I.
Die Beklagte zu 1. begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Klage, mit der die Klägerin von ihr gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2. bis 4. die Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 23.000,00 € abzüglich bereits titulierter 3.000,00 €, materiellen Schadensersatz in Höhe von 300,00 € abzüglich bereits gezahlter 50,00 € und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.248,31 € jeweils nebst Zinsen sowie die Feststellung fordert, dass die Ansprüche auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1. sei an einem Einbruchdiebstahl in den frühen Morgenstunden des 27.08.2004 in ihre ehemalige Wohnung - die Wohnung der Klägerin - in der …straße 109 in H… beteiligt gewesen. Bei diesem Einbruch seien die Beklagten zu 3. und 4. in das Haus eingedrungen und hätten u. a. Bargeld in Höhe von 300,00 € entwendet. Sie, die Klägerin, habe in ihrem Schlafzimmer geschlafen. Dort sei sie von den Beklagten zu 3. und 4. überwältigt worden. Sie sei mit einer Taschenlampe geblendet worden, dann seien ihr die Augen verbunden und sie sei geknebelt worden. Ferner sei sie mit Fäusten geschlagen und zur Benennung von Geldverstecken aufgefordert worden. In diesem Zusammenhang sei ihr angedroht worden, sie würde erstochen. Auch sei ihr ein im Haus gefundener Brieföffner in Form eines Säbels an die Kehle gehalten worden. Durch den Überfall habe sie neben diversen Schürfwunden und Schwellungen im gesamten Körperbereich eine Nasenbeinfraktur, eine Prellung im Mittelgesicht mit Fraktur links, eine Prellung des Thoraxes links sowie eine Fraktur des fünften Fingers an der rechten Hand erlitten. Die Verletzungen und der Heilungsverlauf seien mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen. Während des gesamten Überfalls habe sie unter Todesangst gelitten; bis heute leide sie wegen des Überfalls unter Angstzuständen und Schlafstörungen, begleitet von Kopfschmerzen, Schwindelattacken, Depressionen und Suizidgedanken. Es sei auch nicht zu erwarten, dass ihre psychische Gesundheit jemals vollständig wiederhergestellt werde. In der Zeit vom 19.04. bis 14.12.2006 sei sie wegen der Tatfolgen ambulant in einer Tagesklinik behandelt worden. Von der Identität der Täter hat die Klägerin nach ihrem Vortrag erst durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte im März 2008 Kenntnis erlangt.
Die Beklagte zu 1. ist unter anderem wegen der Ereignisse vom 27.08.2004 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Cottbus zum Az. 23 KLs 20/08 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts war ihr hingegen der von den Beklagten zu 3. und 4. begangene schwere Raub wegen eines insoweit anzunehmenden, über den eigentlichen Tatplan hinausgehenden Exzesses nicht zuzurechnen. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen im Strafverfahren wird auf das Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 29.08.2008 (Bl. 243 ff GA) Bezug genommen.
Im Rahmen des unter diesen Aktenzeichen gleichfalls durchgeführten Adhäsionsverfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. am 08.07.2008 einen Vergleich geschlossen, in dem unter anderem festgestellt wird, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 27.08.2004 erlitten hat und zukünftig erleiden wird, soweit nicht die Ansprüche auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.
Die Beklagte zu 1. bestreitet den gesamten Vortrag der Klägerin betreffend den Tathergang und die Verletzungsfolgen. Insbesondere beruft sie sich darauf, dass es zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Tatplan dahingehend gegeben habe, die Klägerin zu überfallen und ihr körperliche Gewalt anzutun. Ferner wendet die Beklagte zu 1. Verjährung der Ansprüche ein. Schließlich hält sie die geforderten vorgerichtlichen Anwaltskosten für überhöht und bestreitet den Ausgleich dieser Kosten.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2010 unter anderem den Antrag der Beklagten zu 1. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin folgten aus § 830 BGB. Im Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren eingeschränkt möglichen Würdigung des Vortrages und möglicher Beweise sei eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht gegeben. Ein Mittäterexzess der Beklagten zu 3. und 4. sei zugunsten der Beklagten zu 1. nicht anzunehmen, da hinreichende Indizien - Verzicht auf Einbruchswerkzeug, Maskierung der Beklagten zu 3. und 4., sichtbares Abstellen des Fahrzeuges der Klägerin vor dem Haus - dafür sprächen, dass sämtliche Täter von einer Anwesenheit der Klägerin im Haus ausgegangen seien. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses verwiesen (Bl. 223 ff d. A.).
