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Wasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 13.09.2012
Aktenzeichen VG 6 K 306/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 38 AO, § 44 AO, §§ 169ff AO, Art 12 Abs 1 Verf BB, Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 2 S 5 KAG BB, § 8 KAG BB, § 12 KAG BB, § 75 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße, Flur X, Flurstück 332 in C., Gemarkung B..

Mit Bescheid vom 13. September 2011 zog der Beklagte den Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 3.765,50 Euro heran. Am 6. Oktober 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden ist.

Mit seiner am 20. März 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei als Untätigkeitsklage gemäß 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klage sei auch begründet. Die Stadt C. sei bereits nicht Trägerin der öffentlichen Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung. So habe nach dem Betriebsvertrag von 1993 die L.- GmbH & CO KG die Anlagen und Betriebe bis Ende 2003 auf eigene Rechnung betrieben. Auch danach könne aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht davon ausgegangen werden, dass die maßgebliche Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb bei der Stadt C. liege bzw. gelegen habe. Ein Herstellungsbeitrag könne auch deshalb nicht erhoben werden, weil es bis zum Jahre 2006 kein Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt C. gegeben habe. Unabhängig hiervon sei die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragssatzung unwirksam. Sie verstoße bereits gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, da Grundstücke nicht erfasst würden, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden dürfe, die aber gleichwohl baulich nutzbar seien. Auch würden die Fälle nicht erfasst, die durch abgesondertes Wohneigentum geprägt seien. Regelungen über die Veranlagungsfläche nach einem Vollgeschossmaßstab seien hier nicht bzw. nicht uneingeschränkt anwendbar. Ein mehrgeschossiger Anschlussvorteil für eine eingeschossige Wohneigentumseinheit sei nicht vorstellbar. Eine abgeschlossene Wohneigentumseinheit auf einem Grundstück habe aus einer mehrgeschossigen Bebaubarkeit des gesamten Grundstücks keinen eigenständigen Anschlussvorteil. Denkbar sei z.B. auch, dass ein mehrgeschossig bebaubares Grundstück in mehrere Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt sei und alle Wohnungseigentumseinheiten im Eigentum eines Eigentümers stünden. Es sei unklar, welche Veranlagungsfläche nach der Satzung hier zugrunde gelegt werden solle. Die Beitragssatzung sei zudem wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips bzw. des Aufwandsüberschreitungsverbots nichtig. Durch die Beitragserhebung komme es zu einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung, das es untersage, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über (erhobene) Gebühren gedeckt worden seien und umgekehrt. Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten. Unabhängig hiervon habe die Stadt C. gar keinen Herstellungsaufwand gehabt, der nunmehr über Gebühren/Entgelte und Beiträge gedeckt werden könnte. Wegen der Anpassung des Entgeltes nach § 10 Abs. 3a des Abwasserbeseitigungsvertrages könne eine Deckungsgleichheit zwischen den vereinbarten Entgelten und dem tatsächlichen Abwasserbeseitigungsaufwand nicht bestehen. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) lägen daher nicht vor. Darüber hinaus fehle es der Beitragskalkulation an der erforderlichen Plausibilität. Dies gelte zunächst hinsichtlich der ihr zugrunde gelegten Flächenermittlung. In der Beitragskalkulation seien in der J.- Straße, H.- Straße, G.- Straße und N.- Straße in S. gelegene Veranlagungsflächen nicht enthalten. Für die B.- Straße seien nur 5 Grundstücke aufgelistet, davon 3 Stück mit 0 Quadratmetern Veranlagungsfläche, ohne dass ersichtlich sei, warum die mehrgeschossig bebaubaren Flächen nicht berücksichtigt worden seien. Die Maria- W.-Straße sei nur mit einem Grundstück berücksichtigt, was auch nicht stimmen könne. Da auch die weiteren stichprobenartigen Rügen in den bisherigen Verfahren Fehler aufgedeckt hätten, liege es am Beklagten, insgesamt die Richtigkeit der Flächenangaben nachzuweisen. Nicht plausibel sei die Kalkulation, soweit es um die Einstellung von durch die C.-AG vorgenommenen Investitionen und übernommenen Verbindlichkeiten aus DDR-Zeiten gehe. Insoweit entstehe ein beitragsfähiger Aufwand nur, wenn sich das einzelne Darlehen eindeutig objektbezogen einer beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lasse. Dies sei hinsichtlich bestimmter – vom Kläger im Einzelnen bezeichneter – Darlehen nicht der Fall. Ferner stehe der Plausibilität der Kalkulation entgegen, dass der Beklagte zugestanden habe, in die Kalkulation auch Maßnahmen der rechtlichen Instandsetzung und –haltung eingestellt zu haben. Die Ungültigkeit des Beitragssatzes und damit der Beitragssatzung ergebe sich schließlich daraus, dass dort nicht zwischen Neu- und Altanschließern differenziert und damit gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen das landesrechtliche Vorteilsprinzip verstoßen werde. Der Gesetzgeber in Brandenburg gehe selbst nachweislich von einem geringeren Zuwachs im Gebrauchswertvorteil der Altanschließer aus, soweit die Grundstücke bebaut seien, da die vorhandene bauliche Nutzung auch ohne die neue Erschließung Bestandsschutz genieße, so dass der einheitliche Beitragssatz von 3,40 Euro/qm für Alt- und Neuanschließer rechtswidrig sei. Zumindest hätte der Satzungsgeber von dem Optionsmodell des § 8 Abs. 4a KAG Gebrauch machen müssen. Er habe aber diesbezüglich kein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt, da er davon ausgegangen sei, dass die genannte Regelung auf bereits vorher in Kraft getretene Satzungen keine Anwendungen finde. Jedenfalls sei die konkrete Veranlagung unzulässig. Dem seit mehr als 50 Jahren abwasserseitig erschlossenen und bebauten Grundstück werde durch die Maßnahmen der Stadt C. kein Vorteil vermittelt. Da sich die zulässige bauliche Nutzung nicht geändert habe, liege eine Gebrauchswertsteigerung nicht vor.

Der Kläger beantragt,

den Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 13. September 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei bereits mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Es liege ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Sätze 1 und 3 VwGO dafür vor, dass über den Widerspruch des Klägers bislang keine Entscheidung getroffen worden sei. Dieser bestehe in der außergewöhnlichen Belastung der Verwaltung, auf die durch organisatorische Maßnahmen bislang nicht kurzfristig habe reagiert werden können. Momentan komme es infolge der Bearbeitung zahlreicher Widerspruchsverfahren zu den Kanalanschlussbeiträgen zu einer Arbeitsüberlastung. Bis zum jetzigen Zeitpunkt seien ca. 5.000 Widerspruchsverfahren anhängig, die mit dem hierfür bereitgestellten Personal in angemessener Zeit beschieden werden müssten. Eine angemessen Widerspruchsbearbeitung innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO könne derzeit nicht eingehalten werden. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Weder bestünden Zweifel an der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Satzungsrechtes noch an der Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Insbesondere wird wegen der Einzelheiten des Vortrages des Klägers insoweit auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 16. März 2012, vom 26. April 2012, vom 10. Mai 2012, vom 20. Juni 2012, vom 2. Juli 2012, vom 5. Juli 2012, vom 10. Juli 2012, vom 15. August 2012, vom 22. August 2012, vom 3. September 2012, vom 7. September 2012 und vom 11. September 2012 Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrages des Beklagten wird insbesondere auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 21. Juni 2012, vom 8. August 2012, vom 10. September 2012, vom 11. September 2012 und vom 12. September 2012 verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die vom Beklagten in diesem Verfahren in den Verfahren 6 K 1033/09 und 6 K 15/11 eingereichten Satzungs-, Vertrags- und Kalkulationsunterlagen, die auch im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und Gegenstand der Verhandlungstermine und ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten waren.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden ist.

Die Kammer konnte ferner entscheiden, ohne nach Maßgabe des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. September 2012 unterbreiteten „Beweisantrages“ Beweis erhoben zu haben. Namentlich war die erkennende Kammer nicht verpflichtet, über diesen „Beweisantrag“ vorab durch Beschluss zu entscheiden.

Zwar kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Die Pflicht zur Vorabentscheidung besteht indes nur, wenn ein Beweisantrag im förmlichen Sinne gestellt ist, also der Prozessbeteiligte vom Gericht i.S. eines (prozessualen) Begehrens verlangt, es möge die – gleichzeitig oder bereits vorher aufgestellte – Behauptung bestimmter Tatsachen durch Nutzung eines vom Antragsteller zu benennenden ebenfalls bestimmten Beweismittels (substantiierter Beweisantrag) zu seiner Überzeugung feststellen. Nur wenn Beweistatsache und Beweismittel bestimmt sind, ist das Gericht in der Lage, das Bestehen von Ablehnungsgründen zu überprüfen. Dass der Beweisantrag substantiiert ist, ist nach der Rechtsprechung notwendige Voraussetzung dafür, dass es sich überhaupt um einen – durch besonderen Beschluss abzulehnenden – Beweisantrag i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO handelt; die Substantiierung ist nicht lediglich Voraussetzung seiner Zulässigkeit als Prozesshandlung (vgl. Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 86 Rn. 89).Die Substantiierung besteht außer in der Nennung eines bestimmten Beweismittels in der Behauptung einer bestimmten Tatsache. Das Substantiierungsgebot soll zum einen ganz generell der missbräuchlichen Einleitung von Beweisverfahren wehren. Zum anderen soll es das Gericht in den Stand setzen, die Frage der Ablehnbarkeit des Antrags nach den Kriterien des § 244 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) analog zu beurteilen. Deshalb ergibt sich das Mindestmaß an Bestimmtheit aus dem, was das Gericht wissen muss, um diese Frage entscheiden zu können. „Bestimmt“ meint die Individualisierbarkeit der Tatsache als einer in örtlicher, zeitlicher usw. Hinsicht fassbaren. Es genügt nicht, dass vom Gericht mittels eines völlig vagen und unbestimmten Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache ggf. erst ergeben soll. Bei einem derartigen „Beweisermittlungsantrag“ zielt der Antragsteller letztlich darauf ab, dass die gerichtliche Ermittlungstätigkeit, die wegen der Unsubstantiiertheit des formulierten Beweisthemas einen nicht genau abgegrenzten Sachverhalt aufklären soll, Anhaltspunkte für Einzeltatsachen zu Tage fördert, von denen er dann eine „aufgreifen“ und verwerten bzw. ggf. und in einem weiteren Beweisantrag unter Beweis stellen kann (vgl. Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 92). Das Substantiierungsgebot verlangt weiter, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i.S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Mit dem Beweisantrag ist darzulegen, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme erwartet werden kann. Hierzu braucht der Antragsteller zwar nicht zum Ausdruck zu bringen, dass er die entsprechende Überzeugung besitzt. Es genügt die Artikulierung einer entsprechenden nachvollziehbaren Vermutung, sogar eines ernsthaften Fürmöglich-Haltens. Nicht ausreichend ist hingegen eine aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung bzw., was dasselbe besagt, die Behauptung einer „aus der Luft gegriffenen“ Tatsache („Ausforschungsbeweis“).Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Für-Möglich-Halten rechtfertigende Anhaltspunkte. Finden sich solche im Prozessstoff nicht und nennt auch der Antragsteller nicht die mindeste Grundlage für seine Vermutung oder verbietet sich nach seinem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung, darf der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden ist. In einem derartigen Fall geht es dem Antragsteller nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (vgl. Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 93). Unsubstantiierte, als Ausforschungsbeweisanträge bzw. als Beweisermittlungsanträge zu bezeichnende Ersuchen lösen keine Pflicht zur Vorabentscheidung aus. Derartige Anträge sind nicht lediglich den formellen Anforderungen nicht genügende und folglich unzulässige Beweisanträge, sondern wegen Fehlens der konstituierenden Merkmale überhaupt keine Beweisanträge i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1983 – 9 B 10527/82 -, Buchholz EntlG Nr. 30; Beschluss vom 31. Januar 2002 – 7 B 92/01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen handelt es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2012 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten „Beweisantrag“ nicht um einen solchen i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO. Es fehlt diesen Anträgen bereits an der Benennung eines klaren Beweisthemas mit einem Mindestmaß an Substantiierung. Vom Gericht wird mittels völlig vager und unbestimmter Formulierungen die Beschaffung von Material und Erklärungen seitens des Beklagten verlangt, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich möglicherweise – selbst das bleibt offen – eine zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll. Mit ihrem jeweils als „Beweisermittlungs-“ bzw. „Ausforschungsantrag“ zu wertenden Begehren zielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers letztlich darauf ab, dass die gerichtliche Ermittlungstätigkeit, die wegen der Unsubstantiiertheit des formulierten Beweisthemas auf der Grundlage aufs Geratewohl aufgestellter Behauptungen einen nicht genau abgegrenzten Sachverhalt aufklären soll, Anhaltspunkte für Einzeltatsachen zu Tage fördert, von denen sie dann eine „aufgreifen“ und verwerten bzw. ggf. in einem weiteren Beweisantrag unter Beweis stellen können. Es geht dem Kläger ersichtlich darum ermitteln zu lassen, ob die auf keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte gestützten Behauptungen nicht vielleicht doch wahr sind.

Die Kammer hat über den besagten Ausforschungsantrag in nicht zu beanstandender Weise entschieden. Zwar wird in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. hierzu Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 96 m.w.N. auch aus der Rspr.) die Auffassung vertreten, dass das Gericht auch über unsubstantiierte Beweisanträge nicht wortlos hinweggehen und erst im Urteil ein Wort darüber verlieren dürfe, dass und warum der Antrag nicht zur Erhebung des gewünschten Beweises geführt habe. Vielmehr müsse nach Art. 103 Abs. 1Grundgesetz (GG), ebenso aber auch nach § 86 Abs. 3 VwGO der Antragsteller darüber informiert werden, dass das Gericht auf seinen Antrag hin aus diesen oder jenen Gründen keinen Beweis erheben werde, so dass das Gericht deshalb auch auf Beweisanträge, die unsubstantiiert seien, reagieren müsse. Dem ist vorliegend jedoch Genüge getan worden. Diese Reaktion braucht lediglich nicht in einem ablehnenden Beschluss zu bestehen, sondern kann auch die Form eines schlichten mündlichen oder schriftlichen Hinweises haben (vgl. Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 96), wie hier durch die zu Protokoll aufgenommenen Hinweise des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2012 geschehen. Der Prozessbevollmächtigte des Kläger hat diese Hinweise allerdings nicht zum Anlass genommen, in der mündlichen Verhandlung hierauf zu reagieren.

Auch im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO brauchte die Kammer dem unsubstantiierten „Beweisantrag“ des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht weiter nachzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen nicht zu entsprechen. Sogenannte Beweisermittlungs- oder - ausforschungsanträge lösen keine Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung aus (vgl. Beschluss vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196; Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 266). Im Übrigen wird hinsichtlich der „Beweisanregungen“ bzw. „Beweisangebote“ des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit der Klage verwiesen. Hiernach ist bereits unter Zugrundelegung des Vortrages des Beklagten davon auszugehen, dass eine unzulässige Aufwandsüberschreitung bzw. Doppelveranlagung nicht vorliegt, so dass eine weitere Aufklärung nicht geboten war.

Hinsichtlich der Beweisangebote des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinen zahllosen Schriftsätzen bedurfte es gleichfalls keiner Vorabentscheidung. Ein Beweisantrag ist nur dann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO als in der mündlichen Verhandlungen gestellt anzusehen, wenn das Ersuchen unter Angabe des Beweisthemas und des Beweismittels ausdrücklich ausgesprochen und als mündlich gestellter Antrag in das Protokoll aufgenommen worden ist. Ein Beweisantrag, der in einem Schriftsatz formuliert worden ist, muss deshalb in der mündlichen Verhandlung verlesen werden. Die Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung auf einen schrift(sätz)lich formulierten Beweisantrag oder lediglich die Überreichung eines Schriftsatzes genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1961 – VIII B 61.61 -, NJW 1962, 124; Beschluss vom 16. April 1975 – VI B 83.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 19; Dawin, a.a.O., § 86 Rn.. 97). Eines Hinweises des Vorsitzenden darauf, dass ein schrift(sätz)licher Beweisantrag für § 86 Abs. 2 VwGO nicht ausreicht, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1961, a.a.O.), zumal dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die diesbezügliche Rechtsprechung aus den vorangegangenen, nachfolgend noch zitierten Entscheidungen der Kammer hinreichend bekannt ist.

Die statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO zulässig, da die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen. Seit Einlegung des Widerspruchs des Klägers bis zur Klageerhebung waren mehr als 3 Monate (75 Satz 3 VwGO), bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung mehr als 11 Monate vergangen, was als nicht mehr angemessen im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO angesehen werden kann. Ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO für eine Untätigkeit über diese Zeitspanne liegt nicht vor. Es ist Sache des Beklagten, die notwendigen personellen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um der von ihm geltend gemachten Arbeitsüberlastung Rechnung zu tragen, zumal diese nach den Erkenntnissen der Kammer seit nunmehr bereits annähernd zwei Jahren andauert.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Erhebung eines Abwasserbeitrages auf der Grundlage der genannten Beitragssatzung scheitert entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht daran, dass die Abwasserentsorgung keine öffentliche Einrichtung des Beklagten darstellte. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 – (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren liefert keine neuen Erkenntnisse, die es rechtfertigten, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere verkennt er erneut, dass es in diesem Zusammenhang auf die zwischen dem Beklagten und der L.-GmbH & CO KG bestehenden gesellschaftsrechtlichen und die Eigentumsverhältnisse nicht ankommt.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers kann auch nicht gefolgt werden, wenn er erneut der Sache nach vorträgt, die satzungsmäßige Regelung eines Herstellungsbeitrages verfehle hier den in § 4 KABS 2008 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. Kommunalabgabengesetz (KAG) normierten Tatbestand einer unter diesem rechtlichen Anknüpfungspunkt beitragsfähigen Maßnahme und könne daher schon deshalb als Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht dienen. Die (sinngemäße) Auffassung, es sei nach dem 3. Oktober 1990 keine (neue) öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages sein könne, vielmehr sei bereits eine auf technisch modernem Stand befindliche (überdimensionierte) Einrichtung vorhanden gewesen und es seien lediglich, jedenfalls überwiegend Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion erfolgt, geht ebenso fehl wie einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht entgegensteht, dass – jedenfalls in Teilbereichen des Stadtgebiets – schon bis zum Jahre 1993 bzw. vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe an den Beklagten eine von der C.-AG betriebene Entwässerungseinrichtung vorhanden gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen. Dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren lässt sich nichts für eine abweichende Beurteilung entnehmen. Angemerkt sei lediglich, dass es schlicht unzutreffend ist, wenn dieser behauptet, der Beklagte habe mittlerweise eingeräumt, es hätten ausschließlich, überwiegend oder nur in erheblichem Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion stattgefunden.

Der Erhebung eines Herstellungsbeitrages steht auch nicht – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in redundanter Ausführungen auch im hiesigen Verfahren immer wieder geltend gemacht hat - entgegen, dass der Beklagte mangels Existenz eines Abwasserbeseitigungskonzepts bis zum Jahre 2006 keine Herstellungsbeiträge erheben, jedenfalls aber den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwand nicht in die Kalkulation des Beitragssatzes einstellen könnte, weil ohne ein solches Konzept die Annahme der Verwirklichung des Herstellungstatbestandes ausgeschlossen sei. Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43). Für die Frage der Notwendigkeit eines Abwasserbeseitigungskonzepts ergeben sich aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Es genügt nach der oben zitierten Rechtsprechung der Kammer, dass ein solches zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem auch die erste wirksame Herstellungsbeitragssatzung in Kraft tritt. Der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg hat in mehreren, oben zitierten Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsprechung der 6. Kammer im Wesentlichen bestätigt. So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt. Insbesondere dürfte fernliegen, sei zumindest aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein – zeitweiliges – Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, jedenfalls nachdem es – wie hier – nunmehr beschlossen worden sei, die Beitragsfähigkeit des dem Konzept gemäßen Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes für die als öffentlich gewidmete Anlage in Frage stellen könnte. So komme einem vorhandenen Abwasserbeseitigungskonzept Bedeutung für die Unterscheidung zu, ob auf ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme – noch – ein Herstellungsbeitrag entfalle oder ob diese Maßnahme – schon – durch einen Verbesserungsbeitrag zu entgelten sei (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, Juris Rn. 20 ff.). In jedem Fall würde ein vergleichbarer Beitrag entstehen. Insoweit spreche nichts dafür, dass eine –vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auch im vorliegenden Verfahren abermals gerügte – etwaige Nichtbeachtung des „demokratischen Willensbildungsprozesses“ bzw. eine Verletzung der Rechte der Stadtverordneten zu Gunsten der Beitragspflichtigen ginge und dass eine nachträgliche Ausübung der demokratischen Willensbildung unbeachtlich bleiben müsste. Dies gelte zumal, da die Anlage zum Zeitpunkt des Beschlusses des Abwasserbeseitigungskonzeptes noch keineswegs endgültig hergestellt gewesen sei, was auch daraus ersichtlich werde, dass zumindest bis 2016 weitere Herstellungsmaßnahmen stattfinden sollten. Soweit ein Abgabenpflichtiger meine, es seien unnötige Kosten in die Beitragskalkulation eingestellt worden, sei nichts dafür ersichtlich, dass er an einer diesbezüglichen Überprüfung und Geltendmachung dadurch gehindert wäre, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht schon frühzeitig vorhanden gewesen und ggf. seither geändert, sondern dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen worden sei. Diese überzeugenden Ausführungen hat derProzessbevollmächtigte des Antragstellers nicht zu erschüttern vermocht. Die Kammer macht sie sich auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren zu eigen.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang ferner ausführt, bei den vorgenommenen Investitionen handele es sich – wie auch bei den sonstigen, vom Beklagten nicht näher erläuterten Maßnahmen - um nicht herstellungsbeitragsfähige Maßnahmen der Verbesserung, Instandhaltung und/oder Sanierung, beruht dies auf der – wie oben ausgeführt – unzutreffenden Annahme, die in Rede stehende Einrichtung sei schon bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes bzw. am 3. Oktober 1990 im kommunalangabenrechtlichen Sinne hergestellt gewesen. Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, so sind hiermit von vornherein doch nicht solche Maßnahmen erfasst, die die „Sanierung“ alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen sind keine Reparaturmaßnahmen hinsichtlich bereits hergestellter Anlagenteile oder als Verbesserungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern erfüllen den Tatbestand der Herstellung; der diesbezügliche Aufwand ist als beitragsfähiger Herstellungsaufwand zu betrachten (wie hier OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004 – 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation).

Gegen die Wirksamkeit der Beitragserhebung zugrunde liegende Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen entgegen der Auffassung des Klägers gleichfalls keine Bedenken.

Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Oberbürgermeister der Stadt ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt C. vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt C. vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).

Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam.

Dies gilt zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§ 4 KABS 2008), zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 KABS 2008), zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 9 KABS 2008) und für die in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 6 KABS 2008). Hinsichtlich der drei zuerst genannten Satzungsmindestbestandteile bedarf dies keiner näheren Ausführungen.

Hinsichtlich des Beitragsmaßstabes ist der in § 6 KABS 2008 geregelte sogenannte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab nicht zu beanstanden. Bei ihm handelt es sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers um einen anerkannten, üblichen und praktikablen, rechtlich nicht zu beanstandenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und der keiner weiteren Ausdifferenzierung im von ihm angesprochenen Sinne bedarf (vgl. nur OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3/08 -, zit. nach juris).

Dies gilt zunächst, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt, die Satzung verstoße gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, weil sie keine gesonderten Regelungen für die Veranlagung von Wohnungseigentum enthalte. Maßgeblich ist insoweit allein, wie das Grundstück bebaut ist bzw. werden kann, was den Bemessungsvorgaben der Satzung für den beplanten Innenbereich gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), den unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und den Außenbereich gemäß § 35 BauGB jeweils entnommen werden kann. Enthält die Satzung sodann – wie hier - keine spezifischen Regelungen zum Beitragspflichtigen bei der Veranlagung von Wohnungseigentum, ist es gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und entsprechend § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich zulässig, jeden Grundstückseigentümer auf den vollen auf das Grundstück entfallenden Betrag heranzuziehen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 30. November 2007 – 15 A 3064/07 -, S. 2 des E.A.; Beschluss vom 20. August 2008 – 15 A 1788/08 -, S. 2 des E.A.). Denn jeder Wohnungseigentümer schuldet neben den anderen Wohnungseigentümern dieselbe Leistung, weil jeder den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG i.Vm. § 38 AO). Beitragspflichtig ist der Grundstückseigentümer, dem durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Jeder Wohnungseigentümer ist als Miteigentümer Eigentümer des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks (vgl. § 1 Abse. 2 und 5 Wohnungseigentumsgesetz – WEG). Das Wohnungseigentum ist insoweit untrennbar verbunden mit dem gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück und an den Teilen des Gebäudes, die gemeinsamen Zwecken dienen. Jedem Wohnungseigentümer wird der wirtschaftliche Vorteil gewährt, weil das Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in seinem Gebrauchswert erhöht wird. Der beitragsrechtlich relevante Vorteil bezieht sich also grundsätzlich nicht lediglich auf einen bestimmten Wohnungseigentumsanteil oder einen Miteigentumsanteil am Grundstück, sondern auf das Grundstück als gemeinschaftliches Eigentum insgesamt. Was für den Wohnungseigentümer als Miteigentümer des Grundstücks gilt, gilt gleichermaßen für den Miteigentümer eines Wohnungseigentumsanteils, der darüber vermittelt ebenfalls Miteigentümer des Grundstücks ist. Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers der Sache nach aufgeworfene Bedenken, dass dann ein Wohnungseigentümer mit nur einem kleinen Anteil für eine möglicherweise sehr hohe Summe herangezogen werden könnte, betrifft lediglich die Frage der richtigen Ausübung des Auswahlermessens, ohne die grundsätzliche Zulässigkeit der Heranziehung jedes Miteigentümers auf den vollen Betrag in Frage zu stellen (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 30. November 2007, a.a.O.; Beschluss vom 20. August 2008, a.a.O.). Ebenso zulässig, wenngleich den durch die Anschlussmöglichkeit vermittelten Vorteil nicht voll ausschöpfend, ist es – soweit sich satzungsrechtlich nichts anderes ergibt - allerdings, den einzelnen Wohnungseigentümer als Miteigentümer nur in Höhe des auf den auf ihn entfallenden Miteigentumsanteils in Anspruch zu nehmen, wobei in dem Fall, dass das (einzelne) Wohnungs- bzw. Teileigentum seinerseits mehreren Personen gemeinsam zusteht, die einzelnen Mitglieder der Personenmehrheit entsprechend der gesetzlichen Regelung der §§ 8 und 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG, 38, 44 Abs. 1 Satz 1 AO für ihren Miteigentumsanteil gemeinsam als Gesamtschuldner beitragspflichtig sind (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 1992 – 2 B 240/92 -, S. 4 f. des E.A.; Beschluss vom 22. März 1996 – 15 B 3422/95 -, S. 3 f. des E.A.). Diese Fragen nach der richtigen Veranlagung haben mit der Vollständigkeit der Satzung allerdings nichts zu tun.

Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Schmutzwasserbeitragssatzung ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht unwirksam, weil der in § 6 KABS 2008 geregelte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab insofern gegen den sog. Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstieße, als er nicht in hinreichender Weise Grundstücke erfasste, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich nutzbar sind. Die unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Berlin- Brandenburg vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 – (veröff. in juris) offenbar unreflektiert ins Blaue hinein vertretene Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers verfängt nicht.

Das OVG Berlin- Brandenburg hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Die Beitragssatzung ist schon deswegen nichtig, weil ihr Beitragsmaßstab insoweit unvollständig ist, als er Grundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind.

Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2011, § 8 Rn. 666); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, Juris Rn. 7 m.w.N.).

Eine solche Maßstabslücke besteht hier hinsichtlich der Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind.

§ 4 SWBS 2011 II („Beitragsmaßstab“) bestimmt insoweit in Absatz 1:

„Der Beitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet. Dabei ist die ermittelte Grundstücksfläche im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes mit einem Faktor je Vollgeschoss zu multiplizieren. Zur Ermittlung des Beitrages werden im übrigen Verbandsgebiet für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschossmaßstab). Im Entsorgungsgebiet ....“ beträgt der Nutzungsfaktor bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,25 erhöht. Als Vollgeschoss gelten alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschoss.“

Mit dem "Entsorgungsgebiet ...“ ist das Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes ... gemeint, in dem gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a SWBS 2011 II eine selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung besteht; auf die diesbezügliche Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 4 SWBS 2011 II kommt es für den vorliegenden Fall nicht an.

Mit der in § 4 SWBS 2011 II getroffenen Regelung verfolgt der Satzungsgeber zunächst einen insoweit beanstandungsfreien Ansatz, als er für die grundstücksbezogene Vorteilsbemessung eine rechnerisch gewichtende Kombination der Grundstücksflächen mit der Anzahl der Vollgeschosse mithilfe von Faktoren geregelt hat (kombinierter Vollgeschossmaßstab; vgl. dazu Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31 m.w.N.).

Es fehlt allerdings die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. Hinsichtlich solcher Flächen befragt, haben die Vertreter des Beklagten mit Schriftsatz vom 13. April 2012 wie auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, ein „besonderer Faktor“ sei nicht geregelt worden, vielmehr würden solche Flächen so veranlagt, als wären sie mit einem Vollgeschoss bebaubar. Eine solche Verfahrensweise findet aber in der Beitragssatzung - insbesondere nicht in § 4 Abs. 3 SWBS 2011 II, der die „Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1“ auf Fallgruppen bezogen regelt - keine Grundlage. Namentlich ist nicht etwa ein „Mindestfaktor von einem Vollgeschoss“ bestimmt; ein solcher versteht sich angesichts des vom Kommunalabgabengesetz gewährten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers auch nicht von selbst.

Soweit die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzt haben, es gebe im Verbandsgebiet keinen betreffenden Anwendungsfall, macht dies die Maßstabslücke nicht unschädlich. Zwar kann auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA). Dafür ist aber nichts ersichtlich, zumal der Beklagte darauf, ob die jeweiligen Gemeinden Bebauungspläne mit entsprechenden Festsetzungen erlassen werden, rechtlich keinen Einfluss hat. Die angesprochene Maßstabslücke ist auch nicht deshalb unschädlich, weil sie nur einen ganz unwesentlichen, mutmaßlich jedenfalls äußerst seltenen Fall betrifft. Dabei kann offen bleiben, ob dies überhaupt zu einer Unbeachtlichkeit der Maßstabslücke führen könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2011 - 9 S 44.11 -, S. 5 EA m.w.N.). Denn es geht vorliegend nicht um unwesentliche, kaum denkbare Fälle. Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebaubaren Grundstücken zählen nämlich beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können.“

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen, der sich die Kammer anschließt, kann vorliegend nicht von einem Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ausgegangen werden. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 5. Juli 2012 – 6 K 844/11 -, veröff. in juris Rn. 28ff. ausgeführt:

„Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der Satzungsgeber für solche im beplanten (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder unbeplanten (§ 34 BauGB) Innenbereich gelegenen Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht worden ist oder werden darf, die aber – im Sinne der oben zitierten Entscheidung des OVG Berlin- Brandenburg - gleichwohl gewerblich genutzt oder nutzbar sind, in § 6 Abs. 4 Satz 1 lit. d) und § 6 Abs, 5 Satz 1 lit. d) KAG eine Regelung getroffen hat, indem dort geregelt ist, dass Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, wie Grundstücke mit eingeschossiger Bebaubarkeit behandelt werden bzw. bei Grundstücken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, ein Vollgeschoss zugrunde gelegt wird. Solche Regelung sind nicht zu beanstanden (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 -, zit. nach juris, Rn. 23 sowie bereits Beschluss vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 -, Seite 5 ff. des E.A. und nachfolgend – die Rechtsauffassung der Kammer bestätigend – OVG D-Stadt- Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 9 S 22.10 -, Seite 2 f. des E.A.).

Aber auch soweit es um baulich genutzte bzw. nutzbare Grundstücke im beplanten und unbeplanten Innenbereich im Sinne der oben zitierten Entscheidung des OVG Berlin - Brandenburg geht, ist der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit für solche Grundstücke, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, nicht verletzt.

Wie vom OVG Berlin- Brandenburg (a.a.O.) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Urteil vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 -, veröff. in juris) ausgeführt, kann auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA). An eine solche Ausnahme sind zwar angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, erhebliche Anforderungen zu stellen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003, a.a.O.). Im vorliegenden Fall sind die diesbezüglichen Voraussetzungen unter Zugrundelegung der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten jedoch gegeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beitragssatzungsgeber zugleich auch der Satzungsgeber für die Bebauungspläne ist und somit anders als ein Zweckverband selbst sicherstellen kann, dass solche Veranlagungsfälle auch künftig nicht entstehen (vgl. in diesem Sinne OVG D-Stadt- Brandenburg, a.a.O.; ferner bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -, zit. nach juris Rn. 51; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 6 L 57/12 -, S. 4 des E.A.).

So hat der Beklagte hierzu mit Schriftsätzen vom 1. Juni 2012 und vom 4. Juni 2012 ausgeführt, Festsetzungen durch Bebauungsplan für nicht gewerbliche Nutzungen mit weniger als einem Vollgeschoss durch Bebauungspläne, etwa für Laubenkolonien, Kleingartenanlagen oder Grundstücke mit niedrigen Wochenendhäusern, gebe es in C. nicht. Soweit sich Bebauungspläne etwa auf Lagerplätze oder Photovoltaikanlagen bezögen, handele es sich um gewerbliche Nutzungen, für die die Beitragssatzung Regelungen für den Fall, dass kein Vollgeschoss verwirklicht werden dürfe, enthalte. Gleiches gelte für einen im Stadtgebiet vorhandenen Caravanstellplatz, der eine gewerbliche Nutzung darstelle. Campingplätze seien in C. weder vorhanden noch sei beabsichtigt, solche zu errichten. Auch für zukünftige Bebauungspläne sei insoweit davon auszugehen, dass das zulässige Nutzungsmaß über die Festsetzung zur Geschossigkeit oder zulässigen Gebäudehöhe eindeutig bestimmt werde. Die Stadt C. setze in solchen Fällen im Bebauungsplan immer mindestens ein Vollgeschoss fest. Im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB gebe es keine in nicht gewerblicher Weise baulich genutzte oder nutzbare Grundstücke, etwa kleingärtnerisch genutzte Grundstücke, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht sei oder werden dürfe. Soweit z.B. Garagen vorhanden seien, würden diese gewerblich genutzt oder es fehle die Möglichkeit eines Anschlusses an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung oder stichprobenartige Messungen hätten ergeben, dass stets ein Vollgeschoss im Sinne der Regelung in § 2 Abs. 2 KABS 2008 verwirklicht sei. Aufgrund dieser Ausführungen, denen die Klägerin nicht (substantiiert) entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die genannten Grundstücke im beplanten und im unbeplanten Innenbereich derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber hat, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke auch nicht entstehen werden.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 für im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegene Grundstücke, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht ist oder werden darf, gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt.

Hierbei ist allerdings zunächst zu berücksichtigen, dass nach der durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) eingeführten und mit Wirkung zum 1. Februar 2004 (vgl. Art. 10 des Gesetzes) in Kraft gesetzten Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. Durch diese Regelung hat sich die Rechtslage für die Berücksichtigung von Außenbereichsgrundstücken im Anschlussbeitragsrecht geändert, insbesondere was die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anbetrifft. Beitragssatzungen müssen nunmehr auch diejenigen nicht angeschlossenen, bebauten bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzten Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen, für welche lediglich eine tatsächlich und rechtlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht, während es nach alter Rechtslage für diese Grundstücke auf das Bestehen eines tatsächlichen Anschlusses ankam (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 23. Juni 2011 – 6 K 1213/07 –, vom 21. Juni 2011 – 6 K 238/07 -; vom 20. Juni 2011 – 6 K 150/07 -,; vom 3. März 2011 – 6 K 357/09 -, veröff. in juris; vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -, veröff. in juris; Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 -, veröff. in juris; vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 –, veröff. in juris; vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 –, veröff. in juris und vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 –, veröff. in juris; ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 8 L 817/09 -, veröff. in juris). Diesem Umstand ist auch bei der Beantwortung der Frage Rechnung zu tragen, ob eine Kanalanschlussbeitragssatzung für im Außenbereich gelegene Grundstücke, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht ist oder werden darf, gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zunächst hat der Beklagte in der Tatbestandsregelung des § 4 Abs. 2 KABS 2008 der oben beschriebenen Rechtslage seit Inkrafttreten des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Unter Zugrundelegung der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren ist sodann davon auszugehen, dass Grundstücke, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht ist oder werden darf, im Außenbereich derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden.

So hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 ausgeführt, auch im Außenbereich gebe es keine beitragspflichtige Bebauung, bei der weniger als ein Vollgeschoss realisiert oder realisierbar sei. Dies gelte in Sonderheit für Grundstücke mit niedrigen Wochenendhäusern und Lauben. Die in Betracht kommenden Grundstücke verfügten über keinen Abwasseranschluss und würden mobil entsorgt. Für sie bestünde auch kein Anschlussrecht, das sich nur auf solche Grundstücke erstrecke, die an die betriebsfertige öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden könnten. Eine betriebsfertige Herstellung sei aber erst dann gegeben, wenn auch ein Anschlusskanal vorhanden sei. Solche Anschlusskanäle seien bei den zu Wochenendzwecken oder kleingärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich nicht vorhanden. Soweit in im Außenbereich belegenen Kleingartenanlagen Gaststätten- oder Kioskgebäude (mit potentieller Abwasserrelevanz) vorhanden seien, handele es sich um gewerbliche Nutzungen, die die Vollgeschossmaße von 2,30 Metern auf 2/3 der Grundfläche erreichten. Diesem Vorbringen ist die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht (substantiiert) entgegengetreten.

Der rechtliche Ansatz des Beklagten, für die Beurteilung der Frage, ob im Außenbereich gelegene Grundstücke vorhanden sind, bei denen kein Vollgeschoss verwirklicht worden ist oder werden darf, auf das Vorhandensein eines „Anschlusskanals“ abzustellen und all jene Außenbereichsgrundstücke, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, für die Frage, ob dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nach Maßgabe obiger Ausführungen Rechnung getragen ist, auszublenden, unterliegt (gleichfalls) keiner Beanstandung. Denn für solche Grundstücke im Außenbereich, zu denen noch kein solcher „Anschlusskanal“ hergestellt wurde, ist unter Zugrundelegung des Satzungsrechts des Beklagten eine Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG nicht gegeben und damit die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

§ 4 der Satzung der Stadt C. über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt C. vom 26. November 2008 (Abwassersatzung - AWS 2008) bestimmt, dass unter dem Anschlusskanal der öffentliche Kanal zur unmittelbaren Ableitung des Schmutzwassers vom Revisions- bzw. Anschlussschacht bis zum Abwasserkanal, bei unbebauten Grundstücken von der Grundstücksgrenze bis zum Abwasserkanal zu verstehen sei, während die Grundstücksleitung die Abwasserleitung auf dem privaten Grundstück des Anschlussnehmers bis zum Revisions- bzw. Anschlussschacht, bei Fehlen eines Revisionsschachtes bis zur Grundstücksgrenze sei. Die Grundstücksabwasseranlage sei die Grundstücksentwässerungsanlage, die der Sammlung, eventuellen Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück des Anschlussnehmers diene (Hausanschlussleitungen, Revisionsschacht, Hebeanlagen); sie sei nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen. § 4 AWS 2008 legt weiter fest, dass der Grundstücksanschluss aus dem Anschlusskanal, dem Revisionsschacht, der Grundstücksleitung und der Rückstausicherung bestehe. Die Öffentlichkeit des Grundstücksanschlusses ende am Revisions- bzw. Anschlussschacht, bei Fehlen des Revisionsschachtes an der Grundstücksgrenze. Der Revisionsschacht ist als Schacht nahe der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück des Anschlussnehmers zur Durchführung von Kontroll- und Reinigungsarbeiten definiert. Die Regelungen in der 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt C. über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt C. vom 25. November 2009 (1. Abwasseränderungssatzung - AWÄS 2009) decken sich im Wesentlichen mit diesen Festlegungen.

Der solchermaßen definierte Grundstücksanschluss (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 4) umfasst mithin nach beiden Fassungen der Abwassersatzung bei bebauten Grundstücken, auf die es vorliegend – wie dargelegt – allein ankommt den Hausanschluss als die Strecke auf dem privaten Grundstück des Anschlussnehmers zwischen der Grundstücksgrenze nebst eines ggf. unmittelbar dort befindlichen Prüfschachtes (Kontroll-/Revisionsschachtes) und dem Gebäude. Der Hausanschluss setzt gewissermaßen den Grundstücksanschluss voraus, da ersterer nur vorliegen kann, wenn (auch) eine leitungsmäßige Verbindung zwischen öffentlicher Anlage und Grundstück besteht. Aus der dargelegten Abgrenzung folgt, dass es für den Grundstücksanschluss kennzeichnend ist, dass er im öffentlichen Straßenraum, der Hausanschluss hingegen auf dem Privatgrundstück verläuft (vgl. zum Ganzen auch: Kluge, a.a.O., § 10 Rdn. 5 f m.w.N). Dabei verhält es sich so, dass beide Satzungen den Revisionsschacht nicht zum Bestandteil des Hausanschlusses rechnen und – jedenfalls im Wesentlichen - den Begriff „Grundstücksleitung“ als Synonym für den „Hausanschluss“ verwenden. Weiter lässt sich sowohl der Abwassersatzung 2008 als auch der 1. Abwasseränderungsatzung 2009 entnehmen, dass zumindest der als Hausanschluss (Grundstücksleitung) zu bezeichnende Teil des Grundstücksanschlusses nicht i.S.d. § 10 Abs. 3 KAG zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gehört, während der Grundstücksanschluss, d.h. der vom Beklagten so bezeichnete Anschlusskanal zur öffentlichen Einrichtung gehört. So bestimmt § 4 AWS 2008 – wie dargelegt - als öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen alle zur Abwasserbeseitigung bestimmten ortsfesten oder beweglichen Einrichtungen, die von der Stadt C. selbst oder in ihrem Auftrag zum Zwecke der Abwasserbeseitigung betrieben werden. Zu ihnen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich der – soweit hier von Interesse – Anschlusskanäle. Zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gehören nach § 4 AWS 2008 alle von der Stadt C. selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln oder Einleiten von Schmutzwasser dienen. Zu ihnen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich der – soweit hier von Interesse – Anschlusskanäle (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 -, S. 12 ff. des E.A.). Dem entspricht im Wesentlichen die 1. Abwasseränderungssatzung 2009.

Es mag dahinstehen, ob in Fällen, in denen der Einrichtungsträger von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG, die Grundstücksanschlüsse in die öffentlichen Einrichtung einzubeziehen, Gebrauch macht, dies stets dazu führt, dass ohne Herstellung des Grundstücksanschlusses die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. – dies verneinend etwa - Becker, a. a. O., § 8 Rn. 177; zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 1974 – II A 1138/72 –, KStZ 1974 S. 235; Urteil vom 6. April 1976 – II A 121/76 –, KStZ 1976 S. 158; Urteil vom 27. Juli 1976 – 2 A 1055/76 – MittStGB NW 1976 S. 320; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 1997 – 2 S 506/97 –; Urteil vom 18. Dezember 1997 – 2 S 3285/95 –, zit. nach juris; Urteil vom 26. März 1998 – 2 S 830/95 –, zit. nach juris; Beschluss vom 10. November 1999 – B 3 S 29/98 –, zit. nach juris; VG Halle, Urteil vom 12. Dezember 2003 – 4 A 483/02 –, zit. nach juris; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 574; Grünewald in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 70; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 12 S 31.06 –, S. 3; offen lassend Beschluss vom 31. Oktober 2007 – 9 S 24.07 –, S. 4 des E.A.; dies bejahend etwa VG Potsdam, Beschluss vom 10. September 2007 – 8 L 369/05 -, S. 7 f. des E.A.; zum dortigen Landesrecht OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 1976 – 3 A 90/76 –, zitiert nach juris; Urteil vom 11. Mai 1999 – 9 L 3427/98 –, zit. nach juris; OVG Saarland, Beschluss vom 4. September 2000 – 1 W 8/00 –, zit. nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2004 – 1 L 288/04 –, zit. nach juris; Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, LKV 2005 S. 75; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 188/96 –, zit. nach juris; Urteil vom 30. September 1998 – 2 L 260/94 –, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 8. September 2006 – 4 M 44/06 –, zit. nach juris; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Februar 1999 – 3 B 3140/98 –, FiWi 2001 S. 335; VG Schwerin, Beschluss vom 4. März 2005 – 4 A 2485/03 –, zit. nach juris; VG Stade, Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 6 B 1607/04 –, zit. nach juris; Aussprung, KAG MV, Komm., Erl. 4.2; Klausing in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 964 und Rn. 1050; Mildner in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1366, wonach erst mit der Fertigstellung der Anschlüsse die Vorteilslage vollständig eingetreten sei; möglicherweise auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 25. Juli 2006 – 15 A 2089/04 –, KStZ 2007 S. 33). Denn jedenfalls von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig ist die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht dann, wenn der Einrichtungsträger nach seiner technischen oder Abgabensatzung ein Anschlussrecht bzgl. der öffentlichen Einrichtung erst mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses und nicht bereits mit dem Angrenzen des Grundstücks an eine Straße, in der in Höhe des Grundstücks eine betriebsfertige Wasser- oder Abwasserleitung verläuft, einräumt, es also nach dem Anstaltsrecht des Einrichtungsträgers für die mit dem Anschlussrecht gegebene Anschlussmöglichkeit auf die Herstellung des/der Grundstücksanschlusses/Grundstücksanschlussleitung ankommt; denn dann ist die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst in diesem Zeitpunkt gegeben (ebenso VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/09 – unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/01 –, NVwZ-RR 2003 S. 778; ferner OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. Juli 1976, a.a.O.). So liegen die Dinge hier. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 AWS 2008 als die das grds. in § 5 Abs. 1 Satz 1 AWS 2008 eingeräumte Anschlussrecht ausgestaltende bzw. einschränkende Vorschrift bestimmt, dass sich das Anschlussrecht für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage nur auf solche Grundstücke erstreckt, die an die betriebsfertige (Hervorhebung durch das Gericht) zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können.Eine betriebsfertige Herstellung ist aber nach dem oben beschriebenen technischen Satzungsrecht erst dann gegeben, wenn auch ein Anschlusskanal im genannten Sinne vorhanden ist. Dies wird auch durch § 7 Abs. 1 KABS 2008 bestätigt, wonach die Beitragspflicht (erst) entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich des Anschlusskanals vor dem Grundstück angeschlossen ist oder werden kann. § 7 Abs. 2 KABS 2008 stellt dies für die hier interessierenden Fälle des § 4 Abs. 2 KABS 2008, also für Außenbereichsgrundstücke, nochmals ausdrücklich klar. Demgegenüber kommt es auf die Herstellung der Grundstücksleitung, also des Hausanschlusses im oben beschriebenen Sinne, für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch für Außenbereichsgrundstücke nicht an.“

An diesen Rechtsauffassungen hält die Kammer auch für das vorliegende Verfahren fest, nachdem der Beklagte die im genannten Urteil vom 5. Juli 2012, a.a.O. wiedergegebenen Ausführungen auch im vorliegenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 8. August 2012 bestätigt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beschränkt sich insoweit auf eine pauschale Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OVG D-Stadt- Brandenburg, ohne sich mit der (abweichenden) Sach- und Rechtslage im Gebiet des Einrichtungsträgers unter Berücksichtigung von dessen schriftsätzlichen Ausführungen auseinander zu setzen.

Auch der in § 5 Abs. 1 KABS 2008 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers keiner Beanstandung.

Dazu, dass dem Beklagten überhaupt beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, hat die Kammer in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.). Hiernach besteht aufgrund der Vereinbarungen im Abwasserbeseitigungsvertrag ein konkretes Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der L.-GmbH & Co KG, aufgrund dessen der Beklagte die Investitionskosten trägt; der erforderliche Bezug zu den Investitionskosten ist gegeben. Die erneuten dies in Frage stellenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers geben keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Aus ihnen ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Insbesondere verkennt dieser abermals, dass eine Falllage, wie sie dem Beschluss des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschl. vom 30. 6. 2008 – 15 A 699/06 -, zit. nach juris) zugrunde lag, vorliegend – wie von der Kammer in den genannten Entscheidungen ausführlich erläutert - nicht gegeben ist und es für die Frage der Aufwandstragung nach den Darlegungen der Kammer wie auch nach Auffassung des OVG Berlin- Brandenburg in den oben zitíerten Entscheidungen auf die gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Verhältnisse nicht ankommt. Hinsichtlich der Anlagen, die nach dem 3. Oktober 1990, aber vor der Übertragung auf die Stadt C. bzw. die L.- GmbH & Co KG im Jahre 1993 errichtet wurden, ist eine objektbezogene Zuordnung der Verbindlichkeiten für die Einstellung des Herstellungsaufwandes in die Beitragskalkulation nicht maßgeblich. Die Stadt C. bzw. die L.- GmbH & Co KG haben die Anlagen und Betriebe nicht kostenlos übertragen bekommen, sondern – wie in den zitierten Urteilen der Kammer ausgeführt – die Verbindlichkeiten und Kreditverträge übernommen. Dies gilt auch hinsichtlich der Anlagen im Bau. Damit ist auch der Investitionsaufwand übernommen worden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt, bei der Kalkulation und satzungsmäßigen Normierung des Beitragssatzes werde nicht zwischen vor dem 3. Oktober 1990 und nach diesem Zeitpunkt anschließbaren Grundstücken differenziert, ist dies unerheblich. Es ist weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich geboten, von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke einen niedrigeren Beitragssatz zu erheben, da zwischen alt- und neuangeschlossenen Grundstücken im Hinblick auf den Herstellungsbeitrag keine Unterschiede bestehen, die eine Differenzierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV oder auch nur in Bezug auf das Vorteilsverständnis des § 8 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 6 KAG erfordern.

Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73.00.NE –, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. des OVG Berlin - Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt- Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vermag der Heranziehung (bebauter) altangeschlossener Grundstücke bzw. deren einheitlicher Veranlagung mit neuangeschlossenen (bebauten) Grundstücken auch nicht mit Erfolg entgegen zu halten, es fehle überhaupt an einer, jedenfalls an einer gleichwertigen Vorteilsvermittlung, insbesondere da die vorhandene Bebauung auch ohne die Anschlussmöglichkeit Bestandsschutz genieße.

Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist neben der Existenz einer wirksamen Beitragssatzung, dass den Grundstückseigentümern u.s.w. durch die öffentliche Einrichtung Vorteile vermittelt werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG muss es sich um wirtschaftliche Vorteile handeln. Da der Vorteil nur Grundstückseigentümern und den anderen in § 8 Abs. 2 KAG genannten dinglich Berechtigten zugute kommen kann, mithin einem Personenkreis, der befugt ist, die Grundstücke zu nutzen und über sie zu verfügen, ist der wirtschaftliche Vorteil grundstücksbezogen und wirkt sich im Rahmen der Grundstücksnutzung aus. Die Schaffung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durch den Einrichtungsträger ist mit Gebrauchsvorteilen verbunden, die darin bestehen, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser zu beseitigen bzw. sie mit Frischwasser zu versorgen. Diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch eine bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert und damit den Verkehrswert solcher Grundstücke, die auf derartige Erschließungsmaßnahmen angewiesen sind. Der wirtschaftliche Vorteil ist mithin unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu sehen. Er liegt darin, durch die funktionsfähige öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück dauerhaft in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser baulich bzw. gewerblich nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die wasser- bzw. abwasserseitige Erschließung nicht gäbe. Insoweit ist die Möglichkeit des Anschlusses an eine kommunale und in Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften betriebene Abwasser- bzw. Wasserversorgungsanlage für die ordnungsgemäße Erschließung eines Grundstücks in gleicher Weise erforderlich wie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Straße. Eine ausreichende und auf Dauer gesicherte Erschließung ist sowohl nach Bauplanungsrecht (§§ 30 ff. BauGB) als auch nach Bauordnungsrecht (§ 4 Abs. 1 BbgBO) für die Nutzung eines Grundstücks zu baulichen bzw. gewerblichen Zwecken erforderlich. Der wirtschaftliche Gebrauchs-(Wert) eines Grundstücks wird mithin vor allem durch die baurechtlich zulässige Nutzung geprägt. Allerdings geht es nicht nur um die Bewertung der erstmaligen baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit, sondern vorteilserheblich ist alles, was das erschlossene Grundstück durch die Verwertbarkeit und Ausnutzung dem Grundstückseigentümer ermöglicht, wie z.B. die Möglichkeit, eine vorhandene Bebauung zu ändern oder zu erweitern oder durch Vermietung, Verpachtung o.ä. eine bestimmte Rendite zu erzielen, wobei auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine Rolle spielen. Demgegenüber kommt es – anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern – auf den voraussichtlichen Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nicht an (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 53 m.w.N.; Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, S. 5 f. EA und vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 - Juris Rn. 7; Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 -, zit. nach juris, Rn. 29; Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24/05 -, KStZ 2007, 50; ferner bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 -; Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02 .NE -, LKV 2003, 284; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, zit. nach juris, Rn. 35; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der durch das 4. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes eingeführten Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG, Drs. 4/7225, Gliederungsziffer II., Seite 9 und 10; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A 922/79 -, MüLü 34, S. 293, 300).

Bei unbebauten Grundstücken ist insoweit davon auszugehen, dass die Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Wasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung dem Grundstück regelmäßig erst die Bebaubarkeit verschafft bzw. eine gewerbliche Nutzung ermöglicht, während für bebaute Grundstücke die Anschlussmöglichkeit die Vorteile einer neuzeitlichen Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung bringt, die – auf Dauer gesehen – eine bessere Nutzung ermöglicht als beispielsweise mit wechselnden Auflagen und Kosten verbundene private Einrichtungen der Entwässerung oder Wasserversorgung des Grundstücks, die regelmäßig nur provisorischen Charakter haben. Im Fall der vormaligen dezentralen Ver- bzw. Entsorgung etwa wird insoweit eine nur provisorische Erschließung durch eine endgültige und ordnungsgemäße ersetzt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; zur dortigen Rechtslage OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. September 1975 – II A 1347/73 -, zit. nach juris, Rn. 19; Urteil vom 15. Februar 2000 – 15 A 5328/96 -, zit. nach juris; Urteil vom 24. Oktober 1995 – 15 A 890/90 -, zit. nach juris).

Auch bei den altangeschlossenen, bebauten Grundstücken ist der Erschließungsvorteil insoweit vor allem Ver- bzw. Entsorgungsvorteil, da diesen Grundstücken nunmehr erstmals ein modernen Anforderungen genügender Ver-/Entsorgungsstandard geboten wird. Für diese bebauten Grundstücke bringt die Anschlussmöglichkeit die Vorteile einer neuzeitlichen Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung mit sich, die – auf Dauer gesehen – eine bessere Nutzung ermöglicht und damit eine verbesserte Renditemöglichkeit gewährleistet (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, zit. nach juris, Rn. 20). Insoweit liegt bei diesen die Situation nicht anders als etwa bei bislang nur über private, dezentrale Einrichtungen der Ent- bzw. Versorgung verfügenden Grundstücken, da in Ermangelung der Identität der vormaligen Einrichtungen der Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung der DDR und den diesbezüglichen nunmehrigen kommunalen Einrichtungen erstmals eine Ver- bzw. Entsorgungssicherheit nach Maßgabe geltenden Rechts geschaffen wird. Nach Schaffung der modernen kommunalen Einrichtungen der Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung kann der vormalige Ent- bzw. Versorgungsstandard nur als ein provisorischer betrachtet werden, der durch eine endgültige und nach Maßgabe nunmehr geltenden Rechts ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wurde. Diese Ver- bzw. Entsorgungssicherheit beeinflusst den Gebrauchswert der altangeschlossenen Grundstücke – etwa durch die Möglichkeit der Realisierung neuer, an die nunmehrige Erschließung anknüpfender baulicher Maßnahmen oder die Möglichkeit, ein den modernen Anforderungen an die Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung genügendes Grundstück vermieten oder verpachten zu können – maßgeblich und steigert daher deren Nutzbarkeit und Renditemöglichkeit, was wiederum den Verkehrswert erhöht. Auf den Umstand, dass die vorhandene Bebauung auch ohne diese Ent- bzw. Versorgungssicherheit nach neuem Recht Bestandsschutz genießen bzw. genossen haben mag, kommt es demgegenüber für die Frage der Vorteilsvermittlung und deren Umfang nicht entscheidend an. Denn für die Vorteilsvermittlung geht es nicht nur um die Bewertung der (erstmaligen) baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit als solcher, sondern vorteilserheblich ist alles, was das erschlossene Grundstück durch die Verwertbarkeit und Ausnutzung dem Grundstückseigentümer ermöglicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 18. April 2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 1980, a.a.o.), wobei in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob die neugeschaffene Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG (vgl. dazu noch unten) einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten könnte. Auch ob die vor dem 3. Oktober 1990 bestehende Erschließung den seinerzeitigen Anforderungen genügte, ist unerheblich. Darauf kommt es nach dem Ausgeführten nicht an. Einer zwischen bebauten altangeschlossenen und bebauten neuangeschlossenen Grundstücken differenzierenden Beitragserhebung bedurfte es wegen insoweit identischer Vorteilsvermittlung mithin nicht.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Unwirksamkeit des Beitragssat-zes und damit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 daraus herzuleiten sucht, dass der Antragsgegner keine (ordnungsgemäße) Ermessensentscheidung darüber getroffen habe, die sog. altangeschlossenen Grundstücke (Altanschließer) gemäß der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 eingeführten und am 4. Juni 2009 in Kraft getretenen (vgl. Art. 2 des Gesetzes) Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG zu einem geringeren Herstellungsbeitrag heranzuziehen (- eine diesbezügliche Verpflichtung sieht das Kommunalabgabengesetz gerade nicht vor -), ist dem gleichfalls nicht zu folgen. Zwar eröffnet die genannte Vorschrift dem Satzungsgeber die Befugnis, für die Altanschließer in der Beitragssatzung geringere Beitragssätze festzulegen. Mit dieser dem Einrichtungsträger eröffneten „Option“ (vgl. Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 2019 b) ist jedoch – ungeachtet der Frage, ob auch solche Einrichtungsträger von ihr Gebrauch machen können, die – wie hier der Antragsgegner – bei Inkrafttreten der Norm bereits über eine wirksame Beitragssatzung verfügten (vgl. hierzu Möller, a.a.O., § 6 Rn. 2019 c) und ob dieses Modell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten kann-, nicht die Verpflichtung desselben verbunden, die Entscheidung für oder gegen differenzierte Beitragssätze zu begründen oder auch nur eine ausdrückliche (Ermessens-)Entscheidung darüber zu treffen, ob er von diesem Optionsmodell Gebrauch machen wolle oder nicht. Es genügt, dass aus der Entscheidung für einheitliche Beitragssätze deutlich wird, dass sich der Satzungsgeber gegen die genannte Option entschieden hat. Dementsprechend bedarf es auch keiner ausdrücklichen Ermessensbetätigung und erst recht keiner näheren Begründung, warum nach dem Inkrafttreten des § 8 Abs. 4a KAG in Bezug auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits Geltung beanspruchende Beitragssatzung von dem sog. Optionsmodell kein Gebrauch gemacht werden soll. Es reicht, dass der Satzungsgeber schlicht an den zuvor beschlossenen Beitragssätzen unverändert festhält.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch im Übrigen eine Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes nicht aufzuzeigen vermocht.

Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25). Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen hiernach nicht. Die vom Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten vorgebrachten Einwände überzeugen – soweit sie (hinreichend) substantiiert sind – gleichfalls nicht.

Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten (vgl. dazu noch unten) und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den durch das fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt bis 2016 als voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Der so ermittelte Gesamtaufwand wurde nach Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) auf die für die Vergangenheit ermittelten und für die Zukunft prognostizierten beitragspflichtigen Flächen verteilt. Die Kammer hat keinen Anlass, den in den Anlagen dokumentierten beitragsfähigen Aufwand als solchen – jenseits der von der Kläger substantiiert geltend gemachten Bedenken (vgl. dazu sogleich) - in Frage zu stellen. Der Beklagte hat ferner zu Recht „Zukunftskosten“ nach Maßgabe des fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzepts in Ansatz gebracht. Es handelte sich um voraussehbare Aufwendungen, die prognostisch für den Zeitraum bis 2016 veranschlagt werden konnten (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 –, S. 27 d. E.A.).

Zu Unrecht rügt der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch die Berücksichtigung der übernommenen Verbindlichkeiten in der Beitragskalkulation. Die Kammer hat hierzu in dem oben zitierten Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 69 ff.) ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Die Investitionskosten für die Anlagen, die vor dem 3. Januar 1990 entrichtet wurden, sind hiernach gemäß § 18 KAG zu Recht in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist hinsichtlich der Anlagen, die nach dem 3. Oktober 1990, aber vor der Übertragung auf die Stadt A-Stadt bzw. die LWG im Jahre 1993 errichtet wurden, eine objektbezogene Zuordnung der Verbindlichkeiten für die Einstellung der Herstellungskosten in die Beitragskalkulation nicht maßgeblich. Die Stadt C.bzw. die L.- GmbH & Co KG haben die Anlagen nicht kostenlos übertragen bekommen, sondern haben die Verbindlichkeiten und Kreditverträge übernommen. Auch hinsichtlich der Anlagen im Bau sind die Stadt C. bzw. die L.-GmbH & Co KG in die bestehenden Verträge eingetreten. Damit ist auch der Investitionsaufwand übernommen worden.

Hinsichtlich der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsätzen vom 7. September 2012 und 11. September 2012 offensichtlich ins Blaue hinein gerügten Flächenberechnung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 11. und 12. September 2012 Bezug genommen. Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Im Übrigen verbleibt es bezüglich der Flächenberechnung bei den Ausführungen der Kammer, insbesondere im Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Rn. 91 ff. Soweit hiernach dem Beklagten Fehler bei der Flächenberechnung unterlaufen sein mögen, stellt dies die Plausibilität der Beitragskalkulation insgesamt nicht in Frage und enthebt den Kläger nicht davon, etwaige weitere (angebliche) Fehler substantiiert zu rügen.

Eine Aufwandsüberschreitung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG hat der Kläger auch im Übrigen nicht dargetan. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Kalkulation des Beitragssatzes trage dem Verbot der Doppelbelastung nicht Rechnung, da die über Abschreibungen erwirtschafteten Einnahmen im Rahmen der Gebühren- bzw. Entgelterhebung dort keine Berücksichtigung fänden und das hieran anknüpfende Vorbringen, in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren-/Entgelterhebung komme es zu einem unzulässigen Doppelbelastung und damit zu einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot.

Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren (für zivilrechtliche Entgelte gilt nichts anderes) finanziert worden sind und umgekehrt. In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend". Der "gebührenrechtliche Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung stellt dabei - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit als Ausfluss des Art. 3 Abs. 1 GG - sicher, dass eine gewisse Binnengerechtigkeit innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris). Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite wenigstens eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt. Diese Überlegungen greifen aber im Fall derjenigen Grundstückseigentümer, die bereits über einen längeren Zeitraum Benutzungsgebühren gezahlt und damit ggf. zu einer höheren Deckung des Investitionsaufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben als andere Grundstückseigentümer, von vornherein nicht Platz. § 6 Abs. 2 KAG und höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich keinerlei Vorgaben dahingehend entnehmen, bei der Festlegung der Gebührensätze danach zu differenzieren, seit wann die Leistungen der öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Auf der Beitragsseite gibt es insoweit ohnehin keine Entsprechung: Während vereinnahmte Beiträge bei der Gebührenerhebung nicht nur überhaupt, sondern im Grundsatz auch wenigstens "gruppengerecht" in Ansatz gebracht werden müssen, sind gezahlte Gebühren/Entgelte oder über die Gebühren-/Entgelterhebung angesetzte Abschreibungen bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen in Ermangelung einer dem § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG entsprechenden Vorschrift und wie auch im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG folgt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes nach § 8 KAG grundsätzlich überhaupt nicht und schon gar nicht gruppengerecht zu berücksichtigen. Aus dem Wesen des Beitrags als einmaliges Entgelt für die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage folgt ohne weiteres, dass bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht danach unterschieden werden muss, ob einzelne Beitragszahler oder bestimmte Gruppen von Beitragszahlern bereits über Gebühren mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben als andere; derartige Unterschiede sind beitragsrechtlich unerheblich. Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).

Ebenso wenig ist es – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - geboten, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen oder die über diese erzielten Erlöse zu berücksichtigen, was sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG wie auch aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG, der nur für Erneuerungsbeiträge vorschreibt, dass die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG kalkulierten Abschreibungen außer Betracht bleiben, aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen (Hervorhebung durch die Kammer) und daraus ergibt, dass - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern – eine dies für Herstellungsbeiträge vorschreibende Regelung gerade nicht existiert. Grundsätzlich ist der bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu Grunde zu legende Investitionsaufwand daher mit den vollen Anschaffungswerten, nicht mit dem um (fiktive) Abschreibungen verminderten Restbuchwert des Anlagevermögens anzusetzen und sind auch durch die Gebühren- oder Entgelterhebung erzielte Erlöse bei der Kalkulation des Beitragssatzes nicht zu berücksichtigen, etwa dergestalt, dass sie im Sinne einer Plausibilitätskontrolle der Beitragskalkulation in dieser ausgewiesen sein müssten und die Beitragskalkulation permanent fortzuschreiben/anzupassen wäre (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 – V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 – 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5. 12. 2001 – 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.). Dass (fiktive) Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse im Regelfall nicht aufwandsmindernd wirken können, folgt - neben den dargelegten Gründen - auch aus den Grundsätzen, die zur anderweitigen Deckung des Investitionsaufwands entwickelt wurden. Danach können weder Kredite noch Eigenmittel der Gemeinde als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands angesehen werden. Sie sind zwar Einnahmen des Vermögenshaushalts und dienen dort zur Finanzierung von Investitionen; sie sind aber keine – die Erhebung von Herstellungsbeiträgen ausschließende – anderweitige Deckung des Investitionsaufwands, sondern begründen ihn erst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogar die auf die Bauzeit treffenden Fremdkapitalzinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Auch in der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge und Benutzungsgebühren haben hiernach keine Auswirkungen auf die zu kalkulierende Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge müssen deshalb in der Kalkulation nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Für die Benutzungsgebühren oder Entgelte gilt nichts anderes. Die in der Vergangenheit über Benutzungsgebühren oder Entgelte erwirtschafteten Abschreibungserlöse sind daher bei der Herstellungsbeitragskalkulation nicht als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands zu berücksichtigen (vgl. Hessischer VGH, a.a.O., OVG Sachsen- Anhalt, a.a.O.; VG Regensburg, a.a.O.; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien). Auch der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg geht davon aus, dass es für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz keine – in Entsprechung zum Gebührenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG) – gebotene Methodik der Beitragskalkulation sei, die jeweiligen tatsächlichen Gebühren- bzw. Entgelteinnahmen bzw. die betreffenden Abschreibungserlöse stetig in der Beitragskalkulation in Abzug zu bringen, etwa sobald Gebühren-/Entgelteinnahmen in anderer Höhe erzielt würden, als zunächst erwartet worden sei. Vielmehr wirke sich insoweit eine unterschiedliche Flexibilität im Recht der Kalkulation von Gebühren (§ 6 Abs. 3 KAG) und Beiträgen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 KAG) aus. Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).Diese Systematik verkennt der Prozessbevollmächtigte des Klägers grundlegend, wenn er der Kammer und dem 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg „widersprüchliche Entscheidungen unter Verletzung logischer Denkgesetze wie z.B. der vier Grundrechenarten“ vorwirft, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen.

Eine kalkulatorische Kürzung des Investitionsaufwands um fiktive Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse mag – was keiner abschließenden Entscheidung bedarf – hiernach allenfalls dann erforderlich sein, wenn Herstellungsbeiträge erstmals neu eingeführt werden und in die Beitragskalkulation der Investitionsaufwand auch für solche Anlagenteile einbezogen wird, die schon vor längerer Zeit hergestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn – wie hier - die frühere(n) Satzung(en) nichtig war(en) und nach Erlass einer neuen (gültigen) Satzung alle bisher erschlossenen und noch nicht veranlagten Grundstücke – vorliegend die Altanschließer - veranlagt werden, ist eine Kürzung des Investitionsaufwands im beschriebenen Sinne danach nicht erforderlich. Soweit eine Ausnahme von den geschilderten Grundsätzen teilweise (auch) in dem Fall zugelassen wird, dass die frühere(n) Beitragssatzung(en) nichtig waren und in der neuen (jetzt erstmals gültigen) Satzung ein höherer Anteil der Investitionskosten über Herstellungbeiträge finanziert werden soll als in der/den (nichtigen) früheren Satzung(en) und hier angenommen wird, ein Teil der Investitionskosten, der jetzt durch Beiträge finanziert werden solle, könne ggf. schon durch Abschreibungen gedeckt sein, so dass beitragsfähig in einem solchen Fall nur der um die (fiktive) Abschreibung verminderte Investitionsaufwand sein könne (vgl. hierzu Nitsche, Satzungen zur Wasserversorgung, 20.01, Nr. 14), ist ein solcher Fall entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hier (ebenfalls) nicht gegeben. Zwar zeichnet sich die Situation im Bereich des Beklagten dadurch aus, dass bis zum Erlass der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 keine wirksame Grundlage für die Erhebung von Beiträgen bestanden hat, gleichwohl aber zwischen den Jahren 1994 und 2012 Beiträge von den Bürgern erhoben wurden. Angesichts dessen kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, die öffentliche Einrichtung ausschließlich über Gebühren zu finanzieren oder aber im Vergleich zu früher höhere Beiträge erhebt; der Beitragssatz ist vielmehr gegenüber dem früheren Satzungsrecht gerade nicht erhöht worden. Die vom Prozessbevollmächtigten an dieser Auffassung der Kammer geäußerte Kritik überzeugt nicht. Insbesondere belegen die zitierten Entscheidungen das, wozu sie bemüht werden.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seitdem) in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgelterhebung davon ausgegangen werden müsste, eine unzulässige Doppelerhebung und damit eine (abgabenübergreifende), mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbare – der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen abstellende § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG erfasst diesen Fall von vornherein nicht - Aufwandsüberschreitung sei bereits eingetreten, weil der Beklagte tatsächlich bereits insgesamt durch Beiträge und Entgelte bzw. Gebühren mehr für Anschaffungs- und Herstellungskosten eingenommen hätte, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden (vgl. in diesem Sinne OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) oder werde gerade durch die streitgegenständliche Beitragserhebung (vgl. in diesem Sinne ebenfalls OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O., Seite 2 f. des E.A.: „der „Tropfen“, der sprichwörtlich das „Fass zum Überlaufen bringen würde“) oder auch nur in Kürze durch die noch ausstehenden Beitragserhebungen (vgl. in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) eintreten, so dass insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen sei. Es bestehen unter Zugrundelegung der auf den gerichtlichen Aufklärungsbeschluss vom 21. August 2012 hin gemachten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 2012 – auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen „Puffers“ für den maximal zulässigen Beitragssatz und unter Berücksichtigung des nach dem fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept noch deutlich höheren Herstellungsaufwands – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits über Abschreibungen erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese (also) der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden und insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen wäre; solche Anhaltspunkte bestehen auch nicht, wenn man die streitgegenständliche Beitragserhebung oder die in Kürze zu erwartenden Beiträge mit in den Blick nähme. Von einer vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Zusammenhang gerügten Verletzung des (bundesrechtlichen) Äquivalenzprinzips oder von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

So hat der Beklagte in dem genannten Schriftsatz die seit dem 3. Oktober 1990 vereinnahmten Schmutzwasserbeiträge und Ablösebeträge in Erschließungsgebieten mit insgesamt 68.963.810,86 Euro (brutto) beziffert. Dem ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht substantiiert entgegengetreten. Mit Blick auf die Bindung der Stadt C. als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Art. 20 Abs. 3 GG hat die Kammer keine Veranlassung, diese Zahl in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat in dem zitierten Schriftsatz sodann dargelegt, dass im Rahmen der Gebühren-/Entgelterhebung bis zum 31. August 2012 Erlöse über Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in Höhe von 31.510.632,18 Euro (netto) bzw. 37.497.652,29 Euro (Brutto) eingenommen worden seien. Die Zuordnung der Abschreibungen auf die einzelnen Anlagen sei gemäß den in der Beitragskalkulation verwendeten Verteilungsschlüsseln erfolgt, soweit die Anlagen gemeinsam – zum Beispiel für die Regenwasserentsorgung, die zentrale Schmutzwasser- und dezentrale Schmutzwasserentsorgung – verwendet worden seien. Dies habe Abschreibungen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 43.517.456,88 Euro (netto) ergeben. Hiervon seien die Beiträge, Fördermittel und Zuschüsse Dritter abgezogen worden, wobei ein Betrag in Höhe von 12.006.824,70 Euro (netto) ermittelt worden sei. Ferner seien die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) der Beitragskalkulation, die die AHK der nach dem 30. Juni 1993 abgeschlossenen Investitionen enthielten, berücksichtigt worden. Soweit Investitionen vor dem 30. Juni 1993 abgeschlossen worden seien, sei in der Beitragskalkulation der Zeitwert der Anlagen zum 1. Juli 1993 als AHK enthalten. Die Herstellungskosten in Höhe der zeitanteiligen Abschreibungen zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1993 seien dementsprechend nicht in der Beitragskalkulation enthalten. Daher sei auch bei den Gebühren und Entgelten, die den beitragsfähigen Investitionsaufwand beträfen, keine Berechnung der Abschreibungen des Zeitraums 3. Oktober 1990 bis 30. Juni 1993 erfolgt.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass den in der Beitragskalkulation ermittelten beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 110.996.125 Euro (netto) bzw. 132.085.388,70 Euro (brutto) höchstens bisherige Einnahmen in Höhe von 106.461.463,15 Euro (brutto) gegenüber stehen. Ein Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Doppelveranlagung ist daher bislang weder tatsächlich bereits eingetreten noch mit der streitgegenständlichen Beitragserhebung oder auch nur in Kürze zu erwarten. Soweit noch über einen längeren Zeitraum betrachtet Beitragserhebungen ausstehen, ist es Sache des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten unter Kontrolle zu halten, dass es nicht zu einer Aufwandsüberdeckung kommt. Eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung, die dann vorliegen würde, wenn – was offenkundig (noch) nicht der Fall ist – die gesamte Veranlagungsfläche der Beitragssatzkalkulation entsprechend mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden, besagt demgegenüber zum Ist- Stand der Einnahmen und zum Vorliegen einer unzulässigen Doppelveranlagung nichts Maßgebliches (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O.).

Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Ausführungen des Beklagten seien – was die erwirtschafteten Abschreibungen bzw. Einnahmen über Gebühren bzw. Erlöse betreffe – ungeeignet, eine Beachtung des Aufwandsüberschreitungsverbots unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung darzutun (vgl. Schriftsatz vom 11. September 2012), verfängt nicht.

Dies gilt zunächst, soweit dieser die Ermittlung der Einnahmen aus Gebühren bzw. Entgelten rügt. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2012 überzeugend vorgetragen, dass er zugunsten der Beitragszahler unterstellt habe, dass die möglichen Erlöse über die die Herstellung der öffentlichen Einrichtung betreffenden Abschreibungen auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung auch tatsächlich eingenommen worden seien. In der Praxis werde dieser Betrag geringer sein, da zeitweise keine kostendeckenden Gebühren bzw. Entgelte eingenommen worden seien. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgeschlagene Methode, zur Ermittlung der Abschreibungserlöse die einzelnen Gebühren- und Entgeltkalkulationen der Jahre ab 1990 vorzulegen, den darin enthaltenen Investitionsaufwand nachzuweisen und die tatsächlich geflossenen Geldeinnahmen unter Selektierung des beitragsfähigen Aufwandes zu beziffern, würde demgegenüber nicht weiterführen, da diese Methode bestenfalls einen Annäherungswert erreichen würde, der weniger aussagekräftig wäre, als die vom Beklagten angewandte Methode. Denn hier müsste für die Abschreibungen nicht danach unterschieden werden, ob es sich um Erneuerungsinvestitionen bzw. um solche der erstmaligen Herstellung handelte. Abschreibungen in Form von kalkulatorischen Kosten könnten zudem – nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG – auch auf durch Zuschüsse Dritter finanziertes Anlagevermögen gebildet werden. Das „schlichte Zählen“ des eingenommenen Geldes wäre hier gerade nicht zielführend. Für sich genommen würde es ohnehin ohne Aussagekraft sein, da in den Gebühren/Entgelten nicht nur Investitionsaufwand enthalten ist. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, die vom Beklagten gelieferten Zahlen als die mit Auflagenbeschluss vom 21. August 2012 erfragten – über Abschreibungen erwirtschafteten -Entgelt-/Gebühreneinnahmen zu betrachten. Mehr kann vom Beklagten nicht verlangt werden. Welche Auswirkungen vermeintlich unzulässige Gewinnerzielungen des Beklagten in der Vergangenheit bei der Gebühren-/Entgelterhebung für das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung bzw. unzulässigen Doppelerhebung haben sollten, erschließt sich der Kammer unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen gleichfalls nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vermengt hier Fragen des Vorliegens einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung mit solchen der Zulässigkeit der Erzielung von Gewinnen bei der Gebührenerhebung, insbesondere im Falle der Beteiligung an privaten Kapitalgesellschaften. Etwaige Fehler der Gebühren-/Entgeltkalkulation unter diesem Gesichtspunkt „infizieren“ den Beitrag nicht. Sie rechtfertigen es in Sonderheit nicht, ohne weiteres eine Aufwandsüberschreitung anzunehmen, da es einen – vom Prozessbevollmächtigten des Klägers sinngemäß formulierten - Grundsatz, dass „rechtswidrige Gewinne wie erhobene Investitionskostenanteile zu behandeln“ seien, nicht gibt. Zudem erschöpfen sich hier die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, auch soweit er angeblich „beweiskräftige Unterlagen“ vorlegt, ebenso wie seine Ausführungen zu den vermeintlichen tatsächlichen Einnahmen aus den Abschreibungen, insbesondere nach Maßgabe der „Beteiligungsberichte“, in bloßen Spekulationen, denen nicht weiter nachzugehen war. Das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung kann auch nicht deshalb unterstellt werden, weil der Beklagte es – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt – unterlassen hat, „spätestens im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Höhe der in der Vergangenheit eingenommenen Entgelte/Gebühren stimmige und nachvollziehbare Gebühren-/Entgeltkalkulationen aus der maßgeblichen Sicht vorzulegen“. Um der hinreichenden Bestimmtheit und der Vorhersehbarkeit der Gebührenhöhe willen muss zwar die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes sowohl nach den rechtlichen als auch nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung bzw. des Beginns des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums objektiv feststellbar sein (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 387). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots bzw. der betreffende Nachweis zwingend an die Erstellung nachvollziehbarer und stimmiger Gebühren- bzw. Entgeltkalkulationen in der Vergangenheit geknüpft wäre. Es genügt vielmehr, wenn der Einrichtungsträger das Nichtvorliegen einer (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberschreitung auch mit Blick auf die in der Vergangenheit über Abschreibungen erwirtschafteten Gebühren bzw. Entgelte nachweist. Dies ist – wie ausgeführt – vorliegend geschehen, indem die (zulässigen) handelsrechtlichen Abschreibungen auf die Abwasseranlagen ermittelt worden sind. Dass in den erhobenen Gebühren bzw. Entgelten den – hier allein relevanten – Herstellungsaufwand betreffende Abschreibungen enthalten gewesen seien, die hiernach nicht hätten erhoben werden dürfen, ist nicht ersichtlich und wird vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht substantiiert geltend gemacht. Seine Auffassung, dass weit mehr Investitionskostenanteile in den Gebühren bzw. Entgelten enthalten (gewesen) seien als in Höhe der Abschreibungen, ist bloße Spekulation. Dies ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus einer etwaigen „unzulässigen Gewinnerzielung“ bei der Gebühren- bzw. Entgelterhebung.

