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Einkommensanrechnung - Witwenrente


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 30.04.2013
Aktenzeichen L 22 R 927/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 90 SGB 6, § 93 SGB 6, § 98 SGB 6

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung der ihr dem Grunde nach gewährten großen Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Die 1944 geborene Klägerin war in erster Ehe seit 1962 mit dem im Februar 1939 geborenen und 1966 verstorbenen Versicherten W N (vorletzter Ehegatte) verheiratet. Nach dessen Tod bezog sie jeweils bis zur Wiederverheiratung Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Landesversicherungsanstalt Berlin und Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Am 26. Januar 1973 verheiratete sich die Klägerin mit dem im Juli 1941 geborenen und 2006 verstorbenen H B (letzter Ehegatte). Nach dessen Tod wurde ihr Witwengeld nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes ab 01. September 2006 mit einem Bruttobetrag von 486,23 Euro und ab 01. Dezember 2006 mit einem Bruttobetrag von 691,19 Euro bewilligt (Hinterbliebenen-Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 16. August 2006 nebst Versorgungsnachweisen vom 16. August 2006 und vom 26. Oktober 2006).

Mit Bescheid vom 18. September 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente aus der Versicherung des letzten Ehegatten ab 01. September 2006 mit einer monatlichen Rente von 427,38 Euro und ab 01. Dezember 2006 wegen anzurechnenden Einkommens von 34,01 Euro mit einer monatlichen Rente von 222,42 Euro.

Mit Bescheid vom 29. November 2006 verfügte die Beklagte, dass die große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten ab 01. September 2006 nicht gezahlt wird. Sie wies darauf hin, dass die Rente zunächst gemäß § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) als Vorschuss gewährt werde. Die endgültige Feststellung der Rente werde noch gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 bewilligte die Beigeladene der Klägerin Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten nach § 65 Abs. 5 SGB VII ab 01. September 2006. Sie verfügte, dass die dem Grunde nach in Höhe von 758,43 Euro zustehende Rente nicht gezahlt wird, da auf diese Rente Ansprüche nach dem letzten Ehegatten in einer Gesamthöhe von 913,61 Euro (Witwenrente gegenüber der Beklagten nach dem letzten Ehegatten von 427,28 Euro und Versorgungsanspruch gegenüber dem Landesverwaltungsamt Berlin von 486,23 Euro) anzurechnen seien, so dass für weitere Anrechnungen durch die Rentenversicherung 155,18 Euro verblieben. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2007 zurück. Dagegen ist die beim Sozialgericht Berlin anhängige Klage S 25 U 876/07 anhängig. Dieses Verfahren ruht.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2007 stellte die Beklagte die zunächst vorschussweise gewährte große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten ab 01. September 2006 neu fest und verfügte, dass die dem Grunde nach in Höhe von 457,28 Euro zustehende Rente wegen zu berücksichtigender Versorgungsansprüche nicht gezahlt wird. Sie ermittelte zunächst die zu leistende Rente wegen des Zusammentreffens von Rente und Leistung aus der Unfallversicherung. Dabei bestimmte sie die Summe der Rentenbeträge mit 1.215,71 Euro (Rente aus der Rentenversicherung von 457,28 Euro, Leistungen aus der Unfallversicherung von 758,43 Euro) und den maßgebenden Grenzbetrag mit 796,36 Euro. Daraus errechnete sie eine zu leistende große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten von 37,93 Euro, resultierend aus der Differenz zwischen der Rente der Rentenversicherung von 457,28 Euro und dem Betrag von 419,35 Euro, um den die Summe der Rentenbeträge mit 1.215,71 Euro den Grenzbetrag mit 796,36 Euro übersteigt. Anschließend rechnete sie darauf einen Betrag von 43,49 Euro aus der Witwenrente nach dem letzten Ehegatten (mit einer monatlichen Rente von 427,38 Euro bzw. von 222,42 Euro) an, woraus eine zu leistende Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten nicht verblieb.

Gegenüber der Beigeladenen bat die Beklagte mit Schreiben vom 02. März 2007 zur korrekten Abwicklung der Rentenansprüche um Korrektur des dortigen Bescheides. Die infolge der Auflösung der letzten Ehe erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche seien anteilig auf die jeweilige wieder aufgelebte Leistung anzurechnen. Kein anrechnungsberechtigter Leistungsträger sei hierbei bevorrechtigt. Es gelte weiterhin die Vereinbarung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Auf die wieder aufgelebten Hinterbliebenenrenten seien erworbene neue Versorgungsansprüche in Höhe von insgesamt 913,61 Euro anzurechnen. Hiervon entfielen auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Betrag von 37,93 Euro (4,76 v. H.) und auf die aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein Betrag von 758,43 Euro (95,24 v. H.). Insoweit ergebe sich folgende Aufteilung der anzurechnenden Ansprüche: 43,49 Euro anzurechnen bei der gesetzlichen Rentenversicherung (4,76 v. H. von 913,61 Euro) und 870,12 Euro anzurechnen bei der gesetzlichen Unfallversicherung (95,24 v. H. von 913,61 Euro).

