Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 5 O 9/15


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 5. Zivilkammer Entscheidungsdatum 17.02.2016
Aktenzeichen 5 O 9/15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.023,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 6. Dezember 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die klagende Bank macht Rückzahlungsforderungen gegen die Beklagte aus einem Darlehensvertrag geltend.

Am 5. Februar 2009 schlossen die Parteien in einer Filiale der Klägerin in … einen Darlehensvertrag über 98.835,91 € zur Kontonummer …. (vgl. Anlage K1, Bl. 17 ff. d.A.). Es wurde die ratierliche Rückzahlung bis zum 30. Februar 2019 vereinbart. Für den Abschluss des Vertrages berechnete die Klägerin der Beklagten gemäß der Regelung in Ziffer 3.3 ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % des Darlehensbetrages (988,36 €). Das Darlehen diente dem Erwerb eines Geschäftsanteils an der Milchproduktion … GmbH, deren Geschäftsführerin die Beklagte nach Vollzug des Kaufvertrages wurde (vgl. Anlagen K6/K7, Bl. 72 f. d.A.). Dem Vertragsformular beigelegt war eine Widerrufsbelehrung in der es auszugsweise heißt:

„Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(…)

[Fußnote]1 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“ (vgl. Anlage K1, Bl. 25 d.A.).

Außerdem waren dem Darlehensvertrag die „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ der Klägerin (im Folgenden: AGB) beigefügt, in denen es unter Punkt 2 heißt:

„Aufrechnungsbefugnis: Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ (Anlage K1, Bl. 21 d.A.).

Anfang 2013 kam die Beklagte mit den Ratenzahlungen in Verzug. Nach Mahnungen der Klägerin erklärte diese mit Schreiben vom 16. Mai 2013 die Kündigung des Vertrages (vgl. Anlage K2, Bl. 29 f.). Daraufhin schlossen die Parteien mit Unterschriften vom 29./31. Juli 2013 eine Rückzahlungsvereinbarung, durch welche die Beklagte sich verpflichtete, ab Juli 2013 mindestens 370 € spätestens bis zum 30. eines jeden (Folge-)Monats zu zahlen. Die Vereinbarung sollte wirkungslos werden, wenn die Beklagte mit mindestens zwei Raten in Verzug gerät (vgl. Anlage K3, Bl. 31 d.A.). Die letzte Ratenzahlung der Beklagten erfolgte am 18. März 2014. Die Klägerin rechnete daraufhin ihre Forderungen ab (vgl. Anlage K4, Bl. 32 ff. d.A.) und leitete das gerichtliche Mahnverfahren ein.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 86.011,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 86.011,62 € ab dem 6. Dezember 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich vorab auf den mit anwaltlichem Schreiben vom 20. März 2015 erklärten Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung (vgl. Anlage B1, Bl. 56 f. d.A.). Sie ist unter anderem der Auffassung, die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages den Beginn des Fristenlaufs nicht eindeutig erkennen lasse. Die Belehrung verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Sie meint ferner, das Darlehen habe sie wegen der Auszahlung an einen Dritten - den Verkäufer des erworbenen Geschäftsanteils - ohnehin nicht selbst empfangen. Zudem erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit dem von der Klägerin bei Abschluss des Vertrages vereinnahmten Bearbeitungsentgelt von 988,36 €. Die Beklagte meint ferner, es handele sich bei dem Darlehensvertrag um ein Immobiliardarlehen, so dass allenfalls ein Verzugszins von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gerechtfertigt sei.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den Sitzungsniederschriften vom 10. Juli 2015 und 15. Januar 2016 ergänzend verwiesen (Bl. 84 f., 107 f. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 85.023,26 € gemäß § 488 Abs. 1 BGB i.V.m. der Rückzahlungsvereinbarung der Parteien nebst Zinsen zu. Der weitergehend geltend gemachte Betrag ist durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen, § 389 BGB.