Zu Unrecht rügt der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch die Nichtberücksichtigung der Erlöse aus Abschreibungen bis 1993. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt, dass für den Zeitraum vor dem 30. Juni 1993 keine Abschreibungen ermittelt werden mussten, da er bzw. die L.-GmbH & Co KG Anlagen aus abgeschlossenen Investitionen nur zum Zeitwert übernommen hat, die Abschreibungen für die bis zum 30. Juni 1993 abgeschlossenen Investitionen also schon bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes abgezogen wurden.

Soweit noch über einen längeren Zeitraum betrachtet Beitragserhebungen oder den Investitionsaufwand betreffende Gebühren- bzw. Entgelterhebungen ausstehen, ist es Sache des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten, unter Kontrolle zu halten, dass es nicht zu einer (abgabenübergreifenden) Aufwandsüberdeckung im Sinne einer unzulässigen Doppelbelastung kommt. Dies ist dem Gericht ggf. nachzuweisen. Maßgeblich für das Feststellen einer Aufwandsüberschreitung ist demgegenüber grundsätzlich allein, ob der Beklagte durch Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte für die Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits jetzt mehr eingenommen hat, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden, ggf. ob dies mit der streitgegenständlichen Beitragserhebung oder in Kürze der Fall sein wird. Eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung, die dann vorliegen würde, wenn – was offenkundig nicht der Fall ist – die gesamte Veranlagungsfläche mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden, besagt – wie bereits ausgeführt - demgegenüber zum Ist- Stand der Einnahmen und Vorliegen einer unzulässigen Doppelerhebung nichts Maßgebliches (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O.); Was der Einrichtungsträger auf der Grundlage seines Satzungsrechts (kalkulatorisch) einnehmen kann, ist für die Beurteilung, ob abgabenübergreifend eine Aufwandsüberschreitung und damit eine unzulässige Doppelbelastung vorliegt, grundsätzlich unerheblich. Eine Beitrags- wie auch eine Gebühren-/Entgelterhebungspflicht besteht zudem nur bis zur Grenze der Aufwandsüberschreitung. Dies verkennt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen. Seine Auffassung führte dazu, dass dem Einrichtungsträger eine tatsächliche (abgabenübergreifende) Aufwandsdeckung bereits deshalb versagt bliebe, weil eine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitung droht, wenn – unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder gar nur der kalkulierten, den Investitionsaufwand betreffenden Gebühren-/Entgelteinnahmen - irgendwann die gesamte Veranlagungsfläche mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz herangezogen und alle Beiträge eingenommen sein würden. Dies ist nach Auffassung der Kammer weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers befürchtet, dass möglicherweise – auf Dauer betrachtet – beitragsfähiger Aufwand in größerem Umfang, als nach der Beitragskalkulation vorgesehen, in die Gebühren-/Entgeltkalkulationen eingestellt und hierfür Gebühren-/Entgelte eingenommen werden sollten bzw. über die Gebühren-/Entgelteinnahmen weiterhin (auch) Investitionsaufwand finanziert werde, kann – und ggf. muss – dem nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.; Beschlüsse vom 12. und 13. Januar 2012, jeweils a.a.O.) zudem entgeltseitig vor Überschreitung der Grenze zur Aufwandsüberdeckung Rechnung getragen werden, etwa durch erhebliche Gebühren-/Entgeltreduzierungen für die Zukunft. Warum dies nicht möglich sein soll, vermag der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers befürchtet, dass für den Fall, dass es bei bzw. infolge der Gebühren- bzw. Entgelterhebung künftig – nach Abschluss der Beitragserhebung - wegen der vereinnahmten Beiträge zu Überdeckungen des Investitionsaufwandes kommt, ist es gleichfalls am Beklagten, dies zu verhindern. Zudem wäre dies ein Fehler der Gebühr bzw. des Entgelts und „infizierte“ nicht den Beitrag. Der fehlende Ausgleich bzw. die Nichtberücksichtigung einer gebühren-/entgeltrechtlichen Überdeckung würde nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsbemessung und -erhebung führen (wie hier OVG Sachsen, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 5 D 5/06 -, zit. nach juris). Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) – oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme, bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

Ob, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, neben den tatsächlich eingenommenen Beiträgen (und ggf. auch Gebühren bzw. Entgelten) jedenfalls auch mögliche diesbezügliche Einnahmen aus bereits erlassenen, aber noch nicht vollzogenen, jedenfalls aber aus noch nicht vollzogenen bestandskräftigen Bescheiden für das Vorliegen einer Aufwandsüberschreitung Berücksichtigung finden müssten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass es solche Bescheide in einer Größenordnung geben könnte, aufgrund derer unter Berücksichtigung der vom Beklagten genannten Zahlen zu den bisherigen Einnahmen von einer Aufwandsüberschreitung - auch nur in Kürze - auszugehen wäre. Es spricht nichts – auch nicht ansatzweise - dafür, dass sich die aufgrund solcher Bescheide zu realisierenden Forderungen auf eine hier noch in Rede stehende Summe von über 25 Mio. Euro belaufen könnten, wobei – etwa infolge von Insolvenzen - nicht mehr realisierbare Forderungen ohnehin von vornherein außer Betracht bleiben müssten.

Auch die konkrete Veranlagung des Klägers ist nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das Grundstück liegt nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung des Klägers auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Darauf, wann die Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück gegeben war, kommt es insoweit in diesem Zusammenhang nicht an.

Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang geltend macht, die Unwirksamkeit des bisherigen Beitragssatzungsrechts des Antragsgegners sei bislang nicht in einem Normenkontrollverfahren festgestellt worden, ist dies unerheblich. Mit dem Begriff „rechtswirksam“ gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist erkennbar die Eigenschaft einer Satzung gemeint, eine materiell rechtmäßige Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris). Diese Eigenschaft kann sogar solchen Satzungen fehlen, gegen die bereits von einem anderen erfolglos ein Normenkontrollantrag gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, juris Rn. 20; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 121 Rn. 93). Sie kann erst Recht bei Satzungen fehlen, die noch nicht einmal Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gewesen sind. Beide Arten von Satzungen können im Rahmen eines Anfechtungsprozesses inzident als unwirksam angesehen werden. Dies dient dem Rechtsschutz der Bürger. Der Umstand, dass dieser weitgehende Rechtsschutz gleichsam die Kehrseite hat, dass auch noch nach Jahr und Tag Satzungsfehler entdeckt werden können und damit festgestellt wird, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden und deshalb auch keinerlei Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mag als misslich empfunden werden; er wiegt indes die Vorteile, die mit der Möglichkeit der Inzidentprüfung verbunden sind, nicht auf, so dass es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.; Beschluss vom 12. Januar 2012 – 9 S 34.11 -, S. 9 des E.A.; vgl. zum Ganzen bereits Urteil der Kammer vom 12. Januar 2012 – 6 K 855/10 -, zit. nach juris, Rn. 21). Neben der Sache liegt auch der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach die Beitragssatzungen vom 30. Juni 2004 und vom 30. März 2005 entgegen der von der Kammer in den zitierten Urteilen genannten Rechtsauffassung wirksam seien. Die von ihm in Bezug genommenen Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung und der Baunutzungsverordnung treffen keine Aussage darüber, wie bei (bebauten) Außenbereichsgrundstücken die für die Bemessung maßgebliche Zahl der Vollgeschosse ermittelt werden soll (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 9 S 38.11 -, S. 9 f. des E.A.). Der Vortrag geht auch an der (weiteren) Argumentation der Kammer in den zitierten Urteilen vorbei, dass die Kanalanschlussbeitragssatzung vom 30. März 2005 (KABS 2005 I) in ihrem § 2 eine unwirksame Tatbestandsregelung enthält, weil eine Regelung im Beitragstatbestand, wie vorliegend mit § 2 Abs. 2 KABS 2005 I der Fall, wonach bebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich erst dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie tatsächlich angeschlossen werden, nicht mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in der seit Februar 2004 geltenden Fassung im Einklang steht. Jedenfalls solche vollständig im Außenbereich gelegenen Grundstücke unterliegen nach neuer Rechtslage der Beitragspflicht, die bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt sind und denen eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung eingeräumt wird. Dass diese Grundstücke eine potentielle Abwasserrelevanz haben müssen, liegt auf der Hand und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -, zit. nach juris, Rn. 69 ff.). Solche lediglich anschließbaren Grundstücke werden von der Satzung aber nicht erfasst. Da insoweit jeweils Satzungsmindestbestandteile gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG betroffen sind, führen die genannten Mängel zur Gesamtnichtigkeit. Ob hiermit eine Abgabenmehrbelastung für die Abgabenpflichtigen verbunden ist, ist demgegenüber ohne Relevanz.

Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt A-Stadt als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht des Klägers durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht.

Zunächst stellt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt entgegen der Auffassung des Klägers keinen Fall der (grundsätzlich unzulässigen) echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar.

Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356f; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvR 19/82 -, BVerfGE 67, 1,14, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und - 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und - 48/92 – BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils a.a.O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 – 2BvL 8/64 -, BVerfGE 19,187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist davon auszugehen, dass die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge erst nach der Gesetzesänderung eintritt, nämlich mit dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erster rechtswirksamer Beitragssatzung zum 1. Januar 2009, die ihrerseits erstmals eine Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers begründet. Hierin liegt kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.). Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Wirkung nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher – wie ausgeführt - auch keine Festsetzungsverjährung eintreten. Der Kläger konnte lediglich die Erwartung hegen, dass es dem Beklagten bei unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für sein Grundstück zu begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine geschützte, in der Vergangenheit abschließend begründete und nachträglich entwertete Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -; Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

Die mithin in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Klägers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Klägers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Kläger aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil v. 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Klägers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

Einer Veranlagung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass sein Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag.

In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. des OVG Berlin- Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) ist – wie bereits ausgeführt - geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356).

Gründe, an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Veranlagung zu zweifeln, hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).