Mit dem gegen den Bescheid vom 27. Februar 2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr stehe ein aus den Hinterbliebenenrenten nach dem vorletzten Ehegatten zu zahlender Gesamtbetrag von 302,10 Euro zu, der von beiden Versicherungsträgern nach einem bestimmten Prozentsatz anteilig zu zahlen sei. Leistungen nach dem letzten Ehegatten seien insgesamt nur einmal anzurechnen. Der Rechtsauffassung der Beigeladenen folgend verbliebe für die Rentenversicherung aus pragmatischen Gründen ein Restbetrag in Höhe von 155,18 Euro für die Anrechnung nach § 90 SGB VI und somit eine Bruttorente von 302,10 Euro. Der Bescheid vom 27. Februar 2007 sei dann jedoch unter rechtsmissbräuchlicher Anwendung von § 93 SGB VI erfolgt. Da keine Leistung bewilligt worden sei, finde § 93 SGB VI keine Anwendung. Mit 302,10 Euro werde der Grenzbetrag nicht überschritten. Im Übrigen seien der Erlass des BMA vom 29. Februar 1968 und die entsprechende Vereinbarung der Rentenversicherungsträger mit den Berufsgenossenschaften nicht beachtet worden, so dass die vorgenommene Aufteilung fehlerhaft sei.

Die Beigeladene teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2007 mit, dass auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten vorgenommenen Aufteilung keine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden könne, weil der anzurechnende Betrag von 870,12 Euro den zustehenden Anspruch von 758,43 Euro übersteige.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Eine fehlerhafte Anwendung der Anrechnungsvorschriften der §§ 90, 93 SGB VI sei nicht erfolgt. Die Reihenfolge der Anwendung von Berechnungsvorschriften sei in § 98 SGB VI geregelt. Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt worden sei, werde bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt. In der Reihenfolge sei die Unfallruhensberechnung nach § 93 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VI vor Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 90 Abs. 1 SGB VI (Witwenrenten nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge der letzten Ehe) durchzuführen. Die infolge der Auflösung der letzten Ehe erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche seien anteilig auf die jeweilige wieder aufgelebte Leistung anzurechnen. Kein anrechnungsberechtigter Leistungsträger sei hierbei bevorrechtigt.

Dagegen hat die Klägerin am 29. August 2007 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Sie hat vorgetragen, nach allen von ihr berechneten Varianten stehe ihr ein Betrag in Höhe von 302,10 Euro zu, der von beiden Leistungsträgern je nach Variante zu unterschiedlichen Anteilen zu tragen sei. Die richtige Anwendung von § 93 SGB VI wegen tatsächlicher Nichtzahlung wäre auch bei der nachrangigen Berechnung nach § 90 SGB VI nach der Vereinbarung von 1977 der Rentenversicherungsträger mit den Berufsgenossenschaften von Bedeutung. Streitgegenständlich sei die Zuständigkeit der Versicherungsträger aus dieser Vereinbarung, der im vorliegenden Fall den Verhältniswert für die anteilige Anrechnung nach § 90 SGB VI festzustellen habe, und ob mit der Formulierung vor Einkommensanrechnung in den §§ 90 und 93 SGB VI explizit nur die Einkommensanrechnung im Sinne des § 97 SGB VI oder auch im Sinne aller weiteren Nichtleistungsvorschriften gemeint sei. Aufgrund der chronologischen Reihenfolge der Bescheide sei die Zuständigkeit dafür in vorliegendem Fall eindeutig bei der Beigeladenen gegeben. Die Beklagte habe deren Berechnung übernehmen müssen. Nach deren im Verfahren vorgelegten Berechnung (Schriftsatz vom 05. März 2009) habe die Beigeladene 188,43 Euro auszahlen müssen. Da gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die Vorschriften über die Einkommensanrechnung keine Anwendung fänden, könne es auch keine Einkommensanrechnung im Sinne der §§ 90 Abs. 1 und 93 Abs. 1 SGB VI geben. § 314 Abs. 2 Satz 2 SGB VI könne sich somit nur auf die Hinterbliebenenrenten aufgrund eines Todesfalles nach dem 31. Dezember 1985 beziehen. Die vorliegende Problematik sei im Gesetzgebungsverfahren zu § 90 SGB VI überhaupt nicht erörtert worden. Nach den Vorläufervorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei auch bei einer Wiederauflebensrente nach § 1291 Abs. 2 Satz 3 RVO und dem Zusammentreffen mit einer Unfallrente nach § 1279 Abs. 1 Satz 3 RVO ein Ruhen der Witwenrente nach §§ 590 Abs. 3, 1281 RVO, nicht jedoch ein Ruhen nach §§ 615 Abs. 2 Satz 2, 1291 Abs. 2 Satz 2 RVO unberücksichtigt geblieben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2007 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01. September 2006 eine große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten in Höhe eines Zahlbetrages unter Zugrundelegung der sich aus der Probeberechnung der Beigeladenen vom 05. März 2009 ergebenden Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten der Beigeladenen auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