a) Der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wurde durch den von der Beklagten erklärten Widerruf nicht gemäß §§ 495, 355 ff. BGB (aF) unwirksam.

aa) Die Vorschriften über Verbraucherkredite sind bereits objektiv nicht auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag anwendbar. Die Beklagte nahm nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien das Darlehen auf, um Geschäftsanteile der Milchproduktion ... GmbH zu erwerben, die sie unter anderem selbst nach dem Kauf als Geschäftsführerin betrieblich geführt hat (vgl. Anlagen K6/K7; Bl. 72 f. d.A.). Weitere Umstände sind aus dem Parallelverfahren zu 5 O 149/14 gerichtsbekannt. Es handelte sich danach um ein unternehmensbezogenes Darlehen, das allenfalls als Darlehen zur Existenzgründung den Regelungen des Verbraucherkreditrechts unterfallen könnte. Existenzgründer sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und daher grundsätzlich als solche zu behandeln, es sei denn, die Sonderregelung des § 507 BGB aF (§ 512 BGB nF) ist einschlägig, wonach ausnahmsweise die Regelungen der §§ 491 ff. BGB anwendbar bleiben (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 512 Rn. 3 f.). Der die Verbrauchereigenschaft im Allgemeinen ausschließende Bezug zu einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit - dies gilt auch im Zusammenhang mit landwirtschaftlich geprägten Handelsgesellschaften (vgl. Schürnbrand in MünchKommBGB, 6. Aufl., § 512 Rn. 2 ff., 6 mwN) - ist danach unerheblich, wenn die Gewährung des Darlehens für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettodarlehensbetrag 50.000 € (75.000 €) nicht übersteigt. Letzteres trifft hier jedoch nicht zu. Eine Abgrenzung zwischen mehrfacher Existenzgründung und Betriebserweiterung erübrigt sich schon deshalb.

bb) Aus der Aufnahme einer für Verbraucherdarlehen geltenden Widerrufsbelehrung in den Vertrag ist auch nicht zu schließen, dass die Parteien ein Widerrufsrecht gleichwohl vertraglich geregelt haben, insbesondere ist nicht anzunehmen, dass sich die Klägerin den betreffenden Verbraucherschutzvorschriften freiwillig unterwerfen wollte.

Soweit der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit in einem Einzelfall wegen der Beifügung einer gesetzlich nicht geforderten Widerrufserklärung die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts angenommen hat (BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, NJW 1982, 2313 f.; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 6. April 2011 - 7 U 137/10, juris Rn. 26), ist diese Rechtsprechung mit Rücksicht auf jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als überholt anzusehen. Es ergibt sich danach eine klar ablehnende Tendenz (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und XI ZR 442/10, juris Rn. 24 sowie vom 22. Mai 2012 - II ZR 148/11, juris Rn. 11 ff.). Dieser ist im Streitfall zu folgen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und es widerspricht vor allem der Lebenserfahrung, dass ein Kreditinstitut wie die Klägerin der Beklagten ohne gesetzliche Verpflichtung hierzu ein Widerrufsrecht gewähren wollte. Die Widerrufsbelehrung sollte nach dem eingereichten Formular ausdrücklich nur für „Verbraucherdarlehensverträge“ gelten (Anlage K1, Bl. 25 d.A.). Die Beifügung einer Widerrufsbelehrung dürfte daher auf einem Irrtum beruhen. Die auf den Willen verweisende gesetzliche Auslegungsregel in § 133 BGB verbietet es indes, eine rechtsgeschäftliche Regelung gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen einer Partei nach rein objektiven Gesichtspunkten auszulegen (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1955 - II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 272 f., vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, WM 2002, 763, 765 und vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 133 Rn. 8 f. mwN). Nichts anderes gilt, wenn eine Partei entgegen dem äußeren Anschein keine rechtserhebliche Erklärung abgeben wollte und die andere Partei dies - wie hier die Beklagte - nach den tatsächlichen Umständen nicht anders verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332, 334).

cc) Unabhängig davon ist festzuhalten, dass für ein vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls nicht zugleich die gesetzlichen Erfordernisse für eine inhaltlich richtige Widerrufsbelehrung gelten würden.

(1) Selbst wenn aus einer gesetzlich nicht veranlassten Widerrufsbelehrung die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts hergeleitet werden könnte, ließe sich dieser im Wege der Auslegung zumindest nicht entnehmen, der Verwender habe sich damit zugleich verpflichten wollen, alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 148/11, juris Rn. 12 f.). Ebenso wenig folgte daher aus der Annahme, dass die Klägerin dem Anschein nach beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers bereits ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein - möglicherweise vertragliches - Widerrufsrecht unter anderen als unter den dort selbst formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (vgl. BGH, aaO, Rn. 18; aA zuvor OLG Brandenburg, Urteil vom 6. April 2011 - 7 U 137/10, juris Rn. 30). Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist vielmehr der Hintergrund der gesetzlichen Widerrufsvorschriften insgesamt in den Blick zu nehmen:

Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an (BGH, aaO, Rn. 14; siehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, weil es an der vom Gesetz hierfür typisierten Situation fehlt, kann sich der Inhalt des Widerrufsrechts nicht ohne weiteres nach gesetzlich geregelten Bedingungen richten. Jedenfalls bedürfte es, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, dann konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, aber gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung im Sinne des § 360 BGB aF übermittelt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, juris Rn. 16 ff.).

(2) Im Streitfall finden Regelungen zu einem gesetzlichen Widerrufsrecht somit mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarungen ohnehin keine Anwendung, insbesondere ließe sich nicht annehmen, dass die Klägerin sich verpflichten wollte, der Beklagten vertraglich ein - unter welchen Bedingungen auch immer - unbefristetes Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB aF einräumen zu wollen. Vertraglich werden unbefristete Widerrufs- oder Rücktrittsrechte nach der Lebenserfahrung kaum jemals vereinbart, denn im Rechtsverkehr werden unbegrenzte Schwebezustände grundsätzlich vermieden. Solche Regelungen schafft allenfalls der Gesetzgeber aus Gründen des Verbraucherschutzes (nach der Novellierung des Widerrufsrechts erlischt nunmehr allerdings selbst ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB nF spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 nF genannten Zeitpunkt).

cc) Letztlich können die vorstehenden Erwägungen aber auch dahinstehen, weil selbst im Falle der wirksamen Vereinbarung eines - unter den gesetzlichen Bedingungen des § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB aF unbefristeten - Widerrufsrechts der von der Beklagte erklärte Widerruf verfristet gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt die Formulierung der Widerrufsbelehrung nicht gegen das für Verbraucherdarlehen geltende Deutlichkeitsgebot.

(1) Die gesetzlichen Vorgaben für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF) sehen bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist, vor, dass dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist und zudem eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original oder in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist, denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur dann sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 14 ff.).

(2) Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung. Die Ausfertigung des Darlehensvertrages nebst Widerrufsbelehrung wurde der Beklagten unstreitig unmittelbar nach der Unterzeichnung in der Filiale der Klägerin ausgehändigt. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag in der Filiale unterzeichnet worden ist und der Beklagten nicht bereits im Voraus das Vertragsangebot durch die Klägerin nebst Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt worden war, konnte bei der Beklagten gerade nicht der Eindruck entstehen, die Frist beginne bereits zu laufen, wenn ihr der Vertragsantrag der Klägerin mitsamt der Widerrufsbelehrung vorliege (siehe zu dieser Sachverhaltskonstellation BGH, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 14 ff. und vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, juris Rn. 13). Die Beklagte erhielt vielmehr zusammen mit der Belehrung auch ihre eigene Vertragserklärung, welche ihr ab diesem Zeitpunkt zu widerrufen offen stand. Die Widerrufsfrist begann damit bereits am Tag nach der Unterzeichnung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2015 - 17 U 125/14, juris Rn. 6; LG Duisburg, Urteil vom 18. Juli 2014 - 1 O 405/13, juris Rn. 29; LG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2015 - 325 O 299/14, juris Rn. 20; LG Heilbronn, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 6 O 271/14, juris Rn. 33 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10. November 2014 - 6 O 4120/14, juris Rn. 33 f.) und war somit zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 20. März 2015 abgelaufen.

