Gericht | ArbG Frankfurt (Oder) | Entscheidungsdatum | 09.10.2013 | |
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Aktenzeichen | 1 Ca 756/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 256 ZPO, § 259 ZPO, § 894 ZPO, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 260 SGB 3, § 1 Abs 2 TVöD |
1. Von kommunalen Arbeitgebern geschaffene, subventionierte Arbeitsplätze im Rahmen des Modellprojekts "Bürgerarbeit" unterliegen bei beiderseitiger Tarifgebundenheit den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst.
2. Die Bürgerarbeit ist keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD. Der in § 1 Abs. 2 TVÖD enthaltene Ausnahmekatalog kann nicht im Wege der ergänzenden Tarifauslegung oder der Analogiebildung ausgeweitet werden.
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 11. Juni 2013 nach der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 des TVöD zu vergüten;
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte – sofern die Klägerin am 01. Dezember 2013 noch in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten steht – verpflichtet ist, der Klägerin im Dezember 2013 eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD zu gewähren.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Jahr 2013 weitere 10 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15% und der Beklagte zu 85%.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.018,08 Euro festgesetzt.
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung und Urlaubsansprüche der Klägerin, insbesondere darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis die Regelungen des TVöD Anwendung finden.
Die Klägerin ist seit dem 2011 befristet bis zum 2014 bei dem Beklagten im Rahmen des Modellprojektes „Bürgerarbeit“ mit 30 Stunden pro Woche und einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 900,- Euro sowie einem Urlaubsanspruch von 20 Tagen als Schulmanagerin in einem Schülerwohnheim in F beschäftigt. In dem die Parteien verbindenden Arbeitsvertrag, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist vereinbart, dass die Klägerin als Beschäftigte für Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III eingestellt wird und dass die Bestimmungen des TVöD nicht gelten.
Bei der sogenannten „Bürgerarbeit" handelt es sich um ein durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördertes Programm. Einzelheiten ergeben sich aus dem "Leitfaden zur Bürgerarbeit (Beschäftigungsphase im Modellprojekt "Bürgerarbeit", Bl. 77 – 85 d. A.). Im Mittelpunkt steht dabei die sogenannte mindestens sechsmonatige Aktivierungsphase, in welcher durch intensivierte Betreuung von arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Sofern dies nicht gelingt, können Personen in sogenannte "Bürgerarbeit" vermittelt werden. Es handelt sich hierbei um eine Beschäftigung bei Arbeitgebern, durch welche zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten erledigt werden. Die Beschäftigung erfolgt in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen; lediglich in der Arbeitslosenversicherung sind die Beschäftigten versicherungsfrei. Die Förderung besteht darin, den Arbeitgebern, die Bürgerarbeitsplätze zur Verfügung stellen, Zuwendungen zur Tragung der Lohnkosten und Sozialversicherungsabgaben zukommen zu lassen. Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers geleistet. Förderfähig sind sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden und das Bruttoarbeitsentgelt mindestens 900 Euro monatlich beträgt. Abweichend hiervon sind auch Arbeitsplätze mit 20 Stunden wöchentlichem Arbeitsumfang und einem Bruttoarbeitsentgelt von mindestens 600 Euro/Monat förderfähig, soweit der Stelleninhaber nicht in der Lage ist, 30 Wochenstunden zu arbeiten. Der Zuschuss ist auf maximal 1.080 Euro pro Monat (bei 20 Wochenstunden 720 Euro/Monat) begrenzt und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsaufwand.
Die Klägerin machte außergerichtlich erfolglos eine Vergütung nach den Regelungen des TVöD geltend.
Mit ihrer beim hiesigen Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am zugestellten Leistungsklage hat sie zunächst – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Potsdam (Beschluss vom 15. Januar 2013 – 21 K 1480/12.PVL -) Vergütungsdifferenzen zwischen der ihr gezahlten und der Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 des TVöD in Höhe von monatlich 628,83 Euro für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Mai 2013, eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.031,96 Euro sowie einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Jahr geltend gemacht. In der Folge nahm sie die Klage teilweise zurück, machte Differenzvergütung zur Entgeltgruppe 4 des TVöD für die Monate Juni, Juli und August 2013 geltend und erweiterte sie um Feststellungsanträge zur Eingruppierung, Jahressonderzahlung sowie des Urlaubsanspruchs.
Die Klägerin war bis 2011 Gewerkschaftsmitglied, trat dann wegen Arbeitslosigkeit aus und ist seit dem 11. Juni 2013 wieder in die Gewerkschaft ver.di eingetreten.