 die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die Klägerin lasse nicht nur die Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften gemäß § 98 SGB VI, sondern auch die genannte Vereinbarung außer Acht. Ihre Auffassung, dass eine Unfallrente, die nicht gezahlt werde, nicht gemäß § 93 SGB VI angerechnet werden dürfe, verletze diese Reihenfolge. Die Beklagte habe den Verfahrensablauf der genannten Vereinbarung eingehalten. Nach § 314 Abs. 2 SGB VI seien auf die wiederaufgelebte Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten lediglich die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nach dem letzten Ehegatten nicht anzuwenden. Die von ihr zutreffend berücksichtigten Anrechnungsvorschriften führten zu keiner doppelten Anrechnung der nach dem Tod des letzten Ehegatten erworbenen Ansprüche bei den wiederaufgelebten Witwenrenten aus der Renten- und der Unfallversicherung.

Die Beigeladene hat beantragt,

 die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, nicht über die von der Beklagten angewandten Anrechnungsvorschriften und deren Reihenfolge urteilen zu können.

Mit Urteil vom 20. Juli 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten sei gemäß den Anrechnungsvorschriften der §§ 90, 93, 98 SGB VI nicht zu zahlen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über das Wiederaufleben von öffentlich-rechtlichen Hinterbliebenenansprüchen nach dem ersten Ehegatten sei, wenn eine nachfolgende Ehe aufgelöst werde, dem versorgungsberechtigten Hinterbliebenen den Entschluss zur Wiederheirat dadurch zu erleichtern, dass die Versorgung aus der zweiten Ehe nicht schlechter als die aus der ersten Ehe werden könne. Durch die Vorschriften über das Wiederaufleben der Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten solle insoweit eine durch die Wiederverheiratung möglicherweise entstandene Versorgungslücke geschlossen werden. Dies zu gewährleisten, dienten die Anrechnungsvorschriften des § 90 SGB VI. Im Ergebnis erhalte der Hinterbliebene nach diesen Anrechnungsvorschriften somit die jeweils höhere Versorgung. Im Falle der Klägerin bestehe eine solche Versorgungslücke nicht. Die Ansprüche der Hinterbliebenenvorsorgung nach dem letzten Ehegatten betrügen zusammen 913,61 Euro und setzten sich aus 222,42 Euro aus der großen Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung und 691,19 Euro aus dem Witwengeld der Beamtenversorgung zusammen. Die Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung nach dem vorletzten Ehegatten setzten sich aus der großen Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 457,28 Euro und aus der entsprechenden Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 758,43 Euro zusammen. Diese ergäben zwar insgesamt 1215,71 Euro. Beide Renten seien jedoch nicht ungekürzt nebeneinander zu gewähren, denn gemäß § 93 SGB VI würden Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich auf solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Dies habe die Beklagte zutreffend getan, woraus eine zu leistende große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten von 37,93 resultiere, der mit dem Rentenbetrag aus der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten aus der gesetzlichen Unfallversicherung von 758,43 Euro addiert exakt den Grenzbetrag von 796,36 Euro ergebe. Dementsprechend hätte die Klägerin ohne ihre Wiederverheiratung lediglich einen Anspruch auf Gesamtleistungen in Höhe von 796,36 Euro aus beiden Versicherungen. Diese Gesamtleistung sei jedoch geringer als diejenige nach ihrem letzten Ehegatten von 913,61 Euro. Die von der Beklagten erfolgte Anwendung der Anrechnungsvorschriften in der Reihenfolge zunächst des § 93 SGB VI und sodann des § 90 SGB VI stehe in Einklang mit § 98 Satz 1 Nrn. 5 und 6 SGB VI. Unerheblich sei, ob die Vereinbarung über das „Verfahren bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen für die Anrechnung eines neu erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs auf die wiederauflebenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 1291 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 615 Abs. 2 Satz 2 RVO“ von 1977 eingehalten worden sei. Das Verhältnis und die Anwendung der Anrechnungsvorschriften der §§ 90 Abs. 1 SGB VI und 65 Abs. 5 Satz 2 SGB VII zueinander im Falle des Zusammentreffens von Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten sei gesetzlich nicht geregelt. Beide Anrechnungsvorschriften stünden vielmehr in einer Anspruchskonkurrenz zueinander. Dies führe aber nicht dazu, dass jeder Versicherungsträger jeweils die gesamten neu entstandenen Ansprüche auf seine Leistung anrechnen dürfe. Vielmehr dürften solche Ansprüche in Bezug auf das Außenverhältnis zum Hinterbliebenen insgesamt nur einmal angerechnet werden. Da jedoch jedem Versicherungsträger ohne Einschränkung die Möglichkeit zu einer Anrechnung eingeräumt sei, bestehe die Gefahr, dass sich ein Versicherungsträger auf Kosten des anderen Versicherungsträgers „schadlos“ halten könnte. Um eine solche Übervorteilung des einen Versicherungsträgers gegenüber dem anderen Versicherungsträger vorzubeugen, habe das Bundessozialgericht (BSG) eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zwischen den Trägern angenommen und als sachgerechten Maßstab das Größenverhältnis angesehen, in dem die wiederauflebenden Rentenansprüche vor der Anrechnung zueinander gestanden haben. Dieses Verhältnis sei für den betroffenen Hinterbliebenen jedoch unerheblich, solange er die Gesamtsumme der ihm zustehenden Leistungen – unabhängig von der jeweiligen Höhe der von den einzelnen Versicherungsträgern anteilig zu erbringenden Leistungen – erhalte. Dies sei vorliegend geschehen, denn die Gesamtleistungen nach dem letzten Ehegatten in Höhe von 913,61 Euro seien auf die Gesamtleistungen nach dem vorletzten Ehegatten in Höhe des Grenzbetrages von 796,36 Euro nur einmalig angerechnet worden.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 29. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 02. September 2011 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe zu Unrecht in die Berechnungen nach § 65 Abs. 5 SGB VII und § 90 SGB VI eingegriffen. Die Summe der Rentenbeträge aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung betrage vor Anwendung jeglicher Anrechnungsvorschriften 1.215,71 Euro, während erst nach Anwendung von § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Renten auf den Betrag von 796,36 Euro begrenzt würden. Die Berechnung der Rentenversicherung hätte jedoch ohne Anwendung von § 93 SGB VI erfolgen müssen. Bei einem gegenüber beiden Leistungsträgern zustehenden Gesamtbetrag von 302,10 Euro als Hinterbliebenenleistungen der Beklagten und der Beigeladenen, wovon die Beigeladene 188,43 Euro zu gewähren habe, schulde die Beklagte somit die gewährte große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten in Höhe von 113,67 Euro (vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2007 zu verurteilen, der Klägerin ab 01. September 2006 die große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten in Höhe von 302,10 Euro monatlich vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

