Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Zinsbescheid vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dem Beklagten steht der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Zinsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfGBbg). Der Entscheidungssatz ist im Zusammenhang mit den Gründen für den Adressaten des Verwaltungsakts vollständig, klar und unzweideutig. Insbesondere lässt er hinreichend deutlich erkennen, dass Zinsen auf die teilweise Erstattung der Zuwendung, die mit dem Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 1997 gewährt worden war, gefordert werden.
Rechtsgrundlage für den vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruch ist § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen. Gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen nur zum Teil vor. Zwar hat der Beklagte durch bestandskräftigen Teilwiderrufsbescheid vom 30. März 1999 den vom Kläger zu erstattenden Betrag auf 28.576,50 DM (14.610,93 Euro) festgesetzt. Der Widerrufsbescheid ist aber ausdrücklich auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg gestützt worden. Diese Regelung lässt nur einen Widerruf mit Wirkung in die Zukunft zu, mit der Folge, dass der Beklagte Zinsen für den Zeitraum 18. Oktober 1997 bis zum 31. März 1999 (1.167,45 Euro) - mangels rückwirkender Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides - nicht geltend machen kann. Angesichts der vom Beklagten im Teilwiderrufsbescheid ausdrücklich benannten Rechtsgrundlage kommt eine Auslegung dahingehend, dass ein Teilwiderruf für die Vergangenheit gemeint war, nicht in Betracht.
Der Beklagte kann aber auch für den Zeitraum 1. April 1999 bis 28. November 2003 keine Zinsen gem. § 49 a Abs. 3 VwVfGBbg geltend machen, denn der Kläger kann sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.
Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger - auch Zinsansprüche nach § 49 a Abs. 3 VwVfGBbg - unterliegen der Verjährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109, 111). Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des Klägers - entsprechend anwendbar (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 5. Auflage, § 53 Rn. 5). Die von ihm zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. Januar 2010, Az.: 10 LB 248/08, betraf eine erzeugnisbezogene Zuwendung, nicht jedoch – wie hier – eine produktionsverfahrensbezogene Zuwendung und ist deshalb nicht einschlägig (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413 ff.).
Das Verjährungsrecht im BGB ist mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) grundlegend neu geregelt worden. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterlagen Zinsansprüche nach § 49 a Abs. 3 VwVfGBbg der kurzen Verjährung nach § 197 BGB von vier Jahren und seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB n. F. (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, zitiert nach juris). Nach den Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Ist die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung - wie hier der Fall -, so wird nach Art. 229 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die längere Verjährungsfrist nach altem Recht früher ab - wie hier der Fall - als die nunmehr geltende kürzere Verjährungsfrist, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Diese Vorschrift bestimmt: Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag (1.01.2002) geltenden Fassung bestimmte längere (Verjährungs-)Frist früher ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
Unter Anwendung dieser Vorschriften ist der vom Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch ab dem 1. Januar 2004 verjährt. Der Zinsbescheid vom 28. Oktober 2004 erging erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist begann sowohl nach altem Recht (§ 201 BGB a. F. i. V. m. § 198 BGB a. F.) als auch nach neuem Recht (§ 199 BGB n. F.) mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.). Entstanden ist der Verzinsungsanspruch, wenn er klageweise (hier per Verwaltungsakt) geltend gemacht werden kann. Dies setzt die Fälligkeit des Zinsanspruches voraus, die eintritt, wenn die Verwaltungsbehörde den Bewilligungsbescheid aufhebt und die Leistung zurückfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17/94 -, a. a. O.). Das ist hier mit Bekanntgabe des Teilwiderrufsbescheids am 1. April 1999 geschehen. Damit begann die Verjährungsfrist mit dem 31.12.1999 zu laufen und wäre - unter Zugrundelegung der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 197 BGB a. F. - am 31.12.2003 abgelaufen. Folglich war der Zinsanspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 noch nicht verjährt, so dass nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die verkürzte neue Verjährungsfrist ab dem Stichtag (1.01.2002) anzuwenden wäre. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die Verjährungsfrist am 31.12.2004 - also zu einem späteren Zeitpunkt als nach altem Recht - ablaufen würde, so dass hier im Ergebnis die o. g. Übergangsregelung nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB greift.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt mit Blick auf den bestandskräftigen Teilwiderrufsbescheid vom 30. März 1999 nicht die dreißigjährige Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 VwVfGBbg zum tragen, denn dieser Bescheid trifft hinsichtlich der Zinsforderung keine Regelung i. S. v. § 35 VwVfGBbg. Es fehlt bereits an einer verbindlichen Regelung der Verzinsungspflicht. Dem Hinweis auf Seite 2 des Teilwiderrufsbescheids unter der Überschrift „Zinsen“ kann ein konkreter Regelungs- und Bindungswille der Behörde nicht entnommen werden. Vielmehr wird dort informatorisch auf die Pflicht zur Verzinsung hingewiesen. Dies verdeutlicht der Zusatz: „Der Zinsbescheid geht Ihnen zu, sobald der Betrag auf dem o. g. Konto eingegangen ist.“ Der Beklagte hat sich damit die Regelung der Verzinsung des Erstattungsbetrags durch gesonderten Verwaltungsakt ausdrücklich vorbehalten und durch Bescheid vom 28. Oktober 2004 erstmals über die Verzinsung des Erstattungsbetrages entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der ab dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung und entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag.