Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 2 T 40/17


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum 28.04.2017
Aktenzeichen 2 T 40/17 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2017:0428.2T40.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Neuruppin vom 03.03.2017 - Az. 74 M 227/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Gläubigerin vollstreckt auf der Grundlage ihres Vollstreckungsersuchens vom 11.01.2017 (Kassenzeichen: KSB 626162976501). Am 03.03.2017 hat das Amtsgericht Neuruppin einen Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen. Hiergegen wendet er sich mit der am 15.03.2017 eingegangenen Beschwerde.

Mit Beschluss vom 24.04.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Gläubigerin hat Antrag auf Erlass des Haftbefehls gestellt. Der Schuldner hat in dem von der Gerichtsvollzieherin anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft diese nicht abgegeben. Er war jedoch zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. Denn mit einem dem Schuldner am 07.02.2017 zugestellten Schreiben hat ihn die Gerichtsvollzieherin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens den Geldbetrag von 175,51 € zu zahlen. Darüber hinaus ist der Schuldner für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes zu dem am 28.02.2017 anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen worden.

Berechtigte Gründe für die Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft liegen nicht vor.

Soweit der Schuldner die Ordnungsgemäßheit der Zustellungen der Gerichte in Zweifel zieht, ist dies hier bereits deshalb nicht maßgeblich, weil der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin gemäß § 7 S. 2 JBeitrO – dieser trägt ausweislich der Gerichtsvollziehersonderakte auch eine Unterschrift - die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels ersetzt.

Auch wenn es für die hiesige Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht darauf ankommt, ist darüber hinaus aber darauf hinzuweisen, dass die ordnungsgemäße Zustellung von Urteilen oder sonstigen Entscheidungen der Gerichte nicht voraus setzt, dass das zugestellte Exemplar eine Originalunterschrift trägt. Vielmehr werden gemäß § 317 Abs. 2 ZPO auf besonderen Antrag Ausfertigungen und im Übrigen beglaubigte Abschriften zugestellt (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., § 317 Rn. 2). Zwar muss auch die beglaubigte Abschrift erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift der zur Entscheidung berufenen Personen enthält. Kenntlich gemacht wird dies jedoch durch die bloße abschriftliche Wiedergabe der Namen (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., § 169 Rn. 14).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO).