Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.08.2017 | |
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Aktenzeichen | VG 5 K 932/14 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2017:0825.5K932.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Abwasserbeitragsbescheid vom 07. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 04. August 2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten.
Er ist Eigentümer eines Grundstücks in E..., belegen in der Flur 3, Flurstücke mit der postalischen Anschrift, . Gemäß dem klägerischen Vortrag wurde das Grundstück bereits zu DDR-Zeiten an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten wies das Grundbuch bis in das Jahr 1996 die Eintragung „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt E...“ aus. Die Stadtgemeinde E... wurde nach Angaben des Beklagten auf Ersuchen des Präsidenten der OFD Cottbus am 13. Dezember 1995 für die Flurstücke als Eigentümerin eingetragen. Für das Flurstück 237/1 wies das Grundbuch bei Übertragung auf ein anderes Grundbuchblatt am 07. Februar 2000 noch „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt E... aus; am 07. März 2000 soll die Eintragung der Stadt E... als Eigentümerin erfolgt sein. Der Kläger hat das streitgegenständliche Grundstück am 10. November 1999 von der Stadt E... erworben. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte den Angaben des Beklagten zufolge am 04. September 2000.
Auf dem Grundstück betreibt der Kläger eine seiner Regionalgeschäftsstellen, des Weiteren eine Kleiderkammer, einen Fahrdienst für den Bereich E... und einen Standort für Mitarbeiterfahrzeuge. Ferner wird eine Aus- und Weiterbildungsstelle für (z.B.) Erste-Hilfe-Kurse unterhalten; der Katastrophenschutz des DRK für den Landkreis sowie der DRK-Hausnotruf befinden sich ebenfalls auf dem streitgegenständlichen Grundstück.
Der Zweckverband „T... gilt nach dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises vom 15. November 2000 als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 27. August 1993.
Der vom Beklagten vertretene T... erließ erstmals im Jahre 1993 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserableitung und -behandlung des T... vom 3. September 1993 - Beitrags- und Gebührensatzung - (BS 1993; öffentlich bekannt gemacht in der „... vom 28. Dezember 1994 – Lokalausgabe ). Diese Satzung mit formellem Geltungsanspruch trat am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (§ 20 BS 1993).
Erste rechtswirksame Beitragssatzung des T... ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... – Beitragssatzung (BS 2011) vom 16. November 2011 gewesen, die gemäß § 14 BS 2011 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 24. Februar 2012, in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den L... Nr. 2 vom 23. Februar 2012, S. 9-14).
In ihrer Sitzung am 04. November 2013 beschloss die Verbandsversammlung die z. Zt. Gültigkeit beanspruchende „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... - Beitragssatzung (BS 2013) vom 04. November 2013, die zufolge § 14 BS 2013 rückwirkend zum 24. Februar 2012 in Kraft getreten ist.
Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 07. Mai 2014 zu einem Abwasserbeitrag i. H. von 7.924,59 € heran. Der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch vom 27. Mai 2014 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Bezug auf die Beitragserhebung Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Es sei ab 1993 rechtlich möglich und geboten gewesen, dass der T... Anschlussbeiträge erhebe. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist spätestens zum 31. Dezember 2005 sei der Sachverhalt in der Vergangenheit abgeschlossen gewesen. Der Kläger habe nunmehr darauf vertraut, dass keine Beiträge mehr erhoben würden; es liege mit Blick auf den vom Kläger erhobenen Abwasserbeitrag eine unzulässige echte Rückwirkung vor, da der Kläger mit einer Beitragserhebung nicht mehr habe rechnen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung erst am 23. Februar 2012 sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die sachliche Beitragspflicht sei erst zu diesem Zeitpunkt entstanden. Vertrauensschutzaspekte stünden der Erhebung eines Abwasserbeitrags nicht entgegen, da lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung vorliege und die Betroffenen mit der Erhebung von Abwasserbeiträgen hätten rechnen müssen. Sachliche oder rechnerische Fehler bei der Ermittlung der Erhebungsdaten seien ebenso nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 21. August 2014 Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung sich im Wesentlichen auf sein Widerspruchsvorbringen berufen. Es handle sich um ein Altanschließer-Grundstück, für das eine Beitragserhebung nunmehr ausgeschlossen sei. Die Beitragsforderung des Beklagten sei festsetzungsverjährt. Der Kläger verweist auf die vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die für das klägerische Grundstück ohne weiteres einschlägig sei. Die betroffenen Altanschließer hätten nicht mit einer rückwirkenden Regelung rechnen müssen. Die Änderungen des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes seit dem 01. Februar 2004 würden gegen Art 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG i. V. mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlicher Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips und gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 GG) verstoßen. Jedenfalls bedeute die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG (n.F.) auf den vorliegenden Sachverhalt eine unzulässige echte Rückwirkung. Eine Unsicherheit hinsichtlich des Beitragsschuldners habe in der Vergangenheit nicht bestanden, da das Grundbuch bereits im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch den Kläger kein „Eigentum des Volkes“ mehr ausgewiesen habe. Auf die eventuell fehlende Grundrechtsfähigkeit des Aufgabenträgers komme es ebensowenig an.
