Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.02.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 2 L 234/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 39 BeamtStG, § 80 Abs 5 VwGO |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 3. Mai 2012 bzw. vom 19. Juni 2012 und einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt ... wiederherzustellen,
bleibt ohne Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen das von der Stadtverordnetenversammlung (SVV) der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 12. April 2012 beschlossene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, nachfolgend ausgefertigt mit Bescheiden vom 3. Mai 2012 und nochmals unter dem 12. Juni 2012, gerichtete Antrag ist bereits unzulässig.
Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; ihm kommt kein rechtlich schützenswertes Interesse an der mit dem Antrag begehrten aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe zu, weil sich seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern kann.
Denn das auf § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) gestützte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist aufgrund des Satzes 2 dieser Bestimmung gegenstandslos geworden, weil die Antragsgegnerin aufgrund des entsprechenden Beschlusses der SVV vom 12. April 2012 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung die Ernennung des Antragstellers zu ihrem hauptamtlichen Bürgermeister zurückgenommen hat.
Rechtsgrundlage des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (§ 39 Satz 2 BeamtStG). Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein - wie hier - auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat.
Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 6. September 2011 – 2 B 519/09 –, juris; OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 – 1 M 198/06 – und vom 23. Februar 2011 – 1 M 16/11 –, beide juris.
Als Maßnahme von nur vorübergehender Dauer wird das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte daher gegenstandslos, wenn in einem der in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren eine Entscheidung des Dienstherrn ergeht.
Dies ist hier der Fall, denn die Antragsgegnerin hat die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers verfügt. Durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird für dessen Dauer das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, lediglich suspendiert; sein beamtenrechtlicher Status bleibt dagegen unberührt. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entfallen diese statusrechtlichen Wirkungen. Diese weitergehende Rechtsfolge schließt die vorübergehende Suspendierung der Ausübung des Amts im konkret-funktionellen Sinn unter Aufrechterhaltung des beamtenrechtlichen Status aus. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist gegenstandslos geworden. Eine Sachentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung kann nicht mehr getroffen werden.
Der Rechtsschutz verlagert sich vielmehr in das vom Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Ernennung gerichtete vorläufige Rechtsschutzverfahren,
vgl. VGH München, Beschluss vom 23. September 2002 – 3 CS 02.1118 –; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 4 S 2097/04 –, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juni 2012 – 2 B 520/09 -, juris Rn. 3,
das allerdings mit dem Beschluss der Kammer VG 2 L 233/12 vom heutigen Tage erfolglos geblieben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der sich danach ergebende Betrag war aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.