(3) Auch konnte bei der Beklagten nicht darüber, ob die Frist einen Monat oder zwei Wochen betragen sollte, eine Unsicherheit dadurch entstehen, dass es in einer Fußnote zu dem Belehrungstext heißt, die Widerrufsfrist betrage „gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“ (vgl. Anlage K1, Bl. 25 d.A.).

Ein rechtlicher Laie - wie die Beklagte - wird diesen Text im Falle der Unterschriftleistung in der Filiale stets so verstehen, dass die Belehrung nicht im dort gemeinten Sinne „erst nach Vertragsschluss“ mitgeteilt wurde und damit die Monatsfrist einschlägig ist, denn an einer Zäsur zwischen Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung fehlt es dann gerade. Vielmehr wird ein durchschnittlicher Darlehensnehmer den Geschehensablauf dahingehend einordnen, dass es schon aus praktischen Gründen zwingend erforderlich ist, eine Unterschrift nach der anderen zu leisten, so dass es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um einen einheitlichen Vorgang handelt. Es ist schlicht unmöglich, beide Formulartexte zur gleichen Zeit zu unterschreiben. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten angestellte Überlegung, die Belehrung sei auch in diesem Fall „erst nach Vertragsschluss“, also gewissermaßen eine logische Sekunde später mitgeteilt worden, weil die zweite Unterschrift chronologisch nach Unterzeichnung des Vertrages geleistet werde, verwechselt im Übrigen den tatsächlichen Erhalt der Widerrufsbelehrung mit der diesbezüglichen Empfangsbestätigung. Soweit aus der Argumentation der Beklagten hingegen folgten sollte, dass eine Widerrufsbelehrung für die Geltung der Zweiwochenfrist sogar in einem zeitlichen Abstand vor der Vertragsurkunde vorzulegen gewesen wäre, widerspräche dies jeder Üblichkeit und damit auch der Erwartung eines durchschnittlichen Darlehensnehmers, zumal zu diesem Zeitpunkt die Willenserklärung, auf die sich das Widerrufsrecht beziehen sollte, noch gar nicht abgegeben worden wäre.

b) Die Rückzahlungsverpflichtung ist auch fällig. Dies ergibt sich bereits aus der zwischen den Parteien geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung (Anlage K3, Bl. 31 d.A.), weshalb es auf eine wirksame Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin nicht ankommt.

c) Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB, welche die Beklagte sinngemäß erhebt, greift nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung hat sie den Darlehensbetrag erhalten, auch wenn dieser nicht an sie direkt, sondern vereinbarungsgemäß an eine Dritten ausgezahlt worden ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt der Empfang eines Darlehens lediglich voraus, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB nF (§ 607 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als verlängerter Arm des Darlehensgebers tätig geworden (BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, juris Rn. 26 mwN). Dem entsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß - wie im Streitfall - an einen Dritten ausgezahlt hat.

d) Die (Haupt-)Forderung der Klägerin besteht jedoch nur in einer Höhe von 85.023,26 €, weil die Beklagte wirksam mit einer Forderung in Höhe von 988,36 € aufgerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein in Darlehensverträgen formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, juris). An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Kreditvertrag nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer im Sinne von § 13 f. BGB geschlossen hat.

