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Einstweilige Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Ablehnung durch das VG ohne mündliche Verhandlung; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; fehlende Durchführung eines Abhilfeverfahrens; Zurückverweisung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 61. Senat Entscheidungsdatum 08.12.2010
Aktenzeichen OVG 61 PV 1.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 95 Abs 2 PersVG BB, § 85 Abs 2 S 2 ArbGG, §§ 567ff ZPO

Tenor

Das Verfahren wird zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.

Gründe

Der Senat ist derzeit mangels zulässiger Vorlage der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht zu einer Sachentscheidung berufen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung abgelehnt. Gegen eine solche Entscheidung ist gem. §§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel (vgl. Hauck/Helml, ArbGG, 2. Aufl., § 85 Rn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 922 Rn. 28, 937 Rn. 9). Für den Gang des Beschwerdeverfahrens sieht § 572 Abs. 1 ZPO vor, dass das Erstgericht der Beschwerde abzuhelfen hat, sofern es diese für begründet erachtet, andernfalls hat es die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Über die Nichtabhilfe und Vorlage hat das Erstgericht durch Beschluss zu entscheiden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 572 Rn. 8). Die zulässige Vorlage einer Beschwerde an das Beschwerdegericht setzt grundsätzlich die vorherige Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens unter Würdigung des Beschwerdevorbringens voraus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2003 - 23 W 110.03 -, Juris Rn. 2; Schneider, MDR 2003, 253; großzügig OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 5 W 4/02 -, Juris Rn. 4; Gehrlein, MDR 2003, 547, 552).

Das Verwaltungsgericht hat ein Abhilfeverfahren nicht durchgeführt und keine Abhilfeentscheidung getroffen. Fehlt jede Entscheidung über die Nichtabhilfe, darf das Beschwerdegericht die Sache entsprechend § 538 ZPO zur Herbeifüh- rung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung - unter Würdigung des Beschwerdevorbringens - zurückverweisen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 572 Rn. 10 m.w. Nachw.). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Es ist nicht davon auszugehen, dass seine Entscheidung auf Grund der Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens zu spät kommen würde. Dass der Antragsteller seine Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt hat, hindert eine Zurückverweisung ebenfalls nicht. Es ist nicht anzunehmen, er habe dadurch zu erkennen gegeben, dass er auf eine vorherige Befassung des Ausgangsgerichts mit seiner Beschwerde keinen Wert legt, was in besonders dringenden Fällen ausnahmsweise dazu führen mag, dass das Beschwerdegericht entscheidet, obwohl das Abhilfeverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2007 - 15 W 38.07 -, Juris Rn. 20; Schneider, MDR 2003, 253). Vorliegend musste der Beschwerdeführer annehmen, dass die Beschwerde nur beim Beschwerdegericht eingelegt werden durfte. In seiner unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, in der das Verwaltungsgericht offenbar davon ausgegangen ist, dass gegen seine Entscheidung die Beschwerde gem. § 87 ArbGG gegeben sei, hat es dahingehend belehrt, dass das Rechtsmittel innerhalb eines Monats beim Beschwerdegericht einzulegen sei. Richtig ist hingegen, dass die Beschwerde gem. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Erstgericht oder beim Beschwerdegericht eingelegt werden darf. Darüber ist der Beschwerdeführer jedoch nicht belehrt worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.