 die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene beantragt,

 die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und räumt ein, mit den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht allzu vertraut zu sein. Würde den seitens der Klägerin vorgetragenen Berechnungsvarianten Rechnung getragen, würde eine Überversorgung eintreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten () und der weiteren Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin (S 25 U 876/07), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 27. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2007 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der großen Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten ab 01. September 2006 in Höhe von 302,10 Euro monatlich vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Der Bescheid vom 27. Februar 2007, mit dem der Klägerin der dem Grunde nach nicht streitige Anspruch auf die große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten bewilligt wurde, hat auch das Recht der Klägerin auf Zahlung dieser Rente in bestimmter Höhe unter Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen rechtsfehlerfrei, nämlich ohne die Feststellung eines Zahlungsanspruches, festgesetzt.

Die Klägerin hat einerseits Anspruch auf Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Bescheid der Beigeladenen vom 21. Dezember 2006) und andererseits Anspruch auf große Witwenrente nach dem letzten Ehegatten (Bescheid vom 18. September 2006) und Anspruch auf Witwengeld aus der Beamtenversorgung (Bescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 16. August 2006 nebst Versorgungsnachweisen vom 16. August 2006 und vom 26. Oktober 2006), so dass vorab über die Reihenfolge bei der Anwendung der maßgebenden Berechnungsvorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen zu befinden ist, denn das Gesetz enthält mit § 90 Abs. 1 SGB VI und § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI mehrere solcher Regelungen.

Dies bestimmt sich nach § 98 SGB VI. Danach gilt: Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden: 5. Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, 6. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe. Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

Danach ist zunächst § 93 SGB VI anzuwenden.

Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (§ 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Der Grenzbetrag beträgt 70 v. H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI).

Dieser Vorschrift entspricht die von der Beklagten vorgenommene Berechnung.

Es besteht für denselben Zeitraum, nämlich für die Zeit ab 01. September 2006, Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten (Bescheid vom 27. Februar 2007), und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten (Bescheid der Beigeladenen vom 21. Dezember 2006).

