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Entscheidung 1 K 1312/08


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 1. Kammer Entscheidungsdatum 15.07.2011
Aktenzeichen 1 K 1312/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrt die um ein Jahr früher einsetzende staatliche Bezuschussung einer schulischen Einrichtung, deren Rechtsträger er ist.

Am 20. März 2007 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Errichtung und Betreibung einer Grundschule am Standort XXX zum Schuljahr 2008/2009. Inhaltlich stützte sich der Antrag insbesondere auf das dem Antrag beigefügte pädagogische Konzept der Schule.

In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Ergänzungen und Überarbeitungen des Konzepts. Am 31. März 2008 reichte der Kläger beim Beklagten ein in weiten Teilen überarbeitetes pädagogisches Konzept ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das ursprüngliche Konzept des Klägers vom März 2007 nebst Änderungsfassungen aus Mai 2007 und September 2007, das in weiten Teilen überarbeitete endgültige Konzept vom März 2008 und den zwischen den Beteiligten insgesamt erfolgten Schriftwechsel im Verwaltungsvorgang verwiesen.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2008 genehmigte der Beklagte dem Kläger die beantragte Errichtung und Betreibung einer Grundschule am Standort XXX, vorbehaltlich der Erfüllung der in Nummer 12 des Bescheides genannten Vorgaben mit Wirkung zum 1. August 2008 (Nummer 1 des Bescheides). Gemäß Nummer 7 des Bescheides trägt die Schule den Namen „XXX – reformpädagogisch orientierte Grundschule (genehmigte Ersatzschule)“ und wird beim Beklagten unter der Schulnummer XXX geführt.

Nummer 8 des Bescheides lautet:

„Unter der Voraussetzung, dass die Ersatzschule ohne wesentliche Beanstandungen arbeitet, wird dem Träger drei Jahre nach der tatsächlichen Eröffnung der Schule ein Zuschuss des Landes Brandenburg gewährt, § 124 Abs. 3 BbgSchulG. Auf Antrag des Schulträgers kann die Wartezeit unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG verkürzt werden.“

In den weiteren Nummern enthält der Bescheid diverse Hinweise und Informationen für den Bescheidempfänger. In der Begründung des Bescheides bejahte der Beklagte ein besonderes pädagogisches Interesse für die Errichtung der Grundschule.

Am 29. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die in Nummer 8 des Bescheides vom 29. Juli 2008 genannte Wartefrist auf zwei Jahre zu verkürzen.