Die Klägerin meint, aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit sei auf das Arbeitsverhältnis der TVöD anzuwenden. Die „Bürgerarbeit“ sei ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Anwendungsbereichs; Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig. Daher sei sie nach dem TVöD einzugruppieren. Im Übrigen seien die von ihr verrichteten Tätigkeiten weder zusätzlich, noch lägen diese im öffentlichen Interesse, da sie nur einem begrenzten Personenkreis zu gute kämen. Die von ihr verrichteten Tätigkeiten entsprächen – wie von ihr zuletzt noch geltend gemacht wird - der Entgeltgruppe 2. Sie werde als Erzieherin eingesetzt und fungiere als Bindeglied zwischen Schülern, Lehrern und Eltern. Im dem Schülerwohnheim, in dem sie tätig sei, habe sie die Schüler zu beraten und zu unterstützen, Aufsicht zu führen und Informationen zu vermitteln. Insgesamt sei sie als angelernte Erzieherin zu betrachten. Sie könne zumindest eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD beanspruchen und sei aufgrund ihrer Beschäftigung seit dem 2011 in die Stufe 2 einzugruppieren.
Des Weiteren stünde ihr auch die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD sowie ein Jahresurlaub von 30 Tagen zu.
Die Klägerin beantragt – unter Klagerücknahme im Übrigen – zuletzt,
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab Juni 2013 nach der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 des TVöD zu vergüten;
2. festzustellen, dass der Beklagte – sofern die Klägerin am 01. Dezember 2013 noch in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten steht – verpflichtet ist, der Klägerin im Dezember 2013 eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD zu gewähren und
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Jahr 2013 weitere 10 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat er vorgetragen, man habe mit der Klägerin das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung im Rahmen des Modellprojektes „Bürgerarbeit“ für Arbeiten entsprechend dem § 260 SGB III geschlossen. Auf das Arbeitsverhältnis finde der TVöD keine Anwendung. Denn es handele sich um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) i. S. d. § 260 SGB III. Darauf sei der TVöD nach § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD nicht anwendbar. Die Tätigkeit der Klägerin sei mit ABM vergleichbar. Entsprechend sei auch der Arbeitsvertrag für Tätigkeiten nach § 260 ff. SGB III geschlossen und die Nichtanwendung des TVöD vereinbart worden. Der Beklagte habe den Arbeitsvertrag ausschließlich im Hinblick auf die finanzielle Förderung abgeschlossen. Sein Haushalt lasse die erheblichen, höheren Forderungen der Klägerin nicht zu.
Die Tätigkeiten der Klägerin entsprächen in der Wertigkeit der Entgeltgruppe 2 des TVöD. Schulmanager nähmen nur Informationen auf und leiteten diese ohne eigene Analyse oder Bearbeitung lediglich weiter. Es handele sich nur um allgemein organisatorische Koordinierungsarbeiten, aber nicht um erzieherische oder pädagogische Tätigkeiten. Dafür sei auch keine Ausbildung erforderlich, sondern eine Einarbeitung, die allerdings über eine bloße Einweisung hinausgehe. Höhere Entgeltgruppen kämen nicht in Betracht, weil keine Tätigkeit im Erziehungs-, Pflege- oder Sozialdienst erbracht werde.
Mangels Anwendbarkeit des TVöD stünden der Klägerin weder eine Jahressonderzahlung, noch ein höherer Urlaubsanspruch zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Die Klage ist- soweit sie nach der erklärten teilweisen Klagerücknahme noch zur Entscheidung der Kammer angefallen ist – in vollem Umfang zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht. Die Klägerin begehrt mit ihrer zuletzt noch zur Entscheidung angefallenen Klage die Feststellung der Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 2, Stufe 2 des TVöD sowie die Feststellung eines Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung und eines Urlaubsanspruchs von 30 Tagen für das Jahr 2013. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Da die Beklagte die von Klägerin begehrte Verpflichtung leugnet, steht ihr auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG, Urteil vom 23. August 2011 – 3 AZR 650/09 – BAGE 139, 69 = NZA 2012, 37). Dies ist vorliegend der Fall.
1.
Der Klageantrag zu 1. ist danach zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die – insbesondere innerhalb des öffentlichen Dienstes - allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für vergangene Zeiträume keine Bedenken bestehen (BAG, Urteil vom 18. April 2012 – 10 AZR 134/11 – NZA 2012, 927; BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 – 4 AZR 932/08 – juris; BAG, Urteil vom 28. September 2005 – 10 AZR 34/05 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Systemgastronomie; BAG, Urteil vom 28. Januar 1998 – 4 AZR 473/96 – juris; BAG, Urteil vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge Großhandel = NZA 1992, 273). Die gerichtliche Entscheidung führt zur Klärung des Streits der Parteien um die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung der Klägerin und ist deshalb geeignet, eine Vielzahl von Leistungsklagen zu vermeiden, auch wenn die begehrte Feststellung nicht wie ein Leistungsurteil vollstreckungsfähig ist. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ein nur auf Feststellung lautendes rechtskräftiges Urteil als Handlungspflicht anerkennt und auch umsetzen wird (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 – AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge Chemie). Dies hat der Beklagte in seinem Antwortschreiben auf die außergerichtliche Geltendmachung der Kläger auch in Aussicht gestellt.