Die Bestimmung des jeweiligen Grenzbetrages ist nach dieser Vorschrift vor Einkommensanrechnung vorzunehmen, so dass sich die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge aus der großen Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten mit 457,28 Euro (Bescheid vom 27. Februar 2007) und der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten mit 758,43 Euro (Bescheid der Beigeladenen vom 21. Dezember 2006) zusammensetzt, woraus die Summe von 1.215,71 Euro resultiert.

Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung genannte Urteil des BSG vom 11. Mai 2011 – B 5 R 8/10 R (abgedruckt in BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Der nach jenem Urteil maßgebliche § 31 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) bestimmt: Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Zum einen kommt es nach dieser Vorschrift auf die Auszahlung an. Zum anderen wird in dieser Vorschrift gerade nicht geregelt, dass die zusammentreffenden Rentenbeträge erheblich sind, die vor Einkommensanrechnung sich ergeben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist damit nicht entscheidend, welche Rentenbeträge nach Einkommensanrechnung übrig bleiben, denn hierauf stellt § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht ab.

Zur Ermittlung des Grenzbetrages ist der Jahresarbeitsverdienst von 22.752,99 Euro (Bescheid der Beigeladenen vom 21. Dezember 2006) zugrunde gelegt worden, wovon 70 v. H. eines Zwölftels dieses Jahresarbeitsverdienstes 1.327,26 Euro ergeben. Vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten bei Tod des Versicherten im März 1966, also nach Ende des dritten Kalendermonats seines Todes und einem Versterben vor dem 01. Januar 2002 von 0,6 (§ 255 Abs. 1 1. Alternative SGB VI) ermittelt sich daraus der Grenzbetrag von 796,36 Euro. Die Summe der Rentenbeträge von 1.215,71 Euro übersteigt diesen Grenzbetrag um 419,35 Euro, so dass die große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten von 457,28 Euro um 419,35 Euro zu mindern ist, woraus eine zu leistende Rente von 37,93 Euro resultiert.

Eine Vorschrift des Übergangsrechts, die der Anwendung des § 93 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI entgegensteht, gibt es nicht.

Sonderregelungen sind die §§ 266, 311 und 312 SGB VI, deren Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind.

§ 266 SGB VI bestimmt: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 SGB VI ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a SGB VI geminderte Betrag.

Nach § 311 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI gilt: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt. Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleibt bei der Rente der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt, unberücksichtigt. Der Grenzbetrag beträgt bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist, bei Witwenrenten 48 v. H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwertes vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag).

§ 312 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ordnet an: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 01. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag bei einer Witwenrente 51 v. H. des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwertes vervielfältigt wird.

Diese Sonderregelungen knüpfen an die nach dem vor dem 01. Januar 1992 geltenden Recht ermittelten günstigeren Grenzbeträgen an, die als Mindestgrenzbetrag weiter gelten.

Bereits dieses Recht kannte Vorschriften beim Zusammentreffen einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Witwenrente aus der Rentenversicherung.

§ 1279 Abs. 1 RVO regelte: Trifft eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Witwenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter insoweit, als sie zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sechs Zehntel der Rentenbezüge übersteigt, die dem Verstorbenen zurzeit des Todes als Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter ohne Kinderzulage und ohne Kinderzuschuss zugestanden hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig gewesen wäre. § 1278 Abs. 1 Satz 2 RVO gilt, wonach sich das Ruhen der Rente auf den Betrag beschränkt, um den die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zusammen den Betrag übersteigen, der ohne Anwendung der Ruhensvorschriften allein aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu zahlen wäre. Bei Anwendung des § 1279 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO bleibt ein Ruhen der Witwenrente nach den §§ 590 Abs. 3 und 1281 RVO unberücksichtigt.

§ 590 Abs. 3 RVO regelte das Ruhen einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten im Sinne von § 18 a SGB IV. § 1281 RVO regelte denselben Sachverhalt für eine Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Damit war klargestellt, dass diese beiden Renten bei Anwendung des § 1279 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO vor Einkommensanrechnung mit ihren Rentenbeträgen zugrunde zu legen waren. (vergleiche Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band IV, 70. Nachtrag – September 1988, S. 716 unter Hinweis auf Bundestag-Drucksache 10/2677 S. 36, wo es heißt: Es wird bestimmt, dass zunächst die Vorschrift des § 1279 RVO anzuwenden ist und daran anschließend die Einkommensberücksichtigung nach § 590 Abs. 3 und § 1281 RVO erfolgt). Dies entspricht § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

§ 1278 Abs. 1 Satz 2 RVO galt bereits mit Wirkung vom 01. Januar 1957 an auch für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten waren (Art. 2 § 23 Abs. 1 und Art. 3 § 8 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter <ArVNG> mit nachfolgenden Übergangsregelungen für Versicherungsfälle vor dem 01. Januar 1979 infolge späterer Gesetzesänderungen <Art. 2 § 23 Abs. 3 und 3 a ArVNG>).

