Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.08.2012 | |
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Aktenzeichen | 6 K 591/10.A | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 1 S 4 AufenthG, § 60 Abs 2 AufenthG, § 60 Abs 3 AufenthG, § 60 Abs 4 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 6 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, Art 16a GG, § 87b VwGO |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der am ... Juli 1993 in Abobo/Abidjian geborene Kläger ist ivorischer Staatsangehöriger und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Abschiebungsschutz.
Am ... Juni 2009 reiste er über den Flughafen Berlin-Schönefeld in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte über seinen damaligen Vormund am ... September 2009 einen Asylantrag.
Zur Begründung seines Asylbegehrens führte er in einem handschriftlichen verfassten Statement aus, er habe sein Land verlassen, weil sein Vater und seine Mutter im Krieg verstorben seien und man nun versuche, auch ihn zu töten. Ihm seien nur seine beiden Brüder geblieben.
Bei der Befragung durch die Bundespolizeiinspektion Flughafen Berlin-Schönefeld gab er an, er sei 9 Jahre zur Schule gegangen und habe keinen Schulabschluss. Seine Situation sei wegen des Krieges im Land schlecht gewesen. Seine Eltern seien getötet worden; er wisse aber nicht mehr, wann dies geschehen sei. Sein großer Bruder habe die Familie finanziell unterhalten; er selbst habe nicht gearbeitet. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei, Organisation oder sonstigen Gruppierung gewesen und sei deswegen nicht von staatlichen Stellen verfolgt worden. Wegen des Krieges und der Tötung seiner Eltern habe er am 17. Mai 2009 sein Heimatland verlassen und sei zunächst von Abidjan über Dubai nach Moskau geflogen, wo er sich etwa einen Monat bei einem Freund aufgehalten habe. Von Moskau sei er nach Berlin geflogen. Wegen des Krieges könne er nicht in die Elfenbeinküste zurück.
Bei der Anhörung vor der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Eisenhüttenstadt am ... November 2009 trug der Kläger vor, er besitze keine Volkszugehörigkeit. Er sei ein einfacher Moslem und habe einen muslimischen Namen. Er sei nicht politisch tätig gewesen und sei weder vorbestraft noch von Ordnungs- oder Sicherheitskräften festgenommen worden. Er habe sich in Abobo aufgehalten und dort acht Jahre die Schule besucht, ohne einen Abschluss zu machen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe Fußball gespielt, ohne damit Geld zu verdienen. Für seine Versorgung sei sein Bruder verantwortlich gewesen; genug Geld sei nicht vorhanden gewesen. Mit Unterstützung seines Bruders hätten sie sich einigermaßen versorgen können, bis er schließlich das Land verlassen habe. Er sei aus Sicherheitsgründen hierher gekommen, weil in der Elfenbeinküste Krieg herrsche. Seine Eltern seien im Krieg gestorben. Er könne weder den Monat noch das Jahr nennen, in welchem seine Eltern ums Leben gekommen seien. Man habe auch ihn gesucht, aber er sei geflüchtet. Dank Gottes sei er vom Krieg nicht betroffen gewesen. Gleichwohl habe er nicht in der Elfenbeinküste bleiben können, weil das Militär Muslime gesucht und umgebracht habe. Das Militär habe alle Muslime umbringen wollen, sei in die Moschee eingedrungen, habe randaliert und auf den Koran uriniert. Der Präsident wolle, dass die Militärs die Rebellen verjagten. Das Land sei politisch geteilt zwischen den Rebellen und den Loyalen des Präsidenten. Für die Loyalen des Präsidenten seien alle Muslime Rebellen. Bei den Kämpfen gegen die Rebellen seien sie in dieser Sache die Betroffenen gewesen. Er gehöre nicht zu den Rebellen. Sie hätten ihn einfach aus dem Grunde verfolgt, weil er Muslim sei. Ihm sei nur die Flucht geblieben. Zu seiner Großmutter nach Mali habe er nicht gehen können, weil dort in jedem Moment ein Krieg ausbrechen könne.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Juni 2010 (Gesch.-Z.: ... - 231) lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen würden. Ferner forderte die Beklagte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Côte d`Ivoire auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kriegsereignisse in der Côte d`Ivoire, auf die der Kläger sein Begehren stütze, seien inzwischen beendet. Zudem habe der Kläger erklärt, er sei nicht vom Krieg betroffen gewesen. Die oberflächliche Aussage, auch er sei wegen der Suche der Militärs nach Muslimen in Gefahr gewesen, sei nicht geeignet, ein persönliches Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Eine nichtstaatliche Verfolgung sei nicht geltend gemacht worden. Die Gewalttaten gegen Zuwanderer aus dem Norden hätten zu keinem Zeitpunkt den Charakter einer systematischen Verfolgung gehabt. In der Elfenbeinküste gebe es keinen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
Am ... Juni 2010 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage trägt er ergänzend vor, er sei aus politischen und religiösen Gründen geflohen. Die Regierung und der Präsident, der eine andere Religion habe, unterdrücke die Muslime. Da Muslime den Präsidenten hätten absetzen wollen, habe dies zur Folge gehabt, dass viele Muslime getötet worden seien. So seien auch sein Vater und seine Mutter und auch manche der Familie getötet worden. Er habe große Angst gehabt, weil sie als Familie verfolgt und viele von ihnen gefoltert worden seien. Aus der Stellungsnahme des UNHCR vom 20. Januar 2011 ergebe sich, dass die Situation an der Elfenbeinküste nach wie vor unsicher sei. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schlaflosigkeit und Albträumen. Er habe immer noch panische Angst vor einer Rückkehr und erlebe die andauernde Unsicherheit als Bedrohung. Er leide wegen der Erlebnisse vor seiner Flucht unter ständig wiederkehrenden Albträumen und Kopfschmerzen. Tagsüber versuche er das Erlebte zu verdrängen, was ihm immer noch nicht gelungen sei. Er spiele nunmehr Fußball in der 1. Mannschaft des ... und trainiere an drei Tagen in der Woche die Mini-Spieler dieses Vereins.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Juni 2010 (Geschäftszeichen:...-231) zu verpflichten,
1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
2. ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
3. festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf die Elfenbeinküste vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug.
Nachdem der Kläger gemäß § 87b VwGO unter Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis aufgefordert worden ist, bis zum 02. August 2012 unter anderem alle Tatsachen anzugeben, auf die er sein Vorbringen ergänzend stützen möchte, hat er am 01. August 2012 eine fachärztliche Stellungsnahme des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie ... vom 21. Juli 2012 vorgelegt und hierzu vorgetragen, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), Insomnie (ICD 10 F51.0) und Albträumen (ICD 10 F51.5), so dass eine jugendpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung zur Besserung der Schlafstörung als Grundbedingung für eine traumatherapeutische Intervention erforderlich sei, die zwei bis drei Jahre dauern würde, wofür zum Gelingen einer solchen Behandlung ein Verbleib in Deutschland mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus notwendig sei; bei einer Rückkehr in sein Heimatland wäre die Prognose außerordentlich schlecht, weil bei einer Abschiebung in das Land, wo die Traumatisierung stattgefunden habe, eine Retraumatisierung hervorgerufen würde, wodurch die Aspekte der Hilfs- und Hoffnungslosigkeit verstärkt würden; eine vollständige Exploration der Trauma auslösenden Faktoren stehe noch aus.
Der Einzelrichter hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 08. August 2012 verkündeten Beschluss die Beweisanträge des Klägers abgelehnt, mit denen die Einholung eines jugendpsychiatrischen Gutachtens des Diplom Psychologen ... zu der Frage, dass der Kläger auf Grund der Erlebnisse in der Heimat traumatisiert ist und bei einer zwangsweisen Rückkehr mit einer Retraumatisierung zu rechnen ist, deren Schweregrad auf Grund der bereits vorhandenen Schädigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Gefahr eines Suizides mit sich bringen würde, beantragt worden ist sowie die Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in Abidjan zu den Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS in der Elfenbeinküste.
In der mündlichen Verhandlung vom 08. August 2012 ist den Beteiligten Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gewährt worden. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Bundesamtsakte (Geschäftszeichen ...-231) sowie die in der Anlage zur Terminsladung und im Schreiben vom 01. August 2012 angeführten Erkenntnisquellen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, 5 Satz 1 VwGO), weil ihm die mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen und infolgedessen die auch im Übrigen mängelfreie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig sind.
Die Klageanträge zu 1. und 2 sind unbegründet, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hat. Die Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschriften, hinsichtlich derer gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen im angefochten Bescheid verwiesen wird (vgl. von Seite 2, drittletzter Absatz bis Seite 3, sechster Absatz sowie von Seite 5, sechster bis neunter Absatz des angefochtenen Bescheides), sind vorliegend unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 08. August 2012 nicht erfüllt, weil der Kläger nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist und bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem Eingriff in die nach Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu rechnen sein wird, zumal er unabhängig davon insoweit hinreichend sicher sein wird und kein stichhaltiger Grund für einen betreffenden Eingriff erkennbar ist.
Der Kläger war – wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat – vor seiner Ausreise keiner individuellen Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Der Kläger hat erklärt, er sei vom Krieg, der zwischen der (nunmehr frühren) Regierung des Präsidenten Ggagbo und den von muslimischer Seite unterstützten Rebellen aus dem Norden der Elfenbeinküste geführt worden ist, nicht direkt betroffen gewesen. Er hat nicht substantiiert dargelegt, persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen zu sein. Sein Vorbringen, man habe nach der Tötung seiner Eltern auch ihn gesucht, ist viel zu vage, als dass hieraus geschlussfolgert werden könnte, die Verfolger hätten ihn bereits derart in den Blick genommen, dass ein Zugriff unmittelbar bevor gestanden hätte. Hiergegen spricht, dass er nicht vorgetragen hat, sich versteckt zu haben. Vielmehr hat er auch nach der Tötung seiner Eltern weiterhin mit seinen beiden Brüdern in der elterlichen Wohnung in Abobo gelebt und weiterhin Fußball gespielt. Abobo, der größte Bezirk Abidjans (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2011) mit über einer Million Einwohnern, ist ein dicht bebautes Stadtviertel im Norden von Abidjan mit vielen kleinen Gassen (vgl. Süddeutsche.de vom 08. März 2011, „Die Pfadfinder des Bösen“); dort wohnen mehrheitlich muslimische Personen aus dem Norden und Migranten aus anderen Länden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Côte d´Ivoire, Update vom 13. Oktober 2005, Seite 4), die überwiegend als Anhänger des seinerzeitigen Rebellenführers und nunmehrigen Staatspräsidenten Ouattara gelten (vgl. Süddeutsche.de vom 08. März 2011, a.a.O.; News.ORF.at vom 18. März 2011 „Elfenbeinküste: Bis zu 30 Zivilisten bei Angriff getötet“). Ausgehend davon, wäre der Kläger aus der Masse der Bewohner seines Stadtteiles herausgegriffen und von Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte und Milizen der seinerzeitigen Regierung unter dem früheren Präsidenten Gbagbo direkt betroffen worden, wenn diese ihn direkt im Blickfeld gehabt hätten. Die Tötung seiner Eltern, die zu einem dem Kläger nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt umkommen sein sollen, ist nicht als fluchtauslösendes Ereignis anzusehen. Da der Kläger sich nicht mehr an den Zeitpunkt der Tötung erinnern kann, ist daraus zu schlussfolgern, dass dies schon längere Zeit vor der Ausreise geschehen war. Denn nach der Überzeugung des Gerichtes wäre die Annahme schlechterdings lebensfremd, dass der Kläger, der im Übrigen – wie seine konkreten Zeitangaben zur Ausreise und zum Zwischenaufenthalt in Russland zeigen – zu konsistenten Zeitangaben in der Lage ist, den Zeitpunkt der Tötung nicht annährungsweise hätte benennen können, wenn diese kurz vor seiner Ausreise getötet worden wären. Vielmehr deutet sein Vorbringen, dass sein älterer Bruder nach dem Tod seiner Eltern für seinen Lebensunterhalt gesorgt hat, darauf hin, dass dies für eine längere Zeit der Fall war. Jedenfalls ist in Ansehung der vagen Zeitangaben des Klägers nicht feststellbar, dass seine Eltern zeitnah vor seiner Ausreise umgekommen sind und er in unmittelbarer Folge dessen ausgereist ist.
