Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Aufschiebende Wirkung; Versicherungspflicht; landwirtschaftlicher Unternehmer;...

Aufschiebende Wirkung; Versicherungspflicht; landwirtschaftlicher Unternehmer; Landwirtsehegatten


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 13.07.2011
Aktenzeichen L 22 LW 8/11 ER ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 86a Abs 2 SGG, § 86a Abs 3 SGG, § 1 Abs 2 ALG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung der „aufschiebenden Wirkung der Berufung“ gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008, mit dem diese die Versicherungspflicht des Antragstellers zur Antragsgegnerin festgestellt und zur Zahlung eines Beitragsrückstand aufgefordert hat.

Der 1951 geborene Antragsteller ist seit dem 08. Oktober 2001 mit der Antragstellerin verheiratet, die – nach Angaben der Antragsgegnerin – bis 30. Juni 2010 ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben hat. Mit Bescheid vom 21. Januar 1999 wurde die Versicherungspflicht der Antragstellerin zur Antragsgegnerin festgestellt. Neben dem landwirtschaftlichen Unternehmen betreibt die Antragstellerin nach eigenen Angaben eine steuerlich eigenständige Reitschule, die sich die Pferde vom landwirtschaftlichen Unternehmen gegen eine Vergütung ausleiht. Der landwirtschaftliche Betrieb hat die Zucht, den Verkauf und die Pensionstierhaltung von Islandpferden als wirtschaftlichen Schwerpunkt.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008 stellte die Antragsgegnerin für den Antragsteller als Ehegatten eines Landwirts Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse ab Oktober 2001 fest, nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. September 2007 der Antragsgegnerin erstmals mitgeteilt hatte, dass sie seit 08. Oktober 2001 verheiratet sei. Der Bescheid enthält außerdem einen Hinweis auf die monatliche Beitragshöhe und die Formulierung: „Den Beitragsrückstand in Höhe von 12.672,81 € bitten wir umgehend zu überweisen“.

Mit weiteren Bescheiden vom 03. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2009 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Beitragsforderung gegenüber dem Antragsteller für die Zeit vom 08. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2003 verjährt ist. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben, die mit Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2010 (S 16 LW 6/09) abgewiesen worden ist. Dazu ist beim Senat das weitere Berufungsverfahren L 22 LW 3/11 anhängig.

Mit weiterem Bescheid vom 31. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Befreiung des Antragstellers von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ab. Dagegen hat der Antragsteller ebenfalls Klage erhoben, die mit Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2010 (S 16 LW 5/09) abgewiesen worden ist. Dazu ist beim Senat das weitere Berufungsverfahren L 22 LW 2/11 anhängig.

Mit weiterem Bescheid vom 19. Februar 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Beitragszuschuss für die Zeit vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 und ab 01. Januar 2010 ab.

Mit Forderungsbescheid vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2009 verlangte die Antragsgegnerin Zahlung von 13 243,60 E wegen einer Beitragsforderung vom 01. Januar 2004 bis 31. Juli 2009. Dagegen hat der Antragsteller am 08. Dezember 2009 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben (S 16 LW 10/09). Dazu ist beim Senat das weitere Berufungsverfahren L 22 LW 4/11 anhängig.

Gegen den Bescheid vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008 hat der Antragsteller am 24. September 2008 Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben (S 16 LW 6/08).

Er hat geltend gemacht, dass der Bescheid vom 17. Januar 2008 nicht nur die grundsätzliche Versicherungspflicht des Antragstellers regele, sondern auch die Zahlungspflicht, die auch hier im Streit stehe. Der angegriffene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 03. März 2008 festgestellt habe, dass die Beitragsforderung für den Zeitraum vom 08. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2003 verjährt sei. Von Amts wegen hätte die Beklagte dies bereits bei Erlass des angegriffenen Bescheids vom 17. Januar 2008 berücksichtigen müssen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, den geforderten Betrag aufzubringen. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2009 trug er vor, streitig sei in diesem Verfahren nicht die Frage der Versicherungspflicht als solche, sondern die der noch zu leistenden rückstandigen Beiträge. Mit Schriftsatz vom 15. September 2009 trug er vor, die Frage der Versicherungspflicht sei vom SG noch zu klären. Diese Frage bleibe absolut streitig. Hier gehe es um die Frage, wieso eine seit jeher von der Versicherungspflicht im System der gesetzlichen Rentenversicherung befreite „Landwirtin“ eine solche Verpflichtung an einen Dritten weiterreichen könne, wenn es an einer originären Versicherungspflicht fehle. Im Übrigen mache er vorsorglich einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend. Die Antragsgegnerin hätte den Antragsteller bzw. dessen Ehefrau schon viel eher über die Versicherungspflicht des Antragstellers informieren müssen, insbesondere im Hinblick auf den langen Zeitablauf zwischen 1999 und 2007. Der Antragsteller hätte, wenn die Antragsgegnerin rechtzeitig informiert hätte, Rücklagen bilden können. Diesen Vorteil mache die Antragsgegnerin mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend. Zudem sei dem Antragsteller auch ein wirtschaftliches Verhalten nicht ermöglicht worden, so auch die Entscheidung, in welches Sozialversicherungssystem er Beiträge einzahle.

Die Antragsgegnerin hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt. Der Antragsteller sei zu den möglichen Befreiungsvoraussetzungen unmittelbar, nachdem dessen Ehefrau mit Schreiben vom 28. September 2007 mitgeteilt habe, dass sie seit dem 08. Oktober 2001 verheiratet sei, hinreichend informiert worden. Eine mögliche Doppelversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Antragsteller würde, unterstellt, die Antragsgegnerin hätte die Hinweispflicht versäumt und sie müsste durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden, dann auch nicht besser gestanden, als er jetzt stünde.

Durch Urteil vom 25. November 2010 hat das SG die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Widerspruchsbescheid abgewiesen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht, da ein Nachteil des Antragstellers durch eine vermeintliche unterlassene Hinweispflicht der Antragsgegnerin nicht erkennbar sei. Selbst wenn die Antragsgegnerin ihre Hinweispflicht versäumt hätte, wäre die Versicherungspflicht des Antragstellers festzustellen gewesen.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Januar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Januar 2011 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegte, noch anhängige Berufung des Antragstellers (L 22 LW 1/11). Er hat vorgetragen, dass seine Ehefrau bis zur Abgabe des Hofes zum Juli 2010 dort lediglich im Nebenerwerb tätig gewesen sei und eine Reitschule betrieben habe. Eine Pferdezucht habe nicht bestanden. Ein Unternehmen der Landwirtschaft sei von der Antragstellerin nicht betrieben worden, da nicht die Tierhaltung, sondern das Anbieten von Dienstleistungen (Reitschule) betrieben wurde. Die Antragstellerin sei vor Erreichen der Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit pensioniert worden und beziehe eine Pension und Leistungen aus einer Unfallrente. Ansprüche aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung habe sie nicht. Der Antragsteller habe seinerzeit im Betrieb der Antragstellerin mitgeholfen. Er habe aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente aus eigener Versicherung in Höhe von geschätzten 558,48 € zu erwarten, von der Antragsgegnerin in einer geschätzten Höhe von 166,94 €. Bestritten werde, dass Versicherungspflicht überhaupt bestehe. Da die Antragstellerin versicherungsfrei sei und über erhebliche Absicherungen durch ihren Status als Pensionärin verfüge, liege hier ein atypischer Fall vor, so dass eine Versicherungspflicht des Antragstellers in diesem Fall nicht greifen könne. Es würde zu einer Benachteiligung kommen, wenn eine wegen Dienstunfähigkeit betroffene Lebensgemeinschaft zusätzlich Beiträge zu einem Sicherungssystem abführen müsse, ohne dass dort wesentliche Ansprüche begründet würden. Es handele sich um eine einseitige und unverhältnismäßige Belastung des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass allein die Feststellung der Versicherungspflicht des Antragstellers und nicht Beitrags- und Nebenforderungen Streitgegenstand seien. Im Übrigen hält sie das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Am 13. Mai 2011 haben der Antragsteller und die Antragstellerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Sie verweisen u. a. auf die schwierige Rechtsmaterie, den mangelhaft erfassten Tatbestand in der ersten Instanz und die Unverhältnismäßigkeit einer Vollstreckung der Beitragsforderung der Antragsgegnerin. Die Bank habe sämtliche Abbuchungen des laufenden Monats storniert, da die Forderung der Antragsgegnerin angemeldet sei und eingezogen werden solle. Hierfür reiche allerdings auch die Deckung des Kontos nicht aus.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Berufung beim Landessozialgericht Berlin Brandenburg L 22 LW 1/11 gegen den Bescheid vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, dass der Antrag der Antragstellerin unzulässig ist, da diese nicht Beteiligte des Berufungsverfahrens sei und ihr somit die Prozessführungsbefugnis fehle.