Zur Begründung beruft sich der Kläger auf § 140 Abs. 2 BbgSchulG. Nach dieser Vorschrift gelte die verkürzte Wartefrist von zwei Jahren u.a. für Grundschulen, die nicht Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen seien, und bei denen der Antrag auf Errichtung bis zum 30. März 2007 gestellt worden sei. Diese Voraussetzungen seien in seiner Person vollständig erfüllt gewesen. Dass am 30. März 2007 auch die Genehmigungsvoraussetzungen bereits erfüllt gewesen seien – was zwischen den Beteiligten unstreitig nicht der Fall war –, sei nicht erforderlich gewesen. Anderenfalls wäre die seiner Auffassung nach hier einschlägige Alternative des § 140 Abs. 2 BbgSchulG im Ergebnis mit derjenigen Alternative inhaltsgleich, wonach die verkürzte Wartefrist auch für solche Schulträger gelte, die vor Beginn des Eröffnungsschuljahres alle Genehmigungsbedingungen erfüllten, zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 aber noch keinen endgültigen Genehmigungsbescheid erhalten hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Worte „und die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen“ am Ende der Vorschrift sich lediglich auf die letzte Alternative des § 140 Abs. 2 BbgSchulG beziehen, die die zweijährige Wartefrist für neue Träger im Land Brandenburg vorsehe. Dem entspreche auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Hiernach hätten „bewährte Träger“ die verkürzte Wartefrist erhalten sollen, die außerhalb Brandenburgs bereits Schulen betrieben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2008 in Ziffer 8 dahin zu ändern, dass der Träger den Zuschuss zwei Jahre nach der tatsächlichen Eröffnung der Schule erhält.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger erfülle keine der in § 140 Abs. 2 BbgSchulG genannten Voraussetzungen, um einen Zuschuss bereits nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Jahren zu erhalten. Die Intention der Übergangsregelung des § 140 Abs. 2 BbgSchulG sei es, die Schulträger, die rechtzeitig und vollständig einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gestellt hätten, nicht durch die gesetzlich vorgesehene Verlängerung der Wartefrist durch die Änderung des Schulgesetzes zum 1. August 2007 zu benachteiligen, wenn infolge verspäteter Bescheidung diese Neuerung bereits in Kraft getreten sei. Vor diesem Hintergrund müssten grundsätzlich auch alle Genehmigungsvoraussetzungen bis zum 30. März 2007 vorgelegen haben. Der Gesetzgeber habe nur diejenigen Antragsteller schützen wollen, die entsprechend der Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung – ESGAV) alle mit dem Antrag einzureichenden Nachweise bis zu dem genannten Zeitpunkt vorgelegt hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass er auch diejenigen von der Übergangsvorschrift habe erfassen wollen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die entsprechend der Verordnung vorgesehenen Mindestvoraussetzungen der Antragstellung erfüllt hätten.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2011 hat der Kläger auf den klageabweisenden Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer vom 25. März 2011 hin mündliche Verhandlung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Es ist bereits erheblich zweifelhaft, ob die Klage zulässig ist.

Eine gegen Nummer 8 des Genehmigungsbescheids gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Verkürzung der Wartefrist auf zwei Jahre ist nur zulässig, wenn die in Nummer 8 des Bescheides enthaltene Aussage als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Dagegen spricht, dass die in Rede stehende Nummer nicht das für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche regelnde Element enthält, das mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage selbständig abändernd angegriffen werden könnte. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen allgemein gehaltenen Auszug aus den gesetzlichen Vorschriften. Dies wird nicht zuletzt aus einer Gesamtschau der umstehenden Nummern des Bescheides deutlich. Darin enthalten sind (weitere) Hinweise für den Bescheidempfänger, etwa bezüglich der Schulnummer, unter der die Schule geführt wird, und der Bezeichnung der Schule (Nummer 7), der Möglichkeit der Bereitstellung von Zuschüssen für Lernmittel (Nummer 10) oder der Gebührenerhebung (Nummer 11). Nummer 8 des Bescheides schreibt auch nicht bereits fest, nach Ablauf welchen Zeitraums der staatliche Zuschuss dem Kläger erstmalig bewilligt wird. Angesichts der in § 124 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG genannten zusätzlichen Voraussetzung, dass der Schulträger ohne wesentliche Beanstandungen gearbeitet hat, wäre dies zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch noch gar nicht möglich gewesen.

Ob – falls Nummer 8 des Bescheides nicht als Verwaltungsakt einzuordnen ist – die dann grundsätzlich statthafte Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zulässig ist, unterliegt ebenfalls ernsthaften Zweifeln. Es dürfte bereits an dem für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen. Der Kläger dürfte kein berechtigtes Interesse an der (baldigen) Feststellung haben, dass die Wartefrist für die Bezuschussung der von ihm betriebenen Grundschule lediglich zwei Jahre beträgt. Ein solches Interesse ergibt sich für den Kläger nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht aus dem für den Betrieb einer Schule generell erforderlichen Finanzierungskonzept. Etwaige Zuschüsse für das streitgegenständliche dritte Jahr könnte der Kläger ohnehin nicht mehr in das Konzept einstellen, da die Grundschule zum 1. August 2008 eröffnet wurde und sich nunmehr bereits im dritten Betriebsjahr befindet. Sie hätten im Übrigen auch nicht im Vorhinein in das Finanzierungskonzept eingestellt werden können. Denn die Bezuschussung ist nach der gesetzlichen Regelung des § 124 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG u.a. davon abhängig, dass die Schule ohne wesentliche Beanstandungen arbeitet. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung aber würde erst im Verfahren der Zuschussgewährung selbst entschieden.