Des Weiteren war der Kläger vor Verlassen seines Heimatlandes als Moslem und wegen seines muslimischen Namens keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Zwar waren verstärkt seit dem Jahre 2002 neben Personen burkinischer Herkunft und anderen gesellschaftlichen Gruppen auch Muslime von Seiten der Sicherheitskräfte der Regierung des damaligen Präsidenten Gbabgo und der sie unterstützenden Milizen als Anhänger der Rebellen wahrgenommen worden und erlitten Übergriffe und willkürliche Festnahmen; diese Form der Gewalt nahm seit November 2004 sogar zu (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Côte d´Ivoire, Update vom 13. Oktober 2005, Seite 4). Gleichwohl haben diese Verfolgungsmaßnahmen nicht die hinreichende Dichte erreicht, dass Muslime allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit systematischen und flächendeckenden Repressionen ausgesetzt waren. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08. Januar 2007 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe führten Angehörige der Muslime trotz gelegentlicher Berichte über gezielte Übergriffe der Gbagbo-treuen Sicherheitskräfte in den einschlägigen Stadtvierteln Abidjans ein vergleichsweise normales Leben. Selbst die Feststellungen aus dem vorgenannten Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Oktober 2005 zu den Übergriffen auf Muslime rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme einer flächendeckenden und systematischen Verfolgung, weil demnach häufig Personen burkinischer Herkunft Opfer von Erpressung und Schikanen seitens der Polizei und des Militärs waren (vgl. a.a.O, Seite 4). Gegen eine flächendeckende systematische Verfolgung muslimischer Menschen spricht des Weiteren, dass für Mitglieder der Partei Rassemblement des Républicains (RDR), bei der es sich in der Zeit von 1994 bis zum Amtsantritt des nunmehrigen Staatspräsidenten im Mai 2011 um eine die Interessen der muslimischen Bevölkerungs- und Einwanderungsgruppen vertretende islamische Oppositionspartei handelte, allein wegen der Mitgliedschaft kein Verfolgungsrisiko bestand (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 19. Januar 2007, Elfenbeinküste: Gefährdung von Mitgliedern der Rassemblement des Républicains RDR; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2007 an das Bundesamt für Migration). Gleiches muss daher erst Recht bei Muslimen gelten, die keine Mitglieder der RDR waren. Auch den Jahresberichten von amnesty international 2009 bis 2011 zu den Berichtszeiträumen 2008, 2009 und 2010 lassen sich keine Erkenntnisse zu einer flächendeckenden systematischen Verfolgung von Muslimen entnehmen: Insoweit wird allein von häufigen Übergriffen und widerrechtlichen Tötungen der Sicherheitskräfte berichtetet, mit denen sie an Straßensperren und bei der Überprüfung von Ausweispapieren Geld erpressten (Amnesty international, Amnesty Report 2010 und 2011 Côte d`Ivoire für die Jahr 2009 und 2010); im März und April 2008 übte die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt bei Protestdemonstrationen in Abidjan gegen die Grundnahrungsmittelverteuerung aus, indem durch den Einsatz von Schusswaffen 2 Personen getötet und 10 verletzt wurden (vgl. Amnesty international, Amnesty Report 2009); im Jahre 2010 gingen Sicherheitskräfte das ganze Jahr über mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Protestkundgebungen vor (vgl. Amnesty international, Amnesty Report 2011). Den vorstehenden Feststellungen aus den betreffenden Jahresberichten von amnesty international lässt sich danach eine systematische und flächendeckende Verfolgung von Muslimen nicht entnehmen.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland wird der hiernach nicht vorverfolgt ausgereiste Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein; vielmehr ist er hiervor sogar hinreichend sicher und es gibt keine stichhaltigen Gründe, die für die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung sprechen würden. Die Regierung des vormaligen Präsidenten Gbagbo, welche für Übergriffe auf muslimische Bevölkerung verantwortlich war, ist nach dessen Festnahme im April 2011 (vgl. FAZ vom 12. April 2011 „Gbagbo in Abidjan festgenommen“) abgesetzt worden; die ihn unterstützenden Milizen wurden im Mai 2011 aus der Elfenbeinküste nach Liberia vertrieben oder sind untergetaucht (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. [KAS], Länderbericht vom 16. August 2011, Côte d ´ Ivoire – Der lange Weg aus der Krise, S. 2; FAZ vom 16. Mai 2011 „Massaker durch Gbagbo-Kämpfer“; taz vom 20. Mai 2011 „Ouattara feiert sich selbst und den Frieden“). Die Gefahr von Gegenschlägen von ehemaligen Gbabgo-Treuen wird als gering eingeschätzt (vgl. KAS, a. a. O., S. 2).
