Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 8. Senat | Entscheidungsdatum | 21.12.2010 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | L 8 R 872/10 WA | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 AAÜG |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem der in der Anlage 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) genannten Zusatzversorgungssysteme und die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1950 geborene Klägerin hat ihr Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Nach einem Studium an der Technischen Hochschule K-M-S in der Fachstudienrichtung Textil- und Bekleidungstechnik erwarb sie am 26. Februar 1973 die Berechtigung zur Führung des Titels „Hochschulingenieur“. Vom 15. März 1973 bis zum 31. Dezember 1984 arbeitete sie als Ingenieurin für Forschung und Entwicklung, als wissenschaftliche Mitarbeiterin und als themenverantwortliche Mitarbeiterin beim VEB Rationalisierung Konfektion (VEB RAKO), vom 01. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989 war sie als themenverantwortliche Mitarbeiterin und seit dem 01. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1990 als Leiterin des Büros des Direktors des Forschungszentrums beim VEB Herrenbekleidung Fortschritt – Stammbetrieb des VEB Oberbekleidung Berlin – versicherungspflichtig beschäftigt. Eine konkrete Versorgungszusage hat sie zu Zeiten der DDR nicht erhalten. Seit dem 01. Februar 1982 war sie Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Im Januar 2001 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 19. April 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 01. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG – AVItech) fest. Für die vorherige Zeit lehnte sie eine entsprechende Feststellung ab, weil die Beschäftigung beim VEB RAKO nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei.
Zur Begründung ihres dagegen gerichteten Widerspruches trug die Klägerin u.a. vor, dass sie vom 15. März 1973 bis zum 30. Juni 1990 durchgehend (mit Ausnahme einer Zeit der Freistellung vom 03. Juli bis 25. September 1977 wegen der Geburt eines Kindes) im Forschungszentrum der Bekleidungsindustrie der DDR, also in einer wissenschaftlich-technischen Einrichtung entsprechend Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG, gearbeitet habe. Das wissenschaftlich-technische Zentrum der Bekleidungsindustrie (WTZ) sei ab 1973 als VEB RAKO ein eigenständiger volkseigener Betrieb gewesen und ab dem 01. Januar 1985 als eigenständige Struktureinheit („Zentrum für Forschung und Technik“ [ZFT] bzw „Zentrum für Forschung und Rationalisierung“ [ZFR]) in den Stammbetrieb des VEB Kombinat Oberbekleidung Berlin, den VEB Herrenbekleidung Fortschritt, eingegliedert worden. Für ihre 17jährige Berufstätigkeit als Angehörige der technischen Intelligenz treffe ihres Erachtens sowohl die AVItech als auch das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR – AVIwiss) zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Diese hätten jedoch nach der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben gezählt. Sie seien diesen auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 der genannten Durchführungsbestimmung gleichgestellt gewesen.
Mit ihrer am 16. Januar 2004 beim Sozialgericht Berlin – SG – eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat u.a. vorgetragen, dass das ursprünglich beim VEB RAKO geschlossene Arbeitsverhältnis vollumfänglich vom VEB Herrenbekleidung Fortschritt übernommen worden sei, einschließlich der Anerkennung der Betriebszugehörigkeit zum VEB Herrenbekleidung Fortschritt. Da die Beklagte ab 01. Januar 1985 Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt habe, sei offenbar unstreitig, dass es sich beim VEB Herrenbekleidung Fortschritt um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Dies müsse dann auch für die noch streitige Zeit gelten. Im Übrigen sei auch ihr Einstellungsbetrieb, der VEB RAKO, ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, denn neben den Forschungs- und Entwicklungsaufgaben habe der Betrieb so genannte Rationalisierungsgüter industriell hergestellt, d.h. Zubehörteile und technische Zusatzeinrichtungen für Maschinen und Produktionslinien der Bekleidungsindustrie, die die Produktion hätten effizienter gestalten sollen. Unabhängig davon sei ihre Tätigkeit zumindest in einem den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb erfolgt, denn der VEB RAKO sei im Wesentlichen mit der Grundlagenforschung, Maschinenentwicklung, Maschinenkonstruktion und –testung wie auch der Testung von Textilien und