Die vom Beklagten vorgetragene Einschränkung des Vertrauensschutzes auf ausschließlich „Bürger“ lasse sich dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 12. November 2015 nicht entnehmen. Der Kläger sei im Übrigen als privater nichtwirtschaftlicher Verein auch Grundrechtsträger gemäß Art. 19 Abs. 3 GG. Als juristische Person des Privatrechts werde er von der öffentlichen Hand weder beherrscht noch gehalten. Aus der Vereinssatzung ergäben sich keine auf die öffentliche Hand delegierten Befugnisse.
Der Kläger beantragt,
den Abwasserbeitragsbescheid vom 07. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 04. August 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet und trägt zusammengefasst vor, dass der vom Beklagten vertretene Zweckverband erstmals im Jahre 2011 über eine wirksame Beitragssatzung verfügt habe. Alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen seien rechtsunwirksam gewesen, da erstmals die Beitragssatzkalkulation 2011 auch die sog. Altanschließergrundstücke flächenmäßig berücksichtigt habe. Für den Beginn des Laufs der Festsetzungsfrist habe es auch nach der Rechtslage bis zum 01. Februar 2004 einer wirksamen Beitragssatzung bedurft. Auch stehe der Beitragserhebung kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen, da der Kläger seit dem Jahr 1991 mit seiner Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag habe rechnen müssen. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die inzwischen eingefügte gesetzliche, zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich in § 19 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg - KAG. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden demnach nicht.
Weiter beruft sich der Beklagte nunmehr auf die „gesetzliche Hemmungsanordnung“ in § 12 Abs. 3 S. 1 KAG. Er sei aufgrund der bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen gehindert gewesen, den Abwasserbeitrag zu erheben, da das Grundbuch bis 1996 bzw. bis in das Jahr 2000 hinein „Eigentum des Volkes“ ausgewiesen habe. Die Festsetzungsfrist sei erst mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt worden, in dem der Beklagte positive Kenntnis über die Eintragung von Eigentum nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten habe. Diese Kenntnis habe der Beklagte erst im Zuge der Nacherhebung bei den sog. „Altanschließern“ erhalten. Die vom BVerfG im Kammerbeschluss vom 15. November 2015 angenommene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ greife hier nicht durch.
Zudem hindere die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung im Land Brandenburg nicht die Beitragserhebung. Der Beklagte habe ursprünglich bis zum 01. Februar 2004 gerade nicht die Absicht verwirklichen wollen, Beiträge auch von den sog. „Altanschließern“ zu erheben. Dies ergebe sich u.a. aus den Abwasserbeseitigungskonzepten aus 1996 und 2002. Von daher habe es keiner Rückwirkungsanordnung auf einen ggfalls. unwirksamen ersten „Satzungsversuch“ bedurft.
Hinzu komme, dass der T... erst mit seiner (wirksamen) bestandskräftigen Gründung als Aufgabenträger durch den Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz rechtlich existent geworden sei. Erst mit Bestandskraft dieses Feststellungsbescheides am 28. Februar 2001 habe sich ein „Vertrauenstatbestand“ in Bezug auf eine Beitragserhebung entwickeln können.
Ergänzend bringt der Beklagte vor, der Kläger nehme als juristische Person des Privatrechts Aufgaben der Gesundheitsvorsorge, also eines Teils der Daseinsvorsorge wahr. Jedenfalls sei der eingetragene Verein nicht „Bürger“ i. S. der Rechtsprechung des BVerfG und könne sich schon deswegen nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er öffentliche Aufgaben aus dem Bereich der Daseinsvorsorge wahrnehme. Er fördere die Gesundheitsvorsorge und die gesundheitliche Betreuung und sei aus diesem Grund auch von der Körperschaftssteuer befreit.