2.
Gleiches gilt auch für den Feststellungsantrag zu 2.) hinsichtlich der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD. Die Klägerin kann diesbezüglich auch nicht auf eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO verwiesen werden, nachdem das Bundesarbeitsgericht angekündigt hat, eine Vergütungsklage auf künftige Leistung nur noch im Fall einer vorsätzlichen Verweigerung bei unzweifelhaft geschuldeter Vergütung als zulässig anzusehen (BAG, Urteil vom 09. April 2008 – 4 AZR 104/07 – EzA Nr. 1 zu § 259 ZPO 2002 = NZA-RR 2009, 79). Sie hat den Feststellungsantrag auch mit der für den Anspruch auf Jahressonderzahlung maßgeblichen Bedingung, nämlich des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses am 01. Dezember 2013, verknüpft. Da künftige Vergütungsansprüche u. a. dann entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen. Dabei darf nur das Unerwartete unberücksichtigt bleiben (BAG, Urteil vom 13. März 2002 – 5 AZR 755/00 – EzA Nr. 1 zu § 259 ZPO = NZA 2002, 1232).
3.
Auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zur Urlaubsdauer ist ein Feststellungsinteresse gegeben. Denn auf diesem Wege wird eine sachgemäße, einfache Erledigung der Streitpunkte erreicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen sprechen gegen einen Zwang zur Leistungsklage. Eine Leistungsklage wäre nur als Klage auf Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 894 ZPO möglich. Diese ist aber weder prozesswirtschaftlicher als die Feststellungsklage, noch wäre sie der Klägerin zumutbar. Nach § 894 ZPO gilt die Willenserklärung erst dann als abgegeben, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. Der Eintritt der Rechtskraft ist allerdings ungewiss. Die Klägerin müsste deshalb den Urlaubszeitraum mittels Klageänderung fortlaufend anpassen. Das ist z. B. dann nicht mehr möglich, wenn der zuletzt beantragte Urlaubszeitraum zwischen Verkündung und Ablauf der Rechtsmittelfrist läge. Auch auf eine Klage zur Gewährung des Urlaubs für einen nicht festgelegten Zeitraum darf der Arbeitnehmer nicht verwiesen werden (zum Ganzen: BAG, Urteil vom 12. April 2011 – 9 AZR 80/10 – BAGE 137, 328 = AP Nr. 50 zu § 7 BUrlG = NZA 2011, 1050).
II.
Die Klage ist auch begründet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD VKA ab dem 11. Juni 2013 Anwendung. Die Klägerin hat deshalb einen ab 11. Juni 2013 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 2, Stufe 2 des TVöD VKA sowie auf einen jährlichen, bezahlten Erholungsurlaub von 30 Tagen sowie auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD VKA.
1.
Der TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifbindung ab dem 11. Juni 2013 unmittelbar und zwingend Anwendung. Der Geltungsbereich des TVöD VKA ist insoweit vollständig eröffnet.
a)
Der Beklagte ist Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes. Die Klägerin hat eine Mitgliedschaft zur tarifschließenden Gewerkschaft ver.di mit Wirkung zum 11. Juni 2013 begründet. Die unmittelbare und zwingende Geltung eines Tarifvertrags für das jeweilige Arbeitsverhältnis setzt grundsätzlich die beiderseitige Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien voraus, die hier ab dem 11. Juni 2013 gegeben ist. Die Tarifgebundenheit beginnt aber erst mit der wirksamen Begründung der Mitgliedschaft zum tarifschließenden Verband. Eine rückwirkende Begründung der Tarifgebundenheit vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts ist nicht möglich (BAG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 1 ABR 57/87 – BAGE 60, 323 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung = NZA 1989, 664). Tarifliche Rechte stehen der Klägerin daher erst ab Begründung ihrer Mitgliedschaft am 11. Juni 2013 und nicht bereits zu Beginn des Monats Juni 2013 zu.
b)
Daneben muss für die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auch dessen Geltungsbereich eröffnet sein. Bestimmt wird der Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch seinen räumlichen, betrieblichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich, den die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit bestimmen. § 1 Abs. 1 und 2 TVöD VKA in der hier maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise (ohne Protokollerklärungen, die offenkundig nicht einschlägig sind):
„ § 1Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, soweit sie nicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a)
(…)
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
(…)“
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin eines Arbeitgebers, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände ist, und fällt nicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile des TVöD. Sie ist im Bereich der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und der TVöD VKA ist nach wie vor gültig. Damit sind ist der räumliche, betriebliche, persönliche und zeitliche Anwendungsbereich eröffnet.
