. Dieser hat bis zur Kündigung des Klägers die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 2. September 2009 (Seite 14 - 19, Bl. 127 - 132 d. A.) detailliert beschriebenen Aufgaben erledigt und wird nach der Entgeltgruppe 4 vergütet. Er hat danach zwar auch die Tätigkeit des Stösselns wahrgenommen, welches eine solche ist, die der Kläger zur Zeit der Kündigung nicht ausgeübt hat. Dieser hat aber in seinem Schriftsatz vom 31. August 2009 unwidersprochen dargelegt, dass er - bei seiner langen Beschäftigung bei der Beklagten in der Produktion auch nachvollziehbar - die Tätigkeit des Stösselns, die in der Abteilung Zieherei Allgemein auch anfällt, ebenfalls schon ausgeübt hat (vgl. Bl. 105 d. A.). So gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür - und werden von der Beklagten auch nicht behauptet -, dass der Kläger diese Tätigkeit nicht zumindest nach einer der Beklagten zumutbaren Einarbeitungszeit auch hätte erledigen können.
Darüber hinaus weichen die sozialen Auswahlkriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG im Vergleich beider Arbeitnehmer erheblich zu Gunsten des Klägers ab. Während dieser eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 24 Jahren aufzuweisen hat, zur Zeit der Kündigung 43 Jahre alt gewesen ist, verheiratet ist und drei unterhaltsberechtigte Kinder hat, ist der Arbeitnehmer H., der ledig ist und keine unterhaltsberechtigten Kinder hat, nur gut 2 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen und gut 13 Jahre jünger als der Kläger. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte bei der Auswahl des Klägers dessen soziale Daten im Verhältnis zum Arbeitnehmer H. nicht nur nicht „ausreichend“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG und damit fehlerhaft mit der Folge der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung berücksichtigt, der Vergleich der sozialen Daten beider Arbeitnehmer lässt unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in den Gründen seines Urteils vom 5. Juni 2008 - 2 AZR 907/06 - (a. a. O.) vielmehr auch die Annahme zu, dass die gesetzliche Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG „auf den Kopf gestellt wird“, wenn sie im Streitfall nicht als Grundlage dafür angesehen wird, die Kündigung unwirksam zu machen.
Bei dieser „Extremlage“ muss die Frage beantwortet werden, ob die gesetzliche Regelung zur sozialen Auswahl jedenfalls in diesen Fällen Vorrang vor einer einzelvertraglichen Abrede über den Ausschluss der ordentlichen (betriebsbedingten) Kündbarkeit mit der Folge hat, dass sich der Arbeitgeber darauf mit dem Argument fehlender Vergleichbarkeit des besonders kündigungsrechtlich geschützten Arbeitnehmers nicht berufen kann.
cc) Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss geschlossen werden, dass dieses eine einzelvertragliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen für zulässig hält, die zu einer mittelbaren Verschlechterung der kündigungsrechtlichen Position eines anderen Arbeitnehmers führt, wenn sich die zu Lasten dieses Arbeitnehmers getroffene Abrede nicht als rechtsmissbräuchlich erweist und nicht dazu dienen soll, die Umgehung einer der Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG entsprechenden Sozialauswahl zu bezwecken (vgl. BAG 2 AZR 480/04 vom 2. Juni 2005, NZA 06, 207; LAG Brandenburg LAGE Nr. 29 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl).
Ein derartiger Missbrauchstatbestand ist aber im Streitfall nicht gegeben. Zwar lässt sich noch die Annahme vertreten, es habe zwischen den im März 2009 erfolgten Abschlüssen der Änderungsverträge und dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung einen solchen zeitlichen nahen Zusammenhang gegeben, der nach der Rechtsprechung eine Indizwirkung für das Vorliegen eines Missbrauchs seitens des Arbeitgebers zu Lasten des nicht besonders kündigungsrechtlich geschützten Arbeitnehmers spricht. Hingegen bezweckte der Abschluss der Änderungsverträge auf der Grundlage des vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat vereinbarten Konzepts, durch die Einführung der Kurzarbeit, der Verschiebung der tariflichen Lohnerhöhung und der Einführung eines Prämienentgeltsystems Kosten zu senken und Arbeitsplätze zu sichern. Die Beklagte hat dem Kläger - von ihm nicht bestritten - mehrfach den Inhalt des ihm angebotenen Änderungsvertrages und die Folgen des Abschlusses einerseits und die Folgen der Ablehnung andererseits erläutert. Es gab dazu mindestens zwei Betriebs- bzw. Mitarbeiterversammlungen; insbesondere anlässlich der Mitarbeiterversammlung vom 4. März 2009 hat der Werksleiter H. den gesamten Sachverhalt erneut erläutert; der Kläger hat dies in seinem erwidernden Schriftsatz vom 15. April 2010 nicht bestritten.
Schließlich versuchte die Beklagte, den Kläger zur Annahme des Änderungsvertrages mit ihrem Schreiben vom 9. März 2009 zu bewegen, worin sie ihm mitteilte, dass sie auf die „Einhaltung der 95 %-Bedingung“ verzichte. Das mit dem Betriebsrat abgestimmte Vorgehen der Beklagten ging nach alledem in die Richtung, mit allen betroffenen Produktionsmitarbeitern - und so auch mit dem Kläger - einen Änderungsvertrag mit Prämienentgeltregelung und einstweiligem Verzicht auf den Ausspruch einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung abzuschließen. Der Kläger wird aus seiner Sicht zwar im Hinblick auf die nach Auslaufen der Aufstockungsleistungen von ihm befürchtete Höhe des Einkommensverlustes gute Gründe gehabt haben, nicht einzuwilligen. Die Beklagte hat aber mit dem auf der Grundlage der mit dem Betriebsrat getroffenen Abreden an alle betroffenen Produktionsmitarbeiter gerichteten Angebot von keiner Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die auf einer funktionswidrigen Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG gerichtet gewesen ist.
dd) Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass im Schrifttum die Auffassung im Vordringen ist, wonach ein tariflicher oder einzelvertraglich vereinbarter Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit eine Berücksichtigung des begünstigten Arbeitnehmers bei der sozialen Auswahl grundsätzlich bzw. dann nicht ausschließt, wenn sie ohne Berücksichtigung des besonders geschützten Arbeitnehmers zu Lasten des sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmers, der über keinen vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss verfügt, zu einem grob fehlerhaften Ergebnis führen würde; dafür gibt es verfassungsrechtlich und europarechtlich gute Gründe (vgl. insbesondere HWK-Quecke 3. Auflg. KSchG § 1 Rn. 343 - 348; KR-Griebeling KSchG § 1 Rn. 665 b - 666; KR-Fischermeier BGB § 626 Rn. 158 b; ErfK-Oetker KSchG § 1 Rn. 313; vgl. auch ArbG Cottbus NZA-RR 00, 580). Es geht also nicht darum, dass die einzelvertragliche Unkündbarkeitsvereinbarung nicht zulässig wäre, sondern darum, ob sie im konkreten Einzelfall nicht zur Anwendung kommen darf (vgl. BAG 2 AZR 907/06 vom 5. Juni 2008, NZA 08, 1120 zu B. I. 2. e) d. Gr.; Wendeling-Schröder NZA 07, 1399, 1404).
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger die Unanwendbarkeit des einzelvertraglichen Ausschlusses der ordentlichen Kündbarkeit aus betriebsbedingten Gründen zu Lasten derjenigen Arbeitnehmer, die er in den auswahlrelevanten Personenkreis in seinem Schriftsatz vom 31. August 2009 mit einbezogen hat und deren Nichtberücksichtigung bei der sozialen Auswahl - jedenfalls im Verhältnis zum Arbeitnehmer H. - die gesetzliche Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf den Kopf stellen würde, nicht für sich reklamieren. Denn es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der vorliegende einzelvertragliche Kündigungsausschluss grundlegend von den generellen, an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpften tarif- oder einzelvertraglichen Abreden unterscheidet.