Der in Art. 2 § 23 Abs. 3 a ArVNG maßgebende Grenzbetrag in Höhe von 85 v. H. der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage findet sich auch in der von der Klägerin während des Rentenverfahrens vorgelegten Mitteilung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 02. August 1968.

Dieser günstigere Grenzbetrag kann jedoch deswegen nicht zugrunde gelegt werden, weil am 31. Dezember 1991 kein Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung bestand bzw. kein bestehender Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung ruhte.

Die von der Klägerin angesprochene Übergangsregelung des § 314 Abs. 2 SGB VI ist eine Sonderregelung gegenüber § 90 Abs. 1 SGB VI, die auch beachtet wurde.

Nach § 90 Abs. 1 SGB VI werden auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

§ 314 Abs. 2 SGB VI bestimmt: Ist der Versicherte vor dem 01. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.

§ 314 Abs. 2 SGB VI tritt damit an die Stelle von Art. 2 § 26 Abs. 3 ArVNG. Diese Vorschrift bestimmte: § 1281 RVO in der vom 01. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die Witwenrente, die aufgrund eines Todesfalles vor dem 01. Januar 1986 zu leisten ist und nach dem 31. Dezember 1985 wieder auflebt, nicht anzuwenden; in diesen Fällen gilt § 1291 Abs. 2 Satz 2 RVO mit der Maßgabe, dass die infolge der Auflösung der Ehe erworbene neue Rente in der Höhe berücksichtigt wird, die sich nach Anwendung der in § 1291 Abs. 2 Satz 3 RVO genannten Vorschriften ergibt.

§ 1281 RVO regelte - wie bereits oben ausgeführt - das Zusammentreffen einer Witwenrente mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten im Sinne von § 18 a SGB IV.

Diese Vorschrift entspricht mithin § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach Einkommen (§§ 18 a bis 18 e SGB IV) von Berechtigten, das mit u. a. einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet wird.

Der in Art. 2 § 26 Abs. 3 zweiter Halbsatz ArVNG in Bezug genommene § 1291 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVO sah vor: Ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwenrente anzurechnen; dies gilt nicht für den auf einem Versorgungsausgleich beruhenden Teil einer Versichertenrente. Bei Anwendung des § 1291 Abs. 2 Satz 2 RVO bleibt ein Ruhen der Witwenrente nach § 590 Abs. 3 und § 1281 RVO unberücksichtigt.

An diesen früheren Vorschriften knüpft § 314 Abs. 2 Satz 1 SGB VI insoweit an, als er die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, also § 97 SGB VI i. V. m. den §§ 18 a bis 18 e SGB IV auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten ausschließt, denn insoweit bestanden (Art. 2 § 26 ArVNG) davon abweichende Regelungen, die gegenüber den Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weiterhin Vorrang haben sollten, wenn der Versicherte vor dem 01. Januar 1986 gestorben war. Demzufolge geht § 314 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ohne weiteres davon aus, dass, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Witwenrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung (nach dem letzten Ehegatten) besteht, dieser auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen ist. Ist der Versicherte jedoch vor dem 01. Januar 1986 verstorben, so ordnet § 314 Abs. 2 Satz 2 SGB VI insoweit abweichend gegenüber § 90 Abs. 1 zweiter Halbsatz SGB VI, wonach die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt werden, zugunsten der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten an, dass die genannten Ansprüche (nur) in der Höhe berücksichtigt werden, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. Damit wird sichergestellt, dass der Ausschluss der Einkommensanrechnung auf Renten nach dem vorletzten Ehegatten nicht dadurch umgangen wird, dass Renten nach dem letzten Ehegatten ohne Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet wird, so dass diese Rente abweichend von § 90 Abs. 1 zweiter Halbsatz SGB VI nicht in voller Höhe angerechnet wird (vgl. zum Ganzen Brähler in Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung [GK - SGB VI] 107. Ergänzungslieferung April 2005, § 314 Rdnrn. 3, 11, 23 und 24; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - Verbandskommentar <VerbKom>, 44. Ergänzungslieferung Dezember 2004, § 314 SGB VI Rdnrn. 5 und 6; Lilge, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung, 48. Teillieferung April 2005, § 314 Anmerkungen 2, 4 und 5; Fichte in Hauck/Noftz Sozialgesetzbuch SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung, Lieferung 4/11, K § 314 Rdnrn. 1, 3 und 5; Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, SGB VI, § 314 Rdnrn. 2, 5, 8, 9; Kreikebaum, Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, 3. Auflage 2008, § 314 Rdnr. 4).

Vorliegend bedeutet dies, dass die große Witwenrente nach dem letzten Ehegatten nicht mit dem Rentenbetrag von 427,38 Euro bzw. von 256,43 Euro, sondern lediglich gemindert um das anzurechnende Einkommen von 34,01 Euro mit 222,42 Euro (Bescheid vom 18. September 2006) auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet werden darf.