Stoffen auf ihre Verwertbarkeit in der Bekleidungsindustrie befasst gewesen. Die industrielle Bekleidungsproduktion habe letztlich auf der Tätigkeit des VEB RAKO basiert. Nach ihrer Kenntnis sei bei einigen ihrer ehemaligen Kollegen aus dem VEB RAKO die Zugehörigkeit für die entsprechende Zeit zu einem Zusatzversorgungssystem von der Beklagten anerkannt worden. Ihre späteren Aufgaben als Leiterin des Büros des Direktors hätten u.a. in der fachlich-inhaltlichen Vorbereitung von Beratungen zu wissenschaftlich-technischen Themenstellungen im Allgemeinen sowie der Verhandlungen zur Wissenschaftskooperation mit ausländischen Firmen auf dem Gebiet der technisch-technologischen Forschung und Entwicklung zu ausgewählten Prozessstufen der Bekleidungsindustrie bestanden, wofür ihr Sachverstand als Ingenieurin erforderlich gewesen sei. Des Weiteren sei sie mit der Prüfung von Verträgen auf technologische Schlüssigkeit befasst gewesen und habe auch Neuerervorschläge (Erfindungen) prüfen müssen. Auch hierin liege ein Kernbereich von Ingenieurtätigkeiten.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI tech ausgeschlossen sei, da schon die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG nicht erfüllt seien. Die im Bescheid vom 19. April 2002 getroffenen Feststellungen beruhten auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung und hätten nur im Rahmen des Vertrauensschutzes Bestand. Eine Verpflichtung, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, bestehe nicht. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Die Klägerin sei am maßgebenden Stichtag des 30. Juni 1990 als Leiterin des Büros des Betriebsdirektors beschäftigt gewesen. Als solche sei sie nicht ingenieur-technisch tätig gewesen und habe keinen unmittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt. Bezüglich des VEB RAKO hat die Beklagte darauf verwiesen, dass es sich um einen Rationalisierungsbetrieb gehandelt habe, eine industrielle Produktion habe ihm nicht das Gepräge gegeben. Er sei im statistischen Betriebsregister der DDR der Wirtschaftsgruppe 62280 (Ingenieurbüros für Rationalisierung) zugeordnet gewesen.
Das SG hat vom Amtgericht Berlin-Charlottenburg einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend dem VEB RAKO sowie das Statut des Betriebes vom 23. Dezember 1971 beigezogen.
Mit Urteil vom 18. März 2005 hat das SG die angefochtenen Bescheide insoweit geändert, als es die Beklagte verpflichtet hat, festzustellen, dass das AAÜG auf die Klägerin anwendbar sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und teilweise begründet. Das AAÜG sei auf die Klägerin anwendbar, sodass die Beklagte verpflichtet sei, dies festzustellen, nicht jedoch weitere Zeiten und Entgelte.
Die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erfolge durch die Beklagte als Versorgungsträger in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten Verfahren nach § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AAÜG. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für dessen Anwendbarkeit seien erfüllt, denn die Klägerin habe aus bundesrechtlicher Sicht bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft gehabt. Diese ergebe sich nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 23. Juni 1998 – B 4 RA 61/97 R –) in ihrem Fall daraus, dass sie noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt habe, die ihrer Art nach abstrakt-generell zu den Beschäftigungen gehört habe, für die die AVItech errichtet worden sei. Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversicherung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) i.V.m. den Vorschriften der 2. DB zur AVItech sei die Einbeziehung in dieses Versorgungssystem nur für Personen vorgesehen, die
a) berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und
b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten, und zwar
c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb.
Die Klägerin gehöre als Hochschulingenieur zu den Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation zwingend in die AVItech einzubeziehen gewesen seien und habe am 30. Juni 1990 – unstreitig – in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie, nämlich dem VEB Herrenbekleidung Fortschritt, gearbeitet. Bei ihr lägen entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch die „sachlichen Voraussetzungen“ vor, denn sie habe als Leiterin des Büros des Betriebsdirektors eine Tätigkeit verrichtet, bei der sie auf ihren durch die Ingenieurausbildung erworbenen technischen Sachverstand habe zurückgreifen müssen, was das SG näher begründet hat.
Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung weiterer Zeiten und Entgelte, denn im Zeitraum vom 15. März 1973 bis zum 31. Dezember 1984 seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß § 5 AAÜG nicht sämtlich erfüllt. Für die Zeit ihrer Beschäftigung beim VEB RAKO fehle es an der betrieblichen Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech. Dieser Betrieb sei kein volkseigener Betrieb der Industrie oder des Baugewerbes gewesen und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Notwendiges Merkmals eines Produktionsbetriebes sei, dass sein Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Herstellung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern bestanden habe; die industrielle Produktion habe dem Betrieb „das Gepräge gegeben“ haben müssen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -). Das sei beim VEB RAKO nicht der Fall gewesen, wie sich aus dem Vortrag der Klägerin selbst ergebe. Zwar seien dort u.a. Rationalisierungsmittel und Prototypen hergestellt worden, der Aufgabenschwerpunkt des Betriebes habe jedoch in der Rationalisierung bzw. Forschung und Entwicklung neuartiger Herstellungsprinzipien gelegen. Die klägerischen Angaben fänden ihre Bestätigung in § 3 des am 01. Januar 1972 in Kraft getretenen Statuts des VEB RAKO, in dem die Hauptaufgaben im Einzelnen niedergelegt worden seien, was das SG näher ausgeführt hat.
Der VEB RAKO habe aber auch nicht zu den nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Einrichtungen gezählt, denn er unterfalle keiner der dort aufgezählten Einrichtungen, insbesondere sei er nicht als Forschungsinstitut im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen. Diese betreffe selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, die nicht Produktionsbetriebe gewesen seien und deren Hauptaufgabe die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung gewesen sei (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R -). Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe der VEB RAKO – „wie der Name schon sagt“ – jedoch hauptsächlich Rationalisierungsaufgaben wahrgenommen und im Rahmen dieses Hauptzwecks auch Forschungsaufgaben erledigt sowie neuartige Stoffe und Maschinen entwickelt. Nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke (RationalisierungsAO) vom 29. März 1973 (GBl. 1973, Teil 1, S. 152) hätten Rationalisierungsbetriebe auf vertraglicher Basis Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Sie hätten andere Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung unterstützt und Maßnahmen zur Rationalisierung und zur Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie zur Senkung der Kosten und zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung vorgeschlagen. Die RationalisierungsAO sei, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorlägen, faktischer Anknüpfungspunkt bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnungen eine Beschäftigung ihrer Art nach in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der von der AVItech erfasst gewesen sei (BSG, Urteil vom 27. April 2005 – B 4 RA 8/04 R -). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in § 3 des Statuts des VEB RAKO sowohl Forschungs- und Entwicklungsaufgaben als auch Rationalisierungsaufgaben aufgeführt seien, habe das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der betriebliche Hauptzweck des Betriebes in der zweck- und betriebsbezogenen wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung gelegen habe.
Eine fiktive Einbeziehung in die AVIwiss scheide ebenfalls aus, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht bei einer der in der maßgeblichen Versorgungsordnung genannten Beschäftigungsstellen gearbeitet habe. Dies sei die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951(GBl. 1951, S. 675 [VO-AVIwiss]). Gemäß § 1 VO-AVIwiss sei dieses Zusatzversorgungssystem eingerichtet worden für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der DDR. Gemäß § 6 VO-AVIwiss hätten hierzu wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester, künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens und alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gezählt. Aufgeführt seien somit nur selbständige staatliche wissenschaftliche Einrichtungen. Die Klägerin sei im streitigen Zeitraum jedoch bei einem VEB beschäftigt gewesen. Diese zählten aber auch dann nicht zu den in § 2 Buchstabe a und § 6 VO-AVIwiss aufgeführten „wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR“, wenn sie über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw. –abteilungen verfügt hätten und seien somit keine in der VO-AVwiss genannte Beschäftigungsstelle, insbesondere kein Forschungsinstitut im Sinne des § 6 VO-AVIwiss gewesen (BSG, Urteile vom 10. April 2001 - B 4 RA 56/01 R - und vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R -).