Die einzelvertraglichen Unkündbarkeitsregelung ist Teil einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Beschäftigungssicherungsabrede. Darunter ist allgemein die infolge ökonomischer Umstrukturierungsprozesse notwendig werdende tarifliche oder aber auch einzelvertragliche Vereinbarung zu verstehen, mit der die bisherigen, durch Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen geändert, insbesondere Arbeitszeit- und/oder Arbeitsentgeltstandards herabgesetzt werden sollen, um auf diese Weise einem anderenfalls unausweichlichen Personalabbau, d. h. der betriebsbedingten Kündigung eines Teils der Arbeitnehmer, zu begegnen. Auf diese Weise werden vorhandene Arbeitsplätze erhalten, dafür kommt es aber zu einer entsprechend abgesenkten Vergütung. Im Gegenzug und als Gegenleistung hierfür wird deshalb allen Arbeitnehmern ein Schutz gegen betriebsbedingte Kündigungen durch den (befristeten) Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeit eingeräumt (vgl. Graj, Unkündbarkeitsklauseln in der sozialen Auswahl 2009 Seite 346). Eine solche Beschäftigungssicherungsabrede wird also dadurch geprägt, dass der Kündigungsschutz als Gegenleistung für die Absenkung tarif- oder arbeitsvertraglicher Rechte zu verstehen ist.
Für die Bewertung der Frage, ob dem Interesse desjenigen Arbeitnehmers, der einen Unkündbarkeitsstatus erlangt hat, Vorrang vor dem Interesse desjenigen Arbeitnehmers zu geben ist, der über den gem. § 1 Abs. 2 KSchG vermittelten Bestandsschutz verfügt, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Unkündbarkeitsstatus als Gegenleistung für die Einwilligung in schlechtere Arbeitsbedingungen völlig unabhängig von den Sozialkriterien des Lebensalters, der Betriebszugehörigkeitsdauer, der Unterhaltspflichten und einer Schwerbehinderung eingeräumt wird (vgl. dazu Graj, Seite 347). Die in diesem Fall von demjenigen Arbeitnehmer erbrachte Gegenleistung, (im Streitfall) eine dauerhafte Entgeltreduzierung zu akzeptieren, um in den Genuß eines befristeten Kündigungsausschlusses zu gelangen, bis die unternehmerische Krise vorüber ist, rechtfertigt jedenfalls dann den Vorrang des Kündigungsausschlusses bei der Sozialauswahl, wenn der Arbeitgeber uneingeschränkt allen betroffenen Arbeitnehmern den Abschluss der Beschäftigungssicherungsabrede angeboten hat. In diesem Fall ist es hinzunehmen, dass - davon wird sich auch der Kläger hier hat leiten lassen - zur Ablehnung der Annahme des Angebotes des Arbeitgebers in der Regel diejenigen Arbeitnehmer neigen werden, die den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit nicht als eine adäquate Gegenleistung für das von ihnen abverlangte Opfer ansehen, mit der (dauerhaften) Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen einverstanden zu sein, weil sie ohnehin über einen Sozialstatus verfügen, der im Hinblick auf das Erfordernis einer sozialen Auswahl nach den Vorgaben des § 1 Abs. 3 KSchG für sie die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung nahezu ausschließt (vgl. Graj, Seite 348).
Hinzu kommt, dass sich die Beklagten erkennbar nicht das Risiko hat auferlegen wollen, außerhalb des Eingreifens der Regelung der Ziffer 11.2 der BV Nr. 165 - die Frage ihrer einzelvertraglich rechtswirksamen Umsetzung kann hier dahingestellt bleiben - einem Arbeitnehmer mit Unkündbarkeitsvereinbarung im Hinblick auf eine durchzuführende Sozialauswahl zu Gunsten eines Arbeitnehmers, der den Änderungsvertrag nicht unterzeichnet hat, trotz Wegfalls eines Arbeitsplatzes auch nicht außerordentlich, mit sozialer Auslauffrist kündigen zu können, da für eine solche Kündigungsmöglichkeit nach der Rechtsprechung wesentlich strengere Anforderungen gelten, als für eine außerordentliche Kündigung im Falle eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers (vgl. dazu BAG 2 AZR 173/01 vom 7. März 2002, NZA 02, 963).
Nach alledem erweist sich die angegriffene Kündigung trotz der wesentlich höheren sozialen Schutzwürdigkeit des Klägers im Vergleich zum Arbeitnehmer H. nicht wegen fehlerhafter sozialer Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG als rechtsunwirksam.
2. Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates rechtsunwirksam. Die gegenteilige Auffassung des Arbeitsgerichts ist haltlos.
a) Dazu ist vorab festzustellen, dass der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates geltend gemacht hat; etwas anderes ergibt sich weder aus dem Inhalt seines schriftsätzlichen Vortrags noch aus dem Inhalt der Sitzungsniederschriften. Das gilt auch für die Berufungserwiderung des Klägers.