Demgegenüber hat die Beklagte nach dem Bescheid vom 27. Februar 2007 rechnerisch 43,49 Euro, tatsächlich aber nur 37,93 Euro angerechnet, denn letztgenannter Betrag ist als Ergebnis der Berechnung wegen des Zusammentreffens der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten mit der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten aus der Unfallversicherung übrig geblieben.

Damit ist der Bescheid vom 27. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2007 nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI nicht zu beanstanden.

Die Klägerin kann die Gewährung von 302,10 Euro (vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) auch nicht deswegen beanspruchen, weil bestehende Ansprüche auf Witwenrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten mehrfach, nämlich auf die große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten und auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, angerechnet worden wären.

Die gesetzlichen Vorschriften ließen dies zwar zu, denn § 65 Abs. 5 SGB VII bestimmt: Witwenrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, dass die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

Wenn der gleiche Betrag für den gleichen Monat jedoch bereits von der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgezogen worden ist, ist die Beklagte nicht befugt, denselben Betrag nochmals von der großen Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten abzuziehen. Dies gebietet eine einschränkende Auslegung des § 90 Abs. 1 1. Halbsatz SGB VI.

Entsprechende Vorschriften über die Anrechnung von Ansprüchen, die infolge der Auflösung der Ehe mit dem letzten Ehegatten entstanden sind, gelten für das beamtenrechtliche Witwengeld (§ 61 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz) und für die Kriegsopferversorgung (§ 44 Abs. 2 und 5 Bundesversorgungsgesetz). Alle diese Vorschriften dienen dazu, der nach diesen Gesetzen versorgungsberechtigten Witwe den Entschluss zur Wiederheirat zu erleichtern. Auf die wiederauflebenden Leistungen des öffentlichen Rechts muss sich die Witwe die Ansprüche anrechnen lassen, die sie infolge der Auflösung der zweiten Ehe erwirbt. Diese Anrechnung kann weder dadurch gehindert werden, dass die Witwe auf ihre Ansprüche verzichtet, noch dadurch, dass sie durch Vertrag ihre „neuen“ Ansprüche um die wiederaufgelebte Rente mindert. Ziel dieser gesetzlichen Vorschriften über das Wiederaufleben der Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten und der Anrechnung der infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche ist es, dass die wiederverheiratete Witwe nach Auflösung der zweiten Ehe sich nicht schlechter, aber auch nicht besser stellt als nach Auflösung der ersten Ehe, und dass die infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche nicht zu Lasten der wiederauflebenden Ansprüche gekürzt werden. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, wenn die Ansprüche aus der ersten Ehe, die bis zur Wiederheirat unabhängig und ungekürzt nebeneinander gewährt werden mussten, beim Wiederaufleben jeder für sich um die infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche gekürzt werden könnten. Dadurch würde nämlich die Summe der öffentlich-rechtlichen Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten um ein Vielfaches der infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche gekürzt; sie könnten sogar ganz wegfallen, wenn diese höher sind als jeder einzelne der wiederauflebenden Ansprüche aus der ersten Ehe. Dadurch dass weder § 90 Abs. 1 1. Halbsatz SGB VI noch § 65 Abs. 5 SGB VII regeln, wie in diesem Fall bei Zusammentreffen dieser beiden Leistungen zu verfahren ist, noch eines der anderen in Betracht kommenden Gesetze entsprechende Vorschriften enthält, ist eine Lücke im Gesetz entstanden. Diese Lücke hat das BSG dem Sinn und Zweck der oben erwähnten Gesetze entsprechend dahingehend geschlossen, dass die infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche insgesamt nur einmal angerechnet werden dürfen (BSG, Urteil vom 23. März 1966 – 1 RA 191/63, abgedruckt in BSGE 24, 293 = SozR Nr. 13 zu § 1291 RVO unter Hinweis und in Fortsetzung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 29. Mai 1963 – 1 RA 221/61, abgedruckt in BSGE 19, 153 = SozR Nr. 7 zu § 1291 RVO).

Die genannten Vorschriften betreffen das Außenverhältnis anrechnungsberechtigter Versicherungsträger zu mehrfach anspruchsberechtigten Hinterbliebenen und erlauben, wie dargelegt, grundsätzlich jedem Versicherungsträger, sofern der neuerworbene Anspruch aus der zweiten Ehe dies seiner Höhe nach zulässt, den ganzen von ihm zu erfüllenden Rentenanspruch zur Anrechnung zu bringen. Es fehlt gerade eine gesetzliche Vorschrift über das Verhältnis der Anrechnungsbefugnis der verschiedenen Versicherungsträger zueinander, auf die sich die Witwe berufen kann, um eine Anrechnung ganz oder teilweise dem jeweiligen Versicherungsträger gegenüber abzuwehren, der sie in Anspruch nimmt. Die Lage der Witwe ist daher hinsichtlich der Anrechnung der infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche dieselbe wie die des Schuldners einer Gesamtgläubigerschaft nach bürgerlichem Recht (§§ 428, 430 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - ). Die Witwe muss sich daher von jedem Leistungspflichtigen die Anrechnung des vollen Betrages dieser Ansprüche gefallen lassen, aber sie braucht dies auch nur einmal hinzunehmen (BSG, Urteil vom 23. März 1966 – 1 RA 191/63; BSG, Urteil vom 25. Juni 1975 – 4 RJ 31/74, abgedruckt in BSGE 40, 75 = SozR 2200 § 1291 Nr. 5).

Nach dieser Rechtsprechung des BSG kann die Klägerin gerade nicht geltend machen, der eine oder andere Versicherungsträger dürfe eine Anrechnung nur in einem bestimmten Verhältnis anteilig vornehmen.

Die gegenteilige Ansicht leitet sie zu Unrecht aus den Urteilen des BSG vom 25. Juni 1975 – 4 RJ 31/74 und vom 18. März 1976 – 4 RJ 167/74 (abgedruckt in SozR 2200 § 1291 Nr. 9) ab. Mit diesen Urteilen hat das BSG ausschließlich über das Innenverhältnis verschiedener anrechnungsberechtigter Versicherungsträger und dazu entschieden, wie eine Ausgleichung zwischen diesen zu erfolgen hat, um eine Bevorrechtigung des einen Versicherungsträgers gegenüber einem anderen Versicherungsträger zu verhindern. Darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht, so dass ohne Belang ist, ob dem Erlass des BMA vom 29. Februar 1968 und der Vereinbarung über das Verfahren bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen für die Anrechnung eines neu erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs auf die wiederauflebenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 1291 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 615 Abs. 2 Satz 2 RVO von 1977 Rechnung getragen wurde.

Nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG hat die Klägerin ausschließlich darauf Anspruch, dass die infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche insgesamt nur einmal angerechnet werden.

Diesem Anspruch ist Rechnung getragen worden.

Der Klägerin stehen nach dem letzten Ehegatten ein Anspruch auf große Witwenrente ab 01. September 2006 von 427,38 Euro und ab 01. Dezember 2006 von 222,42 Euro (Bescheid vom 18. September 2006) und ein Anspruch auf Witwengeld ab 01. September 2006 von 486,23 Euro und ab 01. Dezember 2006 von 691,19 Euro (Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 16. August 2006 nebst Versorgungsnachweisen vom 16. Oktober 2006 und vom 26. Oktober 2006), mithin ab 01. September 2006 ein Gesamtanspruch von 913,61 Euro zu.

Von diesem Gesamtanspruch sind auf die große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten 37,93 Euro (Bescheid vom 27. Februar 2007) und auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten aus der gesetzlichen Unfallversicherung 758,43 Euro (Bescheid der Beigeladenen vom 21. Dezember 2006), mithin insgesamt 796,36 Euro angerechnet worden. Da danach ein Betrag von 117,25 Euro aus dem Gesamtbetrag nach dem letzten Ehegatten verbleibt, sind die infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche insgesamt nur einmal angerechnet worden.

Dieses Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschriften über die Anrechnung von Ansprüchen, die die Klägerin infolge der Auflösung der zweiten Ehe erworben hat. Ohne die zweite Ehe stünden der Klägerin 796,36 Euro, nämlich 758,43 Euro als Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Bescheid der Beigeladenen vom 21. Dezember 2006) und 37,93 Euro als große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten (Bescheid vom 27. Februar 2007) zu. Demgegenüber hat die Klägerin infolge der zweiten Ehe die oben genannte Gesamtleistung von 913,61 Euro erworben. Mithin stellt sich die Klägerin nach Auflösung der zweiten Ehe besser, als sie nach Auflösung der ersten Ehe stand.

Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung ist unzutreffend, denn in diese Berechnung stellt sie auch den Betrag von 419,35 Euro ein, der jedoch aus der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten herrührt und damit nicht ein anzurechnender Anspruch nach dem letzten Ehegatten ist. Nach ihrer Berechnung ergibt sich somit fehlerhaft ein Betrag von 1215,71 Euro (758,43 Euro zuzüglich 37,93 Euro zuzüglich 419,35 Euro), dem sie den Betrag von 913,61 Euro gegenüberstellt, woraus der von ihr ermittelte Betrag von 302,10 Euro resultiert, auf den sie gegenüber der Beklagten (und der Beigeladenen) insgesamt Anspruch erhebt.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.