c)
Daran ändert auch die hier einzig in Betracht kommende Ausnahme des § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD VKA nichts. Diese Ausnahme ist zwar wirksam und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 5 AZR 259/96 – BAGE 86, 136 = AP Nr. 2 zu § 3 d BAT = NZA 1997, 1171 zur gleichlautenden Vorgängerregelung des § 3 d BAT/BAT-O). Sie erfasst nach ihrem Wortlaut die Beschäftigung im Modellprojekt „Bürgerarbeit“ jedoch nicht.
aa)
Nach seinem Wortlaut nimmt § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD VKA nur die dort genannten Beschäftigten vom Geltungsbereich des Tarifvertrages aus. Das sind nur solche Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 260 ff. SGB III) tätig sind. Die Klägerin verrichtete dagegen Arbeiten im Rahmen einer vom BMAS geförderten „Bürgerarbeit". Es handelte sich gerade nicht um eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, auch wenn im Arbeitsvertrag – fälschlicherweise – die Rubrik „ als Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichtet“ angekreuzt wurde. Der Ausschluss wirkt aber ausschließlich für die sog. ABM-Kräfte (Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, TVöD, Stand: Januar 2013, § 1 Rn. 52; Görg/Guth/Hamer/Pieper, TVöD, § 1 Rn. 41; Dassau/Wiesend-Rothbrust, TVöD Verwaltung-VKA, 6. Auflage 2009, § 1 Rn. 54; Dörring in Dörring/Kutzki, TVöD-Kommentar, § 1 Rn. 74) Ebenso wenig wie Arbeitnehmer in Maßnahmen nach § 273 SGB III (früher: 249 AFG) vom Geltungsbereich ausgenommen sind (BAG, Urteil vom 17. Dezember 1997 – 5 AZR 78/97 – BAGE 87, 319 = AP Nr. 1 zu § 3 d BAT-O = NZA 1998, 550), kann diese Bestimmung auf die Beschäftigten in der Bürgerarbeit übertragen werden (VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 21 K 1480/12.PVL - PersR 2013, 224). Auch der Gesetzgeber hat die „Bürgerarbeit“ nicht als Teil der allgemeinen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme angesehen. Während für die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in § 27 Nr. 5 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung geregelt wurde, sah sich der Gesetzgeber nämlich gezwungen, die Versicherungsfreiheit der „Bürgerarbeit“ gesondert in § 421 u Nr. 1 SGB III in der bis 31. März 2012 geltend Fassung bzw. in § 420 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der ab dem 01. April 2013 geltenden Fassung gesondert zu regeln.
Auch die Art der förderfähigen Arbeiten ist unterschiedlich. Bei den ABM war Voraussetzung für eine Förderung zugewiesener Arbeitnehmer durch Zuschüsse, dass die Maßnahmen dazu dienten, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zumindest eine vorübergehende Beschäftigung zu ermöglichen, § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a. F. Weiter musste es sich um zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten handeln, die die Wirtschaft nicht beeinträchtigen durften, § 260 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB III a. F. Die Förderhöchstdauer betrug zwölf Monate, § 267a SGB III a. F. Im Unterschied dazu bedarf es im Rahmen der Förderung durch die „Bürgerarbeit“ lediglich zusätzlicher und im öffentlichen Interesse liegender Arbeiten ohne die weiteren Voraussetzungen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 260 SGB III a. F. Die Förderdauer beträgt 36 Monate und ist gegenüber der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verdreifacht. Zudem wurde in der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme hinsichtlich der Förderhöhe gemäß § 264 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung auch nach der Art der Tätigkeit und der dafür erforderlichen Qualifikation des Arbeitnehmers differenziert.
Der Kreis der förderfähigen Arbeitnehmer ist ebenfalls unterschiedlich. Für eine Förderung durch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mussten die Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, § 263 SGB III a. F. Die Arbeitnehmer mussten dafür einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und seinen Varianten haben. Sie war eine echte Versicherungsleistung (Bieback in Gagel, SGB II / SGB III, Stand: Juni 2013, § 263 Rn. 18). Für die „Bürgerarbeit“ kommen dagegen erwerbsfähige Hilfebedürftige in Betracht, die arbeitslos sind und Leistungen nach dem SGB II beziehen. Schließlich bestehen auch strukturell zwischen beiden Fördermaßnahmen Unterschiede. Bei der Arbeitsbeschaffungs-maßnahme waren Förderberechtigte die Träger, entweder in sog. Regiearbeit oder in sog. Vergabearbeit. In beiden Varianten bestand unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ein Dreieckverhältnis zwischen dem Träger, der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitnehmer (Bieback, a. a. O., § 260 Rn. 79 - 87). Bei der Bürgerarbeit ist die Bundesagentur für Arbeit nicht beteiligt. Der Beklagte ist daher keinesfalls Träger einer Maßnahme, sondern ausschließlich Arbeitgeber der Klägerin (VG Potsdam, a. a. O.).