Das Arbeitsgericht hat daher von Amts wegen am Vortrag des Klägers vorbei eine diesbezügliche Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt.
b) Dessen ungeachtet liegt ein der Beklagten zuzurechnender Fehler im Anhörungsverfahren auch nicht vor.
Soweit das Arbeitsgericht der Beklagten vorhält, in ihrer Anhörung fehle eine einigermaßen substantiierte und plausible Darstellung, warum die unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen worden sei, inwieweit die innerbetrieblichen Gründe kausal für diese Entscheidung und warum durch eine Änderungskündigung die hiesige Kündigung nicht zu vermeiden gewesen sei, übersieht es zum einen, dass die Beklagte auf die durch die Auftragsverluste notwendig gewordenen Einsparungen verwiesen hat; zum anderen darf der Grundsatz der so genannten „subjektiven Determination“ der Anhörung nicht außer Acht gelassen werden. Auf die Erwägungen, die das Arbeitsgericht im Anhörungsschreiben vermisst, hat die Beklagte erkennbar gar nicht abgestellt. Dies hätte ihr insoweit nur zu dem Nachteil gereichen können, dass sie - wäre es auf eine weitergehende Begründung der Kündigung angekommen - dies im Prozess nicht hätte nachschieben können. Die Anhörung selbst macht dies aber nicht fehlerhaft. Die Beklagte hat dem Betriebsrat nichts verschwiegen, was nach ihrer Auffassung für die beabsichtigte Kündigung maßgeblich gewesen ist und somit den Betriebsrat nicht in den Stand versetzt hätte, dazu sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. etwa BAG 2 AZR 44/05 vom 10. November 2005, NZA 06, 655 zu B. II. 1. und 2.; KR-Etzel BVG § 102 Rn. 62, 62 d).
3. Die Kündigung stellt auch entgegen der Auffassung des Klägers keine nach § 612 a BGB unzulässige Maßregelung mit der Folge dar, dass sie aus diesem Grund rechtsunwirksam wäre.
a) Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, wenn der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Als Maßnahmen im Sinne des § 612 a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht. Zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Beweggrund, d. h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet. Liegt aber dieses Motiv beim Arbeitgeber vor und ist die Kündigung dadurch bedingt, so ist es unerheblich, dass der Kündigung ein Sachverhalt zugrunde gelegen hat, der an sich geeignet wäre, die Kündigung objektiv zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 7 AZR 95/06 vom 14. Februar 2007, NZA 07, 803; BAG 2 AZR 426/02 vom 22. Mai 2003, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht zur Maßregelung im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen der Ablehnung eines Angebotes des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer folgendes ausgeführt (BAG 2 AZR 426/02):
Zwar kann auch die auf die Ablehnung eines Änderungsangebotes gestützte Kündigung eine Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB sein. Dies kann jedoch … nicht schlechthin, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen gelten. Die Abgabe eines Änderungsangebotes durch den Arbeitgeber ist ebenso wie die Ablehnung dieses Angebotes durch den Arbeitnehmer Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Vertragsfreiheit. Von dem besonderen Unwerturteil des § 612 a BGB kann daher eine Kündigung, die auf die Ablehnung eines Änderungsangebotes durch den Arbeitnehmer gestützt ist, nur dann betroffen sein, wenn die Ausgestaltung des Änderungsangebotes selbst sich als unerlaubte Maßregelung darstellt, sich also gewissermaßen als „Racheakt“ für eine zulässige Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer darstellt. für das Änderungsangebot selbst müssen daher die besonderen, auf das Motiv des Kündigenden bezogenen Voraussetzungen des § 612 a BGB vorliegen.
Daraus wird deutlich, dass im Streitfall keine Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB vorliegt. Das Angebot der Beklagten zum Abschluss des Änderungsvertrages hat in keiner Hinsicht den von der Rechtsprechung geforderten Maßregelungscharakter. Es war vielmehr Teil des mit dem Betriebsrat verabredeten Beschäftigungssicherungskonzepts. Das Maßregelungsverbot hat nicht den Zweck, den Arbeitsvertragsparteien die zulässige Möglichkeit zu nehmen, ihre Arbeitsbedingungen zu gestalten (vgl. BAG 7 AZR 95/06 vom 14. Februar 2007 a. a. O.).