All dies bedarf letztlich keiner Entscheidung.

Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die Geltendmachung staatlicher Zuschüsse ist § 124 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG. Hiernach haben die Träger von Ersatzschulen einen Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss. Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt nach Satz 2 der Vorschrift voraus, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG erhalten Ersatzschulen, bei beruflichen Ersatzschulen genehmigte Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, erstmalig drei Jahre nach der Eröffnung Zuschüsse.

Hiervon abweichend beträgt die Wartefrist nach der Übergangsvorschrift des § 140 Abs. 2 BbgSchulG zwei Jahre für Schulträger, die bereits vor dem 1. August 2007 einen Bescheid zur Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule erhalten haben, sich bereits in der Wartefrist befinden oder die vor Beginn des Eröffnungsschuljahres alle Genehmigungsbedingungen erfüllen, zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 aber noch keinen endgültigen Genehmigungsbescheid erhalten haben oder bis zum 30. März 2007 einen Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs, auf Errichtung einer Grundschule, die nicht Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule ist, gestellt haben oder als neuer Träger im Land Brandenburg eine Ersatzschule errichten wollen und die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen.

Die Voraussetzungen einer auf zwei Jahre verkürzten Wartefrist liegen in der Person des Klägers nicht vor.

Zwar hat der Kläger bis zum 30. März 2007 einen Antrag auf Errichtung einer Grundschule, die nicht Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule ist, gestellt. Dieser datiert vom 20. März 2007. Ein besonderes pädagogisches Interesse für die Errichtung der Grundschule hat der Beklagte im Bescheid vom 29. Juli 2008 bejaht.

Der Kläger erfüllte indessen die Genehmigungsvoraussetzungen nicht bereits bis zum 30. März 2007. Dies wäre jedoch erforderlich, damit auf den Kläger die Wartefrist von (nur) zwei Jahren anzuwenden ist.

Dabei ist dem Kläger zuzugestehen, dass der bloße Wortlaut der Vorschrift seine abweichende Interpretation im Hinblick auf die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob sich der letzte Halbsatz des § 140 Abs. 2 BbgSchulG („und die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen“) nur auf die zuletzt aufgeführte Variante („als neuer Träger im Land Brandenburg eine Ersatzschule errichten wollen“) bezieht, nicht von vornherein ausschließt.

§ 140 Abs. 2 BbgSchulG enthält mehrere Fallgestaltungen, bei denen die Wartefrist lediglich zwei Jahre beträgt. Die ersten drei Fallgestaltungen begünstigen Schulträger, die bereits vor dem 1. August 2007 einen Bescheid zur Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule erhalten haben (Fall 1), sich bereits in der Wartefrist befinden (Fall 2) oder vor Beginn des Eröffnungsschuljahres alle Genehmigungsbedingungen erfüllen, zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 aber noch keinen endgültigen Genehmigungsbescheid erhalten haben (Fall 3). Die weiteren Fallgestaltungen betreffen Schulträger, die bis zum 30. März 2007 einen Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs (Fall 4) oder auf Errichtung einer Grundschule, die nicht Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule ist (Fall 5), gestellt haben oder als neuer Träger im Land Brandenburg eine Ersatzschule errichten wollen (Fall 6).

Zusätzlich verlangt die Norm – unstreitig für Fall 6, in Streit für die Fälle 4 und 5 –, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Verbindung der Fälle 4 und 5 mit einem Komma und diejenige von Fall 5 mit Fall 6 mit „oder“ deutet zumindest darauf hin, dass es sich bei den Fällen 4 bis 6 um eine zusammengehörige Aufzählung handelt, deren äußere Verknüpfung mit den Worten „und die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen“ hergestellt wird. Anderenfalls hätte schon die Verbindung der Fälle 4 und 5 mit „oder“ nahe gelegen, da diesbezüglich eine äußere Verknüpfung bereits durch die Worte „gestellt haben“ besteht.

Spätestens der Sinn und Zweck der Norm unter Berücksichtigung ihrer inneren Systematik und Entstehungsgeschichte ergeben jedoch ein eindeutiges Bild.

Bereits die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 7. Juni 2006 (LT-Drs. 4/3006), auf dessen Grundlage die Vorschrift schließlich in das Gesetz eingestellt wurde (vgl. ÄndG vom 8. Januar 2007, GVBl. I Seite 2), stützt die Ansicht, der in Rede stehende Halbsatz beziehe sich nicht lediglich auf die letzte Variante. Die Vorschrift enthalte verschiedene Vertrauensschutzregelungen für die Schulträger. Aus Gründen des Vertrauensschutzes erscheine diese Regelung sachgerecht, zumal die Träger, die vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes zum Schulgesetz bereits einen Bescheid zur Genehmigung und Errichtung einer Ersatzschule erhalten hätten oder sich bereits in der Wartefrist befänden, ihre gesamte finanzielle Planung auf die kürzere Wartefrist ausgerichtet hätten (a.a.O., S 98).

Letzteres bezieht sich zwar lediglich auf die ersten beiden Fallgestaltungen (Fälle 1 und 2). Der Charakter als Vertrauensschutzregelung aber ist der Gesetzesbegründung zufolge allen genannten Fällen eigen. In den Fällen 3 und 6 fußt dieser Vertrauensschutz darauf, dass der Schulträger bereits alle Genehmigungsbedingungen erfüllt. Dagegen fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen eines Schulträgers, der gemäß den Fällen 4 und 5 bislang lediglich einen Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Errichtung einer Grundschule, die nicht Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule ist, gestellt hat, ohne dass bereits die Voraussetzungen für die Genehmigung seines Vorhabens erfüllt sind.

Den ersten drei Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass die Genehmigungsvoraussetzungen schon erfüllt sind bzw. waren und die Planungen damit bereits einen gewissen Stand erreicht haben. Die Erteilung der Genehmigung ist in diesen Fällen nicht mehr von Besorgungen des Antragstellers abhängig: In Fall 1 hat der Schulträger bereits einen Genehmigungsbescheid erhalten; dies setzt zwingend voraus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als erfüllt angesehen wurden. In Fall 2 befindet sich der Schulträger bereits in der Wartefrist; dies setzt ebenfalls voraus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als erfüllt angesehen wurden. Fall 3 schließlich setzt explizit voraus, dass der Träger bereits alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

 Vor diesem Hintergrund wäre nicht verständlich, wenn von den in § 140 Abs. 2 BbgSchulG genannten privilegierten Schulträgern allein diejenigen, die bis zum 30. März 2007 einen Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs (Fall 4), und diejenigen, die bis zu diesem Termin einen Antrag auf Errichtung einer Grundschule, die nicht Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule ist (Fall 5), gestellt haben, nicht bereits die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt haben müssten, um in den Genuss der um ein Jahr früher einsetzenden staatlichen Bezuschussung zu gelangen.

Die Kommentierung von Hanßen/Glöde (Brandenburgisches Schulgesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand: 1. Juli 2010, § 140 Rn. 2) vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Nach Auffassung des Gerichts enthält sie nur eine – in hier entscheidungserheblicher Hinsicht unzutreffende – Aufzählung der Fallgestaltungen, ohne jedoch näher auf die einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen der verschiedenen Varianten einzugehen, geschweige denn sich mit der in diesem Verfahren aufgeworfenen Frage inhaltlich auseinanderzusetzen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen anderer Vorschriften, nach denen der Kläger bereits zwei Jahre nach Eröffnung der Schule staatliche Zuschüsse beanspruchen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Entscheidung die richtige Auslegung einer bloßen Übergangsvorschrift – des § 140 Abs. 2 BbgSchulG – betrifft und nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 10 i. V. m. § 132 Rn. 11 f.).