Die Beklagte zu 1. hat gegen den ihr am 26.04.2010 zugestellten Beschluss mit am 28.04.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels verweist die Beklagte zu 1. auf die Feststellungen im Strafurteil zum Mittäterexzess. Die vom Landgericht angeführten Indizien seien nicht geeignet, allein den Schluss zu rechtfertigen, sämtliche Täter seien davon ausgegangen, die Klägerin würde sich im Haus befinden. Sie - die Beklagte zu 1. - habe sich mit der Beklagten zu 5. in der Nähe des Hauses aufgehalten. Von ihrem Aufenthaltsort habe sie weder wahrnehmen können, ob sich die Beklagten zu 3. und 4. maskiert hätten noch ob diese sich einer Stange zum Öffnen des Fensters bedient hätten.
Mit Beschluss vom 05.07.2010 hat das Landgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1. verneint und deshalb Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, § 114 ZPO.
Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. wegen des von ihr aufgrund des Vorfalls vom 27.08.2004 erlittenen materiellen und immateriellen Schadens bestehen bereits aus dem von den Parteien im Adhäsionsverfahren vor dem Landgericht Cottbus geschlossenen Vergleich, der zugleich einen materiellen Vergleichsvertrag im Sinne von § 779 BGB darstellt. In Ziffer 3 des Vergleichsvertrages haben die Parteien eine entsprechende Ersatzpflicht der Beklagten zu 1. gegenüber der Klägerin ausdrücklich festgestellt. Diese umfasst nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleiches sämtlichen Schaden der Klägerin aus dem Vorfall vom 27.08.2004, mithin auch die infolge der körperlichen Misshandlung der Klägerin durch die in ihre Wohnung eingedrungenen Personen entstandenen Beeinträchtigungen. Auf die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit auf das Vorliegen eines Mittäterexzesses kommt es im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1. daher bereits nicht an. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Auch soweit die Beklagte zu 1. das Vorbringen der Klägerin zur Höhe des geforderten Schadensersatzes bestreitet hat die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin kann den Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 300,00 € sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 23.000,00 € verlangen. Für die Versagung der Prozesskostenhilfe genügt es, wenn die Gesamtwürdigung aller bereits feststehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Antragstellers als ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei wegen des absehbaren Misserfolges der Beweisaufnahme von einer entsprechenden Prozessführung absehen würde (BGH NJW 1994, S. 1160; Philippi in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 114, Rn. 26). Insoweit gilt der Grundsatz des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht uneingeschränkt. Die Erfolgsprognose umfasst nicht nur die Schlüssigkeit bzw. Erheblichkeit des Vorbringens, sondern auch seine Beweisbarkeit (Fischer in Musielak, ZPO, Kommentar, 7. Aufl., § 114, Rn. 21). Bezieht sich eine Partei zum Beweis des Tathergangs auf bereits vorliegende Strafakten, kann der Inhalt dieser Akten - insbesondere die Verhandlungsprotokolle und vergleichbaren Niederschriften der Angaben von Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sowie die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil - bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung berücksichtigt werden (vgl. OLG Koblenz OLGZ 1991, S. 210). Im vorliegenden Fall können daher die Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Strafverfahren gegen die Beklagte zu 1. im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe verwertet werden, mithin auch die Feststellungen im Strafurteil. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 4. einen Betrag von 300,00 € in der Wohnung der Klägerin entwendet hat. Zudem hat das Landgericht im Strafverfahren als unmittelbare Verletzungsfolgen der Klägerin eine Nasenbeinfraktur, eine Mittelgesichtsprellung, eine Fraktur des fünften Fingers der rechten Hand und eine Prellung des Thorax links festgestellt. Diese Verletzungen werden zudem durch das von der Klägerin eingereichte Ambulanz-Protokoll vom 27.08.2004 belegt. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen weiteren psychischen Beeinträchtigungen sind im Strafurteil Feststellungen nicht getroffen, gleichwohl erscheint auch insoweit ein Erfolg der Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1. ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1. hat ihren Vortrag, bis heute leide sie wegen des Überfalls unter Angstzuständen und Schlafstörungen, durch die Bescheinigungen der Dres. J… vom 29.04.2005 und 24.09.2008 sowie durch das Schreiben des Prof. Dr. Ho… vom 02.11.2008 belegt. Danach befindet sich die Klägerin seit den Ereignissen vom 27.08.2004 vermehrt wegen Angstgefühlen und Schlafstörungen mit beginnender depressiver Stimmungslage in ärztlicher Behandlung und wird zusätzlich psychisch betreut. Ferner hat sich die Klägerin in der Zeit vom 19.04. bis 14.12.2006 einer ambulanten Therapie in der Tagesklinik des Instituts für Klinische Psychologie und Psychotherapie der Technischen Universität … zur Behandlung der bei ihr festgestellten posttraumatischen Belastungsstörungen sowie einer Major Depression und einem Dauerschwindel nach einmaligen Grand Mal Anfall unterzogen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Bescheinigungen werden von der Beklagten zu 1. nicht aufgezeigt. Unschädlich ist, dass die Ursachen jedenfalls der Major Depression in der eingereichten Bescheinigung neben dem Überfall auch auf andere Ereignisse zurückgeführt werden, etwa die Beendigung der Partnerschaft der Klägerin und den einmaligen Grand Mal Anfall. Für die Zurechnung von Schadensfolgen ist nämlich ausreichend, dass die unfallbedingte Verletzung nur ein Faktor in einem Ursachenbündel ist, welches den Gesamtschaden herbeigeführt hat (BGH NZV 1999, S. 201; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 13). Außer Berücksichtigung zu bleiben hat daher lediglich der ärztlicherseits allein auf den Grand Mal Anfall zurückgeführte Dauerschwindel. Unter Berücksichtigung des für den Kausalitätsnachweis geltenden Maßstab des § 287 ZPO sowie vor dem Hintergrund, dass das Auftraten von Angstzuständen und Schlafstörungen nach einem Überfall im Schlaf und im eigenen Haus unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt und Todesdrohungen mindestens keine ungewöhnliche Reaktion darstellt, erscheint das einfache Bestreiten der Kausalität der bescheinigten Folgen durch die Beklagte zu 1. nicht hinreichend.