Mit Beendigung der Kampfhandlungen steht die Elfenbeinküste vor einem Neuanfang (vgl. KAS, a. a. O., S. 7): Im Mai 2011 wurde der Präsident Ouattara in sein Amt eingeführt (vgl. KAS, a.a.O., S. 1; taz vom 20. Mai 2011 „Ouattara feiert sich selbst ...“), der als der entscheidende Akteur für die zukünftige Gestaltung der Elfenbeinküste gilt (vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung [FES], Côte d ´Ivoire: Nach der militärischen Durchsetzung des Wahlsieges, Mai 2011, S. 2; KAS, a.a.O., S. 5). Seine Partei, die RDR, die – wie bereits ausgeführt – die Belange der muslimischen Bevölkerung vertritt, hat im Dezember 2011 die Parlamentswahlen mit absoluter Mehrheit gewonnen und bildet mit dem Koalitionspartner der Demokratischen Partei der Côte d ´ Ivoire eine Koalitionsregierung (vgl. NZZ vom 16. Dezember 2011 „Präsidenten-Koalition gewinnt Wahl in Côte d´Ivoire“; taz vom 13. März 2012 „Neue Regierung in der Elfenbeinküste“). Es ist fernliegend, dass die nunmehrige Regierungspartei RDR unter dem neuen Präsidenten Ouattara, die sich – wie bereits dargelegt – für die Belange der muslimischen Bevölkerung einsetzt, nunmehr gegen Muslime und damit auch gegen den Kläger allein deswegen vorgehen wird, weil diese Muslime sind, zumal derartige Berichte den Medien nicht zu entnehmen sind. Vielmehr wird die Sorge geäußert, dass der neue Präsident gegenüber den Anhängern des alten Präsidenten eine Siegerjustiz betreibt (vgl. FR vom 17. Juni 2011 „Blutige Rache in der Elfenbeinküste“; FES, a.a.O., S 2 f.; KAS, a.a.O., S. 6); zu diesem Personenkreis gehört der Kläger, der den alten Präsidenten nicht unterstützt hatte, jedoch ersichtlich nicht.
Dem Kläger droht auch keine Verfolgung Im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe b und c AufenthG durch Milizen des ehemaligen Präsidenten Gbagbo, weil diese wegen ihrer Flucht oder wegen des Untertauchens keine wesentlichen Teile des Staatsgebietes beherrschen und staatliche Behörden einschließlich der Vereinten Nationen jedenfalls grundsätzlich in der Lage sind, der Bevölkerung Schutz vor diesen Milizen zu bieten. Durch die Anwesenheit von Truppen der UN (ONUCI) ist bislang ein Wiederaufflammen bürgerkriegsähnlicher Zustände verhindert worden, auch wenn die Schutzgewährung durch Truppen der UN nicht überall hinreichend ist (vgl. derStandart.at vom 21. Juli 2012 „Mindestens sieben Tote bei Angriff auf Flüchtlinge“). Das Mandat der Truppen der Vereinten Nationen (ONUCI) wurde verlängert und Frankreich hat der Bitte entsprochen, langfristig französische Soldaten in der Elfenbeinküste zu stationieren (vgl. KAS, a. a. O., S. 2). Ende April 2012 waren 9.400 Blauhelmsoldaten, 200 Militärbeobachter und 1.350 internationale Polizeikräfte im Einsatz (vgl. NZZ vom 09. Juni 2012 „Sieben Blauhelmsoldaten in der Côte d´Ivoire getötet“). Auch aktuell sind sie dort zum Schutz der Flüchtlinge stationiert (vgl. derStandart.at vom 21. Juli 2012 „Mindestens sieben Tote bei Angriff auf Flüchtlinge“) und sollen die Elfenbeinküste auf absehbare Zeit nicht verlassen (vgl. Allgemeine Zeitung Windhoeck, Namibia vom 16. April 2012 „Der Frieden an der Elfenbeinküste ist zerbrechlich“). Zwar sind seit Beendigung des Machtkampfes im Mai 2011 auch weiterhin Angriffe Ggabo-treuer Milizen gemeldet worden: So sind in der Zeit von April 2011 bis Juni 2012 bei Anschlägen, die offenbar von Ggabo-treuen Milizen aus Liberia verübt worden sein sollen, mindestens 40 Menschen getötet worden sowie am Freitag, den 08. Juni 2012 in der Nähe der Kleinstadt Tai in der Nähe der liberianischen Grenze sieben Blauhelmsoldaten und zehn weitere Personen (vgl. NZZ vom 09. Juni 2012 „Sieben Blauhelmsoldaten in der Côte d´Ivoire getötet“; taz.de vom 10. Juni 2012 „Gbabgos Resterampe unter Verdacht“). Da es sich bei dem Überfall auf die Blauhelmsoldaten um den schwersten Überfall seit Ende des Bürgerkrieges im Mai 2011 handelte (vgl. taz.de vom 10. Juni 2012, a.a.O.), zeigt dies auch unter Berücksichtigung der bereits aufgeführten Opferzahlen seit Mai 2011 jedoch, dass eine Gefährdung durch diese Milizen insgesamt gering ist, zumal sich die Vorfälle in den westlichen Landesteilen ereigneten, in denen sich der Kläger zuvor nicht aufgehalten hatte.