Das BSG habe mehrfach entschieden, dass die Gerichte an den Wortlaut der Versorgungsordnungen zwingend gebunden seien und es ihnen verwehrt sei, weitere Fallgruppen „gleichgestellter Betriebe“ zu entwickeln (vgl. nur BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 42/01 R -). Dies sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -).
Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte angeblich in gleichgelagerten Fällen die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt habe, denn es gebe keine Gleichbehandlung im Unrecht.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 09. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. Mai 2005 eingelegt Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen vorträgt: Es bestehe Einigkeit darüber, dass der VEB RAKO in der Zeit von 1973 bis 1985 kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei. Er sei aber einem solchen gleichgestellt gewesen, da es sich im Wesentlichen um einen Forschungs- und Konstruktionsbetrieb gehandelt habe, der Zuarbeiten für die volkseigene Industrieproduktion der Bekleidungsherstellung geleistet habe. Die erstinstanzlich unvollständig dargelegten Aufgaben von Rationalisierungsbetrieben schlössen den Schwerpunkt von Forschung und Konstruktion ein. Die Erarbeitung von Unterlagen zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung habe eine Bedarfsanalyse enthalten, sodann die Erarbeitung von Aufgabenstellungen zur Entwicklung der materiell-technischen Basis, um die Zielstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung zu erreichen, und schließlich die eigentliche Forschungs- und Konstruktionstätigkeit zur Entwicklung neuer Verfahren und Maschinen und der Organisation technischer Abläufe zur Erhöhung des Produktionsausstoßes bei möglichst geringen Kosten. All dieses seien Forschungsaufgaben gewesen, da sie wissenschaftliche Analysen beinhaltet hätten. Der VEB RAKO sei der Leitbetrieb für Wissenschaft und Technik des VEB Kombinates Oberbekleidung Berlin gewesen. Er sei in fünf Fachdirektionsbereiche mit ca 290 Mitarbeitern gegliedert gewesen, von denen ca 100 im Bereich Forschung und Entwicklung tätig gewesen seien. Letztlich habe die Aufgabe aller Abteilungen darin bestanden, Möglichkeiten zu erforschen, wie die Rationalisierungsmittel und die industrielle Produktion mit möglichst geringem Material- und Kraftaufwand gestaltet werden könne. Hierzu hat die Klägerin verschiedene Forschungs- und Entwicklungsthemen aufgelistet, an den der VEB RAKO in den 1970er Jahren gearbeitet habe. Ferner hat sie einen Auszug aus dem Leitartikel der Festschrift des VEB RAKO „18 Jahre wissenschaftlich-technische Arbeit“ (Berlin 1974) vorgelegt.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 15. März 1973 bis zum 31. Dezember 1984 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG und ihre in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte, die die ihrerseits eingelegte Berufung im Hinblick auf die am 15. Juni 2010 ergangenen Urteile des BSG (- B 13 RS 2/08 R - u.a.) zurückgenommen hat, beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das AAÜG zwar auf die Klägerin anwendbar sei, es sich beim VEB RAKO aber weder um einen Produktions- noch um einen Forschungsbetrieb, sondern um einen Rationalisierungsbetrieb gehandelt habe, dessen Hauptzweck, im heutigen Sinne, eine Unternehmensberatung gewesen sei.
Das Gericht hat aus dem Verfahren des SG Berlin – S 9 RA 6328/03*16 die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2005 beigezogen, die die Zeugenaussage des ehemaligen Betriebsdirektors des VEB RAKO W B im Zeitraum 1979 bis 1984 wiedergibt. Auf Bl. 117 der Gerichtsakte wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ) die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die nur noch anhängige Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung des noch streitigen Zeitraumes vom 15. März 1973 bis zum 31. Dezember 1984 als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist, ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten weiteren Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob und inwieweit sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Nachdem die Beklagte die ihrerseits eingelegte Berufung zurückgenommen hat, ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der ihr gegenüber ausgesprochenen Verpflichtung, die Anwendbarkeit des AAÜG auf die Klägerin festzustellen, rechtskräftig geworden. Im noch streitigen Zeitraum liegen jedoch die weiteren Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrten Feststellungen nicht sämtlich vor.