In Parallelverfahren hat der Beklagte zu bedenken gegeben, dass mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde G... in den T... nach dem 01. Januar 2000 wegen des anzuwendenden Gesamtanlagenprinzips der Lauf der Festsetzungsfrist neu begonnen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
A.
I.
Der Anregung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, das Verfahren auszusetzen, folgt das Gericht nicht. Die Verfahrensaussetzung nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO setzt ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraus, d.h. für die Entscheidung muss es auf die Beurteilung einer Vorfrage ankommen, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits vor einem anderen Gericht ist. Dabei genügt jeder rechtslogische tatsächliche Einfluss (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 94 Rn. 3). Um keine Vorgreiflichkeit i. S. von § 94 VwGO handelt es sich dagegen, wenn in dem anderen Verfahren nur über dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage zu entscheiden ist (W.-R. Schenke a.a.O.). So liegt der Fall hier. Soweit sich die Beteiligten hier möglicherweise auf das Kammerurteil vom 10. August 2016 - beziehen, in dem die Kammer die Berufung wegen Divergenz zugelassen hat (anhängige Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg Az.: ), handelte es sich bei der dortigen Klägerin um eine vollständig im Eigentum einer Stadt stehende Gesellschaft, die Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des (sozialen) Wohnungsbaus wahrnimmt, und es stand die Rechtsfrage im Raum, ob sich eine von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaft in privater Organisationsform auf Vertrauensschutz berufen kann. Hier meint der Beklagte, dass der von der Körperschaftssteuer befreite Kläger vergleichbare Aufgaben (Gesundheitsvorsorge) aus dem Bereich der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Insgesamt handelt es sich nach alledem im vorliegenden Verfahren, folgt man dem Beklagtenvorbringen nur, um dieselbe oder jedenfalls doch um eine vergleichbare Rechtsfrage, wobei der Kläger im vorliegenden Verfahren ein ausschließlich privater Verein ist, der steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und von der öffentlichen Hand auch nicht beherrscht wird.
Soweit die Beteiligten es sinngemäß verstanden für zweckmäßig gehalten haben sollten, die Entscheidung in einem Parallelverfahren beim OVG Berlin-Brandenburg abzuwarten, kommt nur das Ruhen des Verfahrens nach § 173 S. 1 VwGO i. V. mit § 251 Zivilprozessordnung - ZPO in Betracht, wenn beide Parteien dies beantragen und seine Anordnung zweckmäßig ist. An einem solchen beidseitigen Ruhensantrag fehlt es hier.
II.
Im Übrigen ist das Gericht zur Aussetzung des Verfahrens auch dann nicht verpflichtet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vorliegen würden. Die Entscheidung liegt vielmehr im gerichtlichen Ermessen. Das Gericht ist grundsätzlich befugt, selbst die Vorfrage zu entscheiden, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Dieses Ermessen reduziert sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist. Denn die Vorgreiflichkeit ist nur die Voraussetzung dafür, dass § 94 VwGO anwendbar ist, ohne etwas darüber auszusagen, in welche Richtung das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben hat (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, Rn. 49, juris). Dass ohne Aussetzung des Verfahrens eine Sachentscheidung hier nicht möglich ist, ist mit Blick auf den Streitstoff des vorliegenden Verfahrens auszuschließen.
B.
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Abwasserbeitragsbescheid vom 07. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 04. August 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Der angefochtene Beitragsbescheid findet die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht in der allein in Betracht kommenden „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des - Beitragssatzung (BS 2013) vom 04. November 2013, die zufolge § 14 BS 2013 rückwirkend zum 24. Februar 2012 in Kraft getreten und im „Amtsblatt für den L... Nr. 12 vom 22. November 2013 auf den Seiten 7-12 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diese Satzung ist zwar formell und materiell rechtmäßig und leidet nicht an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden. Sie enthält auch die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG notwendigen Bestandteile, nämlich Bestimmungen über den Kreis der Abgabenschuldner in § 6 BS 2013, den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Nr. 2, 2 Nr. 1 BS 2013), den Maßstab und den Satz der Abgabe in § 4 BS 2013 sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, § 8 Nr. 2 BS 2013. ihre Anwendung unterliegt indes hier durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der echten Rückwirkung.