Der Höhe nach ist unter Berücksichtigung der Begehungsweise, der bei die Klägerin eingetretenen Verletzungen sowie deren Dauerwirkungen ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 23.000,00 € gerechtfertigt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigungen an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere etwaiger Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 274 ff) Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, S. 968; OLG Hamm MDR 2003, S. 1249). Im Rahmen der daneben zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 986; VersR 1992, S. 1410). Vorliegend erachtet der Senat aufgrund der oben aufgeführten Verletzungsfolgen, insbesondere aber auch wegen der im Hinblick auf die Art und Weise der Tatbegehung - Überfall im Schlaf und im eigenen Haus unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt und Todesdrohungen, um Geldverstecke in Erfahrung zu bringen - besonders ins Gewicht fallenden Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 23.000,00 € auch unter Einbeziehung vergleichbarer Entscheidungen in der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2010, Az. 1 U 1137/06, zitiert nach juris) für angemessen.
Auch der Feststellungsantrag dahingehend, dass die Ansprüche auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren, ist zulässig und begründet. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist bereits aufgrund der verbesserten Vollstreckungsmöglichkeiten gem. § 850 f Abs. 2 ZPO bei entsprechender Feststellung im Titel gegeben. Auch folgt die Verurteilung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zum Nachteil der Klägerin. Insoweit ist der von den Parteien geschlossene Vergleich, der Grundlage der Verurteilung im vorliegenden Rechtsstreit ist, auszulegen (vgl. hierzu BGH MDR 2003, S. 290). Dabei ergibt bereits die Bezugnahme auf den Vorfall vom 27.08.2004 in Verbindung mit dem Verweis auf Ziffer 2 der Anklage der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 04.04.2008 zum Az. 1260 Js 3098/04, dass der Vergleich Schadensersatzansprüche wegen einer zum Nachteil der Klägerin begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung zum Gegenstand hat.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin erfasst schließlich auch die ihr entstandenen Verbindlichkeiten infolge der - vorliegend gerechtfertigten - vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes. Nicht zu beanstanden ist dabei die von der Klägerin geltend gemachte Höhe der Gebühren von 1.248,31 €. Angesichts einer Schmerzensgeldforderung von 23.000,00 € und materiellen Schadensersatzansprüchen von 300,00 € war der Gebührenberechnung ein Gegenstandswert bis 25.000,00 € zugrunde zu legen. Gerechtfertigt erscheint zudem der Gebührensatz von 1,5. Der Gebührensatz von 1,3 darf gem. Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG dann überschritten werden, wenn eine umfangreiche Tätigkeit vorliegt. Eine solche Situation ist angesichts des Erfordernisses der Durcharbeitung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten betreffend die fünf Beklagten, gegen die unterschiedliche Strafverfahren geführt worden sind, zu bejahen. Unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale (Ziffer 7002 VV zum RVG) und der Mehrwertsteuer ergibt sich der Betrag von 1.248,31 €. Zwar kann im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten zu 1. nicht von einem Ausgleich der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin ausgegangen werden. Jedenfalls besteht aber ein Befreiungsanspruch der Klägerin in entsprechender Höhe, dessen wirtschaftlicher Wert dem Zahlungsanspruch entspricht und der vom Streitwert dem Zahlungsanspruch gleichzustellen ist (vgl. hierzu Herget in Zöller, a. a. O., § 3 Rn. 16, Stichwort „Befreiung“). Unter diesen Umständen erscheint die Rechtsverteidigung der Beklagten indes mutwillig, da eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei sich einer Inanspruchnahme auf Zahlung nicht entgegenstellen würde, um allein eine Verurteilung zur Freistellung des Klägers von dessen Verbindlichkeit einem Dritten gegenüber in gleicher Höhe zu erreichen (zur Mutwilligkeit vgl. Geimer in Zöller, a. a. O., § 114, Rn. 30).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.