bb)
Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich nicht, dass Arbeitnehmer, die in der „Bürgerarbeit“ beschäftigt werden, aus dem Geltungsbereich des TVöD VKA ausgeschlossen sein sollen. Das SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung sah in § 3 Abs. 2 SGB III unterschiedliche Leistungen an Arbeitgeber zur Beschäftigungsförderung vor, so z. B. Zuschüsse bei beruflicher Weiterbildung nach §§ 235 c, 236 SGB III, die in § 1 Abs. 2 TVöD VKA nicht genannt sind. Die Tarifvertragsparteien haben also nicht allgemein alle Arbeitnehmer, die in durch die Bundesagentur für Arbeit und die öffentliche Hand geförderten Arbeitsverhältnissen tätig sind, sondern nur die in § 1 Abs. 2 Buchstaben i und k TVöD VKA ausdrücklich genannten vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen.
d)
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD VKA auch nicht ergänzend ausgelegt oder analog auf die Bürgerarbeit angewandt werden.
aa)
Selbst wenn zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass mit der Einführung der „Bürgerarbeit“ im Jahr 2010 nachträglich eine Regelungslücke entstanden ist, kommt eine ergänzende Auslegung im Sinne des Beklagten nicht in Betracht. Dafür fehlt es bereits an einer unbewussten Regelungslücke (so auch: VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 21 K 1480/12.PVL – a. a. O.), für die anders als bei bewussten Regelungslücken grundsätzliche eine Lückenausfüllung durch Urteil in Betracht kommt (BAG, Urteil vom 11. November 2010 – 8 AZR 392/09 – AP Nr. 392 zu § 613 a BGB = NZA 2011, 763; BAG, Urteil vom 16. Juni 2010 – 4 AZR 924/08 – AP Nr. 79 zu § 1 TVG = ZTR 2010, 642; BAG, Urteil vom 17. Dezember 1997 – 5 AZR 78/97 – BAGE 87, 319 = AP Nr. 1 zu § 3 d BAT-O = NZA 1998, 550; Bepler in Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag, Teil 3 Rn. 151, 153 m. w. N.). Seit der Veröffentlichung des Modellprojektes „Bürgerarbeit“ durch das BMAS (Bundesanzeiger vom 19. April 2010) haben die Tarifvertragsparteien mehrfach verhandelt und den TVöD fortgeschrieben, ohne den § 1 Abs. 2 TVöD VKA zu ändern. Sie waren sich der Regelungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des TVöD auf die Arbeitsverhältnisse der „Bürgerarbeit“ auch bewusst, haben dazu aber unterschiedliche Auffassungen vertreten (BT-Drucks. 17/5734, S. 19). Von einer unbewussten Regelungslücke kann demnach nicht mehr gesprochen werden. Selbst wenn man insoweit eine unbewusste Regelungslücke annehmen wollte, ist eine Schließung dieser Lücke ohne Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie nicht möglich, weil sich ein hypothetischer Wille der Tarifvertragsparteien, die Lücke in einer bestimmten Weise zu schließen, nicht zu ermitteln ist (BAG, Urteil vom 11. November 2010 – 8 AZR 392/09 – AP Nr. 392 zu § 613 a BGB = NZA 2011, 763). Dies zeigt sich schon an den zwischen der Gewerkschaft und den Arbeitgeberverbänden bestehenden Meinungsverschiedenheiten in dieser Frage. Sofern Änderungswünsche nicht durchgesetzt werden konnten, ist dies hinzunehmen. Die Tarifgebundenen, insbesondere die öffentlichen Arbeitgeber müssen sie sich an dem Wortlaut des TVÖD VKA festhalten lassen und können das Ergebnis der Tarifeinigung nicht im Wege der Analogiebildung nachträglich verändern.
bb)
Schließlich scheidet auch eine analoge des § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD VKA auf die Bürgerarbeit aus.
Die „Bürgerarbeit“ ist mit einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nicht vergleichbar. Einzige Parallele sind die Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit der Arbeiten. Dies allein rechtfertigt wegen der Unterschiede (s. o.) keine Analogiebildung. Im Übrigen würde eine Analogie ebenso wie eine ergänzende Tarifvertragsauslegung einen verfassungswidrigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie bedeuten (BAG, Urteil vom 17. Dezember 1997 – 5 AZR 78/97 – BAGE 87, 319 = AP Nr. 1 zu § 3 d BAT-O = NZA 1998, 550).