II.
Auch der auf Zahlung eines Nachteilausgleichs gerichtete Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 113 Abs. 3, 111 BVG liegen nicht vor.
1. Die Einführung des Prämienentgeltsystems stellt keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BVG dar. Darüber, dass insoweit kein Fall der Alternativen des § 111 Satz 3 Ziff. 1 - 4 BVG vorliegt, streiten die Parteien nicht.
Ob die Aufzählung nach § 111 Satz 3 Ziff. 1 - 4 BVG abschließend ist, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Ob der wohl überwiegenden vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach die gesetzliche Regelung die Annahme zulässt, sie enthalte eine Öffnung für sonstige Fallgestaltungen, die deshalb als Änderung anzusehen seien, weil sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 111 Satz 1 BVG erfüllten, kann dahinstehen. Denn die Beklagte wendet zu Recht ein, eine derartige Betriebsänderung liege ebenfalls nicht vor, es fehle auch zwischen der Einführung des Prämienentgeltsystems und der Kündigung als Nachteil im Sinne des § 113 Abs. 3 BVG der erforderliche Kausalzusammenhang.
Die Beklagte hat die geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplanes mit Schreiben vom 8. Mai 2009 abgebrochen; im Rechtsstreit hat sie geltend gemacht, in dem Abschluss der BV Nr. 165 liege der Interessenausgleich, sollte die Einführung des Prämiensystems eine Betriebsänderung darstellen.
Nach der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Änderung des Betriebes nur dann vor, wenn entweder die organisatorische Einheit, die Betriebsmittel, der Betriebszweck oder die in der Belegschaft zusammengefassten Arbeitnehmer eine Änderung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht erfahren (vgl. BAG 1 ABR 101/78 vom 17. Februar 1981, DB 81, 1190). Es muss also die bisherige Funktionsweise des Betriebes in ungewöhnlicher, nicht alltäglicher Weise geändert werden; so stellt jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereiches, der Arbeitsweise, der Fertigung, des Standorts und dergleichen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile derselben zur Folge haben kann, eine Betriebsänderung dar (vgl. dazu FESTL BVG 25. Auflg. § 111 Rn. 41; DKKW-Däubler 12. Aufl. § 111 Rn. 93). Die Einführung eines neuen Entlohnungssystems wird davon nicht erfasst. Sie kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BVG mitbestimmungspflichtig sein; sie führt aber nicht zu einer Funktionsänderung des Betriebes.
2. Zudem ist nicht die Feststellung möglich, dass zwischen der Einführung des Prämienentgeltsystems und der Kündigung ein Kausalzusammenhang besteht. Zwar reicht eine nur mittelbare Kausalität aus; der Kläger ist für das Vorliegen desselben jedoch darlegungs- und beweispflichtig. Der hier in der Regel in Betracht kommenden abgestuften Darlegungs- und Einlassungslast ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat dazu vorgebracht, die Kündigung sei nicht die (mittelbare) Folge der Einführung des Prämienentgeltsystems gewesen, sondern durch den von ihr festgestellten, weitergehenden Auftragsrückgang seit der 14. KW 2009 bedingt gewesen, der sie zur Personalreduzierung veranlasst habe. Der Kläger hätte dies im Rahmen seiner Zahlungsklage widerlegen müssen; sein diesbezügliches Bestreiten reicht dazu nicht aus.
Soweit der Kläger den nach § 113 Abs. 3 BVG auszugleichende Nachteil auch darin sieht, dass die Prämienregelung zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen geführt hat, so ist dies schon deshalb unerheblich, weil in seiner Person ein solcher Nachteil gar nicht entstanden ist, da er der Vertragsänderung gerade nicht zugestimmt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 97, 91 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision für den Kläger haben vorgelegen. Die Entscheidung hängt von einer Rechtsfrage ab, die grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG); dies betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein einzelvertraglich vereinbarter Kündigungsausschluss mit der Folge Vorrang vor einer sozialen Auswahl hat, dass der dadurch begünstigte Arbeitnehmer nicht in die Auswahl mit einzubeziehen ist.