Ebenfalls unbegründet ist der Klageantrag zu 3.
Der Kläger hat aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen, auf die gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird und denen sich die Kammer anschließt, keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach den Absätzen 2 und 3 und 5 des § 60 des Aufenthaltsgesetzes.
Gleiches gilt, soweit er unter Berufung auf den Bürgerkrieg in seinem Heimatland Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG begehrt. Ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne dieser Vorschrift, für dessen Definition gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im dritten bis sechsten Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides Bezug genommen wird, liegt nicht vor. Der Bürgerkrieg und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern des vormaligen Präsidenten Gbagbo und des nunmehrigen Präsidenten Outtara, die etwa 3.000 Menschenleben forderten, sind seit Mai 2011 beendet (vgl. taz.de vom 10. Juni 2012; KAS, a.a.O., S. 1). Seitdem hat sich die Sicherheitssituation deutlich verbessert, so dass die Flüchtlinge auch mit Unterstützung des UNHCR wieder in die Elfenbeinküste zurück gekehrt sind (vgl. UNHCR Genf, Presseerklärung vom 26. Oktober 2011; NZZ vom 13. August 2011 „Langer Weg zur Versöhnung“; NZZ vom 19. April 2012 „Hunderttausende im Arabischen Frühling vertrieben"). Wegen des Nachlassens der Gewalt hat die Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen ihre Aktivitäten in der Elfenbeinküste beendet und an andere Institutionen übergeben (vgl. Ärzte ohne Grenzen e.V. vom 01. Mai 2012, Elfenbeinküste – Die Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen im Überblick). Durch die Anwesenheit von Truppen der UN (ONUCI) ist bislang – wie bereits vorstehend ausgeführt wurde – ein Wiederaufflammen bürgerkriegsähnlicher Zustände verhindert worden und wegen ihrer längerfristig beabsichtigten Stationierung ist damit auch nicht zu rechnen. Auch wenn die Sicherheitslage in der Elfenbeinküste immer noch labil ist, und zwar vor allem in den westlichen und südwestlichen Landesteilen, erreichen die gemeldeten gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Anzahl und Opfern bei weitem nicht die Intensität eines Bürgerkrieges. Instabil ist insoweit vor allem die Region im Südwesten der Elfenbeinküste, insbesondere entlang der Grenze zu Liberia, die seit dem Sturz des früheren Präsidenten Ggabo im April 2011 nicht wirklich zur Ruhe gekommen sein soll (vgl. Allgemeine Zeitung Windhoeck, Namibia vom 16. April 2012 „Der Frieden an der Elfenbeinküste ist zerbrechlich“; taz.de vom 10. Juni 2012 „Gbabgos Resterampe unter Verdacht): Seit Beendigung des Machtkampfes im Mai 2011 sind bis Juni 2012 bei Anschlägen, die offenbar von Ggabo-treuen Milizen aus Liberia verübt worden sein sollen, mindestens 40 Menschen getötet worden sowie am Freitag, den 08. Ju-ni 2012 in der Nähe der Kleinstadt Tai sieben Blauhelmsoldaten und zehn weitere Personen (vgl. NZZ vom 09. Juni 2012 „Sieben Blauhelmsoldaten in der Côte d´Ivoire getötet“; taz.de vom 10. Juni 2012 „Gbabgos Resterampe unter Verdacht“). Insgesamt 11 Tote gab es ferner am Donnerstag, den 19. und Freitag, den 20. Ju-li 2012 in der ebenfalls im Westen gelegenen Stadt Dueke und dem Flüchtlingslager Niambli bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der ethnischen Gruppe der Malinke, die als Unterstützer des neuen Präsidenten Outtara gelten, und der Gruppe der Guere, welche den vormaligen Präsidenten Outtara unterstützten (vgl. derStandart.at vom 21. Juli 2012 „Mindestens sieben Tote bei Angriff auf Flüchtlinge“). Diese regional begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen erreichen jedoch nicht das Gewicht, als dass von einem landesweiten Bürgerkrieg ausgegangen werden könnte. Auch der Amnesty Report 2012 für die Elfenbeinküste hat in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2011 – im Gegensatz zum ersten Kalenderhalbjahr – keine gewalttätigen Übergriffe aufgelistet.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr unter anderem für Leib und Leben besteht. Eine derartige Gefahr setzt voraus, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert; hierfür muss die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung besonderer Intensität erwarten lassen, was bei einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2011 – 10 B 13/11, 10 PKH 11/11 - vom 17. August 2011 [zitiert nach Juris] und vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 - NVwZ 2007, 345,<346>). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1), Insomnie (ICD 10 F51.0) und Alpträumen (ICD 10 F51.5) leidenden Klägers ist hier bei einer Rückkehr in sein Heimatland indessen nicht zu erwarten, weil in der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2012 für den Fall der Rückkehr des Klägers lediglich eine Retraumatisierung prognostiziert wird, die zu einer Verstärkung der Aspekte der Hilfs- und Hoffnungslosigkeit und damit nicht zu einer zu einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung mit einer besonderen Intensität führt. Es bedarf keiner Einholung eines weiteren Gutachtens zu der zusätzlich aufgeworfenen Frage, ob der Schweregrad der Retraumatisierung auf Grund der vorhandenen Schädigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Gefahr eines Suizides mit sich bringen wird, weil der Befunderhebung der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme noch nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für die Gefahr eines Suizides zu entnehmen sind. Soweit nunmehr nach Ablauf der Frist der zum 02. August 2012 abgelaufenen Frist, innerhalb derer der Kläger nach § 87 b VwGO unter anderem zur Angabe aller weiteren Tatsachen aufgefordert worden war, auf die er sein Vorbringen ergänzend stützen möchte, erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, eine Abschiebung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Suizides mit sich bringen, handelt es bei diesem Vorbringen und dem entsprechenden Beweisantrag in Ansehung der vorgelegten fachärztlichen Stellungsnahme um eine ins Blaue aufgestellte Behauptung, die gemäß § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen ist, weil die Einholung des begehrten Gutachtens zu dieser Frage die Erledigung des Rechtsstreites verzögern würde und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb dem Kläger ein entsprechendes fristgerechtes Vorbringen nicht möglich war und er infolgedessen die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; soweit er hierzu hat vortragen lassen, er habe wegen fehlender Kundigkeit nicht früher fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können, erklärt dies nicht, aus welchen Gründen zumindest ein Hinweis auf die behauptete Gefahr einer Selbstschädigung nicht innerhalb der bis zum 02. August 2012 laufenden Frist nicht möglich gewesen sein soll, nachdem er fachärztliche Hilfe ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme seit dem 05. Juni 2012 in Anspruch genommen hatte und die betreffende Stellungnahme vom 21. Juli 2012 datiert. Die Abwägung des Interesses des Klägers an einer weiteren Sachaufklärung zu diesem Punkt mit dem asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot fällt hier zu Lasten des Klägers aus, weil der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2012 sowie dem bisherigen Vorbringen noch nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr entnommen werden können, was jedoch zumindest hätte angedeutet werden müssen und auch können, wenn eine solche Gefahr im Raume stehen würde; dies ist jedoch nicht geschehen, zumal mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01. August 2012 lediglich darauf hingewiesen wurde, dass eine Exploration der Trauma auslösenden Faktoren noch ausstehe, nicht jedoch eine Exploration der sich aus dem Trauma ergebenden Folgen. Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, welche Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS es in der Elfenbeinküste gibt, weil die hier prognostizierte Retraumatisierung mit der einhergehenden Verstärkung der Hilfs- und Hoffnungslosigkeit auch ohne Behandlung jedenfalls – wie bereits ausgeführt wurde – zu keiner erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung mit einer besonderen Intensität führt.
Die Nummer 4 des angefochtenen Bescheides, die ihre Rechtsgrundlage in den im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführten Vorschriften findet, ist rechtmäßig, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf einen Aufenthaltstitel aus den dargelegten Gründen nicht zustehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.