Da eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt ist, kommt eine Anerkennung von weiteren Beschäftigungszeiten nur in Betracht, wenn die Tätigkeit der Klägerin beim VEB RAKO vom 15. März 1973 bis zum 31. Dezember 1984 die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB erfüllt, die im erstinstanzlichen Urteil unter a) bis c)zutreffend aufgeführt sind.
Bei der Beschäftigung der Klägerin in diesem Zeitraum mangelt es an der unter c) genannten betrieblichen Voraussetzung. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat und wie nunmehr auch die Klägerin einräumt, handelte es sich beim VEB RAKO, dem insoweit maßgebenden Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Der verfolgte Hauptzweck des VEB RAKO war nicht prägend auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung in Massenproduktion von baulichen Anlagen ausgerichtet. Dies ergibt sich aus der Aufgabenstellung für den VEB RAKO laut dem maßgebenden Statut und den eigenen Angaben der Klägerin sowie der im Berufungsverfahren eingeführten Zeugenaussage des ehemaligen Betriebsdirektors B.
Es handelte sich beim VEB RAKO aber auch nicht um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie und des Bauwesens) gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech.
Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde in der 2. DB getroffen (§ 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den VEB gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der VEB RAKO kann entgegen der Auffassung der Klägerin unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden (vgl. ebenso rechtskräftiges Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. März 2009in dem ähnlich gelagerten Verfahren – L 3 R 150/06 R –).
Es handelte sich nicht um ein wissenschaftliches Institut bzw. ein Forschungsinstitut i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet verstanden wird. Bei der Auslegung des Begriffs Forschungsinstitut i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs Forschungsinstitut i. S. des § 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (vom 12. Juli 1951 [VO-AVIwiss]) als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaft und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [GBl. II Seite 189]; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen [Forschungs-VO] vom 23. August 1972, [GBl. II Seite 589]) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufgabe, „nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern“ (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO). Die Klägerin macht selbst nicht geltend, derartige Forschung an einer selbständigen staatlichen wissenschaftlichen Einrichtung betrieben zu haben.
Von dieser staatlichen Forschung zu unterscheiden war die den Wirtschaftseinheiten obliegende zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 Kombinats-VO). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand und waren verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten (vgl. §§ 2, 34 Kombinats-VO 1979; dazu auch § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 [GBl. I Seite 129] und §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 [GBl. II Seite 121]). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO 1979).
Forschungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt waren, waren allein selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war. Auch Forschungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB mussten rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten sein, nämlich Betriebe, bei denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis, bestand (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr. 31). Betrieblicher Hauptzweck (hierzu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 RdNr. 18; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004, B 4 RA 52/03 R, zitiert nach juris, dort RdNr. 27 ff; BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03, zitiert nach juris) dieser Einrichtungen der Wirtschaft musste die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVItech. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer „technischen“ Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, zitiert nach juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehörten demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren (Haupt)Aufgabe die Forschung und Entwicklung war.
Dass der VEB RAKO als tatsächlichen betrieblichen Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung verfolgte, vermochte der Senat indes nicht festzustellen (ebenso das zitierte Urteil des 3. Senats des LSG Berlin-Brandenburg). Es trifft zwar zu, dass der VEB RAKO sich – auch – der Forschung und Entwicklung in der Konfektionsindustrie der DDR, u. a. der Entwicklung von Verfahren und Maschinen und neuartiger Herstellungsprinzipien, gewidmet hat. Die zweck- und betriebsbezogene Forschung stellte jedoch nur einen Teil der Gesamtaufgaben dar, wie sich bereits aus dem Statut ergibt. Nach seinem Statut oblag dem VEB RAKO neben der Forschung und Entwicklung u. a. auch die Überleitung in die Produktion. Dies umfasste die Lösung von Aufgaben der sozialistischen Rationalisierung zur breiten Anwendung einer effektiven Technologie und Produktionsorganisation, die Herstellung zweigspezifischer Rationalisierungsmittel sowie die Koordinierungstätigkeit in Bezug auf die Planung und Durchführung der Forschung und Entwicklung, der Rationalisierungsaufgaben und des Rationalisierungsmittelbaues im Industriezweig Konfektion. Hieraus lässt sich entnehmen, dass ein zumindest sehr wesentlicher Zweck des Betriebs das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung sowie deren Umsetzung war. Dies stellt sich aber nicht als Forschungstätigkeit dar, sondern als Erbringen von Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben.