Auch wenn hinsichtlich der Beschäftigten in der Bürgerarbeit eine mit den Beschäftigten einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vergleichbare Interessenlage nahe zu liegen scheint, ändert dies nichts daran, dass es in erster Linie die Aufgabe der Tarifvertragsparteien ist, diesbezüglich eine Regelung zu treffen.
2.
Aufgrund der Anwendbarkeit des TVöD VKA ist die Klägerin in eine der Entgeltgruppen des TVöD einzugruppieren. Mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 enthält der TVöD-VKA noch keine eigenen Eingruppierungsvorschriften. Deshalb gelten gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22 ff. BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung des BAT fort. Entsprechend der Anlage 3 zum TVÜ-VKA sind die Vergütungsgruppen X, IX und IX a BAT in die Entgeltgruppe 2 TVöD übergeleitet worden.
a)
Nach § 22 Abs. 1 BAT-O richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Nach § 22 Abs. 2 BAT-O ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
aa)
Für die Eingruppierung sind daher vorliegend die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a Allgemeiner Teil zum BAT-O maßgeblich.
Für das zu beurteilende Berufsbild der Schulmanagerin gibt es - soweit ersichtlich - im BAT-O keine speziellen, einschlägigen Eingruppierungsvorschriften. Deshalb ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen IX und X der Anlage 1 Vergütungsordnung VKA zurückzugreifen. Der BAT-O will grundsätzlich alle Angestellten erfassen, soweit sie nicht von seinem Geltungsbereich ausgeschlossen sind. Danach kommt den allgemeinen Fallgruppen der Vergütungsordnung eine gewisse Auffangfunktion zu (BAG, Urteil vom 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 - AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst sind auch dann hinzuzuziehen, wenn neue Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu beurteilen sind (BAG, Urteil vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 – BAGE 50, 9 = AP Nr. 108 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tätigkeit der Schulmanagerin liegt allgemeinen Verwaltungsaufgaben auch nicht so fern, als dass deswegen die Heranziehung der allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst ausschiede (vgl. BAG, Urteil vom 06. März 1996 - 4 AZR 771/94 - AP Nr. 210 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 1997, 229). Nach Auffassung der Kammer besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Schulmanagerin und dem allgemeinen Verwaltungsdienst.
bb)
Nach Auffassung der Kammer sind die Einzeltätigkeiten der Schulmanagerin so wie sie von der Klägerin vorgetragen und in der vom Beklagten erstellten Projektbeschreibung (Bl. 76 d.A.) niedergelegt sind, nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufzuspalten, sondern zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit zusammenzufassen. Die Schulmanagerin sind allgemein für die Qualitätsverbesserung der Schülerbetreuung zuständig. Dabei soll durch intensivere Betreuung der Schüler in den Pausenzeiten und außerhalb der Unterrichtszeiten für mehr Ruhe im Schulalltag gesorgt werden. Die Schulmanagerin sichert die Hausaufgabenbetreuung sowie eine Schulwegbegleitung ab und steht als zusätzliche Begleitperson bei Projektfahrten, Klassenausflügen und bei Ferien- und Freizeitfahrten zur Verfügung. Daneben stehen sie den Schülern als Ansprechpartner und Auskunftspersonen zur Verfügung und werden zur Verbesserung der Ordnung und Sicherheit als Kontrolleure und Ordnungshüter eingesetzt. Das ist die zu verrichtende Gesamttätigkeit.
b)
Schulmanagerinnen sind in die Entgeltgruppe 2 zum TVöD VKA einzugruppieren. Sie üben keine einfachsten Tätigkeiten im Sinne des Entgeltgruppe 1 TVöD VKA, sondern einfachere Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe IX BAT-O, die nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 2 zuzuordnen sind.
aa)
Die Tätigkeiten der Klägerin, die keinem tariflichen Tätigkeitsbeispiel zugeordnet werden kann, erfüllt nicht das Merkmal der einfachsten Tätigkeiten im Sinne des tariflichen Oberbegriffs der Entgeltgruppe 1 TVöD. Die Tätigkeit der Klägerin als Schulmanagerin bedarf nicht nur einer kurzen Einweisung verbunden mit einer ebensolchen Einarbeitungszeit, sondern erfordert eine darüber hinausgehende Einarbeitungszeit. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten, den sich die Klägerin als ihr günstig stillschweigend zu Eigen gemacht hat, ist die Tätigkeit von der tariflichen Wertigkeit nicht als einfachste Tätigkeit zu bewerten. Die Schulmanagerin muss Informationen aufnehmen und an die zuständigen Stellen weiterleiten. Auch der Beklagte geht davon aus, dass es sich um eine Einarbeitung handelt, die über eine kurze Einweisung, wie sie für einfachste Tätigkeiten kennzeichnend ist, hinausgeht. Dieser Umstand steht bereits regelmäßig einer Einordnung als einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD VKA entgegen (BAG, Beschluss vom 01. Juli 2009 – 4 ABR 18/08 – BAGE 131, 197 = AP Nr. 39 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung = NZA 2010, 290).
