Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 60. Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) | Entscheidungsdatum | 22.05.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 60 PV 20.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 9 BPersVG, Art 89 Abs 1 Verf BE, § 41 Abs 1 HO BE, § 41 Abs 2 HO BE |
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligte zu 1 absolvierte bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin seit dem 1. Februar 2011 in Teilzeit eine Berufsausbildung zur medizinischen Fachangestellten unter Übernahme ins zweite Ausbildungsjahr nach einer vorhergehenden, ohne Prüfung beendeten Ausbildung in demselben Ausbildungsberuf im Bezirksamt Mitte von Berlin in der Zeit von September 2005 bis August 2008. Nach einer Verlängerung der Ausbildungszeit um ein halbes Jahr teilte ihr der Antragsteller unter dem 24. April 2013 mit, dass nach Abschluss der Ausbildung die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nicht möglich sei. Am 24. Mai 2013 rückte die Antragstellerin nach dem Rücktritt eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Beteiligte zu 3) als ordentliches Mitglied in die JAV nach.
Am 7. Juni 2013 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Bezirksamt unter Hinweis auf ihre JAV-Mitgliedschaft die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Sofern ihre Beschäftigung nicht unmittelbar im erlernten Beruf erfolgen könne, sei sie auch mit einer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte einverstanden. Am 13. Juni 2013 bestand die Beteiligte zu 1 ihre Abschlussprüfung.
Mit am 24. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenem, vom Bezirksbürgermeister unterzeichnetem Schreiben hat der Antragsteller beantragt, das mit der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass beim Bezirksamt Mitte ausweislich der Stellenübersicht keine ausbildungsadäquaten Arbeitsplätze für eine medizinische Fachangestellte als frei und besetzbar zur Verfügung stünden. Es komme hinzu, dass das Bezirksamt Mitte bis 2016 noch mit einer Abbauverpflichtung von 223,4 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) belastet sei. Da der Abbau nicht allein durch Altersfluktuation zu erreichen sei, befinde sich das Bezirksamt Mitte in einer Haushaltsnotlage. Zur Erzwingung der eigenen Haushaltsdisziplin habe der Bezirk am 5. März 2013 mit Beschluss Nr. 438 eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 Abs. 1 und 2 LHO verhängt. Personalausgaben dürften entsprechend Art. 89 VvB nur geleistet werden, um bestehende Einrichtungen zu erhalten, die gesetzlichen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten. Unter diesen engen Vorgaben sei dem Antragsteller die Besetzung einer dauerhaften Arzthelferinnenstelle nicht zumutbar.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben entgegnet: Die Stellenübersicht weise freie Stellenanteile aus, die zur Finanzierung einer Vollzeitstelle zusammengeführt werden könnten. Der Beschluss Nr. 438 des Bezirksamts stelle keine qualifizierte Haushaltssperre im Sinne der Rechtsprechung dar, die dem Weiterbeschäftigungsverlangen eines JAV-Mitglieds nach Ende der Ausbildung entgegengehalten werden könnte. Die Einstellungssperre enthalte Ermessensspielräume, die eine Benachteiligung von Jugendvertretern als möglich erscheinen ließen. Auch wäre der Beteiligten zu 1 eine Teilzeitstelle oder eine Beschäftigung als Verwaltungsangestellte einzuräumen. Im Bezirksamt bestehe die Übung, ausgebildete Arzthelferinnen auch in anderen Bereichen einzusetzen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Auflösungsantrag mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die erst kurz vor dem Ausbildungsende erlangte Mitgliedschaft in der Beteiligten zu 3 lasse den Schutz nach § 9 BPersVG nicht entfallen. Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 sei dem Antragsteller aber unzumutbar. Für den maßgeblichen Zeitraum von drei Monaten vor dem Ausbildungsende fehle es an einem ausbildungsadäquaten, auf Dauer angelegten und gesicherten Arbeitsplatz für die Beteiligte zu 1, denn die schon zuvor verhängte Einstellungssperre hindere deren Beschäftigung. Die Ausnahmen seien so eindeutig und klar gefasst, dass sich auch nur der Verdacht einer Absicht, einen Jugendvertreter zu benachteiligen, von vornherein, d.h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lasse. Die Formulierungen der Ausnahmekriterien im Beschluss vom 5. März 2013 gingen in ihrer Genauigkeit über höchstrichterlich für unbedenklich gehaltene Ausnahmeregelungen noch hinaus. Sie verschlössen dem Arbeitgeber auf einzelne Personen bezogene Wertungsspielräume. Die Beschäftigung der Beteiligten zu 1 würde die Voraussetzungen der Ausnahme von der Einstellungssperre nicht erfüllen. Das betreffe auch ihre hilfsweise erwünschte Verwendung als Verwaltungsangestellte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3. Sie führen aus: Die 0,934 freien Stellenanteile könnten zugunsten der Beteiligten zu 1 zu einer Vollstelle zusammengeführt werden. Auch könne die Beteiligte zu 1 entsprechend der geübten Praxis auf einer freien Stelle als Verwaltungsangestellte beschäftigt werden. Schließlich sei jedenfalls die Stelle von F... frei geworden. Bei der Annahme einer qualifizierten Stellenbesetzungssperre habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass eine verwaltungsseitige Sperre auf eine - wenn zwar nicht ausdrückliche, so doch aber grundsätzliche - Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zurückgehen müsse. Das vom Berliner Abgeordnetenhaus am 14. Juni 2012 für die Jahre 2012/2013 beschlossene Haushaltsgesetz sehe eine ausdrückliche Sperre jedoch nicht vor. Das Bezirksamt berufe sich ausschließlich auf Vorgaben im Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2013. Dies stelle aber keine ausreichende Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers dar. In Nr. 10 des HWR 2013 würden nur Zielzahlen für die Personalwirtschaft genannt, die auch erst 2016 erreicht werden müssten. Auf Seite 9 des HWR 2013 heiße es dann lediglich allgemein, dass insgesamt der vorhandene Personalbestand prozentual zu reduzieren sei. Bei den hierbei zugrunde zu legenden VZÄ handele es sich um eine Rechengröße. Die fragliche Zahl von VZÄ könne entweder dadurch erreicht werden, dass Stellen bei Ausscheiden der Stelleninhaber nicht mehr nachbesetzt werden oder aber durch Reduzierung der jeweiligen Arbeitszeiten.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 2013 zu ändern und den Antrag auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, es treffe zu, dass Arzthelferinnen auch auf Verwaltungsangestelltenstellen geführt würden. So beschäftige das Bezirksamt Mitte über die nachgewiesenen Stellen im Gesundheitswesen hinaus dauerhaft sechs Arzthelferinnen, die durch eine haushaltsrechtlich zulässige abweichende Besetzung aus Stellen anderer Fachrichtungen finanziert würden. Im Gegenzug würden aber auch Stellen von Verwaltungskräften aus Stellen für Arzthelferinnen finanziert. Die Stelle von F... sei erst am 1. Juli 2013 und somit nach dem Ende der Ausbildung der Beteiligten zu 1 frei geworden. Auf all dies komme es aber nicht an, denn die Beschlusslage von Abgeordnetenhaus und Berliner Senat hätten dem Bezirksamt keine andere Entscheidung gelassen als die Verhängung einer Haushaltssperre analog Art. 89 VvB zur Erzwingung der eigenen Haushaltsdisziplin. Dass die Zielzahl von 223,4 VZÄ erst 2016 erreicht werden müsse, ändere nichts, weil die Senatsverwaltung für Finanzen bis dahin VZÄ-Abbaukonzepte mit dem Nachweis sogenannter Jahresscheiben für den kontinuierlichen Abbau fordere, mit dem Abbau also nicht bis zum Jahre 2016 gewartet werden könne. Für eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen fehle es an einem rechtzeitigen Antrag der Beteiligten zu 1.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen. Berufsbezeichnungen, die nur in der weiblichen oder in der männlichen Form verwendet werden, erfassen zugleich die jeweils andere Form.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1 aufzulösen, ist nicht zu beanstanden.
Das fragliche Beschäftigungsverhältnis war im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG auf unbestimmte Zeit begründet worden, nachdem die Beteiligte zu 1 als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich ihre Weiterbeschäftigung verlangt hatte. Der Antragsteller hat rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1 beim Verwaltungsgericht beantragt, das gesetzlich fingierte Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der den Auflösungsantrag unterzeichnende Bezirksbürgermeister ist der antragsbefugte Vertreter des Arbeitgebers.
Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er der Jugendvertreterin zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des Senats, vgl. Beschluss vom 7. November 2013 - OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).
Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Haushaltsgesetzgeber ist das Abgeordnetenhaus von Berlin, das den Haushaltsplan, in dem alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr veranschlagt werden, durch Gesetz feststellt. Jedem Bezirk wird eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen. Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt den Bezirkshaushaltsplan, der mit einer Stellenübersicht Bestandteil des Haushaltsplanes von Berlin wird und von der Feststellungswirkung des Haushaltsgesetzes erfasst wird. Die Ausführung des Bezirkshaushaltsplans ist Sache des Bezirks.
Nach der Stellenplanübersicht waren von den im Bezirksamt im maßgeblichen Zeitraum vom 14. März 2013 bis zum 13. Juni 2013 vorhandenen 14 Stellen für medizinische Fachangestellte der einschlägigen Entgeltgruppe E 5 (Arzthelfer/in) 13 Stellen besetzt einschließlich der mit F... besetzten Stelle, die unstreitig erst am 1. Juli 2013 und somit nach dem Ende der Ausbildung der Beteiligten zu 1 frei geworden ist. Bei der unbesetzten Stelle Nr. 5010570 handelt es sich um eine Halbtagsstelle, die schon deshalb nicht in die Betrachtung einzubeziehen ist, weil sich die Beteiligte zu 1 ausweislich ihres Antrags vom 7. Juni 2013 nicht (hilfsweise) um eine Weiterbeschäftigung unter der veränderten Arbeitsbedingung einer Teilzeitbeschäftigung beworben hat. Rechnet man zu diesem freien Stellenanteil von 0,500 noch die weiteren freien Stellenanteile von 0,075 und 0,359 bei den Stellennummern 50105704 und 50105705 hinzu, ergeben sich zusammengerechnet 0,934 freie Stellenanteile. Abgesehen davon, dass dies noch nicht einmal einer vollen Stelle entspricht, stehen die Stellenanteile für eine Besetzung mit der Beteiligten zu 1 nicht zur Verfügung. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht keine Verpflichtung, freie Anteile von Stellen - sei es derselben oder einer anderen Entgeltgruppe - zu vollen Arbeitsplätzen zusammenzuführen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff. und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5).
Ob für den Jugendvertreter ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, bemisst sich dann nicht allein nach den in den Stellenplänen des öffentlichen Arbeitgebers ausgewiesenen Stellen, wenn bei diesem die Übung besteht, unbefristete Arbeitsverträge mit Absolventen der Ausbildung auch dann abzuschließen, wenn die Vergütung aus dem Gesamtbudget gesichert ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5, vorhergehend Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -). Da bei dem Bezirksamt Mitte unstreitig die Übung besteht, Stellen mit anderer Zweckbestimmung - möglicherweise ohne Verstoß gegen Haushaltsrecht, vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 LHO - für die Beschäftigung von Arzthelferinnen zu nutzen, wenn für Arzthelferinnen keine entsprechend beschriebenen Stellen vorhanden sind, wäre die Übersicht über Stellen für Arzthelferinnen zum Nachweis freier, besetzbarer ausbildungsadäquater Stellen nicht ausreichend gewesen. Vielmehr hätte das Bezirksamt eine Übersicht über alle Stellen aus den Organisationseinheiten beizubringen gehabt, die es nach seiner Übung bei Bedarf auch für die Einstellung einer Arzthelferin herangezogen hätte.
Möglicherweise hätte das Bezirksamt zudem darzulegen gehabt, dass im maßgeblichen Zeitraum auch keine freie, besetzbare Stelle einer Verwaltungsangestellten vorhanden war, wenn man das Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 7. Juni 2013 dahingehen verstehen mag, diese habe sich (hilfsweise) auch mit einer Beschäftigung unter der geänderten Arbeitsbedingung einer geringer bewerteten Verwaltungstätigkeit einverstanden erklärt.
Dies alles bedarf indes keiner Vertiefung. Denn selbst ein freier und ausbildungsadäquater Arbeitsplatz im maßgeblichen Zeitraum vom 14. März 2013 bis zum 13. Juni 2013 wäre nicht mit der Beteiligten zu 1 besetzbar gewesen, weil einer solchen Einstellung die Stellenbesetzungssperre im Beschluss Nr. 438 des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 5. März 2013 entgegengestanden hätte. Nach Nr. 1 Buchst. a und c des Beschlusses dürfen durch Bezirksamtsbeschluss Stellen nur besetzt werden und Personalmittel in Anspruch genommen werden, soweit dies einem der unter Buchst. a genannten Zwecke dient und gleichzeitig ein Verzicht auf die Maßnahme zu negativen Konsequenzen für die Leistungserbringung und das Produktbudget führen würde. Nach Nr. 1 Buchst. a des Beschlusses dürfen nur noch die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden, um bestehende Einrichtungen zu erhalten, gesetzliche Aufgaben und rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten.
Unstreitig erfüllt eine Einstellung der Beteiligten zu 1 keine der vorgenannten Voraussetzungen, sodass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob es sich bei dem Bezirksamtsbeschluss um einen sogenannten qualifizierten administrativen Einstellungsstopp handelt, der dem Weiterbeschäftigungsverlangen der Jugendvertreter mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung berührt es die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben der Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt und die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt. Wenn ein in Vollzug derartiger Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers verfügter genereller Einstellungsstopp Ausnahmen zulässt, müssen diese so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, das heißt anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Eine Diskriminierung des Jugendvertreters ist auch dann nicht zu besorgen, wenn Ausnahmen vom Einstellungsstopp auf Fälle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs beschränkt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob exakt diese Formulierung verwandt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Regelung der Sache nach auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, juris Rn. 4, m.w.N.).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat der Bezirksamtsbeschluss Nr. 438 hinreichenden Bezug zu den Vorgaben des Haushaltsgebers zur Personaleinsparung. Nach den vom Abgeordnetenhaus am 12. Januar 2012 gebilligten Richtlinien der Regierungspolitik (Abghs.-Drs. 17/0077) gilt die Zahl von 100.000 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) als Zielzahl für den Personalbestand der Berliner Verwaltung, davon 80.000 bei der Hauptverwaltung nebst nachgeordneten Einrichtungen und 20.000 bei den 12 Berliner Bezirken. Das sich für die Bezirke daraus ergebende Einsparvolumen von rund 1.450 VZÄ in der laufenden Legislaturperiode (bis 2016) wurde auf die Bezirke nach Soll-Ausstattung verteilt. Der Bezirk Mitte ist mit einer Einsparquote von 223,4 VZÄ belastet (vgl. Nr. 10.2 des Haushaltswirtschaftsrundschreibens 2013 der Senatsverwaltung für Finanzen vom 20. Dezember 2012 und Vorbemerkung zum Bezirksamtsbeschluss Nr. 510 vom 7. Mai 2013 über Untersetzung der Abbauvorgabe Vollzeitäquivalente (VZÄ) für den Zeitraum 2012 bis 2016). Die rigorosen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers kann das Bezirksamt nur durch einen konsequenten Stellenabbau mit gleichzeitigem Verzicht auf Neueinstellungen erfüllen. Kann ein Bezirksamt diese Einsparquote nicht allein durch wegfallende Stellen aufgrund der Altersfluktuation erbringen, muss es zwangsläufig zum Mittel der Stellensperre greifen. Dieses Mittel ist somit als Teil der Sparpolitik des Berliner Senats von der Billigung des Berliner Abgeordnetenhauses umfasst.
Die Einwände der Beschwerde gehen fehl. Bei den in Nr. 10 des HWR 2013 genannten Zahlen handelt es sich um Zielzahlen für die Personalwirtschaft, die bis zum Ende der Legislaturperiode 2016 erreicht werden müssen. Die folgenden Regelungen für die Personalwirtschaft im HWR 2013 lassen allerdings keinen Zweifel daran aufkommen, dass sich aus den Zielzahlen für die Bezirke verbindliche Einsparvorgaben ergeben. So heißt es unter Nr. 10.2 HWR 2013 unmissverständlich, dass zur Erreichung der in den Richtlinien der Regierungspolitik genannten zukünftigen Personalausstattung der Bezirke von 20.000 VZÄ ein Personalabbau im Umfang von rund 1.450 VZÄ in dieser Legislaturperiode zu realisieren ist. Wenn ein Bezirk absehen kann, dass die Fluktuation nicht ausreicht, um den festgelegten oder vereinbarten Abbau zu erreichen, dürfen Besetzungen von Stellen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen erfolgen. Die Einhaltung der Zielzahl ist der Senatsverwaltung für Finanzen von allen Bezirken zum 1. Januar jeden Jahres zu belegen. Der Begriff der „Zielzahl“ darf deshalb nicht als unverbindliche Zielvorstellung missverstanden werden.
Im Bezirksamtsbeschluss Nr. 510 vom 7. Mai 2013 über die Untersetzung der Abbauvorgabe Vollzeitäquivalente (VZÄ) für den Zeitraum 2012 bis 2016 ist - von den Beteiligten unwidersprochen - dargestellt, dass der Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses am 30. Januar 2013 die Vorlage des Bezirksamts Mitte von Berlin zum Personalabbau vom 8. Januar 2013 zustimmend zur Kenntnis genommen hat und dass damit die bisherigen Einschränkungen für die Einstellung von Personal und für die Übernahme von Auszubildenden für den Bezirk Mitte zunächst zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2013 aufgehoben worden sind, der Bezirk aber verpflichtet ist, bis zum 30. Juni 2013 über die Konkretisierung des beschriebenen VZÄ-Abbaukonzeptes zu berichten. Auch dieser Untersetzungsbeschluss zeigt die Verbindlichkeit der jährlichen Abbauvorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen und des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses auf.
Dass ein Bezirksamt die fragliche Zahl von abzubauenden VZÄ möglicherweise auch dadurch erzielen könnte, dass es Stellen bei Ausscheiden der Stelleninhaber nicht mehr nachbesetzt oder aber die jeweiligen Arbeitszeiten reduziert, spricht nicht gegen den hinreichenden Bezug der bezirklichen Stellenbesetzungssperre zum Haushaltsgesetz. Entscheidend ist, dass der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, dass durch Altersfluktuation und andere Maßnahmen die Einsparvorgaben nicht erreichbar sind, sondern nur durch einen konsequenten Verzicht auf Nachbesetzung frei werdender Stellen. Da der erkennende Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass das Bezirksamt die eigene finanzielle Lage falsch einschätzt, ist gegen eine die Benachteiligung von Jugendvertretern im Rahmen von § 9 BPersVG ausschließende Ableitung der Besetzungssperre aus dem Haushaltsgesetz nichts zu erinnern.
Zwar lässt die Stellenbesetzungssperre Ausnahmen zu. Diese Ausnahmen sind aber hinreichend konkret gefasst und eröffnen keine Wertungsspielräume ggf. zum Nachteil der erfolgreich ausgebildeten JAV-Mitglieder. Mit der Bezugnahme auf die in Art. 89 VvB formulierten Ausnahmetatbestände ist eine die Jugendvertreter diskriminierende Handhabung der Stellenbesetzungssperre durch die Verwaltung ausgeschlossen. Art. 89 Abs. 1 VvB ermächtigt den Senat unter den im Bezirksamtsbeschluss 438, Nr. 1 Buchst. a genannten Voraussetzungen zu vorläufigen Regelungen für den Fall, dass der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt ist. Diese Voraussetzungen sind annähernd wortgleich den Vorgaben für die Parallelvorschrift in Art. 111 Abs. 1 GG. Die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe sind durch die langjährige Verfassungspraxis und die Rechtsprechung hinreichend ausgefüllt, sodass der verbleibende Beurteilungsspielraum - nicht Ermessensspielraum, wie die Beteiligten meinen - der Verwaltung eine willkürliche Handhabung zulasten der ausgebildeten Jugendvertreter nicht befürchten lässt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die im Bezirksamtsbeschluss 438 unter Nr. 1 Buchst. a genannten Kriterien jedenfalls nicht weniger klar und eindeutig gefasst als eine Beschränkung etwaiger Ausnahmen auf Fälle eines „unabwendbaren vordringlichen Personalbedarfs“. Sie sind angesichts der massiven Einsparvorgaben für den Bezirk Mitte auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.