Die im Berufungsverfahren eingeführte Aussage des Zeugen B bestätigt, dass der Hauptzweck des VEB RAKO nicht in der Forschung gelegen hat. Der Zeuge hat den Anteil der Forschungstätigkeit auf anfangs etwa 20 %, später sogar auf weniger geschätzt. Seinen Angaben zufolge hätten etwa 70 Mitarbeiter von insgesamt 300 Mitarbeitern Geräte und Ersatzteile gebaut, die restlichen 230 Mitarbeiter seien in der Erzeugnisentwicklung als Technologen und Konstrukteure tätig gewesen. Die Technologen seien in die Betriebe gegangen und hätten dann auch die Erzeugnisentwicklung mit umgesetzt. Entgegen der von der Klägerin offenbar vertretenen Auffassung kann aus diesen Angaben nicht der Schluss gezogen werden, dass die 230 nicht in der Produktion eingesetzten Mitarbeiter des VEB RAKO in der Forschung tätig gewesen sind. Vielmehr verdeutlichen diese Zahlen nur das Verhältnis der in der Produktion eingesetzten Mitarbeiter zu den in den anderen Tätigkeitsfeldern des VEB RAKO eingesetzten Mitarbeitern. Die weiteren Angaben des Zeugen spiegeln in etwa die Vielfältigkeit der Aufgaben des VEB RAKO – entsprechend der Aufgaben der eingebrachten Betriebe – wider. Diese reichten vom Entwurf und der Herstellung von Geräten und Ersatzteilen zur Beschleunigung der Produktion der Konfektion über den Verkauf dieser Geräte bzw. vom Umbau vorhandener Geräte bis hin zur Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen in Form von betrieblichen Analysen, dem Entwickeln von Lösungen, Technologien und Verfahren, der Schaffung von Arbeitsstrukturen, dem Aufbau von neuen Arbeitsorganisationen bzw. der Veränderung von bestehenden Organisationen, der Durchführung von Schulungen etc. Der Zeuge hat dies als „Transportlösungen“ bezeichnet, die das Ziel gehabt hätten, die Fertigungszeit in den anderen Betrieben zu senken, und die als „Know how“ verkauft worden seien. Diese Aufgaben stellen sich im Wesentlichen als betriebswirtschaftliche Leistungen und damit als Dienstleistungen dar. Letztlich bestätigen die Angaben des Zeugen, dass der VEB RAKO hauptsächlich mit Planungs-, Entwicklungs- und Projektierungsaufgaben und auch mit dem Bau von Geräten beschäftigt war, aber nicht hauptsächlich mit der Forschung.
Eine nachträgliche („fiktive“) Einbeziehung der Klägerin in die Versorgungsordnung der AVI wiss scheidet ebenfalls aus, weil der VEB RAKO nicht zu den in § 6 VO-AVIwiss aufgeführten selbständigen staatlichen (wissenschaftlichen) Einrichtungen gehört hat. Dies hat das SG unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des BSG zutreffend dargelegt.
Nach alledem kann die Beschäftigungszeit der Klägerin im VEB RAKO nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem berücksichtigt werden.
Ob die Beklagte, wie die Klägerin pauschal behauptet hat, bei ehemaligen Arbeitskollegen ggf. teilweise andere und nach den obigen Ausführungen fehlerhafte Entscheidungen getroffen hat, kann ihr nicht zugute kommen, denn es gibt keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.