bb)
In die Vergütungsgruppe IX BAT-O sind eingruppiert Angestellte mit einfacheren Arbeiten. Der Begriff der einfacheren Tätigkeit bedeutet eine Steigerung gegenüber den einfachsten Tätigkeiten. Einfachere Tätigkeiten sind solche, die nicht mehr nur vorwiegend mechanisch sind, sondern ein gewisses Maß an Überlegung erfordern. Auch einfachere Arbeiten erfordern ein Mindestmaß an gedanklicher Arbeit. Entsprechend den Tätigkeitsbeispielen der Entgeltgruppe IX fallen unter einfachere Tätigkeiten insbesondere auch Boten und Pförtner in großen kommunalen Verwaltungen und Betrieben in Verwaltungsgebäuden mit starkem Publikumsverkehr, die in größerem Umfang Auskünfte zu erteilen haben, für die Kenntnisse der Zuständigkeit erforderlich ist. Des Weiteren sind dort Schulhausmeister genannt. Die genannten Tätigkeitsbeispiele sind nach Auffassung der Kammer mit der Tätigkeit der Klägerin vergleichbar. Da der Beklagte eine längere, über eine kurze Einweisung hinausgehende Einarbeitung und die Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe IX annimmt, kann mangels gegenteiligen Sachvortrages des Beklagten als Ergebnis einer Pauschalprüfung (BAG, Urteil vom 27. August 2008 – 4 AZR 470/07 – AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2009, 143; BAG, Urteil vom 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 – AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975) davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen dieses Eingruppierungsmerkmals erfüllt sind.
cc)
Nach § 16 Abs. 2 TVöD werden die Beschäftigten bei ihrer Einstellung der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Davon ist bei der Klägerin mangels entgegenstehenden Vortrags auszugehen, so dass sie bei ihrer Einstellung am 01. September 2011 der Stufe 1 zuzuordnen war. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung - in Abhängigkeit von der unterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit), § 16 Abs. 4 TVöD. Nach der in § 16 Abs. 4 TVöD vorgesehenen Staffelung wird die Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1 erreicht. Die Klägerin hat danach die Stufe 2 ab 01. September 2012 erreicht.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Tätigkeiten der Schulmanagerin zumindest um einfachere Arbeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IX BAT-O handelt. Diese ist nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 2 TVöD VKA zuzuordnen. Aufgrund der von der Klägerin zurückgelegten Stufenlaufzeit besteht ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung in der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 TVöD. Insoweit war dem Klageantrag zu 1.) zu entsprechen und die begehrte Feststellung zu treffen.
3.
Auch der Klageantrag zu 2.) ist begründet. Die Klägerin kann aufgrund der Anwendbarkeit des TVöD gemäß § 4 Abs. 1 TVG i. V. m. § 20 TVöD die Zahlung einer Jahressonderzahlung beanspruchen. Gemäß § 20 Abs. 1 TVöD haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Klägerin hat – sofern sie diese Voraussetzung erfüllt – einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung. Sie hat auch zulässigerweise den Antrag unter dieser Bedingung gestellt.
4.
Der am 20. Dezember 1958 geborenen Klägerin stehen nach § 26 Abs. 1 TVöD jährlich 30 Arbeitstage an bezahltem Urlaub zu. Da ihr der Beklagte im Arbeitsvertrag lediglich 20 Arbeitstage im Kalenderjahr zubilligte, stehen der Klägerin für das Kalenderjahr 2013 noch weitere 10 Urlaubstage zu.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 495, 269 Abs. 3 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten insoweit zu tragen, als sie die Klage teilweise zurückgenommen hat. Im Übrigen waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, soweit er im Rechtsstreit unterlegen ist. Wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit sind die auf die Rücknahme entfallenden Kosten, die gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Klägerin zu tragen hat, nicht auszusondern, sondern es ist einheitlich zu entscheiden und eine Kostenquote zu bilden. Die Kosten des Rechtsstreits waren vorliegend demgemäß entsprechend § 92 ZPO zu quoteln (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – III ZR 208/94 – NJW-RR 1996, 256) und führten zu einer Kostenquote zum Nachteil der Klägerin in Höhe von 15% und zum Nachteil des Beklagten von 85%.
1.