C.
Vorliegend hat das klägerische Grundstück nach den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unwidersprochenen Angaben des Klägers die Anschlussmöglichkeit bereits zu DDR-Zeiten erhalten; insoweit bestimmt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“, dass die Beitragspflicht nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit des betroffenen Grundstücks entsteht, sondern frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Die erste rechtswirksame Beitragssatzung beeinflusst den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und legt diesen fest. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich nur dann nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.), wenn die erste wirksame Satzung nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris). So liegt der Fall hier.
I.
Denn vorliegend ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... – Beitragssatzung – vom 16. November 2011 (BS 2011), die gemäß § 14 BS 2011 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 24. Februar 2012, in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den L... Nr. 2 vom 23. Februar 2012, S. 9-14), als - jedenfalls hinsichtlich der Beitragserhebung - erste rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2013 – ; Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 –, S. 4f.).
II.
Der vom Beklagten vertretene Zweckverband hat in vorherigen Rechtsstreitigkeiten zutreffend geltend gemacht, dass alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nichtig gewesen seien. Der T... habe es versäumt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes auch die sog. altangeschlossenen Grundstücke heranzuziehen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 –, a.a.O.). Dass es sich hier anders verhalten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn die BS 2011 regelt erstmalig eine Herstellungsbeitragspflicht in Bezug auf alle Grundstücke, die an die im Verbandsgebiet des T... vorhandene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können. Das ist im Lichte des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG (n.F.) nicht zu beanstanden, denn diese Anlage ist eine öffentliche Anlage, und es sind insoweit grundsätzlich alle, auch sog. altangeschlossene Grundstücke in die Beitragserhebung einzubeziehen (st. Rspr. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – –, Rn. 18, juris).
III.
Der Kläger kann hier indes nicht mehr zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen werden, da der o.g. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt. Danach entstand die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen“.
1.
Denn § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) entfaltet bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr erhoben werden könnten, echte Rückwirkung, verstößt also gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39, 51). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) ist dabei nicht als „Klarstellung“ sondern als konstitutive Änderung der alten Rechtslage zu behandeln (BVerfG a.a.O. Rn. 47). Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass es in den oben genannten Fällen der sog. altangeschlossenen Grundstücke (vor dem 03. Oktober 1990) bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – -, juris Rn. 30). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung ist nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der KAG - Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – –, Rn. 30, juris).
2.
a) Als inländische juristische Person des Privatrechts kann sich der Kläger gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Grundrechte berufen, mithin auch auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes i. S. von Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 19 Rn. 17). Zwar hat der Kläger als steuerbegünstigter, eingetragener und nicht wirtschaftlicher Verein des Privatrechts (§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch) Aufgaben der Daseinsvorsorge übernommen, indem er z.B. den Katastrophenschutz betreibt und Krankentransporte sicherstellt. Allerdings besteht seine Funktion nicht in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben; er ist als juristische Person (des Privatrechts) nicht als Teil der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinn betroffen (vgl. dagegen BVerfG, Kammerbeschluss vom 02. Oktober 1995 – 1 BvR 1357/94 juris, Rn. 3). Soweit der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz – KStG von der Körperschaftssteuer befreit ist, weil seine tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dient, hat die Steuerbefreiung lediglich das Ziel der Förderung politischer, sozialer und volkswirtschaftlicher verfahrenstechnischer Ziele. Denn die Erfüllung der genannten Aufgaben liegt im öffentlichen Interesse (Erle in Erle/Sauter, KStG, 3. Auflage, § 5 Rn. 4). All das macht den Kläger aber nicht zu einem „Teil der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinn“.
b) Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer selbst dann, wenn der Kläger als eingetragener Verein nicht Grundrechtsträger sein könnte, etwa weil er mit der Wahrnehmung von Rettungsdienst und dem Krankentransport „Teil der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinn“ ist. Das den Vertrauensschutz begründende Rückwirkungsverbot ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG; eine hiergegen verstoßende Norm ist auch dann verfassungswidrig, wenn der Normadressat keine Grundrechtsfähigkeit besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2006, - 9 C 3/05, juris). Eine Einschränkung hinsichtlich der Personen, die sich (nur) auf das Prinzip der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ berufen können, enthält die Entscheidung des BVerfG nicht. Insoweit ist auch das Argument des Beklagten, der eingetragene Verein sei nicht „Bürger“ i. S. der Rechtsprechung des BVerfG und könne sich schon deswegen nicht auf Vertrauensschutz berufen, untauglich. Im Rahmen der bei der Rechtsanwendung gebotenen verfassungskonformen Auslegung kann sich vielmehr auch der Kläger auf die grundlegenden Prinzipien des Rechts, das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot, berufen. Das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, das auch auf den Kläger Anwendung findet, verbietet es, gegen das hier relevante Rückwirkungsverbot zu verstoßen.