aa) Zu der Frage der Anwendbarkeit der einschlägigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln auf Unternehmenskredite werden allerdings unterschiedliche Auffassungen in der Instanzrechtsprechung vertreten. Eine ausdrückliche Klärung der AGB-rechtlichen Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern durch den Bundesgerichtshof steht aus. Die klageabweisenden Urteile der Instanzgerichte argumentieren in der Regel mit dem Hinweis auf die vermeintlich stärkere Verhandlungsposition von Unternehmern und im Übrigen - eher formal - mit dem Umstand, dass den bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln stets Verbraucherkredite zugrunde lagen (vgl. etwa LG Cottbus, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 O 27/15, juris Rn. 25 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 29. Mai 2015 - 1 O 334/14, juris Rn. 29 ff. mwN). Diesen Erwägungen ist nicht zu folgen.

(1) Entgegen anderer Ansicht besteht zwischen dem Umstand, dass es sich bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen jeweils um Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite handelte und dem für die Rückzahlungsverpflichtung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB maßgeblichen Gesichtspunkt der zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 BGB kein rechtserheblicher Konnex. Zum einen sind die einschlägigen Regeln des AGB-Rechts kein Spezifikum des Verbraucherkreditrechts, vielmehr ist die Vorschrift des § 307 BGB grundsätzlich auch bei unternehmerischen Krediten anzuwenden, § 310 Abs. 1 BGB. Zum anderen folgt ganz allgemein aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung von der Vertragslaufzeit abhängig sein soll, mithin von der Dauer der Kapitalüberlassung (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209). Das ist bei einem bei Vertragsschluss mit Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen pauschal erhobenen Bearbeitungsentgelt nicht der Fall. Gemessen hieran weicht die streitige Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, welche insoweit gerade allgemein und nicht etwa nur für Verbraucherkredite gelten, ab. Durch die Abweichung der Bearbeitungsentgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB wird regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 BGB indiziert (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21).

(2) Gründe, die die in Rede stehende Preisnebenabrede bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Indikation ihrer Unwirksamkeit ist nicht widerlegt, weil ihre sachlich-inhaltliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht ausnahmsweise gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt sind (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN). Wenn § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB anordnet, dass auf im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist, eröffnet dies zwar eine andere Beurteilung der benachteiligenden Umstände als bei Verbraucherverträgen. Dies setzt jedoch über das Verhältnis zum Verbraucher hinausgehende, speziell im unternehmerischen Verkehr relevante Abwägungsgesichtspunkte voraus. Solche sind jedoch nicht ersichtlich.

Anders als in einem Teil der Instanzrechtsprechung angenommen wird, haben Unternehmer im Gegensatz zu Verbrauchern nach der Lebenserfahrung keine wesentlich bessere Verhandlungsposition bei der Kreditaufnahme, so dass sich wegen besserer Einflussnahmemöglichkeiten eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verneinen ließe. Es ist jedenfalls keine generelle situative Überlegenheit eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher festzustellen, die es rechtfertigen würde, ihm eine generell stärkere Verhandlungsposition zu unterstellen. Verbraucher sind auch nicht ausnahmslos schutzbedürftiger als unternehmerisch tätige Personen. Insbesondere kann aber im Rahmen der AGB-rechtlich gebotenen generalisierenden Betrachtung nicht vom Leitbild des Großunternehmens ausgegangen werden, das sich im Rahmen der Darlehensvergabe in einer vergleichsweise starken Stellung gegenüber einem Kreditinstitut befinden mag. Die AGB-rechtliche Beurteilung hat vielmehr nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der in Rede stehenden Kunden der Klägerin in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien ankommt (siehe nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 36 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 9 U 48/15, juris Rn. 70). Dem Normalfall eines gewerbetreibenden Darlehensnehmers entspricht im Kundenkreis der Klägerin der mittelständische Unternehmer, der sich bei der Darlehensvergabe in einer durchaus mit Verbrauchern vergleichbaren Abhängigkeit befindet. Dass hier höherer Sachverstand in Form von Personal für eine Rechtsabteilung und dergleichen vorhanden wäre, ist bei dieser Art von Unternehmen im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass die Abhängigkeit von solchen Unternehmen oftmals sogar größer als die eines Verbrauchers ist, denn während dieser häufig in der Lage sein wird, ein Konsumbedürfnis ohne Existenzgefährdung fallenzulassen, ist ein mittelständischer Unternehmer häufig faktisch gezwungen, ein weiteres Darlehen bei der schon bisher den laufenden Gewerbebetrieb begleitenden Hausbank aufzunehmen, um das Unternehmen überhaupt fortführen zu können.