Sie meint, Streitgegenstand sei die Feststellung der Versicherungspflicht des Antragstellers und nicht die Beitragsforderungen. Der Antrag des Antragstellers sei unbegründet. Soweit er vortrage, dass kein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben worden sei, werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin seit dem 01. Oktober 1998 ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der Mindestgröße - nämlich in einem Umfang von 11,68 Hektar, zuletzt 12,92 Hektar Grünland - bewirtschaftet habe. Nach den Unterlagen beim gemeinsamen Kataster - angesiedelt bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) MOD - habe die Antragstellerin für die Flächen Fördermittel beim zuständigen Amt für Landwirtschaft gestellt, wobei das Unternehmen unter „Islandpferdegestüt H, R P“ firmiert habe. Es habe die Zucht, den Verkauf und die Pensionstierhaltung umfasst. Die Landwirtschaftseigenschaft ihres Unternehmens sei von der Antragstellerin auch bisher nie bestritten worden; die Antragstellerin habe durchgängig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steuerlich geltend gemacht. Zutreffend sei, dass die Antragstellerin neben dem landwirtschaftlichen Unternehmen seit 2006 eine Reitschule als steuerlich eigenständigen Betrieb betreibe, für welche die Zuständigkeit der Verwaltungsberufsgenossenschaft gegeben sei. Zweifel an der Versicherungspflicht des Antragstellers aufgrund einer angeblichen atypischen Fallkonstellation bestünden nicht. Auch wenn die Antragstellerin von der Versicherungspflicht befreit sei, habe dies keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht des Antragstellers. Es sei auch kein Grund erkennbar, warum das vom Gesetzgeber angenommene Schutzbedürfnis für den Ehegatten entfallen solle, wenn der bzw. die Landwirtin sich von der Versicherungspflicht befreien lasse. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf den Sinn und Zweck der Ehegattenversicherung in der Landwirtschaft hingewiesen, die auch für den Fall des Antragstellers zuträfe. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass „die Geschlechterrollen vertauscht“ seien. Eine unbillige Härte gegenüber dem Antragsteller sei von diesem nicht nachgewiesen worden. Soweit vorgetragen werde, dass der Antragsteller kein pfändbares Einkommen bzw. Vermögen habe und somit nicht leistungsfähig sei, gehe die Vollziehung ohnehin ins Leere und bewirke keinen Nachteil beim Antragsteller.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (AKB ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist unzulässig. Denn es fehlt an der Antragsbefugnis.

Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin kommt dem Grunde nach bereits nicht in Betracht.

Antragsbefugt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist, wer im Hauptsacheverfahren klagebefugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86 b Rdnr. 8). Die Klagebefugnis setzt eine formelle Beschwer voraus, also die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rdnr. 9 m. w. N.). Eine Verletzung in eigenen Rechten der Antragstellerin liegt nicht vor. Denn mit dem Bescheid vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008 wird ausschließlich die Versicherungspflicht des Antragstellers zur Landwirtschaftlichen Alterskasse ab Oktober 2001 festgestellt, nicht die der Antragstellerin selbst.

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Er bedarf allerdings einer Auslegung, denn das Gesetz kennt keine aufschiebende Wirkung der Berufung gegen einen Bescheid. Eine Berufung hat aufschiebende Wirkung lediglich wegen des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Klage nach § 86 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) Aufschub bewirkt (§ 154 Abs. 1 SGG); im Übrigen kann nach § 199 Abs. 2 SGG der Vorsitzende des Gerichts die Vollstreckung aus dem Urteil durch einstweilige Anordnung aussetzen. Um eine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des SG (S 16 LW 6/08) vom 24. November 2010 geht es vorliegend jedoch nicht. Denn das Klage abweisende Urteil hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Eine Vollstreckung droht allein aus dem Forderungsbescheid vom 27. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2009, für den der die Versicherungspflicht feststellende Bescheid vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008 allerdings die Grundlage bildet. Denn ohne Versicherungspflicht des Antragstellers zur Antragsgegnerin kann auch keine Beitragsforderung der Antragsgegnerin entstehen.

Bei verständiger Würdigung des Antrages wendet sich somit der Antragsteller dagegen, dass der Bescheid vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. September 2008 Grundlage für die Vollstreckung aus dem Forderungsbescheid vom 27. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2009 wird. Dieses Begehren lässt sich auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils (im Rechtsstreit S 16 LW 6/08) nicht mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, sondern allein mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erreichen. Es ist daher zulässig und geboten, den Antrag in diesem Sinne auszulegen.

Soweit die Antragsteller meinen, der Bescheid vom 17. Januar 2008 regele nicht nur die grundsätzliche Versicherungspflicht des Antragstellers, sondern auch die Beitragszahlung, kann dies hier dahin stehen. Denn in diesem Fall hätte der Forderungsbescheid vom 24. September 2009 die Aufforderung zur Zahlung des Beitragsrückstandes im Bescheid vom 17. Januar 2008 vollständig ersetzt und würde gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Bei den in § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG genannten Entscheidungen handelt es sich um solche, die die Deckung des Finanzbedarfs der Sozialversicherungsträger betreffen. Dementsprechend sind unter „Anforderungen“ nicht nur Geldanforderungen zu verstehen, sondern alle Verwaltungsakte, die zur Verwirklichung des Anspruchs auf öffentliche Abgaben ergehen, z. B. auch Entscheidungen über die Versicherungspflicht.

Danach hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den die Versicherungspflicht des Antragstellers – deklaratorisch (vgl. BSG Beschluss vom 21. Juni 1990, 12 BK 10/90 veröffentlicht in juris) – feststellenden Verwaltungsakt vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008 keine aufschiebende Wirkung.

Es bedarf daher der Anordnung der aufschiebenden Wirkung um zu erreichen, dass der angefochtene Verwaltungsakt Grundlage für den vollziehenden Forderungsbescheid der Beklagten vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2009 ist.

In den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig nur in Betracht, wenn - so § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86 a Rz. 27 a). Dafür spricht die Erwägung, dass durch § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt würde (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O.). Eine unbillige Härte liegt vor, wenn den Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen, denn Nachteile, die mit dem Vollzug eines nicht rechtskräftigen Verwaltungsaktes allgemein verbunden sind, sind regelmäßig zumutbar. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen unbilliger Härte kommt allerdings nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht ausgeschlossen werden können. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist eine unbillige Härte ausgeschlossen, denn die Vollziehung zur Verwirklichung eines vom Gesetz vorgeschriebenen Rechtszustandes bedeutet lediglich die Durchsetzung der Rechtspflichten, die jedem anderen Betroffenen in derselben Situation obliegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O.).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind versicherungspflichtig Landwirte. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Abs. 5) erreicht. Zur Bodenbewirtschaftung gehören nach § 1 Abs. 4 S. 1 und 2 ALG diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zweck einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ist Unternehmer, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach Abs. 3 gilt der Ehegatte eines Landwirts nach Abs. 2 als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Antragsteller ist der Ehegatte eines Landwirts im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG. Die Versicherungspflicht der Ehefrau des Antragstellers ist mit Bescheid vom 21. Januar 1999. bindend (§ 77 SGG) festgestellt worden, wobei die Unternehmereigenschaft der Antragstellerin als Landwirtin Tatbestandsmerkmal der ihre Versicherungspflicht regelnden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ALG ist. Dieser Bescheid ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht angefochten und auch zwischenzeitlich, nachdem im Berufungsverfahren die Unternehmereigenschaft der Antragstellerin angezweifelt worden ist, auch nicht aufgehoben worden. Insoweit ist auch für die Prüfung der Versicherungspflicht des Antragstellers von diesem von der bestandskräftig festgestellten Versicherungspflicht seiner Ehefrau als Landwirtin auszugehen.

Im Übrigen bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat - unwidersprochen durch den Antragsteller oder die Antragstellerin - mitgeteilt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine landwirtschaftlich Fläche von mindestens 11,68 Hektar, zuletzt 12,92 Hektar Grünland von der Antragstellerin bewirtschaftet worden ist, wobei das Unternehmen zusätzlich die Zucht, den Verkauf und die Pensionstierhaltung beinhaltete. Soweit die Antragstellerin daneben eine Reitschule betrieben hat und noch betreibt, mag es sich, wie sich aus der Mitteilung der Antragstellerin an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vom 05. Januar 2007 ergibt, nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt haben oder handeln. Die Pferde für den Betrieb der Reitschule hat sich, wie sich aus einem Schreiben der Antragstellerin vom 15. Januar 2007 ergibt, diese „vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgeliehen; die Antragstellerin selbst, hatte insoweit also keinen Zweifel am Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes neben der Reitschule. Dass das Unternehmen auch auf Rechnung der Antragstellerin gegangen ist, sie also wie eine Unternehmerin den Gewinn und Verlust zu tragen hatte, ergibt sich daraus,dass die Antragstellerin auch durchgängig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steuerlich geltend gemacht hat (vgl. Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2003, 2004 und 2005, Bl. 147 bis 160 der Verwaltungsakten, vom Antragsteller im Rahmen seines Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 ALG eingereicht).

Das Unternehmen hat nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin auch die durch Satzung der Antragsgegnerin bestimmte Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG (zuletzt 8 Hektar) überschritten.

Der Antragsteller ist auch seit dem 08. Oktober 2001 mit der Antragstellerin verheiratet. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG liegen vor, denn die beiden Ehegatten leben nicht dauernd getrennt; weder der Antragsteller noch die Antragstellerin sind voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI.

Soweit der Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Landwirtsehegatten in die gesetzliche Alterssicherung der Landwirte bestreitet, steht dem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09. Dezember 2003 (1 BvR 558/99, veröffentlicht in juris) entgegen. Das BVerfG hat die Einbeziehung von Ehegatten von Landwirten in die Alterssicherung für Landwirte durch § 1 Abs. 3 ALG für verfassungsgemäß gehalten. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Danach kommt es auch nicht darauf an, ob der Landwirtsehegatte tatsächlich mitgearbeitet hat oder nicht; ebenso wenig, ob es sich um Nebenerwerbslandwirtschaft handelt oder Haupterwerbslandwirtschaft (vgl. BVerfG, a. a. O., zitiert nach juris, Rz. 48, 55). Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass seine Ehefrau versicherungsfrei gewesen sei und über erhebliche Absicherung durch ihren Status als Pensionärin verfüge, insofern ein atypischer Fall vorliege, hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 01. März 2004 (1 BvR 2099/03) ausgeführt (veröffentlicht in juris, dort Rz. 17):

„… Sie (die Beschwerdeführerin) kann sich nicht darauf berufen, sie bedürfe keiner Rente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Um eine insgesamt leistungsfähige Solidargemeinschaft in der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu schaffen und zu erhalten, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, Bürgern in wirtschaftlich guter Situation die Möglichkeit zu geben, die Versichertengemeinschaft zu verlassen. Im Übrigen kann sich ein Versicherter bei der Einschätzung seines Bedarfes an einer gesetzlichen Rente irren und später, wäre er nicht rentenberechtigt, auf öffentliche Hilfe angewiesen sein. Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass eine private Vorsorge gegenüber der Absicherung des Altersrisikos in der Sozialversicherung eine geringe Versorgungssicherheit aufweist. Im Übrigen würde es die landwirtschaftlichen Alterskassen überfordern, wenn sie in Einzelfällen überprüfen müssten, ob die zu erwartenden Renditen einer privaten Vorsorge im Alter ausreichen würden. Den Interessen besonders gut verdienender Versicherter, nicht übermäßig belastet zu werden, dienen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze und in der landwirtschaftlichen Alterssicherung der Fixbeitrag. ...“

Diese Ausführungen lassen sich auch ohne weiteres auf den Fall der Antragstellerin als Pensionärin übertragen, so dass auch insoweit eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 1 Abs. 3 ALG nicht vorliegt.

Die Befreiung der Antragstellerin von der eigenen Versicherungspflicht zur Antragsgegnerin hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Auswirkungen auf seine Versicherungspflicht. Es ist auch nicht erkennbar, warum das vom Gesetzgeber angenommene Schutzbedürfnis für den Ehegatten entfallen soll, wenn der Landwirt bzw. die Landwirtin sich befreien lässt.

Schon nach dem eigenen Vortrag ist auch der Antragsteller schutzbedürftig. Denn er arbeitete im Betrieb der Antragstellerin mit, ohne dass er im maßgebenden Zeitraum in der Versicherungspflicht anderweitig abgesichert gewesen wäre. Deshalb war er auch nicht von der Versicherungspflicht befreit. Der Antragsteller hat auch nicht behauptet, wegen einer solchen anderweitigen Absicherung von der Versicherungspflicht befreit worden zu sein. Der Antragsteller machte zwar in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts geltend, im Jahr 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen zu haben. Er stellte dort deswegen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Diesem Antrag dürfte allerdings kein Erfolg beschieden sein, denn mit Urteil vom 02. Dezember 1999 (B 10 LW 6/99 R, veröffentlicht in juris) hat das BSG bereits entschieden, dass Arbeitslosenhilfe kein Erwerbsersatzeinkommen ist, dessen Bezug die Befreiung von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Altersversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 ALG ermöglicht. Ein anderer Sachverhalt, der eine anderweitige Absicherung darstellen könnte, wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen.

Soweit der Antragsteller meint, die vom Gesetzgeber genannten Typisierungsgründe könnten in seinem Fall die Versicherungspflicht nicht rechtfertigen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar verfolgt die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG vor allem dem gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1998, B 10 LW 10/97 R, veröffentlicht in juris, dort Rz. 17 m. w. N.). Der Fall des Antragstellers unterscheidet sich aber von dem vom Gesetzgeber für typisch gehaltenen Fall der nicht abgesicherten Bäuerin nur insoweit, als der Antragsteller männlichen Geschlechts ist. Dies ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sowie dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 unbeachtlich. Im Übrigen hat das BVerfG in seinem Urteil vom 09. Dezember 2003 es auch nicht für geboten gehalten, zwischen verschiedenen Gruppen von Ehegatten von Landwirten/Landwirtinnen zu für die Frage der Versicherungspflicht zu differenzieren und je nach Differenzierungsgrund eine Einbeziehung in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Alterssicherung der Landwirte vorzunehmen oder nicht.

Auch soweit der Antragsteller meint, es handele sich um eine einseitige und unverhältnismäßige Beitragsbelastung, so dass von einer Versicherungspflicht abzusehen wäre in seinem Fall, greift dies nicht durch. Wie das BVerfG in dem Beschluss vom 09. Dezember 2003 ausgeführt hat (zitiert nach juris, Rz. 58, 59), wird die Beitragspflicht nicht dadurch zu einer unverhältnismäßigen Belastung, dass nach geltendem Recht die Beiträge des Ehegatten des Landwirts aus dem Einkommen des Landwirts zu bestreiten sind. In dem Beschluss heißt es (Rz. 59):

„…Der landwirtschaftliche Betrieb ist, soweit es um die Alterssicherung geht, traditionell beiden Ehegatten zugeordnet. Auch ein Altenteil müsste beide absichern. Dem entspricht es, dass im Alter beide Ehegatten eine volle Rente erhalten, entweder beide aus der landwirtschaftlichen Alterskasse oder - bei befreiten Nebenerwerbslandwirten - der eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere nach dem Alterssicherungsgesetz für Landwirte. Diese jeweils eigenständige Versorgung im Alter rechtfertigt die zweifache Beitragslast. Die Rente, die der Ehefrau des Landwirts aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung zusteht, wird nicht auf eine Rente ihres Mannes aus der Rentenversicherung angerechnet. Solange dieser lebt, kommen der Familie beide Renten zugute. Erst nach seinem Tode wird die Altersrente der Beschwerdeführerin auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. ... Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Hinterbliebenenrente nicht auf eigenen Beiträgen der Beschwerdeführerin beruht .... und es zudem möglich ist, dass sie diese Rente aus anderen Gründen nicht erhalten wird, z. B. im Falle einer Scheidung. ...“

Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin erst durch die Mitteilung der Antragstellerin vom Oktober 2007 Kenntnis von der bereits zum 08. Oktober 2001 erfolgten Eheschließung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsteller erfahren hat und demgemäß erst ab diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht hat feststellen können, kann nicht dazu führen, dass der Antragsteller generell keiner Versicherungspflicht unterliegen soll. Dass der Antragsteller ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für seine Versicherungspflicht gegeben sind, dieser unterliegt, hat mit der Frage, wann diese Feststellungen getroffen worden sind, ohnehin nichts zu tun.

Der Antrag hat daher keinen Erfolg. Dies gilt auch, sofern der Forderungsbescheid vom 24. September 2009 Gegenstand des Verfahrens geworden sein sollte. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 01. Juli 2001 zum Geschäftszeichen L 22 LW 7/11 ER.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochtenen werden (§ 177 SGG).