c) Gleiches gilt für das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkürverbot. Die Beachtung der - dem Vertrauensschutz vorgelagerten – Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit sind ein verfassungsrechtliches Gebot und nicht nur ein Postulat der Rechtskultur (Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band III, S. 227). Die Rückwirkung von Gesetzen verstößt gegen die sich aus der Rechtssicherheit ergebenden Grundsätze der Unverbrüchlichkeit des Rechts und der Bestimmtheit des Rechts. Dies bedeutet, dass z. B. auch eine im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Gesellschaft oder ein Träger der öffentlichen Verwaltung einen rückwirkenden Eingriff in eine erworbene einfachrechtliche Rechtsposition abwehren darf. Mithin kann der Kläger sich auf die einfachrechtlich begründete und hier eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ berufen. Die Festsetzungsverjährungsregeln gelten für alle Abgabenschuldner gleichermaßen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2016, auch für „Nicht-Grundrechtsträger“. Die Rechtssicherheit muss als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips gewahrt werden. Dies geht konform mit der Entscheidung des BVerfG, das auch auf eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die unzulässige Rückwirkung im Hinblick auf die konkrete Rechtsanwendung abstellt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 nahm das BVerfG ausdrücklich auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot Bezug (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 –, juris). Für einen nicht grundrechtsfähigen Kläger wirkte sich mithin eine de facto echt rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) genauso rechtsentziehend aus wie für Grundrechtsträger.
Vertrauensschutzwürdig nach den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist daher derjenige, der jedenfalls Inhaber einer einfachrechtlichen Rechtsposition ist; hier die durch die Regelungen der Festsetzungsverjährung vermittelte und eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“. Jedermann – auch der Kläger – hat einen einfachgesetzlichen Rechtsanspruch darauf, dass der Staat die gesetzlichen Grenzen einhält.
d) Da nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 12. November 2015 im Hinblick auf die Heranziehung der Altanschließer keine hinreichenden Gründe vorliegen, die eine echte oder unechte Rückwirkung rechtfertigen könnten, legitimieren das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe - nämlich das öffentliche Interesse an der Refinanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage - die rückwirkende Abgabenbelastung nicht.
e) Dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, was zur Folge hat, dass die den Vertrauensschutz sichernden Absätze 2 und 3 des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG - grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23/05 -, juris), steht dem nicht entgegen. Es geht vorliegend nicht um die wegen des Vertrauensschutzes geforderte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern um die Abwehr eines unzulässigen (mindestens) unecht rückwirkenden Eingriffs in die erworbene Rechtsposition aufgrund einer bereits eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“. Im Übrigen liegt hier kein Rücknahmefall i. S. d. § 48 VwVfG vor (so VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 – –, Rn. 21f., juris).
3.
Vorliegend bedeutet die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) auch im Falle des Klägers eine echte Rückwirkung i. S. d. Rechtsprechung des BVerfG. Denn § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) eröffnet in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, Rn. 52, juris).
a) Zwar war hier die sachliche Beitragspflicht mangels einer vor der Neuregelung (durch die BS 2011) erlassenen wirksamen Satzung noch nicht entstanden und damit auch nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 47 Abgabenordnung - AO). Ein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt aber dennoch vor, weil eine Veranlagung des klägerischen Grundstücks zu einem Herstellungsbeitrag rechtlich nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage in der Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) geblieben wäre. Die sachliche Beitragspflicht konnte für dieses Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr wirksam entstehen, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) sogleich die Festsetzungsverjährung einträte.
b) Wie oben dargelegt entstand gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) die sachliche Anschlussbeitragspflicht eines Grundstücks nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - -, Juris Rn. 54, 58 m. w. N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.
4.
a.) Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG (a.F.) geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss.
b.) Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg - -, juris, Rn. 29).
5.
Wäre demgemäß eine auf den 29. Dezember 1994 - den dokumentierten Zeitpunkt, an dem die erste unwirksame Satzung des T... mit formellem Geltungsanspruch in Kraft gesetzt wurde - rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre in Bezug auf das klägerische Grundstück die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO in Lauf gesetzt worden und Festsetzungsverjährung (spätestens) mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eingetreten. Die Beitragsforderungen wären dann in der "juristischen Sekunde" ihres Entstehens erloschen.
6.
Der in diesem Zusammenhang angeführte Einwand des Beklagten, er sei aufgrund der bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen i. S. von § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 KAG gehindert gewesen, den Abwasserbeitrag zu erheben, da das Grundbuch bis 1996 bzw. bis in das Jahr 2000 hinein „Eigentum des Volkes“ ausgewiesen habe, die Festsetzungsfrist daher erst mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt worden sei, in dem der Beklagte positive Kenntnis über die Eintragung von Eigentum nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten habe, die der Beklagte erst im Zuge der Nacherhebung bei den sog. „Altanschließern“ erhalten habe, trägt nicht.
a) Denn der Beginn der Festsetzungsfrist war hier weder nach § 8 Abs. 7 KAG in der Fassung (i. d. F.) von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 (GVBl. I 1995, 145, 146) noch gemäß § 12 Abs. 3 KAG i. d. F. von Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I 1999, 90, 95) bzw. nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 KAG i. d. F. von Art. 5 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I 2003, S. 293, 294) hinausgeschoben.
b) Zwar erscheint es als zutreffend, dass bis zur grundbuchlichen Eintragung der Stadtgemeinde als Eigentümerin am 13. Dezember 1995 (für fünf von sechs Flurstücken) bzw. bis zum 04. September 2000 (grundbuchliche Eintragung des Klägers) eine Ungewissheit über die Person eines potentiell Beitragspflichtigen bestand, da das Grundbuch bis dahin „Eigentum des Volkes“ auswies. Voraussetzung für den Eintritt der sog. Anlaufhemmung ist indes nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung im Land Brandenburg die Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen. Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG (a.F. = i. d. F. des Gesetzes vom 07. April 1999) nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis zu erlangen („nicht feststellbar“) (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – –, Rn. 10, juris). Deshalb dürfte § 12 Abs. 3 KAG (a.F.) dahin auszulegen sein, dass fehlende positive Kenntnis den Anlauf der Festsetzungsfrist ausnahmsweise jedenfalls dann nicht (mehr) gehemmt hat, wenn - erstens - der Beitragspflichtige objektiv feststellbar geworden ist (insbesondere an Hand des Grundbuchs) und - zweitens - der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis vom Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hat, ohne dass das noch irgendwie mit Ermittlungsschwierigkeiten erklärbar wäre (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
c) Daran gemessen waren die für den Beginn der Verjährungshemmung notwendigen objektivierbaren Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, da der Beklagte im relevanten Zeitraum ab dem 04. September 2000 (und zuvor) weder einen Bescheidungsversuch unternahm, noch nachvollziehbare Ermittlungen über die Person des Beitragspflichtigen anstellte. Dies gilt auch für den Zeitraum davor bis zum 12. April 1999 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 gemäß seinem Art. 5 am Tag nach der Verkündung). Nach der bis dahin anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 7 S. 3 KAG (a.F.) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 lief die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung nicht ab, solange der Beitragspflichtige nach Abs. 2 nicht feststellbar ist. Gemäß § 8 Abs. 7 S. 4 KAG (a. F.) endete die Festsetzungsfrist frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt ist oder hätte beseitigt sein können. Bei verständiger Auslegung der Vorschrift bestand demnach eine Ermittlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Person des Beitragspflichtigen mindestens bis zum 12. April 1999 („…hätte beseitigt sein können“).
d) Aus dem nachfolgenden vom OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 ausgelegten § 12 Abs. 3 KAG i. d. F. des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 KAG i. d . F. von Art. 5 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben vom 17. Dezember 2003 ergibt sich nichts anderes. Danach beginnt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist.
Sinn und Zweck der genannten Normen ist es, im Interesse des Beitragsgläubigers bei Ermittlungsschwierigkeiten bzgl. des Beitragspflichtigen den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuschieben, um Beitragsausfälle zu vermeiden. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige für ihn erst im Jahre 2014 im Zuge der Nacherhebung von Abwasserbeiträgen bei den sog. „Altanschließern“ objektiv feststellbar geworden ist, setzt jedenfalls die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (a.F.), wie das verbindende Wort „und“ in der auch vom Beklagten angezogenen Auslegung durch das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (a.a.O, S. 6 Satz 3 des Beschlussabdrucks) verdeutlicht, kumulativ einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und/oder Veranlagung eines Beitragspflichtigen voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016, juris Rn. 27). D.h. vor Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung muss sich der Beitragsgläubiger durch Ermittlungen, etwa Einsichtnahme in das Grundbuch oder einen Bescheidungsversuch, ersichtlich darum bemüht haben, einen Beitrag festzusetzen und/oder einen Beitragspflichtigen zu ermitteln. Für § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 KAG gilt nichts anderes. Es fehlt vorliegend an einem derartigen, objektiv nachvollziehbaren Veranlagungsversuch. Der Beklagte beabsichtigte im relevanten Zeitraum auch nach eigenen Angaben nicht, einen Beitrag zu erheben und stellte somit keine Ermittlungen zum Beitragspflichtigen an (ständige Rspr. der Kammer vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07. Dezember 2016 – –, juris Rn. 28).
IV.
Schließlich war das Grundstück des Klägers nach seinen unwidersprochenen Angaben bereits im Zeitpunkt des Beitritts der ehemaligen DDR an die (bestehende) Schmutzwasserkanalisation angeschlossen gewesen. Die entsprechende technische Einrichtung gehörte rechtlich zum Anfangsbestand der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Mithin verfügte das klägerische Grundstück mit Anschluss an diese Anlage im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – –, juris, Rn. 34).
1.
Insbesondere auch für solche altangeschlossenen Grundstücke musste die Anschlussbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) bereits zu dem Zeitpunkt zur Entstehung gebracht werden, zu dem die schon im Jahr 1993 erlassene erste Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch das - wenn auch unwirksam - vorgesehen hat, mit der Folge, dass die hypothetische Festsetzungsverjährung - wie oben dargelegt - schon in den 90er Jahren eingetreten wäre. Einen rechtzeitigen Beitragsbescheid betreffend das streitgegenständliche Grundstück, der einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hätte entgegenwirken können, hat der Beklagte nicht erlassen; der Beitragsbescheid vom 07. Mai 2014 ist insoweit zu spät gekommen. Gilt für den Fall des Klägers wie dargestellt noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.), so reicht die erst am 24. Februar 2012 in Kraft getretene erste rechtswirksame Beitragssatzung des von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers zur Entstehung zu bringen; diese Satzung und die nachfolgende Beitragssatzung vom 04. November 2013 gehen für das Grundstück des Klägers ins Leere (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – –, Rn. 34f., juris).
2.
a) Der in dessen Gemarkung das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998, GVBl.I/98, [Nr. 12], S.162) rechtlich existent. Der Zweckverband “ gilt nach dem Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 15. November 2000 als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 27. August 1993 (Feststellungsbescheid öffentlich bekannt gemacht im „Amtsblatt für den vom 29. Januar 2001 Nr. 70 S. 5 - 14). Dem Beklagten, der die rechtswirksame Gründung des erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides vom 15. November 2000 annehmen will, ist entgegenzuhalten, dass die gesetzliche „Stabilisierung“ des materiell rückwirkend zum 27. August 1993 erfolgte, was verbindlich im erwähnten Stabilisierungsbescheid festgestellt worden ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -, juris; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – –, Rn. 17, juris).
Im Übrigen muss auch nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg die Anschlussbeitragspflicht bereits zu dem Zeitpunkt zur Entstehung gebracht werden, zu dem die schon im Jahr 1993 erlassene erste Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch das - wenn auch unwirksam - vorgesehen hat.
b) Dass der Beklagte gemäß seinem Vorbringen ursprünglich bis zum 01. Februar 2004 gerade nicht die Absicht hat verwirklichen wollen, Beiträge auch von den sog. „Altanschließern“ zu erheben, ist rechtlich unerheblich. Denn die erste - wenngleich unwirksame - Beitrags- und Gebührensatzung vom 3. September 1993 sah die Erhebung eines Abwasserbeitrags in ihrem § 2 BS 1993 ausdrücklich vor, wenn es darin heißt: „Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung…der zentralen öffentlichen Abwasseranlage Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile“. Dass die Beitragserhebung für die Gruppe der sog. Altanschließer-Grundstücke nach dieser Satzung ausgeschlossen sein sollte, ergibt sich hieraus gerade nicht. Vielmehr unterliegen der Beitragspflicht „Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können“, § 3 Abs. 1 BS 1993, mithin alle anschließbaren Grundstücke. Dass die Abwasserbeseitigungskonzepte und Beitragskalkulationen diese Gruppe von Grundstücken ausgeschlossen haben sollen, ist mit Blick auf die zitierten Satzungsbestimmungen unerheblich.
c) Auch nach der Rechtsprechung des ehemaligen OVG für das Land Brandenburg ist unter dem "Inkrafttreten der Satzung" nur der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals in der Absicht, hierdurch die sachliche Beitragspflicht für die bereits anschließbaren Grundstücke zu begründen, eine Satzung -- wenn auch fehlerhaft -- beschließt und mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht, und damit dokumentiert, dass sie den durch die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) gewährten Schutz in bestimmter Weise wahrgenommen hat und dieses Schutzes nach eigener Einschätzung nun nicht mehr bedarf (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – –, Rn. 48, juris).
Schließlich führte gerade der Umstand, dass im Rahmen der Beitragserhebung bis hin zur ersten rechtswirksamen BS 2011 altangeschlossene Grundstücke von der Beitragserhebung ausgenommen („als nicht beitragsfähig exkludiert“) wurden, zur Unwirksamkeit aller zeitlich vorgehenden Beitragssatzungen.
V.
1.
Dass die Anlagen zur Abwasserbeseitigung des erst zu einem Zeitpunkt in den 2000er Jahren existent gewesen sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beitragssatzung vom 03. September 1993 setzt im Übrigen die Existenz einer solchen Anlage bereits voraus. Auch dürfte schon im Jahre 1993 die Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung im örtlichen Bereich von faktisch wahrgenommen worden sein. Die jetzige Anlage und die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - des Erlasses des Widerspruchsbescheides - sind auch mit der damaligen Anlage rechtlich identisch, so dass die in den 90er Jahren erstmals gegebene Vorteilslage später nicht noch einmal neu entstanden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einrichtung infolge von Gemeindebeitritten nach Verbandsgründung in den 90er Jahren, aber auch in den Jahren nach 2000 Erweiterungen erfahren hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 – -, juris Rn. 19).
2.
a) Denn die zentrale Schmutzwasseranlage, mit deren Herstellung der in den 1990er Jahren begonnen hat, wurde durch den wohl im Jahre 2000 oder später erfolgten Beitritt der Gemeinde nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen, gleichsam „zweiten“ Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Anlage nicht mehr identisch gewesen ist. Eine zentrale Schmutzwasseranlage ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, der dem Zweck der zentralen Schmutzwasserentsorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an Veränderungen; es gehört zum Wesen der Anlage, dass sie wächst, technisch verbessert und erneuert wird und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen. Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – –, Rn. 18, juris). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das nicht der Fall.
b) Mit Blick auf das Vorstehende dürfte die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage im Wesentlichen nur dann „abbrechen“, wenn die Anlage so mit einer anderen Anlage (oder mit mehreren anderen Anlagen) zusammengeführt wird, dass sich das Ganze - rechtlich - als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – –, Rn. 20, juris). Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass ihr Rechtsträger ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde eine oder mehrere andere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. In diesen Fällen ist der Neuordnungsprozess auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – –, Rn. 20, juris).
c) Dem folgend ist aufgrund des wohl im Jahre 2000 oder später erfolgten Beitritts der Gemeinde keine neue Vorteilslage mit Blick auf eine durch den Beitritt erstmals begründete „neue“ Anlage zur Schmutzwasserentsorgung i. S. des „Gesamtanlagenprinzips“ entstanden. Es ging dabei eben nicht um eine Fusion auf „Augenhöhe“ sondern nur um die räumliche Erweiterung des Entsorgungsgebietes. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers änderte sich nichts. Ein rechtfertigender Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor.
Anderenfalls käme es von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen Rechtsposition der „hypothetischen (Festsetzungs-) Verjährung“. Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Verjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. vgl. hierzu Kammerurteil vom 7. Dezember 2016 –, juris; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – –, Rn. 50, juris).
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da das Gericht im Hinblick auf die Anwendung der sog. Anlaufhemmung nach § 12 Abs. 3 KAG gerade nicht von einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg abweicht.