bb) Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Preisnebenabrede, die rein sachlich nicht erforderlich ist, ausnahmsweise über „Handelsbräuche“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB Wirksamkeit erlangen könnte. Ein Handelsbrauch ist eine durch gemeinsame Übung verbindlich gewordene kaufmännische Verkehrssitte für bestimmte Geschäftszweige. Ein solcher Handelsbrauch unter Kaufleuten ist hier schon deshalb nicht überzeugend anzunehmen, weil Kreditinstitute in der Vergangenheit bei der Darlehensvergabe gerade unterschiedslos Bearbeitungsentgelte von Verbrauchern und Unternehmern verlangt haben. Wie sich daraus ein spezieller Handelsbrauch unter Gewerbetreibenden herleiten lassen sollte, erschließt sich nicht. In diese Beurteilung fügt sich ein, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jüngst entschieden hat, dass eine unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam ist, weil sie gleichermaßen zu deren Nachteil vom gesetzlichen Leitbild abweicht (Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, juris Rn. 39 ff.). So heißt es dort im Einzelnen:

„Durch eine allgemeine Postenpreisklausel werden auch Ein- und Auszahlungen bepreist, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens (…) kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 257 und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15). Dabei handelt es sich um eine Abweichung von dispositivem Recht, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (…). Diese Maßgaben gelten für ein Geschäftsgirokonto gleichermaßen. Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist zwar auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f., vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f. und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 mwN). Die gesetzlichen Regelungen des Darlehens (…) gelten aber auch - zum Teil zwingend - für Geschäftsgirokonten.“

Nach diesem auf den Streitfall sinngemäß übertragbaren Maßstab ist bei AGB-rechtlich zu prüfenden Bearbeitungsentgelten für Darlehen auch in Bezug auf Unternehmen von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB auszugehen (vgl. bereits LG Neuruppin, Urteil vom 24. September 2015 - 5 O 66/15, juris Rn. 37).

cc) Ein Aufrechnungsverbot steht der Verrechnung des Bearbeitungsentgelts nicht entgegen. Zwar haben die Parteien in Punkt 2 der AGB die Aufrechnungsbefugnis der Beklagten auf unbestrittene oder rechtskräftige (Gegen-)Forderungen beschränkt. Die Klägerin hat das Bestehen der Gegenforderung aber selbst schon nicht bestritten.

2. Die Verzugszinsen rechtfertigen sich für die beantragte Zeit jedenfalls aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die Beklagte entgegen der Rückzahlungsvereinbarung der Parteien bereits seit dem 18. März 2014 keine Zahlungen mehr leistete und für die Fälligkeit der Raten eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Die Höhe des zugesprochenen Zinssatzes folgt aus § 288 Abs. 2 BGB (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich bei dem Vertrag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um einen Immobiliardarlehensvertrag, bei dem gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (§ 503 Abs. 2 BGB nF) lediglich eine Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet wäre. Dies scheitert schon daran, dass der Immobilardarlehensvertrag einen Unterfall (nur) des Verbraucherdarlehensvertrages regelt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das durch die erfolgreiche Hilfsaufrechnung bedingte Teilunterliegen der Klägerin bleibt danach mangels veranlasster besonderer Kosten und wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit außer Betracht. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 86.999,98 € (86.011,62 € für die Klageforderung + 988,36 € für die Hilfsaufrechnung); § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG