Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag auch in der Sache begründet. Über den Hilfsantrag war daher nicht mehr zu entscheiden.
1.
Der Zulässigkeit der auf die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung statt Hilfe zum Lebensunterhalt gerichteten Klage ergibt sich daraus, dass der Anspruch des Hilfebedürftigen nicht auf Sozialhilfe generell gerichtet ist, sondern auf eine bestimmte Hilfeart im Sinne des § 8 SGB XII. Der Hilfebedürftige kann somit verlangen, dass ihm Hilfe in der zutreffenden Hilfeart gewährt wird und muss dann konsequenterweise auch verlangen können, dass ihm Hilfe in der zutreffenden statt in einer unzutreffenden Hilfeart gewährt wird. Hierfür besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die jeweiligen Hilfearten insbesondere bezüglich der Inanspruchnahme von unterhaltspflichtigen Angehörigen unterschiedliche Folgen haben.
2.
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung der Bekleidungsbeihilfe als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung statt auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
a) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels SGB XII (§§ 41 ff. SGB XII) Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII (§§ 27 ff. SGB XII) ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII vor (§ 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).
Dass der Kläger nach §§ 19 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit §§ 41, 43 SGB XII Leistungsberechtigter für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist, ist zu Recht unstreitig.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gemäß § 42 Satz 1 SGB XII
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1. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII sowie die zusätzliche Leistung für die Schule nach § 28a SGB XII,
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2. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII, bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,
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3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 SGB XII,
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4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 SGB XII sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33 SGB XII,
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5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen ([Miet-]Schuldenübernahme) nach § 34 SGB XII.
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Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden (§ 42 Satz 2 SGB XII).
b) Nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) umfasste die Eingliederungshilfe (ebenso wie die Hilfe zur Pflege) in einer Einrichtung zugleich die dort gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies ist nach dem SGB XII grundsätzlich nicht mehr der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2008, B 8/9b SO 10/07 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 35 SGB XII Rdnr. 1 bis 2). Der Lebensunterhalt von Menschen, die in einer stationären Einrichtung Eingliederungshilfe (bzw. Hilfe zur Pflege) erhalten, wird zwar auch weiterhin gedeckt, jedoch nicht mehr (oder zumindest nicht mehr nur) durch die Eingliederungshilfe, sondern durch die Hilfe zum Lebensunterhalt und/oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Damit stellt sich sowohl die Frage der Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe einerseits und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung für Arbeitsuchende andererseits als auch die Frage der Abgrenzung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Was der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst, regelt der im 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) stehende § 35 SGB XII in Absatz 1 und 2. § 42 SGB XII, der den Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmt, verweist nicht auf § 35 SGB XII. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 41 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verwendung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen umfasst somit (im Regelfall) den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt sowie Kleidung und einen angemessenen Barbetrag. Ein Barbetrag wird jedoch im vorliegenden Fall nach § 72 Abs. 4 Satz 1 SGB XII nicht gewährt, weil der Kläger Blindenhilfe erhält.
c) Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe einerseits und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung für Arbeitsuchende andererseits könnte sich entweder daran orientieren, welcher Teil der Kosten in erster Linie den Lebensunterhalt betrifft (Unterkunft und Verpflegung bzw. Grundpauschale) oder daran, welchen Teil der Kosten der Gesetzgeber normativ dem Lebensunterhalt zuordnen will.
Eine normative Zuordnung, welche Kosten bei Menschen, die Eingliederungshilfe (oder Hilfe zur Pflege) in stationären Einrichtungen erhalten, dem Lebensunterhalt zuzurechnen sind, trifft § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII. § 35 Abs. 1 SGB XII bestimmt den notwendigen Lebensunterhalt (§ 27 SGB XII) in Einrichtungen in zweierlei Hinsicht. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setzt sich der „notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen“ aus dem „in stationären Einrichtungen erbrachten notwendigen Lebensunterhalt“ und dem „weiteren notwendigen Lebensunterhalt“ zusammen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entspricht der „notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen“ dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 41 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, also der Summe des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatzes nach § 28 SGB XII, der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII, wobei als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen sind, der Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII und der einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 SGB XII. Es erfolgt also für den Regelbedarf und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jedenfalls dem Wortlaut nach eine Pauschalierung. § 41 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, auf den § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verweist, trifft bezüglich des Umfangs der Kosten der Unterkunft und Heizung speziell bei Leistungen in stationären Einrichtungen eine pauschalierende Regelung. Aber auch der Verweis auf „den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28“ SGB XII in § 41 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, auf den § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ebenfalls verweist, statt z. B. auf „Leistungen für den Regelbedarf entsprechend § 28“ SGB XII, stellt eine Pauschalierung dar. Wenn man § 41 Satz 1 Nr. 1 SGB XII dahin auslegen würde, dass er mit dem Verweis auf den für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Regelsatz nicht den Regelsatz meinte, sondern auch eine etwaige vom Regelsatz abweichende Bemessung des Regelbedarfs (so aber BSG, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 21/06, Rdnr. 20, www.sozialgerichtsbarkeit.de), würde man dem Gesetzgeber einen völlig undifferenzierten Sprachgebrauch unterstellen. Eine Gesetzesauslegung, die eine solche Unterstellung enthalten würde, hat das BSG in anderem Zusammenhang zu Recht zurückgewiesen (BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, Rdnr. 19, 23).Die Pauschalierung entspricht auch der mit § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verfolgten Absicht des Gesetzgebers (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 35 SGB XII Rdnr. 3: „Versuch des Gesetzgebers, den in stationären Einrichtungen zu gewährenden notwendigen Lebensunterhalt ebenso wie außerhalb von Einrichtungen weitgehend zu pauschalieren“). Sie entspricht auch dem generell mit Grundsicherungsleistungen und mit dem SGB II und SGB XII verfolgten Konzept, Leistungen in möglichst weitgehendem Umfang zu pauschalisieren. Die durch § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorgenommene Pauschalierung orientiert sich ersichtlich daran, welche Kosten außerhalb einer Einrichtung für den Lebensunterhalt entstehen würden, und ordnet die demgegenüber entstehenden Mehrkosten der Eingliederungshilfe (bzw. Hilfe zur Pflege) zu. Die Zuordnung der gegenüber der Pauschalierung entstehenden Mehrkosten zur Eingliederungshilfe (bzw. Hilfe zur Pflege) wird durch § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII nicht ausdrücklich ausgesprochen, ist aber, da ja bei der Hilfe in Einrichtungen weiterhin der gesamte Bedarf durch Sozialhilfe zu decken ist, klare und unvermeidliche Folge der bei der Festsetzung des „notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen“ vorgenommenen Pauschalierung. Zudem ist bei § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, wenn er nicht den durch Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu deckenden Lebensunterhalt in Abgrenzung zur Eingliederungshilfe (bzw. Hilfe zur Pflege) bestimmen soll, kein nachvollziehbarer Sinn erkennbar.
Mit der pauschalierenden, an der Höhe der Grundsicherungsleistung orientierten Bestimmung des Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen hat der Gesetzgeber zwangsläufig in Kauf genommen, dass die Abgrenzung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einerseits und Eingliederungshilfe andererseits nicht so erfolgen kann, dass die im Vergütungsvertrag nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vereinbarte Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zugeordnet werde, während die im Vergütungsvertrag nach § 76 Abs. 2 SGB Satz 1 XII vereinbarte Pauschale für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) der Eingliederungshilfe zugeordnet werde. Dies erspart auch, den nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gleichfalls zu vereinbarenden Investitionsbetrag entweder der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Eingliederungshilfe zuzuordnen oder zwischen beiden Hilfearten aufzuteilen. Zudem waren nach früherem Recht alle drei Pauschalen der Eingliederungshilfe zugeordnet, so dass es nicht sachwidrig ist, wenn jetzt (nur) der Teil aus der Eingliederungshilfe herausfällt und in die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung fällt, der bei typisierender Betrachtung auch außerhalb der Einrichtung anfällt.
Dass gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII entspricht, führt dazu, dass neben der nach § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorrangigen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Betracht kommt.
Da nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen (der gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 41 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII entspricht), den in der stationären Einrichtung erbrachten notwendigen Lebensunterhalt sowie zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt, also „insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag“ (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), umfasst, hat logisch zur Folge, dass der in der Einrichtung erbrachte notwendige Lebensunterhalt der Grundsicherung abzüglich des weiteren notwendigen Lebensunterhaltes (also hier der: Grundsicherung abzüglich Kleidung) entspricht, während die Eingliederungshilfe die restlichen Kosten umfasst (so zur Hilfe zur Pflege auch SG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2009, S 4 SO 6021/07, zitiert nach juris). In Formeln stellt sich das wie folgt dar (wobei LU für „notwendiger Lebensunterhalt“, DurchschnittsKdU für „durchschnittliche Kosten der Unterkunft und Heizung“ und MB für „Mehrbedarf“ steht):
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Grundsicherung = Regelsatz + DurchschnittsKdU + MB (§ 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII)
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LU = in Einrichtung erbrachter LU + weiterer LU (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII)
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LU = Grundsicherung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII)
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Eingliederungshilfe = Gesamtheimentgelt - in Einrichtung erbrachter LU
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also:
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in Einrichtung erbrachter LU = LU - weiterer LU
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in Einrichtung erbrachter LU = Grundsicherung - weiterer LU
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Eingliederungshilfe = Gesamtheimentgelt - (Grundsicherung - weiterer LU)
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Eingliederungshilfe = Gesamtheimentgelt - Grundsicherung + weiterer LU
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also hier:
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in Einrichtung erbrachter LU = Grundsicherung - Kleidung
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Eingliederungshilfe = Gesamtheimentgelt - Grundsicherung + Kleidung
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Dass die dargestellte Lösung kompliziert ist, ist in der vom Gesetzgeber gewählten komplizierten Konstruktion begründet, von der Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 35 SGB XII Rdnr. 3, schreibt, sie habe in der Praxis zu unübersehbaren Schwierigkeiten geführt. Die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion ist zwar kompliziert, aber nicht willkürlich, so dass das Gesetz nicht verfassungswidrig ist und daher anzuwenden ist, ohne dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht käme.
Die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 22/06 R, Rdnr. 9, www.sozialgerichtsbarkeit.de, erwogenen Lösungen sind gegenüber der dargestellten Lösung nicht vorzugswürdig. Das Bundessozialgericht hatte im genannten Urteil offen gelassen, ob der weitere notwendige Lebensunterhalt im Sinne des § 35 Abs. 2 SGB XII trotz der fehlenden Verweisung in § 42 SGB XII auf § 35 Abs. 2 SGB XII als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbstätigkeit zu erbringen ist oder die weiteren notwendigen Leistungen des § 35 Abs. 2 SGB XII zum Lebensunterhalt als Hilfe zum Lebensunterhalt neben die der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII treten. Das Bundessozialgericht hat allerdings ersichtlich keine über das Problem der Weihnachtsbeihilfe hinausreichende Lösung bzw. Aussage treffen wollen. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hätte sich nach der von der Kammer vertretenen, oben ausführlich dargestellten Lösung die Eingliederungshilfe erhöht, weil sich durch die Weihnachtsbeihilfe der von der Grundsicherung zur Abdeckung der Restheimkosten zur Verfügung stehende Betrag vermindert hat.
