I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
I. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Monat Februar 2009 einen Anspruch auf Vergütung von weiteren acht Stunden und damit auf Nachzahlung von 70,80 EUR brutto (8 Stunden x 8,85 EUR brutto). Der Anspruch ergibt sich aus § 615 Satz 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger monatlich mit mindestens 173 Stunden einzusetzen. Soweit sie den Kläger im Februar 2009 nur mit 165 Stunden eingesetzt hat, ist sie gegenüber dem Kläger in Annahmeverzug geraten.
1. Zwischen den Parteien ist eine Mindestarbeitszeit von 173 Stunden im Monat vereinbart. Dies folgt aus der Nummer 5 des Arbeitsvertrages von August 2003.
a) Offen bleiben kann, ob § 11 des für allgemeinverbindlich erklärten und am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen MTV Berlin nach § 4 Abs. 5 TVG noch Nachwirkung entfaltet oder ob die tarifliche Regelung durch § 6 MRTV Deutschland ersetzt worden ist. Denn § 11 MTV Berlin sieht unter Punkt 1.1 ebenfalls eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 173 Arbeitsstunden vor. Dies ergibt sich daraus, dass unter Punkt 1.1 des § 11 MTV Berlin neben der monatlichen Arbeitszeit von 173 Arbeitsstunden auch eine monatliche Höchstarbeitszeit geregelt ist.
Ebenso kann offenbleiben, welche Bedeutung der Bezugnahme auf den jeweils gültigen Landestarifvertrag in der Nummer 1 des Arbeitsvertrags der Parteien zukommt, insbesondere ob dadurch nur auf einen speziell für das Land Berlin abgeschlossenen Tarifvertrag oder auch auf den im streitbefangenen Zeitraum u. a. auch im Bundesland Berlin geltenden MRTV Deutschland verwiesen wird. Denn die Nummer 1 des Arbeitsvertrages ist vorliegend ohne Bedeutung, weil die Nummer 5 des Arbeitsvertrages als speziellere Regelung der allgemeinen Regelung in der Nummer 1 vorgeht (vgl. BAG vom 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 -, AP Nr. 4 zu § 305c BGB). Eine unmittelbare Geltung des MRTV Deutschland scheidet ebenfalls aus, weil schon nicht ersichtlich ist, dass der Kläger jemals tarifgebunden war, und der Tarifvertrag auch nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
b) Nach Satz 1 des Absatzes 1 der Nummer 5 des Arbeitsvertrages beträgt die Mindestarbeitszeit des Klägers im Monat 173 Stunden. Soweit die arbeitsvertragliche Regelung darüber hinaus das Wort „durchschnittlich“ enthält, ist sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Im Übrigen ist die arbeitsvertragliche Regelung nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam.
aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist grundsätzlich ein genereller, typisierender vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen z. B. BAG vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 -, AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG; vom 13.08.2009 - 10 AZR 289/08 -, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 43; vom 02.09.2009 - 7 AZR 233/08 -, EzA § 14 TzBfG Nr. 61).
bb) Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich nach seinem äußeren Erscheinungsbild um einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrag und damit um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
cc) Die Nummer 5 des Arbeitsvertrages, wonach die Mindestarbeitszeit lediglich durchschnittlich 173 Stunden im Monat beträgt, weicht von dem wesentlichen Grundgedanken des § 615 Satz 1 und 3 BGB ab und ist mit diesem nicht zu vereinbaren.
(1) Nach § 615 BGB trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Auftragsmangels nicht beschäftigen, wird er nicht von seiner Gegenleistungspflicht befreit. Der Arbeitgeber bleibt vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet (BAG vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 -, AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG). Mit der Regelung, dass die Mindestarbeitszeit nur durchschnittlich 173 Stunden im Monat beträgt, wird von diesem Grundsatz abgewichen, indem sie das von der Beklagten zu tragende Wirtschaftsrisiko zumindest teilweise auf den Kläger verlagert. Die Regelung gestattet es der Beklagten, den Kläger u. a. in Zeiten geringeren Arbeitsanfalls monatlich mit weniger Stunden als 173 Stunden einzusetzen und aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Stundenlohnvereinbarung entsprechend geringer zu vergüten.
(2) Die Regelung benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch unangemessen, weil sie keinerlei Einschränkung enthält, in welchem Zeitraum die durchschnittliche Anzahl von 173 Arbeitsstunden erreicht werden muss. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten nimmt die Regelung nicht nur Rücksicht auf die unterschiedliche Anzahl von Arbeitstagen in den einzelnen Kalendermonaten. Vielmehr ermöglicht sie es der Beklagten, den Kläger auch in langen Kalendermonaten mit weit weniger als 173 Arbeitsstunden zu beschäftigen. Sie ist nicht einmal verpflichtet, den Kläger bezogen auf das Kalenderjahr mit einer festen Mindeststundenzahl einzusetzen. Da sich die monatliche Vergütung nach der Anzahl der in einem Monat geleisteten Arbeitsstunden richtet, kann der Kläger weder mit einer bestimmten monatlichen, noch mit einer bestimmten jährlichen Vergütung rechnen. (vgl. dazu auch LAG Köln vom 11.08.2008 - 5 Sa 161/08 -, LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 16, und vom 11.11.2009 - 9 Sa 584/09 -, juris, zu vergleichbaren arbeitsvertraglichen Regelungen).
Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, welches eine derartige Regelung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Soweit die Beklagte aufgrund der Eigenart der Branche darauf angewiesen ist, auf Auftragsschwankungen flexibel reagieren zu können, wird dem schon dadurch Rechnung getragen, dass die Regelung lediglich eine Mindestarbeitszeit vorsieht. Das bedeutet, dass der Kläger bei einem erhöhten Arbeitsanfall verpflichtet ist, über die Mindestarbeitszeit hinaus zu arbeiten.
Dies wird auch durch den Satz 2 des Absatzes 1 der Nummer 5 des Arbeitsvertrages deutlich, wonach die Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen im Rahmen des gültigen MTV im Bewachungsobjekt festgelegt wird. Sowohl der MTV Berlin als auch der MRTV Deutschland sehen vor, dass die monatliche Arbeitszeit bis zu einer bestimmten Höchststundenzahl ausgedehnt werden kann. Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger darüber hinaus nach dem Absatz 2 der Nummer 5 des Arbeitsvertrages auch verpflichtet ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Überarbeit zu leisten, kann die Beklagte den Kläger bis zur höchstzulässigen Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz einsetzen.
dd) Die Regelung zur Mindestarbeitszeit ist nicht als Ganzes unwirksam, sondern bleibt nach § 306 Abs. 1 BGB unter Wegfall des Wortes „durchschnittlich“ wirksam. Es handelt sich um eine teilbare Regelung. Ob eine Regelung, die eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthält, teilbar ist, ist mittels Streichung des unwirksamen Teils mit einem „blauen Stift“ zu ermitteln (sog. blue-pencil-Test). Dabei ist maßgeblich, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthält. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen (vgl. zum Ganzen BAG vom 06.05.2009 - 10 AZR 443/08 -, AP Nr. 43 zu § 307 BGB ; vom 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 -, AP Nr. 10 zu § 305 BGB; vom 21.04.2005 - 8 AZR 425/04 -, AP Nr. 3 zu § 307 BGB). Dies ist vorliegend der Fall. Streicht man das Wort „durchschnittlich“, bleibt die Regelung weiterhin verständlich. Es ist eine Mindestarbeitszeit von 173 Stunden im Monat geschuldet.
c) Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Klausel im Laufe des Arbeitsverhältnisses durch eine andere individuelle Arbeitszeitregelung i. S. d. § 305b BGB abgeändert haben oder sich die Regelung dahin konkretisiert hat, dass eine Mindestarbeitszeit von weniger als 173 Stunden im Monat geschuldet ist, sind nicht gegeben (vgl. dazu BAG vom 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 -, AP Nr. 121 zu § 615 BGB). Vielmehr ist der Kläger nach dem unstreitigen Vorbringen der Partei in der Vergangenheit mit deutlich mehr als 173 Stunden monatlich eingesetzt worden.
2. Die Beklagte ist, indem sie den Kläger im Februar 2009 nur mit 165 Stunden eingesetzt hat, diesem gegenüber in Annahmeverzug geraten. Eines Angebots des Klägers, weitere acht Arbeitsstunden arbeiten zu wollen, bedurfte es nach § 296 Satz 1 BGB nicht. Denn nach dem Satz 2 des Absatzes 1 der Nummer 5 des Arbeitsvertrages wird die Arbeitszeit des Klägers nach den betrieblichen Erfordernissen festgelegt. Das bedeutet, dass die Einteilung des Klägers zu den jeweiligen Arbeitseinsätzen allein der Beklagten obliegt und sie dementsprechend auch die Verantwortung für die Einhaltung der Mindestarbeitszeit trägt (vgl. BAG vom 08.10.2008 - 5 AZR 715/07 -, EzA § 615 BGB 2002 Nr. 27). Außerdem konnte der Kläger erst gegen Ende des Monats Februar 2009 überhaupt erkennen, dass die monatliche Mindestarbeitszeit nicht erreicht wird, und hatte damit keine wirkliche Möglichkeit, seinerseits auf weitere Arbeitsstunden zu dringen.
3. Soweit die Ausschlussfristen des § 12 MRTV Deutschland auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollten, sind diese gewahrt. Der Kläger hat die Ansprüche rechtzeitig innerhalb der ersten Stufe der Ausschlussfristen von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich und innerhalb der zweiten Stufe von drei Monaten nach der Ablehnung durch die Beklagte durch den am 6. Juli 2009 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Mahnantrag gerichtlich geltend gemacht.
4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. der Nummer 6 des Arbeitsvertrages i. V. m. § 247 BGB. Nach dem Absatz 3 der Nummer 6 des Arbeitsvertrages wird die Vergütung spätestens am 15. des darauffolgenden Monats fällig.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.