Für die Berechnung der Quote bieten sich mehrere Möglichkeiten an. Nimmt man an, dass die Teilrücknahme einem Teilunterliegen gemäß § 92 Abs. 1 ZPO entspricht, könnte für jede Gebühr eine dem Streitwert und dem Unterliegen bzw. Obsiegen angepasste Quote gebildet und der Anteil betragsmäßig ermittelt werden. Die so ermittelten Beträge wären anschließend zu addieren und in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten zu setzen (Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Auflage, S. 197 ff.). Andererseits kann man die Kostenquote dadurch ermitteln, dass man die Mehrkosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, errechnet und diese in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten setzt (Mehrkostenmethode; vgl. Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 11. Auflage 2013, Rn. 174 m. w. N.).
Die Kammer folgt dem zweiten Ansatz. Nach der ersten Meinung würde der Beklagte allein dadurch besser gestellt, dass die Klägerin zunächst mehr klageweise geltend gemacht hat. Dafür ist kein Grund ersichtlich. Zudem würde nach der ersten Methode für die Klägerin der Anreiz für eine teilweise Klagrücknahme entfallen. Schließlich liegt - anders als bei einem Teilunterliegen - keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den zurückgenommenen Teil vor, weil bei einer Klagerücknahme rückwirkend die Rechtshängigkeit entfällt. Eine von der Gegenmeinung angenommene Vergleichbarkeit von Teilrücknahme und Teilunterliegen ist daher nicht gegeben.
2.
Nach der Mehrkostenmethode hat die Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits 15% und der Beklagte 85% zu tragen. Dabei ist zunächst der für die Kostenentscheidung nach § 40 GKG maßgebliche Quotenstreitwert auf Grundlage des höchsten, jeweils geltend gemachten Betrages zu bilden. Dieser beträgt vorliegend insgesamt 28.148,43 Euro. Dabei wurden neben den Zahlungsanträgen für den Zeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013 und der Jahressonderzahlung für die Feststellung zur Eingruppierung der 36-fache Unterschiedsbetrag zur ursprünglich begehrten Entgeltgruppe 4 (36 x 628,83 Euro) in Ansatz gebracht sowie für die Feststellung zum Urlaubsanspruch der Betrag des Urlaubsentgelts für die im Streit stehenden weiteren zehn Urlaubstage nach dem ursprünglich geltend gemachten Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 4 in der 30-Stunden-Woche (1.528,83 Euro x 3: 65 x 10 = 705,61 Euro).
a)
Auf Grundlage eines Gesamtkostenstreitwertes in Höhe von bis zu 30.000,- Euro sind vorliegend Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 680,- Euro entstanden. Diese setzen sich zusammen aus zwei Gebühren für das Verfahren nach Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses (KV) Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bezogen auf einen Streitwert von bis zu 30.000,- Euro in Höhe von je 340,- Euro gemäß Anlage 2 zu § 34 GKG (BGBl. 2004, Teil I, S. 775) in der nach § 71 GKG anzuwendenden bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
b)
Auf der Grundlage des um den zurückgenommenen Teil reduzierten Streitwertes in Höhe von 21.018,08 Euro wären demgegenüber Gerichtskosten in Höhe von 576,- Euro entstanden. Diese setzen sich zusammen aus zwei Gebühren für das Verfahren nach Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses (KV) Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bezogen auf einen Streitwert von bis zu 22.000,- Euro in Höhe von je 288,- Euro gemäß Anlage 2 zu § 34 GKG.
c)
Die Mehrkosten in Höhe von 104,- Euro machen rund 15% der tatsächlich angefallenen Kosten aus. Eine Auferlegung der Kosten auf die Beklagte in Gänze gemäß § 92 Abs. 2 ZPO kam vorliegend nicht in Betracht. Im Verhältnis zu den Gesamtkosten war hinsichtlich des Obsiegens und Unterliegens daher auf eine Kostenquote zum Nachteil der Klägerin in Höhe von 15% und zum Nachteil der Beklagten in Höhe von 85% zu erkennen.
IV.
Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes bewertet die Kammer mit 21.018,08 Euro.
Für den Feststellungsantrag zur Eingruppierung wurde gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG der 36-fachen Unterschiedsbetrags (536,75 Euro) zwischen der gezahlten Vergütung und der begehrten Entgeltgruppe 2, Stufe 2 TVöD bei einer 30-Stunden-Woche in Ansatz gebracht. Für die Feststellung zur Jahressonderzahlung wurde der sich ergebende Betrag und für den Urlaub das sich ergebende Urlaubsentgelt für zehn zusätzliche Urlaubstage in Ansatz gebracht.
Der Gesamtwert liegt als Summe der Einzelwerte gemäß § 5 ZPO bei 21.018,08 Euro.