Gegen die Annahme, dass bei Personen, die Leistungen in stationären Einrichtungen erhalten, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusätzlich zu den in § 42 SGB XII bezeichneten Leistungen auch den in § 35 Abs. 2 SGB XII bezeichneten „weiteren notwendigen Lebensunterhalt“ umfasst, spricht zunächst, dass der weitere notwendige Lebensunterhalt in § 42 SGB XII nicht genannt ist. Bei der Nichterwähnung von § 35 Abs. 2 SGB XII beim Leistungsumfang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen. Gegen ein Redaktionsversehen spricht schon, dass trotz der in der sozialrechtlichen Fachliteratur geäußerten Kritik (z. B. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 35 SGB XII Rdnr. 3) der Gesetzgeber bei den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des SGB XII § 35 SGB XII und § 42 SGB XII nicht geändert hat. Es ist aber auch inhaltlich konsequent, dass der in § 35 Abs. 2 SGB XII bezeichnete „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nicht neben den Leistungen nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 2 SGB XII in den Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufgenommen worden ist. Der Barbetrag deckt einen Bedarf ab, der bereits vom Regelsatz (§ 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 SGB XII) abgedeckt ist. Es würde sich also um eine Doppelleistung handeln. Zudem wird ein besonderer Barbetrag auch außerhalb von Einrichtungen nicht gewährt. Die vom Gesetzgeber ersichtlich beabsichtigte Angleichung der Leistungen zum Lebensunterhalt innerhalb und außerhalb von Einrichtungen würde damit beeinträchtigt. Außerdem würde die über den Wortlaut des § 43 SGB XII hinausgehende Erweiterung des Leistungsumfangs der Grundsicherung zusätzliche Unklarheit darüber bringen, wie § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu verstehen ist. Dies wäre insbesondere auch deshalb problematisch, weil die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe einerseits und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung für Arbeitsuchende andererseits auch dann zu leisten wäre, wenn man annehmen würde, dass die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusätzlich zu den in § 42 SGB XII bezeichneten Leistungen auch den in § 35 Abs. 2 SGB XII bezeichneten „weiteren notwendigen Lebensunterhalt“ umfasst.
Gegen die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die „sonstigen weiteren Leistungen“ spricht, dass dann Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Bedarf erbracht würde, der grundsätzlich schon durch den bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährten Regelsatz gedeckt ist. Es würde also eine Doppelleistung erbracht, oder die Grundsicherung müsste entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen berücksichtigt werden oder die Grundsicherung müsste als anderweitige Bedarfsdeckung im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 29 SGB XII verstanden werden. Zudem hätte § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dann keinen nachvollziehbaren Regelungsgehalt.
Der Annahme des Beklagten, dass die Grundsicherung dem in der Einrichtung erbrachten notwendigen Lebensunterhalt entspräche, so dass der weitere notwendige Lebensunterhalt als Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren wäre, steht insbesondere entgegen, dass nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der notwendige Lebensunterhalt (der sich aus dem in der Einrichtung erbrachten notwendigen Lebensunterhalt und dem weiteren Lebensunterhalt zusammensetzt) und nicht nur der in der Einrichtung erbrachte notwendige Lebensunterhalt der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII entspricht.
d) Die Bekleidungsbeihilfe ist dem Kläger nicht (zusätzlich zur Grundsicherung) als Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, sondern als Teil der Grundsicherung. Dies würde an sich dazu führen, dass gegenüber dem angefochtenen Bescheid ein größerer Teil der Heimkosten als Eingliederungshilfe statt als Grundsicherung zu gewähren wäre. Im vorliegenden Fall wurde jedoch ohnehin der gewährte Betrag der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu niedrig angesetzt, da der Beklagte als Regelsatz des Klägers nur 80 % des Eckregelsatzes angesetzt hat, während nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de) bei Personen, die nicht mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, 100 % des Eckregelsatzes anzusetzen ist. Somit steht dem Kläger in mindestens dem Umfang, der der Bekleidungsbeihilfe entspricht, höhere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu. Damit konnte der Kläger den begehrten Austausch der Hilfeart verlangen. Ob der Kläger auch insgesamt höhere Leistungen hätte erhalten können, obwohl die ihm entstehenden Kosten durch die Hilfe gedeckt waren, kann dahinstehen, da das Gericht dem Kläger wegen § 123 SGG („ne ultra petita“) nicht mehr zusprechen durfte, als er begehrt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Berufung war jedenfalls nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die streitentscheidende Frage, wie bei Leistungen in stationären Einrichtungen Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe voneinander abzugrenzen sind, über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat.